Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (ZISG)
5 Versionen
· 2001-06-22
2011-01-01
2007-01-01
2004-04-01
2002-07-01
Änderungen vom 2002-07-01
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# Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (ZISG)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung[^1],
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. November 2000[^2],
beschliesst:
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 123 Absatz <sup>1</sup> der Bundesverfassung ,
<sup>2</sup> , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. November 2000 beschliesst :
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1** Gegenstand
<sup>1</sup> Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (Gerichtshof), der durch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998[^3] (Statut) geschaffen worden ist.
<sup>1</sup> Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (Gerichtshof), der durch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom
<sup>3</sup> (Statut) geschaffen worden ist. 17. Juli 1998
<sup>2</sup> Es regelt insbesondere:
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##### **Art. 2** Anwendbares Recht
Die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof erfolgt ausschliesslich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Bestimmungen des Statuts[^4].
##### **Art. 2***a*[^5] Schutz von Personendaten
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich die Bearbeitung von Personendaten nach den Artikeln 11*b*–11*d* und 11*f*–11*h* des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981[^6].
Die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof erfolgt ausschliesslich nach den Bestim-
<sup>4</sup> . mungen dieses Gesetzes und den Bestimmungen des Statuts
### 2. Kapitel: Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof
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- e. Sie überstellt dem Gerichtshof verfolgte Personen und übermittelt ihm die Ergebnisse aus der Erledigung des Ersuchens.
- f. Sie leitet ein Ersuchen des Gerichtshofs um Übernahme der Strafverfolgung nach Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe b des Statuts[^7] an die zuständige Behörde weiter.
- f. Sie leitet ein Ersuchen des Gerichtshofs um Übernahme der Strafverfolgung
<sup>5</sup> an die zuständige Behörnach Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe b des Statuts de weiter.
- g. Sie entscheidet über Ersuchen des Gerichtshofs um Übernahme der Strafvollstreckung.
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##### **Art. 4** Konsultationen
Die Zentralstelle führt Konsultationen im Sinne von Artikel 97 des Statuts[^8] insbesondere dann durch, wenn die Erledigung des Ersuchens:
<sup>6</sup> insbe- Die Zentralstelle führt Konsultationen im Sinne von Artikel 97 des Statuts sondere dann durch, wenn die Erledigung des Ersuchens:
- a. einem bestehenden, allgemein gültigen wesentlichen Rechtsgrundsatz entgegenstünde (Art. 93 Abs. 3 des Statuts);
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##### **Art. 6** Immunitätsfragen
<sup>1</sup> Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Departement) über Immunitätsfragen im Sinne von Artikel 98 in Verbindung mit Artikel 27 des Statuts[^9], die sich bei der Erledigung eines Ersuchens ergeben.
<sup>1</sup> Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (Departement) über Immunitätsfragen im Sinne von Artikel 98 in Ver-
<sup>7</sup> , die sich bei der Erledigung eines Ersuchens erbindung mit Artikel 27 des Statuts geben.
<sup>2</sup> Das Departement kann in Fällen nach Absatz 1 die Festnahme oder andere vorsorgliche Massnahmen anordnen.
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##### **Art. 7** Zuständigkeitsabgrenzung
<sup>1</sup> Beansprucht der Gerichtshof die Zuständigkeit für ein Verfahren, so kann die Zentralstelle, im Einvernehmen mit der im schweizerischen Verfahren zuständigen Behörde, die schweizerische Zuständigkeit im Sinne von Artikel 18 des Statuts[^10] geltend machen oder, sofern notwendig, die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Artikel 19 des Statuts anfechten.
<sup>1</sup> Beansprucht der Gerichtshof die Zuständigkeit für ein Verfahren, so kann die Zentralstelle, im Einvernehmen mit der im schweizerischen Verfahren zuständigen
<sup>8</sup> Behörde, die schweizerische Zuständigkeit im Sinne von Artikel 18 des Statuts geltend machen oder, sofern notwendig, die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Artikel 19 des Statuts anfechten.
<sup>2</sup> Ficht die Zentralstelle die Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht an oder gelangt dieser im Rahmen seiner Prüfung zum Ergebnis, dass seine Zuständigkeit vorgeht, so werden sämtliche Verfahrensunterlagen dem Gerichtshof übergeben. Die zuständige schweizerische Behörde sistiert ihr Verfahren.
