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Verordnung der ETH Zürich vom 30. November 2010 über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich (Zulassungsverordnung ETH Zürich)
3 Versionen
· 2010-11-30
2013-01-01
2011-01-01
Änderungen vom 2011-01-01
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# Verordnung der ETH Zürich vom 30. November 2010 über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich (Zulassungsverordnung ETH Zürich)
Die Schulleitung der ETH Zürich (Schulleitung),
gestützt auf Artikel 16 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991[^1],
verordnet:
<sup>1</sup> , gestützt auf Artikel 16 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 verordnet:
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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<sup>3</sup> Diese Verordnung gilt nicht für:
- a. das Doktorat; für dieses gilt die Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 2008[^2];
- b.[^3] die Programme der universitären Weiterbildung; für diese gilt die Weiterbildungsverordnung ETH Zürich vom 26. März 2013[^4].
<sup>4</sup> Für die Zulassung zu Studiengängen, für die der ETH-Rat Zulassungsbeschränkungen beschlossen hat, gelten diese Verordnung und die speziellen, von der Schulleitung erlassenen Zulassungsbestimmungen.[^5] Diese speziellen Bestimmungen können von den Grundsätzen der vorliegenden Verordnung abweichen.[^6]
- a. das Doktorat; für dieses gilt die Doktoratsverordnung ETH Zürich vom
<sup>2</sup> 1. Juli 2008 ;
- b. die Programme der universitären Weiterbildung; für diese gilt die Weiterbil-
<sup>3</sup> dungsverordnung vom 14. September 1988 .
##### **Art. 2** Studienjahr und Zeitpunkt des Studienbeginns
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Der Begriff «Studienfristen» umfasst sämtliche das Studium betreffende Fristen, insbesondere:
- a. die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelor- und das Master-Studium sowie für die Studiengänge der didaktischen Ausbildung;
- a. die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelorund das Master- Studium sowie für die Studiengänge der didaktischen Ausbildung;
- b. die Fristen für die Anmeldung zu und die Abmeldung von Leistungskontrollen;
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<sup>1</sup> Erfolgt die Zulassung zu einem Master-Studiengang mit der Auflage, zusätzliche Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Kreditpunkte) zu erwerben, so berechtigt dies ab einer bestimmten Anzahl Auflagen-ECTS-Kreditpunkte zu einer Verlängerung der maximal zulässigen Studiendauer. Die Schulleitung regelt die Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.
<sup>2</sup> Werden bei der Zulassung zum Studium, bei einem Wiedereintritt oder bei einem Studiengangwechsel ECTS-Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen angerechnet, so führt dies zu einer entsprechenden Verkürzung der maximal zulässigen Studiendauer. Die Einzelheiten sind in den Artikeln 43–45 geregelt.[^7]
### 2. Kapitel: Zulassungsgrundsätze, Immatrikulation und Exmatrikulation
<sup>2</sup> Werden bei der Zulassung zum Studium oder bei einem Wiedereintritt ECTS- Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen angerechnet, so führt dies zu einer entsprechenden Verkürzung der maximal zulässigen Studiendauer. Die Einzelheiten sind in den Artikeln 43–45 geregelt. 2. Kapitel: Zulassungsgrundsätze, Immatrikulation und Exmatrikulation
#### 1. Abschnitt: Zulassungsgrundsätze und Immatrikulation
##### **Art. 5**[^8] Grundsätze
##### **Art. 5** Grundsätze
<sup>1</sup> Die Immatrikulation erfolgt stets für einen bestimmten Studiengang.
<sup>2</sup> Wer zu einem bestimmten Studiengang zugelassen wird, erwirbt dadurch kein Anrecht auf Zulassung zu einem anderen Studiengang.
##### **Art. 6** Generelle Zulassungsvoraussetzungen
<sup>1</sup> Die Zulassung zum Studium setzt den Nachweis der für den gewählten Studiengang erforderlichen Vorbildung, einschliesslich der erforderlichen Sprachkenntnisse, voraus.
<sup>2</sup> Die Immatrikulation erfolgt stets für einen bestimmten Studiengang.
<sup>3</sup> Wer zu einem bestimmten Studiengang zugelassen wird, erwirbt dadurch kein Anrecht auf Zulassung zu einem anderen Studiengang.
##### **Art. 6**[^9] Zulassungshindernis Studierunfähigkeit
<sup>1</sup> Gibt es bei einer um Zulassung nachsuchenden Person Indizien für eine medizinisch bedingte Studierunfähigkeit, so kann der Rektor oder die Rektorin ein ärztliches Zeugnis verlangen.
<sup>2</sup> Studierende, die von der ETH Zürich aufgrund einer ärztlich attestierten Studierunfähigkeit exmatrikuliert worden sind, können nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das die Studierfähigkeit bescheinigt, wieder zugelassen werden.
<sup>3</sup> Bildet in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 das Zeugnis keine hinreichende Entscheidungsgrundlage, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.
<sup>4</sup> Über eine Verweigerung der Zulassung wegen Studierunfähigkeit entscheidet die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.
##### **Art. 6***a*[^10] Weitere Zulassungshindernisse
<sup>1</sup> Geben dokumentierte Handlungen einer um Zulassung nachsuchenden Person Anlass zur begründeten Annahme, dass eine Zulassung den Betrieb der ETH Zürich oder die Sicherheit ihrer Angehörigen gefährden könnte, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Zulassung verweigern.
<sup>2</sup> Wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens festgestellt, dass eine um Zulassung nachsuchende Person unehrlich handelt, namentlich indem sie unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder ebensolche Dokumente einreicht, so weist der Rektor oder die Rektorin das Gesuch um Zulassung ab. Er oder sie kann der betreffenden Person überdies die Zulassung zu sämtlichen Studien an der ETH Zürich während höchstens dreier Jahre verweigern.
<sup>3</sup> Kommt bei einem Verstoss nach Absatz 2 der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht in Betracht, so erstattet die ETH Zürich Anzeige. Bei Antragsdelikten kann darauf verzichtet werden.
<sup>4</sup> Personen, die an der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule endgültig vom Weiterstudium in einem Studiengang ausgeschlossen worden sind, bleiben in sinngemässer Anwendung von Artikel 40 von einer Zulassung zu den entsprechenden Studiengängen an der ETH Zürich ausgeschlossen.
