Änderungshistorie
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
13 Versionen
· 1986-12-15
2018-04-01
2016-01-01
2015-02-01
2012-12-28
2010-08-01
2008-07-01
2008-01-01
2006-11-01
2004-10-01
2001-06-01
2000-05-01
2000-03-01
Änderungen vom 2000-03-01
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# Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 5, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 16 Absatz 2, 19, 21
Absatz 2, 23, 39 Absatz 1, 40 und 45 des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 1983[^1] (Gesetz),
verordnet:
gestützt auf die Artikel 5, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 16 Absatz 2, 19, 21 Absatz 2, 23, 39 Absatz 1, 40 und 45 des Umweltschutzgesetzes
<sup>1</sup> (Gesetz), vom 7. Oktober 1983 verordnet:
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich
<sup>1</sup> Diese Verordnung soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen.
<sup>2</sup> Sie regelt:
Diese Verordnung soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen. 1 Sie regelt: 2
- a. die Begrenzung von Aussenlärmemissionen, die beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen nach Artikel 7 des Gesetzes erzeugt werden;
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- c. die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude, die lärmempfindliche Räume enthalten und in lärmbelasteten Gebieten liegen;
- d. den Schallschutz gegen Aussen- und Innenlärm an neuen Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen;
- d. den Schallschutz gegen Aussenund Innenlärm an neuen Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen;
- e. den Schallschutz gegen Aussenlärm an bestehenden Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen;
- f. die Ermittlung von Aussenlärmimmissionen und ihre Beurteilung anhand von Belastungsgrenzwerten.
<sup>3</sup> Sie regelt nicht:
- f. die Ermittlung von Aussenlärmimmissionen und ihre Beurteilung anhand von Belastungsgrenzwerten. Sie regelt nicht: 3
- a. den Schutz gegen Lärm, der in einem Betriebsareal erzeugt wird, soweit er auf Betriebsgebäude und zugehörige Wohnungen innerhalb dieses Areals einwirkt;
- b. den Schutz gegen Infra- und Ultraschall.
<sup>4</sup> …[^2]
- b. den Schutz gegen Infraund Ultraschall. Für den Schallschutz bei Aussenbauteilen lärmempfindlicher Räume gegen den 4
<sup>2</sup> Lärm von Flughäfen gelten die Verordnung des EVED vom 23. November 1973 über die Lärmzonen der Flughäfen Basel-Mülhausen, Genf-Cointrin und Zürich so-
<sup>3</sup> wie die Verordnung des EVED vom 9. März 1984 über die Lärmzonen der konzessionierten Regionalflugplätze.
##### **Art. 2** Begriffe
<sup>1</sup> Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
<sup>2</sup> Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird.
<sup>3</sup> Emissionsbegrenzungen sind technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beschränkende oder -beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung oder Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern.
<sup>4</sup> Sanierungen sind Emissionsbegrenzungen für bestehende ortsfeste Anlagen.
<sup>5</sup> Belastungsgrenzwerte sind Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte. Sie werden nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt.
<sup>6</sup> Lärmempfindliche Räume sind:
Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und an- 1 dere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiessund Übungsplätze. Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck 2 vollständig geändert wird. Emissionsbegrenzungen sind technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, 3 -beschränkende oder -beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung oder Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern. Sanierungen sind Emissionsbegrenzungen für bestehende ortsfeste Anlagen. 4 Belastungsgrenzwerte sind Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte. 5 Sie werden nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt. Lärmempfindliche Räume sind: 6
- a. Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume;
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##### **Art. 3**
<sup>1</sup> Die Lärmemissionen von Motor-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen müssen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
<sup>2</sup> Für die Emissionsbegrenzungen gelten die Gesetzgebungen über den Strassenverkehr, die Zivilluftfahrt, die Binnenschifffahrt und die Eisenbahnen, wenn ein Fahrzeug einer dieser Gesetzgebungen untersteht.
<sup>3</sup> Für die Emissionsbegrenzungen bei den übrigen Fahrzeugen gelten die Vorschriften über bewegliche Geräte und Maschinen.
#### 2. Abschnitt: Emissionsbegrenzungen bei beweglichen Geräten und Maschinen
Die Lärmemissionen von Motor-, Luft-, Wasserund Schienenfahrzeugen müssen 1 so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Für die Emissionsbegrenzungen gelten die Gesetzgebungen über den Strassenver- 2 kehr, die Zivilluftfahrt, die Binnenschifffahrt und die Eisenbahnen, wenn ein Fahrzeug einer dieser Gesetzgebungen untersteht. Für die Emissionsbegrenzungen bei den übrigen Fahrzeugen gelten die Vorschrif- 3 ten über bewegliche Geräte und Maschinen. 2. Abschnitt: Emissionsbegrenzungen bei beweglichen Geräten und Maschinen
##### **Art. 4** Grundsatz
<sup>1</sup> Die Aussenlärmemissionen beweglicher Geräte und Maschinen müssen so weit begrenzt werden:
- a. als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
- b. dass die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird.
<sup>2</sup> Die Vollzugsbehörden ordnen betriebliche oder bauliche Massnahmen oder Massnahmen für den fachgerechten Unterhalt an.
<sup>3</sup> Lassen sich erheblich störende Lärmimmissionen, die beim Betrieb oder Einsatz militärischer Geräte, Maschinen und Waffen verursacht werden, nicht vermeiden, so gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen.
<sup>4</sup> Die Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen, werden nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt.
##### **Art. 5**[^3] Konformitätsbewertung und Kennzeichnung von Geräten
und Maschinen
<sup>1</sup> Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind, dürfen nur nach einer Konformitätsbewertung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.
<sup>2</sup> Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt fest:[^4]
- a. die Arten von Geräten und Maschinen, die der Konformitätsbewertung und Kennzeichnung unterliegen;
Die Aussenlärmemissionen beweglicher Geräte und Maschinen müssen so weit be- 1 grenzt werden:
- a. als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
- b. dass die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird. Die Vollzugsbehörden ordnen betriebliche oder bauliche Massnahmen oder Mass- 2 nahmen für den fachgerechten Unterhalt an. Lassen sich erheblich störende Lärmimmissionen, die beim Betrieb oder Einsatz 3 militärischer Geräte, Maschinen und Waffen verursacht werden, nicht vermeiden, so gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen. Die Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb einer ortsfesten An- 4 lage dienen, werden nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt.
