Änderungshistorie

Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO)

8 Versionen · 2005-11-09

Änderungen vom 2015-07-01

@@ -28,13 +28,7 @@
<sup>3</sup> Die Absätze 1 und 2 gelten für die Versicherungsvermittlung sinngemäss.
##### **Art. 2** Rückversicherungscaptives
<sup>1</sup> Auf Versicherungsunternehmen, die sich im Besitz einer oder mehrerer Handels-, Industrieoder Finanzierungsgesellschaften befinden und ausschliesslich Risiken dieser Gesellschaften rückversichern, sind die Artikel 41–53 nicht anwendbar.
<sup>2</sup> Bei komplexer Risikostruktur oder erheblichen Finanzrisiken kann die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Einzelfall die Artikel 41–53 für anwendbar
<sup>5</sup> erklären.
<sup>5</sup> Art. 2
## 2. Titel: Aufnahme der Versicherungstätigkeit
@@ -42,7 +36,9 @@
##### **Art. 3** Umfang der Bewilligung
<sup>1</sup> <sup>6</sup> Die FINMA erteilt die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb für einen oder mehrere Versicherungszweige nach Anhang 1.
<sup>1</sup> Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) erteilt die Bewilligung zum
<sup>6</sup> Geschäftsbetrieb für einen oder mehrere Versicherungszweige nach Anhang 1.
<sup>2</sup> Die Bewilligung zum Betrieb eines Schadenversicherungszweigs ermächtigt auch zum Betrieb der Versicherungszweige B1–B13, B16 und B18, sofern die zugerechneten Risiken:
@@ -62,7 +58,7 @@
##### **Art. 4** Bewilligung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen
<sup>1</sup> Die FINMA erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist.
<sup>1</sup> <sup>7</sup> Die FINMA erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist.
<sup>2</sup> Bei Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen haben die betroffenen Unternehmen sicherzustellen, dass bestehende Versicherungsverhältnisse unverändert fortgeführt werden.
@@ -82,7 +78,7 @@
<sup>1</sup> Umfasst die Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens mehrere Zweige oder mehrere Risiken, so ist für die Festsetzung des Mindestkapitals der Zweig oder das Risiko mit dem höchsten Betrag massgebend.
<sup>2</sup> <sup>7</sup> …
<sup>2</sup> <sup>8</sup> …
##### **Art. 7** Lebensversicherung
@@ -128,17 +124,21 @@
### 3. Kapitel: Gewährsvorschriften
##### **Art. 12** Verwaltungsrat
<sup>1</sup> Der Verwaltungsrat muss so zusammengesetzt sein, dass er in seiner Gesamtheit den Aufgaben zur Beaufsichtigung und Oberleitung des Versicherungsunternehmens nachkommen kann; insbesondere muss sichergestellt sein, dass das nötige Versicherungswissen vorhanden ist.
<sup>2</sup> Für jedes neue Mitglied des Verwaltungsrates ist der FINMA innert vierzehn Tagen nach seiner Ernennung das Curriculum Vitae zuzustellen.
##### **Art. 13** Doppelfunktionen
<sup>1</sup> Der Verwaltungsratspräsident beziehungsweise die Verwaltungspräsidentin darf nicht zugleich Vorsitzender beziehungsweise Vorsitzende der Geschäftsleitung sein.
<sup>2</sup> Die FINMA kann dem Versicherungsunternehmen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen und diese an Bedingungen knüpfen.
<sup>9</sup> Art. 12 Verwaltungsrat
<sup>1</sup> Der Verwaltungsrat muss so zusammengesetzt sein, dass er die Beaufsichtigung und Oberleitung des Versicherungsunternehmens einwandfrei wahrnehmen kann. Im Verwaltungsrat muss insbesondere ausreichendes Versicherungswissen vorhanden sein.
<sup>2</sup> Jedes Verwaltungsratsmitglied muss über das für seine Aufgabe notwendige Fachwissen und über ausreichend Zeit für deren Erfüllung verfügen.
<sup>3</sup> Für jedes neue Mitglied ist der FINMA innert 14 Tagen nach seiner Ernennung das Curriculum Vitae zuzustellen.
<sup>10</sup> Art. 13 Doppelfunktionen
<sup>1</sup> Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder der Geschäftsleitung sein.
<sup>2</sup> Die Funktion des internen Revisors oder der internen Revisorin ist mit derjenigen des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin unvereinbar.
<sup>3</sup> Die FINMA kann dem Versicherungsunternehmen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen und diese an Bedingungen knüpfen.
##### **Art. 14** Geschäftsführung
@@ -146,27 +146,11 @@
<sup>2</sup> Für jedes neue Mitglied der Geschäftsleitung ist der FINMA innert vierzehn Tagen
<sup>8</sup> nach seiner Ernennung das Curriculum Vitae zuzustellen. 4. Kapitel: Ergänzende Vorschriften für ausländische Versicherungsunternehmen
#### 1. Abschnitt: Solvabilitätsspanne und Kaution
##### **Art. 15**
<sup>1</sup> Das Versicherungsunternehmen verfügt in der Schweiz über unbelastete Vermögenswerte im Umfange der geforderten Solvabilitätsspanne, die nach den Artikeln 23–32 für den Geschäftsbetrieb in der Schweiz gefordert wird. Die Kautionswerte nach Absatz 2 werden angerechnet.
<sup>2</sup> Es hinterlegt als Kaution bei der Schweizerischen Nationalbank Vermögenswerte nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben a, b, e oder g im Umfange von 10 Prozent der geforderten Solvabilitätsspanne, mindestens aber des höchsten der nachgenannten Beträge:
- a.[^600] 000 Franken für die Versicherungszweige A1–A6, unter Vorbehalt von Buchstabe b;
- b.[^450] 000 Franken für die Versicherungszweige A2.1, A2.3, A2.4, A2.6 und A7, sofern keine Kapital-, Zinsoder Langlebigkeitsgarantie gewährt wird, sowie für Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung in der Rechtsform einer Genossenschaft betreiben;
- c.[^280] 000 Franken für den Versicherungszweig B14;
- d.[^80] 000 Franken für die Versicherungszweige B10–B13 sowie B15;
- e.[^60] 000 Franken für die Versicherungszweige B1–B8, B16 und B18;
- f.[^40] 000 Franken für die Versicherungszweige B9 und B17.
<sup>11</sup> nach seiner Ernennung das Curriculum Vitae zuzustellen. 4. Kapitel: Ergänzende Vorschriften für ausländische Versicherungsunternehmen
#### 1. Abschnitt: …
<sup>12</sup> Art. 15
#### 2. Abschnitt: Generalbevollmächtigter oder Generalbevollmächtigte
@@ -220,71 +204,71 @@
<sup>1</sup> Ausländische Versicherungsunternehmen, die von der Schweiz aus nur das Auslandgeschäft betreiben, müssen den Nachweis erbringen, dass sie im Sitzstaat zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt sind und die Sitzstaatsaufsichtsbehörde
<sup>9</sup> mit der Errichtung der Niederlassung in der Schweiz einverstanden ist.
<sup>13</sup> mit der Errichtung der Niederlassung in der Schweiz einverstanden ist.
<sup>2</sup> Die Bestimmungen über den Generalbevollmächtigten oder die Generalbevollmächtigte gelten sinngemäss.
## 3. Titel: Solvabilität
### 1. Kapitel: Grundsätze
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen <sup>14</sup>
##### **Art. 21** Finanzielle Sicherheit
Die finanzielle Sicherheit bemisst sich nach der Solvabilität und den versicherungstechnischen Rückstellungen.
##### **Art. 22** Methoden zur Bestimmung der Solvabilität
<sup>1</sup> Die Solvabilität der Versicherungsunternehmen wird nach zwei Methoden beurteilt:
- a. Solvabilität I: Festlegung der erforderlichen Eigenmittel nach Massgabe des Geschäftsumfanges (geforderte Solvabilitätsspanne) und der anrechenbaren Eigenmittel (verfügbare Solvabilitätsspanne);
- b. Schweizer Solvenztest (SST): Festlegung der erforderlichen Eigenmittel nach Massgabe der Risiken, denen das Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist (Zielkapital) und der anrechenbaren Eigenmittel (risikotragendes Kapital).
<sup>2</sup> Beide Methoden sind anzuwenden, und zwar unabhängig voneinander.
### 2. Kapitel: Solvabilität I
1. Abschnitt: Geforderte Solvabilitätsspanne für Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung betreiben
##### **Art. 23** Grundsatz
Die für den gesamten Geschäftsbetrieb des Versicherungsunternehmens erforderliche Solvabilitätsspanne ergibt sich durch Addition der geforderten Solvabilitätsspannen nach den Artikeln 24–26.
##### **Art. 24** Berechnung für die Versicherungszweige A1 und A3
<sup>1</sup> Die geforderte Solvabilitätsspanne für Versicherungsunternehmen, die die Versicherungszweige A1 und A3 betreiben, entspricht der Summe aus dem ersten und dem zweiten Ergebnis.
<sup>2</sup> Für das erste Ergebnis werden 4 Prozent der mathematischen Rückstellungen multipliziert mit dem Quotienten aus den mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung und Retrozession gegebenen Anteils und den gesamten mathematischen Rückstellungen, mindestens aber mit 0,85.
<sup>3</sup> Für das zweite Ergebnis wird die Risikosumme nacheinander multipliziert mit dem Satz nach Absatz 4 und mit dem Rückversicherungsfaktor.
<sup>4</sup> Der Satz, mit dem die Risikosumme multipliziert wird, beträgt für:
- a. Todesfallversicherungen mit Gesamtlaufzeit bis zu drei Jahren 0,1 Prozent;
- b. Todesfallversicherungen mit Gesamtlaufzeit von über drei bis zu fünf Jahren 0,15 Prozent;
- c. die übrigen Versicherungen 0,3 Prozent.
<sup>5</sup> Der Rückversicherungsfaktor ist der Quotient aus der gesamten Risikosumme abzüglich des davon in Rückversicherung und Retrozession gegebenen Anteils und der gesamten Risikosumme. Er beträgt mindestens 0,5.
##### **Art. 25** Berechnung für die Versicherungszweige A2, A6 und A7
<sup>1</sup> Die geforderte Solvabilitätsspanne von Versicherungsunternehmen, die die Versicherungszweige A2, A6 und A7 betreiben, entspricht der Summe aus dem ersten und dem zweiten Ergebnis.
<sup>2</sup> Das erste Ergebnis berechnet sich wie folgt:
- a. Für Versicherungen, bei denen das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko trägt, werden 4 Prozent der mathematischen Rückstellungen multipliziert mit dem auf diese Versicherungen bezogenen Rückversicherungsfaktor;
- b. Für Versicherungen mit Gesamtlaufzeit von über fünf Jahren, bei denen das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko trägt, wird 1 Prozent der mathematischen Rückstellungen multipliziert mit dem auf diese Versicherungen bezogenen Rückversicherungsfaktor. Zu diesem Produkt werden 25 Prozent der Nettoverwaltungskosten des letzten Geschäftsjahres für diese Versicherungen hinzugerechnet, ausser wenn auch die Verwaltungskostenrückstellungen für fünf oder mehr Jahre gebildet werden.
<sup>3</sup> Für die Berechnung des Rückversicherungsfaktors werden anstelle der Risikosumme die mathematischen Rückstellungen für die Versicherungen nach Absatz 2 Buchstabe a beziehungsweise für die Versicherungen nach Absatz 2 Buchstabe b eingesetzt. Er beträgt mindestens 0,85.
<sup>4</sup> Das zweite Ergebnis berechnet sich aus 0,3 Prozent der Risikosumme, multipliziert mit dem Rückversicherungsfaktor nach Artikel 24 Absatz 5.
##### **Art. 26** Berechnung für die Versicherungszweige A4 und A5
Die geforderte Solvabilitätsspanne für die Versicherungszweige A4 und A5 berechnet sich nach den Artikeln 27–29. 2. Abschnitt: Geforderte Solvabilitätsspanne für Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung betreiben
<sup>15</sup> Art. 22 Methoden zur Bestimmung der Solvabilität
<sup>1</sup> Die Solvabilität der Versicherungsunternehmen wird nach dem Schweizer Solvenztest (Swiss Solvency Test, SST) beurteilt. Wo staatsvertragliche Bestimmungen es verlangen, wird sie zusätzlich nach Solvabilität I beurteilt.
<sup>2</sup> Mit dem SST werden die erforderlichen Eigenmittel nach Massgabe der Risiken festgelegt, denen das Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist (Zielkapital), und der anrechenbaren Eigenmittel (risikotragendes Kapital).
<sup>3</sup> Mit der Solvabilität I werden die erforderlichen Eigenmittel nach Massgabe des Geschäftsumfangs (geforderte Solvabilitätsspanne) und der anrechenbaren Eigenmittel (verfügbare Solvabilitätsspanne) festgelegt.
<sup>16</sup> Art. 22 a Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente
<sup>1</sup> Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, insbesondere Hybridkapital, können unter folgenden Voraussetzungen und nach Genehmigung durch die FINMA in der verfügbaren Solvabilitätsspanne nach Solvabilität I angerechnet und entweder im risikotragenden Kapital oder im Zielkapital nach SST berücksichtigt werden:
- a. Sie sind tatsächlich einbezahlt und nicht mit Vermögenswerten des Versicherungsunternehmens sichergestellt.
- b. Sie können nicht mit Forderungen des Versicherungsunternehmens verrechnet werden.
- c. Es ist unwiderruflich festgelegt, dass sie gegenüber den Forderungen aller übrigen Gläubiger und Gläubigerinnen im Fall der Liquidation, des Konkurses oder Nachlassvertrages des Versicherungsunternehmens nachgehen oder nach dem Eintreten von Bedingungen in statutarisches Eigenkapital gewandelt werden.
- d. Im Vertrag ist festgelegt, dass das Versicherungsunternehmen berechtigt oder unter gewissen Bedingungen verpflichtet ist, die Zahlung fälliger Schuldzinsen aufzuschieben oder ausfallen zu lassen.
- e. Im Vertrag ist festgelegt, dass die Schuld und die unbezahlten Zinsen einen Verlust mittragen, ohne dass das Versicherungsunternehmen zur Einstellung der Geschäftstätigkeit gezwungen ist.
- f. Der Vertrag enthält keine Klauseln, wonach die Schuld unter anderen Umständen als im Falle der Liquidation des Versicherungsunternehmens vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin zurückzuzahlen ist.
- g. Sie können nicht auf Initiative des Inhabers oder der Inhaberin und nur mit vorheriger Genehmigung der FINMA vorzeitig zurückbezahlt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Versicherungsunternehmen nachweist, dass die Rückzahlung nicht zu einer Gefährdung der Solvenz führt.
