Änderungshistorie
Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kriegsmunitionsrückstände zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (Protokoll V) (mit Anhang)
11 Versionen
· 2003-11-28
2019-02-20
2016-06-15
2013-10-01
2012-08-06
2011-05-30
2010-03-23
Änderungen vom 2010-03-23
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# Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kriegsmunitionsrückstände zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (Protokoll V) (mit Anhang)
<sup>1</sup> Übersetzung Protokoll über explosive Kriegsmunitionsrückstände zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (Protokoll V) (Stand am 19. November 2009) Die Hohen Vertragsparteien, in der Erkenntnis, dass explosive Kriegsmunitionsrückstände nach Konflikten schwerwiegende humanitäre Probleme verursachen, eingedenk der Notwendigkeit, ein Protokoll über Abhilfemassnahmen allgemeiner Art nach Konflikten zu schliessen, um die Gefahren und Wirkungen explosiver Kriegsmunitionsrückstände auf ein Mindestmass zu beschränken, sowie in dem Bestreben, durch die in einem Technischen Anhang niedergelegten freiwilligen bewährten Verfahren zur Verbesserung der Verlässlichkeit von Munition allgemeine vorbeugende Massnahmen zu treffen und somit das Vorkommen explosiver Kriegsmunitionsrückstände auf ein Mindestmass zu beschränken, sind wie folgt übereingekommen:
<sup>1</sup> Übersetzung Protokoll über explosive Kriegsmunitionsrückstände zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (Protokoll V) (Stand am 23. März 2010) Die Hohen Vertragsparteien, in der Erkenntnis, dass explosive Kriegsmunitionsrückstände nach Konflikten schwerwiegende humanitäre Probleme verursachen, eingedenk der Notwendigkeit, ein Protokoll über Abhilfemassnahmen allgemeiner Art nach Konflikten zu schliessen, um die Gefahren und Wirkungen explosiver Kriegsmunitionsrückstände auf ein Mindestmass zu beschränken, sowie in dem Bestreben, durch die in einem Technischen Anhang niedergelegten freiwilligen bewährten Verfahren zur Verbesserung der Verlässlichkeit von Munition allgemeine vorbeugende Massnahmen zu treffen und somit das Vorkommen explosiver Kriegsmunitionsrückstände auf ein Mindestmass zu beschränken, sind wie folgt übereingekommen:
##### **Art. 1** Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich
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##### **Art. 3** Räumung, Beseitigung oder Zerstörung
explosiver Kriegsmunitionsrückstände 1. Jede Hohe Vertragspartei und jede an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei trägt entsprechend diesem Artikel die Verantwortung für alle explosiven Kriegsmunitionsrückstände im Gebiet unter ihrer Kontrolle. Kontrolliert eine Partei nicht das Gebiet, in dem sie explosive Munition verwendet hat, die zu explosiven Kriegsmunitionsrückständen geworden sind, so leistet sie nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten bilateral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über das System der Vereinten Nationen oder andere einschlägige Organisationen, Hilfe unter anderem technischer, finanzieller, materieller oder personeller Art, soweit praktisch möglich, um die Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung dieser explosiven Kriegsmunitionsrückstände zu erleichtern. 2. Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten und so früh wie praktisch möglich kennzeichnet und räumt, beseitigt oder zerstört jede Hohe Vertragspartei und jede an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei explosive Kriegsmunitionsrückstände in betroffenen Gebieten unter ihrer Kontrolle. Gebiete, die von explosiven Kriegsmunitionsrückständen betroffen sind, welche nach Absatz 3 als schwerwiegende humanitäre Gefahr bewertet werden, sind bei der Räumung, Beseitigung oder Zerstörung vorrangig zu behandeln. 3. Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten und so früh wie praktisch möglich ergreift jede Hohe Vertragspartei und jede an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei die folgenden Massnahmen in betroffenen Gebieten unter ihrer Kontrolle, um die von explosiven Kriegsmunitionsrückständen ausgehenden Gefahren zu begrenzen: a) Untersuchung und Bewertung der von explosiven Kriegsmunitionsrückständen ausgehenden Bedrohung; b) Einschätzung und Ermittlung der vorrangigen Erfordernisse und der Durchführbarkeit hinsichtlich der Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung; c) Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kriegsmunitionsrückstände; d) Ergreifung von Massnahmen zur Mobilisierung von Mitteln für die Durchführung dieser Tätigkeiten. 4. Bei der Durchführung der oben genannten Tätigkeiten berücksichtigen die Hohen Vertragsparteien und die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien internationale Normen einschliesslich der Internationalen Normen für Minenaktionen ( International Mine Action Standards , IMAS). 5. Die Hohen Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls sowohl untereinander als auch mit anderen Staaten, einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen sowie nichtstaatlichen Organisationen bei der Bereitstellung von Hilfe unter anderem technischer, finanzieller, materieller und personeller Art zusammen – einschliesslich, wenn die Umstände es zulassen, bei der Ergreifung gemeinsamer Massnahmen, die notwendig sind, um diesen Artikel umzusetzen.
