Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (ZISG)
5 Versionen
· 2001-06-22
2011-01-01
Änderungen vom 2011-01-01
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##### **Art. 15** Entschädigung
<sup>1</sup> Die Bestimmungen des Bundesrechts über die Entschädigung für ungerechtfertigte Haft und andere Nachteile gelten sinngemäss für Verfahren, die auf Ersuchen des Gerichtshofs gegen die verfolgte Person nach diesem Gesetz in der Schweiz durchgeführt worden sind.
<sup>1</sup> <sup>12</sup> Die Artikel 429 und 431 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) gelten sinngemäss für Verfahren, die auf Ersuchen des Gerichtshofs gegen die
<sup>13</sup> verfolgte Person nach diesem Gesetz in der Schweiz durchgeführt worden sind.
<sup>2</sup> Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die verfolgte Person die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
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<sup>4</sup> Die Entschädigung wird verweigert, soweit der Gerichtshof eine solche nach
<sup>12</sup> Artikel 85 des Statuts zugesprochen oder abgelehnt hat. 3. Kapitel: Überstellung der vom Gerichtshof verfolgten oder verurteilten Personen
<sup>14</sup> Artikel 85 des Statuts zugesprochen oder abgelehnt hat. 3. Kapitel: Überstellung der vom Gerichtshof verfolgten oder verurteilten Personen
#### 1. Abschnitt: Voraussetzungen
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<sup>2</sup> Prüft der Gerichtshof eine Anfechtung der Zuständigkeit nach den Artikeln 17–19
<sup>13</sup> des Statuts , so kann die Zentralstelle die Erledigung des Ersuchens so lange aufschieben, bis der Gerichtshof entschieden hat.
<sup>15</sup> des Statuts , so kann die Zentralstelle die Erledigung des Ersuchens so lange aufschieben, bis der Gerichtshof entschieden hat.
<sup>3</sup> Wird eine Schweizer Bürgerin oder ein Schweizer Bürger dem Gerichtshof überstellt, so ersucht die Zentralstelle diesen um Rückführung nach Abschluss des Verfahrens.
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- a. eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, die eine rechtliche Beurteilung der Tat erlaubt;
<sup>14</sup> b. die anwendbaren Bestimmungen des Statuts sowie der Verfahrensund Beweisordnung des Gerichtshofs.
<sup>16</sup> b. die anwendbaren Bestimmungen des Statuts sowie der Verfahrensund Beweisordnung des Gerichtshofs.
#### 2. Abschnitt: Überstellungshaft und Sicherstellung
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<sup>3</sup> Bei der Eröffnung des Überstellungshaftbefehls stellt die ausführende Behörde fest, ob die verfolgte Person mit der im Ersuchen bezeichneten identisch ist. Sie erklärt ihr die Voraussetzungen der Überstellung und der vereinfachten Überstellung (Art. 23). Die verfolgte Person wird kurz über ihre persönlichen Verhältnisse einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen sie Einwendungen gegen den Überstellungshaftbefehl oder die Überstellung erhebt; ihr Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.
<sup>4</sup> Gegen den Überstellungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen
<sup>15</sup> Eröffnung beim Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Beschwerdekammer oder ihr
<sup>16</sup> Präsident beziehungsweise ihre Präsidentin sie anordnet.
<sup>4</sup> Gegen den Überstellungshaftbefehl kann die verfolgte Person innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379–392
<sup>17</sup> <sup>18</sup> StPO sinngemäss.
##### **Art. 20** Überstellungshaft
<sup>1</sup> Die Überstellungshaft bleibt grundsätzlich während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
<sup>2</sup> Sie kann in jedem Stadium des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Die verfolgte Person kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Vor ihrem Entscheid informiert die Zentralstelle den Gerichtshof und berücksichtigt dessen Empfehlungen vollumfänglich. Gegen den Entscheid der Zentralstelle kann innert zehn Tagen ab der schrift-
<sup>17</sup> lichen Eröffnung beim Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Beschwerdekammer
<sup>18</sup> oder ihr Präsident beziehungsweise ihre Präsidentin sie anordnet.
<sup>2</sup> Sie kann in jedem Stadium des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Die verfolgte Person kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Vor ihrem Entscheid informiert die Zentralstelle den Gerichtshof und berücksichtigt dessen Empfehlungen vollumfänglich. Gegen den Entscheid der Zentralstelle kann die verfolgte Person innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379–
<sup>19</sup> <sup>20</sup> 392 StPO sinngemäss.
<sup>3</sup> Befindet sich die verfolgte Person bereits in Untersuchungsoder Strafhaft, so hat der Überstellungshaftbefehl, andere Anweisungen des Gerichtshofs vorbehalten, insbesondere folgende Wirkungen:
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<sup>3</sup> Ist die Person nach Absatz 1 aus der Haft entlassen worden, so schliesst dies ihre spätere Festnahme und Überstellung nicht aus, wenn das Überstellungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.
<sup>4</sup> Im Übrigen gelten für die Haftentlassung die Artikel 53–60 des Bundesgesetzes
<sup>19</sup> vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege.
