Änderungshistorie

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

13 Versionen · 1986-12-15

Änderungen vom 2008-07-01

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##### **Art. 6** Baulärm-Richtlinien
<sup>4</sup> Das Bundesamt für Umwelt erlässt Richtlinien über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms.
<sup>4</sup> erlässt Richtlinien über bauliche und betriebliche Das Bundesamt für Umwelt Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms.
### 3. Kapitel: Neue und geänderte ortsfeste Anlagen
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<sup>2</sup> Für Strassen verlangt es von den Vollzugsbehörden jährlich insbesondere die folgenden, bis zum 31. März einzureichenden Unterlagen:
- a. eine Übersicht über: 1. die sanierungsbedürftigen Strassen oder Strassenabschnitte, 2. die Zeiträume, in denen diese Strassen und Strassenabschnitte saniert werden, 3. die gesamten Kosten dieser Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, und 4. die Anzahl Personen, die von über den Immissionsgrenzwerten und A- larmwerten liegenden Lärmimmissionen betroffen ist;
- a. eine Übersicht über: 1. die sanierungsbedürftigen Strassen oder Strassenabschnitte, 2. die Zeiträume, in denen diese Strassen und Strassenabschnitte saniert werden, 3. die gesamten Kosten dieser Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, und 4. die Anzahl Personen, die von über den Immissionsgrenzwerten und Alarmwerten liegenden Lärmimmissionen betroffen ist;
- b. einen Bericht über: 1. die im vorangegangenen Jahr durchgeführten Sanierungen von Strassen oder Strassenabschnitten und die Schallschutzmassnahmen, und 2. die Wirksamkeit und die Kosten dieser Sanierungen und Schallschutzmassnahmen.
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<sup>23</sup> die das Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen gilt, berücksichtigt die Behörde auch den Emissionsplan nach diesem Gesetz.
<sup>24</sup> Art. 37 Lärmbelastungskataster
<sup>24</sup> Lärmbelastungskataster Art. 37
<sup>1</sup> Bei Strassen, Eisenbahnanlagen und Flugplätzen hält die Vollzugsbehörde die nach Artikel 36 ermittelten Lärmimmissionen in je einem Kataster fest (Lärmbelastungskataster).
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#### 1. Abschnitt: Vollzug
<sup>32</sup> Art. 45
<sup>32</sup> <sup>33</sup> Art. 45 Zuständigkeiten von Bund und Kantonen
<sup>1</sup> Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
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- c. das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und
<sup>33</sup> , soweit die Vorschriften Anlagen der Landesverteidigung betreffen. Sport
<sup>34</sup> Sport , soweit die Vorschriften Anlagen der Landesverteidigung betreffen.
<sup>4</sup> Sind für das Anordnen von Emissionsbegrenzungen und Sanierungen Bundesbehörden, für das Anordnen von Schallschutzmassnahmen jedoch kantonale Behörden zuständig, so stimmen beide Behörden die Massnahmen aufeinander ab.
<sup>34</sup> Art. 46
<sup>35</sup> Art. 46 Geoinformation Das Bundesamt für Umwelt gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1
<sup>36</sup> der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.
#### 2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
<sup>35</sup> Art. 47 Ortsfeste Anlagen und Gebäude
<sup>37</sup> Art. 47 Ortsfeste Anlagen und Gebäude
<sup>1</sup> Ortsfeste Anlagen gelten als neue ortsfeste Anlagen, wenn der Entscheid, der den Beginn der Bauarbeiten gestattet, bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist.
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- a. Fristen für die Durchführung der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen (Art. 17) gegen den Lärm der Landesflughäfen, der Militärflugplätze sowie der militärischen Schiessund Übungsplätze;
<sup>36</sup> b. …
<sup>37</sup> c. …
<sup>38</sup> Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen Art. 48 a
<sup>38</sup> b. …
<sup>39</sup> c. …
<sup>40</sup> Art. 48 a Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen
<sup>1</sup> Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, die nach bisherigem Recht zugesichert worden sind, werden aufgrund ihrer Zusicherung ausbezahlt.
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<sup>3</sup> Das erstmalige Gesuch nach Artikel 22 muss Angaben über die nach bisherigem Recht für Strassensanierungsprojekte zugesicherten Beiträge enthalten.
<sup>39</sup> Art. 49
<sup>41</sup> Art. 49
#### 3. Abschnitt: Inkrafttreten
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[^32]: Fassung gemäss Ziff. II 14 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^33]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^34]: Aufgehoben durch Ziff. II 14 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 3693).
[^36]: Aufgehoben durch Ziff. I 14 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
[^37]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004 (AS 2004 4167). Fassung gemäss Ziff. I
[^14]: der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufga- benteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
[^39]: Aufgehoben durch Ziff. IV 31 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^33]: Eingefügt gemäss Anhang 2 Ziff. 9 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (SR 510.620 ).
[^34]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^35]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 9 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (SR 510.620 ).
[^36]: SR 510.620
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 3693).
[^38]: Aufgehoben durch Ziff. I 14 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
[^39]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004 (AS 2004 4167). Fassung gemäss Ziff. I
[^14]: der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
[^41]: Aufgehoben durch Ziff. IV 31 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
1986-12-15
LSV
Originalfassung Text zu diesem Datum