explosiver Kriegsmunitionsrückstände 1. Jede Hohe Vertragspartei und jede an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei trägt entsprechend diesem Artikel die Verantwortung für alle explosiven Kriegsmunitionsrückstände im Gebiet unter ihrer Kontrolle. Kontrolliert eine Partei nicht das Gebiet, in dem sie explosive Munition verwendet hat, die zu explosiven Kriegsmunitionsrückständen geworden sind, so leistet sie nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten bilateral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über das System der Vereinten Nationen oder andere einschlägige Organisationen, Hilfe unter anderem technischer, finanzieller, materieller oder personeller Art, soweit praktisch möglich, um die Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung dieser explosiven Kriegsmunitionsrückstände zu erleichtern. 2. Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten und so früh wie praktisch möglich kennzeichnet und räumt, beseitigt oder zerstört jede Hohe Vertragspartei und jede an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei explosive Kriegsmunitionsrückstände in betroffenen Gebieten unter ihrer Kontrolle. Gebiete, die von explosiven Kriegsmunitionsrückständen betroffen sind, welche nach Absatz 3 als schwerwiegende humanitäre Gefahr bewertet werden, sind bei der Räumung, Beseitigung oder Zerstörung vorrangig zu behandeln. 3. Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten und so früh wie praktisch möglich ergreift jede Hohe Vertragspartei und jede an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei die folgenden Massnahmen in betroffenen Gebieten unter ihrer Kontrolle, um die von explosiven Kriegsmunitionsrückständen ausgehenden Gefahren zu begrenzen: a) Untersuchung und Bewertung der von explosiven Kriegsmunitionsrückstän- den ausgehenden Bedrohung; b) Einschätzung und Ermittlung der vorrangigen Erfordernisse und der Durch- führbarkeit hinsichtlich der Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung; c) Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kriegsmunitionsrückstände; d) Ergreifung von Massnahmen zur Mobilisierung von Mitteln für die Durch- führung dieser Tätigkeiten. 4. Bei der Durchführung der oben genannten Tätigkeiten berücksichtigen die Hohen Vertragsparteien und die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien internationale Normen einschliesslich der Internationalen Normen für Minenaktionen ( International Mine Action Standards , IMAS). 5. Die Hohen Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls sowohl untereinander als auch mit anderen Staaten, einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen sowie nichtstaatlichen Organisationen bei der Bereitstellung von Hilfe unter anderem technischer, finanzieller, materieller und personeller Art zusammen – einschliesslich, wenn die Umstände es zulassen, bei der Ergreifung gemeinsamer Massnahmen, die notwendig sind, um diesen Artikel umzusetzen.
##### **Art. 4** Aufzeichnung, Aufbewahrung und Weitergabe von Informationen
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[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Mai 2006 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 12. Mai 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 12. November 2006 AS 2006 3871; BBl 2005 5579
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Die amtliche schweizerische Übersetzung ist mit den Aussen- ministerien Deutschlands, Österreichs und Liechtensteins abgestimmt. Deutschland und Österreich werden in ihren amtlichen deutschsprachigen Übersetzungen durchgehend die in der nachfolgenden Übersicht wiedergegebenen abweichenden Begriffe verwenden und die daraus folgenden notwendigen grammatischen Anpassungen vornehmen: In den für die Schweiz und Liechtenstein Österreich In den für Deutschland und amtlichen deutschsprachigen Übersetzungen amtlichen deutschsprachigen Über- setzungen verwendete Begriffe: verwendete Begriffe: explosive Kampfmittel explosive Munition explosive Kampfmittelaltlasten bestehende explosive Kriegsmunitionsrück- stände explosive Kampfmittelrückstände explosive Kriegsmunitionsrückstände
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Die amtliche schweizerische Übersetzung ist mit den Aussen- ministerien Deutschlands, Österreichs und Liechtensteins abgestimmt. Deutschland und Österreich werden in ihren amtlichen deutschsprachigen Übersetzungen durchgehend die in der nachfolgenden Übersicht wiedergegebenen abweichenden Begriffe verwenden und die daraus folgenden notwendigen grammatischen Anpassungen vornehmen: In den für die Schweiz und Liechtenstein Österreich In den für Deutschland und amtlichen deutschsprachigen Übersetzungen amtlichen deutschsprachigen Über- gen verwendete Begriffe: verwendete Begriffe: setzun explosive Kampfmittel explosive Munition explosive Kampfmittelaltlasten bestehende explosive Kriegsmunitionsrück- stände plosive Kampfmittelrückstände explosive Kriegsmunitionsrückstände ex
[^2]: AS 2006 3869
2009-05-27
2008-06-11
2007-04-20
2006-11-12
2003-11-28
Originalfassung
Text zu diesem Datum