Änderungshistorie
Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
11 Versionen
· 2007-06-15
2020-01-01
2019-05-01
2019-01-01
Änderungen vom 2019-01-01
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<sup>3</sup> Art. 2 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund, deren Angestellte und Rentenbeziehende sowie für Personen, denen PUBLICA infolge Scheidung Leistungen ausrichtet.
<sup>4</sup> Art. 3 Vorsorgepläne Für die Sparbeiträge (Art. 24), die freiwilligen Sparbeiträge (Art. 25) und die Einkäufe (Art. 32) bestehen folgende Vorsorgepläne:
<sup>4</sup> Art. 3 Vorsorgepläne
<sup>1</sup> Für die Sparbeiträge (Art. 24), die freiwilligen Sparbeiträge (Art. 25) und die Einkäufe (Art. 32) bestehen folgende Vorsorgepläne:
- a. Standardplan: für die Versicherung der angestellten Personen bis und mit Lohnklasse 23;
- b. Kaderplan: für die Versicherung der angestellten Personen ab Lohnklasse 24.
<sup>5</sup> Art. 3 a Vorsorgepläne für Angehörige der besonderen Personalkategorien
<sup>2</sup> Angestellte von Arbeitgebern, die den Lohn nicht nach der BPV regeln, sind gemäss der Personalverordnung des Arbeitgebers im Standardplan oder im Kader-
<sup>5</sup> plan versichert.
<sup>6</sup> Vorsorgepläne für Angehörige der besonderen Personalkategorien Art. 3 a
<sup>1</sup> Solange Angehörige der besonderen Personalkategorien zusätzliche Sparbeiträge des Arbeitgebers nach Artikel 3 VPABP erhalten, sind sie in einem Vorsorgeplan nach Anhang 6 a versichert.
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<sup>3</sup> Die Leistung freiwilliger Sparbeiträge richtet sich in Abweichung von Artikel 25
<sup>6</sup> Absätze 1 und 2 nach Anhang <sup>6</sup> a Ziffer II.
<sup>7</sup> Absätze 1 und 2 nach Anhang 6 a Ziffer II.
<sup>4</sup> Der Einkauf richtet sich nach Anhang 6 a Ziffer III.
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<sup>3</sup> Versicherte Personen und Rentenbeziehende mit Anspruch auf Invalidenleistungen von PUBLICA haben darüber hinaus die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte nach Artikel 77 Absatz 1, deren Veränderungen sowie Änderungen des Invaliditäts-
<sup>7</sup> grades und der Rentenhöhe unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.
<sup>8</sup> grades und der Rentenhöhe unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.
<sup>4</sup> Ansprüche gegenüber anderen Versicherungen oder Haftpflichtigen sind PUBLICA unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.
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<sup>5</sup> Leistungen werden in jedem Fall erst ausbezahlt, wenn die anspruchsberechtigte Person alle zur Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Unterlagen beigebracht hat. Bei verspäteter Einreichung dieser Unterlagen werden die Leistungen ohne Zinsen ausbezahlt.
##### **Art. 12** Informationspflicht von PUBLICA, Persönlicher Ausweis
<sup>1</sup> Mit der Aufnahme in PUBLICA erhält die versicherte Person einen persönlichen Ausweis. Dieser enthält die für sie massgebenden Angaben über die berufliche Vorsorge. Die versicherten Personen erhalten mindestens einmal pro Jahr einen persönlichen Ausweis zugestellt.
<sup>9</sup> Art. 12 Informationspflicht von PUBLICA, Vorsorgeausweis
<sup>1</sup> Mit der Aufnahme in PUBLICA erhält die versicherte Person einen Vorsorgeausweis. Dieser enthält die für sie massgebenden Angaben über die berufliche Vorsorge. Die versicherten Personen erhalten mindestens einmal pro Jahr einen Vorsorge-
<sup>10</sup> ausweis zugestellt.
<sup>2</sup> PUBLICA informiert die versicherten Personen mindestens einmal pro Jahr in geeigneter Weise über ihre Organisation und die Finanzierung sowie über die Zusammensetzung des paritätischen Organs.
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<sup>3</sup> PUBLICA erhebt in den Fällen nach Absatz 1 bei der zu versichernden Person den Gesundheitszustand mittels Fragebogen. Lässt die Auskunft ein erhöhtes Versicherungsrisiko vermuten, so ordnet PUBLICA innert drei Monaten seit Eintreffen der
<sup>8</sup> <sup>9</sup> Auskunft beim ärztlicher Dienst eine Gesundheitsprüfung an.
<sup>11</sup> <sup>12</sup> Auskunft beim ärztlicher Dienst eine Gesundheitsprüfung an.
<sup>4</sup> Erfolgt eine Gesundheitsprüfung, so übernimmt PUBLICA ab dem Zeitpunkt der Begründung oder Änderung des Versicherungsverhältnisses bis zum Vorliegen des
<sup>10</sup> Berichts des ärztlichen Dienstes eine provisorische Deckung. Nach Eingang des Arztberichts entscheidet PUBLICA rückwirkend über die definitive Deckung mit oder ohne Vorbehalt. PUBLICA informiert die versicherte Person über den Vorbehalt.
<sup>13</sup> Berichts des ärztlichen Dienstes eine provisorische Deckung. Nach Eingang des Arztberichts entscheidet PUBLICA rückwirkend über die definitive Deckung mit oder ohne Vorbehalt. PUBLICA informiert die versicherte Person über den Vorbehalt.
<sup>5</sup> Die versicherte Person ist in jedem Fall verpflichtet, PUBLICA über einen von einer früheren Vorsorgeeinrichtung angebrachten noch bestehenden Gesundheitsvorbehalt zu informieren.
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Nicht in die Versicherung bei PUBLICA aufgenommen werden angestellte Personen:
<sup>11</sup> a. für die ein befristeter Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten begründet wurde; vorbehalten ist Artikel 1 k BVV 2;
<sup>14</sup> a. für die ein befristeter Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten begründet wurde; vorbehalten ist Artikel 1 k BVV 2;
- b. die bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund lediglich nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
- c. die im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid sind; bis <sup>12</sup> c . die nach Artikel 26 a BVG bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert werden;
- c. die im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid sind; bis <sup>15</sup> c . die nach Artikel 26 a BVG bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert werden;
- d. die als Lokalpersonal im Ausland als nicht versetzbares Personal des EDA tätig sind und für die das EDA gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist; oder
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- a. mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Altersoder Invalidenleistungen fällig wird;
<sup>13</sup> b. bei Vollendung des 65. Altersjahres, unter Vorbehalt von Artikel 18 b.
<sup>14</sup> … c.
<sup>16</sup> b. bei Vollendung des 65. Altersjahres, unter Vorbehalt von Artikel 18 b.
<sup>17</sup> … c.
<sup>2</sup> Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die betreffende Person während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei PUBLICA versichert. Die Leistungen entsprechen jenen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versichert waren. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.
<sup>15</sup> Art. 18 a Aufrechterhalten des Vorsorgeschutzes bei unbezahltem Urlaub Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs wird auf Verlangen der versicherten Person nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der bisherige Versicherungsschutz ganz oder teilweise aufrechterhalten.
<sup>16</sup> Art. 18 b Weiterführung der Altersvorsorge nach Vollendung des 65. Altersjahres Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 65. Altersjahr fortgesetzt, so wird auf Verlangen der versicherten Person die Altersvorsorge bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt.
<sup>17</sup> Art. 18 c Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes
<sup>18</sup> Art. <sup>18</sup> a Aufrechterhalten des Vorsorgeschutzes bei unbezahltem Urlaub Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs wird auf Verlangen der versicherten Person nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der bisherige Versicherungsschutz ganz oder teilweise aufrechterhalten.
<sup>19</sup> Art. 18 b Weiterführung der Altersvorsorge nach Vollendung des 65. Altersjahres Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 65. Altersjahr fortgesetzt, so wird auf Verlangen der versicherten Person die Altersvorsorge bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt.
<sup>20</sup> Art. 18 c Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes
<sup>1</sup> Wird der massgebende Jahreslohn einer versicherten Person nach Vollendung des 58. Altersjahres um maximal die Hälfte reduziert, so wird auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst ganz oder teilweise weitergeführt.
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<sup>3</sup> Der massgebende Jahreslohn darf das AHV-pflichtige Einkommen der versicher-
<sup>18</sup> ten Person nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Artikel <sup>18</sup> a und <sup>18</sup> c .
<sup>21</sup> ten Person nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Artikel 18 a und 18 c .
<sup>4</sup> Der Arbeitgeber kann den massgebenden Jahreslohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmen. Für das laufende Jahr bereits vereinbarte Änderungen sind dabei zu berücksichtigen. Wo der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, wird der massgebende Jahreslohn aufgrund des Durchschnittslohnes der jeweiligen Berufsgruppe pauschal festgesetzt.
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<sup>3</sup> Bei einer teilinvaliden versicherten Person gilt für die Berechnung des versicherten
<sup>19</sup> Verdienstes Artikel 21 sinngemäss.
<sup>22</sup> Verdienstes Artikel 21 sinngemäss.
<sup>4</sup> Als Bemessungsgrundlage für den höchsten beibehaltenen versicherten Verdienst
<sup>20</sup> gilt der versicherte Verdienst, der unmittelbar vor einer Reduktion galt.