##### **Art. 5** Typenprüfung und Kennzeichnung von Rasenmähern und
Baumaschinen Motorbetriebene Rasenmäher und Baumaschinen dürfen nur nach bestandener Ty- 1 penprüfung und entsprechender Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Das Eidgenössische Departement des Innern legt fest: 2
- a. die Arten motorbetriebener Rasenmäher und Baumaschinen, die der Pflicht zur Typenprüfung und Kennzeichnung unterliegen;
- b. die Anforderungen an die vorsorgliche Emissionsbegrenzung und an die Kennzeichnung unter Berücksichtigung international anerkannter Normen;
- c. die Unterlagen, die für die Konformitätsbewertung eingereicht werden müssen;
- d. die massgebenden Prüf-, Mess- und Berechnungsverfahren;
- e. die nachträgliche Kontrolle;
- f. die Anerkennung ausländischer Prüfergebnisse und Kennzeichnungen.
- c. die Unterlagen, die der Gesuchsteller für die Typenprüfung einreichen muss;
- d. die zu verwendenden Prüf-, Messund Berechnungsverfahren;
- e. die Kontrollaufgaben eidgenössischer und kantonaler Behörden;
- f. die Anerkennung ausländischer Prüfergebnisse und Kennzeichnungen. Prüfstelle ist die Eidgenössische Materialprüfungsund Versuchsanstalt für Indu- 3 strie, Bauwesen und Gewerbe in Dübendorf (EMPA).
<sup>4</sup> Zulassungsstelle ist das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft . <sup>4</sup>
##### **Art. 6** Baulärm-Richtlinien
Das Bundesamt für Umwelt[^5] erlässt Richtlinien über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms.
Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft erlässt Richtlinien über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms.
### 3. Kapitel: Neue und geänderte ortsfeste Anlagen
##### **Art. 7** Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen
<sup>1</sup> Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen 1 der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
- a. als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
- b. dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
<sup>2</sup> Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.[^6]
- b. dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Pla- 2 nungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten
<sup>5</sup> werden.
##### **Art. 8** Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen
<sup>1</sup> Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.[^7]
<sup>2</sup> Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
<sup>3</sup> Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
<sup>4</sup> Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.[^8]
Wird eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehende ortsfeste Anlage 1 geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten 2 Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen 3 und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
<sup>6</sup> Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7. 4
##### **Art. 9** Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen
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##### **Art. 10** Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden
<sup>1</sup> Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2 oder nach Artikel 9 nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
<sup>2</sup> Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
<sup>3</sup> Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten 1 ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2 oder nach Artikel 9 nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen. Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Ge- 2 bäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern. Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn: 3
- a. sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;
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##### **Art. 11** Kosten
<sup>1</sup> Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die 1 Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
<sup>2</sup> Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:
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- c. die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat;
- d. allfällige Gebühren.
<sup>3</sup> Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die nach Absatz 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.
<sup>4</sup> Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
<sup>5</sup> Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
- d. allfällige Gebühren. Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 3 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die nach Absatz 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer. Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms 4 mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt. Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen 5 trägt der Gebäudeeigentümer.
##### **Art. 12** Kontrollen
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##### **Art. 13** Sanierungen
<sup>1</sup> Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
<sup>2</sup> Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
- a. als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
- b. dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
<sup>3</sup> Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
<sup>4</sup> Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenz- 1 werte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an. Die Anlagen müssen so weit saniert werden: 2
- a. als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
- b. dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den 3 Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern. Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn: 4
- a. die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
- b. aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
- b. aufgrund des kantonalen Bauund Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
##### **Art. 14** Erleichterungen bei Sanierungen
<sup>1</sup> Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit: 1
- a. die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
- b. überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild‑, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
<sup>2</sup> Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.
- b. überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Naturund Landschaftsschutzes, der Verkehrsund Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen. Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht 2 überschritten werden.
##### **Art. 15** Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden
<sup>1</sup> Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
<sup>2</sup> Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
<sup>3</sup> Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewähr- 1 ten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen. Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Ge- 2 bäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern. Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn: 3
- a. sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;
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##### **Art. 16** Kosten
<sup>1</sup> Der Inhaber der Anlage trägt die Kosten für die Sanierung seiner Anlage.
<sup>2</sup> Der Inhaber einer öffentlichen oder konzessionierten Anlage trägt überdies die Kosten nach Artikel 11 für die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn er sich nicht nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes von der Übernahme der Kosten befreien kann.
<sup>3</sup> Müssen Sanierungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
<sup>4</sup> Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
Der Inhaber der Anlage trägt die Kosten für die Sanierung seiner Anlage. 1 Der Inhaber einer öffentlichen oder konzessionierten Anlage trägt überdies die Ko- 2 sten nach Artikel 11 für die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn er sich nicht nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes von der Übernahme der Kosten befreien kann. Müssen Sanierungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer 3 Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt. Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen 4 trägt der Gebäudeeigentümer.
##### **Art. 17** Fristen
<sup>1</sup> Die Vollzugsbehörde setzt die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen nach deren Dringlichkeit fest.
Die Vollzugsbehörde setzt die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnah- 1 men nach deren Dringlichkeit fest.
<sup>2</sup> Für die Beurteilung der Dringlichkeit sind massgebend:
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- b. die Anzahl der vom Lärm betroffenen Personen;
- c. das Verhältnis von Kosten und Nutzen.
<sup>3</sup> Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt sein.
<sup>4</sup> Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen wird die Frist (Abs. 3) verlängert:
- a. bei Nationalstrassen bis zum 31. März 2015;
- b. bei Hauptstrassen nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985[^9] über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) und für übrige Strassen bis zum 31. März 2018.[^10]
<sup>5</sup> Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Eisenbahnanlagen gelten die Fristen des Bundesgesetzes vom 24. März 2000[^11] über die Lärmsanierung der Eisenbahnen.[^12]
<sup>6</sup> Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen durchgeführt sein:
- a. bei Militärflugplätzen: am 31. Juli 2020;
- b. bei zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren: am 31. Mai 2016;
- c. bei zivilen Schiessanlagen, die aufgrund der Änderung vom 23. August 2006[^13] von Anhang 7 sanierungspflichtig wurden: am 1. November 2016;
- d. bei militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen: am 31. Juli 2025.[^14]
- c. das Verhältnis von Kosten und Nutzen. Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen spätestens 15 Jahre nach 3 Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt sein.
