Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIG)

7 Versionen · 2008-10-03

Änderungen vom 2015-02-01

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- i. Verstorbenenund Vermisstendienst der Armee;
- j. Verhinderung des Missbrauchs der persönlichen Waffe.
- j. Verhinderung des Missbrauchs der persönlichen Waffe;
<sup>5</sup> Verhinderung von Missbräuchen der Erwerbsersatzordnung, insbesondere k. mittels Überwachung der Einhaltung der zeitlichen Obergrenzen nach den bis Artikeln 25 a , 27 Absatz 2 , 27 a Absatz 2 und 33–36 des Bevölkerungs-
<sup>6</sup> und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 .
##### **Art. 14** Daten
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- a. Entscheide über die Tauglichkeit für den Militärund Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;
- b. Entscheide über die Zulassung zum Zivildienst;
- b. Entscheide über die Zulassung zum Zivildienst; bis <sup>7</sup> b . Daten über die erbrachten Schutzdienstleistungen;
- c. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
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- b. den militärischen Kommandos;
- c. den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone;
- d. der Militärjustiz;
- e. der Vollzugsstelle für den Zivildienst;
- f. den Zivilschutzbehörden der Kantone und des Bundes;
<sup>8</sup> g. den für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen Prüfbehörden;
<sup>9</sup> h. der Zentralen Ausgleichsstelle zur Verhinderung von Missbräuchen der Erwerbsersatzordnung. 1bis Die Zentrale Ausgleichsstelle kann die Daten nach Absatz 1 Buchstabe h den
<sup>10</sup> jeweils zuständigen AHV-Ausgleichskassen bekanntgeben.
<sup>2</sup> Der Führungsstab der Armee gibt die Daten des PISA folgenden Stellen und
<sup>11</sup> Personen bekannt:
- a. den Strafuntersuchungsund Strafverfolgungsbehörden: 1. soweit dies für die Untersuchung notwendig ist und die Schwere oder Eigenart der Straftat die Auskunft rechtfertigt, oder 2. sofern während des Militärdienstes eine Straftat begangen wurde, die der zivilen Gerichtsbarkeit unterliegt;
- b. der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungsfällen notwendig ist;
- c. der Eidgenössischen Zollverwaltung, soweit dies für den unterstützenden Einsatz von Angehörigen der Armee notwendig ist;
- d. Dritten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist.
<sup>3</sup> Er gibt folgende Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt:
- a. militärischen Vereinigungen und Schiessvereinen: Adressdaten, Grad und Einteilung von Militärdienstpflichtigen zum Zweck der Mitgliederund Abonnentenwerbung sowie für die ausserdienstlichen Tätigkeiten;
- b. den Medien: Name, Grad und Einteilung anlässlich von Beförderungen und Ernennungen;
- c. der für das eidgenössische Strafregister zuständigen Stelle des Bundes: die bis für die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 367 Absatz 2 des Straf-
<sup>12</sup> gesetzbuches notwendigen Personalien;
- d. der für die Kennzeichnung der Uniformen und von persönlichem Material zuständigen Stelle: Name und Vorname sowie für das persönliche Material zusätzlich die AHV-Versichertennummer.
<sup>4</sup> Die Angehörigen der Armee können jederzeit schriftlich beim Führungsstab der Armee die Datenbekanntgabe nach Absatz 3 Buchstaben a und b sperren lassen.
##### **Art. 17** Datenaufbewahrung
<sup>1</sup> Daten des PISA über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen dürfen nur aufbewahrt werden, wenn gestützt auf diese Daten:
- a. ein Entscheid über die Nichtrekrutierung, den Ausschluss oder die Degrada-
<sup>13</sup> (MG) erging; tion nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995
- b. ein Entscheid über die Eignung zur Beförderung oder Ernennung nach dem MG erging;
- c. bei der Personensicherheitsprüfung die Sicherheitserklärung nicht erteilt o- der mit Vorbehalten versehen wurde; oder
- d. ein Entscheid über das Bestehen von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe erging.
<sup>2</sup> Daten aus der Schiesspflicht ausser Dienst werden von der Eintragung an während fünf Jahren aufbewahrt.
<sup>3</sup> Daten über die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht und über den Tod werden bis zu dem Jahr geführt, in dem die Betreffenden nach Jahrgang aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.
<sup>4</sup> Auf Verlangen der betreffenden Person werden die freiwillig gemeldeten Daten vernichtet. 4bis Daten über die Abgabe und die Rücknahme der persönlichen Waffe werden nach
<sup>14</sup> der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während zwanzig Jahren aufbewahrt.
<sup>5</sup> Die übrigen Daten des PISA werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während fünf Jahren aufbewahrt.
#### 2. Abschnitt: Informationssystem Rekrutierung
##### **Art. 18** Verantwortliches Organ
Der Führungsstab der Armee betreibt das Informationssystem Rekrutierung (ITR).
##### **Art. 19** Zweck
Das ITR dient der Durchführung der Rekrutierung der Stellungspflichtigen sowie des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals.
##### **Art. 20** Daten
<sup>1</sup> Das ITR enthält folgende Daten der Stellungspflichtigen und des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals:
- a. Entscheide über die Tauglichkeit für den Militärund Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;
- b. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
<sup>2</sup> Das ITR enthält zudem die bei der Rekrutierung mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen als Grundlage für die Entscheide nach Absatz 1 Buchstabe a erhobenen Daten. Diese betreffen:
- a. den Gesundheitszustand: Anamnese, Elektrokardiogramm, Lungenfunktion, Hörund Sehvermögen, Intelligenztest, Textverständnistest, Fragebogen zur Erkennung von psychischen Erkrankungen, freiwillige Laborund Röntgenuntersuchungen;
- b. die körperliche Leistungsfähigkeit: Kondition mit ihren Komponenten Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit sowie koordinative Fähigkeiten;
- c. die Intelligenz und Persönlichkeit: allgemeine Intelligenz, Problemlösefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, Flexibilität, Gewissenhaftigkeit und Selbstbewusstsein sowie Veranlagung zu Handlungen;
- d. die Psyche: Angstfreiheit, Selbstbewusstsein, Stressresistenz, emotionale Stabilität und Umgänglichkeit;
- e. die soziale Kompetenz: Verhalten und Sensitivität in der Gesellschaft, der Gemeinschaft und der Gruppe;
- f. die Eignung zur Ausübung bestimmter Funktionen: funktionsbezogene Eignungsprüfungen, soweit sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil nach den Buchstaben a–e ergibt;
- g. das grundsätzliche Kaderpotenzial: Potenzial zur Verwendung als Unteroffizier, höherer Unteroffizier oder Offizier;
- h. die persönlichen Interessen betreffend Erfüllung der Militärdienstpflicht;
- i. das Gefahrenpotenzial betreffend Missbrauchs der persönlichen Waffe.
##### **Art. 21** Datenbeschaffung
Der Führungsstab der Armee beschafft die Daten für das ITR bei:
- a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
- b. der Einwohnerkontrolle;
- c. den Kreiskommandos der Kantone;
- d. den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen und Personen;
- e. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.
##### **Art. 22** Datenbekanntgabe
<sup>1</sup> Der Führungsstab der Armee macht die Daten des ITR den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen, Ärztinnen und Ärzten durch Abrufverfahren zugänglich.
<sup>2</sup> Er gibt die Entscheide über die Tauglichkeit für den Militärund Schutzdienst folgenden Stellen bekannt:
- a. den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone;
- b. von Personen, die militärdiensttauglich erklärt wurden: den für die militärische Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Militärbehörden und militärischen Kommandos;
- c. von Personen, die schutzdiensttauglich erklärt wurden: den für die Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Zivilschutzbehörden des Wohnortkantons;
- d. von Personen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt haben: der Vollzugsstelle für den Zivildienst.
<sup>3</sup> Er gibt das Leistungsprofil und die Zuteilung bekannt:
- a. von Personen, die militärdiensttauglich erklärt wurden: den für die militärische Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Militärbehörden und militärischen Kommandos;
- b. von Personen, die schutzdiensttauglich erklärt wurden: den für die Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Zivilschutzbehörden des Wohnortkantons.
<sup>4</sup> Die Resultate der Tests nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben d und e dürfen nur in Form von Zahlenwerten bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe der übrigen sanitätsdienstlichen Daten richtet sich nach Artikel 28.
