Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
gestützt auf die Artikel 943 Absatz 2, 945 Absatz 2, 949 Absatz 1, 949 a Absatz 2, 962 Absatz 3, 967 Absatz 3, 970 Absatz 3, 977 Absatz 3 und Schlusstitel Artikel 18
1 (ZGB), Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs
2 Artikel 102 Buchstabe b des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG) und die Artikel 5, 6, 13 Absätze 1–4 und 24 Absatz 2 des Geoinformationsgesetzes
3 vom 5. Oktober 2007 (GeoIG), verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Organisation der Grundbuchführung;
- b. den Aufbau, den Inhalt und die Rechtswirkungen des Grundbuchs;
- c. den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt;
- d. das Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie von Vormerkungen und Anmerkungen;
- e. die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme in das Grundbuch.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Liegenschaft: jede Bodenfläche mit genügend bestimmten Grenzen;
- b. Grundbuch: öffentliches Register über die dinglichen Rechte an Grundstücken sowie über die Vormerkungen und Anmerkungen, bestehend aus dem Hauptbuch, dem Tagebuch, dem Plan für das Grundbuch und den Belegen;
- c. Hauptbuch: Gesamtheit aller Daten über die rechtswirksamen und die gelöschten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen an den im Grundbuch aufgenommenen Grundstücken;
- d. Hauptbuchblatt: Sammlung aller Daten über die rechtswirksamen und die gelöschten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen eines bestimmten Grundstücks des Hauptbuchs;
- e. Tagebuch: chronologisches Protokoll über die Behandlung der Geschäftsfälle, namentlich der Anmeldungen zu Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Grundbuch sowie der Aufnahme eines Grundstücks in das Grundbuch, der Entlassung aus dem Grundbuch, der Änderung von Grundstücksgrenzen oder der Eintragung von Gläubigern und Gläubigerinnen bei Pfandrechten;
- f. Plan für das Grundbuch: Auszug aus den Daten der amtlichen Vermessung
4 nach Artikel 7 der Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV);
- g. Belege: Sammelbegriff für die Grundbuchanmeldung, den Rechtsgrundausweis sowie Beilagen dazu, insbesondere Vollmachten, Zustimmungserklärungen und Bewilligungen.
Art. 3 Gleichwertigkeit der Formen
1 Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes vorsieht, gelten die folgenden Papierformen und elektronischen Formen jeweils als gleichwertig:
- a. Schriftform: 1. Papierdokument mit eigenhändiger Unterschrift, 2. elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signabis 5 tur nach Artikel 14 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR);
- b. öffentliche Urkunde: 1. nach kantonalem Recht beurkundetes Papierdokument,
6 7 2. nach der Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) beurkundetes elektronisches Dokument;
- c. Beglaubigung: 1. nach kantonalem Recht erstellte Beglaubigung auf Papier, 2. nach der EÖBV erstellte elektronische Beglaubigung;
- d. Anmelden: 1. Zustellen eines Papierdokuments, 2. Übermittlung eines elektronischen Dokuments über eine Zustellplattform nach Artikel 40.
2 Die Verwendung elektronischer Dokumente setzt voraus, dass der Kanton für das entsprechende Grundbuchamt den elektronischen Geschäftsverkehr zugelassen hat (Art. 39).
2. Kapitel: Behörden, Amtssprache und Eröffnung von Entscheiden
Art. 4 Grundbuchämter
Die Organisation der Grundbuchämter und der Grundbuchführung obliegt den Kantonen. Sie gewährleisten eine fachlich qualifizierte Führung des Grundbuchs.
Art. 5 Amtssprache
1 Die Kantone bestimmen, in welcher Amtssprache oder in welchen Amtssprachen das Hauptbuch in einem Grundbuchkreis geführt wird.
2 Die Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen des Grundbuchkreises einzureichen, in dem die Eintragung erfolgen soll. Die Kantone können vorsehen, dass die Anmeldungen auch in einer anderen Amtssprache des Kantons eingereicht werden dürfen.
3 Mitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamts sind rechtswirksam, wenn sie in einer der Amtssprachen seines Grundbuchkreises verfasst sind.
4 Rechtsgrundausweise und Beilagen werden nach Möglichkeit in einer Amtssprache des Grundbuchkreises eingereicht. Werden sie in einer andern Sprache eingereicht, so kann das Grundbuchamt eine Übersetzung verlangen. Es kann eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bezeichnen.
Art. 6 Oberaufsicht des Bundes
1 Das Eidgenössische Amt für Grundbuchund Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die von ihm bestimmten Trägerorganisationen ausserhalb der Bundesverwaltung aus.
2 Es erstellt den Datenkatalog für das Grundbuch und bereitet die Festlegung von Datenmodellen und einheitlichen Schnittstellen für die Grundbuchführung vor.
3 Es kann insbesondere:
- a. Weisungen über den Vollzug dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlassen;
- b. Inspektionen der Grundbuchämter durchführen;
- c. Projekte und Konzepte der Kantone für die Grundbuchführung einsehen, Systeme auf ihre Tauglichkeit und ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht prüfen;
- d. Weisungen über die Vernetzung mit den Geodiensten nach Artikel 13 Absatz 2 GeoIG erlassen;
- e. Weisungen über die langfristige Sicherung, die Auslagerung und die Aufbewahrung von Grundbuchdaten erlassen;
- f. Mustervorlagen für Vereinbarungen über den erweiterten Zugang (Art. 29) abgeben;
- g. Mustervorlagen für die Grundbuchführung auf Papier abgeben;
- h. Mustervorlagen für die elektronische Übermittlung von Eingaben öffentlich zugänglich machen (Art. 41 Abs. 2);
- i. Mustervorlagen für Pfandtitel abgeben (Art. 144 Abs. 2);
- j. Verfügungen und Beschwerdeentscheide in Grundbuchsachen bei den kantonalen Beschwerdeinstanzen (Art. 956 a ZGB) und beim Bundesgericht anfechten.
Art. 7 Eröffnung von Beschwerdeentscheiden
Alle kantonalen Instanzen eröffnen dem EGBA ihre Beschwerdeentscheide in Grundbuchsachen sofort und unentgeltlich.
3. Kapitel: Führung, Inhalt und Rechtswirkungen des Grundbuchs
Art. 8 Führung des Grundbuchs
1 Hauptbuch und Tagebuch werden für denselben Grundbuchkreis geführt.
2 Bei der Grundbuchführung mittels Informatik (informatisiertes Grundbuch) werden die Daten des Hauptbuchs und des Tagebuchs im gleichen System bearbeitet und zueinander in Beziehung gesetzt. Die Daten sind sowohl über die Grundstücksbezeichnung als auch mittels weiterer Suchkriterien wie Personennamen und gegebenenfalls Grundstücksadressen oder Flurbezeichnungen erschliessbar.
3 Das Grundbuchamt hat Zugriff auf die Daten der amtlichen Vermessung.
4 Bei der Grundbuchführung auf Papier (Papiergrundbuch) wird das Hauptbuch vom Tagebuch getrennt geführt, grundstücksbezogen entweder in einem Buch oder auf Loseblättern. Zum Auffinden von Personen und Rechten werden das Eigentümerregister und das Gläubigerregister geführt.
5 Die Kantone können weitere Hilfsregister führen.
Art. 9 Gliederung des Hauptbuchblatts
1 Die Daten des Hauptbuchblatts, einschliesslich der jeweils rechtserheblichen Bemerkungen (Art. 130), müssen sich nach den folgenden Abteilungen gegliedert darstellen lassen:
- a. Eigentum;
- b. Dienstbarkeiten;
- c. Grundlasten;
- d. Grundpfandrechte;
- e. Vormerkungen;
- f. Anmerkungen.
2 Dienstbarkeiten und Grundlasten können in derselben Abteilung aufgeführt werden; dabei sind Grundlasten als solche zu bezeichnen.
Art. 10 Tagebuch
1 Die Daten des Tagebuchs müssen sich für den ganzen Grundbuchkreis in chronologischer Reihenfolge darstellen lassen.
2 Die Führung des Tagebuchs kann mit einer Geschäftskontrolle verbunden werden.
Art. 11 Eigentümerregister
Das Eigentümerregister des Papiergrundbuchs enthält die Namen der Eigentümerinnen und Eigentümer in alphabetischer Reihenfolge sowie die Bezeichnungen der ihnen gehörenden Grundstücke.
Art. 12 Gläubigerregister
1 In das Gläubigerregister des Papiergrundbuchs eingetragen werden, jeweils auf Antrag der berechtigen Person, die Namen:
- a. der Grundpfandgläubiger und -gläubigerinnen einer Grundpfandverschreibung oder eines Papier-Schuldbriefs;
- b. der Fahrnispfandgläubiger und -gläubigerinnen bei der Grundpfandverschreibung oder an einem Papier-Schuldbrief.
2 Statt in das Gläubigerregister können diese Gläubiger und Gläubigerinnen auf dem Hauptbuchblatt in die Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen werden.
Art. 13 Hilfsregister
1 Das Grundbuchamt kann Verzeichnisse über die Adressen der berechtigten Personen und andere Hilfsregister wie Strassenverzeichnisse und Gebäuderegister führen.
2 Es kann die Daten für diese Register aus anderen Informationssystemen beziehen.
Art. 14 Verfügbarkeit der Grundbuchdaten
Alle Daten des informatisierten Grundbuchs, einschliesslich der Tagebuchdaten hängiger Bearbeitungsverfahren, sind sofort abrufbar. Die Kantone sorgen dafür, dass diese Daten während der Öffnungszeiten beim Grundbuchamt eingesehen werden können.
