Änderungshistorie
Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
11 Versionen
· 2007-06-15
2020-01-01
2019-05-01
2019-01-01
2018-05-01
2017-01-01
2015-01-01
Änderungen vom 2015-01-01
@@ -226,13 +226,13 @@
<sup>2</sup> Für die einzelnen Vorsorgepläne gelten folgende Sparbeiträge:
- a. Standardplan, für angestellte Personen bis und mit Lohnklasse 23: Altersstaffelung Sparbeitrag der Sparbeitrag des Altersgutschriften (Beitragsklasse) angestellten Person Arbeitgebers Total (%) (%) (%) 22–34 5,85 5,85 11,70 35–44 7,00 7,90 14,90 45–54 9,00 12,75 21,75 55–70 12,00 16,70 28,70
- b. Kaderplan 1, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24 bis und mit Lohnklasse 29: Sparbeitrag des Altersgutschriften Altersstaffelung Sparbeitrag der Arbeitgebers Total (Beitragsklasse) angestellten Person (%) (%) (%) 22–34 5,85 5,85 11,70 35–44 7,00 7,90 14,90 45–54 9,25 15,15 24,40 55–70 12,25 19,05 31,30
- c. Kaderplan 2, für angestellte Personen ab Lohnklasse 30: Altersstaffelung Sparbeitrag der Sparbeitrag des Altersgutschriften (Beitragsklasse) angestellten Person Arbeitgebers Total (%) (%) (%) 22–34 7,15 7,15 14,30 35–44 8,25 9,25 17,50 45–54 9,75 17,35 27,10
<sup>18</sup> 55–70 12,75 21,25 34,00.
- a. Standardplan, für angestellte Personen bis und mit Lohnklasse 23: Altersstaffelung Sparbeitrag der Sparbeitrag des Altersgutschriften (Beitragsklasse) angestellten Person Arbeitgebers Total (%) (%) (%) 22–34 5,85 6,90 12,75 35–44 7,25 9,00 16,25 45–54 9,40 14,30 23,70 55–70 12,50 18,75 31,25
- b. Kaderplan 1, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24 bis und mit Lohnklasse 29: Altersstaffelung Sparbeitrag der Sparbeitrag des Altersgutschriften (Beitragsklasse) angestellten Person Arbeitgebers Total (%) (%) (%) 22–34 5,95 6,80 12,75 35–44 7,25 9,00 16,25 45–54 9,70 16,90 26,60 55–70 12,80 21,30 34,10
- c. Kaderplan 2, für angestellte Personen ab Lohnklasse 30: Altersstaffelung Sparbeitrag der Sparbeitrag des Altersgutschriften (Beitragsklasse) angestellten Person Arbeitgebers Total (%) (%) (%) 22–34 7,40 8,20 15,60 35–44 8,55 10,50 19,05 45–54 10.25 19,25 29,50
<sup>18</sup> 55–70 13,35 23,70 37,05.
<sup>3</sup> Das Alter für die Festlegung der Sparbeiträge und damit der Altersgutschriften entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person.
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- b. der Anteil der Austrittsleistung, der infolge Scheidung auf die Vorsorge des geschiedenen Ehegatten oder der geschiedenen Ehegattin übertragen wurde (Art. 100 Abs. 2);
- c. der Anteil des Guthabens aus freiwilligen Sparbeiträgen, der infolge Teilpensionierung in eine Altersleistung umgewandelt wurde (Art. 38 Abs. 3);
- c. der Anteil des Sondersparguthabens, der infolge Teilpensionierung in eine Altersleistung umgewandelt wurde (Art. 38 Abs. 3);
<sup>49</sup> d. der Anteil des Sondersparguthabens, der infolge Teilinvalidität als Kapitalabfindung bezogen wurde (Art. 55 Abs. 1 Bst. b).