##### **Art. 23** Datenaufbewahrung
Die Daten des ITR werden nach Abschluss der Rekrutierung während einer Woche aufbewahrt.
#### 3. Abschnitt: Medizinisches Informationssystem der Armee
##### **Art. 24** Verantwortliches Organ
Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle betreibt das Medizinische Informationssystem der Armee (MEDISA).
##### **Art. 25** Zweck
Das MEDISA dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:
- a. Bearbeitung der Daten zur Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit der Stellungs-, Militärdienstund Schutzdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden;
- b. medizinische Betreuung von Angehörigen der Armee während eines Militärdienstes sowie von Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden;
- c. Durchführung von wissenschaftlichen Studien im sanitätsdienstlichen Bereich;
- d. Bearbeitung der Daten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen.
##### **Art. 26** Daten
<sup>1</sup> Das MEDISA enthält die sanitätsdienstlichen Daten, die notwendig sind für:
- a. die medizinische und psychologische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die medizinische Behandlung der Stellungsund Militärdienstpflichtigen;
- b. die medizinische und psychologische Beurteilung der Diensttauglichkeit der Schutzdienstpflichtigen;
- c. die medizinische und psychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen.
<sup>2</sup> Sanitätsdienstliche Daten sind:
- a. die Daten des an der Orientierungsveranstaltung abgegebenen ärztlichen Fragebogens;
- b. Daten über den Gesundheitszustand und die psychischen Eigenschaften;
- c. ärztliche Zeugnisse und Gutachten;
- d. Zeugnisse und Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen;
- e. andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen beziehen.
<sup>3</sup> Das MEDISA enthält zudem folgende Daten der Stellungs-, Militärdienstund Schutzdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden:
- a. Entscheide über die Tauglichkeit für den Militärund Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;
- b. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee und im Zivilschutz;
- c. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden;
- d. Korrespondenz mit den zu beurteilenden Personen sowie den involvierten Stellen, Ärzten und Ärztinnen.
##### **Art. 27** Datenbeschaffung
Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle beschafft die Daten für das MEDISA bei:
- a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
- b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
- c. den militärischen Kommandos;
- d. den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten;
- e. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.
##### **Art. 28** Datenbekanntgabe
<sup>1</sup> Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle macht die Daten des MEDISA folgenden Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
- a. dem Oberfeldarzt;
- b. den für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die Behandlung zuständigen Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal;
- c. den für die psychologische Betreuung der Angehörigen der Armee zuständigen Fachkräften des psychologisch-pädagogischen Dienstes (PPD);
- d. den für die Abklärungen des Fliegerärztlichen Instituts zuständigen Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal.
<sup>2</sup> Sie gibt die sanitätsdienstlichen Daten folgenden Stellen und Personen bekannt:
- a. den behandelnden und begutachtenden zivilen Ärztinnen und Ärzten, soweit die betreffende Person hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat;
- b. zivilen und militärischen Gerichten sowie Rechtspflegebehörden im Rahmen von Gerichtsund Verwaltungsverfahren, soweit nach dem Verfahrensrecht eine Auskunftspflicht für Ärztinnen und Ärzte besteht;
- c. den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone, soweit dies für die Befreiung von der Ersatzpflicht nach
<sup>15</sup> Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe notwendig ist;
- d. der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungsfällen notwendig ist;
- e. den von der Vollzugsstelle für den Zivildienst beauftragten Ärztinnen und Ärzten, soweit dies für Untersuchungen und Massnahmen nach Artikel 33
<sup>16</sup> notwendig ist. des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995
<sup>3</sup> Sie gibt die Entscheide über die Tauglichkeit für den Militärund Schutzdienst folgenden Stellen bekannt:
- a. den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone;
- b. den für die Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Militärbehörden und militärischen Kommandos;
- c. von Personen, die schutzdiensttauglich erklärt wurden: den für die Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Zivilschutzbehörden des Wohnortkantons.
<sup>4</sup> Sie gibt der Vollzugsstelle für den Zivildienst bekannt:
- a. Entscheide über die Tauglichkeit für den Militärund Schutzdienst von Personen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt haben;
- b. Entscheide betreffend die Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen.
##### **Art. 29** Datenaufbewahrung
<sup>1</sup> Die sanitätsdienstlichen Daten werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder der Zivildienstpflicht während zehn Jahren aufbewahrt.
<sup>2</sup> Daten von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden, werden nach Abschluss der Betreuung oder des Einsatzes während zehn Jahren aufbewahrt.
<sup>3</sup> Gelten für eine Person die Absätze 1 und 2, so werden die sanitätsdienstlichen Daten bis zum Ablauf beider Fristen aufbewahrt.
#### 4. Abschnitt: Informationssysteme Patientenerfassung
##### **Art. 30** Verantwortliche Organe
Die für den Sanitätsdienst zuständigen Stellen der Waffenplätze und die Militärspitäler betreiben dezentral je ein Informationssystem Patientenerfassung (ISPE).
##### **Art. 31** Zweck
Die ISPE dienen der Auswertung der sanitätsdienstlichen Behandlungen in Schulen der Armee und Militärspitälern bezüglich:
- a. der Patientinnen und Patienten;
- b. der Art der Behandlung;
- c. der Dauer und Häufigkeit der Behandlung.
##### **Art. 32** Daten
Die ISPE enthalten folgende Daten:
- a. Art der Visite;
- b. Diagnose;
- c. Entscheid über den Ort der Behandlung;
- d. Einund Austrittsdaten der Patientinnen und Patienten;
- e. verfügte Dispensationen;
- f. durchgeführte Untersuchungen.
##### **Art. 33** Datenbeschaffung
Die für die ISPE zuständigen Stellen beschaffen sich die Daten bei:
- a. der betreffenden Person;
- b. den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal.
##### **Art. 34** Datenbekanntgabe
<sup>1</sup> Die Daten der ISPE sind den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal durch Abrufverfahren zugänglich.
<sup>2</sup> Sie dürfen dem Militärärztlichen Dienst der Armee, der Militärversicherung und dem Sekretariat Militärische Unfallverhütung für statistische Zwecke und die Qualitätssicherung in anonymisierter Form bekannt gegeben werden.
##### **Art. 35** Datenaufbewahrung
Die Daten der ISPE werden nach Abschluss der Schule beziehungsweise nach Entlassung aus dem Militärspital während zwei Jahren aufbewahrt. 5. Abschnitt: Falldokumentationsdatenbank Psychologisch-pädagogischer Dienst
##### **Art. 36** Verantwortliches Organ
Der PPD der Armee betreibt eine Falldokumentationsdatenbank (FallDok PPD).
##### **Art. 37** Zweck
Die FallDok PPD dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:
- a. Fallführung im Rahmen der psychologischen Betreuung von Angehörigen der Armee während des Militärdienstes;
- b. Beurteilung der Dienstfähigkeit von Angehörigen der Armee;
- c. Forschung im militärspezifischen psychologisch-pädagogischen Bereich.
##### **Art. 38** Daten
<sup>1</sup> Die FallDok PPD enthält die folgenden Daten:
- a. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee;
- b. psychologische Daten;
- c. die sanitätsdienstlichen Daten psychologischer oder psychiatrischer Herkunft, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 37 notwendig sind;
- d. Korrespondenz mit den betreuten Personen sowie den involvierten Stellen;
- e. Daten, die von der betreuten Person freiwillig gemeldet wurden.
<sup>2</sup> Die psychologischen Daten nach Absatz 1 Buchstabe c umfassen:
- a. Daten zum psychischen Zustand des oder der Angehörigen der Armee;
- b. die anamnestisch-biografisch erhobenen Daten zu den psychischen Eigenschaften;
- c. Resultate psychologischer Tests;
- d. Zeugnisse von zivilen psychologischen Fachpersonen.
##### **Art. 39** Datenbeschaffung
Der PPD beschafft die erforderlichen Daten für die FallDok PPD bei:
- a. den betreffenden Angehörigen der Armee;
- b. den militärischen Vorgesetzten;
- c. dem Militärärztlichen Dienst;
- d. Dritten, soweit der oder die Angehörige der Armee dazu die Einwilligung gibt.