<sup>3</sup> Gegen den Entscheid über eine Anfechtung kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.
##### **Art. 8** Anzeige und spontane Übermittlung von Beweismitteln und
Informationen
<sup>1</sup> Die Zentralstelle kann dem Gerichtshof Beweismittel und Informationen, die eine schweizerische Strafverfolgungsbehörde für die eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert übermitteln, wenn dank der Übermittlung ein Strafverfahren eingeleitet oder eine hängige Strafuntersuchung erleichtert werden kann.
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##### **Art. 9** Unterbreitung einer Situation
<sup>1</sup> Der Bundesrat entscheidet, ob im Sinne von Artikel 14 des Statuts[^11] eine Situation dem Gerichtshof unterbreitet werden soll.
<sup>1</sup> <sup>9</sup> Der Bundesrat entscheidet, ob im Sinne von Artikel 14 des Statuts eine Situation dem Gerichtshof unterbreitet werden soll.
<sup>2</sup> Die Zentralstelle übermittelt das entsprechende Ersuchen dem Gerichtshof.
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<sup>1</sup> Die Ersuchen des Gerichtshofs werden in der Regel unentgeltlich erledigt. Ausgenommen sind:
- a. Kosten im Zusammenhang mit den Reisen und der Sicherheit von Zeugen und Sachverständigen oder der zeitweiligen Übergabe inhaftierter Personen nach Artikel 93 des Statuts[^12];
- b. Übersetzungs-, Dolmetsch- und Transkriptionskosten;
- a. Kosten im Zusammenhang mit den Reisen und der Sicherheit von Zeugen und Sachverständigen oder der zeitweiligen Übergabe inhaftierter Personen
<sup>10</sup> ; nach Artikel 93 des Statuts
- b. Übersetzungs-, Dolmetschund Transkriptionskosten;
- c. Reisekosten und Taggelder für die Richter, den Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, den Kanzler, den Stellvertretenden Kanzler und das Personal der Organe des Gerichtshofs;
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##### **Art. 14** Konkurrierende Ersuchen
<sup>1</sup> Erhält die Schweiz vom Gerichtshof ein Überstellungsersuchen und von einem anderen Staat ein Auslieferungsersuchen betreffend dieselbe Person, so entscheidet die Zentralstelle nach Artikel 90 des Statuts[^13].
<sup>1</sup> Erhält die Schweiz vom Gerichtshof ein Überstellungsersuchen und von einem anderen Staat ein Auslieferungsersuchen betreffend dieselbe Person, so entscheidet die
<sup>11</sup> . Zentralstelle nach Artikel 90 des Statuts
<sup>2</sup> Erhält die Schweiz vom Gerichtshof und von einem anderen Staat konkurrierende Ersuchen zu einem anderen Zweck als zur Überstellung oder Auslieferung, so entscheidet die Zentralstelle nach Artikel 93 Absatz 9 des Statuts.
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##### **Art. 15** Entschädigung
<sup>1</sup> Die Artikel 429 und 431 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[^14] (StPO) gelten sinngemäss für Verfahren, die auf Ersuchen des Gerichtshofs gegen die verfolgte Person nach diesem Gesetz in der Schweiz durchgeführt worden sind.[^15]
<sup>1</sup> Die Bestimmungen des Bundesrechts über die Entschädigung für ungerechtfertigte Haft und andere Nachteile gelten sinngemäss für Verfahren, die auf Ersuchen des Gerichtshofs gegen die verfolgte Person nach diesem Gesetz in der Schweiz durchgeführt worden sind.
<sup>2</sup> Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die verfolgte Person die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
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- b. das Überstellungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht einreicht.
<sup>4</sup> Die Entschädigung wird verweigert, soweit der Gerichtshof eine solche nach Artikel 85 des Statuts[^16] zugesprochen oder abgelehnt hat.
