Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)

Typ Andere
Veröffentlichung 2011-09-23
Letzte Aktualisierung 2018-02-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 165
Änderungshistorie JSON API

2 Zur nachträglichen Angabe einer vertretungsberechtigten Person oder zur Löschung der Bemerkung bedarf es der Zustimmung aller Beteiligten oder einer Verfügung des Gerichts.

Art. 106 Nebenvereinbarungen, Abzahlungen

1 Haben die Parteien schuldrechtliche Nebenvereinbarungen über Verzinsung, Abzahlung und von den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 846 Abs. 2 ZGB) abweichende Kündigungsbestimmungen oder andere die Forderung betreffende Nebenbestimmungen getroffen oder werden solche geändert, so kann unter den Bemerkungen zu den Pfandrechten darauf verwiesen werden.

2 Auf Verlangen des Schuldners oder der Schuldnerin und mit Zustimmung des Pfandgläubigers oder der Pfandgläubigerin werden Abzahlungen ohne Reduktion der Schuldund Pfandsumme (Art. 852 ZGB) unter den Bemerkungen eingetragen.

Art. 107 Umwandlung eines Schuldbriefs

1 Ein Schuldbrief wird umgewandelt, indem auf dem Hauptbuchblatt die folgenden Angaben geändert werden:

  • a. Bezeichnung der neuen Pfandrechtsart;
  • b. bei der Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief: Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin;
  • c. bei der Umwandlung eines Register-Schuldbriefs in einen Papier-Schuldbrief: Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin oder Bezeichnung «Inhaber»;
  • d. bei der Umwandlung eines Inhaberschuldbriefs in einen Namenschuldbrief und umgekehrt: Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin oder Bezeichnung «Inhaber»; auf dem Pfandtitel wird ein entsprechender Vermerk angebracht.

2 Absatz 1 gilt sinngemäss auch für die Umwandlung einer Grundpfandverschreibung in einen Schuldbrief und umgekehrt.

Art. 108 Vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs

1 Die vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief (Art. 33 b SchlT ZGB) erfolgt durch die Änderung des Pfandrechtseintrags auf dem Hauptbuchblatt mit folgenden Angaben:

  • a. Bezeichnung als Register-Schuldbrief;
  • b. Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin.

2 Das Grundbuchamt nimmt die Umwandlung erst vor, wenn ihm der Pfandtitel zur Entkräftung oder eine Kraftloserklärung des Gerichts eingereicht wird.

3 In einer Bemerkung wird das Datum der Umwandlung angegeben und auf die Anmeldungsbelege hingewiesen.

Art. 109 Grundpfandrechte auf Kollektivblättern

1 Grundpfandrechte werden nur auf einem Kollektivblatt eingetragen, wenn alle darauf enthaltenen Grundstücke verpfändet werden sollen.

2 Wird ein Grundpfandrecht nur für einzelne auf dem Kollektivblatt enthaltene Grundstücke zur Eintragung angemeldet, so überträgt das Grundbuchamt von Amtes wegen diese Grundstücke oder die anderen Grundstücke des Blatts auf ein neues Hauptbuchblatt.

Art. 110 Gesamtpfandrechte

1 Soll auf mehrere, nicht in einem Kollektivblatt vereinigte Grundstücke desselben Grundbuchkreises für eine Forderung ein Grundpfandrecht (Gesamtpfandrecht) errichtet werden (Art. 798 Abs. 1 ZGB), so werden bei dessen Eintragung auf den einzelnen Hauptbuchblättern jeweils als Pfandsumme der ganze Betrag der Forderung und in den Bemerkungen der Hinweis auf die mitverpfändeten Grundstücke aufgenommen (z.B. «zu A: Nummer … mitverpfändet»).

2 Soll das Gesamtpfandrecht für eine Forderung auf mehreren, in verschiedenen Grundbuchkreisen gelegenen Grundstücken errichtet werden, so sind die Anmeldung und die Eintragung zuerst im Grundbuchkreis, in dem die grössere Fläche der zu verpfändenden Grundstücke liegt, für die in diesem Kreis gelegenen Grundstücke vorzunehmen.

3 Gestützt auf die Bestätigung über die Eintragung in diesem Kreis meldet der Eigentümer, die Eigentümerin, der Erwerber oder die Erwerberin in den übrigen Grundbuchkreisen die Eintragung des Grundpfandrechts an. Jedes Grundbuchamt vermerkt bei der Eintragung die Nummern aller mitverpfändeten Grundstücke des eigenen und der anderen Kreise und teilt den Grundbuchämtern der anderen Kreise zum selben Zweck alle Verpfändungen unter Angabe der Nummern mit.

4 Für den Fall, dass die zu verpfändenden Grundstücke nur in einem Kanton liegen, können die Kantone das Grundbuchamt, bei dem die erste Anmeldung nach Absatz 2 erfolgt, verpflichten, von Amtes wegen die Eintragung der Grundpfandrechte in den übrigen Grundbuchkreisen zu veranlassen.