<sup>2</sup> Die FINMA kann die Kriterien für die Anrechnung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten ausführen, namentlich zur Beurteilung der Qualität der Instrumente, zu deren rechtlicher Durchsetzbarkeit, zur Fungibilität des Kapitals sowie zum Ausfallrisiko des Leistungserbringers.
<sup>17</sup> Art. 22 b Beschränkung der Anrechenbarkeit unter SST
<sup>1</sup> Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente können höchstens so weit berücksichtigt werden, als die Summe der sich ergebenden betragsmässigen Auswirkungen im Zielkapital und im risikotragenden Kapital nicht mehr als das Kernkapital beträgt.
<sup>2</sup> Für die Berücksichtigung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente im risikotragenden Kapital oder im Zielkapital gelten des Weiteren die Beschränkungen nach den Artikeln 47 und 49.
<sup>18</sup> Art. 22 c Beschränkung der Anrechenbarkeit unter Solvabilität I
<sup>1</sup> Für die Anrechnung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente unter Solvabilität I gelten folgende Beschränkungen:
- a. Verbindlichkeiten können gesamthaft bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent der verfügbaren oder der geforderten Solvabilitätsspanne angerechnet werden, wobei der niedrigere der beiden Beträge massgebend ist.
- b. Verbindlichkeiten mit fester Laufzeit können bis zu einer Höchstgrenze von
<sup>25</sup> Prozent der verfügbaren oder der geforderten Solvabilitätsspanne angerechnet werden, wobei der niedrigere der beiden Beträge massgebend ist.
<sup>2</sup> Die Anrechnung von Verbindlichkeiten mit fester Laufzeit wird in den letzten fünf Jahren der Laufzeit um jährlich 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages reduziert.
<sup>3</sup> Wird dem Gläubiger oder der Gläubigerin ein Kündigungsrecht eingeräumt, so gilt die frühestmögliche Rückzahlung als massgebliches Ende der Laufzeit. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
### 2. Kapitel: …
#### 1. Abschnitt: …
<sup>19</sup> Art. 23–26 2. Abschnitt: Geforderte Solvabilitätsspanne für Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung betreiben
##### **Art. 27** Berechnung
@@ -346,39 +330,17 @@
##### **Art. 32** Touristische Beistandsleistung
Beim Versicherungszweig B18 entspricht die Summe der Schadenszahlungen, welche in die Berechnung des Schadenindexes eingeht, den Kosten, die dem Unternehmen aus der erbrachten Beistandsleistung erwachsen. 3. Abschnitt: Geforderte Solvabilitätsspanne für Versicherungsunternehmen, welche die Rückversicherung betreiben
##### **Art. 33** Rückversicherung der Schadenversicherung
Für die Rückversicherung der Versicherungszweige B1–B18 wird die geforderte Solvabilitätsspanne nach dem 2. Abschnitt dieses Kapitels berechnet. Der Mindestquotient nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe c findet dabei jedoch keine Anwendung.
##### **Art. 34** Rückversicherung der Kapitalund Rentenversicherung sowie
der anteilgebundenen Lebensversicherung
<sup>1</sup> Für die Rückversicherung der Versicherungszweige A1–A3 ergibt sich die geforderte Solvabilitätsspanne aus der Summe von 4 Prozent der mathematischen Nettorückstellungen und 0,1 Prozent der Nettorisikosumme. Werden mit der Rückversicherung keine Anlagerisiken übertragen, so beträgt der Satz der mathematischen Nettorückstellungen 1 Prozent.
<sup>2</sup> Die mathematischen Nettorückstellungen ergeben sich aus den mathematischen Bruttorückstellungen abzüglich des in Retrozession gegebenen Anteils.
<sup>3</sup> Die Nettorisikosumme ergibt sich aus der Bruttorisikosumme abzüglich des in Retrozession gegebenen Anteils.
##### **Art. 35** Rückversicherung der übrigen Lebensversicherungszweige
<sup>1</sup> Die Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für die Rückversicherung der Versicherungszweige A4 und A5 richtet sich nach den Bestimmungen über die Schadendirektversicherung. Der Mindestquotient nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe c findet dabei jedoch keine Anwendung.
<sup>2</sup> Die geforderte Solvabilitätsspanne für die Rückversicherung des Versicherungszweiges A6 entspricht 4 Prozent der mathematischen Nettorückstellungen.
<sup>3</sup> Für die Rückversicherung des Versicherungszweiges A7 entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne 1 Prozent des Vermögens der Gemeinschaften.
##### **Art. 36** Rückversicherung verschiedener Versicherungszweige
Betreibt ein Versicherungsunternehmen Rückversicherung sowohl der Schadenwie der Lebensversicherung, so entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der Summe der geforderten Solvabilitätsspannen für die Rückversicherung der betreffenden Versicherungszweige.
Beim Versicherungszweig B18 entspricht die Summe der Schadenszahlungen, welche in die Berechnung des Schadenindexes eingeht, den Kosten, die dem Unternehmen aus der erbrachten Beistandsleistung erwachsen.
#### 3. Abschnitt: …
<sup>20</sup> Art. 33–36
#### 4. Abschnitt: Verfügbare Solvabilitätsspanne
##### **Art. 37** Anrechenbare Eigenmittel
<sup>1</sup> Als Eigenmittel anrechenbar sind insbesondere:
<sup>1</sup> <sup>21</sup> Als Eigenmittel anrechenbar sind:
- a. das einbezahlte Kapital;
@@ -394,27 +356,27 @@
- g. der Gewinn des abgeschlossenen Geschäftsjahres;
- h. in der Lebensversicherung die Rückstellungen für die künftige Überschussbeteiligung, soweit diese den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen noch nicht zugeteilt worden ist.
<sup>22</sup> … h.
<sup>2</sup> Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens kann die FINMA die Anrechnung weiterer Elemente als Eigenmittel zulassen, insbesondere:
- a. in der Lebensversicherung und Lebensrückversicherung: Die Differenz zwischen dem nicht oder teilweise gezillmerten Deckungskapital und dem mit dem Abschlusskostensatz der Prämie gezillmerten Deckungskapital; diese Differenz darf für alle Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, nicht mehr als 3,5 Prozent des Unterschiedes zwischen Versicherungssumme und ungezillmertem Deckungskapital betragen und muss um allfällige aktivierte und nicht amortisierte Abschlusskosten gekürzt werden;
<sup>23</sup> a. …
- b. Rückstellungen für künftige Verpflichtungen und Verluste, die nicht eindeutig einem bestimmten Geschäftsfall zuzuordnen sind;
- c. Bewertungsreserven als Differenz zwischen den bilanzierten Buchwerten und den entsprechenden Marktwerten für alle Werte mit Ausnahme der versicherungstechnischen Rückstellungen und der festverzinslichen Wertpapiere nach Artikel 110 Absatz 1, wobei mindestens 50 Prozent der geforderten Solvabilitätsspanne mit anderen Eigenmitteln gedeckt sein müssen;
- d. hybride Instrumente, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 39 erfüllt sind.
<sup>24</sup> risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, sofern die Voraussetzungen nach d. den Artikeln 22 a –22 c erfüllt sind.
<sup>3</sup> Von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen sind:
- a. die im unmittelbaren Besitz des Versicherungsunternehmens befindlichen eigenen Aktien, die auf eigenes Risiko gehalten werden;
<sup>25</sup> a. …
- b. immaterielle Vermögenswerte;
- c. der Verlustvortrag des Vorjahres;
- d. der Verlust des abgeschlossenen Geschäftsjahres; und
- d. risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, sofern die Voraussetzungen nach den Artikeln 22 a –22 c erfüllt sind;
- e. die vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen.
@@ -422,31 +384,7 @@
Für Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung oder die Schadenrückversicherung betreiben und ihre versicherungstechnischen Rückstellungen abzinsen oder reduzieren, wird die verfügbare Solvabilitätsspanne um die Differenz zwischen den nicht abgezinsten oder nicht reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen und den abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen ermässigt. Eine Anpassung für die Abzinsung der in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthaltenen Renten ist nicht notwendig.
##### **Art. 39** Hybride Instrumente
<sup>1</sup> Darlehen, Obligationsanleihen und sonstige Verbindlichkeiten mit Eigenkapitalcharakter (hybride Instrumente) sind unter folgenden Voraussetzungen anrechenbar:
- a. Sie sind tatsächlich einbezahlt und nicht mit Vermögenswerten des Versicherungsunternehmens sichergestellt;
- b. Sie können nicht mit Forderungen des Versicherungsunternehmens verrechnet werden;
- c. Ihr Nachgang gegenüber den Forderungen aller übrigen Gläubiger im Fall der Liquidation, des Konkurses oder Nachlassvertrages des Versicherungsunternehmens ist vertraglich und unwiderruflich festgelegt;
- d. Die Schuldvereinbarung oder der Emissionsvertrag räumt dem Versicherungsunternehmen das Recht ein, die Zahlung fälliger Schuldzinsen aufzuschieben;
- e. Die Schuld und die unbezahlten Zinsen müssen einen Verlust mittragen, ohne dass das Versicherungsunternehmen zur Einstellung der Geschäftstätigkeit gezwungen ist;
- f. Der Vertrag darf keine Klauseln beinhalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als im Falle der Liquidation des Versicherungsunternehmens vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin zurückzahlbar wird;
- g. Sie können nicht auf Initiative des Inhabers und nur mit vorheriger Genehmigung der FINMA vorzeitig zurückbezahlt werden. Um die Genehmigung muss spätestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt nachgesucht werden. Die FINMA erteilt die Genehmigung, wenn das Versicherungsunternehmen nachweist, dass die Rückzahlung nicht dazu führt, dass die verfügbare Solvabilitätsspanne unter die geforderte Solvabilitätsspanne sinkt.
<sup>2</sup> Für die Anrechnung der hybriden Instrumente gelten folgende Beschränkungen:
- a. Verbindlichkeiten können gesamthaft bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des niedrigeren Betrages der verfügbaren oder der geforderten Solvabilitätsspanne angerechnet werden;
- b. Verbindlichkeiten mit fester Laufzeit können bis zu einer Höchstgrenze von
<sup>25</sup> Prozent des niedrigeren Betrages der verfügbaren oder der geforderten Solvabilitätsspanne angerechnet werden. Die Anrechnung wird in den letzten fünf Jahren der Laufzeit um jährlich 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages reduziert. Wird dem Gläubiger ein Kündigungsrecht eingeräumt, so gilt die frühestmögliche Rückzahlung als massgebliches Ende der Laufzeit, vorbehältlich begründeter Ausnahmen im Einzelfall für Wandelanleihen.
<sup>26</sup> Art. 39
##### **Art. 40** Kontrolle und Berichterstattung
@@ -458,15 +396,13 @@
#### 1. Abschnitt: Zielkapital
##### **Art. 41** Begriff
<sup>1</sup> Das Zielkapital entspricht dem risikotragenden Kapital, das zu Beginn des Jahres vorhanden sein muss, damit der Durchschnitt der möglichen Werte des risikotragenden Kapitals Ende des Jahres, die unter einem bestimmten Schwellenwert (Value at Risk) liegen (Expected Shortfall nach Anhang 2), grösser oder gleich dem Mindestbetrag nach Absatz 4 ist.
<sup>2</sup> Das risikotragende Kapital ist die Differenz zwischen dem marktnahen Wert der Anlagen und dem diskontierten bestmöglichen Schätzwert der versicherungstechnischen Verpflichtungen.
<sup>3</sup> Der Schwellenwert des risikotragenden Kapitals ist derjenige Wert, der vom risikotragenden Kapital nur mit einer bestimmten Eintrittswahrscheinlichkeit unterschritten wird. Die FINMA definiert die Eintrittswahrscheinlichkeit. Änderungen in der Festlegung der Eintrittswahrscheinlichkeit kündigt die FINMA mindestens ein Kalenderjahr vor dem Inkrafttreten an.
<sup>4</sup> Der Mindestbetrag ist der Kapitalaufwand für das während der Dauer der Abwicklungen der versicherungstechnischen Verpflichtungen zu stellende risikotragende Kapital.
<sup>27</sup> Art. 41 Begriff
<sup>1</sup> Das Zielkapital entspricht dem risikotragenden Kapital (Art. 47–49), das zu Beginn des Jahres vorhanden sein muss, damit der Durchschnitt der möglichen Werte des risikotragenden Kapitals, die unter einem bestimmten Schwellenwert (Value at Risk) liegen (Expected Shortfall nach Anhang 2), Ende des Jahres grösser oder gleich dem Mindestbetrag nach Absatz 3 ist.
<sup>2</sup> Der Schwellenwert des risikotragenden Kapitals ist derjenige Wert, der vom risikotragenden Kapital höchstens mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit unterschritten wird. Die FINMA setzt den Wert dieser Wahrscheinlichkeit fest und kündigt Änderungen spätestens zwölf Monate vor dem Stichtag an, auf den sich die erste SST-Ermittlung bezieht, die von dieser Änderung betroffen ist.
<sup>3</sup> Der Mindestbetrag ist der Kapitalaufwand für das risikotragende Kapital, das während der Dauer der Abwicklungen der versicherungstechnischen Verpflichtungen zu stellen ist.
##### **Art. 42** Ermittlung
@@ -478,29 +414,17 @@
- c. einem Aggregationsverfahren, welches die Resultate des Modells und der Szenarioauswertung vereinigt.
<sup>2</sup> Die FINMA legt die relevanten Risiken fest; dies sind in der Regel Finanzund Versicherungsrisiken.
<sup>3</sup> Zur Ermittlung des Zielkapitals werden die Aktiven marktnah und das Fremdkapital mit dem bestmöglichen Schätzwert bewertet (Anhang 3).
<sup>4</sup> Der marktnahe Wert der Aktiven ist der Marktwert oder, wo ein solcher nicht verfügbar ist, der Marktwert eines vergleichbaren Aktivums oder ein Wert nach Massgabe einer Modellrechnung. Der marktnahe Wert des Fremdkapitals ist die Summe aus dem diskontierten bestmöglichen Schätzwert und dem Mindestbetrag nach Artikel 41 Absatz 4.
<sup>5</sup> Bei der Ermittlung des Zielkapitals wird die Rückversicherung beziehungsweise. die Retrozession von Risiken im Rahmen des quantifizierten Risikotransfers vollumfänglich anerkannt. Das Ausfallrisiko von Rückversicherungen wird bei der Zielkapitalberechnung berücksichtigt.
##### **Art. 43** Modell zur Quantifizierung der Risiken
<sup>1</sup> Jedes Versicherungsunternehmen muss über ein Modell zur Quantifizierung der Risiken verfügen.
<sup>2</sup> Die FINMA definiert ein Standardmodell, das in Bezug auf die Finanzrisiken für alle Versicherungsunternehmen einheitlich, in Bezug auf die Versicherungsrisiken für die verschiedenen Versicherungstypen unterschiedlich ausgestaltet ist. Sie kann verlangen, dass das Standardmodell entsprechend anzupassen oder ein internes Modell zu verwenden ist, falls das Standardmodell der spezifischen Risikosituation eines Versicherungsunternehmens zu wenig entspricht.
