Änderungshistorie

Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA)

26 Versionen · 1999-09-08

Änderungen vom 2003-01-01

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(Art. <sup>4</sup> Abs. 3–5 BGA)
<sup>1</sup> Selbstständig archivierende Stellen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, e und h des Gesetzes treffen mit dem Bundesarchiv eine Vereinbarung über die Bildung der Unterlagen, deren Sicherung, Aufbewahrung und Vermittlung. Sie sorgen für die notwendigen personellen, räumlichen und finanziellen Mittel.
<sup>1</sup> Selbstständig archivierende Stellen nach Artikel <sup>1</sup> Absatz <sup>1</sup> Buchstaben d, e und h des Gesetzes treffen mit dem Bundesarchiv eine Vereinbarung über die Bildung der Unterlagen, deren Sicherung, Aufbewahrung und Vermittlung. Sie sorgen für die notwendigen personellen, räumlichen und finanziellen Mittel.
<sup>2</sup> Das Bundesarchiv ist befugt, Registraturen oder Informationsverwaltungsstellen dieser selbstständig archivierenden Stellen zu besichtigen und Erhebungen über den Zustand der dort verwahrten Unterlagen zu machen.
1999-09-08
VBGA
Originalfassung Text zu diesem Datum