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Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (mit Anhängen und Schlussakte)
17 Versionen
· 1999-06-21
2017-07-28
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2012-12-17
2011-12-20
2010-10-18
2009-12-21
2008-05-16
2008-03-12
2007-02-01
2006-09-29
2005-10-25
2005-03-30
2005-03-16
2003-01-08
Änderungen vom 2003-01-08
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# Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (mit Anhängen und Schlussakte)
(Stand am 16. Juli 2002) Die Schweizerische Eidgenossenschaft , im Folgenden «Schweiz» genannt, und die Europäische Gemeinschaft , im Folgenden «Gemeinschaft» genannt, beide im Folgenden «Vertragsparteien» genannt – eingedenk der engen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz, in Anbetracht des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und der Europä-
(Stand am 17. August 2004) Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden « Schweiz » genannt, und die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden « Gemeinschaft » genannt, beide im Folgenden « Vertragsparteien » genannt – eingedenk der engen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz, in Anbetracht des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und der Europä-
<sup>2</sup> , ischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in dem Wunsch, ein Abkommen zu schliessen, das die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der für den Zugang zu den Märkten der Vertragsparteien verbindlich vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren ermöglicht, in der Erwägung, dass die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen den Handel zwischen den Vertragsparteien unter gleichzeitiger Wahrung des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit, des Umweltund des Verbraucherschutzes erleichtert, in der Erwägung, dass eine Angleichung der Rechtsvorschriften die gegenseitige Anerkennung erleichtert, eingedenk ihrer Verpflichtungen als Vertragsparteien des Abkommens über die Errichtung der Welthandelsorganisation und insbesondere des Abkommens über technische Handelshemmnisse, das die Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung begünstigt, in der Erwägung, dass die Abkommen über gegenseitige Anerkennung zur internationalen Harmonisierung der technischen Vorschriften, Normen und Grundsätze für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren beitragen, in Anbetracht der Tatsache, dass die engen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz einerseits und Island, Liechtenstein und Norwegen andererseits den Abschluss entsprechender Abkommen zwischen diesen Ländern und der Schweiz zweckmässig erscheinen lassen – sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
<sup>2</sup> ischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 , in dem Wunsch, ein Abkommen zu schliessen, das die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der für den Zugang zu den Märkten der Vertragsparteien verbindlich vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren ermöglicht, in der Erwägung, dass die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen den Handel zwischen den Vertragsparteien unter gleichzeitiger Wahrung des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit, des Umweltund des Verbraucherschutzes erleichtert, in der Erwägung, dass eine Angleichung der Rechtsvorschriften die gegenseitige Anerkennung erleichtert, eingedenk ihrer Verpflichtungen als Vertragsparteien des Abkommens über die Errichtung der Welthandelsorganisation und insbesondere des Abkommens über technische Handelshemmnisse, das die Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung begünstigt, in der Erwägung, dass die Abkommen über gegenseitige Anerkennung zur internationalen Harmonisierung der technischen Vorschriften, Normen und Grundsätze für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren beitragen, in Anbetracht der Tatsache, dass die engen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz einerseits und Island, Liechtenstein und Norwegen andererseits den Abschluss entsprechender Abkommen zwischen diesen Ländern und der Schweiz zweckmässig erscheinen lassen – sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
##### **Art. 1** Ziel
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##### **Art. 2** Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten: «Konformitätsbewertung» die systematische Prüfung zwecks Feststellung, inwieweit ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung den festgelegten Anforderungen genügt; «Konformitätsbewertungsstelle» die öffentlich-rechliche oder privatrechtliche Stelle, zu deren Tätigkeiten die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens oder einzelner Teile davon gehört; «Benennende Behörde» die Stelle, die die Befugnis zur Benennung oder zur Rücknahme der Benennung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Aussetzung der Benennung der ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen besitzt. (2) Zur Bestimmung der Bedeutung der in diesem Abkommen verwendeten allgemeinen Begriffe der Konformitätsbewertung können die im Leitfaden 2 (Fassung 1996) der ISO/IEC und in der Europäischen Norm EN 45020 (Fassung 1993) «Allgemeine Fachausdrücke und deren Definitionen betreffend Normung und damit zusammenhängende Tätigkeiten» festgelegten Begriffsbestimmungen herangezogen werden.