<sup>5</sup> Für den Fall eines Wiedereintritts in die ETH Zürich gelten die Zulassungshindernisse nach Artikel 42.
<sup>6</sup> Überdies gelten die Zulassungshindernisse nach erfolgter Exmatrikulation durch die ETH Zürich nach Artikel 21 Absatz 4.
<sup>2</sup> Gibt es Indizien für eine psychisch bedingte Studierunfähigkeit, so kann der Rektor oder die Rektorin ein ärztliches Zeugnis verlangen. Bildet das Zeugnis keine hinreichende Entscheidungsgrundlage, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Über eine Verweigerung der Zulassung wegen psychisch bedingter Studierunfähigkeit entscheidet die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.
<sup>3</sup> Geben dokumentierte Handlungen einer um Zulassung nachsuchenden Person Anlass zur begründeten Annahme, dass eine Zulassung den Betrieb der ETH Zürich oder die Sicherheit ihrer Angehörigen gefährden könnte, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Zulassung verweigern.
##### **Art. 7** Gesuch um Zulassung zum Studium
<sup>1</sup> Personen, die an der ETH Zürich studieren wollen, müssen ein Gesuch um Zulassung stellen. Mit der Gesuchseinreichung wird das Immatrikulationsverfahren eröffnet.
<sup>2</sup> Bei der Zulassung muss eine Anmeldegebühr nach der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 1995[^11] entrichtet werden. Ausgenommen ist der Übertritt von der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETH Lausanne).[^12]
<sup>2</sup> Für die Zulassung muss eine Gebühr nach der Gebührenverordnung ETH-Bereich
<sup>4</sup> vom 31. Mai 1995 entrichtet werden. Ausgenommen ist der Übertritt von der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETH Lausanne).
<sup>3</sup> Der Rektor oder die Rektorin bestimmt Daten, Fristen und erforderliche Unterlagen für die Zulassung. Sie werden in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.
<sup>4</sup> Auf Gesuche wird nicht eingetreten, wenn:
- a. sie nicht frist- oder formgerecht eingereicht werden; oder
- b.[^13] die Anmeldegebühr nicht entrichtet wird.
- a. sie nicht fristoder formgerecht eingereicht werden; oder
- b. die Zulassungsgebühr nicht entrichtet wird.
<sup>5</sup> Bei hochschulübergreifenden Studiengängen (Joint-Degree-Studiengänge) kann die ETH Zürich die Zuständigkeit für das Immatrikulationsverfahren vollständig oder teilweise an eine der beteiligten Hochschulen übertragen. Die Einzelheiten sind in einer Vereinbarung mit den beteiligten Hochschulen zu regeln.
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##### **Art. 10** Schulgeld, Semesterbeiträge und weitere Gebühren
Das Schulgeld, die Semesterbeiträge sowie die weiteren Gebühren sind in der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 1995[^14] geregelt.
##### **Art. 11** Mehrfachstudium[^15]
<sup>1</sup> Die gleichzeitige Immatrikulation in mehreren Studiengängen auf derselben Studienstufe ist unzulässig. Ausgenommen sind die Studiengänge der didaktischen Ausbildung.
<sup>2</sup> Die mit einem Mehrfachstudium auf unterschiedlichen Studienstufen verbundenen Gegebenheiten, insbesondere eine stärkere Arbeitsbelastung der Studierenden oder terminliche Überschneidungen, werden nicht als Grund für die Verlängerung einer Studienfrist oder für andere Ausnahmebewilligungen anerkannt.[^16]
##### **Art. 12**[^17] Immatrikulation an mehreren Hochschulen
Das Schulgeld, die Semesterbeiträge sowie die weiteren Gebühren sind in der Ge-
<sup>5</sup> bührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 1995 geregelt.
##### **Art. 11** Ausschluss des Mehrfachstudiums auf derselben Studienstufe
Die gleichzeitige Immatrikulation in mehreren Studiengängen auf derselben Studienstufe ist unzulässig. Ausgenommen sind die Studiengänge der didaktischen Ausbildung.
##### **Art. 12** Immatrikulation an mehreren Hochschulen
<sup>1</sup> Studierende, die an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind, können nicht gleichzeitig an der ETH Zürich immatrikuliert sein. Ausgenommen sind:
- a. Austauschstudierende und Gaststudierende;
- a. Studierende im Rahmen eines Mobilitätsoder Austauschprogramms;
- b. Studierende in hochschulübergreifenden Studiengängen;
- c. Studierende, die an der ETH Zürich ausschliesslich in Studiengängen der didaktischen Ausbildung immatrikuliert sind.
<sup>2</sup> Der Rektor oder die Rektorin kann auf Gesuch hin in Einzelfällen weitere Ausnahmen vom Grundsatz nach Absatz 1 bewilligen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Die Studierenden treten an der ETH Zürich in einen Bachelor- oder Master-Studiengang ein.
- b. Sie verfügen über mindestens einen Bachelor-Abschluss.
- c. Sie zeichnen sich durch eine ausserordentlich hohe Leistungsfähigkeit aus, die sich namentlich in der Höhe der Noten und der Anzahl erworbener ECTS-Kreditpunkte pro Semester zeigt.
- d. Die andere Hochschule ist mit der gleichzeitigen Immatrikulation an der ETH Zürich einverstanden.
<sup>3</sup> Artikel 11 Absatz 2 gilt sinngemäss.
- c. Gaststudierende.
<sup>2</sup> Gibt es im Laufe der Zeit weitere Kategorien von Studierenden, die von der Bestimmung nach Absatz 1 auszunehmen sind, so entscheidet darüber der Rektor oder die Rektorin.
##### **Art. 13** Urlaub
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<sup>3</sup> Informationen, die das Studium betreffen, gelten als verbindlich zugestellt, sobald sie von der E-Mailbox der ETH Zürich abrufbar sind.
