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Verordnung des ETH-Rates vom 5. Februar 2004 für das Interne Audit des ETH-Bereichs
4 Versionen
· 2004-02-05
2007-08-01
2005-05-01
2004-04-01
Änderungen vom 2004-04-01
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# Verordnung des ETH-Rates vom 5. Februar 2004 für das Interne Audit des ETH-Bereichs
Der ETH-Rat,
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 35 a Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 , im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle, verordnet:
gestützt auf Artikel 35*a*<sup>ter</sup> Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991[^1],[^2]
##### **Art. 1** Aufgaben des Finanzinspektorats
verordnet:
<sup>1</sup> Das Finanzinspektorat übt über die ETH und die Forschungsanstalten des ETH- Bereichs die interne Revision im Sinne von Artikel 11 des Finanzkontrollgesetzes
##### **Art. 1** Aufgaben des Internen Audit[^3]
<sup>2</sup> vom 28. Juni 1967 aus.
<sup>1</sup> Die Dienststelle «Internes Audit» übt über die ETH und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs die Aufgabe der internen Revision aus.[^4]
<sup>2</sup> Es bewertet insbesondere die Risikomanagementprozesse, die Steuerungsund Kontrollsysteme sowie die Governanceprozesse und trägt zu deren Verbesserung bei.
<sup>2</sup> Das Interne Audit bewertet insbesondere die Risikomanagementprozesse, die Steuerungs- und Kontrollsysteme sowie die Governanceprozesse und trägt zu deren Verbesserung bei.[^5]
<sup>3</sup> Für die Finanzaufsicht über den ETH-Rat und sein Generalsekretariat ist das Finanzinspektorat nicht zuständig.
<sup>2bis</sup> Es hält sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die anerkannten internationalen Standards des *Institute of Internal Auditors* (IIA)[^6].[^7]
##### **Art. 2** Stellung des Finanzinspektorats
<sup>3</sup> Für die Finanzaufsicht über den ETH-Rat und seinen Stab ist das Interne Audit nicht zuständig.[^8]
<sup>1</sup> Das Finanzinspektorat nimmt seine Aufgaben unabhängig und selbständig wahr.
##### **Art. 2** Stellung des Internen Audit
<sup>2</sup> Es ist in das Generalsekretariat des ETH-Rates eingegliedert und untersteht administrativ dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin des ETH-Rates.
<sup>1</sup> Das Interne Audit nimmt seine Aufgaben unabhängig und selbständig wahr.
##### **Art. 3** Aufsichtsausschuss
<sup>2</sup> Es untersteht der Präsidentin oder dem Präsidenten des ETH-Rates.[^9]
<sup>1</sup> Die Aufsicht über das Finanzinspektorat wird durch einen nach Artikel 18 der
##### **Art. 3**[^10] Aufsicht
<sup>3</sup> Geschäftsordnung ETH-Rat vom 17. Dezember 2003 eingesetzten Ausschuss wahrgenommen.
<sup>1</sup> Die Aufsicht über das Interne Audit wird durch den nach Artikel 18 der Geschäftsordnung ETH-Rat vom 17. Dezember 2003[^11] eingesetzten Auditausschuss[^12] wahrgenommen.
<sup>2</sup> Der Leiter oder die Leiterin des Finanzinspektorats nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsausschusses des ETH-Rates teil.
<sup>2</sup> Die Leiterin oder der Leiter des Internen Audit nimmt an den Sitzungen des Audit-ausschusses teil.
##### **Art. 4** Rechte und Pflichten des Finanzinspektorats
##### **Art. 4** Rechte und Pflichten des Internen Audit
<sup>1</sup> Das Interne Audit hat ein uneingeschränktes Recht auf Information. Es kann alle Akten einsehen und Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Es stellt sicher, dass es über alle wesentlichen Vorgänge, Projekte und Weisungen der Institutionen des ETH-Bereichs informiert ist.
<sup>1</sup> Das Finanzinspektorat hat ein uneingeschränktes Recht auf Information. Es kann alle Akten einsehen und Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Es stellt sicher, dass es über alle wesentlichen Vorgänge, Projekte und Weisungen der Institutionen des ETH-Bereichs informiert ist.
<sup>2</sup> Es erfüllt seine Aufgaben mit Fachkunde, Sorgfalt und Verschwiegenheit.
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##### **Art. 5** Standards der internen Revision und Kriterien der Finanzaufsicht
<sup>1</sup> Das Interne Audit übt die interne Revision nach anerkannten Standards aus.
<sup>1</sup> Das Finanzinspektorat übt die interne Revision nach anerkannten Standards aus.
<sup>2</sup> Kriterien der Finanzaufsicht sind Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit.
<sup>3</sup> In Wirtschaftlichkeitsprüfungen wird abgeklärt, ob die Mittel sparsam eingesetzt werden, ob Kosten und Nutzen in einem günstigen Verhältnis stehen und ob die finanziellen Aufwendungen die erwarteten Wirkungen haben.
##### **Art. 6**[^13] Revisionsprogramm und Sonderprüfungen
##### **Art. 6** Revisionsprogramm und Sonderprüfungen
<sup>1</sup> Das Interne Audit schlägt jährlich ein Revisionsprogramm vor. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Auditausschuss.[^14]
<sup>1</sup> Das Finanzinspektorat schlägt jährlich in Absprache mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle ein Revisionsprogramm vor. Dieses wird im Einvernehmen mit dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin des ETH-Rates vom Aufsichtsausschuss des ETH-Rates genehmigt.