<sup>4</sup> <sup>21</sup> Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238–240 StPO über die Sicherheitsleistung.
#### 3. Abschnitt: Überstellungsentscheid
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<sup>3</sup> Die verfolgte Person wird kurz über ihre persönlichen Verhältnisse einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen sie Einwendungen gegen die Überstellung erhebt. Ihr Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.
<sup>4</sup> <sup>22</sup> Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238–240 StPO
<sup>23</sup> über die Sicherheitsleistung.
##### **Art. 23** Vereinfachte Überstellung
<sup>1</sup> Gibt die verfolgte Person einer Justizbehörde zu Protokoll, dass sie auf die Durchführung des Überstellungsverfahrens verzichtet, so bewilligt die Zentralstelle die Übergabe, wenn keine besonderen Bedenken bestehen.
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<sup>2</sup> Prüft der Gerichtshof eine Anfechtung seiner Zuständigkeit nach den Artikeln 17–
<sup>20</sup> 19 des Statuts , so kann die Zentralstelle die Erledigung des Ersuchens so lange aufschieben, bis der Gerichtshof entschieden hat; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird davon nicht berührt.
<sup>24</sup> 19 des Statuts , so kann die Zentralstelle die Erledigung des Ersuchens so lange aufschieben, bis der Gerichtshof entschieden hat; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird davon nicht berührt.
##### **Art. 30** Formen der Zusammenarbeit
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Auf ausdrückliches Ersuchen des Gerichtshofs werden die Ersuchen in der von ihm angegebenen Weise erledigt; dabei gilt insbesondere:
<sup>21</sup> a. Die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen werden in der vom Statut oder von der Verfahrensund Beweisordnung des Gerichtshofs vorgeschriebenen Form bekräftigt.
<sup>25</sup> a. Die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen werden in der vom Statut oder von der Verfahrensund Beweisordnung des Gerichtshofs vorgeschriebenen Form bekräftigt.
- b. Die für die gerichtliche Zulassung anderer Beweismittel erforderlichen Formen können berücksichtigt werden.
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- a. gibt die Zentralstelle dem Ersuchen nach den Bestimmungen dieses Kapitels statt, wenn es sich um eine Tat handelt, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt;
<sup>22</sup> b. ist ein Verfahren nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 durchzuführen, wenn es sich um ein schweres Verbrechen nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates handelt.
<sup>26</sup> b. ist ein Verfahren nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 durchzuführen, wenn es sich um ein schweres Verbrechen nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates handelt.
#### 2. Abschnitt: Einzelne Formen der Zusammenarbeit
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- b. mit der Aussageverweigerung die Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit nach Artikel 72 des Sta-
<sup>23</sup> tuts verhindern will.
<sup>27</sup> tuts verhindern will.
<sup>3</sup> Die Person muss über ihre Rechte nach Absatz 2 vor der Einvernahme belehrt werden.
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<sup>1</sup> Die Zentralstelle kann den Ankläger auf dessen Ersuchen ermächtigen, Unter-
<sup>24</sup> auf schweizerisuchungshandlungen im Sinne von Artikel 99 Absatz 4 des Statuts schem Hoheitsgebiet vorzunehmen.
<sup>28</sup> suchungshandlungen im Sinne von Artikel 99 Absatz 4 des Statuts auf schweizerischem Hoheitsgebiet vorzunehmen.
<sup>2</sup> Die Zentralstelle informiert die Behörden, die nach schweizerischem Recht für die Untersuchungshandlungen zuständig wären.
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<sup>1</sup> Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können dem Gerichtshof auf Ersuchen jederzeit zur Einziehung, zur Zuwei-
<sup>25</sup> sung an den Treuhandfonds (Art. 79 des Statuts ) oder zur Rückerstattung herausgegeben werden.
<sup>29</sup> sung an den Treuhandfonds (Art. 79 des Statuts ) oder zur Rückerstattung herausgegeben werden.
<sup>2</sup> Gegenstände und Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen:
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<sup>3</sup> Die Inhaberinnen und Inhaber von Schriftstücken sind berechtigt, ihre Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die Zentralstelle dies nicht ausnahmsweise oder auf Ersuchen des Gerichtshofs unter Hinweis auf die Strafdrohung nach Artikel 292 des Straf-
<sup>26</sup> gesetzbuches ausdrücklich untersagt hat.
<sup>30</sup> gesetzbuches ausdrücklich untersagt hat.
##### **Art. 47** Vereinfachtes Verfahren
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#### 4. Abschnitt: Rechtsmittel
<sup>27</sup> Art. 49 Beschwerde an das Bundesstrafgericht Die Schlussverfügung der Zentralstelle unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
<sup>31</sup> Art. 49 Beschwerde an das Bundesstrafgericht Die Schlussverfügung der Zentralstelle unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
##### **Art. 50** Beschwerdelegitimation
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<sup>2</sup> Macht die beschwerdeführende Person Gründe geltend, die nach den Bestimmun-
<sup>28</sup> gen des Statuts nur vom Gerichtshof beurteilt werden können, so leitet die Zentralstelle die Beschwerdeschrift an diesen weiter, sofern er noch nicht entschieden hat.