##### **Art. 18** Adressänderung undÄnderung weiterer persönlicher Daten
##### **Art. 18** Adressänderung und Änderung weiterer persönlicher Daten
<sup>1</sup> Die Studierenden sind verpflichtet, Adressänderungen umgehend über Internet in der entsprechenden Applikation der ETH Zürich einzugeben. Wurde die Adressänderung nicht angezeigt, so gelten Postzustellungen an die bisherige Versandadresse als rechtmässig erfolgt.
<sup>2</sup> Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen ihrer weiteren persönlichen Daten umgehend den Akademischen Diensten[^18] zu melden. Die Meldung muss schriftlich und unter Vorlage der entsprechenden amtlichen Ausweise erfolgen.
<sup>2</sup> Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen ihrer weiteren persönlichen Daten umgehend dem Rektorat zu melden. Die Meldung muss schriftlich und unter Vorlage der entsprechenden amtlichen Ausweise erfolgen.
#### 2. Abschnitt: Exmatrikulation
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##### **Art. 20** Exmatrikulation durch die Studierenden
<sup>1</sup> Studierende, die vor Studienabschluss aus der ETH Zürich austreten wollen, geben schriftlich oder durch persönliche Vorsprache bei den Akademischen Diensten eine Austrittserklärung (Exmatrikulationserklärung) ab.
<sup>1</sup> Studierende, die vor Studienabschluss aus der ETH Zürich austreten wollen, geben schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beim Rektorat eine Austrittserklärung (Exmatrikulationserklärung) ab.
<sup>2</sup> Der Rektor oder die Rektorin legt die Modalitäten des Exmatrikulationsverfahrens fest. Diese werden in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.
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- d. sie endgültig vom Weiterstudium in einem bestimmten Studiengang ausgeschlossen worden sind;
- e. gegen sie gestützt auf die Disziplinarordnung ETH Zürich vom 2. November 2004[^19] eine entsprechende Disziplinarmassnahme verhängt worden ist; oder
- e. gegen sie gestützt auf die Disziplinarordnung ETH Zürich vom 2. November
<sup>6</sup> eine entsprechende Disziplinarmassnahme verhängt worden ist; oder 2004
- f. eine ärztlich attestierte Studierunfähigkeit vorliegt.
<sup>3</sup> Besteht der Verdacht auf Studierunfähigkeit, so kann der Rektor oder die Rektorin ein ärztliches Zeugnis verlangen. Bildet das Zeugnis keine hinreichende Entscheidungsgrundlage, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Wird diese verweigert, so entscheidet die Schulleitung abschliessend.
<sup>4</sup> Mit der Exmatrikulation nach Absatz 2 kann der Rektor oder die Rektorin gleichzeitig weitere Massnahmen anordnen. Zu diesen gehört insbesondere, dass ein allfälliger Wiedereintritt in die ETH Zürich erst nach Ablauf einer bestimmten Frist möglich ist. Es gelten die folgenden Fristen:
- a. in Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a: höchstens drei Jahre;
- b. in Fällen eines Ausschlusses nach Absatz 2 Buchstabe e: die Dauer des Ausschlusses;
- c. in den übrigen Fällen nach Absatz 2: höchstens zwölf Monate.[^20]
<sup>4</sup> Mit der Exmatrikulation nach Absatz 2 kann der Rektor oder die Rektorin gleichzeitig weitere Massnahmen anordnen. Zu diesen gehört insbesondere, dass ein allfälliger Wiedereintritt in die ETH Zürich erst nach Ablauf einer bestimmten Frist möglich ist. Die maximal mögliche Frist beträgt 12 Monate.
### 3. Kapitel: Zulassung zum Bachelor-Studium
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<sup>2</sup> Er oder sie muss überdies allfällige spezifische Zulassungsvoraussetzungen erfüllen; dazu gehören namentlich Zulassungsvoraussetzungen für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer oder internationaler Vorbildungsausweise.
<sup>3</sup> Der Rektor oder die Rektorin aktualisiert die für die einzelnen Länder und die anerkannten Vorbildungsausweise geltenden spezifischen Zulassungsvoraussetzungen jährlich gestützt auf die aktuellen grundsätzlichen Bestimmungen und Empfehlungen der Kammer «universitäre Hochschulen» der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen[^21] und veröffentlicht sie in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich[^22].[^23]
<sup>3</sup> Die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen werden jährlich vom Rektor oder der Rektorin aktualisiert und in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.
#### 2. Abschnitt: Zulassung ohne Aufnahmeprüfung
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- a. eidgenössischer oder eidgenössisch anerkannter Maturitätsausweis oder gleichwertiger Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule;
- b.[^24] eidgenössisches oder vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkanntes liechtensteinisches Berufsmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandenen Ergänzungsprüfungen;
- b<sup>bis</sup>.[^25] gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandenen Ergänzungsprüfungen;
- b. eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandenen Ergänzungsprüfungen;
- c. Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen einer schweizerischen universitären Hochschule (universitärer Erstabschluss);
- d. Bachelor- oder Diplomabschluss einer vom Bund anerkannten Fachhochschule (FH);
- e.[^26] Diplom einer höheren technischen Lehranstalt (HTL) mit einem vom SBFI verfügten schweizerischen Fachhochschultitel (FH-Titel);
- f. Bachelor- oder Diplomabschluss einer schweizerischen pädagogischen Hochschule;
- d. Bacheloroder Diplomabschluss einer vom Bund anerkannten Fachhochschule (FH);
- e. Diplom einer höheren technischen Lehranstalt (HTL) mit einem vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) verfügten schweizerischen Fachhochschultitel (FH-Titel);
- f. Bacheloroder Diplomabschluss einer schweizerischen pädagogischen Hochschule;
- g. schweizerisches Primarlehrerpatent mit fünfjähriger Ausbildung oder Lehramtsmaturität, im Jahr 2000 oder später erworben;
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<sup>1</sup> Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich werden prüfungsfrei zugelassen die Personen, die einen der folgenden ausländischen Vorbildungsausweise besitzen:
allgemeinbildender und hinsichtlich Ausbildungsziel, Ausbildungstiefe und Ausbildungsbreite einer schweizerischen gymnasialen Maturität entsprechender Abschluss einer ausländischen Mittelschule, der zudem:
- 1. die Voraussetzungen nach Artikel 25 vollständig erfüllt, und
- 2. im Ausstellerstaat dem höchstmöglichen Abschluss der Sekundarstufe II entspricht;
- a.
bei Staaten, die das Übereinkommen vom 11. April 1997[^27] über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ratifiziert haben, zusätzlich auch:
Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen eines mindestens drei Studienjahre (Regelstudienplan) umfassenden Studiengangs, der an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des betreffenden Staates absolviert worden ist (universitärer Erstabschluss); für diesen Abschluss gilt zudem:
- – er muss in einer Studienrichtung erworben sein, die auch an einer schweizerischen universitären Hochschule angeboten wird und
- – sämtliche Studienleistungen für den Abschluss wurden an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule erworben,
- 1.