##### **Art. 18** Kontrollen
Die Vollzugsbehörde kontrolliert spätestens ein Jahr nach der Durchführung der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, ob diese den angeordneten Massnahmen entsprechen. In Zweifelsfällen prüft sie die Wirksamkeit der Massnahmen.
##### **Art. 19**[^15]
##### **Art. 20**[^16] Periodische Erhebungen
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Umwelt führt bei den Vollzugsbehörden periodisch Erhebungen über den Stand der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen durch, namentlich bei Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätzen, Schiessanlagen sowie militärischen Schiess- und Übungsplätzen.
<sup>2</sup> Für Strassen verlangt es von den Vollzugsbehörden jährlich insbesondere die folgenden, bis zum 31. März einzureichenden Unterlagen:
eine Übersicht über:
- 1. die sanierungsbedürftigen Strassen oder Strassenabschnitte,
- 2. die Zeiträume, in denen diese Strassen und Strassenabschnitte saniert werden,
- 3. die gesamten Kosten dieser Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, und
- 4. die Anzahl Personen, die von über den Immissionsgrenzwerten und Alarmwerten liegenden Lärmimmissionen betroffen ist;
- a.
einen Bericht über:
- 1. die im vorangegangenen Jahr durchgeführten Sanierungen von Strassen oder Strassenabschnitten und die Schallschutzmassnahmen, und
- 2. die Wirksamkeit und die Kosten dieser Sanierungen und Schallschutzmassnahmen.
- b.
<sup>3</sup> Für Nationalstrassen verlangt es die Angaben nach Absatz 2 vom Bundesamt für Strassen. Für die Hauptstrassen und die übrigen Strassen verlangt es diese Angaben von den Kantonen. Die Angaben sind nach den Vorgaben des Bundesamts für Umwelt einzureichen.
<sup>4</sup> Das Bundesamt für Umwelt beurteilt die Angaben insbesondere in Bezug auf den Sanierungsfortschritt sowie auf Kosten und Wirksamkeit der Massnahmen. Es teilt den Vollzugsbehörden die Ergebnisse mit und veröffentlicht sie.
#### 2. Abschnitt:**[^17]** Bundesbeiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen
bei bestehenden Hauptstrassen und übrigen Strassen
##### **Art. 19** Strassensanierungsprogramme
Die Kantone erstellen aufgrund des Lärmbelastungskatasters (Art. 37) Programme 1 über die kurzoder mittelfristig vorgesehenen Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen. Die Sanierungsprogramme enthalten Angaben über: 2
- a. die Lärmbelastung gemäss Kataster;
- b. die sanierungsbedürftigen Strassen;
- c. die vorgesehenen Sanierungen und Schallschutzmassnahmen;
- d. die anstelle von Sanierungen vorgesehenen Massnahmen nach dem kantonalen Bauund Planungsrecht (Art. 13 Abs. 4 Bst. b);
- e. die Wirksamkeit der Sanierungen;
- f. die vorgesehenen Erleichterungen für Sanierungen;
- g. den Zeitplan für die Durchführung der Massnahmen;
- h. die ungefähren Kosten der Massnahmen;
- i. die Abstimmung der Massnahmen auf den Richtplan nach Artikel 8 des
<sup>7</sup> über die Raumplanung. Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 Die Kantone reichen die Programme dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Land- 3
<sup>8</sup> , ob die Proschaft ein. Dieses prüft zusammen mit dem Bundesamt für Strassen gramme, insbesondere die vorgesehenen Erleichterungen für Sanierungen, den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft weist die Programme den Kantonen zur Überarbeitung zurück, soweit die Anforderungen nicht erfüllt sind.
##### **Art. 20** Information des Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
Die Vollzugsbehörden informieren das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft alle zwei Jahre über den Stand der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Eisenbahnanlagen, zivilen und militärischen Flugplätzen, Schiessanlagen sowie militärischen Schiessund Übungsplätzen. 2. Abschnitt: Bundesbeiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei bestehenden Strassen
##### **Art. 21** Beitragsberechtigung
<sup>1</sup> Der Bund gewährt Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden bei:[^18]
- a. Hauptstrassen nach Artikel 12 MinVG[^19];
- b. übrigen Strassen.
<sup>2</sup> Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe a sind Bestandteil der Globalbeiträge gemäss Artikel 13 MinVG. Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe b werden global für die in Programmvereinbarungen mit den Kantonen festgelegten Strecken gewährt.
<sup>3</sup> Die Gewährung der Beiträge ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.[^20]
##### **Art. 22** Gesuch
<sup>1</sup> Der Kanton reicht das Gesuch um Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b beim Bundesamt für Umwelt ein.
<sup>2</sup> Das Gesuch muss insbesondere Angaben enthalten über:
- a. die während der Programmvereinbarungsdauer zu sanierenden Strassen oder Strassenabschnitte;
- b. die vorgesehenen Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen und deren Kosten;
- c. die zu erzielende Wirksamkeit dieser Massnahmen.
##### **Art. 23** Programmvereinbarung
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Umwelt schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.
<sup>2</sup> Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
- a. die zu sanierenden Strassen- oder Strassenabschnitte;
- b. die Beitragsleistung des Bundes;
- c. das Controlling.
<sup>3</sup> Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt vier Jahre; in begründeten Fällen kann eine längere oder kürzere Dauer vereinbart werden.[^21]
<sup>4</sup> Das Bundesamt für Umwelt erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.
##### **Art. 24** Beitragsbemessung
<sup>1</sup> Die Höhe der Beiträge für Sanierungen richtet sich nach:
- a. der Anzahl Personen, die durch diese Massnahmen geschützt werden; und
- b. der Reduktion der Lärmbelastung.
<sup>2</sup> Für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden 400 Franken pro Schallschutzfenster oder andere bauliche, in ihrer Wirkung gleichwertige Schallschutzmassnahme gewährt.