<sup>3</sup> Die Versicherungsunternehmen können teilweise oder vollständig eigene Modelle (interne Modelle) zur Quantifizierung der Risiken verwenden, sofern diese von der FINMA genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die qualitativen, quantitativen und organisatorischen Anforderungen der FINMA erfüllt sind.
<sup>4</sup> Die Modelle zur Quantifizierung der Risiken sind regelmässig durch das Versicherungsunternehmen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
<sup>5</sup> Wahl, Wechsel und wesentliche Änderungen des Modells bedürfen der Genehmigung durch die FINMA.
<sup>2</sup> Die FINMA legt die relevanten Risiken fest; dazu gehören auf jeden Fall Markt-,
<sup>28</sup> Kreditund Versicherungsrisiken. 3– <sup>5</sup> <sup>29</sup> …
<sup>30</sup> Art. 43
##### **Art. 44** Szenarien
<sup>1</sup> Die FINMA definiert hypothetische Ereignisse oder die Kombination von Ereignissen (Szenarien), mit deren Eintritt innert Jahresfrist mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist und die sich in bestimmtem Ausmass ungünstig auf das Versicherungsunternehmen auswirken. Sie legt die Eintrittswahrscheinlichkeit dieser Szenarien fest.
<sup>1</sup> Die FINMA definiert hypothetische Ereignisse oder die Kombination von Ereignissen (Szenarien), mit deren Eintritt innert Jahresfrist mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist und die sich in bestimmtem Ausmass ungünstig auf das
<sup>31</sup> Versicherungsunternehmen auswirken.
<sup>2</sup> Das Versicherungsunternehmen definiert eigene Szenarien, die seiner individuellen Risikosituation Rechnung tragen.
@@ -510,25 +434,39 @@
Die FINMA legt fest, wie die Ergebnisse der Auswertung der Modelle zur Quantifizierung der Risiken und die Ergebnisse der Auswertung der Szenarien aggregiert werden. Für interne Modelle kann sie auf Antrag andere Aggregationsverfahren genehmigen.
##### **Art. 46** Verfahren zur Ermittlung
<sup>1</sup> Bei der Ermittlung des Zielkapitals, insbesondere in der Lebensversicherung, sind wesentliche Garantien und eingebettete Optionen zu berücksichtigen.
<sup>2</sup> Die FINMA kann auf Antrag zulassen, dass Diversifikationseffekte, welche sich aus der Struktur einer Versicherungsgruppe ergeben, bei der Ermittlung des Zielkapitals berücksichtigt werden. Die Berechnung dieser Effekte hat dabei insbesondere der begrenzten Fungibilität des Kapitals Rechnung zu tragen.
<sup>32</sup> Art. 46 Verfahren zur Ermittlung
<sup>1</sup> Bei der Ermittlung des Zielkapitals sind, sofern sie wesentlich sind, zu berücksichtigen:
- a. in Versicherungsverträgen eingebettete Optionen und Garantien;
- b. weitere Garantien sowie Eventualverpflichtungen.
<sup>2</sup> Bei der Ermittlung des Zielkapitals werden die Rückversicherung und die Retrozession von Risiken im Rahmen des quantifizierten Risikotransfers vollumfänglich anerkannt. Das Ausfallrisiko von Rückversicherungen ist bei der Zielkapitalberechnung zu berücksichtigen.
<sup>3</sup> Weitere Kapitalund Risikotransferinstrumente, insbesondere empfangene Garantien oder risikoabsorbierende Kapitalinstrumente gemäss den Artikeln 22 a und 22 b , können unter folgenden Voraussetzungen zielkapitalmindernd berücksichtigt werden:
- a. Die Kapitalund Risikotransferinstrumente werden im Einklang mit den Bewertungsund Risikoquantifizierungsgrundsätzen dieses Abschnitts modelliert.
- b. Sofern Leistungsempfänger und Leistungserbringer Einheiten einer unter FINMA-Aufsicht stehenden Versicherungsgruppe sind, werden die Kapitalund Risikotransferinstrumente konsistent mit dem Modell für den Gruppen-SST nach den Artikeln 198 a –198 c modelliert.
<sup>4</sup> Nach Absatz 3 zielkapitalmindernd berücksichtigte Instrumente können nicht gleichzeitig an das ergänzende Kapital angerechnet werden.
<sup>5</sup> Instrumente, welche nicht unter die Bestimmungen der Artikel 22 a –22 c fallen, können gesamthaft bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des Kernkapitals zu Beginn des Jahres berücksichtigt werden.
#### 2. Abschnitt: Risikotragendes Kapital
##### **Art. 47** Begriff
<sup>1</sup> Das risikotragende Kapital dient der Bedeckung des Zielkapitals und muss frei und unbelastet sein. Es ergibt sich aus der Summe von Kernkapital und ergänzendem Kapital.
<sup>2</sup> Ergänzendes Kapital kann bis höchstens 100 Prozent des Kernkapitals angerechnet werden. Ausgenommen ist das untere ergänzende Kapital nach Artikel 49 Absatz 2, das bis höchstens 50 Prozent des Kernkapitals anrechenbar ist.
<sup>3</sup> Die FINMA kann auf Antrag Ausnahmen von den Begrenzungen nach Absatz 2 zulassen. Das Versicherungsunternehmen muss insbesondere darlegen, wie die Risiken, die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Bestandteile des risikotragenden Kapitals innerhalb des internen Modells abgebildet werden.
##### **Art. 48** Kernkapital
<sup>1</sup> Für die Berechnung des Kernkapitals wird die Differenz zwischen marktnah bewerteten Aktiven und dem marktnah bewerteten Fremdkapital zum Mindestbetrag nach Artikel 41 Absatz 4 addiert. Davon abgezogen werden:
<sup>33</sup> Art. 47 Begriff und Anrechenbarkeit
<sup>1</sup> Das risikotragende Kapital dient der Bedeckung des Zielkapitals. Es ist gleich der Summe aus Kernkapital und ergänzendem Kapital.
<sup>2</sup> Ergänzendes Kapital kann im risikotragenden Kapital bis höchstens 100 Prozent des Kernkapitals angerechnet werden. Unteres ergänzendes Kapital nach Artikel 49 Absatz 2 kann jedoch nur bis höchstens 50 Prozent des Kernkapitals angerechnet werden.
<sup>3</sup> Die FINMA kann auf Antrag Ausnahmen von diesen Begrenzungen zulassen. Das Versicherungsunternehmen muss insbesondere darlegen, wie die Risiken, die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Bestandteile des risikotragenden Kapitals abgebildet werden.
<sup>34</sup> Kernkapital Art. 48
<sup>1</sup> Für die Berechnung des Kernkapitals wird die Differenz zwischen dem marktnahen Wert der Aktiven und dem marktnahen Wert des Fremdkapitals (Anhang 3) zum Mindestbetrag nach Artikel 41 Absatz 3 addiert. Davon abgezogen werden:
- a. vorgesehene Dividenden und Kapitalrückzahlungen;
@@ -536,213 +474,183 @@
- c. immaterielle Vermögenswerte;
- d. latente Liegenschaftssteuern.
<sup>2</sup> Das Kernkapital wird auf der Grundlage einer Marktwertbilanz ermittelt, die sämtliche ökonomisch relevanten Positionen berücksichtigt. Die FINMA erlässt Vorschriften über die Erstellung der Marktwertbilanz auf der Grundlage der statutarischen Bilanz.
<sup>3</sup> Das Versicherungsunternehmen kann mit Zustimmung der FINMA Anleihen, die nur in Aktienkapital des Versicherungsunternehmens umgewandelt werden können, und ähnliche innovative Finanzinstrumente an das Kernkapital anrechnen.
##### **Art. 49** Ergänzendes Kapital
<sup>1</sup> Als oberes ergänzendes Kapital gelten hybride Instrumente nach Artikel 39 Absatz 1, welche keinen festen Rückzahlungstermin aufweisen.
<sup>2</sup> Als unteres ergänzendes Kapital gelten hybride Instrumente nach Artikel 39 Absatz 1 mit einer ursprünglichen Laufzeit von mindestens fünf Jahren.
<sup>3</sup> Die Anrechnung der Elemente nach Absatz 2 erfolgt unter folgenden Bedingungen:
- a. Die Anrechnung wird in den letzten fünf Jahren der Laufzeit um jährlich
<sup>20</sup> Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages reduziert;
- b. Wird dem Gläubiger ein Kündigungsrecht eingeräumt, so gilt die frühestmögliche Rückzahlung als massgebliches Ende der Laufzeit, vorbehältlich begründeter Ausnahmen im Einzelfall für Wandelanleihen.
##### **Art. 50** Ausnahme von der Bedeckung des Zielkapitals
Die FINMA kann in Ausnahmefällen ein Versicherungsunternehmen von der Bedeckung des Zielkapitals mit risikotragendem Kapital teilweise befreien, falls:
- a. das Versicherungsunternehmen die Tochter eines anderen Versicherungsunternehmens ist;
- b. das andere Versicherungsunternehmen für sich ebenfalls das risikotragende Kapital und das Zielkapital berechnet und diese Berechnung von der FINMA überprüft werden kann;
- c. die Summe der risikotragenden Kapitalien der Tochter und des anderen Versicherungsunternehmens nicht kleiner ist als die Summe der Zielkapitalien der Tochter und des anderen Versicherungsunternehmens;
- d. die Tochter vom anderen Versicherungsunternehmen eine Garantie oder eine Rückversicherungsdeckung erhält, deren Höhe mindestens der Differenz des Zielkapitals und des risikotragenden Kapitals der Tochter entspricht;
- e. die Garantie oder die Rückversicherungsdeckung rechtlich in der Schweiz durchsetzbar ist und die Tochter oder das andere Versicherungsunternehmen den Nachweis erbringt, dass der allfällige Kapitalfluss der unter Buchstabe b genannten Garantie oder Deckung nicht durch eine Behörde oder Instanz behindert werden kann;
- f. triftige ökonomische Gründe für die Nichtbedeckung des Zielkapitals der Tochter vorliegen; und
- g. die Interessen der Versicherten gewahrt sind.
#### 3. Abschnitt: Ergänzende Bestimmungen
##### **Art. 51** Häufigkeit der Ermittlung
- d. latente Liegenschaftssteuern, in dem Umfang, in dem keine Verrechnung möglich ist.
<sup>2</sup> Das Kernkapital wird auf der Grundlage einer Marktwertbilanz ermittelt, die sämtliche ökonomisch relevanten Positionen berücksichtigt (Gesamtbilanzansatz). Die FINMA erlässt Vorschriften über die Erstellung der Marktwertbilanz.
<sup>35</sup> Art. 49 Ergänzendes Kapital
<sup>1</sup> Als oberes ergänzendes Kapital gelten risikoabsorbierende Kapitalinstrumente nach Artikel 22 a Absatz 1 ohne festen Rückzahlungstermin.
<sup>2</sup> Als unteres ergänzendes Kapital gelten risikoabsorbierende Kapitalinstrumente nach Artikel 22 a Absatz 1 mit einer ursprünglichen Laufzeit von mindestens fünf Jahren.
<sup>3</sup> Für die Anrechnung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nach Absatz 2 gelten folgende Beschränkungen:
- a. In den letzten fünf Jahren der Laufzeit reduziert sich der anrechenbare Betrag um jährlich 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrags.
- b. Wird der Gläubigerin oder dem Gläubiger ein Kündigungsrecht eingeräumt, so gilt die frühestmögliche Rückzahlung als massgebliches Ende der Laufzeit. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
<sup>36</sup> Art. 50
#### 3. Abschnitt: Modelle <sup>37</sup>
##### **Art. 50** a Grundsatz
<sup>1</sup> Das Versicherungsunternehmen bestimmt seine Solvabilität nach einem Standardmodell der FINMA.
<sup>2</sup> Das Versicherungsunternehmen kann seine Solvabilität teilweise oder ganz nach einem eigenen Modell (internes Modell) bestimmen, wenn dieses von der FINMA genehmigt ist.
##### **Art. 50** b Standardmodelle
<sup>1</sup> Die FINMA erarbeitet oder bezeichnet Standardmodelle, welche die Risikoprofile der meisten Versicherungsunternehmen abbilden.
<sup>2</sup> Sie entscheidet, welches Standardmodell ein Versicherungsunternehmen zu verwenden hat.
<sup>3</sup> Sie kann verlangen, dass das Standardmodell anzupassen oder ein anderes Standardmodell oder ein internes Modell nach Artikel 50 c zu verwenden ist, falls das verwendete Standardmodell der spezifischen Risikosituation eines Versicherungsunternehmens nicht entspricht.
##### **Art. 50** c Interne Modelle
Die FINMA genehmigt einem Versicherungsunternehmen die Verwendung eines internen Modells, wenn:
- a. die Standardmodelle die spezifische Risikosituation nicht genügend widerspiegeln würden; und
- b. die qualitativen, quantitativen und organisatorischen Anforderungen der FINMA erfüllt sind.
##### **Art. 50** d Genehmigung, Wechsel und Anpassung des Modells
<sup>1</sup> Wahl, Wechsel und wesentliche Änderungen des Modells sind von der FINMA genehmigen zu lassen. Die FINMA kann bis zur Genehmigung die Verwendung eines angepassten internen Modells oder eines Standardmodells anordnen.
<sup>2</sup> Sie gewährt im Einzelfall angemessene Übergangsmodalitäten und -fristen für den Wechsel von einem internen Modell zu einem Standardmodell und berücksichtigt dabei die kostenmässige Belastung des Versicherungsunternehmens, insbesondere die Belastung durch Kapitalkosten.
<sup>3</sup> Das Modell ist regelmässig durch das Versicherungsunternehmen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
#### 4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen <sup>38</sup>
<sup>39</sup> Art. 50 e Vereinfachungen Die FINMA kann für Versicherungsunternehmen Vereinfachungen bei der Durchführung des SST verfügen, wenn besondere Umstände, namentlich der kleine Geschäftsumfang, die geringfügige Komplexität oder die unproblematische Risikosituation, dies rechtfertigen.
<sup>40</sup> Art. 50 f Aufschläge auf dem Zielkapital und Abschläge auf dem risikotragenden Kapital Die FINMA kann der Risikosituation angemessene Kapitalaufschläge auf dem Zielkapital oder Kapitalabschläge auf dem risikotragenden Kapital verfügen:
- a. bei unzureichender Modellierung;
- b. zur Abdeckung weiterer, nicht berücksichtigter Risiken, insbesondere operationeller Risiken und Konzentrationsrisiken.
<sup>41</sup> Häufigkeit der Ermittlung Art. 51
<sup>1</sup> Das Zielkapital und das risikotragende Kapital sind jährlich zu ermitteln.