<sup>21</sup> Teilzeitbeschäftigung Art. <sup>21</sup> Bei teilzeitbeschäftigten versicherten Personen entspricht der massgebende Jahreslohn dem Lohn, der bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent erzielt würde. Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag und umgerechnet auf den für die Versicherung massgebenden Beschäftigungsgrad.
<sup>23</sup> gilt der versicherte Verdienst, der unmittelbar vor einer Reduktion galt.
<sup>24</sup> Art. 21 Teilzeitbeschäftigung Bei teilzeitbeschäftigten versicherten Personen entspricht der massgebende Jahreslohn dem Lohn, der bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent erzielt würde. Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag und umgerechnet auf den für die Versicherung massgebenden Beschäftigungsgrad.
##### **Art. 22** Nicht versicherbarer Verdienst
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<sup>2</sup> Für die einzelnen Vorsorgepläne gelten folgende Sparbeiträge:
- a. Standardplan, für angestellte Personen bis und mit Lohnklasse 23: Altersstaffelung Sparbeitrag der Sparbeitrag des Altersgutschriften (Beitragsklasse) angestellten Person Arbeitgebers Total (%) (%) (%) 22–34 5,85 6,90 12,75 35–44 7,25 9,00 16,25 45–54 9,40 14,30 23,70 55–70 12,50 18,75 31,25
<sup>22</sup> b. Kaderplan für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: Altersstaffelung Sparbeitrag der Sparbeitrag des Altersgutschriften (Beitragsklasse) angestellten Person Arbeitgebers Total (%) (%) (%) 22–34 5,95 6,80 12,75 35–44 7,25 9,00 16,25 45–54 9,70 16,90 26,60 55–70 12,80 21,30 34,10
<sup>23</sup> c. …
- a. Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23: Altersstaffelung (Beitrags- Sparbeitrag der angestell- Sparbeitrag des Arbeitge- Altersgutschriften klasse) ten Person bers Total (%) (%) (%) 22–34 5,85 6,90 12,75 35–44 7,25 9,00 16,25 45–54 9,40 16,60 26,00 55–70 12,50 21,75 34,25
- b. Kaderplan für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: Altersstaffelung (Beitrags- Sparbeitrag der angestell- Sparbeitrag des Arbeitge- Altersgutschriften klasse) ten Person bers Total (%) (%) (%) 22–34 5,95 6,80 12,75 35–44 7,25 9,00 16,25 45–54 9,70 19,20 28,90
<sup>25</sup> 55–70 12,80 24,30 37,10.
<sup>3</sup> Das Alter für die Festlegung der Sparbeiträge und damit der Altersgutschriften entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person.
<sup>4</sup> Die Änderung der Beitragsklasse nach Absatz 1 erfolgt auf den 1. Januar des Jahres, in dem die entsprechende Altersklasse erreicht wird.
<sup>5</sup> <sup>24</sup> …
<sup>5</sup> <sup>26</sup> …
##### **Art. 25** Freiwilliger Sparbeitrag
<sup>1</sup> Die versicherte Person kann zusätzlich zu den Sparbeiträgen nach Artikel 24 freiwillige Sparbeiträge leisten.
<sup>2</sup> Bei einer Versicherung im Standardplan und Kaderplan besteht die Wahl zwischen
<sup>25</sup> einem freiwilligen Sparbeitrag von zwei oder vier Prozent.
<sup>3</sup> <sup>26</sup> …
<sup>2</sup> Bei einer Versicherung im Standardplan besteht die Wahl zwischen folgenden freiwilligen Sparbeiträgen: Freiwilliger Sparbeitrag (%) Freiwilliger Sparbeitrag (%) Altersstaffelung (Beitragsklasse) Variante <sup>1</sup> Variante <sup>2</sup> 22–44 1,0 2,0
<sup>27</sup> 45–70 2,0 5,0. 2bis Bei einer Versicherung im Kaderplan besteht die Wahl zwischen folgenden freiwilligen Sparbeiträgen: Altersstaffelung (Beitragsklas- Freiwilliger Sparbeitrag (%) Freiwilliger Sparbeitrag (%) se) Variante <sup>1</sup> Variante <sup>2</sup> 22–44 1,0 2,0
<sup>28</sup> 45–70 3,0 6,0.
<sup>3</sup> <sup>29</sup> …
<sup>4</sup> Grundlage für die Festsetzung des freiwilligen Sparbeitrags ist der versicherte
<sup>27</sup> Verdienst der versicherten Person.
<sup>30</sup> Verdienst der versicherten Person.
<sup>5</sup> Der Arbeitgeber meldet PUBLICA unverzüglich die Entrichtung eines freiwilligen
<sup>28</sup> Sparbeitrags, die Änderung der Höhe oder den vollständigen Verzicht darauf.
<sup>31</sup> Sparbeitrags, die Änderung der Höhe oder den vollständigen Verzicht darauf.
<sup>6</sup> Die Mutation wird jeweils auf den ersten Tag des Folgemonats nach der Meldung wirksam. Eine erneute Mutation wird frühestens ein halbes Jahr nach der letzten
<sup>29</sup> Mutation wirksam.
<sup>7</sup> <sup>30</sup> Die freiwilligen Sparbeiträge werden dem Sondersparguthaben (Art. 36 a ) gutge-
<sup>31</sup> schrieben.
<sup>32</sup> Mutation wirksam.
<sup>7</sup> <sup>33</sup> Die freiwilligen Sparbeiträge werden dem Sondersparguthaben (Art. 36 a ) gutge-
<sup>34</sup> schrieben.
##### **Art. 26** Risikoprämie
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unbezahltem Urlaub, bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes
<sup>32</sup> sowie Tod
<sup>35</sup> sowie Tod
<sup>1</sup> Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person in die Versicherung vor dem 15. des Monats, wird der ganze Monatsbeitrag geschuldet. Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person am 15. des Monats oder später, sind die Beiträge ab dem 1. Tag des Folgemonats geschuldet.
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<sup>3</sup> Die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gilt bei unbezahltem Urlaub (Art. 29) und Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes
<sup>33</sup> (Art. 29 a ) sinngemäss.
<sup>36</sup> (Art. 29 a ) sinngemäss.
<sup>4</sup> Beim Tod der versicherten Person ist der Beitrag für den gesamten Monat geschuldet.
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<sup>2</sup> Die versicherte Person kann die Versicherung ab dem dritten Monat des Urlaubs auch nur für die Risiken Tod und Invalidität weiterführen. In diesem Fall werden das Altersguthaben und ein Sondersparguthaben bis zur Beendigung des Urlaubs ver-
<sup>34</sup> zinst (Art. 36 b ).
<sup>35</sup> Art. 29 a Sparbeiträge und Risikoprämie im Falle der Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes
<sup>37</sup> zinst (Art. 36 b ).
<sup>38</sup> Art. 29 a Sparbeiträge und Risikoprämie im Falle der Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes
<sup>1</sup> Führt die versicherte Person bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes ihre Vorsorge nach Artikel 18 c weiter, so hat sie für die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie zu bezahlen (Art. 24 und 26).
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Austrittsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen und Guthaben bei Freizügigkeitseinrichtungen müssen bei Aufnahme in PUBLICA überwiesen werden. Sie werden in vollem Umfang dem Altersguthaben der versicherten Person gutgeschrieben.
<sup>36</sup> Art. 31
<sup>39</sup> Art. 31
##### **Art. 32** Einkauf
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<sup>2</sup> Die versicherte Person kann im Rahmen von Absatz 1 innerhalb von 90 Tagen ab Aufnahme in die Versicherung die Höhe des ersten Einkaufs frei bestimmen. Nach Ablauf dieser Frist beträgt der Mindestbetrag für einen Einkauf 2000 Franken. Ist die verbleibende mögliche Einkaufssumme geringer als 2000 Franken, so ist die
<sup>37</sup> gesamte Summe in einer Zahlung zu entrichten. 2bis Einkäufe werden dem Altersguthaben (Art. 36) bis zu dessen maximaler Höhe gutgeschrieben. Weitergehende Einkäufe werden einem Sondersparguthaben (Art.
<sup>40</sup> gesamte Summe in einer Zahlung zu entrichten. 2bis Einkäufe werden dem Altersguthaben (Art. 36) bis zu dessen maximaler Höhe gutgeschrieben. Weitergehende Einkäufe werden einem Sondersparguthaben (Art.
<sup>36</sup> a ) bis zu dessen maximaler Höhe gutgeschrieben. Ein überschüssiger Betrag wird
<sup>38</sup> zurückerstattet.
<sup>41</sup> zurückerstattet.
<sup>3</sup> Bezügerinnen und Bezüger von Altersleistungen, die das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben und bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund eine Arbeit aufnehmen, können sich nur soweit in reglementarische Leistungen einkaufen, als diese den Vorsorgeschutz, wie er vor dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter bestanden hat, übersteigen.
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<sup>5</sup> Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Kann der vorbezogene Betrag bis zur Vollendung des 62. Altersjahres nicht zurückbezahlt werden (Art. 93 Abs. 2 Bst. a), so können Einkäufe getätigt werden, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen die maximalen Leistungen nach diesem Reglement
<sup>39</sup> nicht überschreiten.
<sup>40</sup> Erhöhung der Altersrente bei Rücktritt vor Vollendung Art. 32 a des 65. Altersjahres
<sup>42</sup> nicht überschreiten.