Art. 15 Meldung von Systemänderungen
Die Kantone sorgen dafür, dass dem EGBA wesentliche Änderungen des für das informatisierte Grundbuch verwendeten Systems, insbesondere Änderungen an den Konzepten oder Weiterentwicklungen, vor ihrer Einführung mitgeteilt werden. 4. Kapitel: Aufnahme, Identifikation, Darstellung und Beschreibung von Grundstücken
Art. 16 Örtliche Zuständigkeit
1 Die Grundstücke werden in das Grundbuch des Kreises aufgenommen, in dem sie liegen.
2 Die Grenzen der Grundbuchkreise folgen dem Verlauf der Liegenschaftsgrenzen.
3 Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Hauptund Nebenaufnahmen von Grundstücken, die in mehreren Grundbuchkreisen liegen, bleiben bestehen.
Art. 17 Aufnahme von Grundstücken in das Grundbuch
Ein Grundstück wird in das Grundbuch aufgenommen, indem:
- a. es im Plan für das Grundbuch, soweit darin darstellbar, aufgezeichnet wird;
- b. dafür ein Hauptbuchblatt eröffnet wird; und
- c. eine Grundstücksbeschreibung erstellt wird.
Art. 18 Bezeichnung der Grundstücke
1 Jedes in das Grundbuch aufgenommene Grundstück wird so bezeichnet, dass es landesweit eindeutig identifizierbar ist.
2 Die Bezeichnung beinhaltet:
- a. die Gemeinde und eine Grundstücksnummer; ist die Gemeinde grundbuchmässig in mehrere Einheiten aufgeteilt, so werden auch diese angegeben;
- b. für den Datenaustausch zwischen Informatiksystemen eine eidgenössische Grundstücksidentifikation (E-GRID).
3 Die Bezeichnung des Grundstücks im Plan für das Grundbuch stimmt mit derjenigen im Hauptbuch überein.
4 Wird ein Hauptbuchblatt geschlossen, so wird die Bezeichnung nicht für ein anderes Grundstück verwendet.
Art. 19 Eidgenössische Grundstücksidentifikation
1 Die E-GRID lässt keine Rückschlüsse auf das Grundstück zu, dem sie zugewiesen ist.
2 Das VBS stellt den Kantonen die Methode für die Erstellung und Vergabe der E-GRID zur Verfügung.
3 Die Kantone ordnen die E-GRID den einzelnen Grundstücken zu.
4 Das EJPD und das VBS regeln gemeinsam die Einzelheiten.
Art. 20 Grundstücksbeschreibung
1 Die Grundstücksbeschreibung enthält Angaben wie:
- a. Lage (Strasse, Ort, Flurbezeichnung) des Grundstücks;
- b. Bodenfläche und Bodenbedeckung von Liegenschaften;
- c. gegebenenfalls flächenmässige Ausdehnung des Rechts bei selbstständigen und dauernden Rechten;
- d. Gebäude und deren Nummern;
- e. Anzahl Räume und Lage von Stockwerkeinheiten;
- f. Steuerund Versicherungswert.
2 Die Angaben der Grundstücksbeschreibung haben keine Grundbuchwirkung (Art. 971–974 ZGB).
3 Das Grundbuchamt kann diese Angaben aus anderen Systemen beziehen.
4 Beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Anmerkungen und Bemerkungen in der Grundstücksbeschreibung behalten ihre Gültigkeit.
Art. 21 Darstellung von Grundstücken im Plan für das Grundbuch
Liegenschaften und flächenmässig ausgeschiedene, im Grundbuch aufzunehmende selbstständige und dauernde Rechte werden nach den Vorschriften über die amtliche Vermessung erfasst, verwaltet und dargestellt.
Art. 22 Aufnahme von selbstständigen und dauernden Rechten
und Bergwerken
1 Die folgenden Rechte werden auf schriftliches Begehren der berechtigten Person als Grundstücke in das Grundbuch aufgenommen:
- a. selbstständige und dauernde Rechte an Grundstücken: 1. auf mindestens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründete und übertragbare Dienstbarkeiten wie Baurechte und Quellenrechte (Art. 943 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), 2. auf mindestens 30 Jahre verliehene Wasserrechte an öffentlichen Ge-
8 wässern (Art. 59 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dez. 1916 );
- b. Bergwerke.
2 Die Aufnahme geschieht durch Eröffnung eines Hauptbuchblatts und durch eine Grundstücksbeschreibung, unter Angabe der Bezeichnung des belasteten Grundstücks und gegebenenfalls der Dauer des Rechts.
3 Bei einem Wasserrecht wird auf dem Hauptbuchblatt zudem ein Hinweis auf die betroffene Gewässerstrecke und gegebenenfalls auf die Wasserrechtsverzeichnisse nach Artikel 31 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 angebracht.
Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen
1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er:
- a. mit einem Grundpfandrecht belastet wird; oder
- b. Stockwerkeigentum ist.
2 Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient.
3 Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem:
- a. auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung « Eigentum » an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und
- b. für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird.
4 Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem:
- a. auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel
97 eingetragen werden; und
- b. für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird.
5 Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben:
- a. die Bezeichnung des Stammgrundstücks;
- b. bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück;
- c. bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote.
5. Kapitel: Übertragung und Schliessung eines Hauptbuchblatts
Art. 24 Übertragung im Papiergrundbuch
Nehmen im Papiergrundbuch die Einträge in einer Abteilung eines Hauptbuchblatts den ganzen verfügbaren Raum ein oder ist das Blatt unübersichtlich geworden, so überträgt das Grundbuchamt die nicht gelöschten Einträge unter der bisherigen Grundstücksbezeichnung auf ein neues Hauptbuchblatt oder legt ein Ergänzungsblatt an.
Art. 25 Schliessung eines Hauptbuchblatts
1 Ein Hauptbuchblatt wird geschlossen, indem nach Löschung aller Einträge die Grundstücksbezeichnung unter Angabe des Datums und des Belegs in den Bestand der nicht mehr rechtswirksamen (historischen) Daten übergeführt wird.
2 Im Papiergrundbuch wird das Hauptbuchblatt zudem diagonal gestrichen.
6. Kapitel: Öffentlichkeit des Grundbuchs
Art. 26 Öffentlich zugängliche Daten des Hauptbuchs
1 Jede Person kann vom Grundbuchamt, ohne ein Interesse glaubhaft zu machen, Auskunft oder einen Auszug über die folgenden rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs verlangen:
- a. die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers oder der Eigentümerin, die Eigentumsform und das Erwerbsdatum (Art. 970 Abs. 2 ZGB);
- b. die Dienstbarkeiten und Grundlasten;
- c. die Anmerkungen mit Ausnahme von: 1. Grundbuchsperren nach den Artikeln 55 Absatz 1 und 56, 2. Veräusserungsbeschränkungen zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach
9 Artikel 30 e Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG), 3. Eigentumsbeschränkungen zur Sicherung der Zweckerhaltung nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Förderung des Wohnbaus und des Wohneigentums, 4. auf kantonalem Recht beruhenden, mit Pfandrechten vergleichbaren Eigentumsbeschränkungen.
2 Eine Auskunft oder ein Auszug darf nur für ein bestimmtes Grundstück abgegeben werden.
Art. 27 Elektronische Auskunft und Einsichtnahme
1 Die Kantone können die nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs im Internet öffentlich zugänglich machen.
2 Sie stellen sicher, dass die Daten nur grundstücksbezogen abgerufen werden können und dass die Auskunftssysteme vor Serienabfragen geschützt sind.
3 Das EGBA oder eine von ihm bestimmte Trägerorganisation ausserhalb der Bundesverwaltung kann einen gesamtschweizerischen Grundstücksindex einrichten, der den Zugang zu den ohne Interessennachweis einsehbaren Daten mittels öffentlicher Datennetze ermöglicht.
4 Die Kantone stellen die Daten über die Schnittstelle nach Artikel 949 a Absatz 3 ZGB zur Verfügung.
Art. 28 Erweiterter Zugang: Zugriffsberechtigung
1 Aufgrund besonderer Vereinbarungen kann folgenden Personen Zugang zu den Daten des Hauptbuchs, des Tagebuchs und der Hilfsregister gewährt werden, ohne dass sie im Einzelfall ein Interesse glaubhaft machen müssen:
- a. Urkundspersonen, im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und -Geometern, Steuerbehörden sowie anderen Behörden zu den Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen;
- b. Banken, der Schweizerischen Post, Pensionskassen, Versicherungen und vom Bund anerkannten Institutionen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a
10 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu den Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hypothekargeschäft benötigen;
- c. im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu den Daten, die sie zur Ausübung des Berufs benötigen;
- d. bestimmten Personen zu den Daten: 1. der Grundstücke, die ihnen gehören, oder 2. der Grundstücke, an denen ihnen Rechte zustehen, sofern sie die Daten zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit oder der Wahrnehmung ihrer Rechte benötigen.
2 Urkundspersonen kann auch Zugang zu den Belegen gewährt werden.
Art. 29 Erweiterter Zugang: Regelung der Einzelheiten
Die Kantone oder die Trägerorganisation schliessen mit den Benutzerinnen und Benutzern nach dem Muster des EGBA Vereinbarungen ab. Diese regeln mindestens:
- a. die Art und Weise des Zugriffs;
- b. die Zugriffskontrolle;
- c. den Verwendungszweck der bezogenen Daten;
- d. den Schutz vor unbefugtem Zugang zu den Daten;
- e. die Einschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Dritte;
- f. die Folgen missbräuchlicher Bearbeitung der Daten.
