Änderungshistorie

Verordnung des EDA vom 13. November 2002 zur Ausweisverordnung (VVAwG)

3 Versionen · 2002-11-13

Änderungen vom 2007-04-01

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<sup>4</sup> Diplomatenpässe werden an Personen ausgestellt, die mit der Wahrnehmung von diplomatischen oder konsularischen Interessen betraut sind; in den übrigen Fällen werden Dienstpässe ausgestellt.
##### **Art. 2** Ordentliche und provisorische Pässe
<sup>2</sup> Art. <sup>2</sup> Ordentliche, provisorische und biometrische Pässe
<sup>1</sup> Ein ordentlicher Diplomatenoder Dienstpass wird für die Dauer des Mandats, des Amtes, der Funktion oder einer Mission ausgestellt .
<sup>2</sup> Ein provisorischer Diplomatenoder Dienstpass wird nur in dringenden Fällen ausgestellt, wenn die Zeit für die Ausstellung eines ordentlichen Passes nicht ausreicht.
<sup>3</sup> Ein biometrischer Diplomatenoder Dienstpass wird ausgestellt, wenn:
- a. dies bei Anmeldung im Empfangsstaat notwendig ist; oder
- b. der Grenzübertritt ansonsten erheblich erschwert oder verunmöglicht wür-
<sup>3</sup> de.
##### **Art. 3** Schweizer Bürgerrecht
Diplomatenund Dienstpässe können nur für Personen ausgestellt werden, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.
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<sup>1</sup> Die Direktion für Ressourcen und Aussennetz des EDA (Direktion) ist sowohl antragstellende als auch ausstellende Behörde im Sinne des Ausweisgesetzes vom
<sup>2</sup> (AwG). 22. Juni 2001
<sup>4</sup> 22. Juni 2001 (AwG).
<sup>2</sup> Sie entscheidet über die Ausstellung, die Rückgabe und den Entzug eines Diplomatenoder Dienstpasses.
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- b. den anderen Angestellten des EDA, welche Funktionen der diplomatischen oder konsularischen Interessenwahrung erfüllen;
- c. den anderen im Ausland eingesetzten oder mit einer Auslandmission betrauten Angestellten des EDA, sofern dies aus wichtigen dienstlichen oder anderen Gründen notwendig und von der Direktion nach Anhörung der zuständigen politischen Abteilung im Einzelfall oder für bestimmte Arbeitsorte generell bewilligt worden ist.
- c. den anderen im Ausland eingesetzten oder mit einer Auslandmission betrauten Angestellten des EDA, sofern dies aus wichtigen dienstlichen oder anderen Gründen notwendig und von der Direktion nach Anhörung der zuständigen politischen Abteilung im Einzelfall oder für bestimmte Arbeitsorte generell bewilligt worden ist;
<sup>5</sup> d. den weiteren Angestellten des EDA, sofern sie in einer Funktion tätig sind, welche den Lohnklassen 18 und höher entspricht und dies aus wichtigen dienstlichen oder anderen Gründen notwendig ist.
##### **Art. 7** Angestellte anderer Departemente
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- a. den im Ausland eingesetzten Angestellten der anderen Departemente, die ins EDA detachiert sind und Funktionen der diplomatischen oder konsularischen Interessenwahrung erfüllen;
- b. den Angestellten der anderen Departemente im Rang einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs, einer Botschafterin oder eines Botschafters oder einer Ministerin oder eines Ministers.
- b. den Angestellten der anderen Departemente im Rang einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs, einer Botschafterin oder eines Botschafters oder einer Ministerin oder eines Ministers;
<sup>6</sup> c. den Direktorinnen oder Direktoren der Bundesämter.
##### **Art. 8** Magistratspersonen des Bundes
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- d. der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und der Direktorin oder dem Direktor der Stiftung Pro Helvetia sowie den Leiterinnen und Leitern der ausländischen Agenturen der Stiftung Pro Helvetia;
- e. der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Direktorin oder dem Direktor von Schweiz Tourismus, den Leiterinnen und Leitern der ausländischen Agenturen von Schweiz Tourismus sowie den von diesen Agenturen Angestellten.
- e. der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Direktorin oder dem Direktor von Schweiz Tourismus, den Leiterinnen und Leitern der ausländischen A- genturen von Schweiz Tourismus sowie den von diesen Agenturen Angestellten.
