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Übereinkommen vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption

7 Versionen · 2003-10-31

Änderungen vom 2012-02-08

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# Übereinkommen vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (Stand am 18. Dezember 2009)
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (Stand am 8. Februar 2012)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, besorgt über die Schwere der korruptionsbedingten Probleme und Gefahren für die Stabilität und Sicherheit der Gesellschaften; diese Probleme und Gefahren untergraben die demokratischen Einrichtungen und Werte, die ethischen Werte und die Gerechtigkeit und gefährden die nachhaltige Entwicklung und die Rechtsstaatlichkeit, auch besorgt über die Verbindungen zwischen Korruption und anderen Formen der Kriminalität, insbesondere organisierter Kriminalität und Wirtschaftskriminalität 3, einschliesslich Geldwäscherei ferner besorgt über Korruptionsfälle, bei denen es um beträchtliche, gegebenenfalls einen erheblichen Anteil der staatlichen Mittel ausmachende Vermögenswerte geht und durch welche die politische Stabilität und nachhaltige Entwicklung dieser Staaten gefährdet wird, überzeugt davon, dass Korruption nicht mehr eine örtlich begrenzte Angelegenheit, sondern eine grenzüberschreitende Erscheinung ist, von der alle Gesellschaften und Wirtschaftssysteme betroffen sind und bei deren Verhütung und Eindämmung internationale Zusammenarbeit unbedingt erforderlich ist, auch überzeugt davon, dass zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Korruption ein umfassender multidisziplinärer Ansatz erforderlich ist, ferner überzeugt davon, dass die Verfügbarkeit technischer Hilfe eine wichtige Rolle dabei spielen kann, die Fähigkeit der Staaten zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Korruption zu stärken, unter anderem durch den Ausbau von Kapazitäten und den Aufbau von Institutionen, überzeugt davon, dass der unerlaubte Erwerb von privatem Vermögen für demokratische Einrichtungen, Volkswirtschaften und für die Rechtsstaatlichkeit besonders schädlich sein kann, entschlossen, internationale Übertragungen unerlaubt erworbener Vermögenswerte wirksamer zu verhüten, aufzudecken und von ihnen abzuschrecken und die internationale Zusammenarbeit bei der Wiedererlangung von Vermögenswerten zu stärken, in Anerkennung der wesentlichen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Strafverfahren und in Ziviloder Verwaltungsverfahren zur Entscheidung über Eigentumsrechte, in dem Bewusstsein, dass es Aufgabe aller Staaten ist, Korruption zu verhüten und zu beseitigen, und dass sie, mit Unterstützung und unter Einbeziehung von Einzelpersonen und Gruppen, die nicht zum öffentlichen Sektor gehören, wie zum Beispiel der Zivilgesellschaft, nichtstaatlicher Organisationen und Basisorganisationen, zusammenarbeiten müssen, wenn ihre Anstrengungen in diesem Bereich wirksam sein sollen, auch im Bewusstsein der Grundsätze einer ordnungsgemässen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände, der Gerechtigkeit, der Verantwortung und der Gleichheit vor dem Gesetz sowie im Bewusstsein der Notwendigkeit, Integrität zu schützen und eine Kultur der Ablehnung von Korruption zu pflegen, in Würdigung der Arbeit, die von der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege und dem Büro der Vereinten Nationen für Drogenund Verbrechensbekämpfung bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption geleistet wird, eingedenk der Arbeit anderer internationaler und regionaler Organisationen auf diesem Gebiet, einschliesslich der Tätigkeiten der Afrikanischen Union, des Europarats, des Rats für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (auch als Weltzollorganisation bezeichnet), der Europäischen Union, der Liga der Arabischen Staaten, der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie der Organisation Amerikanischer Staaten, in Würdigung mehrseitiger Übereinkünfte zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung; hierzu gehören unter anderem das von der Organisation Amerikanischer
<sup>4</sup> Staaten am 29. März 1996 angenommene Interamerikanische Übereinkommen gegen
<sup>5</sup> Korruption, das vom Rat der Europäischen Union am 26. Mai 1997 angenommene Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, das von der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
<sup>5</sup> angenommene Korruption, das vom Rat der Europäischen Union am 26. Mai 1997 Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, das von der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
<sup>6</sup> lung am 21. November 1997 angenommene Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäfts-
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<sup>13</sup> fungsund Bestätigungsverfahren unterliegen. 3. Zur Verhütung von Korruption trifft jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Offenlegung von Jahresabschlüssen und
<sup>14</sup> die Grundsätze der Buchführung und -prüfung die erforderlichen Massnahmen, um die folgenden Handlungen, wenn sie zur Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat vorgenommen werden, zu verbieten: a) die Einrichtung von Konten, die in den Büchern nicht erscheinen; b) die Tätigung von Geschäften, die in den Büchern nicht oder nur mit unzureichenden Angaben erscheinen; c) die Verbuchung nicht existenter Aufwendungen; d) die Verbuchung von Verbindlichkeiten mit falschen Angaben zu ihren Gründen; e) die Benutzung falscher Belege; und f) die vorsätzliche Vernichtung von Buchungsbelegen vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist. 4. Jeder Vertragsstaat verbietet die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben, die Bestechungsgelder darstellen, da letztere ein Tatbestandsmerkmal der in Übereinstimmung mit den Artikeln 15 und 16 umschriebenen Straftaten sind, sowie gegebenenfalls von anderen Ausgaben, die bei der Förderung korrupten Verhaltens entstanden sind.
<sup>14</sup> und -prüfung die erforderlichen Massnahmen, um die Grundsätze der Buchführung die folgenden Handlungen, wenn sie zur Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat vorgenommen werden, zu verbieten: a) die Einrichtung von Konten, die in den Büchern nicht erscheinen; b) die Tätigung von Geschäften, die in den Büchern nicht oder nur mit unzureichenden Angaben erscheinen; c) die Verbuchung nicht existenter Aufwendungen; d) die Verbuchung von Verbindlichkeiten mit falschen Angaben zu ihren Gründen; e) die Benutzung falscher Belege; und f) die vorsätzliche Vernichtung von Buchungsbelegen vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist. 4. Jeder Vertragsstaat verbietet die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben, die Bestechungsgelder darstellen, da letztere ein Tatbestandsmerkmal der in Übereinstimmung mit den Artikeln 15 und 16 umschriebenen Straftaten sind, sowie gegebenenfalls von anderen Ausgaben, die bei der Förderung korrupten Verhaltens entstanden sind.
##### **Art. 13** Beteiligung der Gesellschaft
2003-10-31
Originalfassung Text zu diesem Datum