Art. 30 Erweiterter Zugang: Verfahren
1 Der erweiterte Zugang nach Artikel 28 wird den Berechtigten durch einen elektronischen Zugriff im Abrufverfahren gewährt.
2 Zugriffe werden vom Auskunftssystem automatisch protokolliert. Die Protokolle werden während zwei Jahren aufbewahrt.
3 Werden die bezogenen Daten missbräuchlich bearbeitet, so entzieht der Kanton oder die Trägerorganisation die Zugriffsberechtigung unverzüglich. Als Missbrauch gilt insbesondere die Verwendung der Daten zu Kundenwerbung.
Art. 31 Inhalt von Auszügen aus dem Grundbuch
1 Ein Auszug aus dem Hauptbuch gibt die darin über ein bestimmtes Grundstück enthaltenen rechtswirksamen Daten wieder.
2 Er kann sich auch auf bestimmte Daten oder die Aussage beschränken, dass ein bestimmter Eintrag im Hauptbuch nicht vorhanden ist. Ein solcher Auszug wird als Teilauszug gekennzeichnet.
3 Der Auszug wird übersichtlich nach den Abteilungen des Hauptbuchblatts dargestellt. Er kann sich auch auf bestimmte gelöschte Daten beziehen; diese werden klar als solche bezeichnet.
4 Er enthält zudem:
- a. die Bezeichnung des Grundstücks;
- b. den Zeitpunkt, in dem der Auszug erstellt ist, und gegebenenfalls die Angabe, auf welchen Zeitpunkt sich die darin enthaltenen Daten beziehen;
- c. bei Miteigentumsanteilen, für die eigene Blätter angelegt worden sind, sowie bei Stockwerkeinheiten: die Daten des Hauptbuchblatts des Stammgrundstücks;
- d. bei den als Grundstücken aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechten: die Daten, die über die eingetragenen Rechte und vorgehenden Belastungen auf dem Blatt des belasteten Grundstücks vorhanden sind;
- e. den Hinweis auf Anmeldungen, die im Tagebuch, aber noch nicht im Hauptbuch eingetragen sind;
- f. einen entsprechenden Hinweis, wenn es sich um eine Grundbucheinrichtung nach kantonalem Recht handelt.
5 Auszüge werden auch aus dem Tagebuch, den Hilfsregistern und den Belegen erstellt.
11 Art. 32 Erstellung von amtlichen Auszügen
1 Papierauszüge aus dem informatisierten Grundbuch werden als Ausdrucke aus dem System erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unterschrift beglaubigt.
2 Papierauszüge aus dem Papiergrundbuch werden als Kopien oder Abschriften erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unterschrift beglaubigt. Erfordern die Umstände nichts anderes, so können Auszüge, die durch Kopie eines Hauptbuchblatts erstellt werden, auch gelöschte Daten wiedergeben.
3 Die Erstellung von elektronischen amtlichen Auszügen aus dem informatisierten
12 Grundbuch richtet sich nach der Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV).
4 Die Kantone können elektronische amtliche Auszüge aus dem Papiergrundbuch anbieten. Die Erstellung richtet sich nach der EÖBV.
Art. 33 Nichtbeglaubigte Kopien und Ausdrucke
Das Grundbuchamt kann zu Informationszwecken auch nichtbeglaubigte Ausdrucke aus dem informatisierten Grundbuch sowie nichtbeglaubigte Kopien aus dem Papiergrundbuch und den Hilfsregistern abgeben.
Art. 34 Elektronische Veröffentlichung der Handänderungen
Die Kantone können die Daten, die sie nach Artikel 970 a Absatz 1 ZGB zur Veröffentlichung vorsehen, in elektronischer Form öffentlich zugänglich machen.
7. Kapitel: Datensicherheit und Aufbewahrungspflicht
Art. 35 Datensicherheit
1 Die Daten des informatisierten Grundbuchs, einschliesslich der elektronischen Belege, werden so gespeichert und gesichert, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben. Die Sicherung erfolgt nach anerkannten Normen und entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik nach kantonalem Konzept.
2 Die im informatisierten Hauptbuch gespeicherten Daten werden periodisch durch den Bund in digitaler Form langfristig gesichert.
3 Die Kantone stellen die Daten für die langfristige Sicherung über die Schnittstelle nach Artikel 949 a Absatz 3 ZGB zur Verfügung.
Art. 36 Aufbewahrung des Papiergrundbuchs und der Hilfsregister
1 Das Hauptbuch und die Hilfsregister des Papiergrundbuchs, einschliesslich der ausgeschiedenen Hauptbuchblätter, werden geordnet, unbefristet und sicher aufbewahrt.
2 Weder das Hauptbuch noch einzelne Hauptbuchblätter werden herausgegeben.
Art. 37 Aufbewahrung von Belegen auf Papier
1 Belege auf Papier werden fortlaufend oder entsprechend der Ordnungsnummer des Tagebuchs nummeriert.
2 Für die Eintragung in das Hauptbuch massgebende Belege werden geordnet, unbefristet und sicher aufbewahrt.
3 Belege werden nur an Gerichte und nur gegen eine Empfangsbescheinigung herausgegeben. Eine vom Grundbuchamt beglaubigte Abschrift oder Kopie bleibt bei den Grundbuchakten. Nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens werden die Belege dem Grundbuchamt zurückgegeben.
4 Belege können ausserhalb des Grundbuchamts an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, wenn sie weiterhin innert kurzer Frist verfügbar sind oder hinsichtlich eines Geschäfts vollständig elektronisch eingelesen und derart gespeichert und gesichert sind, dass die Daten nicht mehr verändert werden können. Die eingelesenen Daten haben nicht die Rechtswirkungen des informatisierten Grundbuchs.
5 Die Kantone regeln die Archivierung der übrigen Grundbuchakten.
2. Titel: Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt
1. Kapitel: Begriff
Art. 38
Der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt umfasst:
- a. Eingaben an das Grundbuchamt, insbesondere: 1. die Anmeldung, 2. das Gesuch um Ausstellung einer Bescheinigung, 3. das Gesuch um Ausstellung eines Grundbuchauszugs;
- b. Zustellungen des Grundbuchamts an die beteiligten Parteien, insbesondere: 1. die Bescheinigung des Eintrags im Tagebuch, 2. die Bescheinigung des Eintrags im Hauptbuch, 3. das Ansetzen der Frist zur Einleitung eines Bewilligungsverfahrens, 4. das Ansetzen einer Nachfrist zur Ergänzung der Anmeldung, 5. die Abweisungsverfügung, 6. den Grundbuchauszug, 7. die Anzeige von grundbuchlichen Verfügungen, die ohne Wissen der Beteiligten erfolgten (Art. 969 ZGB).
2. Kapitel: Elektronischer Geschäftsverkehr
Art. 39 Zulässigkeit von elektronischen Eingaben und anwendbares Recht
1 Die Kantone können für ihre Grundbuchämter den elektronischen Geschäftsverkehr zulassen.
2 Soweit das Grundbuchrecht nichts Abweichendes bestimmt, richtet sich der elekt-
13 ronische Geschäftsverkehr sinngemäss nach der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren.
Art. 40 Übermittlung
1 Elektronische Eingaben an die Grundbuchämter können über die Zustellplattfor-
14 men nach den Artikeln 2 und 4 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren oder über Internetseiten des Bundes oder der Kantone erfolgen, sofern diese:
- a. die Vertraulichkeit (Verschlüsselung) gewährleisten; und
15 b. eine mit einem geregelten elektronischen Siegel und einem elektronischen Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben d und i des Bundesgesetzes vom
16 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES) versehene Quittung über die Eingabe ausstellen.
2 Das EJPD kann die Abwicklung und Automatisierung des elektronischen Geschäftsverkehrs regeln, namentlich in Bezug auf Formulare, Datenformate, Datenstrukturen, Geschäftsprozesse und alternative Übermittlungsverfahren.
Art. 41 Datenformate und Mustervorlagen
1 Das EJPD legt die für den elektronischen Geschäftsverkehr zulässigen Datenformate fest.
2 Das EGBA macht Mustervorlagen öffentlich zugänglich, die für die elektronische Übermittlung von Eingaben verwendet werden können.
Art. 42 Gemischte Eingaben an das Grundbuchamt
Die Kantone bestimmen, ob bei elektronischen Eingaben alle für den Vollzug des Geschäfts nötigen Belege zuhanden des Grundbuchamts elektronisch zu übermitteln sind oder ob die gemischte Einreichung von elektronischen Belegen und solchen in Papierform zulässig ist.
Art. 43 Zeitpunkt des Eingangs
Eingaben gelten in dem Zeitpunkt als beim Grundbuchamt eingegangen, den die Quittung der Zustellplattform als Zeitpunkt des Eingangs angibt.
Art. 44 Zustellungen durch das Grundbuchamt
1 Zustellungen des Grundbuchamts müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e
17 18 und j ZertES unterzeichnet sein. 1bis Handelt es sich beim zuzustellenden Dokument um eine elektronische öffentli-
19 che Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung gemäss EÖBV , so finden die
20 entsprechenden Bestimmungen Anwendung.
2 21 Die Zertifikate müssen folgende Attribute enthalten:
- a. den Namen und Vornamen sowie die offizielle Funktionsbezeichnung der Zertifikatinhaberin oder des Zertifikatinhabers;
- b. die Bezeichnung der Organisation und den Kantonsnamen.
3 Eine anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten darf ein qualifiziertes Zertifikat nur ausstellen, wenn der Kanton die offizielle Funktionsbezeichnung der Zertifikatinhaberin oder des Zertifikatinhabers und die Bezeichnung der Organisation bestätigt.
