Änderungshistorie

Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Messanlagen und Messmittel für Flüssigkeiten ausser Wasser (VFlaW)

4 Versionen · 2006-03-19

Änderungen vom 2006-10-30

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# Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Messanlagen und Messmittel für Flüssigkeiten ausser Wasser (VFlaW)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und die Artikel 5 Absatz 2, 7 Absatz 1, 11 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[^1] (Messmittelverordnung),[^2]
<sup>2</sup> der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (Messmittelverordnung)
verordnet:
<sup>3</sup> sowie in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, verordnet:
##### **Art. 1**[^3] Gegenstand
##### **Art. 1** Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Anforderungen an Messanlagen und Messmittel für Flüssigkeiten ausser Wasser;
- a. die Anforderungen an Messgeräte für Flüssigkeiten ausser Wasser;
- b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messanlagen und Messmittel;
- b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messgeräte;
- c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messanlagen und Messmittel.
- c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messgeräte.
##### **Art. 2** Geltungsbereich
Dieser Verordnung unterstehen Messmittel[^4] und Messanlagen, die dafür bestimmt sind, Mengen (Volumen oder Masse) von Flüssigkeiten ausser Wasser kontinuierlich und dynamisch zu messen.
Dieser Verordnung unterstehen Messgeräte und Messanlagen, die dafür bestimmt sind, Mengen (Volumen oder Masse) von Flüssigkeiten ausser Wasser kontinuierlich und dynamisch zu messen.
##### **Art. 3** Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. *Zähler:* Messmittel, das für das kontinuierliche Messen, das Speichern und das Anzeigen der Menge einer Flüssigkeit, die den Messwertaufnehmer in einer geschlossenen, vollständig gefüllten Leitung durchfliesst, bei Betriebsbedingungen ausgelegt ist;
- a. Zähler: Messgerät, das für das kontinuierliche Messen, das Speichern und das Anzeigen der Menge einer Flüssigkeit, die den Messwertaufnehmer in einer geschlossenen, vollständig gefüllten Leitung durchfliesst, bei Betriebsbedingungen ausgelegt ist;
- b. *Rechenwerk:* Teil eines Zählers, der die Ausgangssignale des Messwertaufnehmers oder der Messwertaufnehmer und etwaiger verbundener Messmittel aufnimmt und die Messergebnisse anzeigt;
- b. Rechenwerk: Teil eines Zählers, der die Ausgangssignale des Messwertaufnehmers oder der Messwertaufnehmer und etwaiger verbundener Messgeräte aufnimmt und die Messergebnisse anzeigt;
- c. *Verbundenes Messmittel:* Messmittel, das mit dem Rechenwerk verbunden ist und zum Zwecke einer Korrektur oder Umwertung bestimmte für die Flüssigkeit charakteristische Grössen misst.
- c. Verbundenes Messgerät: Messgerät, das mit dem Rechenwerk verbunden ist und zum Zwecke einer Korrektur oder Umwertung bestimmte für die Flüssigkeit charakteristische Grössen misst.
*Mengenumwerter:* Teil des Rechenwerks, bestehend aus verbundenen Messmitteln, der unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Flüssigkeit wie Temperatur oder Dichte, die mittels der betreffenden verbundenen Messmittel ermittelt werden oder in einem Speicher gespeichert sind, automatisch:
- d. Mengenumwerter: Teil des Rechenwerks, bestehend aus verbundenen Messgeräten, der unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Flüssigkeit wie Temperatur oder Dichte, die mittels der betreffenden verbundenen Messgeräte ermittelt werden oder in einem Speicher gespeichert sind, automatisch: 1. das im Messzustand ermittelte Volumen der Flüssigkeit in ein Volumen im Basiszustand oder in eine Masse umrechnet, oder 2. die im Messzustand ermittelte Masse der Flüssigkeit in ein Volumen im Messzustand oder in ein Volumen im Basiszustand umrechnet.
- 1. das im Messzustand ermittelte Volumen der Flüssigkeit in ein Volumen im Basiszustand oder in eine Masse umrechnet, oder
- 2. die im Messzustand ermittelte Masse der Flüssigkeit in ein Volumen im Messzustand oder in ein Volumen im Basiszustand umrechnet.
- d.
- e. *Messanlage:* Messsystem, das den Zähler und alle Einrichtungen umfasst, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern.
- e. Messanlage: Messsystem, das den Zähler und alle Einrichtungen umfasst, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern.
##### **Art. 4** Bezugsbedingungen
Als Bezugsbedingungen (Basiszustand) für die Bestimmung von Flüssigkeitsmengen gelten:
| Druck | 101 325 Pa; |
| --- | --- |
| Temperatur | 20 °C im Allgemeinen,
15 °C für Brenn- und Treibstoffe; |
| Bezugsdichte für Eichgewichte | 8000 kg/m<sup>3</sup>. |
- a. Druck 101 325 Pa;
- b. Temperatur 20 °C im Allgemeinen,
<sup>15</sup> °C für Brennund Treibstoffe;
<sup>3</sup> c. Bezugsdichte für Eichgewichte 8000 kg/m .