### 3. Kapitel: Überstellung der vom Gerichtshof verfolgten oder verurteilten
Personen
<sup>4</sup> Die Entschädigung wird verweigert, soweit der Gerichtshof eine solche nach Arti-
<sup>12</sup> zugesprochen oder abgelehnt hat. kel 85 des Statuts 3. Kapitel: Überstellung der vom Gerichtshof verfolgten oder verurteilten Personen
#### 1. Abschnitt: Voraussetzungen
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<sup>1</sup> Eine Person wird dem Gerichtshof überstellt, wenn aus dem Ersuchen und den dazugehörigen Unterlagen hervorgeht, dass die Tat in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt.
<sup>2</sup> Prüft der Gerichtshof eine Anfechtung der Zuständigkeit nach den Artikeln 17–19 des Statuts[^17], so kann die Zentralstelle die Erledigung des Ersuchens so lange aufschieben, bis der Gerichtshof entschieden hat.
<sup>2</sup> Prüft der Gerichtshof eine Anfechtung der Zuständigkeit nach den Artikeln 17–19
<sup>13</sup> , so kann die Zentralstelle die Erledigung des Ersuchens so lange aufdes Statuts schieben, bis der Gerichtshof entschieden hat.
<sup>3</sup> Wird eine Schweizer Bürgerin oder ein Schweizer Bürger dem Gerichtshof überstellt, so ersucht die Zentralstelle diesen um Rückführung nach Abschluss des Verfahrens.
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- a. eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, die eine rechtliche Beurteilung der Tat erlaubt;
- b. die anwendbaren Bestimmungen des Statuts[^18] sowie der Verfahrens- und Beweisordnung des Gerichtshofs.
<sup>14</sup> sowie der Verfahrensund b. die anwendbaren Bestimmungen des Statuts Beweisordnung des Gerichtshofs.
#### 2. Abschnitt: Überstellungshaft und Sicherstellung
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<sup>3</sup> Bei der Eröffnung des Überstellungshaftbefehls stellt die ausführende Behörde fest, ob die verfolgte Person mit der im Ersuchen bezeichneten identisch ist. Sie erklärt ihr die Voraussetzungen der Überstellung und der vereinfachten Überstellung (Art. 23). Die verfolgte Person wird kurz über ihre persönlichen Verhältnisse einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen sie Einwendungen gegen den Überstellungshaftbefehl oder die Überstellung erhebt; ihr Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.
<sup>4</sup> Gegen den Überstellungshaftbefehl kann die verfolgte Person innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379–392 StPO[^19] sinngemäss.[^20]
<sup>4</sup> Gegen den Überstellungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden. Die Artikel 214 ff. des
<sup>15</sup> über die Bundesstrafrechtspflege gelten sinn- Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 gemäss.
##### **Art. 20** Überstellungshaft
<sup>1</sup> Die Überstellungshaft bleibt grundsätzlich während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
<sup>2</sup> Sie kann in jedem Stadium des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Die verfolgte Person kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Vor ihrem Entscheid informiert die Zentralstelle den Gerichtshof und berücksichtigt dessen Empfehlungen vollumfänglich. Gegen den Entscheid der Zentralstelle kann die verfolgte Person innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379–392 StPO[^21] sinngemäss.[^22]
<sup>3</sup> Befindet sich die verfolgte Person bereits in Untersuchungs- oder Strafhaft, so hat der Überstellungshaftbefehl, andere Anweisungen des Gerichtshofs vorbehalten, insbesondere folgende Wirkungen:
<sup>2</sup> Sie kann in jedem Stadium des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Die verfolgte Person kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Vor ihrem Entscheid informiert die Zentralstelle den Gerichtshof und berücksichtigt dessen Empfehlungen vollumfänglich. Gegen den Entscheid der Zentralstelle kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden. Die Artikel 214 ff.
<sup>16</sup> über die Bundesstrafrechtspflege gelten des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 sinngemäss.
<sup>3</sup> Befindet sich die verfolgte Person bereits in Untersuchungsoder Strafhaft, so hat der Überstellungshaftbefehl, andere Anweisungen des Gerichtshofs vorbehalten, insbesondere folgende Wirkungen:
- a. Die verfolgte Person darf ohne Zustimmung der Zentralstelle weder freigelassen noch aus der Schweiz ausgeschafft werden.