<sup>43</sup> Erhöhung der Altersrente bei Rücktritt vor Vollendung Art. 32 a des 65. Altersjahres
<sup>1</sup> Frühestens mit der Anmeldung zum Rentenbezug vor Vollendung des 65. Altersjahres kann die versicherte Person durch einen Einkauf ihre Altersrente maximal bis zur Höhe ihrer versicherten Invalidenrente erhöhen. Für diese Berechnung der Altersrente bleibt ein allfälliges Sondersparguthaben unberücksichtigt. Erfolgt die Meldung dieses Einkaufs weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, so werden der versicherten Person die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt.
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<sup>1</sup> Bei Vorbezügen, die innerhalb von drei Jahren nach einem Einkauf getätigt werden, meldet PUBLICA den Steuerbehörden gleichzeitig mit der Mitteilung betreffend den Vorbezug auch die innert der drei vorangegangenen Jahre erfolgten Ein-
<sup>41</sup> käufe.
<sup>44</sup> käufe.
<sup>2</sup> Tritt die versicherte Person innerhalb von drei Jahren nach dem Einkauf aus PUBLICA aus und besteht Anspruch auf eine Barauszahlung der Austrittsleistung gemäss Artikel 83, so meldet PUBLICA den Steuerbehörden gleichzeitig mit der Mitteilung betreffend die Barauszahlung auch die innert der drei vorangegangenen
<sup>42</sup> Jahre erfolgten Einkäufe.
<sup>45</sup> Jahre erfolgten Einkäufe.
### 5. Kapitel: Sanierungsmassnahmen
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<sup>1</sup> Ergibt die versicherungstechnische Überprüfung eine Unterdeckung im Sinne des BVG, so sind vom paritätischen Organ unter Beachtung der gesetzlichen Vorschrif-
<sup>43</sup> ten Sanierungsmassnahmen umzusetzen.
<sup>46</sup> ten Sanierungsmassnahmen umzusetzen.
<sup>2</sup> Das paritätische Organ kann von den Arbeitgebern, von den versicherten Personen und, im Rahmen von Artikel 65 d Absatz 3 Buchstabe b BVG, von den Rentenbeziehenden befristet einen Sanierungsbeitrag erheben, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens so hoch sein wie die Summe der Beiträge der versicherten Personen.
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<sup>2</sup> Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus:
<sup>44</sup> den Altersgutschriften nach Artikel 24 und Anhang 6 a Ziffer I; a.
<sup>47</sup> a. den Altersgutschriften nach Artikel 24 und Anhang 6 a Ziffer I;
- b. den eingebrachten Austrittsleistungen nach Artikel 30;
<sup>45</sup> c. den Beträgen, die nach Artikel 100 Absatz 1 infolge Scheidung gutgeschrieben worden sind;
<sup>46</sup> bis d. den gutgeschriebenen Einkäufen nach Artikel 32 Absatz 2 ; bis <sup>47</sup> . den Wiedereinkäufen nach Scheidung nach Artikel 100 Absatz 2 dritter d Satz;
<sup>48</sup> den Rückzahlungen der für Wohneigentum vorbezogenen Beträge oder der e. Einzahlung des aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlöses;
<sup>48</sup> den Beträgen, die nach Artikel 100 Absatz 1 infolge Scheidung gutgeschriec. ben worden sind;
<sup>49</sup> bis den gutgeschriebenen Einkäufen nach Artikel 32 Absatz 2 ; d. bis <sup>50</sup> d . den Wiedereinkäufen nach Scheidung nach Artikel 100 Absatz 2 dritter Satz;
<sup>51</sup> e. den Rückzahlungen der für Wohneigentum vorbezogenen Beträge oder der Einzahlung des aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlöses;
- f. allfälligen Zusatzgutschriften;
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<sup>3</sup> Vom Altersguthaben werden abgezogen:
<sup>49</sup> Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder aus der Pfanda. verwertung des Vorsorgeguthabens erzielte Erlöse, soweit sie nicht von einem Sondersparguthaben abgezogen werden können (Art. 97 Abs. 1);
<sup>50</sup> der Anteil der Austrittsleistung, der infolge Scheidung zugunsten des beb. rechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragen wurde, soweit er nicht von einem Sondersparguthaben abgezogen werden kann (Art. 100 Abs. 2 erster Satz);
<sup>51</sup> c. der Anteil des Altersguthabens, der infolge Teilpensionierung in eine Altersleistung umgewandelt wurde (Art. 38). 4–8 <sup>52</sup> …
<sup>53</sup> Sondersparguthaben Art. 36 a
<sup>52</sup> Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder aus der Pfanda. verwertung des Vorsorgeguthabens erzielte Erlöse, soweit sie nicht von einem Sondersparguthaben abgezogen werden können (Art. 97 Abs. 1);
<sup>53</sup> b. der Anteil der Austrittsleistung, der infolge Scheidung zugunsten des berechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragen wurde, soweit er nicht von einem Sondersparguthaben abgezogen werden kann (Art. 100 Abs. 2 erster Satz);
<sup>54</sup> c. der Anteil des Altersguthabens, der infolge Teilpensionierung in eine Altersleistung umgewandelt wurde (Art. 38). 4–8 <sup>55</sup> …
<sup>56</sup> Art. 36 a Sondersparguthaben
<sup>1</sup> Für jede versicherte Person, die freiwillige Sparbeiträge nach Artikel 25 leistet oder deren Arbeitgeber einen zusätzlichen Sparbeitrag nach Anhang 6 a Ziffer I
<sup>54</sup> leistet, wird ein individuelles Sondersparguthaben gebildet.
<sup>57</sup> leistet, wird ein individuelles Sondersparguthaben gebildet.
<sup>2</sup> Das Sondersparguthaben setzt sich zusammen aus:
- a. den freiwilligen Sparbeiträgen nach Artikel 25; bis <sup>55</sup> a . den zusätzlichen Sparbeiträgen des Arbeitgebers nach Anhang 6 a Ziffer I; ter <sup>56</sup> . der einmaligen Gutschrift nach Artikel 9 VPABP; a bis b. den gutgeschriebenen Einkäufen nach Artikel 32 Absatz 2 ; bis <sup>57</sup> . den Wiedereinkäufen nach Scheidung nach Artikel 100 Absatz 2 dritter b Satz, soweit sie nicht dem Altersguthaben gutgeschrieben werden;
- a. den freiwilligen Sparbeiträgen nach Artikel 25; bis <sup>58</sup> a . den zusätzlichen Sparbeiträgen des Arbeitgebers nach Anhang 6 a Ziffer I; ter <sup>59</sup> . der einmaligen Gutschrift nach Artikel 9 VPABP; a bis ; b. den gutgeschriebenen Einkäufen nach Artikel 32 Absatz 2 bis <sup>60</sup> b . den Wiedereinkäufen nach Scheidung nach Artikel 100 Absatz 2 dritter Satz, soweit sie nicht dem Altersguthaben gutgeschrieben werden;
- c. den Rückzahlungen der für Wohneigentum vorbezogenen Beträge und der Einzahlung des aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlöses, soweit sie nicht dem Altersguthaben gutgeschrieben werden;
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- a. Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung und aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielte Erlöse (Art. 97 Abs. 1);
<sup>58</sup> der Anteil der Austrittsleistung, der infolge Scheidung zugunsten des beb. rechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragen wurde (Art. 100 Abs. 2 erster Satz);
<sup>61</sup> der Anteil der Austrittsleistung, der infolge Scheidung zugunsten des beb. rechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragen wurde (Art. 100 Abs. 2 erster Satz);
- c. der Anteil des Sondersparguthabens, der infolge Teilpensionierung in eine Altersleistung umgewandelt wurde (Art. 38 Abs. 3);
<sup>59</sup> d. der Anteil des Sondersparguthabens, der infolge Teilinvalidität als Kapitalabfindung bezogen wurde (Art. 55 Abs. 1 Bst. b).
<sup>60</sup> Art. 36 b Verzinsung
<sup>62</sup> d. der Anteil des Sondersparguthabens, der infolge Teilinvalidität als Kapitalabfindung bezogen wurde (Art. 55 Abs. 1 Bst. b).
<sup>63</sup> Art. 36 b Verzinsung
<sup>1</sup> Die Altersgutschriften werden im laufenden Jahr ohne Zins dem Altersguthaben gutgeschrieben.
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<sup>3</sup> Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Altersrente und hat sie das 70. Altersjahr noch nicht vollendet, so kann sie statt der Altersrente verlangen, dass ihr die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wird. Wenn sie das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat und als arbeitslos gemeldet ist, kann sie statt der Altersrente die Überweisung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung verlangen
<sup>61</sup> (Art. 84).
<sup>64</sup> (Art. 84).
<sup>4</sup> Die versicherte Person muss die Überweisung der Austrittsleistung spätestens
<sup>30</sup> Tage vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich bei PUBLICA
<sup>62</sup> beantragen. Erfolgt der Antrag weniger als 30 Tage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach dessen Beendigung, so können der versicherten Person die dafür vorgesehenen Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden, sofern das Kostenreglement dies vorsieht.
<sup>65</sup> beantragen. Erfolgt der Antrag weniger als 30 Tage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach dessen Beendigung, so können der versicherten Person die dafür vorgesehenen Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden, sofern das Kostenreglement dies vorsieht.
##### **Art. 38** Teilpensionierung
<sup>1</sup> Wird der Lohn der versicherten Person nach dem vollendeten 60. Altersjahr in einem oder mehreren Schritten reduziert, so hat sie für jede Reduktion Anspruch auf
<sup>63</sup> eine Altersrente, die der Reduktion des versicherten Verdienstes entspricht.