4 Zustellungen des Grundbuchamts erfolgen in ein elektronisches Postfach der beteiligten Partei, das auf einer Zustellplattform nach persönlicher Identifikation der Inhaberin oder des Inhabers des Postfachs eingerichtet wurde.
5 Zustellungen auf elektronischem Weg können erfolgen, wenn die beteiligte Partei auf einer Zustellplattform eingetragen ist und dem Grundbuchamt ihr Einverständnis mit der elektronischen Zustellung mitgeteilt hat.
Art. 45 Zeitpunkt der Zustellung
Zustellungen des Grundbuchamts gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, den die Quittung der Zustellplattform als Zeitpunkt des Herunterladens durch die beteiligte Partei angibt, spätestens jedoch am siebten Tag nach dem Eingang der Zustellung im elektronischen Postfach.
3. Titel: Eintragung, Änderung und Löschung
1. Kapitel: Anmeldung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 46 Anmeldungsprinzip
1 Das Grundbuchamt nimmt Eintragungen in das Grundbuch nur auf Anmeldung hin vor.
2 Vorbehalten bleiben die im ZGB und in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen, in denen das Verfahren von Amtes wegen eingeleitet wird.
Art. 47 Inhalt der Anmeldung
1 Die Anmeldung erfolgt unbedingt und vorbehaltlos. Sie kann nicht ohne Zustimmung der begünstigten Personen zurückgezogen werden.
2 In der Anmeldung ist jede vorzunehmende Eintragung einzeln aufzuführen.
3 Werden mehrere Anmeldungen gleichzeitig eingereicht, die miteinander im Zusammenhang stehen, so ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie behandelt werden sollen.
4 In der Anmeldung kann verlangt werden, dass die Eintragung nicht ohne eine bestimmte andere Eintragung vorzunehmen ist.
Art. 48 Form
1 Die Anmeldung bedarf der schriftlichen Form.
2 Behörden und Gerichte können in dringenden Fällen die folgenden Eintragungen formlos anmelden:
- a. die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 ZGB;
- b. die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung nach Artikel 961 Absatz 1 Ziffer 1 ZGB;
- c. die Anmerkung der eherechtlichen Verfügungsbeschränkung nach Artikel 55 Absatz 1;
- d. die Anmerkungen des Schuldbetreibungsund Konkursrechts nach Artikel 55 Absatz 3;
- e. die Anmerkung einer Grundbuchsperre nach Artikel 56.
3 Die formlose Anmeldung wird mit dem Datum und der Uhrzeit der Übermittlung in das Tagebuch eingetragen.
4 Bei einer formlosen Anmeldung ist die schriftliche Anmeldung unverzüglich nachzureichen. Trifft sie nicht innert der üblichen Zustellfrist für Briefpost ein, so weist das Grundbuchamt die Anmeldung ab.
Art. 49 Anmeldung durch eine zur Vertretung berechtigte Person
1 Erfolgt die Anmeldung für eine Gesellschaft, eine juristische Person, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder durch eine zur Vertretung der verfügungsberechtigten Person berechtigte Person, so wird ein Nachweis der Vertretungsmacht oder ein Ausweis über das Vertretungsverhältnis der handelnden Personen eingereicht.
2 Für die Fälle, in denen der Rechtsgrundausweis (Art. 62–80) in öffentlicher Beurkundung auszufertigen ist, kann das kantonale Recht vorsehen, dass die Urkundsperson die Anmeldung vornehmen kann.
Art. 50 Anmeldung durch den Willensvollstrecker
oder die Willensvollstreckerin
1 Wer sich mit einer Bestätigung der zuständigen Behörde als Willensvollstrecker oder Willensvollstreckerin ausweist, ist ohne die Mitwirkung der Erbinnen und Erben befugt, die folgenden Vorgänge anzumelden:
- a. die Veräusserung oder Belastung eines Grundstücks oder eines dinglichen Rechts, das zum Nachlass gehört;
- b. die Eintragungen zur Ausrichtung eines Vermächtnisses, das ein zum Nachlass gehörendes Grundstück oder dingliches Recht beinhaltet;
- c. die Eintragungen, die sich aus einem Erbteilungsvertrag ergeben, sofern dieser den Anforderungen von Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b entspricht.
2 Wurden mehrere Personen mit der Willensvollstreckung beauftragt, so kann eine dieser Personen nur selbstständig handeln, wenn sie das Recht dazu nachweist.
Art. 51 Anmeldungsbelege
1 Die Anmeldungsbelege müssen folgende Angaben über die verfügende Person und die erwerbende Person enthalten:
- a. für natürliche Personen: den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Wohnort, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit; den Anmeldungsbelegen ist eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte beizulegen; nach Erfassung der Personalien wird die Kopie vernichtet;
- b. für juristische Personen sowie Kollektivund Kommanditgesellschaften: die Firma oder den Namen, den Sitz, die Rechtsform, wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, sowie die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID);
- c. für andere Gesellschaften und Gemeinschaften, in denen die beteiligten Personen durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag verbunden und Gesamteigentümer sind: die Angaben über die daran beteiligten Personen nach Buchstabe a oder b.
2 Sie müssen zudem die Angaben zur Beurteilung enthalten, ob für die Verfügung über ein Grundstück die Bewilligung einer Behörde oder die Zustimmung Dritter (z.B. des Ehegatten) nötig ist.
3 Beim Erwerb von gemeinschaftlichem Eigentum sind die Angaben zu machen, die für die Darstellung des Gemeinschaftsverhältnisses nach Artikel 96 erforderlich sind.
2. Abschnitt: Anmeldung von unmittelbaren gesetzlichen Pfandrechten
Art. 52
1 Unmittelbare gesetzliche Pfandrechte nach ZGB (Art. 808 Abs. 4, 810 Abs. 3, 819 Abs. 2 ZGB) werden auf Anmeldung des Grundpfandgläubigers oder der Grundpfandgläubigerin eingetragen, wenn:
- a. der Eigentümer oder die Eigentümerin die Pfandsumme anerkennt; oder
- b. die Pfandsumme gerichtlich festgestellt ist.
2 Die Eintragungsfrist wird durch die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte gewahrt (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
3. Abschnitt: Anmeldung von Anmerkungen
Art. 53 Befugnis zur Anmeldung im Allgemeinen
1 Zur Anmeldung der Anmerkung einer Eigentumsbeschränkung befugt ist:
- a. der Eigentümer oder die Eigentümerin;
- b. jede Person, die ein von der Anmerkung betroffenes dingliches Recht hat.
2 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und andere öffentlich-rechtliche Pflichten, die mit einem Grundstück oder einem Recht an einem Grundstück verbunden sind, werden angemerkt auf Anmeldung:
- a. der nach kantonalem Recht für die Entstehung zuständigen Behörde;
- b. des Eigentümers oder der Eigentümerin;
- c. der Person, die das betroffene dingliche Recht hat.
Art. 54 Privatrechtliche Rechtsverhältnisse
1 Beim Miteigentum kann jeder Miteigentümer und jede Miteigentümerin die Anmerkung einer Nutzungsund Verwaltungsordnung, eines Reglements oder von Verwaltungsbeschlüssen anmelden (Art. 647 Abs. 1 ZGB); beim Stockwerkeigentum ist zudem auch der Verwalter oder die Verwalterin dazu befugt.
2 Die vom kantonalen Recht bezeichnete Behörde kann die Anmerkung der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen anmelden (Art. 660 a Abs. 3 ZGB).
3 Handwerker, Handwerkerinnen, Unternehmer und Unternehmerinnen können die Anmerkung des Werkbeginns auf dem Grundstück anmelden, auf dem sie arbeiten (Art. 841 Abs. 3 ZGB).
4 Die vertretungsberechtigten Personen und die Behörden können die Anmerkung einer Vertretung nach Artikel 962 a ZGB anmelden.
5 Nachkommen des Verpächters oder der Verpächterin eines landwirtschaftlichen Gewerbes können die Anmerkung des Vorpachtrechts (Art. 5 des BG vom 4. Okt.
22 1985 über die landwirtschaftliche Pacht) anmelden.
Art. 55 Bundesrechtliche Verfügungsbeschränkungen
1 Die zuständige richterliche Behörde oder gestützt auf deren vollstreckbare Anordnung der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin kann die Anmerkung einer Beschränkung der Verfügungsbefugnis über ein Grundstück nach Artikel 178 Absatz 3 ZGB oder Artikel 22 Absatz 2 des Partner-
23 schaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 anmelden.
2 Vorsorgeeinrichtungen dürfen die Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung
24 zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach Artikel 30 e Absatz 2 BVG nur mit Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin anmelden.
3 Das Konkursoder Nachlassgericht und das zuständige Betreibungsoder Konkursamt können die in den Artikeln 176 Absatz 2, 296, 319 und 345 des Bundes-
25 gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie in Arti-
26 kel 23 a der Verordnung vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken vorgesehenen Anmerkungen anmelden.
Art. 56 Grundbuchsperre
Der Eigentümer, die Eigentümerin oder die zuständige Behörde kann die Anmerkung einer Grundbuchsperre anmelden, wenn ein vollstreckbarer Entscheid ergangen ist betreffend:
- a. eine Beschlagnahme im Strafverfahren (Art. 266 Abs. 3 der Strafprozessord-
27 nung ) und im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 46 des BG vom 22. März
28 1974 über das Verwaltungsstrafrecht);
- b. eine vorsorgliche Massnahme im Zivilprozess (Art. 262 Bst. c der Zivilpro-
29 ) mit Ausnahme der Fälle, in denen das ZGB eine Vormerzessordnung kung vorsieht (Art. 960, 961 ZGB);
- c. vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen Behörde in Anwendung
30 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland angeordnet wurden;
- d. vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen Behörde in Anwendung von kantonalem Recht angeordnet wurden, sofern sich das Verfahren nach kantonalem Recht richtet.