- 2. allgemeinbildender Mittelschulabschluss, der die Voraussetzungen nach Buchstabe a nur teilweise erfüllt, ergänzt mit einem Ausweis über mindestens zwei nach Massgabe des Regelstudienplans erfolgreich absolvierte Studienjahre mit allen dazugehörenden Prüfungen einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des betreffenden Staates; die prüfungsfreie Zulassung beschränkt sich in diesem Fall auf die bisherige Studienrichtung;
- b.
- c. bei anderen Staaten zusätzlich auch: Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen eines mindestens drei Studienjahre (Regelstudienplan) umfassenden Studiengangs einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des betreffenden Staates in den Fachbereichen Mathematik, Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften oder Medizin (universitärer Erstabschluss).[^28]
- a. allgemeinbildender und hinsichtlich Ausbildungsziel, Ausbildungstiefe und Ausbildungsbreite einer schweizerischen gymnasialen Maturität entsprechender Abschluss einer ausländischen Mittelschule, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 25 vollständig erfüllt sind;
<sup>7</sup> über die Anerb. bei Staaten, die das Übereinkommen vom 11. April 1997 kennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ratifiziert haben, zusätzlich auch: 1. Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen einer universitären Hochschule des betreffenden Staates (universitärer Erstabschluss), 2. allgemeinbildender Mittelschulabschluss, der die Voraussetzungen nach Buchstabe a nur teilweise erfüllt, ergänzt mit einem Ausweis über mindestens zwei nach Massgabe des Regelstudienplans erfolgreich absolvierte Studienjahre mit allen dazugehörenden Prüfungen einer universitären Hochschule des betreffenden Staates; die prüfungsfreie Zulassung beschränkt sich in diesem Fall auf die bisherige Studienrichtung;
- c. bei anderen Staaten zusätzlich auch: Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen einer universitären Hochschule des betreffenden Staates in den Fachbereichen Mathematik, Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften oder Medizin (universitärer Erstabschluss).
<sup>2</sup> Bei Vorbildungsausweisen aus Staaten, mit denen bilaterale Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich bestehen, richtet sich die Zulassung nach dem Abkommen.
<sup>3</sup> Vorbehalten bleibt der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse.
##### **Art. 25** Besondere Bestimmungen für die Zulassung
aufgrund ausländischer Maturitätsausweise
<sup>1</sup> Ausländische Maturitätsausweise berechtigen zur prüfungsfreien Zulassung zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich, wenn:
- a. die Voraussetzungen nach Artikel 24 Absätze 1 Buchstabe a und 3 erfüllt sind;
die folgenden Fächer in den letzten zwei Schuljahren vor dem Mittelschulabschluss ununterbrochen Unterrichts- und Prüfungsfächer sowie Fächer der Abschlussprüfung waren:
- 1. Mathematik,
- 2. Physik, Chemie oder Biologie,
- 3. eine Sprache;
- b.
- c. der Notendurchschnitt der Abschlussprüfungen in den drei Prüfungsfächern nach Buchstabe a mindestens 70 Prozent des Maximalwertes erreicht;
- d. vier weitere Fächer aus den folgenden Disziplinen in den letzten drei Schuljahren Unterrichtsfächer waren: Physik, Naturwissenschaften, Informatik, eine Sprache, Geografie, Geschichte, Wirtschaft; und
- e. eine offizielle Bescheinigung bestätigt, dass der Maturitätsausweis im Ausstellerstaat den allgemeinen Zugang zu universitären Hochschulen gewährt.[^29]
- a. die folgenden Fächer in den letzten zwei Schuljahren vor dem Mittelschulabschluss ununterbrochen Unterrichtsund Prüfungsfächer sowie Fächer der Abschlussprüfung waren: 1. Mathematik, 2. Physik, Chemie oder Biologie, 3. eine Sprache;
- b. der Notendurchschnitt der Abschlussprüfungen in den drei Prüfungsfächern nach Buchstabe a mindestens 70 Prozent des Maximalwertes erreicht;
- c. vier weitere Fächer aus den folgenden Disziplinen in den letzten drei Schuljahren Unterrichtsfächer waren: Physik, Naturwissenschaften, Anwendungen der Mathematik, eine Sprache, Geografie, Geschichte, Wirtschaft; und
- d. eine offizielle Bescheinigung bestätigt, dass der Maturitätsausweis im Ausstellerstaat den allgemeinen Zugang zu universitären Hochschulen gewährt.
<sup>2</sup> Der Rektor oder die Rektorin kann zudem verlangen:
- a.[^30] den Nachweis eines Studienplatzes in der gewünschten Studienrichtung an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des Herkunftsstaates (Ausstellerstaat); der Studienplatznachweis muss für dasselbe Studienjahr gelten, das für die Immatrikulation an der ETH Zürich vorgesehen ist;
- a. den Nachweis eines Studienplatzes an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des Herkunftsstaates (Ausstellerstaat);
- b. eine Mindestabschlussnote des Maturitätsausweises.
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#### 3. Abschnitt: Zulassung mit Aufnahmeprüfung
##### **Art. 27** Aufnahmeprüfung: Voraussetzung der Zulassung und Modalitäten[^31]
<sup>1</sup> Die Zulassung zur Aufnahmeprüfung setzt den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse voraus.[^32]
<sup>1bis</sup> Der Rektor oder die Rektorin regelt die Modalitäten der Aufnahmeprüfung in einem separaten Reglement. Er oder sie legt die Prüfungsfächer in Absprache mit der ETH Lausanne fest.[^33]
<sup>2</sup> Der Prüfungsstoff entspricht den Bildungszielen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung vom 15. Februar 1995[^34] unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der ETH Zürich.