Art. 111 Gesamtpfandrechte auf Grundstücken verschiedener Eigentümer

und Eigentümerinnen Gehören in den Fällen nach Artikel 110 Absatz 1 oder 2 mehrere Grundstücke innerhalb eines Grundbuchkreises verschiedenen Eigentümern oder Eigentümerinnen, so muss die Anmeldung für alle Grundstücke gleichzeitig eingereicht werden.

Art. 112 Gesamtpfandrechte bei nachträglicher Belastung

weiterer Grundstücke Artikel 110 gilt sinngemäss, wenn nachträglich noch andere Grundstücke nach Artikel 798 Absatz 1 ZGB mit dem an einem Grundstück bestehenden Grundpfandrecht belastet werden sollen.

Art. 113 Eintragung von Teilpfandrechten

1 Werden mehrere auf verschiedenen Hauptbuchblättern aufgenommene Grundstücke für dieselbe Forderung verpfändet, ohne dass ein Gesamtpfandrecht errichtet werden soll, so wird jedes Grundstück mit dem von den Parteien bei der Anmeldung angegebenen Teilbetrag belastet (Art. 798 Abs. 2 ZGB).

2 Haben die Parteien über die Verteilung nichts bestimmt, so kann das Grundbuchamt entweder die Anmeldung abweisen oder in den Fällen, in denen für die Grundstücke ein Schatzungswert im Grundbuch angegeben ist, die Verteilung unter Mitteilung an die Parteien nach dem Schatzungswert vornehmen und die entsprechenden Belastungen in das Grundbuch eintragen.

3 Die Teilbeträge werden auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet.

Art. 114 Gesetzlicher Übergang der Gläubigerrechte einer Teilforderung

1 Gehen die Gläubigerrechte für eine Teilforderung von Gesetzes wegen auf einen

41 neuen Gläubiger oder eine neue Gläubigerin über (Art. 110 OR ), so wird auf Antrag der beteiligten Gläubiger und Gläubigerinnen unter entsprechender Reduktion des bisherigen Pfandrechts ein Teilpfandrecht in diesem Betrag und an derselben Pfandstelle eingetragen.

2 Geht das Teilpfandrecht dem bisherigen Pfandrecht im Rang nach, so wird die Pfandstelle geteilt.

Art. 115 Verteilung der Pfandbelastung bei Veräusserung eines von

mehreren insgesamt verpfändeten Grundstücken

1 Wird eines von mehreren insgesamt verpfändeten Grundstücken veräussert und verpflichtet sich der Erwerber oder die Erwerberin nicht solidarisch für die Schuld, für die das Grundstück haftet, so gilt Artikel 113. Das Grundbuchamt nimmt jedoch die Verteilung der Belastung nach Artikel 113 Absatz 2 in allen Fällen vor, in denen die Parteien keine Teilbeträge angegeben haben.

2 Das Grundbuchamt informiert die Beteiligten unverzüglich über die Verteilung.

Art. 116 Grundpfandrechte und Grundlasten auf Miteigentumsanteilen

Werden Grundpfandrechte oder Grundlasten auf den Hauptbuchblättern von Miteigentumsanteilen oder Stockwerkeinheiten eingetragen, so wird von Amtes wegen durch eine Anmerkung auf dem Blatt des Stammgrundstücks darauf hingewiesen.

Art. 117 Vorbehaltener Vorgang und leere Pfandstelle

Für die Eintragung des vorbehaltenen Vorgangs (Art. 813 Abs. 2 ZGB) und der leeren Pfandstelle (Art. 815 ZGB) gilt Artikel 101. Statt der Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin wird jedoch «vorbehaltener Vorgang» oder «leere Pfandstelle» eingetragen; unter «Grundpfandart» wird nichts eingetragen.

Art. 118 Gesetzliche Grundpfandrechte

1 Die gesetzlichen Grundpfandrechte werden in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.

2 Der Eintrag enthält:

  • a. die Angaben nach Artikel 101 Absatz 2 Buchstaben a, d, e, g und h;
  • b. einen Hinweis auf die Art der gesicherten Forderung, beispielsweise Bauhandwerkerforderung, Baurechtszins, Heimfallentschädigung, Grundsteuerforderung, Strassenbeiträge;
  • c. unter den Bemerkungen gegebenenfalls einen Hinweis auf ein vom Eintragungsdatum abweichendes Rangverhältnis zu den übrigen Pfandrechten.

3 Die Kantone können für gesetzliche Pfandrechte die gleiche Darstellung wie für vertragliche Pfandrechte vorsehen.

4 Das Grundbuchamt teilt die Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts mit Rangvorgang unverzüglich allen Personen mit, die aus einem auf demselben Hauptbuchblatt eingetragenen beschränkten dinglichen Recht berechtigt sind.

Art. 119 Grundpfandrechte für Bodenverbesserungen

1 Die Grundpfandrechte für Bodenverbesserungen (Art. 820 ZGB) werden nach Artikel 101 eingetragen; statt der Pfandstelle wird jedoch die Abkürzung «B–V» eingetragen.

2 Wird das Pfandrecht für eine Bodenverbesserung eingetragen, die ohne staatliche Subvention durchgeführt wird, so wird ausserdem die Bemerkung «Tilgung durch Annuitäten von … %» beigefügt.