<sup>2</sup> <sup>64</sup> …
<sup>66</sup> eine Altersrente, die der Reduktion des versicherten Verdienstes entspricht.
<sup>2</sup> <sup>67</sup> …
<sup>3</sup> Das Altersguthaben (Art. 36) sowie ein Sondersparguthaben (Art. 36 a ) werden bei Teilpensionierung anteilmässig in eine Teilaltersleistung nach Artikel 39 umgewandelt. Die verbleibenden Teile des Altersguthabens und eines Sondersparguthabens werden weitergeführt. Der verbleibende versicherte Verdienst wird nach den Best-
<sup>65</sup> immungen über die Teilzeitbeschäftigung (Art. 21) berechnet.
<sup>68</sup> immungen über die Teilzeitbeschäftigung (Art. 21) berechnet.
<sup>4</sup> Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Teilaltersrente und hat sie das 70. Altersjahr noch nicht vollendet, so gilt Artikel 37 Absätze 3 und 4 sinngemäss. Vorbehalten bleibt die Weiterführung der Vor-
<sup>66</sup> sorge nach Artikel 18 c .
<sup>69</sup> sorge nach Artikel 18 c .
##### **Art. 39** Altersrente
@@ -506,7 +516,7 @@
<sup>2</sup> Der Betrag der jährlichen Altersrente bestimmt sich nach dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthaben nach Artikel 36, erhöht um ein Sondersparguthaben (Art. 36 a ), multipliziert mit dem für das Pensionierungsalter massgebenden Umwandlungssatz gemäss Anhang 3; bei Scheidung vorbehalten ist Arti-
<sup>67</sup> kel 100 Absätze 4 und 5.
<sup>70</sup> kel 100 Absätze 4 und 5.
<sup>3</sup> Der Umwandlungssatz wird auf den Monat genau ermittelt.
@@ -514,25 +524,25 @@
<sup>1</sup> Bei Altersrücktritt können bis zu 50 Prozent der Summe aus dem Altersguthaben nach Artikel 36 sowie aus einem Sondersparguthaben (Art. 36 a ), welche in diesem Zeitpunkt für die Altersleistung ausgeschieden wird, als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden. Meldet die versicherte Person den Kapitalbezug weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, so werden ihr die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt; die Kapitalabfindung wird nach Bezahlung der Verwal-
<sup>68</sup> tungskosten überwiesen.
<sup>71</sup> tungskosten überwiesen.
<sup>2</sup> Wünscht die versicherte Person bei Altersrücktritt mehr als die 50 Prozent nach Absatz 1 als einmalige Kapitalabfindung zu beziehen, so muss die Meldung zum Bezug dieser Kapitalabfindung spätestens ein Jahr vor dem Altersrücktritt schriftlich bei PUBLICA eingegangen sein. Die maximal mögliche Höhe der Kapitalabfindung beträgt 100 Prozent des beim Altersrücktritt vorhandenen Guthabens nach Ab-
<sup>69</sup> satz 1.
<sup>72</sup> satz 1.
<sup>3</sup> Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person, die eine Kapitalabfindung beziehen kann, ohne deren Verschulden durch den Arbeitgeber aufgelöst, so kann die versicherte Person den Kapitalbezug oder die einmalige Änderung eines bereits gemeldeten Kapitalbezugs bis zum Altersrücktritt melden. Für die Bezahlung der
<sup>70</sup> Verwaltungskosten gilt Absatz 1 sinngemäss.
<sup>73</sup> Verwaltungskosten gilt Absatz 1 sinngemäss.
<sup>4</sup> Bei verheirateten versicherten Personen setzt der Bezug einer Kapitalabfindung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin mittels beglaubigter Unterschrift voraus. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persönlich unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben.
<sup>5</sup> Im Umfang des Bezugs einer Kapitalabfindung werden die Altersrente und die damit versicherten übrigen Leistungen mit Ausnahme der Überbrückungsrente gekürzt. 5bis Anteile am Altersguthaben, die der Arbeitgeber auf den Zeitpunkt des Altersrücktritts der versicherten Person finanziert hat, sind nach Massgabe der arbeits-
<sup>71</sup> rechtlichen Bestimmungen vom Kapitalbezug ausgenommen.
<sup>74</sup> rechtlichen Bestimmungen vom Kapitalbezug ausgenommen.
<sup>6</sup> Wurden Einkäufe (Art. 32) getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle
<sup>72</sup> der Scheidung nach Artikel 22 d FZG.
<sup>75</sup> der Scheidung nach Artikel 22 d FZG.
##### **Art. 41** Anspruch auf Alters-Kinderrente
@@ -540,7 +550,7 @@
<sup>2</sup> Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Alters-Kinderrente eingestellt.
<sup>73</sup> Art. 42 Höhe der Alters-Kinderrente Die Alters-Kinderrente beträgt einen Sechstel der laufenden Altersrente; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 100 Absatz 6 erster Satz.
<sup>76</sup> Art. 42 Höhe der Alters-Kinderrente Die Alters-Kinderrente beträgt einen Sechstel der laufenden Altersrente; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 100 Absatz 6 erster Satz.
#### 2. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen
@@ -548,7 +558,7 @@
<sup>1</sup> Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person:
<sup>74</sup> im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursaa. che zum Tod geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 18 Bst. a BVG);
<sup>77</sup> im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursaa. che zum Tod geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 18 Bst. a BVG);
- b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. b BVG);
@@ -560,11 +570,11 @@
<sup>2</sup> Ein Sondersparguthaben (Art. 36 a ) wird in jedem Fall als einmalige Kapitalabfin-
<sup>75</sup> dung in nachstehender Reihenfolge ausbezahlt:
<sup>78</sup> dung in nachstehender Reihenfolge ausbezahlt:
- a. an den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin sowie an die Kinder mit Anspruch auf Waisenrente;
<sup>76</sup> b. an die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
<sup>79</sup> b. an die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
- c. an die Kinder ohne Anspruch auf Waisenrente;
@@ -572,11 +582,11 @@
- e. an die Geschwister;
<sup>77</sup> f. an die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.
<sup>80</sup> f. an die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.
<sup>3</sup> Die Kapitalabfindung steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstig-
<sup>78</sup> tengruppe zu gleichen Teilen zu.
<sup>81</sup> tengruppe zu gleichen Teilen zu.
##### **Art. 44** Anspruch auf Ehegattenrente
@@ -584,7 +594,7 @@
- a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss;
<sup>79</sup> b. das 40. Altersjahr vollendet hat und mindestens zwei Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet war; oder
<sup>82</sup> b. das 40. Altersjahr vollendet hat und mindestens zwei Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet war; oder
- c. eine ganze Rente nach IVG bezieht oder innert zweier Jahre seit dem Tod des Ehegatten oder der Ehegattin Anspruch auf eine solche Rente bekommt.
@@ -594,9 +604,9 @@
- b. beim Tod der rentenbeziehenden Person Anspruch auf eine einmalige Ab-
<sup>80</sup> findung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten nach BVG. 2bis Entsteht in einem Fall nach Absatz 2 ein Anspruch auf Ehegattenrente, nachdem der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin die Abfindung erhalten
<sup>81</sup> hat, so wird diese an die Ehegattenrente angerechnet.
<sup>83</sup> findung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten nach BVG. 2bis Entsteht in einem Fall nach Absatz 2 ein Anspruch auf Ehegattenrente, nachdem der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin die Abfindung erhalten
<sup>84</sup> hat, so wird diese an die Ehegattenrente angerechnet.
<sup>3</sup> Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt mit dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person, frühestens aber nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Altersoder Invalidenrente aufhört.
@@ -604,13 +614,13 @@
<sup>5</sup> Der geschiedene Ehegatte oder die geschiedene Ehegattin hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm oder ihr infolge Scheidung eine Rente nach Artikel 124 e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen worden ist. Der Anspruch besteht, solange die Rente geschuldet
<sup>82</sup> gewesen wäre.
<sup>85</sup> gewesen wäre.
##### **Art. 45** Anspruch auf Lebenspartnerrente
<sup>1</sup> Beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person hat die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn sie oder er keine Ehegattenrente oder keine aus einem anderen Vorsorgefall bereits laufende Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bezieht und:
<sup>83</sup> a. das 40. Altersjahr vollendet hat und mit der verstorbenen Person mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat; oder
<sup>86</sup> a. das 40. Altersjahr vollendet hat und mit der verstorbenen Person mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat; oder
- b. für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder, die gemäss vorliegendem Reglement Anspruch auf Waisenrenten haben, aufkommen muss.
@@ -654,19 +664,19 @@
<sup>3</sup> Die Ehegattenrente nach Artikel 44 Absatz 5 entspricht höchstens dem Betrag der
<sup>84</sup> Ehegattenrente gemäss BVG. …
<sup>87</sup> Ehegattenrente gemäss BVG. …
<sup>4</sup> Sie wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der
<sup>85</sup> AHV.
<sup>86</sup> Kapitalbezug anstelle einer Ehegattenoder Lebenspartnerrente Art. 46 a
<sup>88</sup> AHV.
<sup>89</sup> Art. 46 a Kapitalbezug anstelle einer Ehegattenoder Lebenspartnerrente
<sup>1</sup> Die Ehegattenund die Lebenspartnerrente nach Artikel 46 Absatz <sup>1</sup> Buchstaben a und c können ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden. Dasselbe gilt für die Ehegattenund die Lebenspartnerrenten nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b, sofern die verstorbene Person eine Invalidenrente bezog.