##### **Art. 27** Modalitäten der Aufnahmeprüfung
<sup>1</sup> Der Rektor oder die Rektorin regelt die Modalitäten der Aufnahmeprüfung in einem separaten Reglement. Er oder sie legt die Prüfungsfächer in Absprache mit der ETH Lausanne fest.
<sup>2</sup> Der Prüfungsstoff entspricht den Bildungszielen der Maturitäts-Anerkennungsver-
<sup>8</sup> ordnung vom 15. Februar 1995 unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der ETH Zürich.
<sup>3</sup> Die Aufnahmeprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt, soweit nicht eine Fremdsprache Prüfungsgegenstand ist.
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Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen werden mit bestandener reduzierter Aufnahmeprüfung die Personen, die einen der folgenden Ausweise besitzen:
- a.[^35] kantonaler oder liechtensteinischer gymnasialer Maturitätsausweis, der Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a nicht entspricht;
- a. kantonaler oder liechtensteinischer Maturitätsausweis, der Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a nicht entspricht;
- b. schweizerisches Lehrerpatent, das Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a, f oder g nicht entspricht;
- c.[^36] ausländischer gymnasialer, nicht berufsbildender Maturitätsausweis, der die prüfungsfreie Zulassung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a nicht ermöglicht, jedoch im Ausstellerstaat allgemein zum Studium an einer universitären Hochschule berechtigt; der Rektor oder die Rektorin kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des Ausstellerstaates verlangen.
- c. ausländischer Maturitätsoder Studienausweis, der die prüfungsfreie Zulassung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a nicht ermöglicht, jedoch im Ausstellerstaat allgemein zum Studium an einer universitären Hochschule berechtigt; der Rektor oder die Rektorin kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des Ausstellerstaates verlangen.
##### **Art. 29** Zulassung mit umfassender Aufnahmeprüfung
Wer keine der Voraussetzungen nach Artikel 28 erfüllt, wird nach Bestehen einer umfassenden Aufnahmeprüfung zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen.
#### 4. Abschnitt: Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften[^37]
#### 4. Abschnitt: Bachelor-Studiengang Berufsoffizier
##### **Art. 30**
Für die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften gelten zusätzlich zu den Voraussetzungen nach den Artikeln 23–29 die Voraussetzungen:[^38]
- a. nach den Bestimmungen der Leistungsvereinbarung vom 8. Februar/11. März 2011 zwischen der ETH Zürich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für den Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften (Berufsoffizier)[^39]; und
- b. nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 24. September 2004[^40] über die Militärakademie an der ETH Zürich.
Für die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Berufsoffizier gelten zusätzlich zu den Voraussetzungen nach den Artikeln 23–29 die Voraussetzungen:
- a. nach den Bestimmungen der Leistungsvereinbarung vom 8. Februar/11. März 2011 zwischen der ETH Zürich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für den Bache-
<sup>9</sup> lor-Studiengang Staatswissenschaften (Berufsoffizier) ; und
<sup>10</sup> b. nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 24. September 2004 über die Militärakademie an der ETH Zürich.
### 4. Kapitel: Zulassung zum Master-Studium
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<sup>1</sup> Die Zulassung zum Master-Studium an der ETH Zürich setzt voraus:
- a.[^41] ein Bachelor-Diplom mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 ECTS-Kreditpunkten einer von der ETH Zürich anerkannten Hochschule oder einen mindestens gleichwertigen Hochschulabschluss in einer für den gewählten Master-Studiengang qualifizierenden Studienrichtung; und
- a. ein Bachelor-Diplom von mindestens 180 ECTS-Kreditpunkten einer Hochschule oder einen mindestens gleichwertigen Hochschulabschluss in einer für den gewählten Master-Studiengang qualifizierenden Studienrichtung; und
- b. die für das gewählte Studium erforderlichen Sprachkenntnisse.
<sup>2</sup> Die Departemente können für die Zulassung zu den spezialisierten Master-Studiengängen zusätzliche Voraussetzungen aufstellen. Diese müssen für alle Bewerberinnen und Bewerber die gleichen sein.
<sup>3</sup> Ein Bachelor-Diplom einer Hochschule ermöglicht nur dann die Zulassung zum Master-Studium an der ETH Zürich, wenn dieses im Hochschulsystem, in dem es erworben wurde, die auflagenfreie Zulassung zum gewünschten universitären Master-Studium erlaubt. Der Rektor oder die Rektorin kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes in der gewünschten Studienrichtung an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des Ausstellerstaates verlangen. Der Studienplatznachweis muss für dasselbe Studienjahr gelten, das für die Immatrikulation an der ETH Zürich vorgesehen ist.[^42]
<sup>3</sup> Ein Bachelor-Diplom einer Hochschule ermöglicht nur dann die Zulassung zum Master-Studium an der ETH Zürich, wenn dieses im Hochschulsystem, in dem es erworben wurde, die auflagenfreie Zulassung zum gewünschten universitären Master-Studium erlaubt. Der Rektor oder die Rektorin kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes verlangen.
##### **Art. 32** Spezifische Zulassungsvoraussetzungen
<sup>1</sup> …[^43]
<sup>1</sup> Die Schulleitung legt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Grundsätze und den Rahmen für den Erlass spezifischer Zulassungsvoraussetzungen fest.
<sup>2</sup> Jedes Departement formuliert die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen für jeden Master-Studiengang, für den es verantwortlich ist. Es definiert insbesondere:
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- b. während des Master-Studiums innerhalb der dafür gesetzten Frist erworben werden (Zulassung mit Auflagen).
##### **Art. 34**[^44] Bachelor-Diplom einer ETH
<sup>1</sup> Ein Bachelor-Diplom der ETH Zürich berechtigt zur Zulassung zu mindestens einem konsekutiven Master-Studiengang der ETH Zürich. Davon ausgenommen ist das Bachelor-Diplom im Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften.
<sup>2</sup> Ein Bachelor-Diplom der ETH Lausanne berechtigt zur Zulassung zum konsekutiven Master-Studiengang in der entsprechenden Studienrichtung an der ETH Zürich. Vorbehalten bleibt der Nachweis der für den gewählten Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse.