Art. 120 Bauhandwerkerpfandrechte und gesetzliche Pfandrechte

bei Baurecht Der Eintrag der folgenden Pfandrechte enthält zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 101:

  • a. beim Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB): die Bemerkung «Baupfandrecht»;
  • b. beim gesetzlichen Pfandrecht für den Baurechtszins (Art. 779 i und 779 k ZGB): die Bemerkung «Baurechtszins»;
  • c. beim gesetzlichen Pfandrecht für die Heimfallsentschädigung (Art. 779 d Abs. 2 und 3 ZGB): 1. die Bemerkung «Heimfallsentschädigung», 2. statt der Pfandstelle die Abkürzung «HfE» und die Bemerkung, dass das Pfandrecht den Rang des gelöschten Baurechts hat.
Art. 121 Anleihensobligationen

Werden Anleihensobligationen durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefs sichergestellt (Art. 875 Ziff. 1 ZGB), so enthält der Eintrag in der Abteilung «Grundpfandrechte» die Angaben nach Artikel 101; eingetragen werden jedoch:

  • a. als Gläubiger oder Gläubigerinnen «die aus den Anleihensobligationen Berechtigten»;
  • b. der Betrag, die Anzahl und die Art der Obligationen (Namenoder Inhaberobligationen);
  • c. die Bezeichnung der vertretungsberechtigten Person unter den Bemerkungen.
Art. 122 Rangänderungen

1 Rangänderungen von Grundpfandrechten gegenüber Dienstbarkeiten, Grundlasten oder Vormerkungen sowie Rangänderungen innerhalb der Dienstbarkeiten, Grundlasten und Vormerkungen bedürfen einer schriftlichen Zustimmung der dadurch benachteiligten Personen.

2 Sie werden im Hauptbuch als Bemerkung in die entsprechende Abteilung eingetragen.

5. Abschnitt: Vormerkungen, Anmerkungen und Bemerkungen

Art. 123 Vormerkungen

1 Für die Vormerkungen gelten die Bestimmungen über die Eintragung der dinglichen Rechte.

2 Die Vormerkung enthält überdies:

  • a. den wesentlichen Inhalt des vorgemerkten Rechts;
  • b. die Bezeichnung der berechtigten Person oder des berechtigten Grundstücks;
  • c. das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
  • d. den Hinweis auf den Beleg.

3 Sie enthält einen Hinweis auf das Recht, auf das sie sich bezieht:

  • a. bei Dienstbarkeiten mit Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Vorrichtung (Art. 740 a Abs. 2 ZGB);
  • b. beim Baurecht (Art. 779 a Abs. 2 ZGB);
  • c. beim Nachrückungsrecht (Art. 814 Abs. 3 ZGB).

4 Bezieht sich die Vormerkung auf eine als Grundstück aufgenommene Dienstbarkeit, so wird die Vormerkung auch auf dem Hauptbuchblatt dieses Rechts eingetragen.

5 Soll ein persönliches Recht vorgemerkt werden (Art. 959 ZGB), das dem jeweiligen Eigentümer oder der jeweiligen Eigentümerin eines Grundstücks zusteht, so wird die Vormerkung auch in die gleichnamige Abteilung des Hauptbuchblatts des berechtigten Grundstücks eingetragen.

Art. 124 Vormerkung vorläufiger Eintragungen

1 Für die Vormerkung vorläufiger Eintragungen bedarf es der schriftlichen Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin und der übrigen Beteiligten oder einer Anordnung des Gerichts.

2 Vorläufige Eintragungen werden als solche bezeichnet und enthalten:

  • a. Stichworte zum wesentlichen Inhalt des Rechts;
  • b. die Bezeichnung der berechtigten Person;
  • c. das Datum der Anmeldung;
  • d. den Hinweis auf den Beleg.
Art. 125 Anmerkungen

1 Anmerkungen werden auf dem Hauptbuchblatt mit einem Stichwort, dem Datum und dem Hinweis auf den Beleg eingetragen.

2 Bezieht sich die Anmerkung auf ein beschränktes dingliches Recht, so wird beim Eintrag dieses Rechts auf die Anmerkung hingewiesen.

Art. 126 Anmerkung von Projektmutationen mit aufgeschobener Vermarkung

1 Erfolgt die Teilung eines Grundstücks durch eine Projektmutation mit aufgeschobener Vermarkung, so ist dies in den Anmeldungsbelegen festzuhalten.

2 Das Grundbuchamt trägt auf den Hauptbuchblättern der betroffenen Grundstücke eine Anmerkung «Projektmutation» ein.

3 Nach der Vermarkung teilt die zuständige Ingenieur-Geometerin oder der zuständige Ingenieur-Geometer dem Grundbuchamt mit:

  • a. dass die Anmerkung gelöscht werden kann; oder:
  • b. dass eine Korrekturmutation erfolgen wird und die Anmerkung erst nach deren Vollzug zu löschen ist.
Art. 127 Anmerkung eines gesetzlichen Wegrechts

Die Anmerkung eines gesetzlichen Wegrechts von bleibendem Bestand (Art. 696 ZGB) wird ohne besonderen Ausweis mit einem Stichwort nach kantonalem Recht auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks eingetragen.

