Änderungshistorie
Verordnung vom 3. Dezember 2004 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung)
6 Versionen
· 2004-12-03
2015-01-01
Änderungen vom 2015-01-01
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##### **Art. 1** Verfahren, technische Mittel und Vorgehen
Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (Departement) legt fest:
<sup>2</sup> Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) legt fest:
- a. nach welchen Verfahren und mit welchen technischen Mitteln Proben abgenommen werden müssen;
- b. welche Qualitätsanforderungen bei der Abnahme der Proben zu erfüllen sind.
<sup>2</sup> Analyselabors und ihre Anerkennung Art. <sup>2</sup>
<sup>3</sup> Art. 2 Analyselabors und ihre Anerkennung
<sup>1</sup> Die forensischen DNA-Analysen dürfen nur von anerkannten Prüflaboratorien für forensische Genetik (Labors) erstellt werden.
<sup>2</sup> Das Departement kann Labors auf Gesuch hin anerkennen, wenn:
<sup>2</sup> <sup>4</sup> Das EJPD kann Labors auf Gesuch hin anerkennen, wenn:
- a. sie auf dem Gebiet der forensischen Genetik gemäss der Akkreditierungs-
<sup>3</sup> und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind;
<sup>5</sup> und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind;
- b. sie jederzeit die Leistungsund Qualitätsanforderungen erfüllen;
- c. sie innerhalb der letzten zwölf Monate erfolgreich an mindestens vier Eignungsprüfungen (Ringversuchen) teilgenommen haben; das Departement legt die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Ringversuche fest;
- c. sie innerhalb der letzten zwölf Monate erfolgreich an mindestens vier Eignungsprüfungen (Ringversuchen) teilgenommen haben; das EJPD legt die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Ringversuche fest;
- d. sie in der fachlichen Führung des Labors über eine Fachperson verfügen, welche die Auszeichnung «Forensischer Genetiker/Forensische Genetikerin SGRM» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin erworben hat oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen kann;
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<sup>3</sup> Es legt die Leistungsund Qualitätsanforderungen nach Absatz 2 Buchstabe b fest.
<sup>4</sup> Dem Anerkennungsgesuch beizulegende Unterlagen Art. 2 a Dem Gesuch um Anerkennung sind folgende Unterlagen beizulegen:
<sup>6</sup> Art. 2 a Dem Anerkennungsgesuch beizulegende Unterlagen Dem Gesuch um Anerkennung sind folgende Unterlagen beizulegen:
- a. Akkreditierung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a;
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- k. Nachweis der Sicherstellung der Datensicherheit.
<sup>5</sup> Art. 3 Kontrolle
<sup>7</sup> Art. 3 Kontrolle
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Polizei (fedpol) prüft, ob die Labors die Vorschriften im Zusammenhang mit forensischen DNA-Analysen sowie die Datenschutzund Datensi-
<sup>6</sup> Es kann hierzu Kontrollen und angemeldete oder cherheitsvorschriften einhalten. unangemeldete Inspektionen vor Ort durchführen.
<sup>8</sup> cherheitsvorschriften einhalten. Es kann hierzu Kontrollen und angemeldete oder unangemeldete Inspektionen vor Ort durchführen.
<sup>2</sup> Es kann unentgeltlich die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen verlangen und jede andere erforderliche Unterstützung anfordern. Insbesondere kann es allfällige Auflagen der Akkreditierung und der Folgeüberprüfungen sowie Begründungen für einen Entzug der Akkreditierung verlangen.
<sup>3</sup> Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Grundstücke, Betriebe und Räume betreten.
<sup>4</sup> Es prüft mindestens alle drei Jahre, ob die Leistungsund Qualitätsanforderungen eingehalten werden, und erstattet dem Departement Bericht.
<sup>7</sup> Art. 3 a Beizug der Schweizerischen Akkreditierungsstelle Fedpol kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) beiziehen.
<sup>8</sup> Art. 4 Entzug der Anerkennung Das Departement kann die Anerkennung jederzeit entziehen, falls das Labor die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
<sup>9</sup> Art. 4 a Gebühren
<sup>4</sup> Es prüft mindestens alle drei Jahre, ob die Leistungsund Qualitätsanforderungen eingehalten werden, und erstattet dem EJPD Bericht.