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<sup>2</sup> <sup>54</sup> …
<sup>3</sup> Das Altersguthaben (Art. 36) sowie ein Sondersparguthaben (Art. 36 a ) werden bei Teilpensionierung anteilmässig in eine Teilaltersleistung nach Artikel 39 umgewandelt. Die verbleibenden Teile des Altersguthabens und eines Guthabens aus freiwilligen Sparbeiträgen werden weitergeführt. Der verbleibende versicherte Verdienst
<sup>55</sup> wird nach den Bestimmungen über die Teilzeitbeschäftigung (Art. 21) berechnet.
<sup>3</sup> Das Altersguthaben (Art. 36) sowie ein Sondersparguthaben (Art. 36 a ) werden bei Teilpensionierung anteilmässig in eine Teilaltersleistung nach Artikel 39 umgewandelt. Die verbleibenden Teile des Altersguthabens und eines Sondersparguthabens werden weitergeführt. Der verbleibende versicherte Verdienst wird nach den Best-
<sup>55</sup> immungen über die Teilzeitbeschäftigung (Art. 21) berechnet.
<sup>4</sup> Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Teilaltersrente und hat sie das 70. Altersjahr noch nicht vollendet, so gilt Artikel 37 Absätze 3 und 4 sinngemäss. Vorbehalten bleibt die Weiterführung der Vor-
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<sup>85</sup> auf die Invalidenrente wieder aktiv wird.
<sup>86</sup> Art. 55 Behandlung eines Guthabens aus freiwilligen Sparbeiträgen bei Invalidität
<sup>86</sup> Art. 55 Behandlung eines Sondersparguthabens bei Invalidität
<sup>1</sup> Bei Teilinvalidität kann die anspruchsberechtigte Person ein Sondersparguthaben (Art. 36 a ):
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- a. mit einer sofort beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente, auf die sie gemäss Artikel 39 Anspruch hat (Anhang 4, Ziffer I, Tabelle 1 oder 2);
- b. mit einem Auskauf der Kürzung nach Buchstabe a (Anhang 4, Ziffer II); oder
- b. mit einem Auskauf der Kürzung nach Buchstabe a (Anhang 4, Ziffer II); o- der
- c. mit einer bei Erreichen des AHV-Alters beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen, auf die sie ge-
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<sup>3</sup> Eine teilweise Berufsinvalidität liegt vor, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen:
- a. nicht mehr fähig ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben und gemäss Entscheid der IV ein Teilrentenanspruch besteht; oder
- b. nur noch teilweise fähig ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben und gemäss Entscheid der IV entweder kein Anspruch oder nur ein den Berufsinvaliditätsgrad nach Artikel 63 Absatz 6 nicht übersteigender Teilrentenanspruch besteht.
<sup>4</sup> Das Vorliegen einer Berufsinvalidität wird auf Antrag des Arbeitgebers durch den MedicalService festgestellt.
<sup>5</sup> Der MedicalService äussert sich über den Zeitpunkt des Eintritts der vollständigen oder teilweisen Berufsinvalidität. Sein Entscheid ist massgebend für die Festsetzung des Beginns des Anspruchs auf Leistungen infolge Berufsinvalidität.
<sup>6</sup> Der Anspruch auf Leistungen infolge Berufsinvalidität erlischt beim Tod der leistungsbeziehenden Person, spätestens aber und in dem Umfang, in dem sie Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine AHV-Altersrente hat, oder in dem aufgrund der Feststellungen des MedicalService keine Berufsinvalidität mehr vorliegt. Sofern die IV ihre Renten rückwirkend ausrichtet, sind die zu viel bezahlten IV-Ersatzrenten (Art. 63 Abs. 1 Bst. b) dem Vorsorgewerk Bund zurückzuerstatten.
<sup>95</sup> PUBLICA kann die Auszahlung direkt bei der IV verlangen.
<sup>7</sup> Bezügerinnen oder Bezüger von Berufsinvalidenleistungen haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente (Art. 47) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente zur Berufsinvalidenrente. Der Anspruch auf eine Kinderrente beginnt gleichzeitig mit dem Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente. Er erlischt mit dem Wegfall der Berufsinvalidenrente oder wenn die Voraussetzungen im Sinne von Artikel 47 Absatz 3 nicht mehr erfüllt sind. Artikel 47 Absatz 4 gilt auch für Kinderrenten zur Berufsinvalidenrente.
