Änderungshistorie

Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV)

9 Versionen · 1996-06-17

Änderungen vom 2013-01-01

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Diese Verordnung regelt: 1
- a. die Akkreditierung von Stellen, welche Produkte prüfen oder deren Konformität bewerten (Konformitätsbewertungsstellen) oder gleich-artige Tätigkeiten hinsichtlich Personen, Dienstleistungen oder Verfahren ausüben;
- a. die Akkreditierung von Stellen, welche Produkte prüfen oder deren Konformität bewerten (Konformitätsbewertungsstellen) oder gleichartige Tätigkeiten hinsichtlich Personen, Dienstleistungen oder Verfahren ausüben;
<sup>7</sup> b. die Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen sowie von Anmeldeund Zulassungsstellen.
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<sup>3</sup> Kommt es zu keinem Einvernehmen unter den zuständigen Behörden, entscheidet der Bundesrat.
<sup>47</sup> Art. 40 Änderung der Anhänge Das EVD kann die Anhänge im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Departementen der internationalen Entwicklung anpassen.
<sup>47</sup> Art. 40 Änderung der Anhänge
<sup>48</sup> Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann die Anhänge im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Departementen der internationalen Entwicklung anpassen.
##### **Art. 41** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>48</sup> Die Verordnung vom 30. Oktober 1991 über das schweizerische Akkreditierungssystem wird aufgehoben.
<sup>49</sup> Die Verordnung vom 30. Oktober 1991 über das schweizerische Akkreditierungssystem wird aufgehoben.
##### **Art. 42** Übergangsbestimmungen
<sup>49</sup> Akkreditierungen, welche gestützt auf die Verordnung vom 30. Oktober 1991 1 über das schweizerische Akkreditierungssystem erteilt worden sind, bleiben nach Massgabe der darin enthaltenen Vorschriften gültig. Vorbehalten sind die Artikel 18–21. Neue Akkreditierungen und Verlängerungen von erteilten Akkreditierungen richten 2 sich nach der vorliegenden Verordnung. Gesuche, die vor deren Inkrafttreten eingereicht wurden, sind nötigenfalls zu ergänzen. Die SAS sorgt für die notwendigen Informationen und räumt eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung des Gesuchs und zur Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen ein.
<sup>50</sup> Akkreditierungen, welche gestützt auf die Verordnung vom 30. Oktober 1991 1 über das schweizerische Akkreditierungssystem erteilt worden sind, bleiben nach Massgabe der darin enthaltenen Vorschriften gültig. Vorbehalten sind die Artikel 18–21. Neue Akkreditierungen und Verlängerungen von erteilten Akkreditierungen richten 2 sich nach der vorliegenden Verordnung. Gesuche, die vor deren Inkrafttreten eingereicht wurden, sind nötigenfalls zu ergänzen. Die SAS sorgt für die notwendigen Informationen und räumt eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung des Gesuchs und zur Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen ein.
##### **Art. 43** Inkrafttreten
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[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 1089).
[^48]: [AS 1991 2317]
[^48]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.
[^49]: [AS 1991 2317]
[^50]: [AS 1991 2317]
1996-06-17
AkkBV
Originalfassung Text zu diesem Datum