<sup>9</sup> Art. 3 a Beizug der Schweizerischen Akkreditierungsstelle Fedpol kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) beiziehen.
<sup>10</sup> Art. 4 Entzug der Anerkennung Das EJPD kann die Anerkennung jederzeit entziehen, falls das Labor die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
<sup>11</sup> Art. 4 a Gebühren
<sup>1</sup> Die Gebühren für die Anerkennung und die Kontrolle (Art. 2–4) richten sich nach
<sup>10</sup> . der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004
<sup>12</sup> der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
<sup>2</sup> Die Gebühren für die Tätigkeit der SAS im Rahmen dieser Verordnung richten
<sup>11</sup> über die Gebühren des Staatssekresich nach der Verordnung vom 10. März 2006 tariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung.
<sup>13</sup> sich nach der Verordnung vom 10. März 2006 über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung.
##### **Art. 5** Meldepflicht
Die Labors melden dem Departement innert 30 Tagen sämtliche Änderungen von Angaben, die sie zur Erfüllung der Voraussetzungen für ihre Anerkennung gemacht haben.
Die Labors melden dem EJPD innert 30 Tagen sämtliche Änderungen von Angaben, die sie zur Erfüllung der Voraussetzungen für ihre Anerkennung gemacht haben.
##### **Art. 6** Aufbewahrung und Vernichtung des Analysematerials
<sup>1</sup> Die Labors vernichten zusammen mit der Probe nach Artikel 9 Absatz 2 des DNA- Profil-Gesetzes auch die aus der Probe extrahierte DNA und die Zwischenprodukte der Profilerstellung.
<sup>2</sup> Sie senden das Basismaterial einer Spur, das für die Erstellung des forensischen DNA-Profils (Profil) nicht benötigt wurde, umgehend an die auftraggebende Behörde zurück. Sie bewahren die aus der Spur extrahierte, bei der DNA-Analyse nicht verbrauchte DNA als Beweismittel während fünf Jahren auf, sofern das zuständige
<sup>12</sup> Gericht keine längere Aufbewahrungsfrist anordnet.
##### **Art. 7** Koordinationsstelle
<sup>1</sup> Das Departement bestimmt eines der anerkannten Labors als Koordinationsstelle.
<sup>2</sup> Sie senden das Basismaterial einer Spur, das für die Erstellung des forensischen DNA-Profils (Profil) nicht benötigt wurde, umgehend an die auftraggebende Behörde zurück. Sie bewahren die aus der Spur extrahierte, bei der DNA-Analyse nicht verbrauchte DNA als Beweismaterial auf und vernichten sie 15 Jahre nach dem Eingang der Probe im Labor, ausgenommen bei unverjährbaren Straftaten. Die 15-jährige Aufbewahrungsfrist kann von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft
<sup>14</sup> höchstens bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährung verlängert werden.
<sup>15</sup> Art. 6 a Verwendung der nicht in das Informationssystem aufgenommenen Spurenprofile
<sup>1</sup> Mit den in den Laboranalysedaten enthaltenen Profilen von Spuren, die nicht in das DNA-Profil-Informationssystem (Informationssystem) aufgenommen worden sind, kann das Labor auf besonderen Auftrag hin einen Vergleich mit anderen DNA- Profilen von Personen oder Spuren durchführen (lokaler Vergleich).
<sup>2</sup> Der lokale Vergleich kann durchgeführt werden:
- a. zur Identifikation der Person aus einem Spurenprofil, das für einen Vergleich im Informationssystem nicht geeignet ist;
- b. zur Identifikation oder zum Ausschluss von Personen im Rahmen einer Massenuntersuchung;
- c. zur Isolierung der Spuren tatortberechtigter Personen;
- d. zur Eliminierung identischer Profile.
<sup>3</sup> Das Labor prüft vor der Durchführung des lokalen Vergleichs, ob das DNA-Profil der Person, das mit dem lokal vorliegenden Spurenprofil verglichen werden soll, im Informationssystem einen aktiven Status hat.
<sup>16</sup> Art. 7
#### 2. Abschnitt: DNA-Profil-Informationssystem
<sup>17</sup> Art. 8 Grundsatz
<sup>1</sup> Fedpol ist Inhaber des Informationssystems im Sinne des Bundesgesetzes vom
<sup>18</sup> 19. Juni 1992 über den Datenschutz und für dessen Gesamtbetrieb verantwortlich.
