Änderungshistorie
Europäisches Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen (mit Anhang)
4 Versionen
· 1989-05-05
2007-05-03
Änderungen vom 2007-05-03
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# Europäisches Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen (mit Anhang)
<sup>1</sup> Übersetzung Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (Stand am 11. Mai 2004)
<sup>1</sup> Übersetzung Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (Stand am 3. Mai 2007)
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäi-
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- d. «Programm» die Gesamtheit der Sendungen eines bestimmten Programms, das durch einen Rundfunkveranstalter im Sinne des Buchstabens c bereitgestellt wird;
- e. «europäische audiovisuelle Werke» kreative Arbeiten, deren Produktion oder Koproduktion von europäischen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird;
- e. «europäische audiovisuelle Werke» kreative Arbeiten, deren Produktion o- der Koproduktion von europäischen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird;
- f. «Werbung» jede öffentliche Äusserung zur Förderung des Verkaufs, des Kaufs oder der Miete oder Pacht eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung, zur Unterstützung einer Sache oder Idee oder zur Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden gewünschten Wirkung, wofür dem Werbetreibenden gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung Sendezeit zur Verfügung gestellt wird;
2004-05-01
2002-03-01
1989-05-05
Originalfassung
Text zu diesem Datum