##### **Art. 40** Datenbekanntgabe
<sup>1</sup> Der PPD macht die Daten des FallDok PPD folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
- a. den für die psychologische Betreuung der Angehörigen der Armee zuständigen Fachkräften des PPD;
- b. den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen, Ärztinnen und Ärzte;
- c. den für den Militärärztlichen Dienst der Armee zuständigen Stellen.
<sup>2</sup> Der PPD gibt das Resultat der Beurteilung der Dienstfähigkeit den für die Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Militärbehörden und militärischen Kommandos bekannt.
##### **Art. 41** Datenaufbewahrung
Die Daten der FallDok PPD werden nach Abschluss der Betreuung während fünf Jahren aufbewahrt.
#### 6. Abschnitt: Informationssystem Flugmedizin
##### **Art. 42** Verantwortliches Organ
Das Fliegerärztliche Institut betreibt das Informationssystem Flugmedizin (FAI- PIS).
##### **Art. 43** Zweck
Das FAI-PIS dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:
- a. Abklärung der Eignung von Kandidatinnen und Kandidaten für die fliegerische Vorschulung sowie von Anwärterinnen und Anwärtern für das fliegende Personal der Armee;
- b. periodische Überprüfung der medizinischen Flugtauglichkeit von Anwärterinnen und Anwärtern sowie des fliegenden Personals der Armee;
- c. flugmedizinische und flugpsychologische Betreuung des fliegenden Personals der Armee;
- d. Abklärung sowie periodische Überprüfung der medizinischen Flugtauglichkeit von zivilen Pilotinnen und Piloten, die Flüge mit Militärflugzeugen durchführen;
- e. Abklärung der medizinischen Flugtauglichkeit von Militärund Zivilpersonen für Passagierflüge mit Militärflugzeugen, die über einen Schleudersitz verfügen;
- f. Abklärung der Eignung von Personen, die sich als militärisches Personal der Luftwaffe oder für Spezialistengruppen bewerben;
- g. Überprüfung der Gesundheit höherer Stabsoffiziere der Luftwaffe und Angehöriger von Spezialistengruppen;
- h. Abklärung der Eignung von Angehörigen der Armee für die Generalstabsausbildung;
- i. Abklärung der Eignung von Zivilpersonen für einen Einsatz in der Armee oder für Tätigkeiten in der zivilen Luftfahrt.
##### **Art. 44** Daten
Das FAI-PIS enthält folgende Daten:
- a. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee;
- b. die sanitätsdienstlichen Daten, die für die Aufgaben nach Artikel 43 notwendig sind, insbesondere: 1. den an der Orientierungsveranstaltung abgegebenen ärztlichen Fragebogen, 2. medizinische und psychologische Daten über den Gesundheitszustand, 3. Resultate von medizinisch-technischen Untersuchungen und medizinisch-psychologischen Tests, 4. andere Daten, die sich auf den körperlichen oder psychischen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen beziehen;
- c. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
##### **Art. 45** Datenbeschaffung
Das Fliegerärztliche Institut beschafft die Daten für das FAI-PIS bei:
- a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
- b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
- c. den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten;
- d. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.
##### **Art. 46** Datenbekanntgabe
<sup>1</sup> Das Fliegerärztliche Institut macht die Daten des FAI-PIS folgenden Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
- a. dem Oberfeldarzt;
- b. den für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die Behandlung zuständigen Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal.
<sup>2</sup> Es gewährt in Anwesenheit eines Arztes, einer Ärztin, eines Psychologen oder einer Psychologin des Fliegerärztlichen Instituts den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten und denjenigen der Militärversicherung Einsicht in die Daten des FAI-PIS.
##### **Art. 47** Datenaufbewahrung
<sup>1</sup> Das Fliegerärztliche Institut bewahrt die medizinischen und psychologischen Daten in einem besonderen Archiv auf.
<sup>2</sup> Die Daten von Personen im Flugdienst und militärdienstpflichtigen Personen werden bis zur Entlassung aus dem Flugdienst oder der Militärdienstpflicht aufbewahrt. Die Daten der übrigen Personen werden während fünf Jahren aufbewahrt. 7. Abschnitt: Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetachement
##### **Art. 48** Verantwortliches Organ
Das Heer betreibt das Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetachement (EAAD).
##### **Art. 49** Zweck
Das EAAD dient der psychologisch-psychiatrischen und medizinischen Evaluation der Anwärterinnen und Anwärter für das Armee-Aufklärungsdetachement.
##### **Art. 50** Daten
Das EAAD enthält die bei der Evaluation mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen erhobenen Daten zur biostatistischen Einschätzung des Ausfallrisikos im Einsatz beziehungsweise des biopsychologischen Durchhaltevermögens.
##### **Art. 51** Datenbeschaffung
Der Führungsstab der Armee beschafft die Daten für das EAAD bei:
- a. der betreffenden Person;
- b. Dritten, soweit die betreffende Person dazu ihre Einwilligung gibt.
##### **Art. 52** Datenbekanntgabe
<sup>1</sup> Das Heer macht die Daten des EAAD den mit der Evaluation beauftragten Psychologinnen und Psychologen durch Abrufverfahren zugänglich.
<sup>2</sup> Der Evaluationsbericht wird nach Abschluss der Evaluation im MEDISA abgelegt.
##### **Art. 53** Datenaufbewahrung
<sup>1</sup> Daten von abgewiesenen Anwärterinnen und Anwärtern werden bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheids aufbewahrt.
<sup>2</sup> Daten von Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements werden bis zum Ausscheiden aus dem Detachement aufbewahrt.
#### 8. Abschnitt: Informationssystem Sozialer Bereich
##### **Art. 54** Verantwortliches Organ
Der Sozialdienst der Armee betreibt ein Informationssystem Sozialer Bereich (ISB).
##### **Art. 55** Zweck
Das ISB dient der administrativen Unterstützung der sozialen Beratung und Betreuung von Angehörigen der Armee, Militärpatientinnen und Militärpatienten sowie deren Hinterbliebenen.
##### **Art. 56** Daten
Das ISB enthält Angaben zur geleisteten finanziellen Unterstützung.
##### **Art. 57** Datenbeschaffung
Der Sozialdienst der Armee beschafft die Daten für das ISB bei:
- a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
- b. den militärischen Kommandos;
- c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
- d. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.
##### **Art. 58** Datenbekanntgabe
Der Sozialdienst der Armee macht die Daten des ISB seinen Mitarbeitenden durch Abrufverfahren zugänglich.
##### **Art. 59** Datenaufbewahrung
Die Daten des ISB werden nach der letzten sozialen Beratung oder Betreuung während fünf Jahren aufbewahrt.
#### 9. Abschnitt: Informationssystem Personal Verteidigung
##### **Art. 60** Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Personal Verteidigung (IPV) über ihr ziviles und militärisches Personal.
##### **Art. 61** Zweck
Das IPV dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:
- a. Personalgewinnung, -planung und -einsatzplanung;
- b. Kaderund Personalentwicklung;
- c. Personalkontrolle.
##### **Art. 62** Daten
Das IPV enthält:
- a. Daten über das Arbeitsverhältnis, den Arbeitsort, die Personalkategorie und die Funktionsbewertung;
- b. Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz;
- c. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;
- d. Daten über den militärischen Status und über die Zulassung zum Zivildienst;
- e. Daten über die berufliche Laufbahn;
- f. Daten über die beruflichen Ausund Weiterbildungen sowie Assessments;
- g. Daten über die Sprachkenntnisse;
- h. Daten über die Dienstleistungsplanung mit den geplanten Einsätzen, Ausbildungen und ferienbedingten Abwesenheiten;
- i. Daten für die Lohnberechnung;
- j. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
##### **Art. 63** Datenbeschaffung
<sup>1</sup> Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IPV bei:
- a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
- b. den militärischen Kommandos;
- c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
- d. den militärischen und zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person;
- e. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.
<sup>2</sup> Die Daten nach Artikel 62, die im Personalinformationssystem BV PLUS enthalten sind, werden dem IPV im Abrufverfahren zugänglich gemacht.
##### **Art. 64** Datenbekanntgabe
<sup>1</sup> Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des IPV folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
- a. den Personalfachstellen der Gruppe Verteidigung;
- b. den für die Einsatzund Laufbahnsteuerung des militärischen Personals zuständigen Personen;
- c. den mit Aufgaben nach Artikel 61 betrauten zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person.
