Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG)

28 Versionen · 2002-12-13

Änderungen vom 2018-02-27

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<sup>4</sup> Ist ein Gesuch offensichtlich unhaltbar, so können die Präsidentinnen oder Präsidenten der zuständigen Kommissionen im gegenseitigen Einvernehmen das Gesuch direkt erledigen.
<sup>13</sup> Art. 17 a Relative Immunität: Verfahren
<sup>13</sup> Relative Immunität: Verfahren Art. 17 a
<sup>1</sup> Das Gesuch um Aufhebung der Immunität wird von der zuständigen Kommission desjenigen Rates zuerst behandelt, dem das beschuldigte Ratsmitglied angehört.
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- b. die von überwiesenen Motionen verlangte Ausarbeitung eines Erlassentwurfs nicht rechtzeitig erfolgt ist; oder
<sup>74</sup> c. die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs auf diesem Wege voraussichtlich zeitgerechter erreicht werden kann als auf dem Weg über die Motion.
<sup>74</sup> die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs auf diesem Wege voraussichtlich c. zeitgerechter erreicht werden kann als auf dem Weg über die Motion.
<sup>3</sup> Die Kommission prüft, wie die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs durch eine Kommission mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zeitund sachgerecht ausgeführt werden kann.
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<sup>83</sup> ihrer Aufsichtsbehörde beziehen; Motionen sind ausgeschlossen.
<sup>5</sup> Bei Vorstössen an die Ratsbüros und an die eidgenössischen Gerichte gelten die Artikel 120–125 sinngemäss.
<sup>5</sup> Bei Vorstössen an die Ratsbüros und an die eidgenössischen Gerichte gelten die
<sup>84</sup> Artikel 120–125 sinngemäss.
##### **Art. 119** Allgemeine Verfahrensbestimmungen für Vorstösse
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<sup>3</sup> Der Wortlaut eines Vorstosses kann nach der Einreichung nicht geändert werden;
<sup>84</sup> vorbehalten bleibt Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe b.
<sup>4</sup> <sup>85</sup> …
<sup>85</sup> vorbehalten bleibt Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe b.
<sup>4</sup> <sup>86</sup> …
<sup>5</sup> Ein Vorstoss eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion wird ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, wenn:
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- b. die Urheberin oder der Urheber aus dem Rat ausscheidet und nicht ein anderes Ratsmitglied während der ersten Woche der folgenden Session den Vor-
<sup>86</sup> stoss aufnimmt.
<sup>6</sup> <sup>87</sup> …
<sup>87</sup> stoss aufnimmt.
<sup>6</sup> <sup>88</sup> …
#### 2. Abschnitt: Motion
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<sup>3</sup> Unzulässig ist eine Motion, die auf eine in gesetzlich geordnetem Verfahren zu treffende Verwaltungsverfügung oder einen Beschwerdeentscheid einwirken will.
<sup>88</sup> Art. 121 Behandlung in den Räten
<sup>89</sup> Art. 121 Behandlung in den Räten
<sup>1</sup> Der Bundesrat stellt in der Regel bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Session nach der Einreichung einer Motion Antrag auf deren Annahme oder Ablehnung. Zu einer Kommissionsmotion, welche weniger als einen Monat vor Beginn der nächsten ordentlichen Session eingereicht wird, stellt er seinen Antrag spätestens bis zum Beginn der übernächsten Session.
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- b. es sich um eine Kommissionsmotion handelt und eine gleich lautende Kommissionsmotion im anderen Rat angenommen wird.
<sup>89</sup> Behandlung angenommener Motionen Art. 122
<sup>90</sup> Behandlung angenommener Motionen Art. 122
<sup>1</sup> Ist eine Motion nach zwei Jahren noch nicht erfüllt, so berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich darüber, was er zur Erfüllung des Auftrages bisher unternommen hat und wie er den Auftrag zu erfüllen beabsichtigt. Dieser Bericht geht an die zuständigen Kommissionen.
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<sup>1</sup> Der Bundesrat stellt in der Regel bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Session nach der Einreichung eines Postulates Antrag auf dessen Annahme oder Ablehnung. Zu einem Kommissionspostulat, welches weniger als einen Monat vor Beginn der nächsten ordentlichen Session eingereicht wird, stellt er seinen Antrag spätestens
<sup>90</sup> bis zum Beginn der übernächsten Session.
<sup>91</sup> bis zum Beginn der übernächsten Session.
<sup>2</sup> Das Postulat ist angenommen, wenn ihm ein Rat zustimmt.