##### **Art. 34** Bachelor-Diplom einer ETH
<sup>1</sup> Ein Bachelor-Diplom der ETH Zürich berechtigt zur Zulassung zu mindestens einem konsekutiven Master-Studiengang der ETH Zürich. Davon ausgenommen ist das Bachelor-Diplom im Bachelor-Studiengang Berufsoffizier.
<sup>2</sup> Die Zulassung zu den Master-Studiengängen einer ETH mit einem Bachelor- Diplom der jeweils anderen ETH ist in einer Vereinbarung geregelt.
### 5. Kapitel: Zulassung zu anderen Studien
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<sup>2</sup> Sie können von den Grundsätzen in dieser Verordnung abweichen.
##### **Art. 36**[^45] Austauschstudium
<sup>1</sup> Wer an einer universitären Hochschule immatrikuliert ist, die mit der ETH Zürich ein Austauschabkommen abgeschlossen hat, kann zu einem Austauschstudium an der ETH Zürich zugelassen werden, sofern die im jeweiligen Abkommen festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Modalitäten richten sich nach dem Abkommen.
<sup>2</sup> Zulassungsbeschränkungen für normale Studierende gelten auch für Austauschstudierende.
<sup>3</sup> Austauschstudierende sind nicht berechtigt, an der ETH Zürich akademische Abschlüsse zu erwerben.
<sup>4</sup> Der Rektor oder die Rektorin bestimmt die administrativen Aufnahmemodalitäten.
##### **Art. 36** Mobilitätsstudium
<sup>1</sup> Wer an einer universitären Hochschule immatrikuliert ist, die mit der ETH Zürich ein Mobilitätsoder Austauschabkommen abgeschlossen hat, kann zu einem Mobilitätsaufenthalt an der ETH Zürich zugelassen werden, sofern die im jeweiligen Abkommen festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Modalitäten richten sich nach dem Abkommen.
<sup>2</sup> Zulassungsbeschränkungen für normale Studierende gelten auch für Mobilitätsstudierende.
<sup>3</sup> Mobilitätsstudierende sind nicht berechtigt, an der ETH Zürich akademische Abschlüsse zu erwerben.
<sup>4</sup> Die Schulleitung regelt die Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.
##### **Art. 37** Gaststudium
<sup>1</sup> Wer an einer universitären Hochschule mit Promotionsrecht immatrikuliert ist und nicht im Rahmen eines Austauschabkommens an die ETH Zürich kommen kann, kann zu einem Gaststudium an der ETH Zürich zugelassen werden.[^46]
<sup>1</sup> Wer an einer universitären Hochschule mit Promotionsrecht immatrikuliert ist und nicht im Rahmen eines Mobilitätsoder Austauschabkommens an die ETH Zürich kommen kann oder will, kann zu einem Gaststudium an der ETH Zürich zugelassen werden, sofern die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 7 erfüllt sind.
<sup>2</sup> Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zu einem Gaststudium.
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<sup>6</sup> Gaststudierende sind nicht berechtigt, an der ETH Zürich akademische Abschlüsse zu erwerben.
<sup>7</sup> Der Rektor oder die Rektorin bestimmt die administrativen Aufnahmemodalitäten.[^47]
<sup>7</sup> Die Schulleitung regelt die Zulassungsvoraussetzungen sowie die weiteren Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.
##### **Art. 38** Fachstudierende
<sup>1</sup> Wer an einer Hochschule immatrikuliert ist, die mit der ETH Zürich ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat, oder wer an einem Ausbildungsprogramm teilnimmt, für das ein Abkommen mit der ETH Zürich besteht, kann als Fachstudierende oder Fachstudierender an der ETH Zürich einzelne Lehrveranstaltungen besuchen und die entsprechenden Leistungskontrollen ablegen.[^48]
<sup>1bis</sup> Als Fachstudierende oder Fachstudierender wird überdies zugelassen, wer an einer anderen schweizerischen universitären Hochschule als Doktorandin oder Doktorand immatrikuliert ist, sofern die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit schriftlich bestätigt, dass der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an der ETH Zürich im Rahmen des Doktoratsstudiums erfolgt.[^49]
<sup>1</sup> Wer an einer universitären Hochschule immatrikuliert ist, die mit der ETH Zürich ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat, oder wer an einem Ausbildungsprogramm teilnimmt, für das ein Abkommen mit der ETH Zürich besteht, kann als Fachstudierende oder Fachstudierender an der ETH Zürich einzelne Lehrveranstaltungen besuchen und die entsprechenden Leistungskontrollen ablegen.
<sup>2</sup> Zulassungsbeschränkungen für normale Studierende gelten auch für Fachstudierende.
<sup>3</sup> Fachstudierende sind nicht berechtigt, an der ETH Zürich akademische Abschlüsse zu erwerben.
<sup>4</sup> Der Rektor oder die Rektorin bestimmt die administrativen Aufnahmemodalitäten.[^50]
<sup>4</sup> Die Schulleitung regelt die Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.
##### **Art. 39** Hörer und Hörerinnen
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<sup>3</sup> Zulassungsbeschränkungen für normale Studierende gelten auch für Hörer und Hörerinnen.
<sup>4</sup> Die Departemente sowie die Dozenten und Dozentinnen können Hörer und Hörerinnen von bestimmten Lehrveranstaltungen, die nicht allgemein freigegeben sind, ausschliessen oder sie nur so weit zulassen, als sie sich über entsprechende Vorkenntnisse ausweisen und es die Raum-, Ausrüstungs- und Betreuungsverhältnisse erlauben. Spezifische Zulassungsbeschränkungen für Hörer und Hörerinnen werden im Vorlesungsverzeichnis angekündigt.
<sup>5</sup> Bei fehlendem Einvernehmen mit den zuständigen Dozenten und Dozentinnen entscheidet der Rektor oder die Rektorin über die Zulassung zu den entsprechenden Lehrveranstaltungen.