#### 3. Abschnitt: Pässe für Angehörige
##### **Art. 13** Diplomatenpass
Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und unbefristet überlassen werden:
- a. der Ehepartnerin oder dem Ehepartner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6–8;
- b. der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6 und 7 Buchstabe a für die Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland;
- c. den Kindern der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6–8 bis zur Erreichung des 18. Altersjahres;
- d. den in Ausbildung stehenden Kindern der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6 und 7 zwischen dem 18. und 25. Altersjahr während der Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland für Besuchsoder gemeinsame Reisen.
##### **Art. 14** Dienstpass
Ein Dienstpass kann ausgestellt und unbefristet überlassen werden:
- a. der Ehepartnerin oder dem Ehepartner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 und 11;
- b. der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 und 11 für die Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland;
- c. den Kindern der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 und 11 bis zur Erreichung des 18. Altersjahres;
- d. den in Ausbildung stehenden Kindern der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 und 11 zwischen dem 18. und 25. Altersjahr während der Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland für Besuchsoder gemeinsame Reisen.
<sup>7</sup> Art. 13 Diplomatenpass Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und unbefristet überlassen werden:
- a. der Ehepartnerin oder dem Ehepartner der Passinhaberin oder des Passinhabers oder der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6, 7 Buchstaben a und b sowie Artikel 8;
- b. der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6 Buchstaben a–c und 7 Buchstabe a für die Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland;
- c. den Kindern der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6 Buchstaben a–c und 7 Buchstabe a sowie Artikel 8 bis zur Erreichung des 18. Altersjahres;
- d. den in Ausbildung stehenden Kindern der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6 Buchstaben a–c und 7 Buchstabe a zwischen dem 18. und 25. Altersjahr während der Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland für Besuchsreisen oder gemeinsame Reisen.
<sup>8</sup> Dienstpass Art. 14 Ein Dienstpass kann ausgestellt und unbefristet überlassen werden:
- a. der Ehepartnerin oder dem Ehepartner der Passinhaberin oder des Passinhabers oder der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 Buchstabe a und 11;
- b. der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 Buchstabe a und 11 für die Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland;
- c. den Kindern der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 Buchstabe a und 11 bis zur Erreichung des 18. Altersjahres;
- d. den in Ausbildung stehenden Kindern der Passinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 10 Buchstabe a und 11 zwischen dem 18. und 25. Altersjahr während der Dauer des Einsatzes der Passinhaberin oder des Passinhabers im Ausland für Besuchsreisen oder gemeinsame Reisen.
##### **Art. 15** Lebenspartnerin oder Lebenspartner
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- b. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 3. Altersjahr zurückgelegt und das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben: höchstens fünf Jahre;
- c. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 3. Altersjahr noch nicht erreicht haben: höchstens drei Jahre.
- c. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 3. Altersjahr noch nicht erreicht haben: höchstens drei Jahre. 1bis Die biometrischen Diplomatenund Dienstpässe sind gültig:
- a. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 3. Altersjahr zurückgelegt haben: höchstens fünf Jahre;
- b. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 3. Altersjahr noch nicht
<sup>9</sup> erreicht haben: höchstens drei Jahre.
<sup>2</sup> Die provisorischen Diplomatenund Dienstpässe sind höchstens 12 Monate gültig.
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- b. den Nachweis der Identität der antragstellenden Person;
- c. ein Foto der künftigen Passinhaberin oder des künftigen Passinhabers.
- c. ein Foto der künftigen Passinhaberin oder des künftigen Passinhabers. 1bis Der Antrag auf Ausstellung eines biometrischen Diplomatenoder Dienstpasses
<sup>10</sup> erfordert zudem die Erfassung der notwendigen biometrischen Daten.
<sup>2</sup> Die Anforderungen an das Foto richten sich nach Artikel 9 VAwG.
