Änderungshistorie

Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB)

8 Versionen · 2009-11-04

Änderungen vom 2016-04-05

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### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1** Gegenstand
##### **Art. 1** Gegenstand<
Diese Verordnung regelt:
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- d. Fahrten, bei denen Reisende gesammelt oder bestimmte Reiseziele angekündigt werden (linienverkehrsähnliche Fahrten), insbesondere Fahrten auf Verlangen und Sammelfahrten, mit Erschliessungsfunktion;
- e. Transfers von Fluggästen zwischen einem Flughafen und einem touristischen Ort oder Gebiet (Flughafentransfers).
<sup>5</sup> e. Transfers von Fluggästen zwischen einem Flughafen und einem touristischen Ort oder Gebiet (Flughafentransfers).
##### **Art. 7** Personenbeförderungen mit Bewilligungspflicht
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<sup>2</sup> Bei Flughafentransfers wird vermutet, dass sie keine bestehenden und von der öffentlichen Hand mitfinanzierten Verkehrsangebote wesentlich konkurrenzieren.
<sup>5</sup> Art. 12 Konzessionsgesuch
<sup>6</sup> Art. 12 Konzessionsgesuch
<sup>1</sup> Das Unternehmen muss das Konzessionsgesuch frühestens zehn und spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf den die Fahrten aufgenommen oder erweitert werden sollen, beim BAV einreichen. Wird das Gesuch im Rahmen einer Ausschreibung nach Artikel 32 PBG eingereicht, so richten sich die Fristen nach Arti-
<sup>6</sup> kel 27 e Absatz 2 der Verordnung vom 11. November 2009 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs.
<sup>7</sup> kel 27 e Absatz 2 der Verordnung vom 11. November 2009 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs.
<sup>2</sup> Das Gesuch muss begründet sein und die im Anhang genannten Angaben enthalten. Das BAV kann insbesondere bei Erneuerungen und Änderungen auf einzelne Angaben verzichten.
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<sup>1</sup> Das BAV hört vor der Erteilung einer Konzession die betroffenen Kantone, Ver-
<sup>7</sup> kehrsverbünde, Transportunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen an.
<sup>8</sup> kehrsverbünde, Transportunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen an.
<sup>2</sup> Die Anhörung von Gemeinden, anderen Behörden sowie weiteren interessierten Kreisen ist Sache der Kantone.
<sup>8</sup> Art. 14 Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs Das BAV berücksichtigt bei der Erteilung der Konzession die Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs.
<sup>9</sup> Art. 15 Dauer der Konzession (Art. <sup>6</sup> Abs. <sup>3</sup> PBG)
<sup>9</sup> Art. 14 Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs Das BAV berücksichtigt bei der Erteilung der Konzession die Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs.
<sup>10</sup> Art. 15 Dauer der Konzession (Art. <sup>6</sup> Abs. <sup>3</sup> PBG)
<sup>1</sup> Die Konzession wird für zehn Jahre erteilt oder erneuert.
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<sup>3</sup> Bei längerer Amortisationsdauer der Betriebsmittel kann die Konzession für eine längere Dauer, jedoch höchstens für 25 Jahre erteilt oder erneuert werden.
<sup>4</sup> Bei Seilbahnen beträgt die Dauer der Konzession 25 Jahre. Sie kann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn das Transportunternehmen dies beantragt.
<sup>4</sup> <sup>11</sup> …
##### **Art. 16** Erneuerung der Konzession
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##### **Art. 17** Änderung der Konzession
<sup>1</sup> <sup>10</sup> Das BAV kann die Konzession während ihrer Dauer ändern.
<sup>1</sup> <sup>12</sup> Das BAV kann die Konzession während ihrer Dauer ändern.
<sup>2</sup> Geringfügige Abweichungen von der Konzession, insbesondere betreffend die Linienbezeichnung, bedürfen keiner Änderung der Konzession.