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### 7. Kapitel: Verfahren bei Petitionen und Eingaben
#### 1. Abschnitt: Petitionen <sup>91</sup>
<sup>92</sup> Art. 126 Allgemeine Bestimmungen
#### 1. Abschnitt: Petitionen <sup>92</sup>
<sup>93</sup> Art. 126 Allgemeine Bestimmungen
<sup>1</sup> Die zuständige Kommission jedes Rates beschliesst, ob sie einer Petition Folge gibt oder ob sie ihrem Rat beantragt, der Petition keine Folge zu geben.
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- b. deren Inhalt offensichtlich abwegig, querulatorisch oder beleidigend ist.
<sup>93</sup> Art. 127 Beschluss der Kommission, einer Petition Folge zu geben Gibt die Kommission einer Petition Folge, so nimmt sie das Anliegen der Petition auf, indem sie eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss ausarbeitet.
<sup>94</sup> Art. 128 Antrag der Kommission, einer Petition keine Folge zu geben
<sup>94</sup> Art. 127 Beschluss der Kommission, einer Petition Folge zu geben Gibt die Kommission einer Petition Folge, so nimmt sie das Anliegen der Petition auf, indem sie eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss ausarbeitet.
<sup>95</sup> Art. 128 Antrag der Kommission, einer Petition keine Folge zu geben
<sup>1</sup> Die Kommission beantragt ihrem Rat, der Petition sei keine Folge zu geben, wenn sie:
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<sup>2</sup> Gibt der Rat entgegen dem Antrag der Kommission der Petition Folge, so weist er die Petition mit dem Auftrag an die Kommission zurück, ihr Anliegen mit einer parlamentarischen Initiative oder einem Vorstoss aufzunehmen.
#### 2. Abschnitt: Eingaben <sup>95</sup>
#### 2. Abschnitt: Eingaben <sup>96</sup>
##### **Art. 129**
Eine Eingabe zur Geschäftsführung und zum Finanzgebaren des Bundesrates, der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte und anderer Träger von Aufgaben des Bundes wird den Geschäftsprüfungsoder Finanzkommissionen zur direkten Beantwortung zugewiesen.
### 8. Kapitel: <sup>96</sup>
### 8. Kapitel: <sup>97</sup>
Verfahren bei Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland
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<sup>1</sup> Erhebt der Bundesrat Einsprache gegen einen Vertrag der Kantone unter sich oder mit dem Ausland, so unterbreitet er der Bundesversammlung den Entwurf eines einfachen Bundesbeschlusses über die Genehmigung.
<sup>2</sup> Erhebt ein Kanton Einsprache, so unterbreitet die zuständige Kommission des Erstrates ihrem Rat den Entwurf eines einfachen Bundesbeschlusses über die Genehmigung. 6. Titel: Wahlen, Bestätigung von Wahlen und Feststellung der Amtsunfähigkeit <sup>97</sup>
<sup>2</sup> Erhebt ein Kanton Einsprache, so unterbreitet die zuständige Kommission des Erstrates ihrem Rat den Entwurf eines einfachen Bundesbeschlusses über die Genehmigung. 6. Titel: Wahlen, Bestätigung von Wahlen und Feststellung der Amtsunfähigkeit <sup>98</sup>
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen für Wahlen
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<sup>1</sup> Die Besetzung von Vakanzen erfolgt in der Regel in der Session nach dem Erhalt des Rücktrittsschreibens, dem unvorhergesehenen Ausscheiden oder der Feststellung
<sup>98</sup> der Amtsunfähigkeit.
<sup>99</sup> der Amtsunfähigkeit.
<sup>2</sup> Das neugewählte Mitglied tritt sein Amt spätestens zwei Monate nach seiner Wahl an.
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<sup>3</sup> Die Vereinigte Bundesversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder über Bestätigung oder Nichtbestätigung der Wahl. Lehnt sie ab, so muss das Wahlorgan eine neue Wahl vornehmen.