<sup>2</sup> Wünscht die anspruchsberechtigte Person die Ehegattenoder Lebenspartnerrente ganz oder teilweise in Kapitalform zu beziehen, so muss sie PUBLICA eine entsprechende schriftliche und eigenhändig unterzeichnete Erklärung zustellen. Diese Erklärung muss bis spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person bei PUBLICA eingehen. Allfällige Rentenzahlungen
<sup>87</sup> werden von der Kapitalabfindung abgezogen.
<sup>90</sup> werden von der Kapitalabfindung abgezogen.
<sup>3</sup> Die Kapitalabfindung entspricht dem Barwert der als Kapitalabfindung bezogenen Rente.
@@ -674,9 +684,9 @@
<sup>5</sup> Hat der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner oder die überlebende Ehegattin oder Lebenspartnerin das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird die Kapitalabfindung um zwei Prozent für jedes ganze oder angebrochene Jahr gekürzt, um das die anspruchsberechtigte Person beim Tod der versicherten Person oder der Bezügerin oder des Bezügers einer Invalidenrente jünger als 45 Jahre alt ist. Die volle Kapitalabfindung entspricht jedoch mindestens dem Todesfallkapital nach Arti-
<sup>88</sup> kel 50.
<sup>89</sup> Art. 46 b Zusätzliches Todesfallkapital Übersteigt das Todesfallkapital nach Artikel 50 das für die Rente nach Artikel 46 Absatz 1 notwendige Deckungskapital, so wird der übersteigende Teil als einmalige Kapitalabfindung an die nach Artikel 44 oder 45 anspruchsberechtigte Person ausbezahlt.
<sup>91</sup> kel 50.
<sup>92</sup> Art. 46 b Zusätzliches Todesfallkapital Übersteigt das Todesfallkapital nach Artikel 50 das für die Rente nach Artikel 46 Absatz 1 notwendige Deckungskapital, so wird der übersteigende Teil als einmalige Kapitalabfindung an die nach Artikel 44 oder 45 anspruchsberechtigte Person ausbezahlt.
##### **Art. 47** Anspruch auf Waisenrente
@@ -696,7 +706,7 @@
- a. beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat: – einen Sechstel der versicherten Invalidenrente;
<sup>90</sup> b. beim Tod einer Person, die eine Altersoder Invalidenrente bezieht: – einen Sechstel der laufenden Rente; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 100 Absatz 6 zweiter Satz;
<sup>93</sup> b. beim Tod einer Person, die eine Altersoder Invalidenrente bezieht: – einen Sechstel der laufenden Rente; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 100 Absatz 6 zweiter Satz;
- c. beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr vollendet hat: – einen Sechstel der im Zeitpunkt des Todes von der versicherten Person erworbenen Altersrente, berechnet auf der Grundlage des Altersguthabens nach Artikel 36.
@@ -706,11 +716,11 @@
<sup>1</sup> Stirbt eine versicherte Person und entsteht kein Anspruch nach den Artikeln 44
<sup>91</sup> und 45, so zahlt PUBLICA ein Todesfallkapital aus. Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge:
<sup>94</sup> und 45, so zahlt PUBLICA ein Todesfallkapital aus. Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge:
- a. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind;
<sup>92</sup> b. die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 45 Absätze 2 und 3 erfüllt sind;
<sup>95</sup> b. die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 45 Absätze 2 und 3 erfüllt sind;
- c. die Kinder der versicherten Person;
@@ -718,25 +728,25 @@
<sup>2</sup> Nicht anspruchsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b, die von einer anderen Vorsorgeeinrichtung eine Ehegattenoder Lebenspartnerrente
<sup>93</sup> beziehen.
<sup>96</sup> beziehen.
<sup>3</sup> Das Todesfallkapital steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.
<sup>4</sup> Werden innerhalb eines Jahres seit dem Tod der versicherten Person keine Ansprü-
<sup>94</sup> che geltend gemacht, so verfällt das Todesfallkapital dem Vorsorgewerk Bund.
<sup>97</sup> che geltend gemacht, so verfällt das Todesfallkapital dem Vorsorgewerk Bund.
##### **Art. 50** Höhe des Todesfallkapitals
Das Todesfallkapital entspricht der Hälfte des Altersguthabens im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person. Es wird um den Barwert einer allfälligen Waisen-
<sup>95</sup> rente (Art. 47 und 48) reduziert.
<sup>98</sup> rente (Art. 47 und 48) reduziert.
#### 3. Abschnitt: Invalidenleistungen
##### **Art. 51** Invalidität
<sup>1</sup> <sup>96</sup> …
<sup>1</sup> <sup>99</sup> …
<sup>2</sup> Anspruch auf Invalidenleistungen hat die versicherte Person, die:
@@ -750,15 +760,11 @@
<sup>3</sup> Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
<sup>4</sup> Bei Rücktritt vor vollendetem 65. Altersjahr kann der Anspruch auf Invalidenrente nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, vor der Pensionierung eingetreten ist.
<sup>97</sup> Art. 52 Beginn des Anspruchs und der Auszahlung
<sup>4</sup> Bei Rücktritt vor vollendetem 65. Altersjahr kann der Anspruch auf Invalidenrente nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, vor der Pensionierung eingetreten ist. 100 Art. 52 Beginn des Anspruchs und der Auszahlung
<sup>1</sup> Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
<sup>2</sup> Die Auszahlung von Invalidenleistungen setzt einen rechtskräftigen Entscheid der IV voraus. Sie beginnt am ersten Tag nach dem Ende des Anspruchs der invaliden Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
<sup>98</sup> Art. 52 a Ende des Anspruchs
<sup>2</sup> Die Auszahlung von Invalidenleistungen setzt einen rechtskräftigen Entscheid der IV voraus. Sie beginnt am ersten Tag nach dem Ende des Anspruchs der invaliden Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. 101 Art. 52 a Ende des Anspruchs
<sup>1</sup> Der Anspruch der rentenbeziehenden Person auf Invalidenleistungen erlischt:
@@ -768,9 +774,7 @@
- c. bei Vollendung des 65. Altersjahres.
<sup>2</sup> Nach Vollendung des 65. Altersjahres wird anstelle der Invalidenrente eine Altersrente ausgerichtet. Diese Altersrente kann nicht in Kapitalform bezogen werden.
<sup>99</sup> Art. 52 b Anspruch bei Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente
<sup>2</sup> Nach Vollendung des 65. Altersjahres wird anstelle der Invalidenrente eine Altersrente ausgerichtet. Diese Altersrente kann nicht in Kapitalform bezogen werden. 102 Art. 52 b Anspruch bei Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente
<sup>1</sup> Wird die IV-Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt die rentenbeziehende Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen versichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder der Aufhebung der IV-Rente an Massnahmen zu Wiedereingliederung teilgenommen hat oder die IV-Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 26 a Abs. 1 BVG).
@@ -782,7 +786,7 @@
##### **Art. 53** Befreiung von der Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie
<sup>1</sup> Solange der Anspruch auf Invalidenleistungen besteht, sind die invalide Person und der Arbeitgeber entsprechend dem Rentenanspruch von der Bezahlung der 100 Sparbeiträge nach Artikel 24 und der Risikoprämie nach Artikel 26 befreit.
<sup>1</sup> Solange der Anspruch auf Invalidenleistungen besteht, sind die invalide Person und der Arbeitgeber entsprechend dem Rentenanspruch von der Bezahlung der 103 Sparbeiträge nach Artikel 24 und der Risikoprämie nach Artikel 26 befreit.
<sup>2</sup> Diese Befreiung:
@@ -794,11 +798,11 @@
<sup>1</sup> Das Altersguthaben der invaliden Person wird dem Rentenanspruch entsprechend in einen aktiven und einen passiven Teil aufgeteilt.
<sup>2</sup> In dem Umfang, in welchem die versicherte Person eine Invalidenrente erhält, wird der passive Teil ihres Altersguthabens durch diejenigen jährlichen Altersgutschriften geäufnet, die sich ergeben würden, wenn sie nicht invalid geworden wäre; massgebend dabei ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des An- 101 spruchs auf die Invalidenrente werden nicht berücksichtigt.
<sup>2</sup> In dem Umfang, in welchem die versicherte Person eine Invalidenrente erhält, wird der passive Teil ihres Altersguthabens durch diejenigen jährlichen Altersgutschriften geäufnet, die sich ergeben würden, wenn sie nicht invalid geworden wäre; massgebend dabei ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des An- 104 spruchs auf die Invalidenrente werden nicht berücksichtigt.
<sup>3</sup> Für die Berechnung der Altersrente gilt Artikel 39 sinngemäss.
