Änderungshistorie

Verordnung des ETH-Rates vom 5. Februar 2004 für das Interne Audit des ETH-Bereichs

4 Versionen · 2004-02-05

Änderungen vom 2007-08-01

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# Verordnung des ETH-Rates vom 5. Februar 2004 für das Interne Audit des ETH-Bereichs
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 35 a Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 , im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle, verordnet:
<sup>2</sup> gestützt auf Artikel 35 a Absatz <sup>2</sup> des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 , im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle, verordnet:
##### **Art. 1** Aufgaben des Finanzinspektorats
<sup>3</sup> Art. 1 Aufgaben des Internen Audit
<sup>1</sup> Das Finanzinspektorat übt über die ETH und die Forschungsanstalten des ETH- Bereichs die interne Revision im Sinne von Artikel 11 des Finanzkontrollgesetzes
<sup>1</sup> Die Dienststelle «Internes Audit» übt über die ETH und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs die Aufgabe der internen Revision im Sinne von Artikel 11 des
<sup>2</sup> vom 28. Juni 1967 aus.
<sup>4</sup> <sup>5</sup> Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 1967 aus.
<sup>2</sup> Es bewertet insbesondere die Risikomanagementprozesse, die Steuerungsund Kontrollsysteme sowie die Governanceprozesse und trägt zu deren Verbesserung bei.
<sup>2</sup> Das Interne Audit bewertet insbesondere die Risikomanagementprozesse, die Steuerungsund Kontrollsysteme sowie die Governanceprozesse und trägt zu deren
<sup>3</sup> Für die Finanzaufsicht über den ETH-Rat und seinen Stab ist das Finanzinspektorat
<sup>6</sup> Verbesserung bei.
<sup>3</sup> nicht zuständig.
<sup>3</sup> Für die Finanzaufsicht über den ETH-Rat und seinen Stab ist das Interne Audit
##### **Art. 2** Stellung des Finanzinspektorats
<sup>7</sup> nicht zuständig.
<sup>1</sup> Das Finanzinspektorat nimmt seine Aufgaben unabhängig und selbständig wahr.
##### **Art. 2** Stellung des Internen Audit
<sup>2</sup> <sup>4</sup> Es untersteht der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des ETH-Rates.
<sup>1</sup> Das Interne Audit nimmt seine Aufgaben unabhängig und selbständig wahr.
<sup>5</sup> Aufsicht Art. 3
<sup>2</sup> <sup>8</sup> Es untersteht der Präsidentin oder dem Präsidenten des ETH-Rates.
<sup>1</sup> Die Aufsicht über das Finanzinspektorat wird durch den nach Artikel 18 der
<sup>9</sup> Art. 3 Aufsicht
<sup>6</sup> Geschäftsordnung ETH-Rat vom 17. Dezember 2003 eingesetzten Finanzausschuss wahrgenommen.
<sup>1</sup> Die Aufsicht über das Interne Audit wird durch den nach Artikel 18 der
<sup>2</sup> Die Leiterin oder der Leiter des Finanzinspektorates nimmt an den Sitzungen des Finanzausschusses teil.
<sup>10</sup> eingesetzten Auditauss- Geschäftsordnung ETH-Rat vom 17. Dezember 2003
##### **Art. 4** Rechte und Pflichten des Finanzinspektorats
<sup>11</sup> chuss wahrgenommen.
<sup>1</sup> Das Finanzinspektorat hat ein uneingeschränktes Recht auf Information. Es kann alle Akten einsehen und Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Es stellt sicher, dass es über alle wesentlichen Vorgänge, Projekte und Weisungen der Institutionen des ETH-Bereichs informiert ist.
<sup>2</sup> Die Leiterin oder der Leiter des Internen Audit nimmt an den Sitzungen des Auditausschusses teil.
##### **Art. 4** Rechte und Pflichten des Internen Audit
<sup>1</sup> Das Interne Audit hat ein uneingeschränktes Recht auf Information. Es kann alle Akten einsehen und Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Es stellt sicher, dass es über alle wesentlichen Vorgänge, Projekte und Weisungen der Institutionen des ETH-Bereichs informiert ist.
<sup>2</sup> Es erfüllt seine Aufgaben mit Fachkunde, Sorgfalt und Verschwiegenheit.
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##### **Art. 5** Standards der internen Revision und Kriterien der Finanzaufsicht
<sup>1</sup> Das Finanzinspektorat übt die interne Revision nach anerkannten Standards aus.
<sup>1</sup> Das Interne Audit übt die interne Revision nach anerkannten Standards aus.
<sup>2</sup> Kriterien der Finanzaufsicht sind Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit.
<sup>3</sup> In Wirtschaftlichkeitsprüfungen wird abgeklärt, ob die Mittel sparsam eingesetzt werden, ob Kosten und Nutzen in einem günstigen Verhältnis stehen und ob die finanziellen Aufwendungen die erwarteten Wirkungen haben.
<sup>7</sup> Art. 6 Revisionsprogramm und Sonderprüfungen
<sup>12</sup> Art. 6 Revisionsprogramm und Sonderprüfungen
<sup>1</sup> Das Finanzinspektorat schlägt jährlich in Absprache mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle ein Revisionsprogramm vor. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Finanzausschuss.