Art. 128 Anmerkung eines Trustverhältnisses

Die Anmerkung eines Trustverhältnisses enthält den Hinweis, dass das Grundstück zu einem Trust gehört, und die Kurzbezeichnung des Trusts.

Art. 129 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

1 Die von einem Träger einer öffentlichen Aufgabe gestützt auf die kantonale Gesetzgebung durch Verwaltungsverfügung oder durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag für ein einzelnes Grundstück angeordnete öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung mit länger dauernder Wirkung wird im Grundbuch angemerkt, wenn sie die folgenden Rechtsgebiete betrifft:

  • a. Natur-, Heimatund Umweltschutz, mit Ausnahme der Altlasten und der belasteten Standorte;
  • b. Wasserrecht und Wasserbau;
  • c. Strassenbau und Strassenpolizei;
  • d. Förderung des Wohnungsbaus;
  • e. Förderung der Landund Forstwirtschaft;
  • f. amtliche Vermessung;
  • g. Baugesetzgebung;
  • h. Enteignungsrecht.

2 Bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die im Grundbuch angemerkt werden sollen und gleichzeitig Gegenstand des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind, besteht die Anmerkung im Grundbuch in einem Hinweis auf den Kataster.

3 Die Kantone können Anmerkungen aus weiteren Rechtsgebieten vorsehen.

4 Die Kantone erstellen eine Liste der einzelnen Anmerkungstatbestände der kantonalen Gesetzgebung und stellen diese dem EGBA zu.

Art. 130 Bemerkungen

1 Bemerkungen werden als Hinweise auf besondere rechtserhebliche Umstände zu den Einträgen in allen Abteilungen eingetragen, beispielsweise als Hinweis auf:

  • a. Änderungen von Rangverhältnissen;
  • b. mitverpfändete Grundstücke beim Gesamtpfand;
  • c. Ernennung einer bevollmächtigten Person (Art. 105);
  • d. Nebenvereinbarungen und Abzahlungen beim Schuldbrief;
  • e. Verfügungsbeschränkungen beim Register-Schuldbrief.

2 Bemerkungen aus der amtlichen Vermessung können auch in die Grundstücksbeschreibung eingetragen werden.

5. Kapitel: Änderung und Löschung

Art. 131 Voraussetzungen

1 Die Bestimmungen über die Anmeldung zur Eintragung gelten auch für die Anmeldung zur Änderung oder Löschung eines Eintrags.

2 Ausserdem bedarf es einer schriftlichen Ermächtigung der aus dem Eintrag berechtigten Personen, des Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde.

3 Die besonderen Bestimmungen über die Voraussetzungen der Änderung oder Löschung ungerechtfertigter oder bedeutungslos gewordener Einträge (Art. 975– 976 b ZGB) bleiben vorbehalten.

Art. 132 Vorgehen

1 Einträge werden gelöscht, indem die Daten des Hauptbuchs vom Bestand der rechtswirksamen in denjenigen der nicht mehr rechtswirksamen (historischen) Daten übergeführt werden.

2 Einträge werden geändert, indem die neuen Daten in den Bestand der rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs aufgenommen und die geänderten Daten in den Bestand der nicht mehr rechtswirksamen (historischen) Daten übergeführt werden.

3 Nicht mehr rechtswirksame (historische) Daten sind unter Angabe von Datum und Beleg der Löschung oder Änderung als solche zu kennzeichnen.

Art. 133 Löschungen und Änderungen im Papiergrundbuch

1 Ein Eintrag im Papiergrundbuch wird gelöscht, indem er im Hauptbuch vollständig gestrichen und bei der betreffenden Stelle die Bemerkung «… gelöscht» eingetragen wird.

2 Ein Eintrag im Papiergrundbuch wird geändert, indem im Hauptbuch der ganze Eintrag oder der zu ändernde Teil gestrichen und durch den neuen Wortlaut ersetzt wird.

3 Datum und Beleg der Löschung oder Änderung werden angegeben.

Art. 134 Löschung von Grundpfandrechten

1 Wird ein vorgehendes Grundpfandrecht getilgt, ohne dass an seiner Stelle sofort und für die ganze ursprüngliche Pfandsumme ein neues errichtet wird und ohne dass die nachgehenden Grundpfandgläubiger und -gläubigerinnen nachrücken, so wird zugleich mit der Löschung unter bisherigem Datum und mit bisheriger Pfandstelle eine leere Pfandstelle (Art. 117) eingetragen.

2 Papier-Schuldbrief und Gült dürfen im Hauptbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Gericht für kraftlos erklärt worden ist.

Art. 135 Änderung von Pfandrechtseinträgen

1 Bei Papier-Schuldbriefen und Gülten werden Angaben, die zum notwendigen Inhalt des Pfandtitels gehören, im Hauptbuch nur geändert, wenn die Änderung gleichzeitig auch im Pfandtitel vorgenommen wird.

2 Ist der Pfandtitel abhanden gekommen, so wird eine Änderung nur vorgenommen, wenn der Titel vom Gericht kraftlos erklärt und an seiner Stelle ein Ersatztitel (Duplikat) ausgestellt worden ist.