<sup>2</sup> Es erlässt ein Bearbeitungsreglement.
##### **Art. 9** Im Informationssystem bearbeitete Daten
<sup>1</sup> Im Informationssystem werden Daten folgender Kategorien bearbeitet:
- a. Prozesskontrollnummer;
- b. File-Nummer;
- c. Profil;
- d. Erfassungsdatum;
- e. Prozess-Datumsangaben;
- f. Laborbezeichnung;
- g. Profilkategorie;
- h. Materialtyp;
- i. Angaben zur Verarbeitung.
<sup>2</sup> In das Informationssystem werden nur Profile aufgenommen, welche die von
<sup>19</sup> fedpol festgelegten Aufnahmekriterien erfüllen.
<sup>20</sup> Koordinationsstelle Art. 9 a
<sup>1</sup> Das EJPD bestimmt eines der anerkannten Labors als Koordinationsstelle.
<sup>2</sup> Die Koordinationsstelle hat folgende Aufgaben:
- a. Sie überprüft die von den Labors erstellten Profile auf die Erfüllung der Qualitätskriterien und weiterer Vorgaben des fedpol.
- b. Sie gibt die Profile in das DNA-Profil-Informationssystem (Informationssystem) ein und prüft sie auf Übereinstimmung mit den im Informationssystem vorhandenen Profilen (Profilvergleich). Das Ergebnis leitet sie an den Dienst für das Automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS DNA Services) des fedpol weiter.
- c. Sie arbeitet bei internationalen Ersuchen mit dem fedpol zusammen.
- a. Sie überprüft die von den Labors erstellten Profile auf die Erfüllung der Vorgaben von fedpol.
- b. Sie betreibt das Informationssystem auf operativer Ebene.
- c. Sie arbeitet bei internationalen Ersuchen mit fedpol zusammen.
- d. Sie vertritt die Interessen der anerkannten Labors gegenüber dem Bund.
<sup>3</sup> Die Koordinationsstelle bearbeitet ihre Daten im Informationssystem über ein automatisiertes Abrufverfahren.
#### 2. Abschnitt: DNA-Profil-Informationssystem
##### **Art. 8** Grundsatz
<sup>1</sup> <sup>13</sup> Inhaber des Informationssystems im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz ist das fedpol.
<sup>2</sup> Die AFIS DNA Services des fedpol betreiben das Informationssystem.
<sup>3</sup> <sup>14</sup> Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement.
##### **Art. 9** Im Informationssystem bearbeitete Daten
Im Informationssystem werden Daten folgender Kategorien bearbeitet:
- a. Prozesskontrollnummer;
- b. File-Nummer;
- c. Profil;
- d. Erfassungsdatum;
- e. Prozess-Datumsangaben;
- f. Laborbezeichnung;
- g. Profilkategorie;
- h. Materialtyp;
- i. Angaben zur Verarbeitung.
<sup>3</sup> Sie gleicht auf besonderen Auftrag hin auch das DNA-Profil einer Spur ab, das die Kriterien für eine Aufnahme in das Informationssystem nicht erfüllt.
<sup>4</sup> Sie muss über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen; fedpol überprüft dessen Umsetzung.
<sup>5</sup> Sie erhebt die folgenden Gebühren:
- a. für die Bearbeitung eines Wangenschleimhautabstrichs: 20 Franken;
- b. für die Bearbeitung einer Spur: 40 Franken;
- c. für die Bearbeitung eines Profils aus dem Ausland: 20 Franken.
##### **Art. 10** Verfahren
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<sup>2</sup> Die AFIS DNA Services bearbeiten die Prozesskontrollnummer, die Personen-
<sup>15</sup> oder Spurendaten und die Tatortangaben im Informationssystem IPAS.
<sup>3</sup> Das Labor erstellt das Profil und leitet es mit der Prozesskontrollnummer ausschliesslich an die Koordinationsstelle zur Eingabe in das Informationssystem und
<sup>16</sup> zum Profilvergleich weiter.
<sup>4</sup> Die Koordinationsstelle leitet das Ergebnis des Profilvergleichs den AFIS DNA Services weiter.
<sup>21</sup> oder Spurendaten und die Tatortangaben im Informationssystem IPAS.
<sup>3</sup> Das Labor erstellt das Profil und leitet es mit der Prozesskontrollnummer aus-
<sup>22</sup> schliesslich an die Koordinationsstelle weiter.
