Änderungshistorie
Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA)
26 Versionen
· 1999-09-08
2020-04-01
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2005-01-01
2004-01-01
2003-11-01
Änderungen vom 2003-11-01
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<sup>2</sup> Für die Bundesstellen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und e des Gesetzes
<sup>2</sup> des Eidgenössischen Departements gelten zudem die Weisungen vom 13. Juli 1999 des Innern über die Aktenführung.
<sup>2</sup> gelten zudem die Weisungen vom 13. Juli 1999 des Eidgenössischen Departements des Innern über die Aktenführung.
### 2. Kapitel: Sicherung der Unterlagen
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<sup>1</sup> Die Schweizerische Nationalbank und die in Anhang 2 bezeichneten autonomen Anstalten und ähnlichen bundeseigenen Institutionen archivieren ihre Unterlagen selbstständig.
<sup>2</sup> Die weiteren Personen des öffentlichen oder privaten Rechts nach Artikel 1 Absatz
<sup>1</sup> Buchstabe h des Gesetzes und nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung, soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, und die Eidgenössischen Rekursund Schiedskommissionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes (Anhang 1), teilen dem Bundesarchiv mit, ob sie ihre Unterlagen selbstständig archivieren wollen.
<sup>2</sup> Die weiteren Personen des öffentlichen oder privaten Rechts nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes und nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung, soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, das Bundesstrafgericht sowie die Eidgenössischen Rekursund Schiedskommissionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes (Anhang 1) teilen dem Bundesarchiv
<sup>3</sup> mit, ob sie ihre Unterlagen selbstständig archivieren wollen.
<sup>3</sup> Das Bundesarchiv stimmt der selbstständigen Archivierung im Sinne von Absatz 2 zu, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 gegeben sind.
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<sup>13</sup> des Gesetzes verkürzt oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes verlängert werden kann.
<sup>2</sup> Liegt ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte vor, so kann die ordentliche Schutzfrist nach Artikel
<sup>9</sup> des Gesetzes für bestimmte Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall verlängert werden. Die verlängerte Schutzfrist beträgt bei Kategorien von Archivgut in der Regel insgesamt 50 Jahre.
<sup>2</sup> Liegt ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte vor, so kann die ordentliche Schutzfrist nach Artikel 9 des Gesetzes für bestimmte Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall verlängert werden. Die verlängerte Schutzfrist beträgt bei Kategorien von Archivgut in der Regel insgesamt 50 Jahre.
<sup>3</sup> Ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme liegt vor, wenn die Akteneinsicht geeignet ist:
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<sup>3</sup> Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Bundesarchivs die Einsichtnahme während der Schutzfrist bewilligen, wenn:
<sup>3</sup> keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und a.
<sup>4</sup> a. keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und
- b. keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen; oder
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<sup>1</sup> Vor einem abweisenden oder nur teilweise gutheissenden Entscheid ist dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör zu gewähren. Auf Wunsch wird eine beschwerdefähige Verfügung erlassen.
<sup>2</sup> Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensge-
<sup>4</sup> . Vorbehalten bleibt das Verfahren nach Artikel 15 setzes vom 20. Dezember 1968 Absatz 1 des Gesetzes.
<sup>2</sup> Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens-
<sup>5</sup> gesetzes vom 20. Dezember 1968 . Vorbehalten bleibt das Verfahren nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes.
### 4. Kapitel: Gewerbliche Nutzung des Archivguts
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<sup>5</sup> Für die gewerbliche Nutzung von Archivgut von selbstständig archivierenden Stellen ist die Zustimmung des Bundesarchivs erforderlich.
<sup>6</sup> Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensge-
<sup>5</sup> . setzes vom 20. Dezember 1968
<sup>6</sup> Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens-
<sup>6</sup> gesetzes vom 20. Dezember 1968 .
##### **Art. 25** Ausnahme von der Unveräusserlichkeit von Archivgut
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##### **Art. 26** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> <sup>6</sup> Das Reglement vom 15. Juli 1966 für das Bundesarchiv wird aufgehoben.
<sup>2</sup> <sup>7</sup> Artikel 15 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz wird aufgehoben.
<sup>1</sup> <sup>7</sup> Das Reglement vom 15. Juli 1966 für das Bundesarchiv wird aufgehoben.
<sup>2</sup> <sup>8</sup> Artikel 15 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz wird aufgehoben.
##### **Art. 27** Änderungen bisherigen Rechts
<sup>8</sup> über die Klassifizierung und Behand- 1. Die Verordnung vom 10. Dezember 1990 lung von Informationen im zivilen Verwaltungsbereich wird wie folgt geändert:
<sup>9</sup> über die Klassifizierung und Behand- 1. Die Verordnung vom 10. Dezember 1990 lung von Informationen im zivilen Verwaltungsbereich wird wie folgt geändert:
##### **Art. 20**
...
<sup>9</sup> zum Bundesgesetz über den Datenschutz 2. Die Verordnung vom 14. Juni 1993 wird wie folgt geändert:
<sup>10</sup> zum Bundesgesetz über den Datenschutz 2. Die Verordnung vom 14. Juni 1993 wird wie folgt geändert:
##### **Art. 27**
...
<sup>10</sup> wird wie folgt geändert: 3. Die Informationsschutzverordnung vom 1. Mai 1990
<sup>11</sup> wird wie folgt geändert: 3. Die Informationsschutzverordnung vom 1. Mai 1990
##### **Art. 15**
@@ -344,18 +342,20 @@
[^2]: BBl 1999 5428
[^3]: AS 1999 2858
[^4]: SR 172.021
[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 26. Sept. 2003 über die Arbeitsverhältnisse des Personals, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (SR 172.220.117 ).
[^4]: AS 1999 2858
[^5]: SR 172.021
[^6]: [AS 1966 916, 1973 1591]
[^7]: SR 235.11
[^8]: SR 172.015 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^9]: SR 235.11 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^10]: SR 510.411 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^6]: SR 172.021
[^7]: [AS 1966 916, 1973 1591]
[^8]: SR 235.11
[^9]: SR 172.015 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^10]: SR 235.11 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^11]: SR 510.411 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
2003-01-01
2002-01-01
2001-01-01
1999-10-01
1999-09-08
VBGA
Originalfassung
Text zu diesem Datum