Art. 136 Löschung einer Anmerkung auf Antrag

1 Anmerkungen des Privatrechts werden auf Antrag aller Personen, deren Rechte vom angemerkten Rechtsverhältnis betroffen sind, oder auf Antrag des Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde gelöscht.

2 Anmerkungen des öffentlichen Rechts werden auf Antrag oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde gelöscht.

Art. 137 Löschung der Anmerkung eines Trustverhältnisses

1 Die Löschung der Anmerkung eines Trustverhältnisses erfordert den Nachweis:

  • a. der Zustimmung einer vom Begründer oder von der Begründerin zur Löschung ermächtigten Person;
  • b. der Zustimmung der begünstigten Personen;
  • c. der Zustimmung der ausländischen Aufsichtsbehörde über den Trust; oder
  • d. einer Anordnung eines schweizerischen Gerichts.

2 Das Grundbuchamt kann eine notarielle Feststellungsurkunde einer schweizerischen Urkundsperson verlangen, worin diese bestätigt, dass der Nachweis erbracht ist.

Art. 138 Löschung einer Anmerkung von Amtes wegen

1 Das Grundbuchamt kann die nach Artikel 962 Absatz 2 ZGB vorgesehene Löschung von Amtes wegen anlässlich einer neuen Eintragung auf dem betreffenden Hauptbuchblatt oder anlässlich einer allgemeinen Überprüfung der Einträge vornehmen.

2 Gelangt das Grundbuchamt auf Antrag einer berechtigten Person oder von Amtes wegen vorläufig zur Überzeugung, dass eine von Artikel 962 Absatz 2 ZGB erfasste Anmerkung des öffentlichen Rechts ihre rechtliche Bedeutung verloren hat, so fordert es die zuständige Behörde schriftlich auf, sich zur Löschung zu äussern.

3 Ordnet die Behörde die Löschung an und ist ihr Entscheid vollstreckbar, so löscht das Grundbuchamt die Anmerkung und benachrichtigt die Betroffenen.

4 Kommt die Behörde der Aufforderung auch nach einer Mahnung nicht nach, so nimmt das Grundbuchamt die Löschung vor, sofern sie ihm als gerechtfertigt erscheint. Es benachrichtigt die Betroffenen.

5 Die zuständige Behörde kann die Wiedereintragung verlangen.

Art. 139 Löschung von Bemerkungen

1 Bemerkungen werden von Amtes wegen gelöscht, wenn der entsprechende Eintrag gelöscht wird oder wenn sie infolge einer neuen Bemerkung hinfällig werden.

2 Mit der Bemerkung wird zugleich der Hinweis darauf beim Eintrag gelöscht oder angepasst.

6. Kapitel: Berichtigungen

Art. 140 Pflicht zur Berichtigung

1 Berichtigungen sind Veränderungen von unrichtigen rechtswirksamen Daten.

2 Das Grundbuchamt ist verpflichtet, festgestellte Fehler nach Möglichkeit zu berichtigen.

Art. 141 Berichtigung von blossen Schreibfehlern

Schreibfehler, die den materiellen Inhalt eines Rechts oder die Identifikation einer Person nicht berühren, berichtigt das Grundbuchamt jederzeit von sich aus.

Art. 142 Berichtigung von sinnverändernden Fehlern

1 Kann das Grundbuchamt fehlerhafte Einträge oder Löschungen nicht sofort von sich aus berichtigen, so kennzeichnet es sie mit einer Anmerkung. Es löscht diese nach der Berichtigung von Amtes wegen.

2 Es ersucht die betroffenen Personen um Zustimmung zur Berichtigung.

3 Verweigert eine betroffene Person die Zustimmung, so ersucht das Grundbuchamt das zuständige Gericht um Anordnung der Berichtigung.

4 Es weist im berichtigten Eintrag auf den Eintrag im Tagebuch hin.

Art. 143 Berichtigungen im Papiergrundbuch

1 Im Papiergrundbuch können alle Berichtigungen vorgenommen werden, solange keine Beteiligten oder Dritte vom unrichtigen Eintrag oder der unrichtigen Löschung Kenntnis erhalten haben.

2 Die Berichtigung durch Rasuren, Korrekturen, Randbemerkungen oder Einschiebungen irgendwelcher Art ist untersagt.

3 Im Übrigen sind die Artikel 141 und 142 anwendbar.

4. Titel: Ausstellung, Änderung und Entkräftung von Pfandtiteln

1. Kapitel: Ausstellung des Pfandtitels

Art. 144 Inhalt des Pfandtitels

1 Soll ein Papier-Schuldbrief errichtet werden, so stellt das Grundbuchamt sofort nach der Eintragung des Pfandrechts in das Hauptbuch den Pfandtitel aus.