### 6. Kapitel: Einschränkung der Studienwahl, Studiengangwechsel,
Wiedereintritt und Anrechnung von Studienleistungen
#### 1. Abschnitt: Einschränkung der Studienwahl, Studiengangwechsel und
Wiedereintritt
<sup>4</sup> Die Departemente sowie die Dozenten und Dozentinnen können Hörer und Hörerinnen von bestimmten Lehrveranstaltungen, die nicht allgemein freigegeben sind, ausschliessen oder sie nur so weit zulassen, als sie sich über entsprechende Vorkenntnisse ausweisen und es die Raum-, Ausrüstungsund Betreuungsverhältnisse erlauben. Spezifische Zulassungsbeschränkungen für Hörer und Hörerinnen werden im Vorlesungsverzeichnis angekündigt.
<sup>5</sup> Bei fehlendem Einvernehmen mit den zuständigen Dozenten und Dozentinnen entscheidet der Rektor oder die Rektorin über die Zulassung zu den entsprechenden Lehrveranstaltungen. 6. Kapitel: Einschränkung der Studienwahl, Studiengangwechsel, Wiedereintritt und Anrechnung von Studienleistungen 1. Abschnitt: Einschränkung der Studienwahl, Studiengangwechsel und Wiedereintritt
##### **Art. 40** Einschränkung der Studienwahl
<sup>1</sup> Für Personen, die an der ETH Zürich endgültig vom Weiterstudium in einem bestimmten Studiengang ausgeschlossen worden sind, gilt:
- a. Sind sie ausgeschlossen worden, weil sie Leistungskontrollen nicht bestanden haben, so bleiben sie von der Immatrikulation ins Bachelor- und Master-Studium derselben oder einer vergleichbaren Studienrichtung an der ETH Zürich ausgeschlossen.
- b. Sind sie ausgeschlossen worden, weil sie Studienfristen nicht eingehalten haben, so bleiben sie von der Immatrikulation ins Bachelor- und Master-Studium derselben Studienrichtung an der ETH Zürich ausgeschlossen.
- a. Sind sie ausgeschlossen worden, weil sie Leistungskontrollen nicht bestanden haben, so bleiben sie von der Immatrikulation ins Bachelorund Master- Studium derselben oder einer vergleichbaren Studienrichtung an der ETH Zürich ausgeschlossen.
- b. Sind sie ausgeschlossen worden, weil sie Studienfristen nicht eingehalten haben, so bleiben sie von der Immatrikulation ins Bachelorund Master- Studium derselben Studienrichtung an der ETH Zürich ausgeschlossen.
<sup>2</sup> Für Personen, die an einer anderen Hochschule endgültig vom Weiterstudium in einem bestimmten Studiengang ausgeschlossen worden sind, weil sie Leistungskontrollen nicht bestanden oder Studienfristen nicht eingehalten haben, und die sich um die Aufnahme an die ETH Zürich bewerben, gilt:
- a.[^51] Sie erhalten keine Zulassung zu denjenigen Studiengängen, von denen sie an der Herkunftshochschule ausgeschlossen worden sind.
- b. Sie erhalten keine Zulassung zu vergleichbaren Bachelor- und Master-Studiengängen.
- a. Sie erhalten keine Zulassung zu denjenigen Studiengängen, von denen sie an der Herkunftshochschule ausgeschlossen sind.
- b. Sie erhalten keine Zulassung zu vergleichbaren Bachelorund Master- Studiengängen.
<sup>3</sup> Die Grundsätze nach den Absätzen 1 und 2 gelten sinngemäss auch für die Studiengänge der didaktischen Ausbildung.
<sup>4</sup> Die Schulleitung führt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin eine Liste der vergleichbaren Studienrichtungen nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe b und veröffentlicht sie auf der Website der ETH Zürich[^52].[^53]
<sup>4</sup> Die Schulleitung regelt die Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.
##### **Art. 41** Studiengangwechsel vor Erwerb eines Studienabschlusses
<sup>1</sup> Nach Eintritt ins Bachelor-Studium an der ETH Zürich kann vor Erwerb des Bachelor-Diploms zweimal der Studiengang gewechselt werden. Ein zweiter Studiengangwechsel ist jedoch nicht zulässig, wenn ein endgültiger Ausschluss aus dem ersten und zweiten Herkunftsstudiengang vorliegt.[^54]
<sup>1</sup> Nach Eintritt ins Bachelor-Studium an der ETH Zürich kann vor Erwerb des Bachelor-Diploms zweimal der Studiengang gewechselt werden.
<sup>2</sup> Erfolgt ein Studiengangwechsel nach nicht bestandener Basisprüfung, so muss im neuen Bachelor-Studiengang stets die gesamte Basisprüfung abgelegt werden.
<sup>3</sup> Nach Eintritt ins Master-Studium an der ETH Zürich kann vor Erwerb des Master-Diploms einmal der Studiengang gewechselt werden, sofern:
<sup>3</sup> Nach Eintritt ins Master-Studium an der ETH Zürich kann vor Erwerb des Master- Diploms einmal der Studiengang gewechselt werden, sofern:
- a. kein endgültiger Ausschluss aus dem Herkunftsstudiengang vorliegt; und
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- b. besondere Bestimmungen für die Fristen der Basisprüfung, wenn den Studierenden im neuen Bachelor-Studiengang nur noch ein Versuch für die Basisprüfung zusteht.
<sup>6</sup> Die Schulleitung bestimmt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Berechnungsmodi für die Vorbehalte nach Absatz 5 in einer Weisung und veröffentlicht sie auf der Website der ETH Zürich[^55].[^56]
<sup>6</sup> Die Schulleitung regelt die Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.
##### **Art. 42** Wiedereintritt in die ETH Zürich
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- b. Der Wiedereintritt ist nur möglich, wenn der Studienabschluss innerhalb der Frist nach Buchstabe a erworben werden kann. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage von 30 ECTS-Kreditpunkten pro Halbjahr.
- c.[^57] Muss in einem Bachelor-Studiengang die Basisprüfung abgelegt werden, so ist der Wiedereintritt nur möglich, wenn die Fristen für die Basisprüfung nach Artikel 24 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich vom 22. Mai 2012[^58] eingehalten werden können. Die Fristen beginnen mit dem erstmaligen Eintritt in den Bachelor-Studiengang zu laufen. Sie werden durch den Austritt aus dem Bachelor-Studiengang nicht unterbrochen.