<sup>8</sup> Entsprechend dem Berufsinvaliditätsgrad (Art. 63 Abs. 6) besteht Anspruch auf Beitragsund Prämienbefreiung sowie Äufnung des Altersguthabens in sinngemässer Anwendung der Artikel 53 und 54. 8bis <sup>96</sup> Für die Behandlung eines Sondersparguthabens gilt Artikel 55 sinngemäss.
<sup>9</sup> Der Arbeitgeber überweist PUBLICA das notwendige Deckungskapital für die Finanzierung:
- a. der Leistungen infolge Berufsinvalidität; und
- b. der dem Berufsinvaliditätsgrad (Art. 63 Abs. 6) entsprechenden Sparbeitragsbefreiung.
##### **Art. 63** Art und Höhe der Berufsinvalidenleistung
<sup>1</sup> Die Berufsinvalidenleistung setzt sich zusammen aus:
- a. einer Berufsinvalidenrente;
- b. einer IV-Ersatzrente.
<sup>2</sup> Die jährliche ganze Berufsinvalidenrente entspricht der jährlichen ganzen Invalidenrente von PUBLICA nach Artikel 56.
<sup>3</sup> Die jährliche ganze IV-Ersatzrente entspricht der vollen maximalen AHV-Rente, gewichtet nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad. Die Arbeitgeber melden PUBLICA den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad.
<sup>4</sup> Die ganze Kinderrente zur Berufsinvalidenleistung entspricht einem Sechstel der ganzen Berufsinvalidenrente.
<sup>5</sup> Anspruch auf Berufsinvalidenleistung besteht im Umfang des Berufsinvaliditätsgrades.
<sup>6</sup> Der Berufsinvaliditätsgrad entspricht der prozentualen Differenz des versicherten Verdienstes der versicherten Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens und demjenigen nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung von medizinischen oder beruflichen Eingliederungsmassnahmen; eine allfällige von der IV zugesprochene Teilrente wird dabei dazugerechnet.
#### 3. Abschnitt: Sozialplanleistungen
<sup>97</sup> Art. 64
<sup>1</sup> Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person gemäss den arbeitsrechtlichen Bestimmungen nach Sozialplan beendet, so entsteht ein Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente und eine vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente gemäss Artikel 61.
<sup>2</sup> Hat die versicherte Person bei Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen das 60., aber noch nicht das 63. Altersjahr vollendet, so erhält sie die Altersrente, die ihr im Falle der Pensionierung bei Vollendung des 63. Altersjahres zustünde. Als Altersguthaben werden angerechnet:
- a. das Altersguthaben nach Artikel 36, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen erworben hat; und
- b. die Summe der Altersgutschriften nach Artikel 24 ab Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen bis zur Vollendung des 63. Altersjahres; massgebend für die Höhe der Altersgutschriften ist der versicherte Verdienst unmittelbar vor Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen.
<sup>3</sup> Hat die versicherte Person bei Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen das 63. Altersjahr vollendet, so erhält sie die Altersrente nach Artikel 39.
<sup>4</sup> Ein Sondersparguthaben kann zur Erhöhung der nach Absatz 2 und 3 festgelegten Altersrente verwendet werden. Das Altersguthaben und ein Sondersparguthaben können in Anwendung von Artikel 40 als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden.
<sup>5</sup> Für die Finanzierung der Altersrente nach Absatz 2 und der Überbrückungsrente gilt Artikel 62 Absatz 9 sinngemäss.
### 8. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen zu den Leistungen
##### **Art. 65** Beschränkung der Ansprüche
<sup>1</sup> Ansprüche, die über dieses Reglement hinausgehen, insbesondere Ansprüche auf ungebundene Mittel des Vorsorgewerks Bund oder von PUBLICA können im Rahmen der Versicherung nach diesem Reglement nicht geltend gemacht werden. Die Bestimmungen über die Teilliquidation bleiben vorbehalten.
<sup>2</sup> Im Falle des Austritts eines Arbeitgebers oder einer Verwaltungseinheit aus PUBLICA oder aus einem Vorsorgewerk oder bei einem Statuswechsel (Art. 32 f BPG) richten sich das Vorgehen und die Ansprüche der versicherten Personen und der Rentenbeziehenden nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem Teilliquidationsreglement.
##### **Art. 66** Ausrichtung der Leistungen als Kapitalabfindung
<sup>1</sup> PUBLICA richtet anstelle von Renten immer dann eine nach den versicherungstechnischen Grundlagen von PUBLICA ermittelte Kapitalabfindung aus, wenn:
- a. die Altersrente weniger als 10 Prozent oder die Alters-Kinderrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt;
- b. die Ehegattenoder die Lebenspartnerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt;
- c. die Invalidenrente oder Berufsinvalidenrente weniger als 10 Prozent oder die Invaliden-Kinderrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt.
<sup>2</sup> Mit der Kapitalauszahlung erlöschen alle weiteren Ansprüche der versicherten Person oder ihrer Hinterlassenen gegenüber PUBLICA, insbesondere auf allfällige künftige gesetzliche oder freiwillige Anpassungen an die Preisentwicklung sowie auf Alters-Kinderrente oder Invaliden-Kinderrente.
##### **Art. 67** Verhältnis zu den gesetzlichen Leistungen
Sind die Leistungen nach diesem Reglement für eine gemäss BVG obligatorisch versicherte Person kleiner als die Leistungen nach BVG, so werden letztere ausgerichtet.
##### **Art. 68** Leistungen nach dem Austritt aus PUBLICA
<sup>1</sup> Bleibt PUBLICA nach dem Austritt für einen Vorsorgefall zuständig, so richten sich die Leistungen nach den reglementarischen Bestimmungen, die im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns Geltung hatten.
<sup>2</sup> Ändern sich die Leistungsvoraussetzungen nach der erstmaligen Zusprechung der Leistung, so werden die Leistungsansprüche gestützt auf die im Zeitpunkt der erneuten Beurteilung des Anspruchs geltenden Bestimmungen beurteilt.
##### **Art. 69** Vorleistungspflicht von PUBLICA
Wird PUBLICA vorleistungspflichtig, weil die für die Leistungserbringung zuständige Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht und die berechtigte Person zuletzt bei PUBLICA versichert war (Art. 26 Abs. 4 BVG), so beschränkt sich der Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen. Stellt sich später heraus, dass PUBLICA nicht leistungspflichtig ist, werden die vorgeleisteten Beträge bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung samt Zins zurückgefordert.
##### **Art. 70** Auszahlung der Leistungen
<sup>1</sup> Leistungen von PUBLICA werden auf das von dem oder der Anspruchsberechtigten genannte Bankoder Postkonto überwiesen. Alle Überweisungen erfolgen ausschliesslich auf ein einziges Konto. Die Kosten der Überweisung auf ein ausländisches Konto können der versicherten Person belastet werden. Die Überweisung erfolgt in jedem Fall in Schweizer Franken.
<sup>2</sup> Die wiederkehrenden Leistungen von PUBLICA werden jeweils in den ersten zehn Tagen des Monats überwiesen.
<sup>3</sup> Leistungen in Form einer Kapitalabfindung werden innerhalb von 30 Tagen ab Entstehung des Leistungsanspruchs ausbezahlt.
<sup>4</sup> Für den Monat, in dem der Anspruch entsteht oder erlischt, wird die Leistung voll ausgerichtet.
##### **Art. 71** Berichtigung von Leistungen
<sup>1</sup> Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Leistung unrichtig festgesetzt worden ist, nimmt PUBLICA die Berichtigung vor.
<sup>2</sup> Hat PUBLICA zu tiefe Rentenleistungen erbracht, so leistet sie die infolge Berichtigung erforderliche Nachzahlung unverzüglich ohne Zins. Wird PUBLICA in
<sup>98</sup> Verzug gesetzt, so bezahlt sie Verzugszinsen nach Anhang 1.