<sup>2</sup> Ändert sich die Risikosituation eines Versicherungsunternehmens erheblich, so ist das Zielkapital auch unterjährig näherungsweise zu bestimmen und der FINMA mitzuteilen.
##### **Art. 52** Datenerhebung
Das Versicherungsunternehmen erhebt und erfasst die relevanten Daten in einer Form, welche die Berechnung des Zielkapitals, des risikotragenden Kapitals sowie der marktnahen Rückstellungen ermöglicht.
<sup>2</sup> Sofern die Risikosituation eines Versicherungsunternehmens dies erfordert, kann die FINMA die Frequenz der Ermittlung erhöhen. Sie kann in diesem Fall auch eine näherungsweise Bestimmung des risikotragenden Kapitals oder des Zielkapitals zulassen.
<sup>42</sup> Art. 52 Datenerhebung Das Versicherungsunternehmen erhebt und erfasst die relevanten Daten so, dass das Zielkapital, das risikotragende Kapital sowie der marktnahe Wert der Versicherungsverpflichtungen berechnet werden können.
##### **Art. 53** SST-Bericht
<sup>1</sup> Das Versicherungsunternehmen verfasst über die Berechnung des Zielkapitals und des risikotragenden Kapitals jährlich einen Bericht (SST-Bericht). Dieser ist von der Geschäftsleitung zu unterzeichnen und der FINMA einzureichen.
<sup>1</sup> Das Versicherungsunternehmen verfasst über die Berechnung des Zielkapitals und des risikotragenden Kapitals jährlich einen Bericht. Dieser ist von der Geschäftsleitung zu unterzeichnen und der FINMA einzureichen. Die FINMA kann häufigere
<sup>43</sup> Informationen einfordern, sofern die Risikosituation dies gebietet.
<sup>2</sup> Der SST-Bericht enthält alle relevanten Informationen, die zum Verständnis der Berechnung des Zielkapitals und des risikotragenden Kapitals sowie zur Risikosituation des Versicherungsunternehmens notwendig sind.
<sup>3</sup> Die FINMA legt den Termin für die Einreichung jährlich unter Ansetzung einer angemessenen Frist fest. 4. Titel: Versicherungstechnische Rückstellungen und gebundenes Vermögen
<sup>3</sup> Die FINMA legt den Termin für die Einreichung jährlich unter Ansetzung einer angemessenen Frist fest.
<sup>44</sup> Art. 53 a Stresstests Die FINMA kann zusätzlich zum SST-Bericht namentlich für Marktvergleiche SST-Berechnungen sowie standardisierte Stresstests verlangen. 4. Titel: Versicherungstechnische Rückstellungen und gebundenes Vermögen
### 1. Kapitel: Versicherungstechnische Rückstellungen
#### 1. Abschnitt: Bildung und Auflösung
#### 1. Abschnitt: Grundsätze <sup>45</sup>
##### **Art. 54**
<sup>1</sup> Das Versicherungsunternehmen weist ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen nach. Diese setzen sich zusammen aus:
- a. den versicherungstechnischen Rückstellungen zur Abdeckung der erwarteten Verpflichtungen;
- b. den Schwankungsrückstellungen zum Ausgleich der Volatilität des Geschäfts unter Berücksichtigung der Diversifikation, der Grösse und der Struktur der Versicherungsportefeuilles.
<sup>2</sup> Das Versicherungsunternehmen löst nicht mehr benötigte versicherungstechnische Rückstellungen auf.
<sup>3</sup> Im Geschäftsplan nennt das Versicherungsunternehmen die Bedingungen der Bildung und der Auflösung der versicherungstechnischen Rückstellungen. Es dokumentiert die verwendeten Rückstellungsmethoden und die Bewertung der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten.
<sup>1</sup> Das Versicherungsunternehmen verfügt über ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen.
<sup>2</sup> Es löst nicht mehr benötigte versicherungstechnische Rückstellungen auf.
<sup>3</sup> Es nennt im Geschäftsplan die Bedingungen der Bildung und der Auflösung der versicherungstechnischen Rückstellungen. Es dokumentiert die verwendeten Rückstellungsmethoden und die Bewertung der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten.
<sup>4</sup> Die FINMA regelt die Einzelheiten bezüglich Art und Umfang der versicherungstechnischen Rückstellungen.
#### 2. Abschnitt: Lebensversicherung
##### **Art. 55** Arten versicherungstechnischer Rückstellungen
<sup>1</sup> Zur Bestimmung des Sollbetrages des gebundenen Vermögens sind folgende versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen:
- a. das Deckungskapital für die laufenden Versicherungsverträge, nach Abzug der darauf gewährten Darlehen, der vorausbezahlten Versicherungsleistungen und der ausstehenden Prämien;
- b. die Rückstellungen für noch nicht aufgebrauchte Verwaltungskostenprämien;
- c. die Prämienüberträge;
- d. die Rückstellungen für eingetretene, noch nicht ausbezahlte Versicherungsleistungen;
- e. die Rentenverstärkungen und die Rückstellungen für Langlebigkeit;
- f. die Rückstellungen für die Garantie des Rentenumwandlungssatzes;
- g. die Rückstellungen für Zinsgarantien;
- h. die Rückstellungen für Tarifumstellungen und Tarifsanierungen;
- i. die den Versicherten zugeteilten Überschussanteile;
- j. die Rückstellungen für Ansprüche auf Schlussüberschussanteile;
- k. der Teuerungsfonds;
- l. die Rückstellungen zum Ausgleich von Schwankungen in der Zeit auf der Passivseite, soweit aufsichtsrechtlich vorgeschrieben; und
- m. die Rückstellungen für weitere vertraglich zugesicherte Garantien und Wahlmöglichkeiten.
<sup>2</sup> Nicht zu den versicherungstechnischen Rückstellungen zur Bestimmung des Sollbetrages des gebundenen Vermögens gehören insbesondere Rückstellungen zum Ausgleich über die Zeit auf der Aktivseite sowie auf der Passivseite, soweit diese Rückstellungen nicht aufsichtsrechtlich vorgeschrieben sind.
##### **Art. 56** Sollbetrag des gebundenen Vermögens
Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus:
- a. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 55 Absatz 1;
- b. dem Zuschlag nach Artikel 18 VAG.
<sup>46</sup> Art. 55 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen Versicherungstechnische Rückstellungen sind:
- a. Rückstellungen, die nach den Tarifgrundlagen der laufenden Versicherungsverträge oder nach vorsichtigeren Grundlagen berechnet werden;
- b. Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender Rückstellungen erforderlich sind;
- c. Rückstellungen, die nach aktuariellen und im Geschäftsplan festgehaltenen Methoden gebildet werden, um die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen weiter zu erhöhen.
<sup>47</sup> Art. 56 Sollbetrag des gebundenen Vermögens
<sup>1</sup> Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus:
- a. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 55 Buchstaben a und b; b den Verbindlichkeiten aus Versicherungstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmerinnen und -nehmern;
- c. dem Zuschlag nach Artikel 18 VAG.
<sup>2</sup> Von den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a können in Abzug gebracht werden:
- a. Policendarlehen;
- b. vorausbezahlte Versicherungsleistungen;
- c. ausstehende Prämien, soweit diese mit Versicherungsleistungen verrechnet werden können.
##### **Art. 57** Sollbetrag für die Krankenund Unfallversicherung
<sup>1</sup> Betreibt ein Versicherungsunternehmen neben der Lebensversicherung auch die Krankenund Unfallversicherung, so berechnet sich die Höhe des Sollbetrages für diese beiden Zweige nach den Regeln des Sollbetrages für die Krankenund Unfallversicherung.
<sup>2</sup> In diesem Fall werden die Sollbeträge für die Lebensversicherung sowie für die Krankenund die Unfallversicherung gemeinsam in das gebundene Vermögen eingestellt.
##### **Art. 58** Grundsatz der Einzelberechnung
<sup>1</sup> Das Versicherungsunternehmen berechnet die versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden Vertrag getrennt und nach einem vorsichtigen prospektiven Verfahren.
<sup>2</sup> Es kann zusätzliche Rückstellungen bilden, die nicht individualisiert gerechnet sind und der Absicherung allgemeiner Risiken dienen.
<sup>2</sup> <sup>48</sup> …
<sup>49</sup> Art. 58 Grundsatz der Einzelberechnung
<sup>1</sup> Das Versicherungsunternehmen berechnet die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Artikel 55 Buchstabe a für jeden einzelnen Vertrag.
<sup>2</sup> Nicht individualisiert, sondern unter Berücksichtigung aller Verträge zu berechnen sind die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Artikel 55 Buchstaben b und c.
##### **Art. 59** Bruttoprinzip
Das Versicherungsunternehmen bildet alle versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Berücksichtigung einer allfälligen Rückversicherung. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
##### **Art. 60** Zinssatz für die Berechnung der technischen Rückstellungen
Das Versicherungsunternehmen verwendet für die Berechnung der technischen Rückstellungen einen technischen Zinssatz, welcher den für die Tarifierung verwendeten technischen Zinssatz nicht überschreiten darf.
##### **Art. 61** Biometrische Grundlagen für die Berechnung der technischen
Rückstellungen Für die Berechnung der technischen Rückstellungen verwendet das Versicherungsunternehmen dieselben oder vorsichtigere biometrische Grundlagen als diejenigen, die es für die Tarifierung verwendet.
##### **Art. 62** Verstärkung der technischen Rückstellungen
<sup>1</sup> Das Versicherungsunternehmen überwacht die Tarifgrundlagen ständig und erhöht die versicherungstechnischen Rückstellungen, sobald sie sich gemessen an den als angemessen betrachteten Tarifgrundlagen als ungenügend erweisen.
<sup>2</sup> Die Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen erfolgt grundsätzlich aus den bestandesindividuell erwirtschafteten Überschüssen. Die FINMA kann dem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur planmässigen Vornahme der Verstärkung der versicherungstechnischen Rückstellungen (Deckungskapitalverstärkungen) über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren erteilen.
<sup>3</sup> Die Deckungskapitalverstärkungen sind individuell pro versicherte Person zu führen, sofern sie dieser bei ihrem Ausscheiden aus dem Kollektiv mitgegeben werden müssen.
<sup>4</sup> Die FINMA kann in begründeten Fällen zusätzliche Verstärkungen der technischen Rückstellungen anordnen.
##### **Art. 63** Deckung der Rückkaufswerte
Die technischen Rückstellungen abzüglich allfällig aktivierter Abschlusskosten müssen die Rückkaufswerte jederzeit decken.
##### **Art. 64** Anteilgebundene Lebensversicherung
Gibt das Versicherungsunternehmen im Rahmen von anteilgebundenen Lebensversicherungsverträgen Garantien für den Rückkaufs-, den Erlebensoder den Todesfall ab, so hat es für diese Garantien Rückstellungen zu bilden.
##### **Art. 65** Zillmerung der Deckungskapitalien und Aktivierung nicht
getilgter Abschlusskosten
<sup>1</sup> Die Zillmerung der Deckungskapitalien ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind die Deckungskapitalien der Niederlassungen schweizerischer Versicherungsunternehmen in Staaten, in denen die Zillmerung aufsichtsrechtlich zugelassen ist.
<sup>2</sup> Die Aktivierung von noch nicht getilgten Abschlusskosten ist grundsätzlich zulässig. Die FINMA erlässt Richtlinien betreffend den Umfang und die Modalitäten der Aktivierung. Sie kann in begründeten Fällen die Aktivierung verbieten.
##### **Art. 66** Weitere technische Rückstellungen
<sup>1</sup> Das Versicherungsunternehmen bildet Rückstellungen für:
- a. bereits zugeteilte Überschussanteile; und
- b. die Finanzierung von Schlussüberschussanteilen.
<sup>2</sup> Diese Rückstellungen sind voneinander getrennt und unabhängig vom Überschussfonds zu bilden.
##### **Art. 67** Schwankungsrückstellungen
Das Versicherungsunternehmen bildet ausreichende Schwankungsrückstellungen für die Risikoversicherungen.
<sup>50</sup> Art. 60 und 61
<sup>51</sup> Verstärkung versicherungstechnischer Rückstellungen Art. 62
<sup>1</sup> Die FINMA kann dem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur planmässigen Verstärkung der versicherungstechnischen Rückstellungen über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren erteilen.
<sup>2</sup> Die Verstärkungen der versicherungstechnischen Rückstellungen sind individuell pro versicherte Person zu führen, sofern sie dieser bei ihrem Ausscheiden aus dem Kollektiv mitgegeben werden müssen.
<sup>3</sup> Die FINMA kann in begründeten Fällen zusätzliche Verstärkungen der versicherungstechnischen Rückstellungen anordnen.
<sup>52</sup> Art. 63 Deckung der Abfindungswerte Die versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der Beträge allfälliger aktivierter Abschlusskosten müssen die Abfindungswerte jederzeit decken.
<sup>53</sup> Art. 64
<sup>54</sup> Zillmerung versicherungstechnischer Rückstellungen und Art. 65 Aktivierung nicht getilgter Abschlusskosten
<sup>1</sup> Die Zillmerung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nicht zulässig. Davon ausgenommen sind die versicherungstechnischen Rückstellungen der Niederlassungen schweizerischer Versicherungsunternehmen in Staaten, in denen die Zillmerung aufsichtsrechtlich zugelassen ist.
<sup>2</sup> Die Aktivierung noch nicht getilgter Abschlusskosten ist grundsätzlich zulässig. Die FINMA erlässt Richtlinien betreffend den Umfang und die Modalitäten der Aktivierung. Sie kann in begründeten Fällen die Aktivierung verbieten.
<sup>55</sup> Art. 66 – 67
#### 3. Abschnitt: Schadenversicherung
##### **Art. 68** Sollbetrag des gebundenen Vermögens
<sup>56</sup> Art. 68 Sollbetrag des gebundenen Vermögens
<sup>1</sup> Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus:
- a. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Geschäftsplan ohne Berücksichtigung der Rückversicherung;
- b. den gemäss Geschäftsplan gebildeten und den einzelnen Zweigen zuordenbaren übrigen Rückstellungen;
- c. den Alterungsrückstellungen in der Krankenzusatzversicherung nach Geschäftsplan;
- d. den Schwankungsrückstellungen in der Kreditversicherung nach Methode Nr. 2 im Anhang Nr. 5 zum Abkommen vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, unter Vorbehalt von Absatz 3;
- e. den weiteren für einzelne Versicherungszweige aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Rückstellungen;
- f. einem Zuschlag nach Artikel 18 VAG.
<sup>2</sup> Die Forderungen gegen die Rückversicherer aus Rückversicherungsverträgen können auf Antrag ganz oder teilweise zur Bestellung des gebundenen Vermögens zugelassen werden.