<sup>4</sup> Im Fall einer Wiedereingliederung entspricht die Austrittsleistung demjenigen Teil des gemäss Absatz 2 gebildeten Altersguthabens, der durch das Ende des Anspruchs auf die Invalidenrente wieder aktiv wird; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 100 102 Absatz 3 erster Satz. 103 Behandlung eines Sondersparguthabens bei Invalidität Art. 55
<sup>4</sup> Im Fall einer Wiedereingliederung entspricht die Austrittsleistung demjenigen Teil des gemäss Absatz 2 gebildeten Altersguthabens, der durch das Ende des Anspruchs auf die Invalidenrente wieder aktiv wird; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 100 105 Absatz 3 erster Satz. 106 Behandlung eines Sondersparguthabens bei Invalidität Art. 55
<sup>1</sup> Bei Teilinvalidität kann die anspruchsberechtigte Person ein Sondersparguthaben (Art. 36 a ):
@@ -830,17 +834,17 @@
##### **Art. 57** Berechnung der Invalidenrente
<sup>1</sup> Die Invalidenleistungen werden nach dem für das ordentliche AHV-Alter geltenden Umwandlungssatz (Anhang 3) berechnet. Als Altersguthaben werden dabei, bei 104 Scheidung unter Vorbehalt von Artikel 100 Absatz 3, angerechnet:
<sup>1</sup> Die Invalidenleistungen werden nach dem für das ordentliche AHV-Alter geltenden Umwandlungssatz (Anhang 3) berechnet. Als Altersguthaben werden dabei, bei 107 Scheidung unter Vorbehalt von Artikel 100 Absatz 3, angerechnet:
- a. das Altersguthaben nach Artikel 36, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung erworben hat; und
- b. die Summe der Altersgutschriften nach Artikel 24 ab Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung bis zur Vollendung des 65. Altersjahres. Massgebend für die Höhe der Altersgutschriften ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente 105 werden nicht berücksichtigt.
<sup>2</sup> Das Altersguthaben und die Altersgutschriften werden zu zwei Prozent verzinst. 106 Der Artikel 36 b Absätze 1 und 2 wird angewendet.
<sup>3</sup> Erhöhungen von Sparbeiträgen aufgrund von Lohnerhöhungen und Einkäufe, die nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezahlt worden sind, die zur Invalidität geführt hat, werden bei der Berechnung des Altersguthabens nach Absatz 1 nicht berücksichtigt. Die entsprechenden Einkäufe und Sparbeiträge der versicherten Person sowie die Risikoprämie auf den Lohnerhöhungen werden zurückerstattet.
<sup>4</sup> Die Invalidenleistung darf 60 Prozent des versicherten Verdienstes bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, nicht übersteigen. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente werden 107 nicht berücksichtigt.
- b. die Summe der Altersgutschriften nach Artikel 24 ab Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung bis zur Vollendung des 65. Altersjahres. Massgebend für die Höhe der Altersgutschriften ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente 108 werden nicht berücksichtigt.
<sup>2</sup> Das Altersguthaben und die Altersgutschriften werden zu zwei Prozent verzinst. 109 Der Artikel 36 b Absätze 1 und 2 wird angewendet.
<sup>3</sup> Bei der Berechnung des Altersguthabens nach Absatz 1 nicht berücksichtigt werden Einkäufe, die nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit getätigt werden, die zur Inva- 110 lidität geführt hat. Diese Einkäufe werden zurückerstattet.
<sup>4</sup> Die Invalidenleistung darf 60 Prozent des versicherten Verdienstes bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, nicht übersteigen. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente werden 111 nicht berücksichtigt.
<sup>5</sup> Entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs, ist für die Berechnung der Invalidenrente der letzte versicherte Verdienst vor Beginn des Urlaubs massgebend.
@@ -850,7 +854,7 @@
<sup>1</sup> Bezügerinnen und Bezüger einer Invalidenrente haben Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte.
<sup>2</sup> Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Invaliden-Kinderrente eingestellt. 108 Art. 59 Höhe der Invaliden-Kinderrente Die Invaliden-Kinderrente beträgt einen Sechstel der Invalidenrente; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 100 Absatz 6 erster Satz.
<sup>2</sup> Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Invaliden-Kinderrente eingestellt. 112 Art. 59 Höhe der Invaliden-Kinderrente Die Invaliden-Kinderrente beträgt einen Sechstel der Invalidenrente; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 100 Absatz 6 erster Satz.
### 7. Kapitel: Überbrückungsrente, Berufsinvalidität und Sozialplan
@@ -858,23 +862,23 @@
##### **Art. 60** Anspruch
<sup>1</sup> Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben vom Beginn des Bezugs der Altersrente bis zum ordentlichen AHV-Alter Anspruch auf eine Überbrückungsren- 109 te, die dem Grad der Pensionierung entspricht.
<sup>1</sup> Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben vom Beginn des Bezugs der Altersrente bis zum ordentlichen AHV-Alter Anspruch auf eine Überbrückungsren- 113 te, die dem Grad der Pensionierung entspricht.
<sup>2</sup> Die versicherte Person muss PUBLICA spätestens drei Monate vor dem Beginn des Bezugs der Altersrente mitteilen, ob sie eine ganze, eine halbe oder keine Überbrückungsrente beziehen will.
<sup>3</sup> Der Arbeitgeber und die versicherte Person müssen ihre in den arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegten Anteile an der Finanzierung der effektiv verlangten Überbrückungsrente bis spätestens zu deren Beginn an PUBLICA vergüten.
<sup>4</sup> Die versicherte Person teilt PUBLICA spätestens drei Monate vor dem Bezug der Überbrückungsrente mit, nach welchem der folgenden Berechnungsgrundsätze sie 110 ihren Anteil finanzieren will:
<sup>4</sup> Die versicherte Person teilt PUBLICA spätestens drei Monate vor dem Bezug der Überbrückungsrente mit, nach welchem der folgenden Berechnungsgrundsätze sie 114 ihren Anteil finanzieren will:
- a. mit einer sofort beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente, auf die sie gemäss Artikel 39 Anspruch hat (Anhang 4, Ziffer I, Tabelle 1 oder 2);
- b. mit einem Auskauf der Kürzung nach Buchstabe a (Anhang 4, Ziffer II); oder
- c. mit einer bei Erreichen des AHV-Alters beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen, auf die sie 111 gemäss Artikel 39 Anspruch hat (Anhang 5, Ziffer I, Tabelle 1 oder 2). 4bis Trifft die Mitteilung der versicherten Person weniger als drei Monate vor dem Bezug der Überbrückungsrente bei PUBLICA ein, so werden ihr die Verwaltungs- 112 kosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt.
<sup>5</sup> Stirbt die rentenbeziehende Person, die sich für die Finanzierung nach Absatz 4 Buchstabe c entschieden hatte, vor Erreichen des AHV-Alters, so werden die Hinter- 113 lassenenleistungen versicherungstechnisch gekürzt (Anhang 5, Ziffer II).
<sup>6</sup> Wer die Altersrente als Kapital bezieht, kann die Überbrückungsrente nur bean- 114 spruchen, wenn er oder sie die Kürzung nach Absatz 4 Buchstabe b auskauft.
- b. mit einem Auskauf der Kürzung nach Buchstabe a (Anhang 4, Ziffer II); o- der
- c. mit einer bei Erreichen des AHV-Alters beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen, auf die sie ge- 115 mäss Artikel 39 Anspruch hat (Anhang 5, Ziffer I, Tabelle 1 oder 2). 4bis Trifft die Mitteilung der versicherten Person weniger als drei Monate vor dem Bezug der Überbrückungsrente bei PUBLICA ein, so werden ihr die Verwaltungs- 116 kosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt.
<sup>5</sup> Stirbt die rentenbeziehende Person, die sich für die Finanzierung nach Absatz 4 Buchstabe c entschieden hatte, vor Erreichen des AHV-Alters, so werden die Hinter- 117 lassenenleistungen versicherungstechnisch gekürzt (Anhang 5, Ziffer II).
<sup>6</sup> Wer die Altersrente als Kapital bezieht, kann die Überbrückungsrente nur bean- 118 spruchen, wenn er oder sie die Kürzung nach Absatz 4 Buchstabe b auskauft.
##### **Art. 61** Höhe der Überbrückungsrente
@@ -896,6 +900,510 @@
<sup>2</sup> Eine vollständige Berufsinvalidität liegt vor, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben und gemäss Entscheid der IV kein Anspruch auf eine Rente besteht.
<sup>3</sup> Eine teilweise Berufsinvalidität liegt vor, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen:
- a. nicht mehr fähig ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben und gemäss Entscheid der IV ein Teilrentenanspruch besteht; oder
- b. nur noch teilweise fähig ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben und gemäss Entscheid der IV entweder kein Anspruch oder nur ein den Berufsinvaliditätsgrad nach Artikel 63 Absatz 6 nicht übersteigender Teilrentenanspruch besteht.
<sup>4</sup> Das Vorliegen einer Berufsinvalidität wird auf Antrag des Arbeitgebers durch den ärztlicher Dienst festgestellt.
<sup>5</sup> Der ärztliche Dienst äussert sich über den Zeitpunkt des Eintritts der vollständigen oder teilweisen Berufsinvalidität. Sein Entscheid ist massgebend für die Festsetzung des Beginns des Anspruchs auf Leistungen infolge Berufsinvalidität.
<sup>6</sup> Der Anspruch auf Leistungen infolge Berufsinvalidität erlischt beim Tod der leistungsbeziehenden Person, spätestens aber und in dem Umfang, in dem sie Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine AHV-Altersrente hat, oder in dem aufgrund der Feststellungen des ärztlichen Dienstes keine Berufsinvalidität mehr vorliegt. Sofern die IV ihre Renten rückwirkend ausrichtet, sind die zu viel bezahlten IV-Ersatzrenten (Art. 63 Abs. 1 Bst. b) dem Vorsorgewerk Bund zurückzuerstatten. 119 PUBLICA kann die Auszahlung direkt bei der IV verlangen.