<sup>2</sup> Sie gibt die Daten des IPV den Stellen und Personen der Gruppe Verteidigung bekannt, die im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 61 entscheidungsberechtigt sind.
##### **Art. 65** Datenaufbewahrung
<sup>1</sup> Die Daten des IPV werden nach Beendigung der Anstellung bei der Gruppe Verteidigung längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
<sup>2</sup> Die Daten von Kandidaten und Kandidatinnen, die nicht angestellt wurden, werden spätestens nach sechs Monaten gelöscht. 10. Abschnitt: Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze
##### **Art. 66** Verantwortliches Organ
Der Führungsstab der Armee betreibt ein Informationssystem Personalmanagement Friedensförderung (PERAUS).
##### **Art. 67** Zweck
Das PERAUS dient der Rekrutierung, dem Einsatz und der Verwaltung von Personal für den Friedensförderungsdienst.
##### **Art. 68** Daten
Das PERAUS enthält folgende Daten:
- a. Ergebnisse der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst;
- b. Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Qualifikation in der Armee und im Zivilschutz;
- c. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;
- d. sanitätsdienstliche Daten: 1. medizinische und psychologische Daten über den Gesundheitszustand, 2. Resultate von medizinisch-technischen Untersuchungen und medizinisch-psychologischen Tests, 3. andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen beziehen;
- e. Passnummer;
- f. Daten über den beruflichen und militärischen Lebenslauf;
- g. Angaben zu den Arbeitsverhältnissen, insbesondere Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung oder auf einer Personalbeurteilung beruhende Entscheide;
- h. von Partnerorganisationen abgegebene Qualifikationen der betreffenden Person;
- i. Daten über die Durchführung und das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung;
- j. Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom
<sup>17</sup> 24. März 2000 ;
- k. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden;
- l. Daten für den Verstorbenenund Vermisstendienst;
- m. Religionszugehörigkeit.
##### **Art. 69** Datenbeschaffung
Der Führungsstab der Armee beschafft die Daten für das PERAUS bei:
- a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
- b. den militärischen Kommandos;
- c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
- d. den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten;
- e. den militärischen und, mit Einwilligung der betreffenden Person, zivilen Vorgesetzten;
- f. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen;
- g. Partnerorganisationen, bei denen die betreffende Person eingesetzt wurde.
##### **Art. 70** Datenbekanntgabe
<sup>1</sup> Der Führungsstab der Armee macht die Daten des PERAUS den für Rekrutierung, Ausbildung und Einsatz von Personal für den Friedensförderungsdienst zuständigen Stellen und Personen der Gruppe Verteidigung durch Abrufverfahren zugänglich.
<sup>2</sup> Er gibt die Daten des PERAUS folgenden Stellen und Personen bekannt:
- a. den Strafuntersuchungsund Strafverfolgungsbehörden: 1. soweit dies für die Untersuchung notwendig ist und die Schwere oder Eigenart der Straftat die Auskunft rechtfertigt, oder 2. sofern während des Militärdienstes eine Straftat begangen wurde, die der zivilen Gerichtsbarkeit unterliegt;
- b. der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungsfällen notwendig ist;
- c. Dritten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist.
##### **Art. 71** Datenaufbewahrung
Die Daten des PERAUS werden nach dem letzten Einsatz oder, wenn kein Einsatz erfolgte, nach der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
### 3. Kapitel: Führungsinformationssysteme
1. Abschnitt: Informationsund Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst
##### **Art. 72** Verantwortliches Organ
Die für den Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) zuständige Stelle der Armee betreibt ein Informationsund Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (IES-KSD).
##### **Art. 73** Zweck
Das IES-KSD dient dem oder der Beauftragten des Bundesrates für den KSD sowie den zivilen und militärischen Stellen, die mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung von sanitätsdienstlichen Massnahmen beauftragt sind (KSD-Partnern), bei der Bewältigung von sanitätsdienstlich relevanten Ereignissen für folgende Aufgaben:
- a. bestmögliche Versorgung der Patientinnen und Patienten in allen Lagen;
- b. Unterstützung der zivilen und militärischen Einsatzkräfte und Führungsgremien;
- c. Übersicht über die verfügbaren Ressourcen im Gesundheitswesen;
- d. Lagebeurteilung;
- e. Verbesserung der Kommunikation und rechtzeitige Alarmierung;
- f. Patientenleitsystem und Personenmanagement;
- g. Zuweisung von Medizinalpersonen;
- h. Sicherung des Informationsflusses von und zu den KSD-Partnern.
##### **Art. 74** Daten
<sup>1</sup> Das IES-KSD enthält die Daten, die zur Planung, Vorbereitung oder im Einsatz des KSD notwendig sind.
<sup>2</sup> Das IES-KSD enthält folgende Daten der am KSD beteiligten Personen:
- a. Daten über Fähigkeiten, Aufgaben und Verfügbarkeit für den KSD;
- b. Daten über den Einsatz.
<sup>3</sup> Das IES-KSD enthält folgende Daten der Medizinalpersonen:
- a. Daten über die zivile oder militärische Funktion und Ausbildung;
- b. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;
- c. Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivildienst;
<sup>18</sup> d. Daten nach Artikel 51 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 , die für die Sicherstellung des medizinischen und technischen Betriebs von sanitätsund veterinärdienstlichen Einrichtungen sowie der Rettungsund Blutspendedienste des Gesundheitswesens unentbehrlich sind;
- e. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
<sup>4</sup> Das IES-KSD enthält folgende Daten der Patientinnen und Patienten:
- a. Personenstatus (vermisst, unverletzt, verletzt, tot);
- b. sanitätsdienstliche Daten;
- c. Patientendaten der elektronischen Patientenkarte sowie des Patientenleitsystems (PLS);
- d. Transportprotokoll;
- e. Signalement;
- f. Änderungsjournal.
##### **Art. 75** Datenbeschaffung
Der oder die Beauftragte des Bundesrates für den KSD sowie die KSD-Partner beschaffen die Daten für das IES-KSD bei:
- a. den betreffenden Patientinnen und Patienten und deren Begleitpersonen;
- b. den behandelnden Organisationen und deren Personal;
- c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
- d. dem Führungsstab der Armee und den militärischen Kommandos;
- e. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
- f. dem Register der universitären Medizinalberufe;
- g. den Vereinigungen und Verbänden des übrigen Medizinalpersonals.
##### **Art. 76** Datenbekanntgabe
Die Daten des IES-KSD sind folgenden Stellen und Personen im KSD durch Abrufverfahren zugänglich:
- a. Führungsund Einsatzkräften auf allen Stufen;
- b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
- c. Führungsorganen;
- d. Sanitätsnotrufzentralen;
- e. Rettungsdiensten;
- f. Krankenhäusern;
- g. Notfallaufnahmestationen;
- h. Polizei;
- i. Armee;
- j. Drittorganisationen.
##### **Art. 77** Datenaufbewahrung
<sup>1</sup> Die Daten, die im Rahmen eines sanitätsdienstlich relevanten Ereignisses anfallen, werden im IES-KSD bis zum Abschluss des Ereignisses aufbewahrt.
<sup>2</sup> Die übrigen Daten werden aufbewahrt, bis die betreffenden Personen aus dem KSD ausscheiden. 2. Abschnitt: Informationssystem Kontrolle der Angehörigen der Armee
##### **Art. 78** Verantwortliches Organ
Der Führungsstab der Armee betreibt ein Informationssystem Kontrolle der Angehörigen der Armee (AdA-Kontrolle).
##### **Art. 79** Zweck
Die AdA-Kontrolle dient der einheitlichen Datenübermittlung zwischen dem Führungsstab der Armee und den militärischen Kommandos von Schulen und Lehrgängen für die militärische Kontrollführung.
##### **Art. 80** Daten
Die AdA-Kontrolle enthält folgende Daten:
- a. Entscheide über die Militärdiensttauglichkeit, das Leistungsprofil und die Zuteilung;
- b. Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung;
- c. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
##### **Art. 81** Datenbeschaffung
Die Daten für die AdA-Kontrolle werden aus dem PISA beschafft.