2 Der Pfandtitel wird nach dem Muster des EGBA erstellt. Darin werden mindestens aufgeführt:

  • a. die Bezeichnung als Schuldbrief und die Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin, oder die Angabe, dass der Titel auf den Inhaber oder die Inhaberin lautet;
  • b. das Datum der Eintragung des Pfandrechts und die Angabe des Belegs;
  • c. die Pfandtitelnummer;
  • d. die Pfandsumme, die Zins-, Kündigungsund Abzahlungsbestimmungen sowie gegebenenfalls der höchste Zinsfuss, für den das Pfandrecht Sicherheit bietet (Art. 818 Abs. 2 ZGB), und die Bemerkungen über Änderungen im Rechtsverhältnis (Art. 852 ZGB);
  • e. die Bezeichnung des Grundstücks, das als Pfand eingesetzt ist, mit der Identifikation (Art. 18 und 94 Abs. 1 Bst. e) und, wenn der Titel nicht mit einem Auszug aus dem Hauptbuch verbunden ist, mit der Rechtsnatur des Grundstücks (Art. 655 ZGB);
  • f. sofern das Grundstück in einer Grundbucheinrichtung nach kantonalem Recht aufgenommen ist: ein entsprechender Hinweis;
  • g. die Pfandstelle;
  • h. die bereits auf dem Grundstück ruhenden Rechte und die vorgehenden und gleichrangigen Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Pfandrechte, einschliesslich der leeren Pfandstellen und der vorbehaltenen Vorgänge, Vormerkungen);
  • i. bei Belastung von Miteigentum und Stockwerkeigentum: die vorgehende Pfandbelastung der ganzen Sache;
  • j. gegebenenfalls der Name der bevollmächtigten Person nach Artikel 850 ZGB oder der vertretungsberechtigten Person für die Gläubiger und Gläubigerinnen nach Artikel 875 Ziffer 1 ZGB;
  • k. die Unterschrift der Person, die den Titel ausstellt.

3 Wird ein Gesamtpfandrecht errichtet, so wird dieses im Pfandtitel als solches bezeichnet. Zudem werden für alle als Pfand eingesetzten Grundstücke die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben e–i aufgeführt.

4 Anstelle der Angaben nach Absatz 2 Buchstaben h und i kann im Titel ein Auszug aus dem Hauptbuch wiedergegeben werden. Der Titel kann auch Hinweise auf ein Drittpfandverhältnis sowie auf die Übertragung, Aufbewahrung oder Kraftloserklärung des Titels und Ähnliches enthalten.

5 Umfasst der Titel einschliesslich eines Auszugs aus dem Hauptbuch mehrere Seiten und bilden diese keine körperliche Einheit, so wird auf jeder beschrifteten Seite die Titelnummer angegeben; die Seiten werden durch gegenseitige Hinweise auf die Seitenzahl miteinander verbunden.

6 Ist die Darstellung der Angaben nach Absatz 2 Buchstaben h und i oder eines Auszugs nach Absatz 4 zu aufwendig oder würde der Titel dadurch unübersichtlich oder zu umfangreich, so können die Angaben auf diejenigen über die vorgehenden und gleichrangigen Pfandrechte (einschliesslich der leeren Pfandstellen und vorbehaltenen Vorgänge), Grundlasten, selbstständigen und dauernden Rechte, Nutzniessungen und Wohnrechte beschränkt werden. In diesem Fall wird im Titel darauf hingewiesen, dass andere vorgehende Belastungen aus dem Hauptbuch ersichtlich sind.

7 Wird ein neuer Pfandtitel für einen kraftlos erklärten oder entkräfteten Titel (Art. 152) ausgestellt, so enthält er die Angabe, dass er an dessen Stelle tritt.

Art. 145 Ausstellung der Titel bei Gesamtpfandrechten und Teilpfandrechten

1 Sollen für einen Schuldbriefbetrag mehrere Grundstücke verpfändet werden, so wird nur ein Pfandtitel ausgestellt, sofern:

  • a. die zu verpfändenden Grundstücke auf einem Kollektivblatt vereinigt sind; oder
  • b. es sich um ein Gesamtpfandrecht (Art. 110) handelt.

2 In den andern Fällen (Art. 113) kann:

  • a. für jeden Teilbetrag, mit dem ein Grundstück belastet wird, ein besonderer Titel ausgestellt werden; oder
  • b. für die verschiedenen Grundstücke, unter Angabe des auf jedem lastenden Teilbetrags, ein einziger Pfandtitel ausgestellt werden, sofern der Titel übersichtlich bleibt.
Art. 146 Ausstellung eines Titels bei Pfandvermehrung

Sollen nach Errichtung eines Schuldbriefs weitere Grundstücke desselben Grundbuchkreises damit belastet werden, so gilt für die Ausstellung des Pfandtitels Artikel 145.

Art. 147 Ausstellung der Pfandtitel bei Grundstücken

in mehreren Grundbuchkreisen

1 Wird ein Schuldbrief auf mehrere, in verschiedenen Grundbuchkreisen gelegene Grundstücke als Gesamtpfand errichtet, so werden alle belasteten Grundstücke in den Pfandtitel aufgenommen.

2 Der Pfandtitel wird von der zuständigen Person (Art. 144 Abs. 2 Bst. k) jedes betroffenen Kreises unterschrieben.

3 Die Kantone können für mehrere im selben Kanton gelegene Grundstücke eine abweichende Regelung vorsehen.

Art. 148 Aushändigung der Pfandtitel

1 Der Pfandtitel wird dem Gläubiger, der Gläubigerin oder einer vertretungsberechtigten Person nur ausgehändigt, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin sowie der Eigentümer oder die Eigentümerin des belasteten Grundstücks schriftlich ihre Zustimmung erklärt haben (Art. 861 Abs. 3 ZGB).