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten: «Konformitätsbewertung» die systematische Prüfung zwecks Feststellung, inwieweit ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung den festgelegten Anforderungen genügt; «Konformitätsbewertungsstelle» die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stelle, zu deren Tätigkeiten die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens oder einzelner Teile davon gehört; «Benennende Behörde» die Stelle, die die Befugnis zur Benennung oder zur Rücknahme der Benennung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Aussetzung der Benennung der ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen besitzt. (2) Zur Bestimmung der Bedeutung der in diesem Abkommen verwendeten allgemeinen Begriffe der Konformitätsbewertung können die im Leitfaden 2 (Fassung 1996) der ISO/IEC und in der Europäischen Norm EN 45020 (Fassung 1993) «Allgemeine Fachausdrücke und deren Definitionen betreffend Normung und damit zusammenhängende Tätigkeiten» festgelegten Begriffsbestimmungen herangezogen werden.
##### **Art. 3** Geltungsbereich
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##### **Art. 4** Ursprung
(1) Dieses Abkommen gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen des Anhangs 1, für die Ursprungswaren der Vertragsparteien. (2) Sofern diese Waren auch unter die Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen der Schweiz und den Staaten fallen, die gleichzeitig EFTAund EWR-Mitglieder sind, findet dieses Abkommen ebenfalls Anwendung auf die Waren dieser EFTA-Staaten. (3) Der Warenursprung wird nach den in jeder Vertragspartei beziehungsweise in den in Absatz 2 genannten Staaten geltenden nichtpräferentiellen Ursprungsregeln bestimmt. Im Falle voneinander abweichender Regeln gelten die Regeln der Vertragspartei, in deren Gebiet die Waren in Verkehr gebracht werden. (4) Der Ursprungsnachweis kann durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses erbracht werden. Dieses Zeugnis ist nicht erforderlich bei der Einfuhr von Waren, die entweder durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 oder durch eine Erklä-
(1) Dieses Abkommen gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen des Anhangs 1, für die Ursprungswaren der Vertragsparteien. (2) Sofern diese Waren auch unter die Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen der Schweiz und den Staaten fallen, die gleichzeitig EFTAund EWR-Mitglieder sind, findet dieses Abkommen ebenfalls Anwendung auf die Waren dieser EFTA-Staaten. (3) Der Warenursprung wird nach den in jeder Vertragspartei beziehungsweise in den in Absatz 2 genannten Staaten geltenden nichtpräferentiellen Ursprungsregeln bestimmt. Im Falle voneinander abweichender Regeln gelten die Regeln der Vertragspartei, in deren Gebiet die Waren in Verkehr gebracht werden. (4) Der Ursprungsnachweis kann durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses erbracht werden. Dieses Zeugnis ist nicht erforderlich bei der Einfuhr von Waren, die entweder durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 oder durch eine Erklärung auf
<sup>3</sup> des Freihandelsabkommens zwischen rung auf der Rechnung gemäss Protokoll <sup>3</sup> der Schweiz und der EWG vom 22. Juli 1972 abgedeckt sind, wenn darin als Ursprungsland eine der Vertragsparteien oder ein Staat angegeben ist, der gleichzeitig EFTAund EWR-Mitglied ist.
<sup>3</sup> der Rechnung gemäss Protokoll <sup>3</sup> des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und der EWG vom 22. Juli 1972 abgedeckt sind, wenn darin als Ursprungsland eine der Vertragsparteien oder ein Staat angegeben ist, der gleichzeitig EFTAund EWR-Mitglied ist.
##### **Art. 5** Konformitätsbewertungsstellen
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(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikationsoder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt: – Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
<sup>4</sup> , – Abkommen über die Freizügigkeit
<sup>5</sup> , – Abkommen über den Luftverkehr
<sup>6</sup> , – Abkommen über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse
###### Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1999 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Oktober 2000 In Kraft getreten am 1. Juni 2002 AS 2002 1803; BBl 1999 6128
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[^2]: SR 0.632.401
[^3]: SR 0.632.401.3
[^4]: SR 0.142.112.681
[^5]: SR 0.748.127.192.68
[^6]: SR 0.740.72
2002-06-01
1999-06-21
Originalfassung
Text zu diesem Datum