Art. 57 Bäuerliches Bodenrecht
31 Die nach Artikel 80 BGBB zuständige Behörde meldet die Anmerkung der Unterstellung oder Nichtunterstellung eines Grundstücks unter das bäuerliche Bodenrecht
32 an (Art. 86 BGBB, Art. 3 der V vom 4. Okt. 1993 über das bäuerliche Bodenrecht).
Art. 58 Trustverhältnis
33 Die Anmerkung eines Trustverhältnisses (Art. 149 d des BG vom 18. Dez. 1987 über das Internationale Privatrecht) wird eingetragen gestützt auf:
- a. eine Anmeldung des im Grundbuch eingetragenen Begründers oder der im Grundbuch eingetragenen Begründerin im Zusammenhang mit dem Einbringen des Grundstücks in den Trust;
- b. eine Anmeldung von im Grundbuch eingetragenen Trustees;
- c. ein Urteil eines schweizerischen Gerichts.
Art. 59 Enteignungsentschädigung
Die Auszahlung einer Entschädigung für die Enteignung von Nachbarrechten wird angemerkt auf Anmeldung:
- a. der Schätzungskommission;
- b. des Enteigners oder der Enteignerin mit Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin bei vertraglich vereinbarten Entschädigungen.
Art. 60 Änderungen der Landesgrenze
1 Soll die Landesgrenze geändert werden, so meldet die kantonale Vermessungsauf-
34 sicht nach Artikel 42 Absatz 1 VAV dem Grundbuchamt des Kreises die Änderung zur Anmerkung an.
2 Das Grundbuchamt merkt den Tatbestand auf den Hauptbuchblättern der betroffenen Grundstücke an.
3 Ist die Änderung der Landesgrenze vollzogen und das Grundbuch nachgeführt, so löscht das Grundbuchamt die Anmerkungen von Amtes wegen.
Art. 61 Gesetzliche Wegrechte
Das kantonale Recht kann vorsehen, dass unmittelbare gesetzliche Wegrechte von bleibendem Bestand (Art. 696 Abs. 2 ZGB) von Amtes wegen angemerkt werden; es bestimmt in diesem Fall die zuständige Behörde und das Verfahren.
2. Kapitel: Rechtsgrundausweise
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 62 Belege für Rechtsgrundausweise
1 Die Belege für Rechtsgrundausweise sind im Original oder, wenn eine Behörde oder Urkundsperson zur Aufbewahrung des Originals verpflichtet ist, als Ausfertigung oder beglaubigte Kopie einzureichen.
2 Wird ein Verfahren von Amtes wegen eingeleitet, so werden das Stichwort der Eintragung und die Gründe dafür in einem Beleg festgehalten.
3 Die Kantone können Vorschriften über formelle Anforderungen an die Belege erlassen.
Art. 63 Ausländische öffentliche Urkunden und Beglaubigungen
Im Ausland errichtete öffentliche Urkunden und Beglaubigungen werden anerkannt, wenn:
- a. sie mit einer Bescheinigung der am Errichtungsort zuständigen Behörde versehen sind, die bestätigt, dass sie von der zuständigen Urkundsperson errichtet worden sind (Apostille); und
- b. eine Beglaubigung der ausländischen Regierung und der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz beigefügt wird, sofern nicht ein Staatsvertrag etwas anderes vorsieht.
2. Abschnitt: Eigentum
Art. 64 Erwerb durch Eintragung
1 Ist für den Erwerb des Eigentums die Eintragung in das Grundbuch konstitutiv (Art. 656 Abs. 1 ZGB), so wird der Rechtsgrundausweis für die Eigentumsübertragung mit den folgenden Belegen erbracht:
- a. bei einem privatrechtlichen Vertrag: durch eine öffentliche Urkunde oder einen Vertrag in der vom Bundesrecht vorgesehenen Form;
- b. bei der Erbteilung: durch die schriftliche Zustimmungserklärung aller Miterbinnen und Miterben oder durch einen schriftlichen Teilungsvertrag;
- c. bei einem Vermächtnis: durch eine beglaubigte Kopie der Verfügung von Todes wegen und die Annahmeerklärung des Vermächtnisnehmers oder der Vermächtnisnehmerin;
- d. bei der Ausübung eines Vorkaufsrechts: durch den Kaufvertrag und die Ausübungserklärung der vorkaufsberechtigten Person; bei einem vertraglichen Vorkaufsrecht, das nicht vorgemerkt ist, zudem durch den Vorkaufsvertrag
35 (Art. 216 Abs. 2 und 3 OR );
- e. bei der Ausübung eines Kaufsoder Rückkaufsrechts: durch die Ausübungserklärung der berechtigten Person; bei einem vertraglichen Kaufsoder Rückkaufsrecht, das nicht vorgemerkt ist, zudem durch den Kaufrechtsoder Rückkaufsrechtsvertrag;
- f. bei einem völkerrechtlichen Vertrag oder einem verwaltungsrechtlichen Vertrag zwischen öffentlich-rechtlichen Organisationen mit Rechtspersönlichkeit über die Übertragung von Grundstücken des Verwaltungsvermögens: durch eine beglaubigte Kopie dieses Vertrags;
- g. bei einer Verfügung einer Verwaltungsbehörde: durch die rechtskräftige Verfügung;
- h. bei einem Leistungsurteil: durch das Urteil mit der Bescheinigung der Rechtskraft;
- i. bei einem Zuschlag anlässlich einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung: durch den im kantonalen Recht vorgesehenen Ausweis oder, wenn kein Ausweis vorgesehen ist, durch das von der Versteigerungsbehörde unterzeichnete Steigerungsprotokoll und den Nachweis ihrer Ermächtigung.
2 Der Nachweis des Verfügungsrechts bleibt vorbehalten (Art. 84).
Art. 65 Erwerb vor Eintragung
1 Wird das Eigentum vor der Eintragung in das Grundbuch erworben (Art. 656 Abs. 2 ZGB), so wird der Rechtsgrundausweis für den Eigentumserwerb mit den folgenden Belegen erbracht:
- a. bei einem Erbgang: durch die Bescheinigung, dass die erwerbenden Personen als einzige gesetzliche und eingesetzte Erben und Erbinnen anerkannt sind;
- b. bei einer Enteignung: durch einen dem angewendeten Enteignungsrecht entsprechenden Ausweis;
- c. bei einer Güterzusammenlegung oder Landumlegung in einem öffentlichrechtlichen Verfahren: durch einen dem angewendeten Verfahrensrecht entsprechenden Ausweis;
- d. bei einer Zwangsvollstreckung: durch die vom Betreibungsamt oder von der Konkursverwaltung ausgestellte Bescheinigung des Zuschlags;
- e. bei einem Gestaltungsurteil: durch das Urteil mit der Bescheinigung der Rechtskraft.
2 In den übrigen Fällen wird der Rechtsgrundausweis für den Eigentumserwerb vor der Eintragung in das Grundbuch erbracht durch:
- a. die Urkunden in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form über das Rechtsgeschäft;
- b. die rechtskräftige Verfügung; oder
- c. den rechtskräftigen Entscheid.
Art. 66 Erwerb und Umwandlung nach dem Fusionsgesetz
1 Wird das Eigentum aufgrund von Tatbeständen nach dem Fusionsgesetz erworben, so wird der Rechtsgrundausweis für den Eigentumsübergang mit den folgenden Belegen erbracht:
- a. bei einer Fusion, wenn der übernehmende Rechtsträger im Handelsregister eingetragen ist: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des übernehmenden Rechtsträgers;
- b. bei einer Fusion von Vereinen oder Stiftungen, wenn der übertragende oder der übernehmende Rechtsträger nicht im Handelsregister eingetragen ist: durch eine öffentliche Urkunde über die Tatsache, dass das Eigentum an den Grundstücken auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen ist, und einen beglaubigten Handelsregisterauszug des eingetragenen Rechtsträgers;
- c. bei einer Aufspaltung: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übernehmenden Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem im Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan enthaltenen Inventar über die Zuordnung der Grundstücke;
- d. bei einer Abspaltung: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übernehmenden Rechtsträgers und eine öffentliche Urkunde über die Tatsache, dass das Eigentum an den Grundstücken auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wurde;
- e. bei einer Vermögensübertragung: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übertragenden Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem öffentlich beurkundeten Teil des Übertragungsvertrags über die übertragenen Grundstücke.
2 Bei einer Umwandlung wird der Rechtsgrundausweis durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des umgewandelten Rechtsträgers erbracht.
3 Bei einer Fusion von Instituten des öffentlichen Rechts mit Rechtsträgern des Privatrechts, der Umwandlung solcher Institute in Rechtsträger des Privatrechts oder der Vermögensübertragung unter Beteiligung eines Instituts des öffentlichen Rechts wird der Rechtsgrundausweis erbracht durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des übernehmenden oder umgewandelten Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem Inventar, der die Grundstücke enthält.