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<sup>3</sup> Ist die Person nach Absatz 1 aus der Haft entlassen worden, so schliesst dies ihre spätere Festnahme und Überstellung nicht aus, wenn das Überstellungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.
<sup>4</sup> Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238–240 StPO[^23] über die Sicherheitsleistung.
<sup>4</sup> Im Übrigen gelten für die Haftentlassung die Artikel 53–60 des Bundesgesetzes
<sup>17</sup> über die Bundesstrafrechtspflege. vom 15. Juni 1934
#### 3. Abschnitt: Überstellungsentscheid
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<sup>1</sup> Dem Gerichtshof wird Zusammenarbeit nach Artikel 30 gewährt, wenn aus dem Ersuchen und den dazugehörigen Unterlagen hervorgeht, dass die Tat in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt.
<sup>2</sup> Prüft der Gerichtshof eine Anfechtung seiner Zuständigkeit nach den Artikeln 17–19 des Statuts[^24], so kann die Zentralstelle die Erledigung des Ersuchens so lange aufschieben, bis der Gerichtshof entschieden hat; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird davon nicht berührt.
<sup>2</sup> Prüft der Gerichtshof eine Anfechtung seiner Zuständigkeit nach den Artikeln 17–
<sup>18</sup> , so kann die Zentralstelle die Erledigung des Ersuchens so lange 19 des Statuts aufschieben, bis der Gerichtshof entschieden hat; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird davon nicht berührt.
##### **Art. 30** Formen der Zusammenarbeit
@@ -381,7 +398,7 @@
Auf ausdrückliches Ersuchen des Gerichtshofs werden die Ersuchen in der von ihm angegebenen Weise erledigt; dabei gilt insbesondere:
- a. Die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen werden in der vom Statut[^25] oder von der Verfahrens- und Beweisordnung des Gerichtshofs vorgeschriebenen Form bekräftigt.
<sup>19</sup> a. Die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen werden in der vom Statut oder von der Verfahrensund Beweisordnung des Gerichtshofs vorgeschriebenen Form bekräftigt.
- b. Die für die gerichtliche Zulassung anderer Beweismittel erforderlichen Formen können berücksichtigt werden.
@@ -395,7 +412,7 @@
- a. gibt die Zentralstelle dem Ersuchen nach den Bestimmungen dieses Kapitels statt, wenn es sich um eine Tat handelt, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt;
- b. ist ein Verfahren nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981[^26] durchzuführen, wenn es sich um ein schweres Verbrechen nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates handelt.
<sup>20</sup> durchb. ist ein Verfahren nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 zuführen, wenn es sich um ein schweres Verbrechen nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates handelt.
#### 2. Abschnitt: Einzelne Formen der Zusammenarbeit
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<sup>2</sup> Die Person kann die Aussage verweigern, wenn sie:
- a. mit der Aussage sich oder eine der in der Verfahrens- und Beweisordnung des Gerichtshofs diesbezüglich genannten Personen belasten oder sich selbst schuldig bekennen würde; oder
- b. mit der Aussageverweigerung die Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit nach Artikel 72 des Statuts[^27] verhindern will.
- a. mit der Aussage sich oder eine der in der Verfahrensund Beweisordnung des Gerichtshofs diesbezüglich genannten Personen belasten oder sich selbst schuldig bekennen würde; oder
- b. mit der Aussageverweigerung die Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit nach Artikel 72 des Sta-
<sup>21</sup> verhindern will. tuts
<sup>3</sup> Die Person muss über ihre Rechte nach Absatz 2 vor der Einvernahme belehrt werden.
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##### **Art. 37** Vorladung
<sup>1</sup> Der Vorladung zum Erscheinen vor dem Gerichtshof als Zeuge oder Sachverständiger muss die Verfahrens- und Beweisregel des Gerichtshofs über die Selbstinkriminierung beigelegt werden. Diese muss der betroffenen Person in einer Sprache abgegeben werden, die sie versteht.
<sup>1</sup> Der Vorladung zum Erscheinen vor dem Gerichtshof als Zeuge oder Sachverständiger muss die Verfahrensund Beweisregel des Gerichtshofs über die Selbstinkriminierung beigelegt werden. Diese muss der betroffenen Person in einer Sprache abgegeben werden, die sie versteht.