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<sup>3</sup> Werden Rechte und Pflichten eines von der öffentlichen Hand durch Betriebsoder Investitionsbeiträge mitfinanzierten Verkehrsangebotes übertragen, so stellt das konzessionierte Unternehmen sicher, dass für das übertragene Angebot die Vor-
<sup>11</sup> schriften über die Rechnungslegung nach Artikel 35 PBG eingehalten werden.
<sup>13</sup> schriften über die Rechnungslegung nach Artikel 35 PBG eingehalten werden.
<sup>4</sup> Die Betriebsverträge sind dem BAV zur Kenntnisnahme zuzustellen.
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Will die Inhaberin der Konzession ihre Tätigkeit aufgeben, so muss sie beim BAV ein Gesuch um Aufhebung der Konzession stellen. Sie darf vor der Aufhebung der Konzession den Betrieb nicht einstellen.
<sup>12</sup> Art. 22 Widerruf der Konzession (Art. <sup>9</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>4</sup> PBG) Das BAV widerruft die Konzession ganz oder teilweise, wenn die Konzessionsvoraussetzungen weggefallen sind.
<sup>14</sup> Art. 22 Widerruf der Konzession (Art. <sup>9</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>4</sup> PBG) Das BAV widerruft die Konzession ganz oder teilweise, wenn die Konzessionsvoraussetzungen weggefallen sind.
##### **Art. 23** Amtliche Bezeichnung
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<sup>2</sup> Für Strassenfahrzeuge kann das BAV die Prüfung im Einzelfall den kantonalen Zulassungsbehörden oder den von diesen autorisierten Betrieben und Organisationen übertragen, wenn sie für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten. Sie erstatten dem BAV Bericht über die vorgenommenen Prüfungen.
<sup>13</sup> Art. 25 Zulassung der Fahrzeuge
<sup>15</sup> Art. 25 Zulassung der Fahrzeuge
<sup>1</sup> Das BAV erteilt die Zulassung zum konzessionierten Betrieb, wenn die Zulassungsprüfung ergeben hat, dass das Strassenfahrzeug oder das Schiff den massgebenden Vorschriften entspricht.
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- d. das Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bietet.
<sup>14</sup> Art. 30 a Befreiung von den Grundpflichten (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> PBG) Für die Personenbeförderung von geringer Bedeutung nach Artikel 7 PBG ist das Unternehmen von den Grundpflichten nach den Artikeln 12–16 PBG befreit.
<sup>16</sup> Art. 30 a Befreiung von den Grundpflichten (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> PBG) Für die Personenbeförderung von geringer Bedeutung nach Artikel 7 PBG ist das Unternehmen von den Grundpflichten nach den Artikeln 12–16 PBG befreit.
##### **Art. 31** Erneuerung der Bewilligung
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- a. die Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten;
<sup>15</sup> b. …
<sup>16</sup> die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Verkehrsangebotes im Rahmen c. eines oder mehrerer öffentlichen Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf den betreffenden direkten Teilstrecken nicht ernsthaft beeinträchtigt wird;
<sup>17</sup> … d.
<sup>17</sup> b. …
<sup>18</sup> die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Verkehrsangebotes im Rahmen c. eines oder mehrerer öffentlichen Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf den betreffenden direkten Teilstrecken nicht ernsthaft beeinträchtigt wird;
<sup>19</sup> … d.
- e. die Fahrten mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die dem Transportunternehmen unmittelbar zur Verfügung stehen;
@@ -410,7 +410,7 @@
- g. sämtliche beteiligten Unternehmen über eine Mindestversicherung nach Ar-
<sup>18</sup> tikel 3 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 verfügen, die in sämtlichen betroffenen Staaten gilt;
<sup>20</sup> tikel 3 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 verfügen, die in sämtlichen betroffenen Staaten gilt;
- h. sämtliche beteiligten Unternehmen im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind;
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##### **Art. 48** Bewilligungsgesuche
<sup>1</sup> Gesuche um Erteilung, Erneuerung oder Änderung von Bewilligungen nach diesem Kapitel sind in einfacher Ausfertigung dem BAV frühestens zehn und spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, auf den die Fahrten aufgenommen oder weitergeführt werden sollen, einzureichen.
