Änderungshistorie
Verordnung der ETH Zürich vom 30. November 2010 über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich (Zulassungsverordnung ETH Zürich)
3 Versionen
· 2010-11-30
2013-01-01
Änderungen vom 2013-01-01
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Der Begriff «Studienfristen» umfasst sämtliche das Studium betreffende Fristen, insbesondere:
- a. die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelorund das Master- Studium sowie für die Studiengänge der didaktischen Ausbildung;
- a. die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelorund das Master-Studium sowie für die Studiengänge der didaktischen Ausbildung;
- b. die Fristen für die Anmeldung zu und die Abmeldung von Leistungskontrollen;
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- d. Bacheloroder Diplomabschluss einer vom Bund anerkannten Fachhochschule (FH);
- e. Diplom einer höheren technischen Lehranstalt (HTL) mit einem vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) verfügten schweizerischen Fachhochschultitel (FH-Titel);
- e. Diplom einer höheren technischen Lehranstalt (HTL) mit einem vom Staats-
<sup>7</sup> sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verfügten schweizerischen Fachhochschultitel (FH-Titel);
- f. Bacheloroder Diplomabschluss einer schweizerischen pädagogischen Hochschule;
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- a. allgemeinbildender und hinsichtlich Ausbildungsziel, Ausbildungstiefe und Ausbildungsbreite einer schweizerischen gymnasialen Maturität entsprechender Abschluss einer ausländischen Mittelschule, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 25 vollständig erfüllt sind;
<sup>7</sup> über die Anerb. bei Staaten, die das Übereinkommen vom 11. April 1997 kennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ratifiziert haben, zusätzlich auch: 1. Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen einer universitären Hochschule des betreffenden Staates (universitärer Erstabschluss), 2. allgemeinbildender Mittelschulabschluss, der die Voraussetzungen nach Buchstabe a nur teilweise erfüllt, ergänzt mit einem Ausweis über mindestens zwei nach Massgabe des Regelstudienplans erfolgreich absolvierte Studienjahre mit allen dazugehörenden Prüfungen einer universitären Hochschule des betreffenden Staates; die prüfungsfreie Zulassung beschränkt sich in diesem Fall auf die bisherige Studienrichtung;
<sup>8</sup> b. bei Staaten, die das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ratifiziert haben, zusätzlich auch: 1. Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen einer universitären Hochschule des betreffenden Staates (universitärer Erstabschluss), 2. allgemeinbildender Mittelschulabschluss, der die Voraussetzungen nach Buchstabe a nur teilweise erfüllt, ergänzt mit einem Ausweis über mindestens zwei nach Massgabe des Regelstudienplans erfolgreich absolvierte Studienjahre mit allen dazugehörenden Prüfungen einer universitären Hochschule des betreffenden Staates; die prüfungsfreie Zulassung beschränkt sich in diesem Fall auf die bisherige Studienrichtung;
- c. bei anderen Staaten zusätzlich auch: Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen einer universitären Hochschule des betreffenden Staates in den Fachbereichen Mathematik, Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften oder Medizin (universitärer Erstabschluss).
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<sup>2</sup> Der Prüfungsstoff entspricht den Bildungszielen der Maturitäts-Anerkennungsver-
<sup>8</sup> ordnung vom 15. Februar 1995 unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der ETH Zürich.
<sup>9</sup> ordnung vom 15. Februar 1995 unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der ETH Zürich.
<sup>3</sup> Die Aufnahmeprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt, soweit nicht eine Fremdsprache Prüfungsgegenstand ist.
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Für die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Berufsoffizier gelten zusätzlich zu den Voraussetzungen nach den Artikeln 23–29 die Voraussetzungen:
- a. nach den Bestimmungen der Leistungsvereinbarung vom 8. Februar/11. März 2011 zwischen der ETH Zürich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für den Bache-
<sup>9</sup> lor-Studiengang Staatswissenschaften (Berufsoffizier) ; und
<sup>10</sup> b. nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 24. September 2004 über die Militärakademie an der ETH Zürich.
- a. nach den Bestimmungen der Leistungsvereinbarung vom 8. Februar/11. März 2011 zwischen der ETH Zürich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für den Ba-
<sup>10</sup> chelor-Studiengang Staatswissenschaften (Berufsoffizier) ; und
<sup>11</sup> b. nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 24. September 2004 über die Militärakademie an der ETH Zürich.
### 4. Kapitel: Zulassung zum Master-Studium
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- c. Muss in einem Bachelor-Studiengang die Basisprüfung abgelegt werden, so ist der Wiedereintritt nur möglich, wenn die Fristen für die Basisprüfung
<sup>11</sup> nach Artikel 20 der Allgemeinen Verordnung vom 10. September 2002 über Leistungskontrollen an der ETH Zürich eingehalten werden können. Die Fristen beginnen mit dem erstmaligen Eintritt in den Bachelor- Studiengang zu laufen. Sie werden durch den Austritt aus der ETH Zürich nicht unterbrochen.
<sup>12</sup> nach Artikel 20 der Allgemeinen Verordnung vom 10. September 2002 über Leistungskontrollen an der ETH Zürich eingehalten werden können. Die Fristen beginnen mit dem erstmaligen Eintritt in den Bachelor-Studiengang zu laufen. Sie werden durch den Austritt aus der ETH Zürich nicht unterbrochen.
- d. Die Bestimmungen nach den Buchstaben a und c gelten nicht, wenn der Austritt aus einem Bachelor-Studiengang spätestens am Ende des zweiten Semesters erfolgt und ohne dass die Basisprüfung abgelegt wurde. In diesem Fall gelten bei einem Wiedereintritt in denselben Bachelor-Studiengang die regulären Studienfristen.
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##### **Art. 47** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>12</sup> Die Zulassungsverordnung ETHZ vom 10. September 2002 wird aufgehoben.
<sup>13</sup> Die Zulassungsverordnung ETHZ vom 10. September 2002 wird aufgehoben.
##### **Art. 48** Übergangsbestimmung
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[^6]: SR 414.138.1
[^7]: SR 0.414.8
[^8]: SR 413.11
[^9]: Zu finden unter www.rechtssammlung.ethz.ch (RSETHZ 801.1).
[^10]: SR 414.131.1
[^11]: SR 414.135.1
[^12]: [AS 2003 3053]
[^7]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.
[^8]: SR 0.414.8
[^9]: SR 413.11
[^10]: Zu finden unter www.rechtssammlung.ethz.ch (RSETHZ 801.1).
[^11]: SR 414.131.1
[^12]: SR 414.135.1
[^13]: [AS 2003 3053]
2011-01-01
2010-11-30
Originalfassung
Text zu diesem Datum