### 6. Kapitel: <sup>99</sup>
### 6. Kapitel: <sup>100</sup>
Feststellung der Amtsunfähigkeit von Mitgliedern des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
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- e. das Abstimmen von Aufgaben und Finanzen;
- f. die personellen und die finanziellen Auswirkungen des Erlasses und seines Vollzugs auf Bund, Kantone und Gemeinden sowie die Art und Weise der Kostendeckung, der Einfluss auf die Finanzplanung und das Verhältnis von Kosten und Nutzen; 100 g. die Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und künftige Generationen;
- f. die personellen und die finanziellen Auswirkungen des Erlasses und seines Vollzugs auf Bund, Kantone und Gemeinden sowie die Art und Weise der Kostendeckung, der Einfluss auf die Finanzplanung und das Verhältnis von Kosten und Nutzen; 101 g. die Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und künftige Generationen;
- h. das Verhältnis des Erlassentwurfs zur Legislaturplanung;
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##### **Art. 142** Voranschlag, Nachträge und Staatsrechnung
<sup>1</sup> Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung: 101 a. den Entwurf für den Voranschlag des Bundes;
<sup>1</sup> Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung: 102 a. den Entwurf für den Voranschlag des Bundes;
- b. die Entwürfe für die ordentlichen Nachträge und Zusatzkredite: zwei Monate vor Beginn der Session, in der sie behandelt werden sollen;
- c. die Staatsrechnung: jährlich zwei Monate vor Beginn der Session, in der sie behandelt werden soll.
<sup>2</sup> Er nimmt die Entwürfe für den Voranschlag sowie die Rechnungen der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte, der Eidgenössischen Finanzkontrolle, der Bundesanwaltschaft und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft unverändert in seinen Entwurf für den Voranschlag und in die Rechnung des Bundes 102 auf.
<sup>3</sup> Das Bundesgericht vertritt die Entwürfe für die Voranschläge und die Rechnungen der eidgenössischen Gerichte vor der Bundesversammlung. Für die Bundesversammlung übernimmt diese Aufgabe die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung, für die Eidgenössische Finanzkontrolle die Finanzdelegation, für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesanwaltschaft die 103 Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
<sup>4</sup> Der Bundesrat lässt jeweils per 30. Juni und 30. September Hochrechnungen über das voraussichtliche Jahresergebnis erstellen. Er setzt die Finanzkommissionen 104 davon in Kenntnis. 105 Art. 143 Finanzplan
<sup>2</sup> Er nimmt die Entwürfe für den Voranschlag sowie die Rechnungen der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte, der Eidgenössischen Finanzkontrolle, der Bundesanwaltschaft und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft unverändert in seinen Entwurf für den Voranschlag und in die Rechnung des Bundes 103 auf.
<sup>3</sup> Das Bundesgericht vertritt die Entwürfe für die Voranschläge und die Rechnungen der eidgenössischen Gerichte vor der Bundesversammlung. Für die Bundesversammlung übernimmt diese Aufgabe die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung, für die Eidgenössische Finanzkontrolle die Finanzdelegation, für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesanwaltschaft die 104 Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
<sup>4</sup> Der Bundesrat lässt jeweils per 30. Juni und 30. September Hochrechnungen über das voraussichtliche Jahresergebnis erstellen. Er setzt die Finanzkommissionen 105 davon in Kenntnis. 106 Art. 143 Finanzplan
<sup>1</sup> Der Finanzplan umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre.
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<sup>2</sup> Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die Berichte über seine Geschäftsführung im vorhergehenden Jahr zwei Monate vor Beginn der Session, in der sie behandelt werden sollen.
<sup>3</sup> Der Geschäftsbericht des Bundesrates orientiert über die Schwerpunkte seiner Tätigkeit im Geschäftsjahr. Er informiert über die Erreichung der für das Geschäftsjahr massgeblichen Jahresziele, über die Umsetzung der Legislaturplanung und des Gesetzgebungsprogramms sowie über den Stand der für die generelle Lagebeurteilung und die Überprüfung der Zielerreichung relevanten Indikatoren. Abweichungen 106 sowie ungeplante Vorhaben sind zu begründen.
<sup>3</sup> Der Geschäftsbericht des Bundesrates orientiert über die Schwerpunkte seiner Tätigkeit im Geschäftsjahr. Er informiert über die Erreichung der für das Geschäftsjahr massgeblichen Jahresziele, über die Umsetzung der Legislaturplanung und des Gesetzgebungsprogramms sowie über den Stand der für die generelle Lagebeurteilung und die Überprüfung der Zielerreichung relevanten Indikatoren. Abweichungen 107 sowie ungeplante Vorhaben sind zu begründen.
##### **Art. 145** Behandlung des Geschäftsberichts
<sup>1</sup> Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident vertritt den Geschäftsbericht des 107 Bundesrates in den Räten, sofern die Ratsreglemente nichts anderes vorsehen.
<sup>2</sup> Die Bundesversammlung genehmigt diesen Bericht in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses. 108 Art. 146 Legislaturplanung
<sup>1</sup> Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident vertritt den Geschäftsbericht des 108 Bundesrates in den Räten, sofern die Ratsreglemente nichts anderes vorsehen.