Art. 67 Erwerb im Zusammenhang mit einem Trust
1 Erfolgt der Eigentumsübergang im Zusammenhang mit einem Trust, so wird der Rechtsgrundausweis mit den folgenden Belegen erbracht:
- a. durch einen öffentlich beurkundeten Vertrag: 1. bei der Übertragung eines Grundstücks vom Begründer oder von der Begründerin auf den oder die Trustee bei Errichtung eines Trusts durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, 2. bei der Weiterübertragung eines Grundstücks von Zwischenberechtigten (Erbschaftsverwalter oder -verwalterin, Willensvollstrecker oder -vollstreckerin), Erben oder Erbinnen des Begründers oder der Begründerin auf den oder die Trustee, 3. bei der Übertragung eines zu einem Trust gehörenden und im Alleineigentum stehenden Grundstücks zwischen zwei Trustees, 4. bei der Weiterübertragung von Grundstücken von Zwischenberechtigten, Erben oder Erbinnen verstorbener Trustees auf nachfolgende Trustees, 5. bei der Übertragung von zu einem Trust gehörenden Grundstücken von Trustees auf Begünstigte;
- b. durch das Erbfolgezeugnis oder eine Bescheinigung der zuständigen Erbgangsbehörde: 1. bei Errichtung eines Trusts durch Verfügung von Todes wegen und direktem Übergang eines Grundstücks vom Begründer oder von der Begründerin auf den oder die Trustee, 2. bei direktem Übergang von zu einem Trust gehörenden Grundstücken von verstorbenen Trustees auf nachfolgende Trustees, 3. beim Erwerb durch zur Weiterübertragung verpflichtete Zwischenberechtigte, Erben oder Erbinnen des Begründers, der Begründerin oder von Trustees;
- c. beim Erwerb eines Grundstücks von Erben oder Erbinnen des Begründers oder der Begründerin durch Vermächtnis: durch eine beglaubigte Kopie der Verfügung von Todes wegen und die schriftliche Annahmeerklärung des o- der der Trustee;
- d. beim Eigentumsübergang infolge Änderung der Zusammensetzung eines Trusts mit mehreren Trustees: durch eine von allen Trustees unterzeichnete schriftliche Urkunde, die das Ausscheiden bisheriger oder den Eintritt neuer Trustees bescheinigt.
2 Für den Erwerb eines Grundstücks von einer am bestehenden Trust nicht beteiligten Drittperson oder den Erwerb eines zu einem Trust gehörenden Grundstücks durch eine solche Person gelten die Artikel 64 und 65.
3 Der Nachweis der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Trust wird durch eine Anmerkung, die Trusturkunde, den Übertragungsvertrag oder einen gerichtlichen Entscheid erbracht. Fehlt der Nachweis, so prüft das Grundbuchamt die Zugehörigkeit des Grundstücks zu einem Trust nicht von Amtes wegen.
Art. 68 Aufteilungsplan bei Stockwerkeigentum
1 Die räumliche Lage, die Abgrenzung und die Zusammensetzung der Stockwerkeinheiten müssen im Begründungsakt klar und bestimmt angegeben sein.
2 Fehlen diese Angaben, so setzt das Grundbuchamt eine Frist zur Beibringung eines von allen Eigentümern und Eigentümerinnen unterzeichneten Aufteilungsplans und nötigenfalls einer amtlichen Bestätigung nach kantonaler Vorschrift, dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume ganze in sich abgeschlossene Wohnungen oder geschäftlichen oder anderen Zwecken dienende Raumeinheiten mit eigenem Zugang sind.
3 bis Für die Eintragung altrechtlichen Stockwerkeigentums bleibt Artikel 20 SchlT ZGB vorbehalten.
Art. 69 Eintragung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes
1 Die Eintragung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes kann nur verlangt werden, wenn mit der Anmeldung der Aufteilungsplan eingereicht wird.
2 Das Grundbuchamt trägt auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks und auf den Blättern der Stockwerke die Anmerkung «Begründung des StWE vor der Erstellung des Gebäudes» ein.
3 Die Stockwerkeigentümer und -eigentümerinnen und der Verwalter oder die Verwalterin müssen dem Grundbuchamt innert dreier Monate nach der Bauausführung die Fertigstellung des Gebäudes anzeigen, gegebenenfalls unter Einreichung des nach der Bauausführung berichtigten Aufteilungsplans. Auf Verlangen des Grundbuchamts ist dieser durch die amtliche Bestätigung nach Artikel 68 Absatz 2 zu ergänzen.
4 Wird diese Bestätigung nicht beigebracht oder sonstwie festgestellt, dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume nicht in sich abgeschlossene Wohnungen oder geschäftlichen oder andern Zwecken dienende Raumeinheiten mit eigenem Zugang sind, so wird das Stockwerkeigentum nach fruchtloser Fristansetzung und in Ermangelung eines Gerichtsurteils in sinngemässer Anwendung der Artikel 976 a und 976 b ZGB in gewöhnliches Miteigentum umgewandelt.
3. Abschnitt: Dienstbarkeiten, Grundlasten und ähnliche Rechte
Art. 70 Dienstbarkeiten und Grundlasten
1 Für die Eintragung von Dienstbarkeiten und Grundlasten gelten für die einzureichenden Belege die Artikel 64 und 65 sinngemäss, unabhängig davon, ob das Gesetz für ihre Errichtung eine öffentliche Beurkundung oder die Schriftform verlangt.
2 Beruht der Anspruch auf Eintragung unmittelbar auf dem Gesetz und ergibt sich dies aus dem Rechtsgrundausweis, so genügt für diesen die Schriftform.
3 Ist dem Rechtsgrundausweis ein Auszug des Planes für das Grundbuch beizufügen (Art. 732 Abs. 2 ZGB), so ist die örtliche Lage im Planauszug von den Parteien geometrisch eindeutig darzustellen.
4 Die Errichtung einer Nutzniessung durch Vermögensübertragung richtet sich nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e.
Art. 71 Rechte an Wasserrechten und Bergwerken
Für die Eintragung von Rechten an Wasserrechten (Art. 22 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2) und an Bergwerken (Art. 22 Abs. 1 Bst. b) ist zusätzlich zu den in den Artikeln 62–64 genannten Rechtsgrundausweisen der Nachweis erforderlich, dass die besonderen Voraussetzungen nach Bundesrecht und kantonalem Recht, insbesondere nötigenfalls eine schriftliche Einwilligung der Verleihungsbehörde, erfüllt sind.
4. Abschnitt: Pfandrechte
Art. 72 Eintragung eines Pfandrechts
Für die Eintragung eines Pfandrechts gelten für den Rechtsgrundausweis die Artikel 64 und 65 sinngemäss.
Art. 73 Umwandlung von Pfandrechten
1 Die Rechtsgrundausweise für die folgenden Umwandlungen von Pfandrechten müssen öffentlich beurkundet werden:
- a. Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief und umgekehrt;
- b. Umwandlung eines Inhaberschuldbriefs in einen Namenschuldbrief und umgekehrt;
- c. Umwandlung einer Grundpfandverschreibung in einen Schuldbrief und umgekehrt.
2 Absatz 1 gilt auch für Eigentümer-Schuldbriefe.
Art. 74 Vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs
in einen Register-Schuldbrief Ein vor dem 1. Januar 2012 errichteter Inhaberoder Namenschuldbrief wird auf Anmeldung des Grundeigentümers, der Grundeigentümerin, des Grundpfandgläubigers oder der Grundpfandgläubigerin und gestützt auf einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin und den am Schuldbrief berechtigten Personen in einen Register-Schuldbrief umgewandelt.
Art. 75 Pfandrechte bei Bodenverbesserungen
1 Der Rechtsgrundausweis für die Eintragung eines Pfandrechts bei Bodenverbesserungen, die unter Mitwirkung oder Aufsicht öffentlicher Behörden durchgeführt werden, wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Höhe der auf das Grundstück entfallenden Kosten erbracht.
2 Wird die Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so ist die Einwilligung aller am Grundstück dinglich Berechtigten oder eine Verfügung des Gerichts erforderlich.
Art. 76 Gesetzliche Grundpfandrechte
1 Der Rechtsgrundausweis für die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts wird durch die Urkunden erbracht, die zur Begründung der Forderungen nötig sind, für die das Grundpfandrecht eingetragen werden soll.
2 In den folgenden Fällen ist als Rechtsgrundausweis ein schriftlicher Nachweis erforderlich, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin die Pfandsumme anerkennt oder die Eintragung bewilligt oder dass die Pfandsumme gerichtlich festgestellt ist:
- a. bei einer Entschädigungsforderung anstelle des gelöschten Baurechts (Art. 779 d Abs. 2 und 3 ZGB);
- b. bei einem Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB);
- c. bei einem Pfandrecht zur Sicherung des Baurechtszinses (Art. 779 i und 779 k ZGB);
- d. bei einem Pfandrecht zur Sicherung der Beitragsforderungen der Gemeinschaft gegenüber den Stockwerkeigentümern und -eigentümerinnen (Art. 712 i ZGB).
3 Die Frist nach den Artikeln 779d Absatz 3 und 839 Absatz 2 ZGB wird durch Vormerkung einer vorläufigen Eintragung zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte gewahrt (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
5. Abschnitt: Vormerkungen und Anmerkungen
Art. 77 Vormerkungen im Allgemeinen
1 Der Rechtsgrundausweis für eine Vormerkung muss die Bedingungen für die Ausübung des vorgemerkten Rechts und allfällige Beschränkungen seiner Dauer enthalten.
2 Ausgenommen ist die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung auf Anmeldung der Zwangsvollstreckungsbehörden.
3 Der Rechtsgrundausweis für Vormerkungen, die auf einer amtlichen Anordnung beruhen (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 ZGB), besteht im vollstreckbaren vorläufigen Entscheid.