<sup>3</sup> Versicherungsunternehmen, welche die Kreditversicherung betreiben, sind von der Bildung von Schwankungsrückstellungen nach Absatz 1 Buchstabe d befreit, sofern ihre zum Soll gestellten Prämieneinnahmen in diesem Versicherungszweig weniger als 4 Prozent der Gesamtsumme der zum Soll gestellten Prämieneinnahmen ausmachen und weniger als 4 Millionen Franken betragen.
##### **Art. 69** Arten versicherungstechnischer Rückstellungen
Zu den versicherungstechnischen Rückstellungen gehören:
- a. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 69;
- b. den Verbindlichkeiten aus der Versicherungstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmerinnen und -nehmern;
- c. dem Zuschlag nach Artikel 18 VAG.
<sup>2</sup> Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden ohne Berücksichtigung der Rückversicherung gebildet. Die FINMA kann auf Antrag die rückversicherten Anteile der versicherungstechnischen Rückstellungen ganz oder teilweise zur Bestellung des gebundenen Vermögens zulassen.
<sup>3</sup> Ausstehende Prämien können von den versicherungstechnischen Rückstellungen in Abzug gebracht werden, soweit keine Versicherungsdeckung besteht oder soweit die ausstehenden Prämien mit Versicherungsleistungen verrechnet werden können.
<sup>57</sup> Art. 69 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen
<sup>1</sup> Versicherungstechnische Rückstellungen sind:
- a. die Prämienüberträge;
@@ -754,9 +662,17 @@
- e. die Rückstellungen für vertragliche Überschussbeteiligungen;
- f. die Rentendeckungskapitalien;
- g. die übrigen technischen Rückstellungen, welche genau zu bezeichnen sind und deren Zweck zu umschreiben ist.
- f. die versicherungstechnischen Rückstellungen für Renten;
- g. alle übrigen Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender Rückstellungen erforderlich sind.
<sup>2</sup> Schwankungsrückstellungen in der Kreditversicherung werden nach der Methode
<sup>58</sup> Nr. 2 des Anhangs Nr. 5 zum Abkommen vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung gebildet.
<sup>3</sup> Versicherungsunternehmen, welche die Kreditversicherung betreiben, sind von der Bildung von Schwankungsrückstellungen befreit, sofern ihre zum Soll gestellten Prämieneinnahmen in diesem Versicherungszweig weniger als 4 Prozent der Gesamtsumme der zum Soll gestellten Prämieneinnahmen ausmachen und weniger als
<sup>4</sup> Millionen Franken betragen.
### 2. Kapitel: Gebundenes Vermögen
@@ -770,19 +686,17 @@
- b.[^100] 000 Franken für Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung betreiben.
##### **Art. 71** Zeitpunkt der Ermittlung des Sollbetrages des gebundenen
Vermögens
<sup>1</sup> Das Versicherungsunternehmen hat den Sollbetrag für jedes gebundene Vermögen gesondert auf den Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses zu berechnen.
<sup>2</sup> Auf begründetes Begehren des Versicherungsunternehmens kann die FINMA verfügen, dass der Sollbetrag auf einen anderen Zeitpunkt berechnet wird.
<sup>3</sup> Die FINMA kann jederzeit eine Neuberechnung oder eine Schätzung des Sollbetrages verlangen.
<sup>59</sup> Art. 71 Ermittlung des Sollbetrags des gebundenen Vermögens
<sup>1</sup> Das Versicherungsunternehmen berechnet den Sollbetrag für jedes gebundene Vermögen gesondert aufgrund der jeweils aktuellen versicherungstechnischen Rückstellungen.
<sup>2</sup> Die FINMA kann in begründeten Fällen unterjährig fundierte Schätzungen der aktuellen versicherungstechnischen Rückstellungen zulassen.
##### **Art. 72** Berichterstattung
<sup>1</sup> Innert drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres teilt das Versicherungsunternehmen der FINMA den Sollbetrag für jedes gebundene Vermögen zusammen mit dem Verzeichnis der Deckungswerte mit.
<sup>1</sup> Innert drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres teilt das Versicherungsunternehmen der Prüfgesellschaft den per Ende des Rechnungsjahres berechneten Sollbetrag für jedes gebundene Vermögen zusammen mit dem Verzeichnis der Deckungswerte mit. Innert vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres
<sup>60</sup> erstattet das Versicherungsunternehmen der FINMA Bericht.
<sup>2</sup> Die Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz müssen zudem Bericht erstatten über jeden ausländischen Versicherungsbestand, für den sie im Ausland Sicherheit leisten müssen.
@@ -796,17 +710,13 @@
<sup>2</sup> Stellt das Versicherungsunternehmen eine Unterdeckung fest, so hat es das gebundene Vermögen unverzüglich zu ergänzen. Die FINMA kann in besonderen Fällen eine Frist zur Ergänzung einräumen.
##### **Art. 75** Effektenleihe
<sup>1</sup> Die FINMA erlässt Vorschriften über die Effektenleihe (Securities Lending) durch Versicherungsunternehmen, insbesondere über:
<sup>61</sup> Art. 75 Effektenleihe und Pensionsgeschäft Die FINMA erlässt Vorschriften über die Effektenleihe (Securities Lending) und das Pensionsgeschäft (Repo, Reverse Repo) durch Versicherungsunternehmen, insbesondere über:
- a. die Modalitäten der Sicherstellung;
- b. die Ausgestaltung der Verträge; und
- c. den Umfang.
<sup>2</sup> Als Effektenleihe gilt ein darlehensähnliches Rechtsgeschäft, mit welchem das Versicherungsunternehmen vorübergehend bestimmte Effekten auf den Borger überträgt und dieser verpflichtet wird, Effekten gleicher Art, Menge und Güte zurückzuerstatten und die während der Dauer der Effektenleihe anfallenden Erträge dem Versicherungsunternehmen zu überweisen.
- b. die Ausgestaltung der Verträge;
- c. deren Umfang.
#### 2. Abschnitt: Bestellung
@@ -818,19 +728,23 @@
<sup>3</sup> Im Übrigen ist ein marktgerechter Ertrag bei zweckmässiger Diversifikation anzustreben und der voraussehbare Bedarf an flüssigen Mitteln jederzeit sicherzustellen.
##### **Art. 77** Separate gebundene Vermögen
<sup>1</sup> Separate gebundene Vermögen sind zu bestellen für:
<sup>62</sup> Art. 77 Separate gebundene Vermögen
<sup>1</sup> Je ein separates gebundenes Vermögen ist insbesondere zu bestellen für:
- a. die Versicherungen der beruflichen Vorsorge;
- b. den Sparteil der Versicherungsverträge in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2 und A2.3; und
- c. den Sparteil der Versicherungsverträge in den Versicherungszweigen A2.4, A2.5 und A2.6.
<sup>2</sup> Für Verträge des schweizerischen Versicherungsbestandes, die in fremden Währungen ausgestellt sind, kann ein separates gebundenes Vermögen bestellt werden.
<sup>3</sup> Für Verträge eines ausländischen Versicherungsbestandes, für welche im Ausland keine gleichwertige Sicherheit gestellt werden muss, kann ein gesondertes gebundenes Vermögen bestellt werden.
- b. die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3 und A6.1;
- c. die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.4, A2.5, A2.6 und A6.2.
<sup>2</sup> Das Versicherungsunternehmen kann für weitere spezielle Solidargemeinschaften weitere separate gebundene Vermögen bestellen, namentlich für:
- a. Verträge des schweizerischen Versicherungsbestandes, die in fremden Währungen ausgestellt sind;
- b. Verträge eines ausländischen Versicherungsbestandes, für die im Ausland keine gleichwertige Sicherheit gestellt werden muss.
<sup>3</sup> Die FINMA kann die Bildung separater gebundener Vermögen für weitere spezielle Solidargemeinschaften anordnen, wenn dies für die Sicherstellung der Ansprüche aus den betreffenden Versicherungsverträgen nötig ist.
##### **Art. 78** Verwaltung der Kapitalanlagen
@@ -850,7 +764,7 @@
<sup>1</sup> Dem gebundenen Vermögen können folgende Vermögenswerte zugewiesen werden:
<sup>10</sup> a. Bareinlagen, namentlich Postcheckund Bankguthaben, sowie Festgelder und sonstige Geldmarktanlagen;
<sup>63</sup> a. Bareinlagen, namentlich Bankguthaben, sowie Festgelder und sonstige Geldmarktanlagen;
- b. Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Anleihensobligationen und Optionsanleihen sowie Wandelanleihen mit Obligationencharakter;
@@ -870,21 +784,25 @@
- j. Anteilscheine an kollektiven Kapitalanlagen und Einanlegerfonds.
<sup>2</sup> Unter bestimmten Voraussetzungen und in einem bestimmten Umfang können dem gebundenen Vermögen auch derivative Finanzinstrumente zum Zwecke der Erwerbsvorbereitung, Ertragsvermehrung und der Absicherung von Zahlungsströmen aus versicherungstechnischen Verpflichtungen zugewiesen werden. Die Aufsichtsbehörde legt Umfang und Voraussetzungen fest.
<sup>11</sup> Art. 80
##### **Art. 81** Zulässige Werte für anteilgebundene Lebensversicherungen
<sup>1</sup> Das gebundene Vermögen für den Sparteil der Versicherungsverträge in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2 und A2.3 darf nur mit Anteilen an offenen kollektiven Kapitalanlagen bestellt werden, die unter das Kollektivanlagengesetz vom
<sup>12</sup> <sup>13</sup> 23. Juni 2006 fallen.
<sup>2</sup> Das gebundene Vermögen für den Sparteil von Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.4, A2.5 und A2.6 darf unter folgenden Voraussetzungen mit den Werten nach Artikel 79 bestellt werden:
- a. Sind die Leistungen direkt an den Wert eines internen Anlagebestandes gebunden, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen durch die entsprechenden Anteile oder, soweit keine Anteile gebildet werden, durch die zugrunde liegenden Vermögenswerte bestellt werden;
- b. Sind die Leistungen an einen Index oder an einen anderen Bezugswert gebunden, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen durch Vermögenswerte bestellt werden, die den Werten entsprechen, auf denen der spezifische Bezugswert beruht.
<sup>2</sup> Unter bestimmten Voraussetzungen und in einem bestimmten Umfang können dem gebundenen Vermögen auch derivative Finanzinstrumente, die zum Zwecke der Erwerbsvorbereitung, Ertragsvermehrung und der Absicherung von Zahlungsströmen aus versicherungstechnischen Verpflichtungen, gehalten werden, zugewiesen wer-
<sup>64</sup> den. Die FINMA legt Umfang und Voraussetzungen fest.
<sup>3</sup> Die FINMA kann auf Antrag zulassen, dass weitere Vermögenswerte dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden, sofern dadurch die Sicherheit nicht beein-
<sup>65</sup> trächtigt wird.
<sup>66</sup> Art. 80
<sup>67</sup> Zulässige Werte für anteilgebundene Lebensversicherungen Art. 81
<sup>1</sup> Das gebundene Vermögen für die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3 und A6.1 muss durch die den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Vermögenswerte bestellt werden.
<sup>2</sup> Das gebundene Vermögen für die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.4, A2.5 A2.6 und A6.2 darf unter folgenden Voraussetzungen mit den Werten nach Artikel 79 bestellt werden:
- a. Sind die Leistungen direkt an den Wert eines internen Anlagebestandes gebunden, so muss das gebundene Vermögen durch die entsprechenden Anteile oder, soweit keine Anteile gebildet werden, durch die zugrunde liegenden Vermögenswerte bestellt werden.
- b. Sind die Leistungen an einen Index oder an einen anderen Bezugswert gebunden, so muss das gebundene Vermögen durch Vermögenswerte bestellt werden, die den Werten entsprechen, auf denen der spezifische Bezugswert beruht.
##### **Art. 82** Kollektive Kapitalanlagen und Einanlegerfonds
@@ -920,7 +838,11 @@
<sup>1</sup> Die FINMA entscheidet über die Eignung der Werte des gebundenen Vermögens. Für den Ersatz von Werten, die sie als ungeeignet beurteilt, setzt sie eine angemessene Frist.
<sup>2</sup> Die Werte des gebundenen Vermögens müssen unbelastet sein. Verbindlichkeiten des Versicherungsunternehmens dürfen nicht mit Forderungen, die zum gebundenen Vermögen gehören, verrechnet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 91 Absatz 3 (derivate Finanzinstrumente).
<sup>2</sup> Die Werte des gebundenen Vermögens müssen unbelastet sein. Verbindlichkeiten des Versicherungsunternehmens dürfen nicht mit Forderungen, die zum gebundenen Vermögen gehören, verrechnet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 91 Absatz 3
<sup>68</sup> (derivative Finanzinstrumente). 2bis Die FINMA kann Ausnahmen zulassen, sofern dadurch die Sicherheit des
<sup>69</sup> gebundenen Vermögens nicht beeinträchtigt wird.
##### **Art. 85** Prüfungen durch die FINMA
@@ -952,6 +874,14 @@
<sup>2</sup> Die Fremdverwahrung ist nur zulässig, wenn der Verwahrer in der Schweiz gegenüber dem Versicherungsunternehmen für die Erfüllung der Verwahrerpflichten haftet.
<sup>3</sup> Die Fremdverwahrung im Ausland ist zulässig, sofern das Vorrangprivileg des
<sup>70</sup> gebundenen Vermögens entsprechend dem Schweizer Recht gewährleistet bleibt.
<sup>4</sup> Die FINMA kann bei Vorliegen geeigneter Sicherstellungen weitere Ausnahmen
<sup>71</sup> zulassen.
#### 4. Abschnitt: Bewertung der Werte
##### **Art. 88** Festverzinsliche Wertpapiere
@@ -960,7 +890,11 @@
<sup>2</sup> Liegt der Marktwert einer Wandelanleihe deutlich über dem Nominalwert, so kann die FINMA eine Bewertung höchstens zum Marktwert zulassen. Anleihen, welche zwingend in Aktien gewandelt werden, dürfen höchstens zum Marktwert angerechnet werden.
<sup>3</sup> Mit festverzinslichen Wertpapieren vergleichbare strukturierte Produkte oder Kombinationen von Finanzinstrumenten können in einem bestimmten Umfang und unter bestimmten Rahmenbedingungen höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode angerechnet werden. Die Aufsichtsbehörde legt Umfang und Rahmenbedingungen fest.
<sup>3</sup> Mit festverzinslichen Wertpapieren vergleichbare strukturierte Produkte oder Kombinationen von Finanzinstrumenten können höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode angerechnet werden.
<sup>72</sup> Die FINMA regelt Umfang und Rahmenbedingungen für die Anrechnung.
<sup>73</sup> Marchzinsen Art. 88 a Bei der Bewertung der Kapitalanlagen werden auch die Marchzinsen berücksichtigt.