<sup>2</sup> Die vorgeladene Person ist nicht verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten. Die Zentralstelle holt beim Gerichtshof eine schriftliche Zusicherung ein, die den Zeugen oder Sachverständigen freies Geleit garantiert, wenn ein entsprechendes Gesuch gestellt wird.
##### **Art. 38** Untersuchungshandlungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet
<sup>1</sup> Die Zentralstelle kann den Ankläger auf dessen Ersuchen ermächtigen, Untersuchungshandlungen im Sinne von Artikel 99 Absatz 4 des Statuts[^28] auf schweizerischem Hoheitsgebiet vorzunehmen.
<sup>1</sup> Die Zentralstelle kann den Ankläger auf dessen Ersuchen ermächtigen, Untersu-
<sup>22</sup> auf schweizerichungshandlungen im Sinne von Artikel 99 Absatz 4 des Statuts schem Hoheitsgebiet vorzunehmen.
<sup>2</sup> Die Zentralstelle informiert die Behörden, die nach schweizerischem Recht für die Untersuchungshandlungen zuständig wären.
@@ -457,9 +478,13 @@
<sup>3</sup> Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden und sofern der Gerichtshof nach Konsultation einwilligt.
##### **Art. 41** Herausgabe zur Einziehung, zur Zuweisung an den Treuhandfonds oder zur Rückerstattung
<sup>1</sup> Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können dem Gerichtshof auf Ersuchen jederzeit zur Einziehung, zur Zuweisung an den Treuhandfonds (Art. 79 des Statuts[^29]) oder zur Rückerstattung herausgegeben werden.
##### **Art. 41** Herausgabe zur Einziehung, zur Zuweisung an den Treuhandfonds
oder zur Rückerstattung
<sup>1</sup> Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können dem Gerichtshof auf Ersuchen jederzeit zur Einziehung, zur Zuwei-
<sup>23</sup> ) oder zur Rückerstattung heraussung an den Treuhandfonds (Art. 79 des Statuts gegeben werden.
<sup>2</sup> Gegenstände und Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen:
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- e. im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
<sup>3</sup> Die Inhaberinnen und Inhaber von Schriftstücken sind berechtigt, ihre Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die Zentralstelle dies nicht ausnahmsweise oder auf Ersuchen des Gerichtshofs unter Hinweis auf die Strafdrohung nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches[^30] ausdrücklich untersagt hat.
<sup>3</sup> Die Inhaberinnen und Inhaber von Schriftstücken sind berechtigt, ihre Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die Zentralstelle dies nicht ausnahmsweise oder auf Ersuchen des Gerichtshofs unter Hinweis auf die Strafdrohung nach Artikel 292 des Strafge-
<sup>24</sup> ausdrücklich untersagt hat. setzbuches
##### **Art. 47** Vereinfachtes Verfahren
@@ -559,9 +586,9 @@
#### 4. Abschnitt: Rechtsmittel
##### **Art. 49**[^31] Beschwerde an das Bundesstrafgericht
Die Schlussverfügung der Zentralstelle unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
##### **Art. 49** Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Die Schlussverfügung der Zentralstelle unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
##### **Art. 50** Beschwerdelegitimation
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- d. seine Rechte vor dem Gerichtshof nicht geltend machen kann oder wem dies nicht zuzumuten ist.
##### **Art. 51** Beschwerdegründe und ‑frist
##### **Art. 51** Beschwerdegründe und -frist
<sup>1</sup> Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt werden.
<sup>2</sup> Macht die beschwerdeführende Person Gründe geltend, die nach den Bestimmungen des Statuts[^32] nur vom Gerichtshof beurteilt werden können, so leitet die Zentralstelle die Beschwerdeschrift an diesen weiter, sofern er noch nicht entschieden hat.
<sup>2</sup> Macht die beschwerdeführende Person Gründe geltend, die nach den Bestimmun-
<sup>25</sup> nur vom Gerichtshof beurteilt werden können, so leitet die Zentralgen des Statuts stelle die Beschwerdeschrift an diesen weiter, sofern er noch nicht entschieden hat.