<sup>3</sup> Die Höhe der Beiträge wird zwischen Bund und Kanton ausgehandelt.
##### **Art. 24***a* und **24***b*
Aufgehoben
##### **Art. 25** Auszahlung
Globale Beiträge werden in Tranchen ausbezahlt.
##### **Art. 26** Berichterstattung und Kontrolle
<sup>1</sup> Der Kanton erstattet dem Bundesamt für Umwelt jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Umwelt kontrolliert stichprobenweise:
- a. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen;
- b. die Verwendung der ausbezahlten Beiträge.
##### **Art. 27** Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Umwelt hält die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:
- a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 26 Abs. 1) nicht nachkommt;
- b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.
<sup>2</sup> Stellt sich nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das Bundesamt für Umwelt vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.
<sup>3</sup> Werden Anlagen, an die Beiträge geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das Bundesamt für Umwelt vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.
<sup>4</sup> Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990[^22].
##### **Art. 28**
Aufgehoben
### 5. Kapitel: Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen
in lärmbelasteten Gebieten
Bei bestehenden Strassen gewährt der Bund Beiträge für Sanierungen sowie für 1 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden. Der Bund gewährt die Beiträge nur für Massnahmen, die im geprüften Strassensa- 2 nierungsprogramm enthalten sind und für die der Strasseneigentümer die Kosten übernehmen muss.
##### **Art. 22** Beitragssätze
Die Beitragssätze für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bemessen sich: 1
- a. bei Nationalstrassen nach den Artikeln 7 und 10 des Treibstoffzollgesetzes
<sup>9</sup> (TZG); vom 22. März 1985
- b. bei Hauptstrassen nach Artikel 13 TZG. Die Beitragssätze für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei übrigen 2 Strassen betragen je nach Finanzkraft der Kantone 40–60 Prozent der anrechenbaren
<sup>10</sup> Belasten die Massnahmen den Strasseneigentümer besonders stark, so Kosten. wird der ermittelte Beitragssatz je nach der Belastung um höchstens 10 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht.
##### **Art. 23** Anrechenbare Kosten
Bei Sanierungen sind die Kosten anrechenbar, die damit in direktem Zusammen- 1 hang stehen, einschliesslich der Kosten für die Ermittlung der Lärmimmissionen. Entschädigungen an Behörden und Kommissionen sowie die Kosten für die Be- 2 schaffung und die Verzinsung von Baukrediten sind bei Sanierungen nicht anrechenbar. Die Kosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt und die Erneuerung von Sanierungen sind nur bei Nationalstrassen anrechenbar. Bei Schallschutzmassnahmen sind die Kosten anrechenbar, die der Strasseneigen- 3 tümer nach Artikel 16 Absätze 2 und 3 tragen muss.
##### **Art. 24** Mehrjahrespläne
Die Kantone erstellen aufgrund der geprüften Strassensanierungsprogramme jedes 1 Jahr einen Plan über die in den folgenden Jahren zur Ausführung vorgesehenen Massnahmen (Mehrjahresplan). Die Mehrjahrespläne enthalten für jeden Strassenabschnitt: 2
- a. die vorgesehenen Sanierungen und Schallschutzmassnahmen;
- b. die Kostenvoranschläge für die anrechenbaren Kosten;
- c. die sich daraus ergebenden Bundesbeiträge. Die Kantone reichen die Mehrjahrespläne jeweils bis Ende September dem Bun- 3 desamt für Strassen ein.
##### **Art. 25** Zuteilung der Kredite
Das Bundesamt für Strassen legt mit Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt, 1 Wald und Landschaft für jeden Kanton die Zahlungskredite fest, die im Voranschlagsjahr und in den Planungsjahren für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen eingesetzt werden können. Massgebend sind die Eingaben der Kantone sowie die Mittel, die nach Voranschlag und Finanzplan des Bundes zur Verfügung stehen. Die Kantone bereinigen aufgrund der Mittelzuteilung ihre Mehrjahrespläne und 2 senden sie dem Bundesamt für Strassen.
##### **Art. 26** Beitragszusicherung
Das Bundesamt für Strassen sichert die Beiträge nur für Projekte zu, die in den be- 1 reinigten Mehrjahresplänen enthalten sind. Die Zusicherung des Beitrages erlischt, wenn mit der Ausführung des Projekts 2 nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zusicherung begonnen wird. Der Kanton kann das Projekt erneut in den Mehrjahresplan aufnehmen. Für grössere Projekte, deren Ausführung über den Mehrjahresplan hinausgeht, 3 wird der Bundesbeitrag in Teilbeträgen zugesichert.
##### **Art. 27** Kostenüberschreitungen
Die Kantone melden erkennbare Überschreitungen des Kostenvoranschlags sofort dem Bundesamt für Strassen und begründen sie. Andernfalls werden die zusätzlichen Kosten von der Beitragsleistung ausgeschlossen.
##### **Art. 28** Abrechnung und Auszahlung der Beiträge
Die Kantone reichen die Abrechnungen beim Bundesamt für Strassen ein. Dieses 1 prüft die Unterlagen und zahlt die Beiträge den Kantonen aus. In begründeten Fällen können Abschlagszahlungen bis zu 80 Prozent der aufgelaufenen Kosten gewährt werden. Ein Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung besteht nur für Projekte, die im be- 2 reinigten Mehrjahresplan für das Voranschlagsjahr aufgeführt sind. 5. Kapitel: Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
##### **Art. 29** Ausscheidung neuer Bauzonen und neuer Zonen mit erhöhtem
Lärmschutzbedürfnis
<sup>1</sup> Neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen und neue nicht überbaubare Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis dürfen nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können.
<sup>2</sup> …[^23]
##### **Art. 30**[^24] Erschliessung von Bauzonen
Die Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht erschlossen waren, dürfen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten.
Lärmschutzbedürfnis Neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen und neue nicht über- 1 baubare Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis dürfen nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können.
<sup>11</sup> ... 2
##### **Art. 30** Erschliessung von Bauzonen
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht erschlossenen Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen dürfen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten.
##### **Art. 31** Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
<sup>1</sup> Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:
Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentli- 1 che Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:
- a. durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder
- b. durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen.[^25]
<sup>2</sup> Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.