<sup>2</sup> Die ETH und die Forschungsanstalten können Sonderprüfungen beantragen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Auditausschuss.
<sup>2</sup> Die ETH und die Forschungsanstalten können Sonderprüfungen beantragen. Diese müssen vom Aufsichtsausschuss des ETH-Rates im Einvernehmen mit dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin des ETH-Rates genehmigt werden.
##### **Art. 7** Berichterstattung
<sup>1</sup> Das Interne Audit verfasst über jede durchgeführte Revision einen Bericht. Dieser enthält die Prüfungsergebnisse und die abgegebenen Empfehlungen.
<sup>1</sup> Das Finanzinspektorat verfasst über jede durchgeführte Revision einen Bericht. Dieser enthält die Prüfungsergebnisse und die abgegebenen Empfehlungen.
<sup>2</sup> Der Revisionsbericht geht an die Präsidentin oder den Präsidenten der geprüften ETH oder die Direktorin oder den Direktor der geprüften Forschungsanstalt. Von jedem Revisionsbericht geht eine Kopie an die Präsidentin oder den Präsidenten des ETH-Rates und die Mitglieder des Auditausschusses.[^15]
<sup>2</sup> Der Revisionsbericht geht an den Präsidenten oder die Präsidentin der geprüften ETH oder den Direktor oder die Direktorin der geprüften Forschungsanstalt. Von jedem Revisionsbericht erhält der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des ETH-Rates eine Kopie zur Kenntnisnahme. Die Revisionsberichte werden dem Aufsichtsausschuss des ETH-Rates und der Eidgenössischen Finanzkontrolle periodisch zur Kenntnis gebracht.
<sup>3</sup> Das Interne Audit erstattet auf das Jahresende einen Tätigkeitsbericht zuhanden des Auditausschusses.[^16]
<sup>3</sup> Das Finanzinspektorat erstattet auf das Jahresende einen Tätigkeitsbericht zuhanden des Aufsichtsausschusses des ETH-Rates und des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin des ETH-Rates sowie der Eidgenössischen Finanzkontrolle.
##### **Art. 8** Verfahren bei Beanstandungen
<sup>1</sup> Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen zu den Empfehlungen des Internen Audit schriftlich in der vorgegebenen Frist Stellung.
<sup>1</sup> Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen zu den Empfehlungen des Finanzinspektorats schriftlich in der vorgegebenen Frist Stellung.
<sup>2</sup> Zeigt sich in der Stellungnahme eine wesentliche Differenz zu den Empfehlungen oder stellt das Interne Audit fest, dass wesentliche Empfehlungen nicht umgesetzt werden, so unterbreitet es die Angelegenheit mit einem schriftlichen Antrag dem Auditausschuss.[^17]
<sup>2</sup> Zeigt sich in der Stellungnahme eine wesentliche Differenz zu den Empfehlungen oder stellt das Finanzinspektorat fest, dass wesentliche Empfehlungen nicht umgesetzt werden, so unterbreitet es die Angelegenheit mit einem schriftlichen Antrag dem Aufsichtsausschuss des ETH-Rates. Gleichzeitig orientiert es den Generalsekretär oder die Generalsekretärin des ETH-Rates und die Eidgenössische Finanzkontrolle.
<sup>3</sup> Der Auditausschuss teilt seine Entscheide dem Internen Audit mit.[^18]
<sup>3</sup> Stimmt der Aufsichtsausschuss des ETH-Rates dem Antrag nicht zu, so sind die einschlägigen Akten der Eidgenössischen Finanzkontrolle vorzulegen. Diese prüft den Sachverhalt und gibt ihre Beurteilung schriftlich dem Aufsichtsausschuss des ETH-Rates bekannt. Gleichzeitig werden der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des ETH-Rates und das Finanzinspektorat orientiert.
##### **Art. 9** Inkrafttreten
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **414.110**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1993/210_210_210)
[^1]: SR 414.110
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. Juli 2018, in Kraft seit 1. Sept. 2018 ([AS **2018** 2959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/452)).
[^2]: SR 614.0
[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ([AS** 2007** 3481](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/432)). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. Juli 2018, in Kraft seit 1. Sept. 2018 ([AS **2018** 2959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/452)).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ([AS** 2007** 3481](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/432)).
[^6]: Zu finden auf der Website des Schweizerischen Verbands für Interne Revision unter www.svir.ch
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. Juli 2018, in Kraft seit 1. Sept. 2018 ([AS **2018** 2959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/452)).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 ([AS **2005 **1825](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/301)).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ([AS** 2007** 3481](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/432)).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 ([AS **2005 **1825](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/301)).
[^11]: [SR **414.110.2**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/52)
[^12]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ([AS** 2007** 3481](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/432)). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 ([AS **2005 **1825](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/301)).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. Juli 2018, in Kraft seit 1. Sept. 2018 ([AS **2018** 2959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/452)).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. Juli 2018, in Kraft seit 1. Sept. 2018 ([AS **2018** 2959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/452)).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. Juli 2018, in Kraft seit 1. Sept. 2018 ([AS **2018** 2959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/452)).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 ([AS **2005 **1825](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/301)).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. Juli 2018, in Kraft seit 1. Sept. 2018 ([AS **2018** 2959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/452)).
[^3]: SR 414.110.2
2004-02-05
Originalfassung
Text zu diesem Datum