<sup>1</sup> Gesuche um Erteilung, Erneuerung oder Änderung von Bewilligungen nach diesem Kapitel sind in einfacher Ausfertigung dem BAV frühestens zehn und spätes-- tens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, auf den die Fahrten aufgenommen oder weitergeführt werden sollen, einzureichen.
<sup>2</sup> Die Gesuche müssen die in Ziffer VI des Anhangs genannten Angaben enthalten.
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1. Abschnitt: Personentransport im konzessionierten Verkehr und im bewilligten grenzüberschreitenden Verkehr
<sup>19</sup> Art. 55 a Tarifpflicht (Art. <sup>15</sup> PBG)
<sup>21</sup> Art. 55 a Tarifpflicht (Art. <sup>15</sup> PBG)
<sup>1</sup> Für die Bestimmung der Tarifhöhe sind insbesondere die Reisedistanz, der Komfort der Fahrzeuge sowie die Attraktivität des Angebotes und der Anschlussverbindungen massgebend.
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<sup>3</sup> Bei streckenbezogenen Fahrausweisen, die an einen oder mehrere Kurse gebunden sind, muss die Bindung durch einen angemessenen Aufpreis aufgehoben werden können.
<sup>20</sup> Art. 56 Direkter Verkehr im konzessionierten Verkehr (Art. <sup>16</sup> PBG)
<sup>22</sup> Art. 56 Direkter Verkehr im konzessionierten Verkehr (Art. <sup>16</sup> PBG)
<sup>1</sup> Ein direkter Verkehr kann sich auch nur über Teile der Schweiz oder über einzelne Agglomerationen und Regionen innerund ausserhalb von Organisationen nach Artikel 17 PBG erstrecken.
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<sup>2</sup> Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen.
<sup>21</sup> Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Art. 58 a Datenbearbeitung, Zugang und Datensicherheit (Art. <sup>20</sup> a PBG)
<sup>23</sup> Art. 58 a Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Datenbearbeitung, Zugang und Datensicherheit (Art. <sup>20</sup> a PBG)
<sup>1</sup> In Informationssystemen über Reisende ohne gültigen Fahrausweis können zur Identifizierung dieser Reisenden deren Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatoder Geburtsort, Adresse sowie die zur Identifizierung notwendigen Daten aus den vorgelegten Dokumenten bearbeitet werden.
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<sup>4</sup> Werden Daten im Abrufverfahren zugänglich gemacht, so müssen der Betreiber des Informationssystems und das abrufende Unternehmen sicherstellen, dass nur Personen Daten abrufen können, die diese für die Erhebung des Zuschlags oder zur Identifizierung von Reisenden benötigen.
<sup>22</sup> Art. 58 b Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Auskunft und Berichtigung (Art. <sup>20</sup> a PBG)
<sup>24</sup> Art. 58 b Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Auskunft und Berichtigung (Art. <sup>20</sup> a PBG)
<sup>1</sup> Verlangt eine Person Auskunft über ihre Daten in einem Informationssystem über Reisende ohne gültigen Fahrausweis oder die Berichtigung dieser Daten, so muss sie beim Betreiber des Informationssystems ein schriftliches Gesuch einreichen. Sie muss sich im Gesuch über ihre Identität ausweisen.