<sup>32</sup> gen des Statuts nur vom Gerichtshof beurteilt werden können, so leitet die Zentralstelle die Beschwerdeschrift an diesen weiter, sofern er noch nicht entschieden hat.
<sup>3</sup> Beschwerden gegen eine Schlussverfügung müssen innert zehn Tagen ab deren Zustellung eingereicht werden.
@@ -620,13 +620,13 @@
<sup>1</sup> Beschwerden haben aufschiebende Wirkung.
<sup>2</sup> <sup>29</sup> In dringenden Fällen im Sinne von Artikel 99 Absatz <sup>2</sup> des Statuts kann die Zentralstelle beim Bundesstrafgericht und beim Bundesgericht den Entzug der aufschie-
<sup>30</sup> benden Wirkung beantragen.
<sup>2</sup> <sup>33</sup> In dringenden Fällen im Sinne von Artikel 99 Absatz <sup>2</sup> des Statuts kann die Zentralstelle beim Bundesstrafgericht und beim Bundesgericht den Entzug der aufschie-
<sup>34</sup> benden Wirkung beantragen.
<sup>3</sup> Entzieht das Bundesstrafgericht oder das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, so kann dieser Entscheid mit der in Artikel 93 Absatz 8 Buch-
<sup>31</sup> stabe b des Statuts genannten Bedingung verknüpft werden.
<sup>35</sup> stabe b des Statuts genannten Bedingung verknüpft werden.
### 5. Kapitel: Vollstreckung der Sanktionen des Gerichtshofs
@@ -668,7 +668,7 @@
<sup>1</sup> Die Transportkosten sowie die Kosten nach Artikel 100 Absatz <sup>1</sup> Buchstaben c–e
<sup>32</sup> des Statuts werden vom Gerichtshof getragen.
<sup>36</sup> des Statuts werden vom Gerichtshof getragen.
<sup>2</sup> Der Bund trägt die übrigen Kosten des Strafvollzugs. Für die Berechnung der Haftkosten sind die Ansätze massgebend, die zwischen dem Gerichtshof und dem Gaststaat nach Artikel 103 Absatz 4 des Statuts für den Strafvollzug vereinbart wurden.
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Auf die Vollstreckung von Einziehungsanordnungen ist Artikel 41 sinngemäss
<sup>33</sup> anwendbar, wenn der Gerichtshof nach Artikel 75 oder 79 des Statuts über die Verwendung der Gegenstände oder Vermögenswerte bereits entschieden hat und von der Schweiz die Vollstreckung verlangt.
<sup>37</sup> anwendbar, wenn der Gerichtshof nach Artikel 75 oder 79 des Statuts über die Verwendung der Gegenstände oder Vermögenswerte bereits entschieden hat und von der Schweiz die Vollstreckung verlangt.
### 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 59** Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
<sup>34</sup> 1. Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 Ingress …
##### **Art. 1** Abs. 1 Einleitungssatz
...
<sup>35</sup> über die Zusammenarbeit mit den 2. Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1995 Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts Ingress …
##### **Art. 34** Abs. 4
...
<sup>38</sup> …
##### **Art. 60** Referendum und Inkrafttreten
@@ -728,54 +716,60 @@
[^11]: SR 0.312.1
[^12]: SR 0.312.1
[^13]: SR 0.312.1
[^12]: SR 312.0
[^13]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^14]: SR 0.312.1
[^15]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71 ).
[^16]: Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^17]: Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 14 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71 ).
[^18]: Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^15]: SR 0.312.1
[^16]: SR 0.312.1
[^17]: SR 312.0
[^18]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^19]: SR 312.0
[^20]: SR 0.312.1
[^21]: SR 0.312.1
[^22]: SR 351.1
[^23]: SR 0.312.1
[^20]: Fassung vierter und fünfter Satz gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^21]: SR 312.0
[^22]: SR 312.0
[^23]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 14 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^24]: SR 0.312.1
[^25]: SR 0.312.1
[^26]: SR 311.0
[^27]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^26]: SR 351.1
[^27]: SR 0.312.1
[^28]: SR 0.312.1
[^29]: SR 0.312.1
[^30]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^31]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^30]: SR 311.0
[^31]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[^32]: SR 0.312.1
[^36]: Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2002
[^33]: SR 0.312.1
[^34]: SR 351.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
[^35]: SR 351.20 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
[^36]: BRB vom 4. Febr. 2002 (AS 2002 1513)
[^34]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[^35]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[^36]: SR 0.312.1
[^39]: Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2002
[^37]: SR 0.312.1
[^38]: Die Änderungen können unter AS 2002 1493 konsultiert werden.
[^39]: BRB vom 4. Febr. 2002
2007-01-01
2004-04-01
2002-07-01
2001-06-22
ZISG
Originalfassung
Text zu diesem Datum