Art. 78 Vormerkung persönlicher Rechte
1 Der Rechtsgrundausweis zur Vormerkung vertraglich vereinbarter persönlicher Rechte bedarf der öffentlichen Beurkundung bei:
- a. Kaufsund Rückkaufsrechten;
36 b. Vorkaufsrechten mit zum Voraus bestimmtem Preis (Art. 216 Abs. 2 OR ,
Art. 712 c Abs. 1 ZGB);
- c. Rückfallsrechten bei Schenkungen (Art. 247 OR);
- d. Aufhebung des Teilungsanspruchs (Art. 650 Abs. 2 ZGB);
- e. Aufhebung oder Abänderung des Zuweisungsanspruchs im bäuerlichen Bo-
37 denrecht (Art. 39 BGBB );
- f. Aufhebung oder Abänderung gesetzlicher Vorkaufsrechte an Grundstücken (Art. 681 b ZGB);
- g. Nachrückungsrechten von Grundpfandgläubigern und -gläubigerinnen (Art. 814 Abs. 3 ZGB);
- h. Vormerkungen im Zusammenhang mit Dienstbarkeiten (Art. 740 a , 779 a Abs. 2 ZGB).
2 Zur Vormerkung von statutarischen Bestimmungen einer Genossenschaft, wonach die Mitgliedschaft bei Veräusserung des Grundstücks auf den Erwerber oder die Erwerberin übergeht (Art. 850 Abs. 3 OR), genügt eine beglaubigte Kopie der Statuten.
3 In allen anderen Fällen von Vormerkungen persönlicher Rechte genügt ein Rechtsgrundausweis in schriftlicher Form.
Art. 79 Verfügungsbeschränkungen
Der Rechtsgrundausweis für die Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen wird erbracht:
- a. bei streitigen oder vollziehbaren Ansprüchen sowie bei Pfändung, Pfandverwertung und Arrest: durch den vollstreckbaren Entscheid der zuständigen Behörde;
- b. bei Nacherbeneinsetzung und Nachvermächtnis: durch eine beglaubigte Kopie der Verfügung von Todes wegen.
Art. 80 Anmerkungen
1 Die Belege für Anmerkungen bedürfen der schriftlichen Form, sofern nicht die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben ist.
2 Reglemente und Verwaltungsbeschlüsse von Miteigentümergemeinschaften (Art. 649 a Abs. 2 ZGB) müssen von allen Miteigentümern und Miteigentümerinnen unterschrieben sein.
3 Reglemente von Stockwerkeigentümergemeinschaften müssen von allen Stockwerkeigentümern und -eigentümerinnen unterschrieben sein. Als Beleg für ihre Anmerkung gilt auch das Protokoll ihrer Annahme durch Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
4 Der Rechtsgrundausweis für Anmerkungen, die auf einem Entscheid einer Behörde beruhen, besteht im vollstreckbaren Entscheid.
3. Kapitel: Eintragungsverfahren
Art. 81 Behandlung der Anmeldung
1 In das Tagebuch eingetragen werden:
- a. Anmeldungen: sofort nach ihrem Eingang;
- b. von Amtes wegen eingeleitete Verfahren: sofort nach ihrer Einleitung.
2 Jeder Tagebucheintrag enthält:
- a. eine fortlaufende Ordnungsnummer, deren Zählung mit jedem Kalenderjahr neu beginnt;
- b. das Datum und die genaue Uhrzeit der Anmeldung oder der Einleitung des Verfahrens;
- c. den Namen oder die Firma und den Wohnort oder den Sitz der anmeldenden Person;
- d. den Inhalt des beantragten Hauptbucheintrags in Stichworten und die Bezeichnung der betroffenen Grundstücke oder einen Hinweis auf die Anmeldung. Sind alle Angaben der Anmeldung (Art. 47) bereits in einer Geschäftskontrolle erfasst, so genügt im Tagebuch der Hinweis auf diese.
3 Der Eintrag im Tagebuch wird auf Wunsch bescheinigt.
Art. 82 Hinweis auf hängige Anmeldungen beim Papiergrundbuch
Ist eine Eintragung in das Tagebuch hängig, so wird im Papiergrundbuch auf dem Hauptbuchblatt darauf hingewiesen.
Art. 83 Allgemeine Prüfungspflicht des Grundbuchamts
1 Das Grundbuchamt prüft, gestützt auf die mit der Anmeldung eingereichten weiteren Belege, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch erfüllt sind.
2 Es prüft:
- a. die Form und den Inhalt der Anmeldung;
- b. die Identität der anmeldenden Person;
- c. die Verfügungsberechtigung der anmeldenden Person (Art. 84);
- d. bei Anmeldung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin: die Vertretungsmacht;
- e. die Handlungsfähigkeit, wenn sie nach den eingereichten Belegen oder nach dem Grundbuch eingeschränkt ist;
- f. die Eintragungsfähigkeit der beantragten Eintragung;
- g. die Rechtsgrundausweise, insbesondere deren Form;
- h. die Vollständigkeit der Anmeldungsbelege;
- i. die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen.
Art. 84 Prüfung der Verfügungsberechtigung
1 Geht die Anmeldung vom eingetragenen Eigentümer oder von der eingetragenen Eigentümerin aus, so prüft das Grundbuchamt, ob die anmeldende mit der eingetragenen Person identisch ist.
2 Geht die Anmeldung von einer Person aus, die ein Recht schon vor der Eintragung erworben hat (Art. 656 Abs. 2, 665 Abs. 2 und 3, 836, 963 Abs. 2 ZGB, Art. 34
38 Abs. 3 BGBB , Art. 22 Abs. 1, 52 und 73 Abs. 2 FusG), so prüft es, ob die anmeldende mit der berechtigten Person identisch ist.
3 Geht die Anmeldung von der aus dem Eintrag berechtigten Person aus (Art. 964 Abs. 1 ZGB), so prüft es, ob die anmeldende mit der berechtigten Person identisch ist.
Art. 85 Prüfung bei Anmeldung durch eine Behörde
Erfolgt die Anmeldung durch eine Behörde oder eine Person mit öffentlichen Aufgaben (Grundbuchamt, Urkundsperson, Gerichts-, Betreibungsoder Konkursbehörde), so prüft das Grundbuchamt, ob sie für die Anmeldung zuständig ist.
Art. 86 Beglaubigung von Unterschriften
1 Kann sich das Grundbuchamt nicht selber von der Echtheit einer Unterschrift vergewissern, so verlangt es deren Beglaubigung.
2 Die Unterschrift der anmeldenden Person muss nicht beglaubigt werden, wenn die Beglaubigung schon in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist.
3 Die elektronische Beglaubigung einer elektronischen Signatur richtet sich nach der
39 40 EÖBV , insbesondere nach deren Artikel 16 EÖBV.
Art. 87 Mangelhafte Anträge
1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab.
2 Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist.
3 Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen.
4 Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen.
Art. 88 Aussetzen des Eintragungsverfahrens
1 Sieht ein Erlass des Bundes vor, dass das Grundbuchamt eine Anmeldung nicht in das Hauptbuch eintragen darf, bevor eine andere Behörde darüber entschieden hat, ob das angemeldete Geschäft einer Bewilligung bedarf, so trägt das Grundbuchamt die Anmeldung in das Tagebuch ein und setzt der anmeldenden Person die vom anwendbaren Erlass vorgesehene Frist zur Einleitung des Feststellungsoder Bewilligungsverfahrens.
2 Wird das Feststellungsoder Bewilligungsverfahren innert der vorgeschriebenen Frist eingeleitet, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen.
3 Wird das Feststellungsoder Bewilligungsverfahren nicht fristgerecht eingeleitet oder wird die Bewilligung verweigert, so weist das Grundbuchamt die Anmeldung ab.
4 Die Anmerkungen im Hauptbuch werden von Amts wegen gelöscht, wenn die Anmeldung im Hauptbuch vollzogen wird oder wenn sie rechtskräftig abgewiesen worden ist.
4. Kapitel: Eintragung in das Hauptbuch
1. Abschnitt: Grundsätze und Verfahren
Art. 89 Grundsätze
1 Das Grundbuchamt trägt in das Hauptbuch nur ein, was in der Anmeldung beantragt wird.
2 Die Eintragungen werden in den dafür vorgesehenen Abteilungen des Hauptbuchs vorgenommen.
3 Der Eintrag im Hauptbuch erhält das Datum des Eintrags im Tagebuch.
4 Bemerkungen zu den Einträgen können in alle Abteilungen eingetragen werden und sind Teil des Eintrags.
Art. 90 Bezeichnung von Personen
1 Zur Bezeichnung des Eigentümers oder der Eigentümerin oder von Personen, denen ein anderes Recht am Grundstück zusteht (Art. 958–961 ZGB), werden angegeben:
- a. für natürliche Personen: der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Heimatort oder die Staatsangehörigkeit;
- b. für juristische Personen und für Kollektivund Kommanditgesellschaften: die Firma oder der Name, der Sitz und die Rechtsform, wenn diese nicht aus dem Namen oder der Firma hervorgeht, sowie die UID;
- c. für einfache Gesellschaften und Gemeinschaften, in denen die beteiligten Personen gesetzlich oder vertraglich verbunden und Gesamteigentümer oder -eigentümerinnen sind: die Angaben über die Beteiligten nach den Buchstaben a und b.
2 Weitere Personendaten werden nur angegeben, soweit sie zur Identifikation nötig sind.
Art. 91 Bearbeitungsverfahren
1 Das Verfahren zur Bearbeitung der Daten des Hauptbuchs wird mit der Eintragung in das Tagebuch eingeleitet.
2 Die Daten, die aufgrund einer Tagebucheintragung in das Hauptbuch eingetragen oder darin geändert oder gelöscht werden sollen, sind während des Bearbeitungsverfahrens beliebig veränderbar, ohne dass die rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs in ihrem Bestand berührt werden.