##### **Art. 5** Pflicht zur Angabe des Volumens bei Bezugstemperatur
<sup>1</sup> Beim Handel mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen nach Volumen müssen die gehandelte Flüssigkeitsmenge (Volumen) und der Einheitspreis auf die Temperatur von 15 °C bezogen und deklariert werden. Grundlage für die Umrechnung bilden die massgebenden Tabellen, die in den Normen nach Anhang 1 zu finden sind.
<sup>1</sup> Beim Handel mit flüssigen Brennund Treibstoffen nach Volumen müssen die gehandelte Flüssigkeitsmenge (Volumen) und der Einheitspreis auf die Temperatur von 15 °C bezogen und deklariert werden. Grundlage für die Umrechnung bilden die massgebenden Tabellen, die in den Normen nach Anhang 1 zu finden sind.
<sup>2</sup> Die Pflicht zur Mengenangabe bei 15 °C nach Absatz 1 entfällt für den Verkauf von Treibstoffen ab Zapfsäulen an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher in den üblichen Mengen.
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##### **Art. 8** Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
<sup>1</sup> Messanlagen für Flüssigkeiten müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch die kantonalen Eichämter nachgeeicht werden.
<sup>1</sup> Messanlagen für Flüssigkeiten müssen nach Anhang 7 Ziffer <sup>1</sup> der Messmittelverordnung durch die kantonalen Eichämter nachgeeicht werden.
<sup>1bis</sup> Bei Treibstoffzapfanlagen muss die erste Nacheichung im Verlauf des Jahres, das auf das auf dem Typenschild aufgedruckte Jahr folgt, durchgeführt werden.[^5]
<sup>2</sup> Die Gültigkeitsdauer der Nacheichung beträgt:
<sup>2</sup> Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt:
- a. ein Jahr bei Messanlagen, die im Betrieb zerlegt werden müssen;
- b. ein Jahr bei Messanlagen mit Temperaturkompensation, einem Gasmessverhüter oder Gasabscheider;
- b. ein Jahr bei Messanlagen zur Messung verflüssigter Gase, die auf Zisternenwagen montiert sind;
- c. zwei Jahre bei sämtlichen Treibstoffzapfanlagen;
- c. ein Jahr bei Temperaturkompensatoren, Dichtemessgeräten und Zusatzgeräten;
- d. zwei Jahre bei allen übrigen Messanlagen.[^6]
- d. zwei Jahre bei allen übrigen Messanlagen.
<sup>3</sup> Das Eidgenössische Institut für Metrologie[^7] kann diese Fristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
<sup>3</sup> Das Bundesamt für Metrologie kann diese Fristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messgeräte dies erlauben oder verlangen.
<sup>4</sup> Ausserhalb des festgelegten Messbereichs gelten die Messanlagen nicht als amtlich geprüft.
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Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:
- a. die Anweisungen der Herstellerin zum Einbau und zur Inbetriebnahme des Messmittels befolgt werden;
- a. die Anweisungen der Herstellerin zum Einbau und zur Inbetriebnahme des Messgeräts befolgt werden;
- b. die Messmittel in Stand gehalten werden und die der Abnützung, Alterung und Verschmutzung unterworfenen Teile periodisch revidiert werden.
- b. die Messgeräte in Stand gehalten werden und die der Abnützung, Alterung und Verschmutzung unterworfenen Teile periodisch revidiert werden.
##### **Art. 10** Fehlergrenzen bei Kontrollen
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##### **Art. 11** Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. Dezember 1986[^8] über Messapparate für Flüssigkeiten ausser Wasser wird aufgehoben.
<sup>4</sup> Die Verordnung vom 1. Dezember 1986 über Messapparate für Flüssigkeiten ausser Wasser wird aufgehoben.
##### **Art. 12** Übergangsbestimmungen
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **941.210**](https://fedlex.data.admin.ch/vocabulary/legal-taxonomy/11180)
[^1]: SR 941.20
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 7 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2012** 7183](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/874)).
[^2]: SR 941.210
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 7 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2012** 7183](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/874)).
[^3]: SR 0.946.526.81
[^4]: Ausdruck gemäss Ziff. I 7 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2012** 7183](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/874)). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 20. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4625](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/826)).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 20. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4625](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/826)).
[^7]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ([AS **2004 **4937](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/746)) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^8]: [[AS **1987 **216](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1987/216_216_216), [**1997** 2761 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1997/2761_2761_2761)Ziff. II Bst. c]
[^4]: [AS 1987 216, 1997 2761 Ziff. II Bst. c]
2006-03-19
VFlaW
Originalfassung Text zu diesem Datum