@@ -594,7 +594,7 @@
##### **Art. 59** Ausschluss vom Transport im Allgemeinen
PBG)23 (Art. <sup>12</sup> Abs. <sup>2</sup>
PBG)25 (Art. <sup>12</sup> Abs. <sup>2</sup>
<sup>1</sup> Das Unternehmen kann Personen vom Transport ausschliessen, die:
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- a. Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der
<sup>24</sup> Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) oder nach den gestützt auf Artikel 1 der Güter-
<sup>25</sup> transportverordnung vom 4. November 2009 (GüTV) vom UVEK erlassenen Ausführungsbestimmungen;
<sup>26</sup> Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) oder nach den gestützt auf Artikel 1 der Güter-
<sup>27</sup> transportverordnung vom 4. November 2009 (GüTV) vom UVEK erlassenen Ausführungsbestimmungen;
- b. Sachen, die den Tarifbestimmungen über Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen;
@@ -678,7 +678,7 @@
- a. Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der
<sup>26</sup> <sup>27</sup> oder gestützt auf Artikel 1 GüTV vom UVEK erlassenen Ausfüh- SDR rungsbestimmungen;
<sup>28</sup> <sup>29</sup> oder gestützt auf Artikel 1 GüTV vom UVEK erlassenen Ausfüh- SDR rungsbestimmungen;
- b. Sachen, die den Tarifbestimmungen über Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen;
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<sup>4</sup> Muss der Betrieb wegen unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere wegen Naturereignissen oder Unfällen, unterbrochen werden, so muss das Unternehmen dies unverzüglich dem BAV sowie den betroffenen Kundinnen und Kunden mitteilen.
<sup>5</sup> <sup>28</sup> Im Übrigen gilt die Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 2000 .
<sup>5</sup> <sup>30</sup> Im Übrigen gilt die Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 2000 .
##### **Art. 79** Datenbearbeitung durch das BAV
@@ -904,13 +904,13 @@
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
<sup>29</sup> 1. Verordnung vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession;
<sup>30</sup> 2. Verordnung vom 5. November 1986 über den Transport im öffentlichen Verkehr.
<sup>31</sup> 1. Verordnung vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession;
<sup>32</sup> 2. Verordnung vom 5. November 1986 über den Transport im öffentlichen Verkehr.
##### **Art. 83** Änderung bisherigen Rechts
<sup>31</sup> ...
<sup>33</sup> ...
##### **Art. 84** Übergangsbestimmungen
@@ -932,11 +932,11 @@
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).
[^6]: SR 745.16
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).
[^5]: Die Berichtigung vom 5. April 2016 betrifft nur den französischen Text (AS 2016 1077).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).
[^7]: SR 745.16
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).
@@ -944,44 +944,48 @@
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).
[^11]: Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).
[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3217).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3217).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).
[^17]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3217).
[^18]: SR 741.31
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3217).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3217).
[^23]: Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) angepasst.
[^24]: SR 741.621
[^25]: SR 742.411
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3217).
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3217).
[^20]: SR 741.31
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3217).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3217).
[^25]: Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) angepasst.
[^26]: SR 741.621
[^27]: SR 742.411
[^28]: [AS 2000 2103, 2006 4705 Ziff. II 68, 2011 4573 Art. 2 Bst. b 4575. AS 2015 215 Art. 59 Ziff. 2]. Siehe heute: V vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (SR 742.161 ).
[^29]: [AS 1999 721, 2000 2103 Anhang Ziff. II 5, 2005 1167 Anhang Ziff. II 5, 2008 3547]
[^30]: [AS 1986 1991, 1994 1848 2714, 1996 3035, 1999 719, 2004 2697]
[^31]: Die Änderung kann unter AS 2009 6027 konsultiert werden.
[^28]: SR 741.621
[^29]: SR 742.411
[^30]: [AS 2000 2103, 2006 4705 Ziff. II 68, 2011 4573 Art. 2 Bst. b 4575. AS 2015 215 Art. 59 Ziff. 2]. Siehe heute: V vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (SR 742.161 ).
[^31]: [AS 1999 721, 2000 2103 Anhang Ziff. II 5, 2005 1167 Anhang Ziff. II 5, 2008 3547]
[^32]: [AS 1986 1991, 1994 1848 2714, 1996 3035, 1999 719, 2004 2697]
[^33]: Die Änderung kann unter AS 2009 6027 konsultiert werden.
2009-11-04
VPB
Originalfassung Text zu diesem Datum