3 Das Grundbuchamt schliesst das Bearbeitungsverfahren ab, indem es durch je eine besondere Eingabe:
- a. die Aufnahme, Änderung oder Löschung der Daten des Hauptbuchs für rechtswirksam erklärt;
- b. festhält, dass die Anmeldung rechtskräftig abgewiesen ist;
- c. festhält, dass die Anmeldung zurückgezogen wurde; oder
- d. eine versehentliche Eintragung in das Tagebuch für ungültig erklärt.
Art. 92 Reihenfolge der Eintragung, Rangverhältnisse der Einträge
1 Die Eintragungen in das Hauptbuch werden in der Reihenfolge vorgenommen, die sich aus dem Tagebuch ergibt.
2 Sind in einem Hauptbuchblatt mehrere an demselben Tag angemeldete Eintragungen vorzunehmen und sollen sie nach den Anträgen der Parteien oder nach der Reihenfolge der Eintragung in das Tagebuch verschiedene Ränge erhalten, so wird dies im Hauptbuch in geeigneter Weise festgehalten, etwa durch Angabe der Uhrzeit der Anmeldung oder durch Angabe des Rangverhältnisses bei jedem Eintrag.
3 Soll sich der Rang eines Eintrags nicht aufgrund des Eintragungsdatums ergeben, muss dies ausdrücklich aus dem Hauptbuchblatt hervorgehen.
4 Die besonderen Vorschriften über die Rangverhältnisse bei Grundpfandrechten (Art. 118 Abs. 2 Bst. c) bleiben vorbehalten.
Art. 93 Bescheinigung der Eintragung
Auf Verlangen der Parteien bescheinigt das Grundbuchamt die Eintragung auf den für die Parteien bestimmten Urkunden; es kann dies auch tun, indem es über den neuen Zustand einen vollständigen oder teilweisen Auszug aus dem Hauptbuch abgibt.
2. Abschnitt: Eigentum
Art. 94 Inhalt des Eintrags
1 Der Eintrag des Eigentums enthält:
- a. die Bezeichnung des Eigentümers oder der Eigentümerin;
- b. das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
- c. den Erwerbsgrund;
- d. den Hinweis auf den Beleg;
- e. die Bezeichnung der Miteigentümer und Miteigentümerinnen mit einer Ziffer oder einem Buchstaben, wenn für die Miteigentumsanteile keine besonderen Hauptbuchblätter angelegt worden sind.
2 Im Papiergrundbuch genügen zur Bezeichnung einer Erbengemeinschaft die Angaben über den Erblasser oder die Erblasserin mit dem Hinweis, dass es sich bei den Eigentümern und Eigentümerinnen um die Erben und Erbinnen handelt.
Art. 95 Unselbstständiges Grundeigentum
1 Soll das Eigentum an einem Grundstück (unselbstständiges Grundstück oder Anmerkungsgrundstück) dem jeweiligen Eigentümer oder der jeweiligen Eigentümerin eines anderen Grundstücks (Hauptgrundstück) zustehen (Art. 655 a Abs. 1 ZGB), so wird auf dem Blatt des unselbstständigen Grundstücks in der Abteilung «Eigentum» statt des Namens des Eigentümers oder der Eigentümerin die Bezeichnung des Hauptgrundstücks eingetragen.
2 Ist das unselbstständige Grundstück ein Miteigentumsanteil, so müssen alle Miteigentümer und Miteigentümerinnen der Verknüpfung zustimmen. Damit verzichten sie bezüglich der verknüpften Anteile auf ihr Vorkaufsrecht (Art. 682 ZGB) und auf ihren Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums (Art. 650 ZGB). Diese Vereinbarung bedarf der öffentlichen Beurkundung.
3 Die Verknüpfung kann nur stattfinden, wenn auf dem unselbstständigen Grundstück keine Grundpfandrechte und Grundlasten eingetragen sind oder diese im Zeitpunkt der Verknüpfung auf das Hauptgrundstück übertragen und auf dem unselbstständigen Grundstück gelöscht werden.
4 Ist das unselbstständige Grundstück ein Miteigentumsanteil, so muss auch das zu Miteigentum ausgestaltete Grundstück während der gesamten Dauer der Verknüpfung pfandfrei und grundlastenfrei sein.
5 Die Verknüpfung wird auf dem Blatt des Hauptgrundstücks in die Grundstücksbeschreibung oder in die Abteilung «Anmerkungen» eingetragen.
Art. 96 Mitund Gesamteigentum
1 Bei Miteigentum wird der Anteil jedes Miteigentümers und jeder Miteigentümerin durch den entsprechenden Zusatz («zu ½», «zu ⅓ » usw.) zum Namen jedes Miteigentümers und jeder Miteigentümerin angegeben.
2 Die Kantone können vorsehen, dass Miteigentumsverhältnisse an gegenseitig überragenden Bauten oder an Bauwerken auf fremdem Boden (Art. 670 ZGB) als Dienstbarkeit eingetragen werden können.
3 Bei Gesamteigentum wird zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c das Rechtsverhältnis angegeben, das die Gemeinschaft oder Gesellschaft begründet.
Art. 97 Stockwerkeigentum
1 Stockwerkeigentum wird auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» eingetragen.
2 Der Eintrag umfasst:
- a. die Nummer des Blatts jeder Stockwerkeinheit;
- b. den Anteil (Wertquote) jeder Stockwerkeinheit, ausgedrückt in Bruchteilen mit einem gemeinsamen Nenner;
- c. die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum mit der Abkürzung «StWE»;
- d. das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
- e. die Angabe des Begründungsakts;
- f. den Hinweis auf die Belege.
3. Abschnitt: Dienstbarkeiten und Grundlasten
Art. 98 Dienstbarkeiten
1 Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
2 Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält:
- a. die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
- b. die Bezeichnung als Last oder als Recht;
- c. die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort;
- d. gegebenenfalls die folgenden Angaben: 1. die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit, 2. die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt, 3. die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
- e. auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
- f. auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden;
- g. das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
- h. den Hinweis auf den Beleg.
3 Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt.
Art. 99 Dienstbarkeiten auf Kollektivblättern
1 Steht das Grundstück, zu dessen Lasten oder zu dessen Gunsten eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden soll, auf einem Kollektivblatt, so werden bei der Eintragung auf diesem Blatt stets die Bezeichnungen des belasteten und des berechtigten Grundstücks angegeben.
2 Sind das belastete und das berechtigte Grundstück auf einem Kollektivblatt vereinigt, so bedarf es nur einer Eintragung, unter Angabe der Bezeichnungen des belasteten und des berechtigten Grundstücks.
Art. 100 Grundlasten
1 Eine Grundlast wird in die Abteilung «Grundlasten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grundlast, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
2 Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält:
- a. die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
- b. die Bezeichnung als Last oder als Recht;
- c. die Bezeichnung mit einem Stichwort;
- d. auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
- e. auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden;
- f. das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
- g. den Hinweis auf den Beleg;
- h. den Gesamtwert nach Artikel 783 Absatz 2 ZGB.
3 Das Stichwort für die Grundlast wird vom Grundbuchamt festgelegt.
4 Ist die Grundlast mit einer unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden, so wird auf Antrag in der Abteilung «Grundlasten» als Bemerkung auf die Dienstbarkeit hingewiesen.
4. Abschnitt: Pfandrechte
Art. 101 Inhalt des Eintrags
1 Die Grundpfandrechte werden in die Abteilung «Grundpfandrechte» des Hauptbuchblatts eingetragen.
2 Der Eintrag enthält:
- a. die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
- b. die Art des Grundpfandrechts;
- c. im Fall eines Schuldbriefs: die Bezeichnung als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief;
- d. zur Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin die Angaben nach Artikel 90 Absatz 1 oder die Bezeichnung «Inhaber»;
- e. die Pfandsumme und gegebenenfalls den höchsten Zinsfuss, für den das Pfandrecht nach Artikel 818 Absatz 2 ZGB Sicherheit bietet;
- f. für rechtsgeschäftliche Pfandrechte: die Pfandstelle;
- g. das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
- h. den Hinweis auf den Beleg.
3 Im Eintrag kann auf eine Vormerkung zum Nachrückungsrecht verwiesen werden.
Art. 102 Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen im Papiergrundbuch
1 Im Papiergrundbuch werden die Bemerkungen zum Eintrag eines Grundpfandrechts unter dessen Ziffer oder Buchstaben angebracht und so weit wie möglich zusammengestellt.
2 Am Ende jedes Eintrags wird eine Zeile für Verweise auf Bemerkungen zum Grundpfandrecht leer gelassen.
3 Bei dem Eintrag, auf den sich die Bemerkung bezieht, wird auf diese verwiesen.
Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung
1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
- a. der Übergang des Gläubigerrechts;
- b. das Fahrnisoder Faustpfandrecht;
- c. die Nutzniessung.
2 Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen.
3 Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat.
4 In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung
und Pfändung
1 Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
2 Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
3 Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
4 Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
5 Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
Art. 105 Vertretungsberechtigte Person bei Schuldbrief
und Anleihensobligationen
1 In der Abteilung «Grundpfandrechte» wird unter den Bemerkungen eingetragen:
- a. die Bezeichnung der bevollmächtigten Person bei einem Schuldbrief (Art. 850 ZGB): auf Verlangen des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin;
- b. die Bezeichnung der vertretungsberechtigten Person bei Anleihensobligationen (Art. 875 Ziff. 1 ZGB).
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