##### **Art. 82** Datenbekanntgabe
Die Daten der AdA-Kontrolle werden bekannt gegeben:
- a. den militärischen Kommandos von Schulen und Lehrgängen;
- b. den für die militärische Kontrollführung zuständigen Stellen des Führungsstabes der Armee.
##### **Art. 83** Datenaufbewahrung
Die Daten der AdA-Kontrolle werden bis zur Übermittlung in das PISA aufbewahrt.
#### 3. Abschnitt: Informationssystem Kommandantenbüro
##### **Art. 84** Verantwortliches Organ
Das Heer betreibt ein Informationssystem Kommandantenbüro (Mil Office) und stellt es den militärischen Kommandos zur Verfügung.
##### **Art. 85** Zweck
Das Mil Office dient der Verwaltung und dem Betrieb in Schulen und Kursen, insbesondere:
- a. der Aktualisierung und Ergänzung der aus dem PISA erhaltenen Daten;
- b. der Verwaltung der Diensttage;
- c. dem Truppenrechnungswesen;
- d. dem Qualifikationswesen;
- e. dem automatisierten Ausfüllen von Formularen.
##### **Art. 86** Daten
Das Mil Office enthält folgende Daten:
- a. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung;
- b. Daten über die Qualifikation;
- c. Daten zu Soldund Spesenabrechnungen;
- d. sanitätsdienstliche Befunde über Einschränkungen der Dienstfähigkeit;
- e. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
##### **Art. 87** Datenbeschaffung
Die militärischen Kommandos beschaffen die Daten für Mil Office:
- a. bei der betreffenden Person;
- b. bei den militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person;
- c. aus dem PISA.
##### **Art. 88** Datenbekanntgabe
Die militärischen Kommandos geben die Daten des Mil Office folgenden Stellen und Personen bekannt:
- a. den für die Karriereplanung zuständigen Stellen und Personen;
- b. den für den Einsatz zuständigen Stellen und Personen;
- c. den für die militärische Kontrollführung zuständigen Stellen und Personen.
##### **Art. 89** Datenaufbewahrung
Die Daten des Mil Office werden während drei Jahren aufbewahrt.
#### 4. Abschnitt: Informationssystem Kaderentwicklung
##### **Art. 90** Verantwortliches Organ
Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt ein Informationssystem Kaderentwicklung (ISKE) und stellt es den Personalverantwortlichen zur Verfügung.
##### **Art. 91** Zweck
Das ISKE dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a Unterstützung bei der Kaderplanung und -entwicklung im VBS;
- b. Bewirtschaftung der Schlüsselstellen;
- c. Suche und Bewirtschaftung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Schlüsselstellen.
##### **Art. 92** Daten
Das ISKE enthält folgende Daten:
- a. Geschlecht, Religionszugehörigkeit und Familienstand;
- b. Daten über die schulische und akademische Ausbildung;
- c. Daten über gegenwärtige sowie frühere berufliche Funktionen und ausserberufliche Tätigkeiten;
- d. Daten über Sprachkenntnisse;
- e. Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Werdegang in der Armee;
- f. Mitarbeiterprofile;
- g. Daten zur Nachfolgeeignung und -planung.
##### **Art. 93** Datenbeschaffung
Das Generalsekretariat und die Personalverantwortlichen des VBS beschaffen die Daten für das ISKE:
- a. bei der betreffenden Person;
- b. bei den zivilen und militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person.
##### **Art. 94** Datenbekanntgabe
Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des ISKE den für die Kaderplanung und -entwicklung zuständigen Personen des VBS durch Abrufverfahren zugänglich.
##### **Art. 95** Datenaufbewahrung
Die Daten des ISKE werden bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der betreffenden Person aufbewahrt.
#### 5. Abschnitt: Informationssystem Karriereund Einsatzplanung
##### **Art. 96** Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Karriereund Einsatzplanung (KEP).
##### **Art. 97** Zweck
Das KEP dient der Karriereund Einsatzplanung des militärischen Personals der Gruppe Verteidigung.
##### **Art. 98** Daten
Das KEP enthält folgende Daten:
- a. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee;
- b. Daten über Interessen der betreffenden Person hinsichtlich der künftigen beruflichen Verwendung, Ausbildung und Weiterbildung;
- c. Daten, die für die Karriereund Einsatzplanung des militärischen Personals notwendig sind.
##### **Art. 99** Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das KEP:
- a. bei der betreffenden Person;
- b. aus dem Personalinformationssystem BV PLUS und dem IPV.
##### **Art. 100** Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des KEP durch Abrufverfahren zugänglich:
- a. der betreffenden Person: die sie betreffenden Daten;
- b. den für die Einsatzund Laufbahnsteuerung zuständigen Stellen und Personen.
##### **Art. 101** Datenaufbewahrung
Die Daten des KEP werden bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses als militärisches Personal aufbewahrt.
#### 6. Abschnitt: Führungsinformationssystem Heer
##### **Art. 102** Verantwortliches Organ
Das Heer betreibt ein Führungsinformationssystem Heer (FIS HE).
##### **Art. 103** Zweck
Das FIS HE dient dem Heer und seinen militärischen Kommandos zur Erfüllung folgender Aufgaben:
- a. Aktionsplanung und Aktionsführung der Stäbe und Verbände des Heeres;
- b. vernetzte Operationsführung;
- c. Vernetzung von Aufklärungs-, Führungsund Einsatzmitteln des Heeres.
##### **Art. 104** Daten
Das FIS HE enthält die folgenden Daten der Angehörigen der Armee:
- a. Geschlecht und Religionszugehörigkeit;
- b. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung;
- c. sanitätsdienstliche Daten, die für den Einsatz relevant sind;
- d. Daten des IMESS (Art. 114);
- e. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet werden.
##### **Art. 105** Datenbeschaffung
Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die erforderlichen Daten für das FIS HE bei:
- a. den betreffenden Angehörigen der Armee;
- b. den militärischen Vorgesetzten der Angehörigen der Armee;
- c. den anderen militärischen Informationssystemen.
##### **Art. 106** Datenbekanntgabe
Das Heer macht die Daten des FIS HE folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
- a. den militärischen Vorgesetzten der Angehörigen der Armee;
- b. den militärischen Kommandos.
##### **Art. 107** Datenaufbewahrung
Die Daten des FIS HE werden während fünf Jahren aufbewahrt.
#### 7. Abschnitt: Führungsinformationssystem Luftwaffe
##### **Art. 108** Verantwortliches Organ
Die Luftwaffe betreibt ein Führungsinformationssystem Luftwaffe (FIS LW).
##### **Art. 109** Zweck
Das FIS LW dient der Luftwaffe und ihren militärischen Kommandos zur Erfüllung folgender Aufgaben:
- a. Aktionsplanung und Aktionsführung der Stäbe und Verbände der Luftwaffe;
- b. vernetzte Operationsführung;
- c. Vernetzung von Aufklärungs-, Führungsund Einsatzmitteln der Luftwaffe.
##### **Art. 110** Daten
Das FIS LW enthält die folgenden Daten der Angehörigen der Armee:
- a. Geschlecht und Religionszugehörigkeit;
- b. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung;
- c. sanitätsdienstliche Daten, die für den Einsatz relevant sind;
- d. Passnummer;
- e. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet werden.
##### **Art. 111** Datenbeschaffung
Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die erforderlichen Daten für das FIS LW bei den betreffenden Angehörigen der Armee.
##### **Art. 112** Datenbekanntgabe
Die Luftwaffe macht die Daten des FIS LW den für die Führung der Luftwaffe zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.
##### **Art. 113** Datenaufbewahrung
Die Daten des FIS LW werden während fünf Jahren aufbewahrt.
#### 8. Abschnitt: Führungsinformationssystem Soldat
##### **Art. 114** Verantwortliches Organ
Das Heer betreibt ein Führungsinformationssystem Soldat (IMESS).
##### **Art. 115** Zweck
Das IMESS dient den militärischen Kommandos zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der eingesetzten Angehörigen der Armee in den Bereichen:
- a. Führungsfähigkeit;
- b. Durchsetzungsfähigkeit;
- c. Beweglichkeit;
- d. Überlebensfähigkeit;
- e. Durchhaltefähigkeit.
##### **Art. 116** Daten
Das IMESS enthält die folgenden Daten der Angehörigen der Armee:
- a. Daten über den physischen Zustand;
- b. Leistungsprofile;
- c. taktische Einsatzdaten.