- c. Muss in einem Bachelor-Studiengang die Basisprüfung abgelegt werden, so ist der Wiedereintritt nur möglich, wenn die Fristen für die Basisprüfung
<sup>11</sup> nach Artikel 20 der Allgemeinen Verordnung vom 10. September 2002 über Leistungskontrollen an der ETH Zürich eingehalten werden können. Die Fristen beginnen mit dem erstmaligen Eintritt in den Bachelor- Studiengang zu laufen. Sie werden durch den Austritt aus der ETH Zürich nicht unterbrochen.
- d. Die Bestimmungen nach den Buchstaben a und c gelten nicht, wenn der Austritt aus einem Bachelor-Studiengang spätestens am Ende des zweiten Semesters erfolgt und ohne dass die Basisprüfung abgelegt wurde. In diesem Fall gelten bei einem Wiedereintritt in denselben Bachelor-Studiengang die regulären Studienfristen.
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- b. besondere Bestimmungen für die Fristen der Basisprüfung, wenn den Studierenden im neuen Bachelor-Studiengang nur noch ein Versuch für die Basisprüfung zusteht.
<sup>5</sup> Die Schulleitung bestimmt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Berechnungsmodi für die Vorbehalte nach Absatz 4 in einer Weisung und veröffentlicht sie auf der Website der ETH Zürich[^59].[^60]
#### 2. Abschnitt: Anrechnung von Studienleistungen und Erlass von Leistungskontrollen
<sup>5</sup> Die Schulleitung regelt die Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin. 2. Abschnitt: Anrechnung von Studienleistungen und Erlass von Leistungskontrollen
##### **Art. 43** Grundsätze
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<sup>7</sup> Werden Studienleistungen angerechnet, so führt dies im neuen Studiengang zu einer entsprechenden Reduktion der maximal zulässigen Studiendauer. Davon ausgenommen sind Wiedereintritte in denselben Studiengang nach Artikel 42 Absatz 3.
<sup>8</sup> Die Schulleitung bestimmt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin den Berechnungsmodus für die Reduktion nach Absatz 7 in einer Weisung und veröffentlicht sie auf der Website der ETH Zürich[^61].[^62]
<sup>8</sup> Die Schulleitung regelt die Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.
##### **Art. 44** Besondere Bestimmungen für die Bachelor-Stufe
<sup>1</sup> Bei der Zulassung zum Bachelor-Studium können ECTS-Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen angerechnet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kreditpunkte bereits für einen Studienabschluss angerechnet worden sind. Es können maximal angerechnet werden:
- a. 120 ECTS-Kreditpunkte, sofern diese an der ETH Zürich oder an der ETH Lausanne erworben worden sind;
- b. 60 ECTS-Kreditpunkte, sofern diese an einer anderen Hochschule erworben worden sind.
- a.[^120] ECTS-Kreditpunkte, sofern diese an der ETH Zürich oder an der ETH Lausanne erworben worden sind;
- b.[^60] ECTS-Kreditpunkte, sofern diese an einer anderen Hochschule erworben worden sind.
<sup>2</sup> Die Einschränkung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Wiedereintritte in denselben Bachelor-Studiengang.
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##### **Art. 47** Aufhebung bisherigen Rechts
Die Zulassungsverordnung ETHZ vom 10. September 2002[^63] wird aufgehoben.
<sup>12</sup> Die Zulassungsverordnung ETHZ vom 10. September 2002 wird aufgehoben.
##### **Art. 48** Übergangsbestimmung
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **414.110**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1993/210_210_210)
[^2]: [SR **414.133.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2021/805)
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^4]: [SR **414.134.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2013/546)
[^5]: Verordnung der ETH Zürich vom 1. November 2016 über die Zulassungsbeschränkungen zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich (Pilotphase 2017–2023), RSETHZ 310.51 ([https://rechtssammlung.sp.ethz.ch](https://rechtssammlung.sp.ethz.ch))
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^11]: [SR **414.131.7**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/3853_3853_3853)
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^14]: [SR **414.131.7**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/3853_3853_3853)
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^18]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^19]: [SR **414.138.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2020/906)
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^21]: [www.swissuniversities.ch](www.swissuniversities.ch) > Services > Zulassung zur Universität > Länder
[^22]: [www.ethz.ch](www.ethz.ch) > Studium > Anmeldung/Bewerbung > Bachelor-Studium
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^27]: [SR **0.414.8**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/423)
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^33]: Ursprünglich: Abs. 1
[^34]: [SR **413.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2023/373)
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^39]: Zu finden unter [www.rechtssammlung.ethz.ch](www.rechtssammlung.ethz.ch) (RSETHZ 801.1).
[^40]: [SR **414.131.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/532)
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^43]: Aufgehoben durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, mit Wirkung seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^52]: [www.weisungen.ethz.ch](www.weisungen.ethz.ch)
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^55]: [www.weisungen.ethz.ch](file:///\\adb.intra.admin.ch\Userhome$\BK-01\U80757063\config\Desktop\www.weisungen.ethz.ch)
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^58]: [SR **414.135.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/446)
[^59]: [www.weisungen.ethz.ch](file:///\\adb.intra.admin.ch\Userhome$\BK-01\U80757063\config\Desktop\www.weisungen.ethz.ch)
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^61]: [www.weisungen.ethz.ch](file:///\\adb.intra.admin.ch\Userhome$\BK-01\U80757063\config\Desktop\www.weisungen.ethz.ch)
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ([AS **2017** 3811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/452)).
[^63]: [[AS **2003** 3053](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2003/419)]
[^1]: SR 414.110
[^2]: SR 414.133.1
[^3]: SR 414.136
[^4]: SR 414.131.7
[^5]: SR 414.131.7
[^6]: SR 414.138.1
[^7]: SR 0.414.8
[^8]: SR 413.11
[^9]: Zu finden unter www.rechtssammlung.ethz.ch (RSETHZ 801.1).
[^10]: SR 414.131.1
[^11]: SR 414.135.1
[^12]: [AS 2003 3053]
2010-11-30
Originalfassung
Text zu diesem Datum