##### **Art. 89** Kostenamortisationsmethode
@@ -984,6 +918,18 @@
<sup>3</sup> Die Verrechnung (Netting) aller unter einem Rahmenvertrag abgeschlossener Derivatgeschäfte ist nur dann zulässig, wenn für jedes einzelne gebundene Vermögen ein solcher Rahmenvertrag separat abgeschlossen wird. Negativposten, die aus solchen Verträgen entstehen, sind vom gebundenen Vermögen in Abzug zu bringen. Bezüglich der Ausgestaltung der Rahmenverträge kann die FINMA Auflagen machen.
<sup>74</sup> Art. 91 a Bestellung von Sicherheiten
<sup>1</sup> Beim Abschluss von Derivatgeschäften ist es zulässig, die Sicherheiten mit Vermögenswerten aus dem gebundenen Vermögen zu bestellen. Dies gilt sowohl für Ersteinschusszahlungen als auch für Nachschusszahlungen.
<sup>2</sup> Die Sicherheiten können bestellt werden in Form eines regulären Pfandrechts oder eines irregulären Pfandrechts nach Schweizer Recht oder einem dem schweizerischen Recht vergleichbaren Recht, sofern:
- a. die Ersteinschusszahlung unter vollständiger Segregation bei einem unabhängigen Drittverwahrer deponiert ist; und
- b. vertraglich sichergestellt ist, dass die Ersteinschusszahlung im Konkursfall jeder der Vertragsparteien nur zu ihrer Verrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem Versicherer aus von diesem abgeschlossenen über die zentrale Gegenpartei oder den Clearing Broker abgewickelten Derivatgeschäften dient.
<sup>3</sup> Die FINMA regelt die Einzelheiten über die Zuweisung und Anrechnung solcher Vermögenswerte. Sie kann die Bestellung von Sicherheiten begrenzen oder in begründeten Fällen Ausnahmen davon zulassen.
##### **Art. 92** Kollektive Kapitalanlagen
<sup>1</sup> Kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 82 Absatz <sup>1</sup> dürfen höchstens zum Marktwert oder, wenn die Anteilscheine nicht kotiert sind, zum Nettoinventarwert angerechnet werden.
@@ -996,6 +942,8 @@
<sup>2</sup> Alle anderen Werte, einschliesslich der Grundpfandforderungen und der Festgelder werden unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Ertrages höchstens zum Nennwert bewertet.
<sup>75</sup> Art. 93 a Anlagen zur Sicherstellung anteilgebundener Verträge Anlagen, die der Sicherstellung von Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2, A6.1 oder A6.2 dienen, dürfen höchstens zum Marktwert angerechnet werden.
##### **Art. 94** Auf fremde Währung lautende Werte
Das Versicherungsunternehmen darf die auf fremde Währung lautenden Werte höchstens zum Devisen-Mittelkurs im Zeitpunkt der Bewertung in Schweizerfranken umrechnen.
@@ -1028,10 +976,36 @@
- c. geeignete Verfahren, die sicherstellen, dass die Risikoüberwachung in die Geschäftsorganisation integriert sind;
- d. Identifikation, Überwachung und Quantifizierung aller wesentlichen Risiken;
<sup>76</sup> die Identifikation, die Überwachung, die Quantifizierung und die Steuerung d. aller wesentlichen Risiken;
- e. ein internes Berichtssystem zur Ermittlung, Beurteilung und Kontrolle der Risiken und Risikokonzentrationen wie auch der damit verbundenen Geschäftsprozesse.
<sup>3</sup> Die internen Kontrollmechanismen umfassen eine wirksame Compliance-Funktion und wirksame Compliance-Prozesse. Sie stellen in ihrer Gesamtheit sicher, dass die
<sup>77</sup> Rechtsnormen und die internen Vorschriften eingehalten werden.
<sup>4</sup> Die Risikomanagement-Funktion und die Compliance-Funktion müssen unabhängig sein. Sie sind nach Massgabe der Grösse, der Geschäftsund Organisations-
<sup>78</sup> komplexität und der Risiken des Versicherungsunternehmens auszustatten.
<sup>79</sup> Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs Art. 96 a
<sup>1</sup> Das Versicherungsunternehmen nimmt mindestens jährlich vorausschauend eine Beurteilung vor:
- a. der Risiken, denen es ausgesetzt ist, einschliesslich der signifikanten Risikokonzentrationen und gruppenweiten Risiken (Gesamtrisikoprofil);
- b. des gesamten Kapitalbedarfs;
- c. der Einhaltung der Anforderungen an die versicherungstechnischen Rückstellungen und an das gebundene Vermögen;
- d. der Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements.
<sup>2</sup> Diese Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs sind in der Geschäftsstrategie und der Geschäftsplanung zu berücksichtigen.
<sup>3</sup> Das Versicherungsunternehmen erstattet der FINMA jährlich Bericht über die Ergebnisse der Selbstbeurteilung.
<sup>4</sup> Die FINMA kann eine Berichterstattung in kürzeren Abständen anordnen, wenn dies aufgrund der Risikosituation angezeigt ist. Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Berichterstattungspflicht zulassen.
##### **Art. 97** Dokumentation
<sup>1</sup> Das Versicherungsunternehmen hält sein Risikomanagement in einer Dokumentation fest. Diese ist laufend zu aktualisieren.
@@ -1058,14 +1032,22 @@
<sup>3</sup> Sie kann zur Unterstützung der Selbstbeurteilung Fragebögen abgeben. Diese sind ihr innert drei Monaten nach Jahresabschluss, versehen mit der Unterschrift der Geschäftsleitung, ausgefüllt zurückzusenden.
<sup>4</sup> Zeigen sich bei der Selbstbeurteilung Risiken, die zu einer ungenügenden Solvabilität führen könnten, so kann die FINMA insbesondere:
- a. die Kontrolltätigkeit beim Versicherungsunternehmen intensivieren;
- b. einen Zuschlag auf dem Zielkapital verlangen.
<sup>4</sup> Zeigen sich bei der Selbstbeurteilung Risiken, die zu einer ungenügenden Solvabilität führen könnten, so kann die FINMA insbesondere die Kontrolltätigkeit beim
<sup>80</sup> Versicherungsunternehmen intensivieren.
<sup>5</sup> Das Versicherungsunternehmen sammelt und analysiert die Daten zu Schäden aus operationellen Risiken.
<sup>81</sup> Art. 98 a Liquiditätsanforderungen
<sup>1</sup> Das Versicherungsunternehmen muss jederzeit über so viel Liquidität verfügen, dass es seinen Zahlungsverpflichtungen auch in Stresssituationen nachkommen kann (quantitative Liquiditätsanforderungen).
<sup>2</sup> Es muss zudem folgende qualitative Liquiditätsanforderungen erfüllen:
- a. Es verfügt über adverse Szenarien und führt entsprechende Stresstests zur Ermittlung seiner Liquiditätsposition durch. Es berücksichtigt dabei insbesondere Liquiditätsflüsse aus ausserbilanziellen Geschäftsvorgängen und anderen Eventualverbindlichkeiten.
- b. Es verfügt über ein Notfallkonzept mit wirksamen Strategien im Umgang mit Liquiditätsengpässen. Es legt die Zuständigkeiten, Kommunikationswege und die in Betracht gezogenen Massnahmen fest.
### 2. Kapitel: Verantwortlicher Aktuar oder verantwortliche Aktuarin
##### **Art. 99**
@@ -1140,13 +1122,13 @@
<sup>2</sup> Bei Anteilscheinen an Einanlegerfonds nach Artikel 82 Absatz <sup>2</sup> werden die Direktanlagen des Fondsvermögens nach den Bestimmungen dieses Artikels bilanziert.
<sup>3</sup> Grundpfandgesicherte Forderungen und alle übrigen Wertpapiere mit Ausnahme derjenigen, die der Sicherstellung des Sparteils von Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2 und A2.3 dienen, sind nach Artikel 667 Absätze 1
<sup>14</sup> und 2 des Obligationenrechts zu bilanzieren.
<sup>3</sup> <sup>82</sup> …
<sup>4</sup> Die Versicherungsunternehmen können mit Genehmigung der FINMA die zu ausländischen Geschäftsgebieten gehörenden Wertpapiere nach den aufsichtsrechtlichen Bewertungsvorschriften in den einzelnen Ländern bewerten.
<sup>5</sup> Anteilscheine mit Kurswert, die der Sicherstellung des Sparteils von Versicherungsverträgen des schweizerischen Versicherungsbestandes in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2 und A2.3 dienen, sind zum Kurswert vom 31. Dezember beziehungsweise zum letztbekannten Kurswert vor diesem Datum zu bilanzieren. Entsprechende Anteilscheine ohne Kurswert sind zum Nettoinventarwert zu bilanzieren.
<sup>5</sup> Anlagen, die der Sicherstellung von Versicherungsverträgen in den Versiche-
<sup>83</sup> rungszweigen A2, A6.1 und A6.2 dienen, sind zum Marktwert zu bilanzieren.
<sup>6</sup> Die am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumenten dürfen:
@@ -1162,9 +1144,47 @@
<sup>3</sup> Die nach Artikel 110 Absatz 6 ermittelten Werte sind entsprechend dem Risiko, insbesondere bezüglich Handelbarkeit, Annullationsund Erfüllungskosten, Kreditrisiko oder Umfang der eigenen Positionen im Verhältnis zum Marktvolumen, angemessen zu korrigieren.
### 5. Kapitel: … <sup>15</sup>
Art. 112–116 6. Kapitel: Weitere Grundsätze zur Ausübung der Versicherungstätigkeit
<sup>84</sup> Art. 111 a Bericht über die Finanzlage
<sup>1</sup> Die Versicherungsunternehmen veröffentlichen im Rahmen der Aufsichtsberichterstattung mindestens jährlich einen Bericht über ihre Finanzlage.
<sup>2</sup> Der Bericht über die Finanzlage enthält quantitative und qualitative Informationen und beschreibt insbesondere:
- a. die Geschäftstätigkeit;
- b. den Unternehmenserfolg;
- c. das Risikomanagement und dessen Angemessenheit;
- d. das Risikoprofil;
- e. die Grundlagen und Methoden, auf denen die Bewertung insbesondere der Rückstellungen beruht;
- f. das Kapitalmanagement;
- g. die Solvabilität.
<sup>3</sup> Die Versicherungsunternehmen veröffentlichen den Bericht über die Finanzlage jeweils spätestens am 30. April auf ihrer Internetseite.
<sup>4</sup> Die Versicherungsunternehmen, die über keine eigene Internetseite verfügen, stellen auf Anfrage den Bericht unentgeltlich zur Verfügung.
<sup>5</sup> Die FINMA regelt die Einzelheiten. Sie kann insbesondere Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht vorsehen.
<sup>85</sup> Art. 111 b Mindestgliederung der Jahresrechnung
<sup>1</sup> Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zur Mindestgliederung der Jahresrechnung.
<sup>2</sup> Sie kann Abweichungen von den Artikeln 959 a Absätze 1 und 2, 959 b Absätze <sup>2</sup>
<sup>86</sup> und 3 sowie 959 c Absätze 1 und 2 des Obligationenrechts vorsehen, soweit sich dies aus den Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts ergibt. Die Mindestgliederung muss insbesondere:
- a. eine standardisierte Darstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung aufweisen;
- b. einen Vergleich der Kapitalanlagen mit den entsprechenden versicherungstechnischen Rückstellungen ermöglichen.
### 5. Kapitel: …
<sup>87</sup> Art. 112–116 6. Kapitel: Weitere Grundsätze zur Ausübung der Versicherungstätigkeit
##### **Art. 117** Missbrauch
@@ -1208,7 +1228,7 @@
<sup>60</sup> Prozent des rollenden Zehnjahresmittels des Referenzzinssatzes nicht überschreiten. Die FINMA bezeichnet den Referenzzinssatz.
<sup>2</sup> In begründeten Fällen kann die FINMA diese Limite erhöhen.
<sup>2</sup> <sup>88</sup> In begründeten Fällen kann die FINMA diese Limite ändern.
<sup>3</sup> Werden Garantien abgegeben, deren Tarifierung sich auf andere kapitalmarktbedingte Grundlagen als auf technische Zinssätze stützt, so sind diese Grundlagen nach Massgabe der Garantien vorsichtig festzulegen.
@@ -1242,6 +1262,10 @@
Betreibt ein Versicherungsunternehmen die Invaliditätsversicherung im Rahmen der Lebensversicherung, so gelten die Vorschriften der Lebensversicherung auch für die Invaliditätsversicherung.
<sup>89</sup> Art. 125 a Anteilgebundene Lebensversicherung Versicherungsverträge in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3 und A6.1 müssen an offene kollektive Kapitalanlagen gebunden sein, die unter das Kollek-
<sup>90</sup> tivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 fallen.
##### **Art. 126** Nachversicherungsgarantie
<sup>1</sup> Das Versicherungsunternehmen kann dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin das Recht einräumen, die Versicherungsdeckung während der Laufzeit des Vertrages ohne neue Gesundheitsprüfung zu erhöhen (Nachversicherungsgarantie).
@@ -1268,9 +1292,9 @@
- a. Sie sind angemessen;
- b. Sie richten sich nach dem Inventardeckungskapital, welches mit den technischen Grundlagen des entsprechenden Versicherungsvertrages berechnet wurde;
- c. Abzüge vom Inventardeckungskapital sind nur zulässig für das Zinsrisiko und für nicht amortisierte Abschlusskosten;
<sup>91</sup> b. Sie richten sich nach den Inventardeckungsrückstellungen, die mit den technischen Grundlagen des entsprechenden Versicherungsvertrages berechnet wurden.
<sup>92</sup> c. Abzüge von den Inventardeckungsrückstellungen sind nur zulässig für das Zinsrisiko und für nicht amortisierte Abschlusskosten.
- d. Die umgewandelte Versicherung muss gleicher Art sein wie die ursprüngliche Lebensversicherung; weicht das Versicherungsunternehmen hiervon ab, so hat es dies zu begründen;
@@ -1278,7 +1302,7 @@
- f. Die FINMA gibt die Prozentsätze nach Buchstabe e und die Basis, auf der sie berechnet werden, in geeigneter Weise bekannt;
- g. Der gesamte Abzug für Zinsrisiko und nicht amortisierte Abschlusskosten darf einen Drittel des Inventardeckungskapitals nicht überschreiten, sofern der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin die Prämien für drei Jahre bezahlt hat.
<sup>93</sup> g. Der gesamte Abzug für Zinsrisiko und nicht amortisierte Abschlusskosten darf einen Drittel der Inventardeckungsrückstellungen nicht überschreiten, sofern der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin die Prämien für drei Jahre bezahlt hat.
<sup>3</sup> Die FINMA kann sich für die Genehmigung auf einen Bericht des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin stützen.