<sup>7</sup> Bezügerinnen oder Bezüger von Berufsinvalidenleistungen haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente (Art. 47) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente zur Berufsinvalidenrente. Der Anspruch auf eine Kinderrente beginnt gleichzeitig mit dem Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente. Er erlischt mit dem Wegfall der Berufsinvalidenrente oder wenn die Voraussetzungen im Sinne von Artikel 47 Absatz 3 nicht mehr erfüllt sind. Artikel 47 Absatz 4 gilt auch für Kinderrenten zur Berufsinvalidenrente.
<sup>8</sup> Entsprechend dem Berufsinvaliditätsgrad (Art. 63 Abs. 6) besteht Anspruch auf Beitragsund Prämienbefreiung sowie Äufnung des Altersguthabens in sinngemässer Anwendung der Artikel 53 und 54. 8bis <sup>120</sup> Für die Behandlung eines Sondersparguthabens gilt Artikel 55 sinngemäss.
<sup>9</sup> Der Arbeitgeber überweist PUBLICA das notwendige Deckungskapital für die Finanzierung:
- a. der Leistungen infolge Berufsinvalidität; und
- b. der dem Berufsinvaliditätsgrad (Art. 63 Abs. 6) entsprechenden Sparbeitragsbefreiung.
##### **Art. 63** Art und Höhe der Berufsinvalidenleistung
<sup>1</sup> Die Berufsinvalidenleistung setzt sich zusammen aus:
- a. einer Berufsinvalidenrente;
- b. einer IV-Ersatzrente.
<sup>2</sup> Die jährliche ganze Berufsinvalidenrente entspricht der jährlichen ganzen Invalidenrente von PUBLICA nach Artikel 56.
<sup>3</sup> Die jährliche ganze IV-Ersatzrente entspricht der vollen maximalen AHV-Rente, gewichtet nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad. Die Arbeitgeber melden PUBLICA den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad.
<sup>4</sup> Die ganze Kinderrente zur Berufsinvalidenleistung entspricht einem Sechstel der ganzen Berufsinvalidenrente; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 100 Absatz 6 121 erster Satz.
<sup>5</sup> Anspruch auf Berufsinvalidenleistung besteht im Umfang des Berufsinvaliditätsgrades.
<sup>6</sup> Der Berufsinvaliditätsgrad entspricht der prozentualen Differenz des versicherten Verdienstes der versicherten Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens und demjenigen nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung von medizinischen oder beruflichen Eingliederungsmassnahmen; eine allfällige von der IV zugesprochene Teilrente wird dabei dazugerechnet.
#### 3. Abschnitt: Sozialplanleistungen
122 Art. 64
<sup>1</sup> Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person gemäss den arbeitsrechtlichen Bestimmungen nach Sozialplan beendet, so entsteht ein Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente und eine vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente gemäss Artikel 61.
<sup>2</sup> Hat die versicherte Person bei Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen das 60., aber noch nicht das 63. Altersjahr vollendet, so erhält sie die Altersrente, die ihr im Falle der Pensionierung bei Vollendung des 63. Altersjahres zustünde. Als Altersguthaben werden angerechnet:
- a. das Altersguthaben nach Artikel 36, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen erworben hat; und
- b. die Summe der Altersgutschriften nach Artikel 24 ab Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen bis zur Vollendung des 63. Altersjahres; massgebend für die Höhe der Altersgutschriften ist der versicherte Verdienst unmittelbar vor Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen.
<sup>3</sup> Hat die versicherte Person bei Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen das 63. Altersjahr vollendet, so erhält sie die Altersrente nach Artikel 39.
<sup>4</sup> Ein Sondersparguthaben kann zur Erhöhung der nach Absatz 2 und 3 festgelegten Altersrente verwendet werden. Das Altersguthaben und ein Sondersparguthaben können in Anwendung von Artikel 40 als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden.
<sup>5</sup> Für die Finanzierung der Altersrente nach Absatz 2 und der Überbrückungsrente gilt Artikel 62 Absatz 9 sinngemäss.
### 8. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen zu den Leistungen
##### **Art. 65** Beschränkung der Ansprüche
<sup>1</sup> Ansprüche, die über dieses Reglement hinausgehen, insbesondere Ansprüche auf ungebundene Mittel des Vorsorgewerks Bund oder von PUBLICA können im Rahmen der Versicherung nach diesem Reglement nicht geltend gemacht werden. Die Bestimmungen über die Teilliquidation bleiben vorbehalten.
<sup>2</sup> Im Falle des Austritts eines Arbeitgebers oder einer Verwaltungseinheit aus PUBLICA oder aus einem Vorsorgewerk oder bei einem Statuswechsel (Art. 32 f BPG) richten sich das Vorgehen und die Ansprüche der versicherten Personen und der Rentenbeziehenden nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem Teilliquidationsreglement.
##### **Art. 66** Ausrichtung der Leistungen als Kapitalabfindung
<sup>1</sup> PUBLICA richtet anstelle von Renten immer dann eine nach den versicherungstechnischen Grundlagen von PUBLICA ermittelte Kapitalabfindung aus, wenn:
- a. die Altersrente weniger als 10 Prozent oder die Alters-Kinderrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt;
- b. die Ehegattenoder die Lebenspartnerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt;
- c. die Invalidenrente oder Berufsinvalidenrente weniger als 10 Prozent oder die Invaliden-Kinderrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt.
<sup>2</sup> Mit der Kapitalauszahlung erlöschen alle weiteren Ansprüche der versicherten Person oder ihrer Hinterlassenen gegenüber PUBLICA, insbesondere auf allfällige künftige gesetzliche oder freiwillige Anpassungen an die Preisentwicklung sowie auf Alters-Kinderrente oder Invaliden-Kinderrente.
##### **Art. 67** Verhältnis zu den gesetzlichen Leistungen
Sind die Leistungen nach diesem Reglement für eine gemäss BVG obligatorisch versicherte Person kleiner als die Leistungen nach BVG, so werden letztere ausgerichtet.
##### **Art. 68** Leistungen nach dem Austritt aus PUBLICA
<sup>1</sup> Bleibt PUBLICA nach dem Austritt für einen Vorsorgefall zuständig, so richten sich die Leistungen nach den reglementarischen Bestimmungen, die im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns Geltung hatten.
<sup>2</sup> Ändern sich die Leistungsvoraussetzungen nach der erstmaligen Zusprechung der Leistung, so werden die Leistungsansprüche gestützt auf die im Zeitpunkt der erneuten Beurteilung des Anspruchs geltenden Bestimmungen beurteilt.
##### **Art. 69** Vorleistungspflicht von PUBLICA
Wird PUBLICA vorleistungspflichtig, weil die für die Leistungserbringung zuständige Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht und die berechtigte Person zuletzt bei PUBLICA versichert war (Art. 26 Abs. 4 BVG), so beschränkt sich der Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen. Stellt sich später heraus, dass PUBLICA nicht leistungspflichtig ist, werden die vorgeleisteten Beträge bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung samt Zins zurückgefordert.
##### **Art. 70** Auszahlung der Leistungen
<sup>1</sup> Leistungen von PUBLICA werden auf das von dem oder der Anspruchsberechtigten genannte Bankoder Postkonto überwiesen. Alle Überweisungen erfolgen ausschliesslich auf ein einziges Konto. Die Kosten der Überweisung auf ein ausländisches Konto können der versicherten Person belastet werden. Die Überweisung erfolgt in jedem Fall in Schweizer Franken.
<sup>2</sup> Die wiederkehrenden Leistungen von PUBLICA werden jeweils in den ersten zehn Tagen des Monats überwiesen.
<sup>3</sup> Leistungen in Form einer Kapitalabfindung werden innerhalb von 30 Tagen ab Entstehung des Leistungsanspruchs ausbezahlt.
<sup>4</sup> Für den Monat, in dem der Anspruch entsteht oder erlischt, wird die Leistung voll ausgerichtet.
##### **Art. 71** Berichtigung von Leistungen
<sup>1</sup> Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Leistung unrichtig festgesetzt worden ist, nimmt PUBLICA die Berichtigung vor.
<sup>2</sup> Hat PUBLICA zu tiefe Rentenleistungen erbracht, so leistet sie die infolge Berichtigung erforderliche Nachzahlung unverzüglich ohne Zins. Wird PUBLICA in 123 Verzug gesetzt, so bezahlt sie Verzugszinsen nach Anhang 1.
##### **Art. 72** Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen
<sup>1</sup> Wer eine Leistung von PUBLICA entgegennimmt, auf die er oder sie keinen 124 Anspruch hat, muss sie samt Zinsen (Anhang 1 Ziff. 4) zurückerstatten.
<sup>2</sup> In Härtefällen oder aus verwaltungsökonomischen Gründen kann PUBLICA auf die Rückforderung von Leistungen ganz oder teilweise verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.
##### **Art. 73** Verjährung
<sup>1</sup> Die Verjährung von Leistungsansprüchen richtet sich nach Artikel 41 BVG.
<sup>2</sup> Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen richtet sich nach Artikel 35 a BVG.
##### **Art. 74** Lebensbescheinigung
<sup>1</sup> PUBLICA kann die Auszahlung von Rentenleistungen von einer Lebensbescheinigung abhängig machen.
<sup>2</sup> Anspruchsberechtigten mit Wohnsitz im Ausland wird jährlich ein entsprechendes Formular zugestellt. Wird dieses nicht innert der darin gesetzten Frist vollständig ausgefüllt an PUBLICA zurückgeschickt, so wird die Rentenzahlung ohne weitere Meldung eingestellt.
