Änderungshistorie

Verordnung vom 15. Juni 2001 über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)

7 Versionen · 2001-06-15

Änderungen vom 2009-01-01

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##### **Art. 2** Geltungsbereich
<sup>1</sup> Diese Verordnung gilt für Unternehmungen, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässern befördern oder sie in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen; für Standseilbahnen gilt Abbis <sup>3</sup> satz 1 . 1bis Die Vollzugsbehörde kann Seilbahnen auf Grund ihres Gefahrenpotentials im
<sup>1</sup> Diese Verordnung gilt für Unternehmungen, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässern befördern oder sie in diesem Zusammenhang
<sup>3</sup> verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen. 1bis Die Vollzugsbehörde kann Seilbahnen auf Grund ihres Gefahrenpotentials im
<sup>4</sup> Einzelfall der Verordnung unterstellen.
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[^2]: SR 742.40
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 2513).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5089).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 2513).
2001-06-15
GGBV
Originalfassung Text zu diesem Datum