<sup>4</sup> Die Koordinationsstelle gibt das Profil in das Informationssystem ein, prüft es auf Übereinstimmung mit den im Informationssystem vorhandenen Profilen (Profil-
<sup>23</sup> abgleich) und leitet das Ergebnis an die AFIS-DNA-Services weiter.
<sup>5</sup> Die AFIS DNA Services verknüpfen mittels der Prozesskontrollnummer die von der Koordinationsstelle mitgeteilten Profiloder Spurentreffer mit den im IPAS vorhandenen Personenoder Spurendaten und Tatortangaben. Das Ergebnis stellen sie der auftraggebenden Behörde und allfälligen weiteren betroffenen Behörden zur Verfügung.
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Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung erfüllt, so löschen die AFIS DNA Services auf Grund der Meldung die Daten im IPAS gemäss Artikel 16
<sup>17</sup> Absatz 2 der IPAS-Verordnung vom 21. November 2001 . Gleichzeitig lösen sie die Löschung des Profils im Informationssystem aus.
<sup>18</sup> Art. 14 Fristenlauf Die Frist zur Löschung nach Artikel 16 Absatz 3 des DNA-Profil-Gesetzes läuft ab der erkennungsdienstlichen Behandlung.
<sup>24</sup> Absatz 2 der IPAS-Verordnung vom 21. November 2001 . Gleichzeitig lösen sie die Löschung des Profils im Informationssystem aus.
<sup>25</sup> Art. 14 Fristenlauf Die Frist zur Löschung nach Artikel 16 Absatz 3 des DNA-Profil-Gesetzes läuft ab der erkennungsdienstlichen Behandlung.
##### **Art. 15** Zustimmungsbedürftige Löschungen
Bei zustimmungsbedürftigen Löschungen nach Artikel 17 des DNA-Profil-Gesetzes beantragt die auftraggebende Behörde den AFIS DNA Services die Löschung erst, wenn ihr die erforderliche richterliche Zustimmung vorliegt.
<sup>26</sup> Art. 15 a Löschung eines Profils bei der Trennung oder Vereinigung eines Strafverfahrens
<sup>27</sup> Wird ein Strafverfahren nach Artikel 30 der Strafprozessordnung getrennt oder mit dem eines anderen Kantons oder einer anderen Behörde vereint, so bleibt der Kanton oder die Behörde, der oder die im Rahmen dieses Verfahrens die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet hat, für die Löschung dieses Profils verantwortlich.
##### **Art. 16** Löschung von ausländischen Profilen im Rahmen
der internationalen Zusammenarbeit
<sup>1</sup> Wird die Schweiz im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit um einen Profilvergleich mit einem ausländischen Profil ersucht, so gilt fedpol als anordnende
<sup>19</sup> Behörde nach Artikel 7 des DNA-Profil-Gesetzes.
<sup>28</sup> Behörde nach Artikel 7 des DNA-Profil-Gesetzes.
<sup>2</sup> Ist ein solches Profil mit einem Löschungsdatum versehen, so wird dieses im IPAS vermerkt.
#### 4. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit
<sup>20</sup> Art. 17 Datenschutz und Geheimhaltung der Informationen
<sup>29</sup> Art. 17 Datenschutz und Geheimhaltung der Informationen
<sup>1</sup> Die Datenbearbeitung im Rahmen dieser Verordnung richtet sich nach dem Bun-
<sup>21</sup> desgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
<sup>30</sup> desgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
<sup>2</sup> Jede Person, die im Informationssystem Daten bearbeitet, vergewissert sich über deren Richtigkeit.
<sup>3</sup> Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Labors sind zur Verschwiegenheit nach Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz verpflichtet. Sind sie in amtlicher Funktion tätig, so unterstehen sie zusätzlich dem Amts-
<sup>22</sup> <sup>23</sup> geheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches .
<sup>31</sup> <sup>32</sup> geheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches .
##### **Art. 18** Planung und Statistik
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<sup>1</sup> Die Datensicherheit richtet sich nach den Artikeln 20–23 der Verordnung vom
<sup>24</sup> zum Bundesgesetz über den Datenschutz, nach der Bundesinforma- 14. Juni 1993
<sup>25</sup> tikverordnung vom 26. September 2003 und nach den Empfehlungen des Informatikstrategieorgans des Bundes.