2 Diese Einwilligung kann in die Anmeldung zur Eintragung des Pfandrechts in das Grundbuch aufgenommen werden.

Art. 149 Auszüge für Grundpfandverschreibungen und Register-Schuldbriefe

Wird über eine Grundpfandverschreibung oder einen Register-Schuldbrief ein Auszug aus dem Grundbuch erstellt (Art. 825 Abs. 2 ZGB), so gelten die Bestimmungen über den Inhalt des Pfandtitels (Art. 144) sinngemäss.

2. Kapitel: Änderung und Entkräftung des Pfandtitels

Art. 150 Änderung des Pfandtitels

Änderungen nach den Artikeln 105 und 106 werden gleichzeitig im Pfandtitel nachgetragen und durch Unterschrift der zuständigen Person (Art. 144 Abs. 2 Bst. k) bestätigt.

Art. 151 Änderung des Pfandtitels von Amtes wegen

In den Pfandtiteln werden von Amtes wegen alle Änderungen nachgetragen, die sich aus den Eintragungen und Löschungen in den anderen Abteilungen des Hauptbuchblatts ergeben und die sich auf das Pfandrecht auswirken, beispielsweise Pfandentlassungen, Löschungen von Dienstbarkeiten, Grundlasten und Vormerkungen.

Art. 152 Entkräftung von Pfandtiteln

1 Ein Pfandtitel wird entkräftet, indem er mit einem Löschungsvermerk versehen und zerschnitten, perforiert oder diagonal durchgestrichen wird. Der Löschungsvermerk wird datiert und von der zuständigen Person des Grundbuchamts unterschrieben.

2 Ist ein Pfandtitel schadhaft, unleserlich oder unübersichtlich geworden oder erweist sich eine Neuausstellung als zweckmässiger als die Änderung, so stellt das Grundbuchamt unter Entkräftung des alten einen neuen Pfandtitel aus und vermerkt darauf die Neuausstellung. Wird ein Namentitel neu ausgestellt, so wird als Gläubiger oder Gläubigerin die Person angegeben, an die der Titel zuletzt übertragen wurde.

3 Auf Verlangen der berechtigten Person wird ihr der entkräftete Pfandtitel zusammen mit dem neuen Titel ausgehändigt. Das kantonale Recht kann eine andere Regelung vorsehen.

4 Wird das Grundpfandrecht im Grundbuch gelöscht, so wird der entkräftete Titel dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin auf Verlangen ausgehändigt.

5. Titel: Teilung und Vereinigung von Grundstücken

1. Kapitel: Teilung von Grundstücken

Art. 153 Eröffnung neuer Hauptbuchblätter

1 Wird die Teilung eines Grundstücks angemeldet, so wird das bisherige Hauptbuchblatt in der Regel für einen Teil weitergeführt.

2 Soweit die anderen Teile nicht mit angrenzenden Grundstücken vereinigt werden, werden für sie neue Hauptbuchblätter eröffnet.

3 Bei allen geänderten und neuen Grundstücken werden das Datum und der Beleg der Teilung angegeben.

Art. 154 Bereinigung der Dienstbarkeiten

Dienstbarkeiten werden nach den Artikeln 743 und 974 a ZGB bereinigt.

Art. 155 Bereinigung der Grundpfandrechte

1 Grundpfandrechte werden gemäss Antrag des Eigentümers oder der Eigentümerin und gegebenenfalls mit Zustimmung der Pfandgläubiger und -gläubigerinnen verteilt.

2 Kann dem Antrag auf Verteilung der Pfandhaft nicht entsprochen werden, so wird die Anmeldung auf Grundstücksteilung abgewiesen.

3 Wird kein Antrag auf Verteilung der Pfandhaft gestellt, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 833 ZGB. Das Grundbuchamt teilt den Grundpfandgläubigern und -gläubigerinnen die Verteilung unverzüglich mit.

Art. 156 Bereinigung der Grundlasten

1 Bei der Teilung eines Grundstücks, das mit einer Grundlast belastet ist, wird deren Gesamtwert (Ablösungssumme) im Verhältnis der Werte der entstandenen Teile verteilt (Art. 792 Abs. 2 ZGB).

2 Hat die geschuldete Leistung nur einen Bezug zur wirtschaftlichen Natur eines der entstandenen Teile, so wird die Grundlast nur auf diesen Teil übertragen.

3 Das Grundbuchamt teilt den an der Grundlast Beteiligten die Verteilung unter Hinweis auf Artikel 787 ZGB unverzüglich mit.

Art. 157 Bereinigung von Vormerkungen und Anmerkungen

1 Vormerkungen und Anmerkungen werden nach Artikel 974 a ZGB bereinigt.

2 Wurden die Anmerkungen in die Grundstücksbeschreibung aufgenommen, so gilt Artikel 974 a ZGB sinngemäss.

2. Kapitel: Vereinigung von Grundstücken

Art. 158

1 Die Voraussetzungen für die Vereinigung von Grundstücken richten sich nach Artikel 974 b ZGB.

2 Bei der Vereinigung wird in der Regel eines der bisherigen Hauptbuchblätter weitergeführt und die andern werden geschlossen.