<sup>2</sup> Die Bundesversammlung genehmigt diesen Bericht in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses. 109 Art. 146 Legislaturplanung
<sup>1</sup> Zu Beginn der Legislaturperiode unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung eine Botschaft über die Legislaturplanung und den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Legislaturplanung.
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<sup>3</sup> In der Botschaft über die Legislaturplanung werden den Zielen Indikatoren zugeordnet, mit denen die Zielerreichung überprüft werden kann. Die Botschaft enthält auch eine Lageanalyse, die sich auf Indikatoren abstützt. Zudem gibt sie einen Überblick über alle Erlassentwürfe, die der Bundesrat während der Legislaturperiode der Bundesversammlung vorzulegen plant (Gesetzgebungsprogramm).
<sup>4</sup> In der Botschaft wird der Legislaturfinanzplan dargelegt. Dieser setzt den Finanzbedarf für die Legislaturperiode fest und zeigt auf, wie dieser gedeckt werden soll. Die Ziele und Massnahmen der Legislaturplanung und der Legislaturfinanzplan werden sachlich und zeitlich miteinander verknüpft. 109 Art. 147 Behandlung der Legislaturplanung
<sup>4</sup> In der Botschaft wird der Legislaturfinanzplan dargelegt. Dieser setzt den Finanzbedarf für die Legislaturperiode fest und zeigt auf, wie dieser gedeckt werden soll. Die Ziele und Massnahmen der Legislaturplanung und der Legislaturfinanzplan werden sachlich und zeitlich miteinander verknüpft. 110 Art. 147 Behandlung der Legislaturplanung
<sup>1</sup> Die beiden Räte beraten die Legislaturplanung in zwei aufeinander folgenden Sessionen.
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<sup>2</sup> Er kann der Bundesversammlung die Ziele oder Schlussfolgerungen wichtiger Planungen oder Berichte in der Form des Entwurfs zu einem einfachen Bundesbeschluss oder zu einem Bundesbeschluss vorlegen.
<sup>3</sup> Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung periodisch einen Bericht zur Aussenpolitik der Schweiz. 3bis Er berichtet der Bundesversammlung periodisch über die Erreichung der strategischen Ziele, die für die verselbstständigten Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des 110 Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 festgelegt 111 worden sind.
<sup>3</sup> Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung periodisch einen Bericht zur Aussenpolitik der Schweiz. 3bis Er berichtet der Bundesversammlung periodisch über die Erreichung der strategischen Ziele, die für die verselbstständigten Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des 111 Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 festgelegt 112 worden sind.
<sup>4</sup> Die Bundesversammlung kann zu weiteren wichtigen Planungen und Berichten Grundsatzund Planungsbeschlüsse in der Form des einfachen Bundesbeschlusses oder des Bundesbeschlusses fassen.
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- a. aus den Mitberichtsverfahren und den Verhandlungen der Bundesratssitzungen;
- b. die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Lan- 112 desinteressen einen schweren Schaden zufügen kann.
- b. die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Lan- 113 desinteressen einen schweren Schaden zufügen kann.
<sup>3</sup> Sie treffen geeignete Vorkehren für den Geheimnisschutz. Sie können insbesondere vorsehen, dass Informationen, die dem Amtsgeheimnis gemäss Artikel 8 unterstehen, nur einer Subkommission zukommen.
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<sup>2</sup> Der Bundesrat informiert die Ratspräsidien und die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen regelmässig, frühzeitig und umfassend über wichtige aussenpolitische Entwicklungen. Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen leiten diese Informationen an andere zuständige Kommissionen weiter.
<sup>3</sup> Der Bundesrat konsultiert die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen zu wesentlichen Vorhaben, zu geplanten Änderungen im Bestand der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie zu den Richtund Leitlinien zum Mandat für bedeutende internationale Verhandlungen, bevor er dieses festlegt oder abändert. Er informiert diese Kommissionen über den Stand der 113 Realisierung dieser Vorhaben und über den Fortgang der Verhandlungen. 3bis Der Bundesrat konsultiert die zuständigen Kommissionen, bevor er einen völkerrechtlichen Vertrag, für dessen Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, vorläufig anwendet. Sprechen sich die zuständigen Kommissionen beider Räte 114 dagegen aus, so verzichtet er auf die vorläufige Anwendung.