##### **Art. 117** Datenbeschaffung
Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die erforderlichen Daten für das IMESS:
- a. bei den betreffenden Angehörigen der Armee: mittels Sensoren;
- b. aus dem PISA und dem FIS Heer: mittels Datenabfrage.
##### **Art. 118** Datenbekanntgabe
<sup>1</sup> Das Heer macht die Daten des IMESS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
- a. den militärischen Vorgesetzten der Angehörigen der Armee;
- b. den militärischen Kommandos.
<sup>2</sup> Die Daten werden zudem in das FIS Heer übermittelt.
##### **Art. 119** Datenaufbewahrung
Die Daten des IMESS werden nach Beendigung des Einsatzes gelöscht.
### 4. Kapitel: Ausbildungsinformationssysteme
#### 1. Abschnitt: Informationssysteme von Simulatoren
##### **Art. 120** Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt Informationssysteme von Simulatoren und stellt diese den militärischen Kommandos zur Verfügung.
##### **Art. 121** Zweck
Die Informationssysteme von Simulatoren dienen zur Unterstützung der Ausbildung und Qualifikation von Angehörigen der Armee sowie von Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden.
##### **Art. 122** Daten
Die Informationssysteme von Simulatoren enthalten Daten über:
- a. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee;
- b. die an den Simulatoren absolvierten Ausbildungen.
##### **Art. 123** Datenbeschaffung
Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die Daten für die Informationssysteme der Simulatoren bei:
- a. der betreffenden Person;
- b. den militärischen Kommandos;
- c. den militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person.
##### **Art. 124** Datenbekanntgabe
<sup>1</sup> Die zuständigen Stellen und Personen machen die Daten der Informationssysteme von Simulatoren folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
- a. den für den Betrieb der Simulatoren zuständigen Stellen und Personen;
- b. den für die Ausbildung und die Qualifikation zuständigen Stellen und Personen.
<sup>2</sup> Sie geben die Daten der Informationssysteme von Simulatoren bekannt:
- a. der Truppe in Form von Ranglisten, soweit die Daten für eine Rangierung wesentlich sind;
- b. den für die Beschaffung und Abgabe von Auszeichnungen zuständigen Stellen und Personen.
##### **Art. 125** Datenaufbewahrung
<sup>1</sup> Die Daten der Informationssysteme von Simulatoren werden bis zum Abschluss des Ausbildungsdienstes aufbewahrt.
<sup>2</sup> Trainieren Angehörige der Armee regelmässig auf denselben Simulatoren, so können die Daten der Trainings nach deren Abschluss jeweils bis fünf Jahre aufbewahrt werden.
#### 2. Abschnitt: Informationssystem Ausbildungskontrolle
##### **Art. 126** Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Ausbildungskontrolle (OpenControl) und stellt es dem Heer und der Luftwaffe zur Verfügung.
##### **Art. 127** Zweck
Das OpenControl dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:
- a. Erfassung der Ausbildungsvorgaben;
- b. Planung und Durchführung der Ausbildung;
- c. Steuerung der Ausbildungsprozesse;
- d. Ausbildungskontrolle;
- e. Analyse der Ausbildungsresultate.
##### **Art. 128** Daten
Das OpenControl enthält folgende Daten:
- a. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Dienstleistungen in der Armee;
- b. Daten über Sprachkenntnisse;
- c. Ausbildungsresultate;
- d. ein Leistungsverzeichnis.
##### **Art. 129** Datenbeschaffung
Das Heer und die Luftwaffe beschaffen die Daten für das OpenControl bei:
- a. der betreffenden Person;
- b. den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung;
- c. den militärischen Kommandos;
- d. den militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person.
##### **Art. 130** Datenbekanntgabe
<sup>1</sup> Das Heer und die Luftwaffe machen die Daten von OpenControl folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
- a. den mit Ausbildungsaufgaben betrauten Vorgesetzten der betreffenden Person;
- b. den für die Ausbildungskontrolle zuständigen Stellen.
<sup>2</sup> Sie geben die Daten bekannt:
- a. der Truppe in Form von Ranglisten, soweit die Daten für eine Rangierung wesentlich sind;
- b. den für die Beschaffung und Abgabe von Auszeichnungen zuständigen Stellen und Personen.
##### **Art. 131** Datenaufbewahrung
Die Daten des OpenControl werden bis zur Entlassung der betreffenden Person aus der Militärdienstpflicht aufbewahrt. 3. Abschnitt: Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis
##### **Art. 132** Verantwortliches Organ
Die Logistikbasis der Armee betreibt ein Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis (ISGMP) und stellt es der Armeeapotheke zur Verfügung.
##### **Art. 133** Zweck
Das ISGMP dient der Planung, Durchführung und Dokumentation der Ausund Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Armeeapotheke.
##### **Art. 134** Daten
Das ISGMP enthält folgende Daten:
- a. AHV-Versichertennummer;
- b. Daten über Beruf, Funktion und Einsatzbereich;
- c. Daten über die Absolvierung der Ausund Weiterbildung.
##### **Art. 135** Datenbeschaffung
Die Logistikbasis der Armee beschafft die Daten für das ISGMP:
- a. bei der betreffenden Person;
- b. bei den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung;
- c. aus dem PISA.
##### **Art. 136** Datenbekanntgabe
<sup>1</sup> Die Logistikbasis der Armee macht die Daten des ISGMP den für die Aufgaben nach Artikel 133 zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.
<sup>2</sup> Die im ISGMP erfassten Personen erhalten einen Ausdruck ihrer Daten als persönlichen Ausbildungsnachweis.
##### **Art. 137** Datenaufbewahrung
Die Daten des ISGMP werden nach der Beendigung des Mitarbeiterverhältnisses während zehn Jahren aufbewahrt.
#### 4. Abschnitt: Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen
##### **Art. 138** Verantwortliches Organ
Die Logistikbasis der Armee betreibt das Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen (MIFA).
##### **Art. 139** Zweck
Das MIFA dient:
- a. der Erstellung und Verwaltung militärischer Fahrberechtigungen;
- b. der Integration der militärischen Fahrberechtigungen in den zivilen Führerausweis;
- c. der Durchführung von Administrativmassnahmen im Strassenverkehr;
- d. dem Aufgebot zu vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchungen;
- e. der Kontrolle der Ausbildung der angehenden Fahrer sowie der Armeefahrlehrerinnen und -lehrer und der militärischen Verkehrsexpertinnen und -experten;
- f. der Bewirtschaftung der Bescheinigungen nach dem Europäischen Überein-
<sup>19</sup> kommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;
- g. der Erstellung von Auswertungen und Statistiken.
##### **Art. 140** Daten
Das MIFA enthält folgende Daten von angehenden Fahrern, von Fahrberechtigten sowie der Armeefahrlehrerinnen und -lehrer und der militärischen Verkehrsexpertinnen und -experten:
- a. AHV-Versichertennummer;
- b. Daten über die Ausbildung und die militärischen Fahrberechtigungen;
- c. Daten über Administrativmassnahmen und die Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen.
##### **Art. 141** Datenbeschaffung
Die Logistikbasis der Armee beschafft die Daten für das MIFA:
- a. aus dem PISA;
- b. aus dem Fahrberechtigungsregister (FABER) und dem Administrativmassnahmenregister (ADMAS) des Bundesamts für Strassen;
- c. bei den Personen und Stellen, die mit den Aufgaben nach Artikel 139 betraut sind.
##### **Art. 142** Datenbekanntgabe
<sup>1</sup> Die Logistikbasis der Armee gibt die Daten des MIFA bekannt:
- a. den Personen und Stellen, die mit den Aufgaben nach Artikel 139 betraut sind;
- b. an das PISA, FABER und ADMAS.
<sup>2</sup> Die Daten können elektronisch übermittelt oder abgerufen werden.
##### **Art. 143** Datenaufbewahrung
Die Daten des MIFA werden bis zur Entlassung der betreffenden Person aus der Militärdienstpflicht aufbewahrt.
### 5. Kapitel: Sicherheitsinformationssysteme
#### 1. Abschnitt: Informationssystem Personensicherheitsprüfung
<sup>20</sup> Art. 144 Verantwortliches Organ Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im VBS (Fachstelle PSP VBS) betreibt ein Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD).