<sup>3</sup> Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Massnahmen.
##### **Art. 31***a*[^26] Besondere Bestimmungen bei Flughäfen mit Verkehr
von Grossflugzeugen
<sup>1</sup> Bei Flughäfen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, gelten die Planungs- und Immissionsgrenzwerte nach Anhang 5 Ziffer 222 für die Nachtstunden als eingehalten, wenn:
- a. zwischen 24 und 06 Uhr kein Flugbetrieb vorgesehen ist;
- b. die lärmempfindlichen Räume mindestens gemäss den erhöhten Anforderungen an den Schallschutz nach der SIA-Norm 181 vom 1. Juni 2006[^27] des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins gegen Aussen- und Innenlärm geschützt sind; und
die Schlafräume:
- 1. über ein Fenster verfügen, das sich in der Zeit von 22–24 Uhr automatisch schliesst und in den übrigen Zeiten automatisch öffnen lässt, und
- 2. so erstellt werden, dass ein angemessenes Raumklima gewährleistet wird.
- c.
<sup>2</sup> Bei der Ausscheidung oder Erschliessung von Bauzonen sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die Anforderungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c grundeigentümerverbindlich festgehalten werden.
<sup>3</sup> Das Bundesamt für Umwelt kann Empfehlungen zum Vollzug von Absatz 1 Buchstabe c erlassen. Es berücksichtigt dabei die massgebenden technischen Normen.
- b. durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen
<sup>12</sup> Lärm abschirmen. Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht einge- 2 halten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt. Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Massnahmen. 3
### 6. Kapitel: Schallschutz an neuen Gebäuden
##### **Art. 32** Anforderungen
<sup>1</sup> Der Bauherr eines neuen Gebäudes sorgt dafür, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten beim Lärm der zivilen Flugplätze mit Verkehr von Grossflugzeugen insbesondere die erhöhten Anforderungen und beim Lärm der übrigen ortsfesten Anlagen insbesondere die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins.[^28]
<sup>2</sup> Sind zwar die Immissionsgrenzwerte überschritten, jedoch die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 2 für die Erteilung der Baubewilligung erfüllt, so verschärft die Vollzugsbehörde die Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenbauteile angemessen.
<sup>3</sup> Die Anforderungen gelten auch für Aussenbauteile, Trennbauteile, Treppen und haustechnische Anlagen, die umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden. Die Vollzugsbehörde gewährt auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig ist.
##### **Art. 33** Aussen- und Trennbauteile, haustechnische Anlagen
<sup>1</sup> Aussenbauteile grenzen einen Raum gegen aussen ab (z. B. Fenster, Aussentüren, Aussenwände, Dächer).
<sup>2</sup> Trennbauteile grenzen Räume verschiedener Nutzungseinheiten wie z. B. Wohnungen gegeneinander ab (z.B. Innenwände, Decken, Türen).
<sup>3</sup> Haustechnische Anlagen sind mit einem Gebäude fest verbundene Anlagen wie Heizungs-, Lüftungs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, Aufzüge oder Waschmaschinen.
Der Bauherr eines neuen Gebäudes sorgt dafür, dass der Schallschutz bei Aussen- 1 bauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten insbesondere die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieurund Architekten-Vereins. Sind zwar die Immissionsgrenzwerte überschritten, jedoch die Voraussetzungen 2 nach Artikel 31 Absatz 2 für die Erteilung der Baubewilligung erfüllt, so verschärft die Vollzugsbehörde die Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenbauteile angemessen. Die Anforderungen gelten auch für Aussenbauteile, Trennbauteile, Treppen und 3 haustechnische Anlagen, die umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden. Die Vollzugsbehörde gewährt auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig ist.
##### **Art. 33** Aussenund Trennbauteile, haustechnische Anlagen
Aussenbauteile grenzen einen Raum gegen aussen ab (z.B. Fenster, Aussentüren, 1 Aussenwände, Dächer). Trennbauteile grenzen Räume verschiedener Nutzungseinheiten wie z.B. Wohnun- 2 gen gegeneinander ab (z.B. Innenwände, Decken, Türen). Haustechnische Anlagen sind mit einem Gebäude fest verbundene Anlagen wie 3 Heizungs-, Lüftungs-, Versorgungsund Entsorgungsanlagen, Aufzüge oder Waschmaschinen.
##### **Art. 34** Baugesuch
<sup>1</sup> Der Bauherr muss im Baugesuch angeben:
Der Bauherr muss im Baugesuch angeben: 1
- a. die Aussenlärmbelastung, sofern die Immissionsgrenzwerte überschritten sind;
- b. die Nutzung der Räume;
- c. die Aussenbauteile und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume.
<sup>2</sup> Bei Bauvorhaben in Gebieten, in denen die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, kann die Vollzugsbehörde Angaben über die Schalldämmung der Aussenbauteile verlangen.
- c. die Aussenbauteile und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume. Bei Bauvorhaben in Gebieten, in denen die Immissionsgrenzwerte überschritten 2 sind, kann die Vollzugsbehörde Angaben über die Schalldämmung der Aussenbauteile verlangen.
##### **Art. 35** Kontrollen
Nach Abschluss der Bauarbeiten prüft die Vollzugsbehörde durch Stichproben, ob die Schallschutzmassnahmen die Anforderungen erfüllen. In Zweifelsfällen muss sie die Prüfung vornehmen.
### 7. Kapitel: Ermittlung, Beurteilung und Kontrolle der Aussenlärmimmissionen
ortsfester Anlagen**[^29]**
Nach Abschluss der Bauarbeiten prüft die Vollzugsbehörde durch Stichproben, ob die Schallschutzmassnahmen die Anforderungen erfüllen. In Zweifelsfällen muss sie die Prüfung vornehmen. 7. Kapitel: Ermittlung und Beurteilung von Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen
#### 1. Abschnitt: Ermittlung
##### **Art. 36**[^30] Ermittlungspflicht
<sup>1</sup> Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
<sup>2</sup> Sie berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen:
- a. der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind; und
- b. der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch anderer Bauten, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind.