3 Bei allen betroffenen Hauptbuchblättern werden das Datum und der Beleg der Vereinigung angegeben.

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 159 Vorprüfungsverfahren für die Grundbuchführung mittels Informatik

1 Will ein Kanton das Grundbuch mittels Informatik führen, so stellt er beim EGBA ein Gesuch um Vorprüfung.

2 Dem Gesuch werden beigelegt:

  • a. die kantonalen Ausführungsbestimmungen im Entwurf oder als Beschluss;
  • b. eine Beschreibung des Systems;
  • c. ein Zeitplan für die Einführung des informatisierten Grundbuchs in den einzelnen Grundbuchämtern oder Grundbuchkreisen.

3 Die Beschreibung des Systems enthält insbesondere:

  • a. die Darstellung des Systemaufbaus in Worten und in grafischer Form;
  • b. den Datenkatalog mit den Typologien und ein Beziehungsschema;
  • c. die Ausführungen über technische und organisatorische Massnahmen zur Gewährleistung der Datenintegrität (Konsistenzen, Plausibilitäten);
  • d. das Betriebskonzept sowie die Konzepte über den Datenschutz und die Datensicherheit;
  • e. die Ergebnisse der angewandten funktionalen Prüfungen.

4 Das EGBA:

  • a. beurteilt das System aufgrund der eingereichten Unterlagen theoretisch und nach den Ergebnissen im praxisbezogenen Betrieb;
  • b. gibt dem Kanton innerhalb dreier Monate nach Eingang des Gesuchs das Ergebnis der Vorprüfung bekannt.

5 Es kann das Vorprojekt während der Vorprüfung begleiten.

Art. 160 Ermächtigung

1 Das EJPD ermächtigt den Kanton zur Führung des informatisierten Grundbuchs, wenn:

  • a. die kantonalen Ausführungsbestimmungen genehmigt sind oder ohne Vorbehalt genehmigt werden können; und
  • b. das System den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

2 Mit der Ermächtigung genehmigt das EJPD die kantonalen Ausführungsbestimmungen, wenn diese noch der Genehmigung bedürfen.

3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 27 k –27 n der Regierungs-

42 und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 .

4 Entspricht das System den gesetzlichen Anforderungen nicht oder können die kantonalen Ausführungsbestimmungen nicht ohne Vorbehalt genehmigt werden, so weist das EJPD das Gesuch zurück.

Art. 161 Aufhebung bisherigen Rechts

43 Die Verordnung vom 22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch wird aufgehoben.

Art. 162 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 163 Bestehende Schuldbriefe

Die im Grundbuch vor dem 1. Januar 2012 eingetragenen, als Schuldbrief bezeichneten Grundpfandrechte sind Papier-Schuldbriefe, solange sie nicht nach Artikel 33 b SchlT ZGB umgewandelt sind.

Art. 164 Bestehende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die vor dem 1. Januar 2012 rechtskräftig angeordnet wurden, müssen im Grundbuch nicht angemerkt werden.

Art. 165 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 210

[^2]: SR 221.301

[^3]: SR 510.62

[^4]: SR 211.432.2

[^5]: SR 220

[^6]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektroni- scher öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).

[^7]: SR 211.435.1

[^8]: SR 721.80

[^9]: SR 831.40

[^10]: SR 211.412.11

[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektroni- scher öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).

[^12]: SR 211.435.1

[^13]: SR 272.1

[^14]: SR 272.1

[^15]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).

[^16]: SR 943.03

[^17]: SR 943.03

[^18]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).

[^19]: SR 211.435.1

[^20]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektroni- scher öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).

[^21]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).

[^22]: SR 221.213.2

[^23]: SR 211.231

[^24]: SR 831.40

[^25]: SR 281.1

[^26]: SR 281.42

[^27]: SR 312.0

[^28]: SR 313.0

[^29]: SR 272

[^30]: SR 211.412.41

[^31]: SR 211.412.11

[^32]: SR 211.412.110

[^33]: SR 291

[^34]: SR 211.432.2

[^35]: SR 220

[^36]: SR 220

[^37]: SR 211.412.11

[^38]: SR 211.412.11

[^39]: SR 211.435.1

[^40]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektroni- scher öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).

[^41]: SR 220

[^42]: SR 172.010.1

[^43]: [BS 2 530; AS 1964 413 456, 1965 467 1255, 1987 1600, 1988 876, 1993 2904 Art. 7 Ziff. 1, 1995 14, 1996 3106, 2004 2669 Anhang Ziff. 2, 2005 1343, 2006 2923 Anhang 2 Ziff. 3 4705 Ziff. II 19, 2008 2745 Anhang Ziff. I, 2009 4723 Anhang Ziff. I]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Fedlex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. Fedlex
gemeinfrei (amtliche Texte, von Gesetzes wegen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen)