Änderungshistorie
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (mit Anhängen und Schlussakte)
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2008-05-16
Änderungen vom 2008-05-16
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# Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (mit Anhängen und Schlussakte)
(Stand am 12. März 2008) Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden « Schweiz » genannt, und die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden « Gemeinschaft » genannt, beide im Folgenden « Vertragsparteien » genannt – eingedenk der engen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz, in Anbetracht des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und der Europä-
(Stand am 16. Mai 2008) Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden « Schweiz » genannt, und die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden « Gemeinschaft » genannt, beide im Folgenden « Vertragsparteien » genannt – eingedenk der engen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz, in Anbetracht des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und der Europä-
<sup>2</sup> ischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 , in dem Wunsch, ein Abkommen zu schliessen, das die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der für den Zugang zu den Märkten der Vertragsparteien verbindlich vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren ermöglicht, in der Erwägung, dass die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen den Handel zwischen den Vertragsparteien unter gleichzeitiger Wahrung des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit, des Umweltund des Verbraucherschutzes erleichtert, in der Erwägung, dass eine Angleichung der Rechtsvorschriften die gegenseitige Anerkennung erleichtert, eingedenk ihrer Verpflichtungen als Vertragsparteien des Abkommens über die Errichtung der Welthandelsorganisation und insbesondere des Abkommens über technische Handelshemmnisse, das die Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung begünstigt, in der Erwägung, dass die Abkommen über gegenseitige Anerkennung zur internationalen Harmonisierung der technischen Vorschriften, Normen und Grundsätze für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren beitragen, in Anbetracht der Tatsache, dass die engen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz einerseits und Island, Liechtenstein und Norwegen andererseits den Abschluss entsprechender Abkommen zwischen diesen Ländern und der Schweiz zweckmässig erscheinen lassen – sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
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(1) Die Vertragsparteien tauschen alle zweckdienlichen Informationen über die Umsetzung und Anwendung der in Anhang 1 aufgeführten Rechtsund Verwaltungsvorschriften aus. (2) Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über beabsichtigte Änderungen der Rechtsund Verwaltungsvorschriften, die für dieses Abkommen
<sup>18</sup> die von Bedeutung sind, und notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich neuen Bestimmungen spätestens sechzig Tage vor deren Inkrafttreten. (2a) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich Änderun-
<sup>18</sup> von Bedeutung sind, und notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich die neuen Bestimmungen spätestens sechzig Tage vor deren Inkrafttreten. (2a) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich Änderun-
<sup>19</sup> gen bei ihren benennenden Behörden oder zuständigen Behörden. (3) Sofern die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorsehen, dass bestimmte Informationen von einer in ihrem Gebiet ansässigen Person für die zuständige Behörde zur Verfügung gehalten werden müssen, kann die zuständige Behörde sich auch an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei oder direkt an den Hersteller oder gegebenenfalls an seinen im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Bevollmächtigten wenden, um diese Informationen zu erhalten. (4) Jede Vertragspartei unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei über die in ihrem Gebiet getroffenen Schutzmassnahmen.
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<sup>20</sup> – Abkommen über die Freizügigkeit ,
<sup>21</sup> , – Abkommen über den Luftverkehr
<sup>21</sup> – Abkommen über den Luftverkehr ,
<sup>22</sup> , – Abkommen über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse
<sup>23</sup> , – Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
###### Fussnoten
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[^20]: SR 0.142.112.681
[^21]: SR 0.748.127.192.68
[^22]: SR 0.740.72
[^23]: SR 0.916.026.81
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