@@ -1466,7 +1490,7 @@
<sup>2</sup> Entsprechen die Sparkomponente 6 Prozent oder mehr des Deckungskapitals und
<sup>16</sup> der nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) festgelegte BVG-Mindestzinssatz zwei Drittel oder weniger dieses Satzes in Prozenten, so sind die Überschüsse wie folgt zu verteilen:
<sup>94</sup> der nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) festgelegte BVG-Mindestzinssatz zwei Drittel oder weniger dieses Satzes in Prozenten, so sind die Überschüsse wie folgt zu verteilen:
- a. der Nettokapitalertrag auf der Solvabilitätsspanne zu Gunsten des Versicherungsunternehmens;
@@ -1528,19 +1552,11 @@
<sup>2</sup> Die Zuteilung der Überschussanteile an die Vorsorgeeinrichtungen erfolgt entsprechend dem anteiligen Deckungskapital, dem Schadenverlauf der versicherten Risiken und dem verursachten Verwaltungsaufwand sowie unter Berücksichtigung von
<sup>17</sup> Artikel 68 a BVG .
<sup>95</sup> Artikel 68 a BVG .
<sup>3</sup> Die FINMA kann aus besonderen Gründen Abweichungen von der Zwei-Drittel- Regel in Absatz 1 verfügen.
##### **Art. 154** Deckung für Personalversicherungseinrichtungen
Inoder ausländische Versicherungsunternehmen ohne Bewilligung zum Betrieb der Lebensversicherung können die Risiken, welche von nicht der Aufsicht unterstehenden Personaloder Verbandsversicherungseinrichtungen übernommen werden, rückdecken, wenn:
- a. die Deckung auf kollektiver, nichtproportionaler Basis erfolgt;
- b. die Deckung nur das Todesfallund Invaliditätsrisiko umfasst;
- c. die Personaloder Verbandsversicherungseinrichtung mehr als die vollen Risikoleistungen selber deckt, die nach anerkannten versicherungstechnischen Grundsätzen zu erwarten sind.
<sup>96</sup> Art. 154
### 4. Kapitel: Krankenund Unfallversicherung
@@ -1688,7 +1704,7 @@
- g. Atomanlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d des Kernenergiegesetzes
<sup>18</sup> vom 21. März 2003 .
<sup>97</sup> vom 21. März 2003 .
<sup>2</sup> Als Baustelle gilt das ganze Areal, auf dem Sachwerte vorhanden sind, die sich dort im Zusammenhang mit einem Bauwerk befinden, selbst vor dessen Beginn und nach dessen Beendigung
@@ -1718,7 +1734,7 @@
- b. Sturmund Wasserschäden an Schiffen und Booten auf dem Wasser.
<sup>19</sup> Art. 175 Selbstbehalt
<sup>98</sup> Selbstbehalt Art. 175
<sup>1</sup> Der Anspruchsberechtigte trägt folgenden Selbstbehalt:
@@ -1744,7 +1760,7 @@
<sup>2</sup> Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen, die eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz betreiben dürfen, für ein versichertes Ereignis in der Schweiz ermittelten Entschädigungen 1 Milliarde Franken, so werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zu-
<sup>20</sup> sammen nicht mehr als diese Summe betragen.
<sup>99</sup> sammen nicht mehr als diese Summe betragen.
<sup>3</sup> Entschädigungen für Fahrhabeund Gebäudeschäden dürfen nicht zusammengerechnet werden.
@@ -1832,9 +1848,7 @@
- a. Sie sind handlungsfähig;
- b. Es liegt keine strafrechtliche Verurteilung vor wegen Handlungen, die mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist;
- c. Es bestehen gegen sie keine Verlustscheine.
- b. Es liegt keine strafrechtliche Verurteilung vor wegen Handlungen, die mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist; 100 c. Es bestehen gegen sie keine Verlustscheine, die mit einem Verhalten im Zusammenhang stehen, das mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht vereinbar ist.
##### **Art. 186** Finanzielle Sicherheiten
@@ -1892,7 +1906,7 @@
- g. Wechsel des Versicherungsvermittlerunternehmens, für das der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin tätig ist;
- h. Wechsel der Adresse.
- h. Wechsel der Adresse; 101 i. Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den ter Artikeln 137–172 StGB, die im Strafregister eingetragen werden; 102 Vorliegen eines Verlustscheins. k.
<sup>2</sup> Das Versicherungsunternehmen, mit welchem der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 186 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder das Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
@@ -1922,7 +1936,7 @@
<sup>1</sup> Die Versicherungsgruppe reicht der FINMA jährlich innert drei Monaten nach Jahresabschluss ein vollständiges Gruppenorganigramm ein, in dem alle Unternehmen der Versicherungsgruppe verzeichnet sind. Die FINMA kann dieses in kürzeren Abständen verlangen.
<sup>2</sup> Die Versicherungsgruppe meldet der FINMA spätestens bei Vertragsabschluss die Schaffung, den Erwerb oder die Veräusserung einer wesentlichen Beteiligung durch eines der Gruppenunternehmen.
<sup>2</sup> Die Versicherungsgruppe meldet der FINMA bei Vorliegen einer entsprechenden Absicht die Schaffung, den Erwerb oder die Veräusserung einer wesentlichen Betei- 103 ligung durch eines der Gruppenunternehmen.
<sup>3</sup> Die FINMA legt im Einzelfall nach Massgabe der Grösse und der Komplexität der Versicherungsgruppe fest, was als wesentliche Beteiligung zu verstehen ist.
@@ -1948,7 +1962,7 @@
##### **Art. 194** Überwachung gruppeninterner Vorgänge
<sup>1</sup> Die Versicherungsgruppe hat der FINMA innert 14 Tagen nach Eintritt der rechtlichen Wirksamkeit über alle wichtigen gruppeninternen Vorgänge Bericht zu erstatten. Zudem ist der FINMA jährlich innert drei Monaten nach Jahresabschluss über den Bestand der Vorgänge zu berichten. Sie kann eine Berichterstattung in kürzeren Abständen verlangen.
<sup>1</sup> Die Versicherungsgruppe hat der FINMA vor Eintritt der rechtlichen Wirksamkeit über alle wichtigen gruppeninternen Vorgänge Bericht zu erstatten. Zudem ist der FINMA jährlich innert drei Monaten nach Jahresabschluss über den Bestand der Vorgänge zu berichten. Sie kann eine Berichterstattung in kürzeren Abständen 104 verlangen.
<sup>2</sup> Werden Vorgänge zur Unterstützung von Gruppenunternehmen über natürliche oder juristische Personen getätigt, die ausserhalb der Versicherungsgruppe stehen, so ist auch über diese Transaktionen und Geschäfte Bericht zu erstatten.
@@ -1956,177 +1970,99 @@
#### 2. Abschnitt: Risikomanagement
##### **Art. 195** Ziel und Inhalt
Für Ziel und Inhalt des Risikomanagements gelten die Artikel 96 und 98 sinngemäss.
105 Art. 195 Ziel und Inhalt
<sup>1</sup> Für Ziel und Inhalt des Risikomanagements gelten die Artikel 96, 96 a , 98 und 98 a sinngemäss.
<sup>2</sup> Versicherungsgruppen unterhalten auf Gruppenebene getrennte Risikomanagementund Compliance-Funktionen mit jeweils gruppenweiter Verantwortung.
##### **Art. 196** Dokumentation
<sup>1</sup> Die Versicherungsgruppe reicht der FINMA die Dokumentation zum Risikomanagement innert drei Monaten nach Jahresabschluss ein. Wesentliche Änderungen meldet sie ihr innert Monatsfrist.
<sup>2</sup> Im Übrigen findet Artikel 97 sinngemäss Anwendung.
##### **Art. 197** Bericht über gruppenweite Risiken und Risikokonzentrationen
<sup>1</sup> Die Versicherungsgruppe erstattet der FINMA jährlich innert drei Monaten nach Jahresabschluss oder, falls diese es anordnet, in kürzeren Abständen Bericht über:
- a. die gruppenweite Risikosituation;
- b. die Risikokonzentrationen, die für die Versicherungsgruppe oder ein Einzelunternehmen ein Solvenzrisiko darstellen.
<sup>2</sup> Die FINMA regelt Art und Inhalt der Berichte.
<sup>2</sup> Im Übrigen findet Artikel 97 sinngemäss Anwendung. 106 Art. 197
#### 3. Abschnitt: Solvabilität
##### **Art. 198** Anwendbare Vorschriften
Die Solvabilität der Versicherungsgruppe wird nach den zwei Methoden gemäss Artikel 22 beurteilt. Die Anwendung erfolgt unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäss.
##### **Art. 199** Geforderte Solvabilitätsspanne
<sup>1</sup> Die geforderte Solvabilitätsspanne wird auf Grund des konsolidierten Abschlusses der Versicherungsgruppe berechnet.
<sup>2</sup> Die geforderte Solvabilitätsspanne der gesamten Versicherungsgruppe entspricht der Summe der geforderten Solvabilitätsspannen für den Bereich Lebensversicherung, den Bereich Schadenversicherung und den Bereich Rückversicherung sowie für Unternehmen ohne aufsichtsrechtliche Eigenmittelanforderungen.
<sup>3</sup> Die bereichsspezifischen Solvabilitätsspannen berechnen sich sinngemäss nach den Artikeln 23 ff. Für Unternehmen ohne aufsichtsrechtliche Eigenmittelanforderungen bestimmt die FINMA die Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne.
<sup>4</sup> In Ausnahmefällen kann die FINMA:
- a. die Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne auf einer anderen Grundlage als in Absatz 1 zulassen, insbesondere die Berechnung durch Addition der geforderten Solvabilitätsspannen der einzelnen Unternehmen;
- b. bestimmte Unternehmen vom Einbezug in die Berechnung der Gruppensolvabilität ausnehmen, sofern deren Einbezug ungeeignet oder irreführend wäre.
##### **Art. 200** Verfügbare Solvabilitätsspanne
<sup>1</sup> Bei einem Abschluss nach den international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen entsprechen die anrechenbaren Eigenmittel der Versicherungsgruppe dem konsolidierten Eigenkapital unter Berücksichtigung folgender Korrekturen:
- a. Anrechnung der Minderheitsanteile;
- b. Abzug aller immateriellen Vermögenswerte;
- c. Abzug der vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen;
- d. Abzug aktivierter Abschlusskosten im Bereich Nichtleben.
<sup>2</sup> Die FINMA kann auf Antrag die Anrechnung nachrangiger Darlehen und weiterer Elemente mit Eigenmittelcharakter zulassen.
<sup>3</sup> Bei einem Abschluss nach einem nicht international anerkannten Rechnungslegungsstandard legt die FINMA die anrechenbaren Eigenmittel fest.
##### **Art. 201** Methode zur Berechnung der risikobasierten Solvabilität
<sup>1</sup> Für die risikobasierte Solvabilitätsberechnung verwendet die Versicherungsgruppe ein internes Modell zur Ermittlung und Quantifizierung aller wesentlichen Risikotypen.
<sup>2</sup> Das Modell ist der FINMA zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde erlässt Vorschriften über die quantitativen, qualitativen und organisatorischen Anforderungen.
##### **Art. 202** Berichterstattung
Die Berechnung der Gruppensolvabilität I nach den Artikeln 199 und 200 und der risikobasierten Solvabilität nach Artikel 201 erfolgt halbjährlich. Sie ist der Aufsichtsbehörde innert drei Monaten nach Abschluss beziehungsweise Zwischenabschluss einzureichen. Auf begründeten Antrag kann die FINMA diese Frist verlängern.
107 Art. 198 Bestimmung und Berichterstattung Die Bestimmung der Solvabilität und die entsprechende Berichterstattung richten sich für Versicherungsgruppen sinngemäss nach den Artikeln 41–53 a zum Schweizer Solvenztest (Gruppen-SST). 108 Art. 198 a Konsolidierter Gruppen-SST
<sup>1</sup> Die Versicherungsgruppe bestimmt ihre Solvabilität durch einen konsolidierten Gruppen-SST. Dabei werden das massgebende risikotragende Kapital und das Zielkapital auf der Basis einer konsolidierten marktnahen Bilanz bestimmt.
<sup>2</sup> Die FINMA kann:
- a. Bestimmungen erlassen, welche der Verfügbarkeit und Übertragbarkeit von Kapital innerhalb der Versicherungsgruppe Rechnung tragen;
- b. Aufschläge zum Zielkapital oder Abschläge vom risikotragenden Kapital anordnen, falls die Fungibilität stark eingeschränkt ist und dies im Modell nicht genügend berücksichtigt wird. 109 Art. 198 b Granularer Gruppen-SST
<sup>1</sup> Die Versicherungsgruppe kann ihre Solvabilität mit Genehmigung der FINMA durch einen granularen Gruppen-SST bestimmen.
<sup>2</sup> In begründeten Fällen kann die FINMA zusätzlich zum konsolidierten den granularen Gruppen-SST anordnen.
<sup>3</sup> Im granularen Gruppen-SST wird das risikotragende Kapital und das Zielkapital für jede einzelne juristische Einheit der Versicherungsgruppe ermittelt. Es werden sämtliche Kapitalund Risikotransferinstrumente zwischen den juristischen Einheiten erfasst.
<sup>4</sup> Die FINMA kann einer Versicherungsgruppe Vereinfachungen beim granularen Gruppen-SST zugestehen. Dazu gehört namentlich die Zusammenfassung mehrerer juristischer Einheiten zu einer virtuellen Einheit (Cluster). 110 Erfüllung Art. 198 c Eine Versicherungsgruppe erfüllt die Solvenzanforderungen, wenn sie:
- a. den konsolidierten Gruppen-SST erfüllt; oder
- b. den von der FINMA genehmigten granularen Gruppen-SST erfüllt. 111 Art. 199 – 202
##### **Art. 203** Externe Überprüfung
<sup>1</sup> <sup>21</sup> Die Versicherungsgruppe beauftragt eine Prüfgesellschaft . Diese überprüft jährlich, ob die Versicherungsgruppe die Pflichten nach dieser Verordnung einhält und die in der Dokumentation nach Artikel 196 beschriebenen Risikokontrollprozesse umsetzt. Sie verfasst darüber zu Handen der FINMA einen Bericht.
<sup>2</sup> Die FINMA erteilt Weisungen für die Überprüfung. Sie kann die Überprüfung durch eine andere qualifizierte, unabhängige Drittperson zulassen.
<sup>1</sup> <sup>112</sup> Die Versicherungsgruppe beauftragt eine Prüfgesellschaft . Diese überprüft jährlich, ob die Versicherungsgruppe die Pflichten nach dieser Verordnung einhält und die in der Dokumentation nach Artikel 196 beschriebenen Risikokontrollprozesse umsetzt. Sie verfasst darüber zu Handen der FINMA einen Bericht.
<sup>2</sup> Die FINMA erteilt Weisungen für die Überprüfung. Sie kann die Überprüfung durch eine andere qualifizierte, unabhängige Drittperson zulassen. 113 Art. 203 a Bericht über die Finanzlage Für Versicherungsgruppen gilt Artikel 111 a sinngemäss. Für die Beschreibung der Solvabilität kann der konsolidierte Gruppen-SST verwendet werden.