<sup>3</sup> …[^31]
##### **Art. 37**[^32] Lärmbelastungskataster
<sup>1</sup> Bei Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätzen und militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen hält die Vollzugsbehörde die nach Artikel 36 ermittelten Lärmimmissionen in je einem Kataster fest (Lärmbelastungskataster).[^33]
<sup>2</sup> Die Lärmbelastungskataster geben an:
- a. die ermittelte Lärmbelastung;
##### **Art. 36** Ermittlungspflicht
Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder 1 ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Zukünftige Änderungen der Lärmimmissionen, die wegen neuen oder geänderten 2 Anlagen oder der Sanierung bestehender Anlagen zu erwarten sind, werden berücksichtigt, sofern die betreffenden Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind.
##### **Art. 37** Lärmbelastungskataster
Bei bestehenden Strassen, Eisenbahnanlagen und Flugplätzen hält die Vollzugsbe- 1 hörde die nach Artikel 36 ermittelten Lärmimmissionen in je einem Kataster (Lärmbelastungskataster) fest. Die Lärmbelastungskataster geben an: 2
- a. die berechnete oder gemessene Lärmbelastung;
- b. die angewendeten Berechnungsverfahren;
- c. die Eingabedaten für die Lärmberechnung;
- d. die in der Nutzungsplanung festgelegte Nutzung der lärmbelasteten Gebiete;
- d. die Nutzung der lärmbelasteten Gebiete;
- e. die geltenden Empfindlichkeitsstufen;
- f. die Anlagen und ihre Eigentümer;
- g. die Anzahl Personen, die von über den massgebenden Belastungsgrenzwerten liegenden Lärmimmissionen betroffen ist.
<sup>3</sup> Die Vollzugsbehörde sorgt für die Überprüfung und Berichtigung der Kataster.
<sup>4</sup> Sie reicht die Lärmbelastungskataster auf Aufforderung hin dem Bundesamt für Umwelt ein. Dieses kann Empfehlungen für eine vergleichbare Erfassung und Darstellung der Daten erlassen.
<sup>5</sup> Für die Ermittlung der Lärmimmissionen, die der Flughafen Basel-Mülhausen auf dem Gebiet der Schweiz erzeugt, sorgt das Bundesamt für Zivilluftfahrt.
<sup>6</sup> Jede Person kann die Lärmbelastungskataster so weit einsehen, als nicht das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis und keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen.
##### **Art. 37***a*[^34] Festlegen der Lärmimmissionen und Kontrolle
<sup>1</sup> Die Vollzugsbehörde hält in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest.
<sup>2</sup> Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen einer Anlage von den im Entscheid festgehaltenen Immissionen auf Dauer wesentlich abweichen, so trifft die Vollzugsbehörde die notwendigen Massnahmen.
<sup>3</sup> Das Bundesamt für Umwelt kann Empfehlungen für eine vergleichbare Erfassung und Darstellung der in diesen Entscheiden festgehaltenen Lärmimmissionen erlassen.
- f. die Anlagen und ihre Eigentümer. Die Vollzugsbehörde reicht den Kataster bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttre- 3 ten dieser Verordnung dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft ein. Sie sorgt für periodische Überprüfung und Berichtigung und reicht die berichtigten Kataster dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft ein. Wird dieser Artikel von einer Bundesbehörde vollzogen (Art. 46), so kann diese 4 von den Kantonen die Unterlagen verlangen, die für die Erstellung des Katasters notwendig sind. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft stellt diese Kataster den betroffenen Kantonen zu. Jedermann kann die Lärmbelastungskataster einsehen, soweit das Fabrikations- 5 und Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt und keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen.
##### **Art. 38** Art der Ermittlung
<sup>1</sup> Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.[^35]
<sup>2</sup> Fluglärmimmissionen werden grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt. Die Berechnungen sind nach dem anerkannten Stand der Technik durchzuführen. Das Bundesamt für Umwelt empfiehlt geeignete Berechnungsverfahren.[^36]
<sup>3</sup> Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte richten sich nach Anhang 2.[^37]
Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr (Anh. 3–7 Ziff. 3) oder 1 L max (Anh. 5 Ziff. 4) anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt. Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte richten sich nach 2 Anhang 2.
##### **Art. 39** Ort der Ermittlung
<sup>1</sup> Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.[^38]
<sup>2</sup> Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden ermittelt.
<sup>3</sup> In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.
Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lär- 1 mempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden. Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden 2 die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden ermittelt. In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, 3 wo nach dem Bauund Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.
#### 2. Abschnitt: Beurteilung
##### **Art. 40** Belastungsgrenzwerte
<sup>1</sup> Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff.
<sup>2</sup> Die Belastungsgrenzwerte sind auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet. Dies gilt nicht für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen (Art. 7 Abs. 1).
<sup>3</sup> Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Artikel 15 des Gesetzes. Sie berücksichtigt auch die Artikel 19 und 23 des Gesetzes.
Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester 1 Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. Die Belastungsgrenzwerte sind auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger 2 Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet. Dies gilt nicht für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen (Art. 7 Abs. 1). Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissio- 3 nen nach Artikel 15 des Gesetzes. Sie berücksichtigt auch die Artikel 19 und 23 des Gesetzes.
##### **Art. 41** Geltung der Belastungsgrenzwerte
<sup>1</sup> Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.
<sup>2</sup> Sie gelten ausserdem:
- a. in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen;
- b. im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis.
<sup>3</sup> Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte.
Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen. 1 Sie gelten ausserdem: 2
- a. in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bauund Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen;
- b. im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis. Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in 3 der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte.
##### **Art. 42** Besondere Belastungsgrenzwerte bei Betriebsräumen
<sup>1</sup> Bei Räumen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 Bst. b) , die in Gebieten der Empfindlichkeitsstufen I, II oder III liegen, gelten um 5 dB(A) höhere Planungswerte und Immissionsgrenzwerte.
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt nicht für Räume in Schulen, Anstalten und Heimen. Für Räume in Gasthäusern gilt er nur, soweit sie auch bei geschlossenen Fenstern ausreichend belüftet werden können.
