Änderungshistorie
Verordnung vom 15. Juni 2001 über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)
7 Versionen
· 2001-06-15
2013-01-01
2009-01-01
2007-01-01
2005-07-01
2003-01-01
Änderungen vom 2003-01-01
@@ -24,11 +24,11 @@
- a. Unternehmung: jede natürliche oder juristische Person, jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit sowie jede staatliche Einrichtung mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
- b. Gefährliche Güter: Stoffe oder Gegenstände, die in der Verordnung vom
<sup>3</sup> über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und 17. April 1985
<sup>4</sup> in der Verordnung vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn als solche bezeichnet sind.
<sup>3</sup> b. Gefährliche Güter: Stoffe oder Gegenstände, die in der Verordnung vom
<sup>4</sup> über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse 29. November 2002
<sup>5</sup> über die Beförderung geund in der Verordnung vom 3. Dezember 1996 fährlicher Güter mit der Eisenbahn als solche bezeichnet sind.
#### 2. Abschnitt: Pflichten der Unternehmungen
@@ -136,9 +136,9 @@
<sup>2</sup> Sie kann sich auf einen oder zwei Verkehrsträger sowie auf eines oder mehrere der folgenden Gebiete beschränken, die wie folgt aus Klassen des Europäischen Über-
<sup>5</sup> über die Beförderung gefährlicher Güter auf einkommens vom 30. September 1957 der Strasse (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung ge-
<sup>6</sup> bestehen: fährlicher Güter (RID)
<sup>6</sup> über die Beförderung gefährlicher Güter auf einkommens vom 30. September 1957 der Strasse (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung ge-
<sup>7</sup> bestehen: fährlicher Güter (RID)
- a. Klasse 1;
@@ -192,11 +192,11 @@
<sup>2</sup> Ein Ausweis nach den Artikeln 51 und 52 der Sprengstoffverordnung vom 27. No-
<sup>7</sup> gilt für die Klasse 1 (Art. 14 Abs. 2) als Ausbildungsbescheinigung. vember 2000
<sup>8</sup> gilt für die Klasse 1 (Art. 14 Abs. 2) als Ausbildungsbescheinigung. vember 2000
<sup>3</sup> Ein Ausweis der Berufsgruppe 11.2 der Tabelle 3B nach Anhang <sup>3</sup> der Strahlen-
<sup>8</sup> gilt für die Klasse 7 schutz-Ausbildungsverordnung vom 15. September 1998 (Art. 14 Abs. 2) als Ausbildungsbescheinigung.
<sup>9</sup> gilt für die Klasse 7 schutz-Ausbildungsverordnung vom 15. September 1998 (Art. 14 Abs. 2) als Ausbildungsbescheinigung.
<sup>4</sup> Für die Ablegung der Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises bedarf es keiner Ausbildungsbescheinigung.
@@ -206,9 +206,9 @@
<sup>2</sup> An der Prüfung haben die Kandidaten und Kandidatinnen nachzuweisen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse über die allgemeinen Massnahmen zur Verhütung von Risiken und die Sicherheitsmassnahmen sowie die verkehrsträgerbezogenen Bestimmungen in den nationalen und internationalen Erlassen besitzen.
<sup>3</sup> <sup>9</sup> Die Sachgebiete der Prüfung richten sich nach Unterabschnitt 1.8.3.11 ADR und
<sup>10</sup> . Unterabschnitt 1.8.3.11 RID
<sup>3</sup> <sup>10</sup> Die Sachgebiete der Prüfung richten sich nach Unterabschnitt 1.8.3.11 ADR und
<sup>11</sup> . Unterabschnitt 1.8.3.11 RID
<sup>4</sup> Die Prüfungsstellen haben die Prüfungsdaten den Vollzugsbehörden jeweils zu Beginn des Jahres mitzuteilen.
@@ -240,7 +240,7 @@
<sup>4</sup> Inhalt und Form des Schulungsnachweises müssen dem Muster nach Unterab-
<sup>11</sup> <sup>12</sup> oder nach Unterabschnitt 1.8.3.18 RID entsprechen; im schnitt 1.8.3.18 ADR Schulungsnachweis ist zudem der Gültigkeitsbereich nach Artikel 14 Absatz 2 anzugeben.
<sup>12</sup> <sup>13</sup> oder nach Unterabschnitt 1.8.3.18 RID entsprechen; im schnitt 1.8.3.18 ADR Schulungsnachweis ist zudem der Gültigkeitsbereich nach Artikel 14 Absatz 2 anzugeben.
<sup>5</sup> Die Prüfungsstellen führen eine Liste der erteilten und verlängerten Schulungsnachweise. Die Liste kann von jedermann eingesehen werden.
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Ausländische Schulungsnachweise, die in Anwendung der Richtlinie Nr. 96/35/EG
<sup>13</sup> über die Bestellung und die berufliche Befähigung des Rates vom 3. Juni 1996 von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene
<sup>14</sup> oder Binnenwasserstrassen, des Abschnittes 1.8.3 ADR oder des Abschnittes 1.8.3
<sup>15</sup> ausgestellt worden sind, sind als gleichwertig anerkannt. RID
<sup>14</sup> über die Bestellung und die berufliche Befähigung des Rates vom 3. Juni 1996 von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene
<sup>15</sup> oder des Abschnittes 1.8.3 oder Binnenwasserstrassen, des Abschnittes 1.8.3 ADR
<sup>16</sup> ausgestellt worden sind, sind als gleichwertig anerkannt. RID
#### 5. Abschnitt: Strafbestimmungen für den Bereich der Strasse
@@ -308,28 +308,30 @@
[^2]: SR 742.40
[^3]: SR 741.621
[^4]: SR 742.401.6
[^5]: SR 0.741.621
[^6]: Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1 ) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
[^7]: SR 941.411
[^8]: SR 814.501.261
[^9]: SR 0.741.621
[^10]: Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1 ) wird weder in der AS noch in der SR ver- öffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
[^11]: SR 0.741.621
[^12]: Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1 ) wird weder in der AS noch in der SR ver- öffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
[^13]: ABl Nr. L 145 vom 19.6.1996 S. 10
[^14]: SR 0.741.621
[^15]: Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1 ) wird weder in der AS noch in der SR ver- öffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
[^3]: Fassung gemäss Art. 29 Abs. 2 Ziff. 6 der V vom 29. Nov. 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 741.621 ).
[^4]: SR 741.621
[^5]: SR 742.401.6
[^6]: SR 0.741.621
[^7]: Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1 ) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
[^8]: SR 941.411
[^9]: SR 814.501.261
[^10]: SR 0.741.621
[^11]: Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1 ) wird weder in der AS noch in der SR ver- öffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
[^12]: SR 0.741.621
[^13]: Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1 ) wird weder in der AS noch in der SR ver- öffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
[^14]: ABl Nr. L 145 vom 19.6.1996 S. 10
[^15]: SR 0.741.621
[^16]: Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1 ) wird weder in der AS noch in der SR ver- öffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
2001-07-01
2001-06-15
GGBV
Originalfassung
Text zu diesem Datum