<sup>33</sup> 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, nach der Bundesinforma-
<sup>34</sup> tikverordnung vom 26. September 2003 und nach den Empfehlungen des Informatikstrategieorgans des Bundes.
<sup>2</sup> Die Kantone gewährleisten die Datensicherheit in ihrem Bereich gemäss den Vorgaben nach Absatz 1. Weitergehende kantonale Bestimmungen zur Datensicherheit bleiben vorbehalten.
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##### **Art. 20** Vollzug
Das Departement und die Kantone vollziehen diese Verordnung in ihrem jeweiligen Bereich.
Das EJPD und die Kantone vollziehen diese Verordnung in ihrem jeweiligen Bereich.
##### **Art. 21** Änderung bisherigen Rechts
<sup>26</sup> Die IPAS-Verordnung vom 21. November 2001 wird wie folgt geändert:
##### **Art. 16** Abs. 1
… Der Anhang 1 wird wie folgt geändert: …
<sup>35</sup> …
##### **Art. 22** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Die Kantone melden dem fedpol bis zum 31. Dezember 2009 das Datum der Löschung für jedes DNA-Profil im Informationssystem, das gestützt auf die EDNA-
<sup>27</sup> Verordnung vom 31. Mai 2000 erstellt worden ist.
<sup>2</sup> In begründeten Fällen kann das Departement eine Fristverlängerung gewähren.
<sup>36</sup> Verordnung vom 31. Mai 2000 erstellt worden ist.
<sup>2</sup> In begründeten Fällen kann das EJPD eine Fristverlängerung gewähren.
##### **Art. 23** Inkrafttreten
@@ -278,54 +312,72 @@
[^1]: SR 363
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3337).
[^3]: SR 946.512
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3337).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3337).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bun- desgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^7]: Eingefügt durch Art. 22 der V vom 14. Febr. 2007 über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und im Verwaltungsbereich (SR 810.122.2 ). Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen In- formationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3337).
[^9]: Eingefügt durch Art. 22 der V vom 14. Febr. 2007 über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und im Verwaltungsbereich, in Kraft seit 1. April 2007 (SR 810.122.2 ).
[^10]: SR 172.041.1
[^11]: SR 946.513.7
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3337).
[^13]: SR 235.1
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3337).
[^17]: [AS 2002 111 4174, 2004 4813 Anhang Ziff. 10 5279 Art. 21, 2006 945. AS 2008 5043 Art. 14]. Siehe heute: die V vom 15. Okt. 2008 (SR 361.2 ).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3337).
[^21]: SR 235.1
[^22]: SR 311.0
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3337).
[^24]: SR 235.11
[^25]: SR 172.010.58
[^26]: [AS 2002 111 4174, 2004 4813 Anhang Ziff. 10, 2006 945. AS 2008 5043 Art. 14]
[^27]: [AS 2000 1715, 2002 111 Art. 19 Ziff. 1]
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3467).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3337).
[^4]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3467). Diese Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.
[^5]: SR 946.512
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3337).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3337).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bun- desgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^9]: Eingefügt durch Art. 22 der V vom 14. Febr. 2007 über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und im Verwaltungsbereich (AS 2007 669). Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen In- formationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3337).
[^11]: Eingefügt durch Art. 22 der V vom 14. Febr. 2007 über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und im Verwaltungsbereich, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 669).
[^12]: SR 172.041.1
[^13]: SR 946.513.7
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3467).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3467).
[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3467).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3467).
[^18]: SR 235.1
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3467).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3467).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3467).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3467).
[^24]: [AS 2002 111 4174, 2004 4813 Anhang Ziff. 10 5279 Art. 21, 2006 945. AS 2008 5043 Art. 14]. Siehe heute: die V vom 15. Okt. 2008 (SR 361.2 ).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3467).
[^27]: SR 312.0
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3337).
[^30]: SR 235.1
[^31]: SR 311.0
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3337).
[^33]: SR 235.11
[^34]: SR 172.010.58
[^35]: Die Änderung kann unter AS 2004 5279 konsultiert werden.
[^36]: [AS 2000 1715, 2002 111 Art. 19 Ziff. 1]
2008-12-05
2007-04-01
2005-08-01
2005-01-01
2004-12-03
Originalfassung
Text zu diesem Datum