Bei Räumen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 Bst. b) , die in Gebieten der Empfindlich- 1 keitsstufen I, II oder III liegen, gelten um 5 dB(A) höhere Planungswerte und Immissionsgrenzwerte. Absatz 1 gilt nicht für Räume in Schulen, Anstalten und Heimen. Für Räume in 2 Gasthäusern gilt er nur, soweit sie auch bei geschlossenen Fenstern ausreichend belüftet werden können.
##### **Art. 43** Empfindlichkeitsstufen
<sup>1</sup> In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979[^39] gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
<sup>13</sup> In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes gelten folgende 1 Empfindlichkeitsstufen:
- a. die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen;
- b. die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;
- c. die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;
- d. die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen.
<sup>2</sup> Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind.
- c. die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnund Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;
- d. die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen. Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst hö- 2 here Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind.
##### **Art. 44** Verfahren
<sup>1</sup> Die Kantone sorgen dafür, dass die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen in den Baureglementen oder Nutzungsplänen der Gemeinden zugeordnet werden.
<sup>2</sup> Die Empfindlichkeitsstufen werden bei der Ausscheidung oder Änderung der Nutzungszonen oder bei der Änderung der Baureglemente zugeordnet.[^40]
<sup>3</sup> Bis zur Zuordnung bestimmen die Kantone die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall nach Artikel 43.
<sup>4</sup> …[^41]
Die Kantone sorgen dafür, dass die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen in 1 den Baureglementen oder Nutzungsplänen der Gemeinden zugeordnet werden. Die Empfindlichkeitsstufen werden bei der Ausscheidung oder Änderung der Nut- 2 zungszonen oder bei der Änderung der Baureglemente, spätestens jedoch zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zugeordnet. Bis zur Zuordnung bestimmen die Kantone die Empfindlichkeitsstufen im Einzel- 3 fall nach Artikel 43.
<sup>14</sup> ... 4
### 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
#### 1. Abschnitt: Vollzug
##### **Art. 45**[^42] Zuständigkeiten von Bund und Kantonen[^43]
<sup>15</sup> Art. 45
<sup>1</sup> Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
<sup>2</sup> Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes für Umwelt sowie der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
<sup>3</sup> Für den Vollzug der Vorschriften über Emissionsbegrenzungen (Art. 4, 7–9 und 12), Sanierungen (Art. 13, 14, 16–18 und 20) sowie über die Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen (Art. 36, 37, 37*a* und 40) sorgt:
bei Eisenbahnanlagen:
- 1. das UVEK, soweit die Vorschriften Eisenbahngrossprojekte nach dem Anhang zum Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957[^44] betreffen und im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens vollzogen werden,
- 2. in den anderen Fällen das Bundesamt für Verkehr;
- a.
bei zivilen Flugplätzen:
- 1. das UVEK, soweit die Vorschriften Bauten und Anlagen nach Artikel 37 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948[^45] betreffen, die dem Betrieb eines Flughafens dienen und im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens vollzogen werden,
- 2. in den anderen Fällen das Bundesamt für Zivilluftfahrt;
- b.
bei Nationalstrassen:
- 1. das UVEK, soweit die Vorschriften im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens vollzogen werden,
- 2. in den anderen Fällen das Bundesamt für Strassen;
- c.
- d. bei Anlagen der Landesverteidigung: das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport;
bei elektrischen Anlagen:
- 1. das Bundesamt für Energie in den Fällen, in denen das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902[^46] Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte,
- 2. in den anderen Fällen das ESTI;
- e.
- f. bei Seilbahnanlagen nach Artikel 2 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006[^47]: das Bundesamt für Verkehr.[^48]
<sup>2</sup> Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft sowie der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
<sup>3</sup> Für den Vollzug der Vorschriften über Emissionsbegrenzungen (Art. 4, 7–9 und 12), Sanierungen (Art. 13, 14, 16-18 und 20) sowie über die Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen (Art. 36, 37 und 40) sorgt:
- a. das Bundesamt für Verkehr, soweit die Vorschriften Eisenbahnanlagen betreffen;
- b. das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit die Vorschriften zivile Flugplätze betreffen;
- c. das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, soweit die Vorschriften Anlagen der Landesverteidigung betreffen.
<sup>4</sup> Sind für das Anordnen von Emissionsbegrenzungen und Sanierungen Bundesbehörden, für das Anordnen von Schallschutzmassnahmen jedoch kantonale Behörden zuständig, so stimmen beide Behörden die Massnahmen aufeinander ab.
<sup>5</sup> Bei Nationalstrassen sorgt das UVEK auch für den Vollzug der Vorschriften über Schallschutzmassnahmen (Art. 10 und 15). Dabei koordiniert es den Vollzug der Vorschriften mit den Schallschutzmassnahmen, die von den Kantonen angeordnet werden.[^49]
##### **Art. 45***a*[^50] Nationale Übersicht über die Lärmbelastung
Das Bundesamt für Umwelt führt eine nationale Übersicht über die Lärmbelastung. Es veröffentlicht eine georeferenzierte Darstellung der Lärmbelastung insbesondere für Strassen-, Eisenbahn- und Fluglärm sowie für den Lärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen. Es aktualisiert diese Darstellung mindestens alle fünf Jahre.
##### **Art. 46**[^51] Geoinformation
Das Bundesamt für Umwelt gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008[^52] als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.
<sup>16</sup> Art. 46
#### 2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
##### **Art. 47**[^53] Ortsfeste Anlagen und Gebäude
<sup>1</sup> Ortsfeste Anlagen gelten als neue ortsfeste Anlagen, wenn der Entscheid, der den Beginn der Bauarbeiten gestattet, bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist.
<sup>2</sup> Für ortsfeste Anlagen, die geändert werden sollen, gelten die Artikel 8–12 nur, wenn der Entscheid, der die Änderung gestattet, bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist.
<sup>3</sup> Gebäude gelten als neue Gebäude, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist.
<sup>4</sup> Für Gebäude, die geändert werden sollen, gelten die Artikel 31 und 32 Absatz 3 nur, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist.