<sup>3</sup> Beschwerden gegen eine Schlussverfügung müssen innert zehn Tagen ab deren Zustellung eingereicht werden.
@@ -589,9 +618,9 @@
<sup>1</sup> Beschwerden haben aufschiebende Wirkung.
<sup>2</sup> In dringenden Fällen im Sinne von Artikel 99 Absatz 2 des Statuts[^33] kann die Zentralstelle beim Bundesstrafgericht und beim Bundesgericht den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragen.[^34]
<sup>3</sup> Entzieht das Bundesstrafgericht oder das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, so kann dieser Entscheid mit der in Artikel 93 Absatz 8 Buchstabe b des Statuts genannten Bedingung verknüpft werden.[^35]
<sup>2</sup> <sup>26</sup> In dringenden Fällen im Sinne von Artikel 99 Absatz <sup>2</sup> des Statuts kann die Zentralstelle beim Bundesgericht die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
<sup>3</sup> Hebt das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung auf, so kann es diesen Entscheid mit der in Artikel 93 Absatz 8 Buchstabe b des Statuts genannten Bedingung verknüpfen.
### 5. Kapitel: Vollstreckung der Sanktionen des Gerichtshofs
@@ -608,6 +637,7 @@
<sup>2</sup> Geldstrafen können auch vollstreckt werden, wenn die verurteilte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, in der Schweiz aber über Vermögenswerte verfügt.
##### **Art. 54** Entscheid über das Ersuchen des Gerichtshofs um Übernahme
der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
<sup>1</sup> Die Zentralstelle entscheidet nach Rücksprache mit der für den Vollzug der Freiheitsstrafe zu betrauenden Behörde über das Ersuchen des Gerichtshofs um Übernahme der Vollstreckung.
@@ -626,11 +656,13 @@
##### **Art. 56** Gesuche der verurteilten Person
Stellt die verurteilte Person ein Gesuch um bedingte Entlassung oder ein Begnadigungs-, Berufungs- oder Wiederaufnahmegesuch, so wird dieses der Zentralstelle zugestellt. Diese leitet das Gesuch mit allen sachdienlichen Unterlagen umgehend an den Gerichtshof weiter.
Stellt die verurteilte Person ein Gesuch um bedingte Entlassung oder ein Begnadigungs-, Berufungsoder Wiederaufnahmegesuch, so wird dieses der Zentralstelle zugestellt. Diese leitet das Gesuch mit allen sachdienlichen Unterlagen umgehend an den Gerichtshof weiter.
##### **Art. 57** Kosten
<sup>1</sup> Die Transportkosten sowie die Kosten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben c–e des Statuts[^36] werden vom Gerichtshof getragen.
<sup>1</sup> Die Transportkosten sowie die Kosten nach Artikel 100 Absatz <sup>1</sup> Buchstaben c–e
<sup>27</sup> werden vom Gerichtshof getragen. des Statuts
<sup>2</sup> Der Bund trägt die übrigen Kosten des Strafvollzugs. Für die Berechnung der Haftkosten sind die Ansätze massgebend, die zwischen dem Gerichtshof und dem Gaststaat nach Artikel 103 Absatz 4 des Statuts für den Strafvollzug vereinbart wurden.
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##### **Art. 58**
Auf die Vollstreckung von Einziehungsanordnungen ist Artikel 41 sinngemäss anwendbar, wenn der Gerichtshof nach Artikel 75 oder 79 des Statuts[^37] über die Verwendung der Gegenstände oder Vermögenswerte bereits entschieden hat und von der Schweiz die Vollstreckung verlangt.
Auf die Vollstreckung von Einziehungsanordnungen ist Artikel 41 sinngemäss an-
<sup>28</sup> über die Verwendbar, wenn der Gerichtshof nach Artikel 75 oder 79 des Statuts wendung der Gegenstände oder Vermögenswerte bereits entschieden hat und von der Schweiz die Vollstreckung verlangt.
### 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 59** Änderung bisherigen Rechts
…[^38]
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
<sup>29</sup> 1. Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 Ingress …
##### **Art. 1** Abs. 1 Einleitungssatz
...
<sup>30</sup> über die Zusammenarbeit mit den 2. Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1995 Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts Ingress …
##### **Art. 34** Abs. 4
...
##### **Art. 60** Referendum und Inkrafttreten
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<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2002[^39]
###### Fussnoten
[^1]: [SR **101**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1999/404)
[^2]: [BBl **2001** 391](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2001/133)
[^3]: [SR **0.312.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/586)
[^4]: [SR **0.312.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/586)
[^5]: Eingefügt durch Ziff. II 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 ([AS **2019** 625](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/111); [BBl **2017** 6941](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2017/2057)).
[^6]: [SR **351.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1982/846_846_846)
[^7]: [SR **0.312.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/586)
[^8]: [SR **0.312.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/586)
[^9]: [SR **0.312.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/586)
[^10]: [SR **0.312.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/586)
[^11]: [SR **0.312.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/586)
[^12]: [SR **0.312.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/586)
[^13]: [SR **0.312.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/586)
[^14]: [SR **312.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/267)
[^15]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 1881](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/267); [BBl **2006** 1085](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/124)).
[^16]: [SR **0.312.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/586)
[^17]: [SR **0.312.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/586)
[^18]: [SR **0.312.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/586)
[^19]: [SR **312.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/267)
[^20]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 1881](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/267); [BBl **2006** 1085](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/124)).
[^21]: [SR **312.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/267)
[^22]: Fassung vierter und fünfter Satz gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 1881](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/267); [BBl **2006** 1085](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/124)).
[^23]: [SR **312.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/267)
[^24]: [SR **0.312.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/586)
[^25]: [SR **0.312.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/586)
[^26]: [SR** 351.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1982/846_846_846)
[^27]: [SR **0.312.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/586)
[^28]: [SR **0.312.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/586)
[^29]: [SR **0.312.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/586)
[^30]: [SR** 311.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799)
[^31]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS **2006** 2197](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/352); [BBl **2001** 4202](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2001/731)).
[^32]: [SR **0.312.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/586)
[^33]: [SR **0.312.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/586)
[^34]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS **2006** 2197](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/352); [BBl **2001** 4202](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2001/731)).
[^35]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS **2006** 2197](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/352); [BBl **2001** 4202](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2001/731)).
[^36]: [SR **0.312.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/586)
[^37]: [SR **0.312.1** ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/586)
[^38]: Die Änderungen können unter [AS **2002** 1493 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/237)konsultiert werden.
[^39]: BRB vom 4. Febr. 2002
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2001 391
[^3]: SR 0.312.1 ; BBl 2001 596
[^4]: SR 0.312.1 ; BBl 2001 596
[^5]: SR 0.312.1 ; BBl 2001 596
[^6]: SR 0.312.1 ; BBl 2001 596
[^7]: SR 0.312.1 ; BBl 2001 596
[^8]: SR 0.312.1 ; BBl 2001 596
[^9]: SR 0.312.1 ; BBl 2001 596
[^10]: SR 0.312.1 ; BBl 2001 596
[^11]: SR 0.312.1 ; BBl 2001 596
[^12]: SR 0.312.1 ; BBl 2001 596
[^13]: SR 0.312.1 ; BBl 2001 596
[^14]: SR 0.312.1 ; BBl 2001 596
[^15]: SR 312.0
[^16]: SR 312.0
[^17]: SR 312.0
[^18]: SR 0.312.1 ; BBl 2001 596
[^19]: SR 0.312.1 ; BBl 2001 596
[^20]: SR 351.1
[^21]: SR 0.312.1 ; BBl 2001 596
[^22]: SR 0.312.1 ; BBl 2001 596
[^23]: SR 0.312.1 ; BBl 2001 596
[^24]: SR 311.0
[^25]: SR 0.312.1 ; BBl 2001 596
[^26]: SR 0.312.1 ; BBl 2001 596
[^27]: SR 0.312.1 ; BBl 2001 596
[^28]: SR 0.312.1 ; BBl 2001 596
[^31]: Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2002
[^29]: SR 351.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
[^30]: SR 351.20 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
[^31]: BRB vom 4. Febr. 2002 (AS 2002 1513)
2001-06-22
ZISG
Originalfassung
Text zu diesem Datum