##### **Art. 145** Zweck
Das SIBAD dient der Durchführung der Personensicherheitsprüfung.
##### **Art. 146** Daten
Das SIBAD enthält folgende Daten:
- a. die für die Personensicherheitsprüfung erhobenen Daten;
- b. die Risikoanalyse;
- c. den Entscheid über die Personensicherheitsprüfung.
##### **Art. 147** Datenbeschaffung
<sup>1</sup> Die für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen Prüfbe-
<sup>21</sup> hörden beschaffen die Daten für das SIBAD bei:
- a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
- b. den militärischen Kommandos;
- c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und Gemeinden;
- d. den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden;
- e. den ausländischen Sicherheitsbehörden;
- f. den militärischen und, mit Einwilligung der betreffenden Person, zivilen Vorgesetzten;
- g. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.
<sup>2</sup> Sie haben durch Abrufverfahren Zugang zu folgenden Registern und Datenbanken
<sup>22</sup> im Umfang der entsprechenden Rechtsgrundlagen:
- a. nationaler Polizeiindex;
- b. Strafregister;
- c. Staatsschutz-Informations-System, unter Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 2
<sup>23</sup> des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
<sup>3</sup> Sie können Daten von den Sicherheitsorganen des Bundes oder den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern. Diese können die Prüfbehörden ermächtigen, über ein Abrufverfahren direkt auf ihre Register und Datenbanken zuzu-
<sup>24</sup> greifen.
##### **Art. 148** Datenbekanntgabe
<sup>1</sup> Die Fachstelle PSP VBS macht die Daten des SIBAD folgenden Stellen durch
<sup>25</sup> Abrufverfahren zugänglich:
<sup>26</sup> den für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen a. Prüfbehörden;
- b. der für die Industriesicherheit des VBS zuständigen Stelle;
- c. den mit der Einleitung der Personensicherheitsprüfungen beauftragten Stellen: 1. des Bundes und der Kantone, 2. der Betreiber von Kernkraftwerken, 3. Dritter;
- d. den mit Sicherheitsaufgaben beauftragten Stellen des Bundes.
<sup>2</sup> Die Prüfbehörden geben das Resultat der Personensicherheitsprüfung folgenden
<sup>27</sup> Stellen und Personen bekannt:
- a. der betreffenden Person;
- b. der Stelle, welche die Personensicherheitsprüfung veranlasst hat;
- c. dem Arbeitgeber der betreffenden Person;
- d. in Beschwerdefällen: zur Beschwerde berechtigten Dritten.
<sup>3</sup> Die Fachstelle PSP VBS kann Bundesstellen folgende Daten der Personensicherheitsprüfung zur Weiterverwendung in Sicherheitssystemen elektronisch bekannt geben, wenn diese Stellen für ihre Tätigkeit auf den Daten der Personensicherheitsprüfung basieren müssen und die Daten für die betreffende Person nicht nachteilig
<sup>28</sup> sind:
- a. Personalien;
- b. Prüfstufe;
- c. Ergebnis der Personensicherheitsprüfung mit Datum.
##### **Art. 149** Datenaufbewahrung
<sup>1</sup> <sup>29</sup> Die Prüfbehörden vernichten umgehend Daten:
- a. die auf Vermutungen oder blossen Verdächtigungen beruhen;
- b. die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen;
- c. deren Bearbeitung aus anderen Gründen unzulässig ist; oder
- d. die unrichtig sind.
<sup>2</sup> Sie bewahren die Daten so lange auf, wie die betreffende Person die Stelle innehat,
<sup>30</sup> die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, längstens jedoch zehn Jahre.
#### 2. Abschnitt: Informationssystem Industriesicherheitskontrolle
<sup>31</sup> Art. 150 Verantwortliches Organ Die für die Durchführung des Geheimschutzverfahrens zuständige Stelle des VBS betreibt ein Informationssystem Industriesicherheitskontrolle (ISKO).
##### **Art. 151** Zweck
Das ISKO dient der Durchführung des Geheimschutzverfahrens und der damit zusammenhängenden Personensicherheitsprüfungen.
##### **Art. 152** Daten
Das ISKO enthält folgende Daten:
- a. Risikoanalyse;
- b. Entscheid über die Personensicherheitsprüfung.
##### **Art. 153** Datenbeschaffung
Die Fachstelle GSV beschafft die Daten über eine Schnittstelle aus dem SIBAD.
##### **Art. 154** Datenbekanntgabe
Der Prüfungsentscheid und die Sicherheitsstufe dürfen dem Geheimschutzbeauftragten des Arbeitgebers der betreffenden Person bekannt gegeben werden.
##### **Art. 155** Datenaufbewahrung
Die Daten des ISKO werden während zehn Jahren aufbewahrt.
#### 3. Abschnitt: Informationssystem Besuchsanträge
<sup>32</sup> Art. 156 Verantwortliches Organ Die für die Bearbeitung von Besuchsanträgen zuständige Stelle des VBS betreibt ein Informationssystem Besuchsanträge (SIBE).
##### **Art. 157** Zweck
Das SIBE dient der Bearbeitung von Anträgen für Besuche ins Ausland mit Zugang zu klassifizierten Informationen.
##### **Art. 158** Daten
Das SIBE enthält folgende Daten:
- a. Risikoanalyse;
- b. Entscheid über die Personensicherheitsprüfung.
##### **Art. 159** Datenbeschaffung
Die Fachstelle beschafft die Daten bei:
- a. der betreffenden Person;
- b. den involvierten Firmen;
- c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes.
##### **Art. 160** Datenbekanntgabe
Der Prüfungsentscheid und die Sicherheitsstufe dürfen den für die Bearbeitung der Besuchsanträge zuständigen Sicherheitsbehörden des zu besuchenden Landes bekannt gegeben werden.
##### **Art. 161** Datenaufbewahrung
Die Daten des SIBE werden während zehn Jahren aufbewahrt.
#### 4. Abschnitt: Informationssystem Zutrittskontrolle
##### **Art. 162** Verantwortliches Organ
Der Führungsstab der Armee betreibt ein Informationssystem Zutrittskontrolle (ZUKO).
##### **Art. 163** Zweck
Das ZUKO dient zur Erfüllung folgender Aufgaben bei und in schützenswerten Anlagen und Gebäuden des Bundes, insbesondere der Armee:
- a. biometrische Identifikation und Vereinzelung von Personen;
- b. Gewährung oder Verweigerung des Zutritts;
- c. Sicherstellung eines kontrollierten Materialflusses;
- d. nachvollziehbare Protokollierung aller Bewegungen;
- e. Verwaltung von Personenund Anlagedaten, die für die Zutrittskontrolle benötigt werden.
##### **Art. 164** Daten
Das ZUKO enthält folgende Daten:
- a. Daten über die Zutrittsberechtigung und Zutrittskontrolle;
- b. biometrische Daten.
##### **Art. 165** Datenbeschaffung
Der Führungsstab der Armee beschafft die Daten für das ZUKO bei:
- a. der betreffenden Person;
- b. den militärischen Kommandos;
- c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes.
##### **Art. 166** Datenbekanntgabe
Die Daten des ZUKO dürfen nur aufgrund einer schriftlichen Verfügung eines Untersuchungsrichters oder einer Untersuchungsrichterin und nur der Militärjustiz bekannt gegeben werden.
##### **Art. 167** Datenaufbewahrung
Die Daten des ZUKO werden nach ihrem letzten Gebrauch während zehn Jahren aufbewahrt.
### 6. Kapitel: Übrige Informationssysteme
#### 1. Abschnitt: Informationssystem Schadenzentrum VBS
##### **Art. 168** Verantwortliches Organ
Das Generalsekretariat des VBS betreibt ein Informationssystem Schadenzentrum VBS (SCHAWE).
##### **Art. 169** Zweck
Das SCHAWE dient:
- a. der Erledigung von Schadenersatzansprüchen nach den Artikeln 134–139
<sup>33</sup> MG ;
- b. der Regulierung von Schadenfällen mit Beteiligung von Bundesfahrzeugen;
- c. dem Entscheid über Rückgriffe und Schadensbeteiligungen gegenüber Angestellten des Bundes aus Schadenfällen im Zusammenhang mit Bundesfahrzeugen.
