Änderungshistorie

Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)

6 Versionen · 2000-02-02

Änderungen vom 2009-09-01

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<sup>4</sup> Für elektrische Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahnoder Trolley-
<sup>7</sup> über das Plangenehbusverkehr dienen, gilt die Verordnung vom 2. Februar 2000 migungsverfahren für Eisenbahnanlagen.
<sup>7</sup> busverkehr dienen, gilt die Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen.
<sup>1</sup> a . Abschnitt: Sachplanverfahren <sup>8</sup>
##### **Art. 1** a
<sup>1</sup> Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 220 kV und höher (50 Hz) können nur genehmigt werden, wenn sie zuvor in einem Sachplanverfahren festgesetzt wurden.
<sup>2</sup> Neue Leitungen können ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden, wenn:
- a. sie nicht länger sind als 2 Kilometer;
- b. keine Schutzgebiete nach eidgenössischem und kantonalem Recht berührt werden; und
<sup>9</sup> c. die Anforderungen der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) eingehalten werden können, ohne dass eine Ausnahmebewilligung beansprucht werden muss.
<sup>3</sup> Ersatz, Änderung und Ausbau bestehender Leitungen können ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden, wenn:
- a. die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen ausgeschöpft wurden;
- b. die bestehenden Masten nicht mehr als 50 Meter seitlich zur Leitungsachse verschoben werden und um nicht mehr als 10 Meter erhöht werden;
- c. Nutzungskonflikte im bestehenden Leitungskorridor gelöst werden können;
- d. Konflikte in Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht durch Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden können; und
- e. die Anforderungen der NISV eingehalten werden können, ohne dass eine Ausnahmebewilligung beansprucht werden muss.
<sup>4</sup> Das Bundesamt für Energie (Bundesamt) entscheidet nach Rücksprache mit den zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone darüber, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss.
#### 2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
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- e. die Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft;
- f. die Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere mit den Richtund Nutzungsplänen der Kantone.
- f. die Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere mit den Richtund Nutzungsplänen der Kantone;
<sup>10</sup> g. das Ergebnis der Abklärungen, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss oder nicht, und gegebenenfalls, das Ergebnis des Sachplanverfahrens.
<sup>2</sup> Das Inspektorat erlässt Richtlinien über Art, Darstellung, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.
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<sup>2</sup> Bedarf eine bestehende Schwachstromanlage als Folge der Erstellung einer Starkstromanlage der Genehmigung nach Artikel 8 a Absatz 1 der Schwachstromverord-
<sup>8</sup> nung vom 30. März 1994 , so ist in den Planunterlagen für die geplante Starkstromanlage zusätzlich anzugeben, welche Massnahmen zum Schutz der Schwachstromanlage vorgesehen sind.
<sup>11</sup> nung vom 30. März 1994 , so ist in den Planunterlagen für die geplante Starkstromanlage zusätzlich anzugeben, welche Massnahmen zum Schutz der Schwachstromanlage vorgesehen sind.
<sup>3</sup> Die Betreiberinnen von Schwachstromanlagen sind verpflichtet, die Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung der Planunterlagen erforderlich sind.
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<sup>2</sup> Es würdigt die eingegangenen Stellungnahmen, erhebt die notwendigen Beweise und ordnet nötigenfalls Begehungen an. Es vermittelt zwischen den Parteien.
##### **Art. 6** Verfahren durch das Bundesamt für Energie
<sup>1</sup> Kann innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Einsprachen und der Stellungnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesbehörden nicht mit allen Einsprechern und Behörden eine Einigung erzielt werden, so überweist das Inspektorat die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens dem Bundesamt für Energie (Bundesamt) zum Entscheid. Dieses kann die Frist in Ausnahmefällen angemessen verlängern.
<sup>2</sup> Das Bundesamt legt den Einsprechern und Bundesstellen, mit denen keine Einigung erzielt werden konnte, den Bericht des Inspektorates zur Stellungnahme vor.
<sup>3</sup> Es kann zusätzliche Beweise erheben, Begehungen anordnen und Einspracheverhandlungen durchführen.
<sup>3</sup> Es kann auf die Durchführung von Einspracheverhandlungen verzichten, wenn
<sup>12</sup> eine Vermittlung zwischen den Parteien aussichtslos erscheint.
<sup>13</sup> Verfahren durch das Bundesamt bei Nichteinigung Art. 6
<sup>1</sup> Kann innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Einsprachen und der Stellungnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesbehörden nicht mit allen Einsprechern und Behörden eine Einigung erzielt werden, so überweist das Inspektorat die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens dem Bundesamt zum Entscheid.
<sup>2</sup> Das Bundesamt kann die Frist in Ausnahmefällen angemessen verlängern.
<sup>3</sup> Es legt den Einsprechern und Bundesstellen, mit denen keine Einigung erzielt werden konnte, den Bericht des Inspektorats zur Stellungnahme vor.
<sup>4</sup> Es kann zusätzliche Beweise erheben, Begehungen anordnen und Einspracheverhandlungen durchführen.
<sup>14</sup> Art. 6 a Verfahren durch das Bundesamt bei Verzicht auf Einspracheverhandlung
<sup>1</sup> Verzichtet das Inspektorat auf die Durchführung von Einspracheverhandlungen, so überweist es die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens dem Bundesamt.
<sup>2</sup> Das Bundesamt führt dann eine Einspracheverhandlung durch.
<sup>3</sup> Es kann zusätzliche Beweise erheben und Begehungen anordnen.
##### **Art. 7** Projektänderungen während des Verfahrens
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<sup>3</sup> Die Massnahmen, die auf Grund von geänderten Verhältnissen getroffen oder geplant werden, sind mit den entsprechenden Unterlagen dem Inspektorat zur Genehmigung vorzulegen.
#### 5. Abschnitt: Finanzierung der Publikationen <sup>9</sup>
<sup>10</sup> Art. 16
<sup>11</sup> Art. 17 ... Die Gesuchstellerin trägt die Kosten für die Publikation des Gesuches. Sie sind von der herausgebenden Stelle bei der Gesuchstellerin direkt einzuziehen.
#### 5. Abschnitt: Finanzierung der Publikationen <sup>15</sup>
<sup>16</sup> Art. <sup>16</sup>
<sup>17</sup> Art. <sup>17</sup> … Die Gesuchstellerin trägt die Kosten für die Publikation des Gesuches. Sie sind von der herausgebenden Stelle bei der Gesuchstellerin direkt einzuziehen.
#### 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
##### **Art. 18** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>12</sup> Die Verordnung vom 26. Juni 1991 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen wird aufgehoben.
<sup>18</sup> Die Verordnung vom 26. Juni 1991 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen wird aufgehoben.
##### **Art. 19** Änderung bisherigen Rechts
<sup>13</sup> 1. Die Schwachstromverordnung vom 30. März 1994 wird wie folgt geändert:
<sup>19</sup> 1. Die Schwachstromverordnung vom 30. März 1994 wird wie folgt geändert:
##### **Art. 8a** Abs. 1 Bst. f
...
<sup>14</sup> 2. Die Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken:
<sup>20</sup> 2. Die Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken:
<sup>1</sup> In Artikel 11 wird der Ausdruck «Niederspannungserzeugnis» durch «elektrisches Erzeugnis» ersetzt .
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[^7]: SR 742.142.1
[^8]: SR 734.1
[^9]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 730.05 ).
[^10]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 3 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 730.05 ).
[^11]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 3 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 730.05 ).
[^12]: [AS 1991 1476, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 2, 1997 1016 Anhang Ziff. 4, 1998 54, Anhang Ziff. 3, 1999 Ziff. II 19 754 Anhang Ziff. 2]
[^13]: SR 734.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^14]: SR 734.26
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).
[^9]: SR 814.710
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).
[^11]: SR 734.1
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).
[^15]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 730.05 ).
[^16]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 3 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 730.05 ).
[^17]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 3 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 730.05 ).
[^18]: [AS 1991 1476, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 2, 1997 1016 Anhang Ziff. 4, 1998 54, Anhang Ziff. 3, 1999 Ziff. II 19 754 Anhang Ziff. 2]
[^19]: SR 734.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^20]: SR 734.26
2000-02-02
VPeA
Originalfassung Text zu diesem Datum