Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG)
4 Versionen
· 1992-10-09
2008-07-01
2007-01-01
Änderungen vom 2007-01-01
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- a. die Topographie nachzubilden, gleichviel mit welchen Mitteln oder in welcher Form;
- b. die Topographie oder nachgebildete Ausführungen der Topographie in Verkehr zu bringen, anzubieten, zu veräussern, zu vermieten, zu verleihen oder sonstwie zu verbreiten oder zu diesen Zwecken einzuführen.
- b. die Topographie oder nachgebildete Ausführungen der Topographie in Verkehr zu bringen, anzubieten, zu veräussern, zu vermieten, zu verleihen oder sonst wie zu verbreiten oder zu diesen Zwecken einzuführen.
##### **Art. 6** Erschöpfungsgrundsatz
Hat ein Hersteller oder eine Herstellerin eine Ausführung einer Topographie veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf diese weiterveräussert oder sonstwie verbreitet werden.
Hat ein Hersteller oder eine Herstellerin eine Ausführung einer Topographie veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf diese weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden.
##### **Art. 7** Rechtsmässige Nachbildung und Weiterentwicklung
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<sup>2</sup> Die Einziehung nach Artikel 63 des vorgenannten Gesetzes gilt nicht für gutgläubig erworbene Halbleitererzeugnisse (Art. 8).
##### **Art. 11** Strafbestimmungen
<sup>4</sup> Art. 11 Strafbestimmungen
<sup>1</sup> Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig;
- a. mit irgendwelchen Mitteln oder in irgendwelcher Form eine Topographie nachbildet;
- b. eine Topographie oder nachgebildete Ausführungen einer Topographie in Verkehr bringt, anbietet, veräussert, vermietet, verleiht oder sonstwie verbreitet oder zu diesen Zwecken einführt;
- b. eine Topographie oder nachgebildete Ausführungen einer Topographie in Verkehr bringt, anbietet, veräussert, vermietet, verleiht oder sonst wie verbreitet oder zu diesen Zwecken einführt;
- c. sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen, rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Gegenstände anzugeben.
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Die Hilfeleistung durch die Zollverwaltung richtet sich nach den Artikeln 75–77 des
<sup>4</sup> Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 .
<sup>5</sup> Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 .
### 2. Kapitel: Das Register
##### **Art. 13** Zuständigkeit
<sup>5</sup> Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Institut) führt das Register über die Topographien.
<sup>6</sup> Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Institut) führt das Register über die Topographien.
##### **Art. 14** Anmeldung
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Jede Person kann gegen Gebühr in das Register und die Anmeldungsunterlagen Einsicht nehmen und über den Inhalt der Dokumente Auskünfte einholen.
<sup>6</sup> Elektronischer Behördenverkehr Art. 16 a
<sup>7</sup> Elektronischer Behördenverkehr Art. 16 a
<sup>1</sup> Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.
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<sup>5</sup> Die Veröffentlichungen des Instituts können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.
##### **Art. 17** Rechtsmittel
Verfügungen des Institutes betreffend die Registrierung von Topographien können mit Beschwerde bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum angefochten werden.
<sup>8</sup> Art. 17
### 3. Kapitel: Schlussbestimmungen
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<sup>1</sup> Dieses Gesetz gilt auch für Topographien, die vor seinem Inkrafttreten entwickelt worden sind.
<sup>2</sup> Der Schutz von Topopgraphien, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verbreitet worden sind, erlischt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, falls sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht zum Registereintrag angemeldet wurden.
<sup>2</sup> Der Schutz von Topographien, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verbreitet worden sind, erlischt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, falls sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht zum Registereintrag angemeldet wurden.
##### **Art. 20** Bestehende Verträge
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<sup>1</sup> Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
<sup>2</sup> <sup>7</sup> Es tritt gleichzeitig mit dem Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 in Kraft.
<sup>2</sup> <sup>9</sup> Es tritt gleichzeitig mit dem Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 in Kraft.
###### Fussnoten
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[^3]: SR 231.1
[^4]: SR 231.1
[^5]: Bezeichnung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 943.03 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^6]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 943.03 ).
[^8]: Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1993 Art. 17: 1. Januar 1994
[^7]: SR 231.1
[^8]: BRB vom 26. April 1993 (AS 1993 1833)
[^4]: Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
[^5]: SR 231.1
[^6]: Bezeichnung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 943.03 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^7]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 943.03 ).
[^8]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 20 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^10]: Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1993 Art. 17: 1. Januar 1994
[^9]: SR 231.1
[^10]: BRB vom 26. April 1993 (AS 1993 1833)
2005-01-01
1992-10-09
ToG
Originalfassung
Text zu diesem Datum