Änderungshistorie
Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kriegsmunitionsrückstände zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (Protokoll V) (mit Anhang)
11 Versionen
· 2003-11-28
2019-02-20
2016-06-15
2013-10-01
Änderungen vom 2013-10-01
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# Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kriegsmunitionsrückstände zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (Protokoll V) (mit Anhang)
<sup>1</sup> Übersetzung Protokoll über explosive Kriegsmunitionsrückstände zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (Protokoll V) (Stand am 6. August 2012) Die Hohen Vertragsparteien, in der Erkenntnis, dass explosive Kriegsmunitionsrückstände nach Konflikten schwerwiegende humanitäre Probleme verursachen, eingedenk der Notwendigkeit, ein Protokoll über Abhilfemassnahmen allgemeiner Art nach Konflikten zu schliessen, um die Gefahren und Wirkungen explosiver Kriegsmunitionsrückstände auf ein Mindestmass zu beschränken, sowie in dem Bestreben, durch die in einem Technischen Anhang niedergelegten freiwilligen bewährten Verfahren zur Verbesserung der Verlässlichkeit von Munition allgemeine vorbeugende Massnahmen zu treffen und somit das Vorkommen explosiver Kriegsmunitionsrückstände auf ein Mindestmass zu beschränken, sind wie folgt übereingekommen:
<sup>1</sup> Übersetzung Protokoll über explosive Kriegsmunitionsrückstände zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (Protokoll V) (Stand am 1. Oktober 2013) Die Hohen Vertragsparteien, in der Erkenntnis, dass explosive Kriegsmunitionsrückstände nach Konflikten schwerwiegende humanitäre Probleme verursachen, eingedenk der Notwendigkeit, ein Protokoll über Abhilfemassnahmen allgemeiner Art nach Konflikten zu schliessen, um die Gefahren und Wirkungen explosiver Kriegsmunitionsrückstände auf ein Mindestmass zu beschränken, sowie in dem Bestreben, durch die in einem Technischen Anhang niedergelegten freiwilligen bewährten Verfahren zur Verbesserung der Verlässlichkeit von Munition allgemeine vorbeugende Massnahmen zu treffen und somit das Vorkommen explosiver Kriegsmunitionsrückstände auf ein Mindestmass zu beschränken, sind wie folgt übereingekommen:
##### **Art. 1** Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich
2012-08-06
2011-05-30
2010-03-23
2009-05-27
2008-06-11
2007-04-20
2006-11-12
2003-11-28
Originalfassung
Text zu diesem Datum