##### **Art. 48**[^54]
##### **Art. 48***a*[^55]
##### **Art. 49**[^56]
##### **Art. 47** Ortsfeste Anlagen und Gebäude
Ortsfeste Anlagen gelten als neue ortsfeste Anlagen, wenn der Entscheid, der den 1 Beginn der Bauarbeiten gestattet, bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig ist. Für ortsfeste Anlagen, die geändert werden sollen, gelten die Artikel 8–12 nur, 2 wenn der Entscheid, der die Änderung gestattet, bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig ist. Gebäude gelten als neue Gebäude, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten die- 3 ser Verordnung noch nicht rechtskräftig ist. Für Gebäude, die geändert werden sollen, gelten die Artikel 3 und 32 Absatz 3 nur, 4 wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig ist.
##### **Art. 48** Fristen
Die folgenden Fristen beginnen erst mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Belastungsgrenzwerte zu laufen:
- a. Fristen für die Durchführung der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen (Art. 17) gegen den Lärm der Landesflughäfen, der Militärflugplätze sowie der militärischen Schiessund Übungsplätze;
- b. Fristen für die Information des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (Art. 20) über den Stand der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Landesflughäfen, Militärflugplätzen sowie bei militärischen Schiessund Übungsplätzen;
- c. Fristen zur Einreichung der Lärmbelastungskataster (Art. 37 Abs. 3) für Landesflughäfen und Militärflugplätze.
##### **Art. 49** Typenprüfung und Kennzeichnung von Rasenmähern und
Baumaschinen Motorbetriebene Rasenmäher und Baumaschinen dürfen bis zum Erlass der Vorschriften des Eidgenössischen Departements des Innern (Art. 5) ohne Typenprüfung und Kennzeichnung nach dieser Verordnung in Verkehr gesetzt werden.
#### 3. Abschnitt: Inkrafttreten
@@ -676,114 +420,34 @@
###### Fussnoten
[^1]: [SR **814.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1984/1122_1122_1122)
[^2]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. April 2000, mit Wirkung seit 1. Mai 2000 ([AS **2000 **1388](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/218)).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 ([AS **2006 **3693](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/562)).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ([AS **2010** 3223](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/433)).
[^5]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ([AS **2004** 4937](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/746)) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 ([AS **1997** 1588](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1997/1588_1588_1588)).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ([AS **2010** 3223](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/433)).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 ([AS **1997** 1588](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1997/1588_1588_1588)).
[^9]: [SR **725.116.2**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1985/834_834_834)
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 ([AS **2004** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/623)).
[^11]: [SR **742.144**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2000/342)
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 ([AS **2004** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/623)).
[^13]: [AS **2006** 3693](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/562)
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2006 ([AS **2006 **3693](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/562)). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ([AS **2010** 3223](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/433)).
[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, mit Wirkung seit 1. Okt. 2004 ([AS **2004** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/623)).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 5823](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/789)).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 5823](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/789)).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, in Kraft seit 1. April 2018 ([AS **2018** 965](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/137)).
[^19]: [SR **725.116.2**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1985/834_834_834)
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, in Kraft seit 1. April 2018 ([AS **2018** 965](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/137)).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, in Kraft seit 1. April 2018 ([AS **2018** 965](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/137)).
[^22]: [SR **616.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1991/857_857_857)
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, mit Wirkung seit 1. Aug. 1997 ([AS **1997** 1588](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1997/1588_1588_1588)).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ([AS **2010** 3223](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/433)).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 ([AS **1997** 1588](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1997/1588_1588_1588)).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 2. Febr. 2015 ([AS **2014** 4501](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/751)).
[^27]: Die aufgeführte Norm kann beim Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Verein (SIA), Selnaustrasse 16, 8027 Zürich, kostenlos eingesehen oder unter www.sia.ch gegen Bezahlung bezogen werden.
[^28]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 ([AS **2000 **1388](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/218)).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 ([AS **2004** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/623)).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 ([AS **2004** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/623)).
[^31]: Aufgehoben durch Art. 15 der V vom 4. Dez. 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5691](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/890)).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 ([AS **2004** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/623)).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ([AS **2010** 3223](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/433)).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2000 ([AS **2000 **1388](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/218)). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 ([AS **2004** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/623)).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 ([AS **2004** 4167 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/623)[4313](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/649)).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 ([AS **2000 **1388](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/218)).
[^37]: Ursprünglich Abs. 2.
[^38]: Die Berichtigung vom 7. Mai 2019 betrifft nur den französischen Text ([AS **2019** 1337](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/259)).
[^39]: [SR **700**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1979/1573_1573_1573)
[^40]: Fassung gemäss Ziff. IV 31 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007 **4477](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/633)).
[^41]: Aufgehoben durch Ziff. 1 der V vom 27. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ([AS **1995** 3694](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1995/3694_3694_3694)).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. II 14 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ([AS **2000** 703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/121)).
[^43]: Eingefügt gemäss Anhang 2 Ziff. 9 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 ([AS **2008** 2809](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/389)).
[^44]: [SR **742.101**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1958/335_341_347)
[^45]: [SR **748.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1950/471_491_479)
[^46]: [SR **734.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/19/259_252_257)
[^47]: [SR **743.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/853)
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ([AS **2010** 3223](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/433)).
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ([AS **2010** 3223](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/433)).
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ([AS **2010** 3223](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/433)).
[^51]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 9 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 ([AS **2008** 2809](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/389)).
[^52]: [SR **510.620**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2008/389)
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 ([AS **2006 **3693](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/562)).
[^54]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Aug. 2010 ([AS **2010** 3223](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/433)).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004 ([AS **2004** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/623)). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, mit Wirkung seit 1. April 2018 ([AS **2018** 965](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/137)).
[^56]: Aufgehoben durch Ziff. IV 31 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007 **4477](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/633)).
[^1]: SR 814.01
[^2]: SR 748.134.2
[^3]: SR 748.134.3
[^4]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3694). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588).
[^7]: SR 700
[^8]: Ausdruck gemäss Ziff. II 14 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^9]: SR 725.116.2
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588).
[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Juni 1997 (AS 1997 1588).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588).
[^13]: SR 700
[^14]: Aufgehoben durch Ziff. 1 der V vom 27. Juni 1995 (AS 1995 3694).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. II 14 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^16]: Aufgehoben durch Ziff. II 14 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
1986-12-15
LSV
Originalfassung
Text zu diesem Datum