##### **Art. 170** Daten
Das SCHAWE enthält:
- a. sanitätsdienstliche Daten über die Geschädigten und die Schädigenden;
- b. Angaben zum Schadensereignis;
- c. Angaben zur Schadensbemessung;
- d. Abklärungen von Sachverständigen.
##### **Art. 171** Datenbeschaffung
Das Generalsekretariat des VBS beschafft die Daten für das SCHAWE bei:
- a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
- b. den militärischen Kommandos;
- c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
- d. den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten;
- e. den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden;
- f. den militärischen und, mit Einwilligung der betreffenden Person, zivilen Vorgesetzten;
- g. Sachverständigen;
- h. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.
##### **Art. 172** Datenbekanntgabe
<sup>1</sup> Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des SCHAWE den mit den Aufgaben nach Artikel 169 betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Abrufverfahren zugänglich.
<sup>2</sup> Es gibt Dritten, die in seinem Auftrag bei der Erledigung von Schadenfällen und Haftpflichtansprüchen mitwirken, die dafür notwendigen Daten bekannt.
##### **Art. 173** Datenaufbewahrung
Die Daten des SCHAWE werden nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens während zehn Jahren aufbewahrt.
#### 2. Abschnitt: Strategisches Informationssystem Logistik
##### **Art. 174** Verantwortliches Organ
Die Logistikbasis der Armee betreibt das Strategische Informationssystem Logistik (SISLOG).
##### **Art. 175** Zweck
Das SISLOG dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:
- a. Bereitstellung von logistischen Daten für sämtliche Aufgaben der Armeelogistik;
- b. Bereitstellung einer Datenbasis für den logistischen Informationsbedarf anderer berechtigter Stellen;
- c. Austausch von Daten zwischen den militärischen Informationssystemen.
##### **Art. 176** Daten
Das SISLOG enthält folgende Daten:
- a. Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz;
- b. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;
- c. weitere Daten, soweit und solange dies für den Datenaustausch nach Artikel 175 Buchstabe c notwendig ist.
##### **Art. 177** Datenbeschaffung
Die Logistikbasis der Armee beschafft die Daten für das SISLOG bei:
- a. den militärischen Kommandos;
- b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
- c. den anderen militärischen Informationssystemen.
##### **Art. 178** Datenbekanntgabe
Die Logistikbasis der Armee macht die Daten des SISLOG folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
- a. den militärischen Kommandos;
- b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
- c. den für den Datenaustausch nach Artikel 175 Buchstabe c zuständigen Stellen und Personen.
##### **Art. 179** Datenaufbewahrung
Die Daten des SISLOG werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
### 7. Kapitel: Überwachungsmittel
##### **Art. 180** Verantwortliches Organ
Die Armee und die Militärverwaltung betreiben mobile und fest installierte, bodenund luftgestützte, bemannte und unbemannte Überwachungsgeräte und -anlagen (Überwachungsmittel).
##### **Art. 181** Zweck
<sup>1</sup> Die Überwachungsmittel dienen zur Erfüllung folgender Aufgaben:
- a. Gewährleistung der Sicherheit von Angehörigen, Einrichtungen und Material der Armee im Bereich der Truppe oder militärischer Objekte;
- b. Erfüllung des Auftrags bei Einsätzen im Friedensförderungs-, Assistenzund Aktivdienst, im Rahmen der Beschlüsse der zuständigen Behörden;
- c. Ausbildung im Hinblick auf die Aufgaben nach den Buchstaben a und b.
<sup>2</sup> Die Armee kann den zivilen Behörden auf Gesuch hin luftgestützte Überwachungsmittel mit dem nötigen Personal zur Verfügung stellen:
- a. für polizeiliche Aufgaben und zur Grenzüberwachung bei dringlichen und befristeten Einsätzen: 1. zur Verhinderung und Bekämpfung schwerer Gewalttaten, 2. zur Gefahrenabwehr an der Grenze, insbesondere zur Verhinderung und Bekämpfung von unerlaubten Warenverschiebungen und Grenzübertritten sowie der grenzüberschreitenden Kriminalität;
- b. bei Naturkatastrophen und für Suchund Rettungseinsätze;
- c. für befristete Einsätze zur Verkehrsüberwachung und zur Überwachung von Veranstaltungen und Demonstrationen mit Gewaltpotenzial.
<sup>3</sup> Einsätze nach Absatz 2, die von besonderer politischer Tragweite sind, bedürfen der vorgängigen Genehmigung des VBS.
<sup>4</sup> Das VBS informiert die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte jährlich über die Einsätze nach Absatz 2.
##### **Art. 182** Daten
Mit Überwachungsmitteln dürfen alle Daten beschafft werden, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 181 notwendig sind.
##### **Art. 183** Datenbeschaffung
<sup>1</sup> Die Überwachungsmittel müssen offen eingesetzt werden, sofern dadurch nicht die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wird.
<sup>2</sup> Der Einsatz von Überwachungsmitteln zugunsten ziviler Behörden darf nur im Rahmen der Rechtsgrundlagen erfolgen, die für die unterstützten zivilen Behörden gelten.
##### **Art. 184** Datenbekanntgabe
<sup>1</sup> Die mit den Überwachungsmitteln beschafften Daten dürfen nur den Personen durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, die unmittelbar mit der Erfüllung des Auftrags betraut sind, für den die Überwachungsmittel eingesetzt werden.
<sup>2</sup> Die bearbeiteten Daten dürfen nur den Stellen und Personen bekannt gegeben werden, die sie gemäss Auftrag empfangen dürfen. Die Empfänger dürfen die Daten nur gemäss Auftrag weitergeben.
<sup>3</sup> Daten, die für die Erfüllung des Auftrags nicht notwendig sind, dürfen nicht bekannt gegeben werden. Können diese Daten für die Strafverfolgung von Bedeutung sein, so dürfen sie dem Bundesamt für Polizei bekannt gegeben werden; dieses leitet sie an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiter.
##### **Art. 185** Datenvernichtung
Die bearbeiteten Daten sind zu vernichten:
- a. sobald die Daten für die Erfüllung der Aufgabe nicht mehr notwendig sind;
- b. wenn eine bundesgesetzliche Archivierungspflicht besteht: nach der Abgabe an das Bundesarchiv.
### 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 186** Ausführungsbestimmungen
<sup>1</sup> Der Bundesrat erlässt für jedes Informationssystem die erforderlichen Bestimmungen über:
- a. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung im Einzelnen;
- b. die bearbeiteten, nicht besonders schützenswerten Personendaten;
- c. die Einzelheiten der Beschaffung, der Aufbewahrung, der Bekanntgabe, namentlich im Abrufverfahren, der Archivierung und der Vernichtung der Daten;
- d. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
- e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen.
<sup>2</sup> Er regelt die Einzelheiten:
- a. des Verbunds der Informationssysteme;
- b. des Einsatzes von Überwachungsmitteln, insbesondere legt er fest, welche Überwachungsmittel zulässig sind und in welchen Fällen sie verdeckt eingesetzt werden dürfen.
##### **Art. 187** Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
##### **Art. 188** Inkrafttreten
<sup>1</sup> Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
###### Fussnoten
[^1]: SR 101
@@ -207,3 +1925,65 @@
[^3]: SR 235.1
[^4]: SR 831.10
[^5]: Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).
[^6]: SR 520.1
[^7]: Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).
[^8]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).
[^12]: SR 311.0
[^13]: SR 510.10
[^14]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 4551 6775; BBl 2011 4555).
[^15]: SR 661
[^16]: SR 824.0
[^17]: SR 172.220.1
[^18]: SR 811.11
[^19]: SR 0.741.621
[^20]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).
[^21]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).
[^22]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).
[^23]: SR 120
[^24]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).
[^25]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).
[^26]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).
[^27]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).
[^28]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).
[^29]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).
[^30]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 (Unterstellung der Informations- und Objektsicherheit unter das Generalsektretariat VBS), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6615).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 (Unterstellung der Informations- und Objektsicherheit unter das Generalsektretariat VBS), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6615).
[^33]: SR 510.10
[^34]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010
[^34]: BRB vom 16. Dez. 2009
2008-10-03
MIG
Originalfassung Text zu diesem Datum