##### **Art. 72** Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen
<sup>1</sup> Wer eine Leistung von PUBLICA entgegennimmt, auf die er oder sie keinen
<sup>99</sup> Anspruch hat, muss sie samt Zinsen (Anhang 1 Ziff. 4) zurückerstatten.
<sup>2</sup> In Härtefällen oder aus verwaltungsökonomischen Gründen kann PUBLICA auf die Rückforderung von Leistungen ganz oder teilweise verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.
##### **Art. 73** Verjährung
<sup>1</sup> Die Verjährung von Leistungsansprüchen richtet sich nach Artikel 41 BVG.
<sup>2</sup> Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen richtet sich nach Artikel 35 a BVG.
##### **Art. 74** Lebensbescheinigung
<sup>1</sup> PUBLICA kann die Auszahlung von Rentenleistungen von einer Lebensbescheinigung abhängig machen.
<sup>2</sup> Anspruchsberechtigten mit Wohnsitz im Ausland wird jährlich ein entsprechendes Formular zugestellt. Wird dieses nicht innert der darin gesetzten Frist vollständig ausgefüllt an PUBLICA zurückgeschickt, so wird die Rentenzahlung ohne weitere Meldung eingestellt.
##### **Art. 75** Anpassung an die Preisentwicklung
Die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenrenten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vorsorgewerks Bund an die Preisentwicklung angepasst. Das paritätische Organ entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden. Der entsprechende Beschluss wird im Jahresbericht erläutert. Artikel 36 Absatz 1 BVG bleibt vorbehalten.
##### **Art. 76** Kürzung, Entzug, Verweigerung von Risikoleistungen
<sup>1</sup> PUBLICA kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil die anspruchsberechtigte Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.
<sup>2</sup> In Härtefällen kann die Kürzung der Leistungen ganz oder teilweise unterbleiben. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.
##### **Art. 77** Überentschädigung
<sup>1</sup> Die Hinterlassenenund Invalidenleistungen von PUBLICA werden gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften gleicher Art und Zweckbestimmung 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes über- 100 steigen.
###### Fussnoten
[^1]: SR 172.220.1
[^2]: BBl 2008 5915
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783). des Vorsorgewerks Bund
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^4]: Nach der Genehmigung durch den BR eingefügt im Sinne einer Berichtigung nach Art. 10 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069). des Vorsorgewerks Bund
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^6]: Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
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[^10]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^11]: Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). des Vorsorgewerks Bund
[^11]: Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^12]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
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[^16]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). des Vorsorgewerks Bund
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Okt. 2013, vom BR genehmigt am 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2947).
[^19]: Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
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[^22]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). des Vorsorgewerks Bund
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^25]: Ausdruck gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783). Die Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
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[^29]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^30]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). des Vorsorgewerks Bund
[^30]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).
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[^36]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^37]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721). des Vorsorgewerks Bund
[^37]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783).
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[^47]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783). des Vorsorgewerks Bund
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783).
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[^54]: Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). des Vorsorgewerks Bund
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^56]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
@@ -1046,7 +1190,7 @@
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).
[^62]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). des Vorsorgewerks Bund
[^62]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
@@ -1060,13 +1204,13 @@
[^68]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^69]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721). des Vorsorgewerks Bund
[^69]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^70]: Satz aufgehoben gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^71]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). des Vorsorgewerks Bund
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^73]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
@@ -1078,7 +1222,7 @@
[^77]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^78]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). des Vorsorgewerks Bund
[^78]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^79]: Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR geneh- migt am 15. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
@@ -1088,7 +1232,7 @@
[^82]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). des Vorsorgewerks Bund
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^84]: Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
@@ -1100,7 +1244,7 @@
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^89]: Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). des Vorsorgewerks Bund
[^89]: Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
@@ -1110,4 +1254,16 @@
[^93]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^94]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^94]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^95]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^96]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Okt. 2014, vom BR genehmigt am 5. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4569). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^99]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).
2013-07-01
2013-01-01
2012-07-01
2012-01-01
2007-06-15
VRAB
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