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<sup>1</sup> Die Direktion füllt das Antragsformular aus:
- a. für Personen mit Wohnsitz im Inland gestützt auf: 1. das Hilfsformular, das die Wohnsitzgemeinde auf Grund des Familienregisters ausgefüllt und unterzeichnet hat, oder 2. einen bestehenden Diplomatenoder Dienstpass, sofern keine Zweifel an der Aktualität der Daten bestehen;
- a. für Personen mit Wohnsitz im Inland gestützt auf: 1. das Hilfsformular, das die Wohnsitzgemeinde auf Grund des Familienregisters ausgefüllt und unterzeichnet hat, oder
<sup>11</sup> 2. einen bestehenden Diplomaten-, Dienstoder ordentlichen Pass, sofern keine Zweifel an der Aktualität der Daten bestehen;
- b. für Personen mit Wohnsitz im Ausland gestützt auf: 1. das Hilfsformular, das die zuständige Vertretung auf Grund des Immatrikulationsregisters ausgefüllt und unterzeichnet hat; und 2. das Immatrikulationsregister.
<sup>2</sup> Die antragstellende Person bestätigt mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben im Antragsformular.
##### **Art. 20** Persönliche Erscheinungspflicht
Die Direktion kann zur Überprüfung der Identität und der Unterschrift die gesuchstellende Person verpflichten, persönlich bei ihr zu erscheinen.
<sup>12</sup> Art. 20 Persönliche Erscheinungspflicht Die Direktion kann zur Überprüfung der Identität und der Unterschrift die gesuchstellende Person verpflichten, persönlich bei ihr zu erscheinen. Wird ein Antrag auf Ausstellung eines biometrischen Passes gestellt, so hat die antragstellende Person in jedem Fall persönlich bei der Direktion zu erscheinen.
##### **Art. 21** Überprüfung und Erfassung der Ausweisdaten
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##### **Art. 24** Hinterlegung der gewöhnlichen Schweizer Pässe
<sup>1</sup> Bei der Abgabe eines Diplomatenoder Dienstpasses ist ein bereits ausgestellter gewöhnlicher Schweizer Pass bei der Direktion zu hinterlegen.
<sup>1</sup> Bei der Abgabe eines Diplomatenoder Dienstpasses ist ein bereits ausgestellter
<sup>13</sup> anderer gültiger Schweizer Pass bei der Direktion zu hinterlegen.
<sup>2</sup> Die Direktion kann andere Hinterlegungsstellen bewilligen, wenn ein Missbrauch ausgeschlossen ist.
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- a. die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht oder nicht mehr erfüllt
<sup>3</sup> ); sind (Art. 7 Abs. 1 Bst. a AwG
<sup>14</sup> sind (Art. 7 Abs. 1 Bst. a AwG );
- b. eine eindeutige Identifizierung der Passinhaberin oder des Passinhabers nicht mehr möglich ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. b AwG);
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##### **Art. 33** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>4</sup> über die Diplomaten-, Dienstund Das Reglement des EDA vom 28. Oktober 1998 Sonderpässe wird aufgehoben.
##### **Art. 34** Übergangsbestimmungen
Die nach bisherigem Recht ausgestellten Diplomaten-, Dienstoder Sonderpässe sind bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens aber bis zum 31. Dezember 2007 gültig. Ist ihre Gültigkeit abgelaufen oder sind die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so sind sie zurückzugeben oder werden entzogen.
<sup>15</sup> Das Reglement des EDA vom 28. Oktober 1998 über die Diplomaten-, Dienstund Sonderpässe wird aufgehoben.
<sup>16</sup> Art. 34 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22. Februar 2007
<sup>1</sup> Die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung ausgestellten Diplomaten-, Dienstoder Sonderpässe sind bis zum Ablauf Ihrer Gültigkeit, längstens aber bis zum 31. Dezember 2007 gültig. Ist ihre Gültigkeit abgelaufen oder sind die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so sind sie zurückzugeben oder werden entzogen.
<sup>2</sup> Die Bestimmungen dieser Verordnung über biometrische Pässe werden im Rahmen eines Pilotprojektes angewendet. Artikel 58 a VAwG bleibt vorbehalten.
##### **Art. 35** Inkrafttreten
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[^1]: SR 143.11
[^2]: SR 143.1
[^3]: SR 143.1
[^4]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 871).
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 871).
[^4]: SR 143.1
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 871).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 871).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 871).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 871).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 871).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 871).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 871).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 871).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 871).
[^14]: SR 143.1
[^15]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 871).
2002-11-13
VVAwG
Originalfassung Text zu diesem Datum