<sup>1</sup> Das Interne Audit schlägt jährlich in Absprache mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle ein Revisionsprogramm vor. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Auditausschuss.
<sup>2</sup> Die ETH und die Forschungsanstalten können Sonderprüfungen beantragen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Finanzausschuss.
<sup>2</sup> Die ETH und die Forschungsanstalten können Sonderprüfungen beantragen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Auditausschuss.
##### **Art. 7** Berichterstattung
<sup>1</sup> Das Finanzinspektorat verfasst über jede durchgeführte Revision einen Bericht. Dieser enthält die Prüfungsergebnisse und die abgegebenen Empfehlungen.
<sup>1</sup> Das Interne Audit verfasst über jede durchgeführte Revision einen Bericht. Dieser enthält die Prüfungsergebnisse und die abgegebenen Empfehlungen.
<sup>2</sup> Der Revisionsbericht geht an die Präsidentin oder den Präsidenten der geprüften ETH oder die Direktorin oder den Direktor der geprüften Forschungsanstalt. Von jedem Revisionsbericht geht eine Kopie an die Mitglieder des Finanzausschusses. Die Revisionsberichte werden der Eidgenössischen Finanzkontrolle periodisch zur
<sup>2</sup> Der Revisionsbericht geht an die Präsidentin oder den Präsidenten der geprüften ETH oder die Direktorin oder den Direktor der geprüften Forschungsanstalt. Von jedem Revisionsbericht geht eine Kopie an die Präsidentin oder den Präsidenten des ETH-Rates und die Mitglieder des Auditausschusses. Die Revisionsberichte werden
<sup>8</sup> Kenntnis gebracht.
<sup>13</sup> der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Kenntnis gebracht.
<sup>3</sup> Das Finanzinspektorat erstattet auf das Jahresende einen Tätigkeitsbericht zuhanden des Finanzausschusses. Eine Kopie geht an die Eidgenössische Finanz-
<sup>3</sup> Das Interne Audit erstattet auf das Jahresende einen Tätigkeitsbericht zuhanden
<sup>9</sup> kontrolle.
<sup>14</sup> des Auditausschusses. Eine Kopie geht an die Eidgenössische Finanzkontrolle.
##### **Art. 8** Verfahren bei Beanstandungen
<sup>1</sup> Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen zu den Empfehlungen des Finanzinspektorats schriftlich in der vorgegebenen Frist Stellung.
<sup>1</sup> Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen zu den Empfehlungen des Internen Audit schriftlich in der vorgegebenen Frist Stellung.
<sup>2</sup> Zeigt sich in der Stellungnahme eine wesentliche Differenz zu den Empfehlungen oder stellt das Finanzinspektorat fest, dass wesentliche Empfehlungen nicht umgesetzt werden, so unterbreitet es die Angelegenheit mit einem schriftlichen Antrag
<sup>2</sup> Zeigt sich in der Stellungnahme eine wesentliche Differenz zu den Empfehlungen oder stellt das Interne Audit fest, dass wesentliche Empfehlungen nicht umgesetzt werden, so unterbreitet es die Angelegenheit mit einem schriftlichen Antrag dem
<sup>10</sup> dem Finanzausschuss.
<sup>15</sup> Auditausschuss.
<sup>3</sup> Der Finanzausschuss teilt seine Entscheide dem Finanzinspektorat und der Eidge-
<sup>3</sup> Der Auditausschuss teilt seine Entscheide dem Internen Audit und der Eidgenössi-
<sup>11</sup> nössischen Finanzkontrolle mit.
<sup>16</sup> schen Finanzkontrolle mit.
##### **Art. 9** Inkrafttreten
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###### Fussnoten
[^1]: SR 414.110
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3481).
[^2]: SR 614.0
[^2]: SR 414.110
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1825).
[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3481). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1825).
[^4]: SR 614.0
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1825).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3481).
[^6]: SR 414.110.2
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3481).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1825).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1825).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3481).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1825).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1825).
[^10]: SR 414.110.2
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1825).
[^11]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3481). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1825).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3481).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1825).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1825).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1825).
2004-02-05
Originalfassung Text zu diesem Datum