<sup>3</sup> Der Bundesrat konsultiert die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen zu wesentlichen Vorhaben, zu geplanten Änderungen im Bestand der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie zu den Richtund Leitlinien zum Mandat für bedeutende internationale Verhandlungen, bevor er dieses festlegt oder abändert. Er informiert diese Kommissionen über den Stand der 114 Realisierung dieser Vorhaben und über den Fortgang der Verhandlungen. 3bis Der Bundesrat konsultiert die zuständigen Kommissionen, bevor er einen völkerrechtlichen Vertrag, für dessen Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, vorläufig anwendet. Sprechen sich die zuständigen Kommissionen beider Räte 115 dagegen aus, so verzichtet er auf die vorläufige Anwendung.
<sup>4</sup> Der Bundesrat konsultiert in dringlichen Fällen die Präsidentinnen oder die Präsidenten der für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen. Diese informieren umgehend ihre Kommissionen.
<sup>5</sup> Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen oder andere zuständige Kommissionen können vom Bundesrat verlangen, dass er sie informiert oder konsultiert. 115 Art. 153 Informationsrechte der Aufsichtskommissionen
<sup>5</sup> Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen oder andere zuständige Kommissionen können vom Bundesrat verlangen, dass er sie informiert oder konsultiert. 116 Art. 153 Informationsrechte der Aufsichtskommissionen
<sup>1</sup> Die Aufsichtskommissionen haben neben den Informationsrechten nach Artikel 150 das Recht, mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben des Bundes direkt zu verkehren und von ihnen in Anwendung von Artikel 156
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[^73]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Ände- rungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^74]: Die Berichtigung der RedK der BVers vom 17. Febr. 2016 betrifft nur den italienischen Text (AS 2016 657).
[^74]: Die Berichtigung der RedK der BVers vom 17. Febr. 2016, veröffentlicht am 1. März 2016, betrifft nur den italienischen Text (AS 2016 657).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
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[^83]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^85]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), mit Wirkung seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^87]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), mit Wirkung seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 (Verbindliche Wirkung der Motion), in Kraft seit 26. Mai 2008 (AS 2008 2113; BBl 2007 1457 2149). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^91]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^84]: Die Berichtigung der RedK der BVers vom 15. Febr. 2018, veröffentlicht am 27. Febr. 2018, betrifft nur den französischen Text (AS 2018 935).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^86]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), mit Wirkung seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^88]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), mit Wirkung seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 (Verbindliche Wirkung der Motion), in Kraft seit 26. Mai 2008 (AS 2008 2113; BBl 2007 1457 2149). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^92]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^95]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^96]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1265; BBl 2004 7103).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^96]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^97]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1265; BBl 2004 7103).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^99]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^101]: Fassung gemäss Art. 65 Ziff. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2006 1275; BBl 2005 5).
[^102]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^100]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
[^102]: Fassung gemäss Art. 65 Ziff. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2006 1275; BBl 2005 5).
[^103]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^104]: Eingefügt durch Art. 65 Ziff. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2006 1275; BBl 2005 5).
[^105]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5231; BBl 2006 1837 1857).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Geschäftsbericht des Bundesrates), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 697; BBl 2008 1095 1105).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5231; BBl 2006 1837 1857).
[^104]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^105]: Eingefügt durch Art. 65 Ziff. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2006 1275; BBl 2005 5).
[^106]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5231; BBl 2006 1837 1857).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Geschäftsbericht des Bundesrates), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 697; BBl 2008 1095 1105).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5231; BBl 2006 1837 1857).
[^110]: SR 172.010
[^111]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundesver- sammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5859; BBl 2010 3377 3413).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817 1839).
[^113]: Fassung gemäss Anhang Ziff. III 1 des Auslandschweizergesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3857; BBl 2014 1915 2617).
[^114]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 2004 über die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen (AS 2005 1245; BBl 2004 761 1017). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 26. Sept. 2014 über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtli- cher Verträge von beschränkter Tragweite und vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 969; BBl 2012 7465).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817 1839).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5231; BBl 2006 1837 1857).
[^111]: SR 172.010
[^112]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundesver- sammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5859; BBl 2010 3377 3413).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817 1839).
[^114]: Fassung gemäss Anhang Ziff. III 1 des Auslandschweizergesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3857; BBl 2014 1915 2617).
[^115]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 2004 über die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen (AS 2005 1245; BBl 2004 761 1017). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 26. Sept. 2014 über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtli- cher Verträge von beschränkter Tragweite und vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 969; BBl 2012 7465).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817 1839).
2002-12-13
ParlG
Originalfassung Text zu diesem Datum