### 2. Kapitel: Versicherungskonglomerate
##### **Art. 204** Anwendbare Vorschriften
Die Artikel 191–198, 200–203 und 216 betreffend die Versicherungsgruppen finden auf die Versicherungskonglomerate sinngemäss Anwendung.
114 Art. 204 Anwendbare Vorschriften Die Artikel 191–203 a betreffend die Versicherungsgruppen finden auf die Versicherungskonglomerate sinngemäss Anwendung.
##### **Art. 205** Zuteilung der Unternehmen zum Versicherungsund Finanzbereich
<sup>1</sup> Massgebend für die Zuteilung der Unternehmen zum Versicherungsbeziehungsweise Finanzbereich ist die Haupttätigkeit des jeweiligen Unternehmens und der Bereich, für den das Unternehmen Dienstleistungen erbringt. Unternehmen, die nicht eindeutig zugeordnet werden können, werden dem Versicherungsbereich zugeordnet.
<sup>2</sup> Die Zuteilung der Einzelunternehmen zum Versicherungsoder Finanzbereich ist der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten.
##### **Art. 206** Geforderte Solvabilitätsspanne
<sup>1</sup> Die geforderte Solvabilitätsspanne wird auf Grund des konsolidierten Abschlusses des Versicherungskonglomerats berechnet.
<sup>2</sup> Die geforderte Solvabilitätsspanne des gesamten Versicherungskonglomerats entspricht der Summe der geforderten Solvabilitätsspannen im Versicherungsbereich und im Finanzbereich sowie derjenigen für Unternehmen ohne aufsichtsrechtliche Eigenmittelanforderungen des Finanzbereichs.
<sup>3</sup> Die geforderte Solvabilitätsspanne im Versicherungsbereich berechnet sich nach Artikel 199. Im Finanzbereich berechnet sie sich nach international oder, mit Zustimmung der FINMA, nach national anerkannten Grundsätzen im Bankbereich. Für Unternehmen ohne aufsichtsrechtliche Eigenmittelanforderungen des Finanzbereichs bestimmt die FINMA die Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne.
<sup>4</sup> In Ausnahmefällen kann die FINMA:
- a. die Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne im Finanzbereich nach gleichwertigen Methoden, insbesondere durch Addition der Eigenmittelberechnung nach den Anforderungen für das einzelne Unternehmen auf der Basis der Einzelabschlüsse zulassen;
- b. bestimmte Unternehmen vom Einbezug in die Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne ausnehmen, sofern deren Einbezug ungeeignet oder irreführend wäre.
<sup>2</sup> <sup>115</sup> … 116 Art. 206
## 9. Titel: …
### 1. Kapitel: …
<sup>22</sup> Art. 207 und 208
### 2. Kapitel: …
<sup>23</sup> Art. 209–214
117 Art. 207 und 208 118 Art. 209–214
## 10. Titel: …
<sup>24</sup> Art. 215
119 Art. 215
## 11. Titel: Übergangsund Schlussbestimmungen
##### **Art. 216** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> <sup>2</sup> <sup>25</sup> und …
<sup>1</sup> <sup>2</sup> <sup>120</sup> und …
<sup>3</sup> Ein allfälliger Bestand an Bewertungsreserven nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c auf festverzinslichen Wertpapieren darf mit folgender Einschränkung während höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten weiterhin angerechnet werden: Anrechenbar während der Übergangsfrist ist der niedrigste Wert aus dem Bestand der Bewertungsreserven am letzten Bilanzstichtag vor Inkrafttreten und aus den Beständen aus den Folgebewertungen jeweils am Jahresende.
<sup>4</sup> In Bezug auf das Zielkapital (Art. 41–46) und das risikotragende Kapital (Art. 47–50) gelten folgende Vorschriften:
<sup>26</sup> a.–c. …
- d. Sie bauen das zur Bedeckung des Zielkapitals erforderliche risikotragende Kapital innert fünf Jahren nach Inkrafttreten auf.
<sup>27</sup> e.–h. …
<sup>5</sup> <sup>28</sup> …
<sup>6</sup> Das Versicherungsunternehmen dokumentiert die Versicherungsnehmer und die Versicherungsnehmerinnen spätestens bei der ersten nach Inkrafttreten gebotenen Information nach Artikel 130 Buchstabe e durch einen Nachtrag zum Vertrag über die Einzelheiten der Überschussausschüttung nach Artikel 130. Der Nachtrag muss mit den Angaben im Geschäftsplan übereinstimmen. 7–9 <sup>29</sup> …
<sup>4</sup> In Bezug auf das Zielkapital (Art. 41–46) und das risikotragende Kapital (Art. 47–50) gelten folgende Vorschriften: 121 a.–c. …
- d. Sie bauen das zur Bedeckung des Zielkapitals erforderliche risikotragende Kapital innert fünf Jahren nach Inkrafttreten auf. 122 e.–h. …
<sup>5</sup> <sup>123</sup> …
<sup>6</sup> Das Versicherungsunternehmen dokumentiert die Versicherungsnehmer und die Versicherungsnehmerinnen spätestens bei der ersten nach Inkrafttreten gebotenen Information nach Artikel 130 Buchstabe e durch einen Nachtrag zum Vertrag über die Einzelheiten der Überschussausschüttung nach Artikel 130. Der Nachtrag muss mit den Angaben im Geschäftsplan übereinstimmen. 7–9 <sup>124</sup> …
<sup>8</sup> Das Übertrittsrecht nach Artikel 156 muss den Versicherten der bei Inkrafttreten bereits geschlossenen Bestände spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten gewährt werden.
<sup>9</sup> Versicherungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits über eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb verfügen, haben der FINMA innert zwei Jahren nach Inkrafttreten einen neuen Geschäftsplan zur Genehmigung einzureichen. Änderungen des bestehenden Geschäftsplans nach Artikel 5 VAG sind erst nach Einreichung des neuen Geschäftsplanes bekannt zu geben.
<sup>10</sup> Die nicht zum Betrieb der Lebensversicherung ermächtigten Versicherungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens über Versicherungen mit beschränkten Leistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität wie namentlich die Abonnentenversicherung verfügen, in denen die Ausrichtung eines Sterbegeldes eingeschlossen ist, dürfen diese Sterbegeldvereinbarung nur noch bis zum Ablauf des Vertrages oder bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weiterführen. Für die anerkannten Kran-
<sup>30</sup> kenkassen bleibt Artikel 14 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung vorbehalten. 11–15 <sup>31</sup> …
<sup>16</sup> Die Artikel 175 und 176 Absatz 2 sind ab Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2006 auf alle neuen und alle laufenden Versicherungsverträge anwend-
<sup>32</sup> bar.
<sup>33</sup> Art. 216 a
<sup>10</sup> Die nicht zum Betrieb der Lebensversicherung ermächtigten Versicherungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens über Versicherungen mit beschränkten Leistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität wie namentlich die Abonnentenversicherung verfügen, in denen die Ausrichtung eines Sterbegeldes eingeschlossen ist, dürfen diese Sterbegeldvereinbarung nur noch bis zum Ablauf des Vertrages oder bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weiterführen. Für die anerkannten Kran- 125 kenkassen bleibt Artikel 14 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung vorbehalten. 11–15 <sup>126</sup> …
<sup>16</sup> Die Artikel 175 und 176 Absatz 2 sind ab Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2006 auf alle neuen und alle laufenden Versicherungsverträge anwend- 127 bar. 128 Art. 216 a 129 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. März 2015 Art. 216 b
<sup>1</sup> Bestehende Doppelfunktionen im Sinne von Artikel 13 Absatz <sup>1</sup> sind innert drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung zu beseitigen. Unter bisherigem Recht bewilligte Ausnahmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 behalten ihre Gültigkeit.
<sup>2</sup> Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung von der FINMA genehmigt wurden, stehen für ihre jeweilige Restlaufzeit unter Bestandesschutz.
<sup>3</sup> Die FINMA bestimmt, wann der Bericht über die Finanzlage gemäss Artikel 111 a erstmals zu veröffentlichen ist und die Mindestgliederung nach Artikel 111 b erstmals anzuwenden ist.
##### **Art. 217** Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
<sup>34</sup> über die Inkraftsetzung des 1. Bundesratsbeschluss vom 22. November 1978 Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Weitergeltung von Bundesrecht;
<sup>35</sup> 2. Verordnung vom 19. November 1997 über den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten durch die Versicherungseinrichtungen;
<sup>36</sup> 3. Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungseinrichtungen;
<sup>37</sup> 4. Verordnung vom 11. Februar 1976 über die Abgrenzung der Versicherungsaufsichtspflicht;
<sup>38</sup> 5. Verordnung vom 3. Dezember 1979 über den Betrieb versicherungsfremder Geschäfte durch die privaten Versicherungseinrichtungen;
<sup>39</sup> 6. Bundesratsbeschluss vom 22. November 1955 über die Abonnentenund die Käuferund Kundenversicherung;
<sup>40</sup> 7. Verordnung vom 18. November 1992 über die Rechtsschutzversicherung;
<sup>41</sup> über die Elementarschadenversiche- 8. Verordnung vom 18. November 1992 rung;
<sup>42</sup> 9. Verordnung vom 29. November 1993 über die direkte Lebensversicherung;
<sup>43</sup> über die Direktversicherung mit Aus- 10. Verordnung vom 8. September 1993 nahme der Lebensversicherung;
<sup>44</sup> über die Schwankungsrückstellung in 11. Verordnung vom 18. November 1992 der Kreditversicherung.
Folgende Erlasse werden aufgehoben: 130 1. Bundesratsbeschluss vom 22. November 1978 über die Inkraftsetzung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Weitergeltung von Bundesrecht; 131 2. Verordnung vom 19. November 1997 über den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten durch die Versicherungseinrichtungen; 132 3. Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungseinrichtungen; 133 4. Verordnung vom 11. Februar 1976 über die Abgrenzung der Versicherungsaufsichtspflicht; 134 5. Verordnung vom 3. Dezember 1979 über den Betrieb versicherungsfremder Geschäfte durch die privaten Versicherungseinrichtungen; 135 6. Bundesratsbeschluss vom 22. November 1955 über die Abonnentenund die Käuferund Kundenversicherung; 136 7. Verordnung vom 18. November 1992 über die Rechtsschutzversicherung; 137 über die Elementarschadenversi- 8. Verordnung vom 18. November 1992 cherung; 138 9. Verordnung vom 29. November 1993 über die direkte Lebensversicherung; 139 10. Verordnung vom 8. September 1993 über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung; 140 über die Schwankungsrückstellung 11. Verordnung vom 18. November 1992 in der Kreditversicherung.
##### **Art. 218** Inkrafttreten
@@ -2142,82 +2078,274 @@
[^4]: SR 0.961.514
[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^6]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berück- sichtigt.
[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).
[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 11 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 (AS 2007 3989).
[^9]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^10]: Infolge des BRB vom 7. Juni 2013 (BBl 2013 4645) der die Anstalt Post in die spezial- gesetzliche Schweizerische Post AG umgewandelt und die PostFinance in eine privat- rechtliche Aktiengesellschaft ausgegliedert hat, ist der Hinweis auf die Postcheckguthaben seit dem 26. Juni 2013 gegenstandslos.
[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).
[^12]: SR 951.31
[^5]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^7]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berück- sichtigt.
[^8]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 11 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 (AS 2007 3989).
[^12]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^13]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^14]: SR 220
[^15]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^16]: SR 831.40
[^17]: SR 831.40
[^18]: SR 732.1
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).
[^21]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^22]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^23]: Aufgehoben durch Art. 38 Abs. 2 der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5343).
[^24]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^25]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^26]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^27]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^28]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^29]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^30]: SR 832.102
[^31]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).
[^33]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 11 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 (AS 2007 3989). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^34]: [AS 1978 1856, 1985 885 Art. 4, 1986 689 Art. 6, 1988 116 Ziff. II Abs. 1 Bst. c]
[^35]: [AS 1998 84]
[^36]: [BS 10 311; AS 1979 1588, 1986 2529, 1988 116, 1990 787, 1992 2415, 1993 2614 3219, 1995 3867 Anhang Ziff. 7, 1996 2243 Ziff. I 38, 1998 84 Anhang Ziff. 1, 1999 3671]
[^37]: [AS 1976 239]
[^38]: [AS 1980 53]
[^39]: [AS 1955 1014]
[^40]: [AS 1992 2355]
[^41]: [AS 1992 2359, 1995 1063, 2000 24]
[^42]: [AS 1993 3230, 1996 2243 Ziff. I 39, 1998 84 Anhang Ziff. 2, 2003 4991, 2004 1615, 2005 2387]
[^43]: [AS 1993 2620, 1995 5690, 1998 84 Anhang Ziff. 3, 2001 1286 Ziff. II, 2003 4999, 2005 2389]
[^44]: [AS 1992 2380]
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^25]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^29]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^30]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^36]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^38]: Ursprünglich 3. Abschn. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^48]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^50]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mitWirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^53]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^55]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^58]: SR 0.961.1
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^66]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^73]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^74]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^75]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^78]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^79]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^81]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^82]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^84]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^86]: SR 220
[^87]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^89]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^90]: SR 951.31
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^94]: SR 831.40
[^95]: SR 831.40
[^96]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^97]: SR 732.1
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^102]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^106]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^108]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^109]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^110]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^111]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^112]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^113]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^115]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^116]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^117]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^118]: Aufgehoben durch Art. 38 Abs. 2 der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5343).
[^119]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^120]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^121]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^122]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^123]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^124]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^125]: SR 832.102
[^126]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^127]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).
[^128]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 11 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 (AS 2007 3989). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^129]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
[^130]: [AS 1978 1856, 1985 885 Art. 4, 1986 689 Art. 6, 1988 116 Ziff. II Abs. 1 Bst. c]
[^131]: [AS 1998 84]
[^132]: [BS 10 311; AS 1979 1588, 1986 2529, 1988 116, 1990 787, 1992 2415, 1993 2614 3219, 1995 3867 Anhang Ziff. 7, 1996 2243 Ziff. I 38, 1998 84 Anhang Ziff. 1, 1999 3671]
[^133]: [AS 1976 239]
[^134]: [AS 1980 53]
[^135]: [AS 1955 1014]
[^136]: [AS 1992 2355]
[^137]: [AS 1992 2359, 1995 1063, 2000 24]
[^138]: [AS 1993 3230, 1996 2243 Ziff. I 39, 1998 84 Anhang Ziff. 2, 2003 4991, 2004 1615, 2005 2387]
[^139]: [AS 1993 2620, 1995 5690, 1998 84 Anhang Ziff. 3, 2001 1286 Ziff. II, 2003 4999, 2005 2389]
[^140]: [AS 1992 2380]
2005-11-09
AVO
Originalfassung Text zu diesem Datum