##### **Art. 75** Anpassung an die Preisentwicklung
Die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenrenten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vorsorgewerks Bund an die Preisentwicklung angepasst. Das paritätische Organ entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden. Der entsprechende Beschluss wird im Jahresbericht erläutert. Artikel 36 Absatz 1 BVG bleibt vorbehalten.
##### **Art. 76** Kürzung, Entzug, Verweigerung von Risikoleistungen
<sup>1</sup> PUBLICA kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil die anspruchsberechtigte Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.
<sup>2</sup> In Härtefällen kann die Kürzung der Leistungen ganz oder teilweise unterbleiben. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement. 125 Überentschädigung Art. 77
<sup>1</sup> Für die Überentschädigungsberechnung sind die Artikel 34a BVG sowie 24, 24 a und 25 BVV 2 anwendbar. Abweichend von Artikel 34a Absatz 1 BVG dürfen die Hinterlassenen-, Invalidenund Berufsinvalidenleistungen von PUBLICA zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen.
<sup>2</sup> Wird nach Vollendung des 65. Altersjahres anstelle der Invalidenoder Berufsinvalidenrente eine Altersrente ausgerichtet, so wird diese wie eine Invalidenoder Berufsinvalidenrente behandelt.
<sup>3</sup> Zu den anrechenbaren Einkünften im Sinne von Absatz 1 zählt auch der nach Artikel 43 Absatz 2 oder nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b oder 2 als einmalige Kapitalabfindung bezogene Teil des Sondersparguthabens, der den zusätzlichen bis Sparbeiträgen des Arbeitgebers nach Artikel 36 a Absatz 2 Buchstabe a und der ter einmaligen Gutschrift nach Artikel 36 a Absatz 2 Buchstabe a entspricht.
<sup>4</sup> Die Hinterlassenenleistungen von PUBLICA und die zusätzlichen anrechenbaren Einkünfte der Hinterlassenen nach Absatz 3 und Artikel 24 BVV 2 werden gesamthaft berücksichtigt. Einmalige Kapitalabfindungen werden in versicherungstechnisch gleichwertige Renten umgewandelt. Die Kürzung wird proportional auf die einzelnen Renten angerechnet.
<sup>5</sup> Der infolge Überentschädigung nicht ausbezahlte Teil der Leistungen verfällt dem Vorsorgewerk Bund.
<sup>6</sup> In Härtefällen kann PUBLICA ganz oder teilweise auf die Kürzung von Leistungen verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.
##### **Art. 78** Ansprüche gegenüber haftpflichtigen Dritten
Gegenüber einer Drittperson, die für den Versicherungsfall haftet, tritt PUBLICA im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der reglementarischen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 49 ein.
##### **Art. 79** Freiwillige Leistungen in Härtefällen
<sup>1</sup> In besonderen Härtefällen kann die Kassenkommission auf begründetes Gesuch hin versicherten Personen und Rentenbeziehenden die Ausrichtung einer Leistung gewähren, die nach diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen ist, aber dem Vorsorgezweck von PUBLICA entspricht.
<sup>2</sup> Die Kassenkommission regelt in einem Härtefallreglement die Einzelheiten betreffend die Bestimmung des Härtefalles, die Leistungshöhe und die Leistungsdauer.
### 9. Kapitel: Austrittsleistungen
##### **Art. 80** Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres Endet das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres, so entsteht kein Anspruch auf eine Austrittsleistung, es sei denn, die versicherte Person habe eine Austrittsleistung in PUBLICA eingebracht. In diesem Fall hat sie Anspruch auf die eingebrachte Austrittsleistung, 126 einschliesslich Zins (Anhang 1 Ziff. 5).
##### **Art. 81** Anspruch bei vollständiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vor Vollendung des 60. Altersjahres
<sup>1</sup> Wird das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 60. Altersjahres vollständig beendet, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt, so hat die versicherte Person Anspruch auf eine Austrittsleistung.
<sup>2</sup> Bei einer teilinvaliden Person beschränkt sich der Anspruch auf Austrittsleistung auf den aktiven Teil der Versicherung.
##### **Art. 82** Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes
<sup>1</sup> Tritt die versicherte Person nach ihrem vor Vollendung des 60. Altersjahres erfolgten Ausscheiden ein neues Arbeitsverhältnis an, so wird ihre Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung ihres neuen Arbeitgebers überwiesen.
<sup>2</sup> Sobald PUBLICA vom Austritt der versicherten Person Kenntnis hat, fordert sie diese auf, die für die Überweisung der Austrittsleistung notwendigen Angaben zu liefern.
<sup>3</sup> PUBLICA informiert die versicherte Person, die kein neues Arbeitsverhältnis begründet, über die Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes, und verlangt von ihr die entsprechenden Informationen. Die versicherte Person muss PUBLICA mitteilen, in welcher zulässigen Form (Freizügigkeitspolice oder Freizügigkeitskonto) sie ihren Vorsorgeschutz erhalten will. Ihre Austrittsleistung kann höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.
<sup>4</sup> Bleibt die Mitteilung der versicherten Person aus, so überweist PUBLICA die Austrittsleistung frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens nach zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung.
<sup>5</sup> Die Verzinsung der Austrittsleistung richtet sich nach Artikel 2 Absätze 3 und 4 127 FZG (Anhang 1 Ziff. 6).
<sup>6</sup> Reduziert eine versicherte Person ihren Beschäftigungsgrad, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt, so verbleibt das ganze bis zu diesem Zeitpunkt angesparte Altersguthaben bei PUBLICA. Die versicherte Person kann jedoch innert drei Monaten nach der Reduktion des Beschäftigungsgrades die Überweisung des dem Umfang dieser Reduktion entsprechenden Anteils des Altersguthabens schriftlich geltend machen. Für die Überweisung dieses Anteils gelten die Absätze 1 und 3 sinngemäss. Vorbehalten bleibt die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18 c für versicherte Personen, die das 58. Altersjahr vollendet und das 60. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Bei Reduktionen des Beschäftigungsgrades nach dem vollendeten 60. Alters- 128 jahr gilt Artikel 84 a .
##### **Art. 83** Barauszahlung
<sup>1</sup> Die versicherte Person kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
- a. sie die Schweiz endgültig verlässt und sich nicht im Fürstentum Liechtenstein niederlässt; Absatz 4 bleibt vorbehalten;
- b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; oder
- c. die Austrittsleistung weniger als dem von ihr entrichteten Jahresbeitrag entspricht.
<sup>2</sup> Die versicherte Person hat den Nachweis für das Bestehen eines Barauszahlungsgrundes zu erbringen. Insbesondere sind vorzulegen:
- a. bei endgültigem Verlassen der Schweiz eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle;
- b. bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse.
<sup>3</sup> PUBLICA kann im Zweifelsfall weitere Nachweise verlangen.
<sup>4</sup> Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island oder nach Norwegen und untersteht sie in diesem Staat weiterhin der obligatorischen Versicherung für das Alter und gegen die Risiken Tod und Invalidität, so kann sie die Barauszahlung im Umfang des bis zum Austritt aus PUBLICA erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG nicht verlangen.
<sup>5</sup> Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz ins Fürstentum Liechtenstein und nimmt sie dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, so kann sie die Barauszahlung im Umfang des bis zum Austritt aus PUBLICA erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG nicht verlangen.
<sup>6</sup> Bei verheirateten versicherten Personen setzt die Barauszahlung der Austrittsleistung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin mittels beglaubigter Unterschrift voraus. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persönlich unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben.
<sup>7</sup> Hat die versicherte Person zur Verbesserung ihres Vorsorgeschutzes innerhalb der letzten drei Jahre vor der Barauszahlung einen Einkauf geleistet, bleiben allfällige gesetzliche Auszahlungsbeschränkungen vorbehalten.
##### **Art. 84** Anspruch bei ganzer oder teilweiser Beendigung des
129 Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 60. Altersjahres
<sup>1</sup> Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person nach Vollendung des 60. Altersjahres aus anderen Gründen als infolge Tod oder Invalidität ganz oder teilweise beendet (Art. 37 Abs. 3 und 38 Abs. 4), so kann sie wählen zwischen:
- a. der Überweisung der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers;
- b. dem Bezug von Altersleistungen; oder 130 c. der Überweisung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung, wenn sie als arbeitslos gemeldet ist.
<sup>2</sup> Versicherte Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben, können die Überweisung der Austrittsleistung nach Absatz 1 Buchstabe a nur verlangen, wenn sie nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers in die Versicherung aufgenommen werden und ihre Vorsorge nach Artikel 33 b BVG weiterfüh- 131 ren. 132 Anspruch bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes nach Art. 84 a Vollendung des 60. Altersjahres Reduziert sich der massgebende Jahreslohn einer versicherten Person nach Vollendung des 60. Altersjahres aus anderen Gründen als infolge Invalidität, so kann sie 133 zusätzlich zu den Möglichkeiten nach Artikel 84 wählen zwischen:
- a. dem Belassen des bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Altersguthabens bei PUBLICA; 134 der Weiterführung der Vorsorge gemäss den Voraussetzungen von Artib. kel 18 c .
##### **Art. 85** Berechnung
<sup>1</sup> Die Austrittsleistung wird aufgrund von Artikel 15 FZG (Ansprüche im Beitragsprimat) berechnet und entspricht der Summe des im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhandenen Altersguthabens nach Artikel 36 und eines Sondersparguthabens nach Artikel 36 a . In jedem Fall besteht jedoch mindestens Anspruch auf die Austrittsleistung nach Artikel 17 FZG beziehungsweise auf das Altersguthaben nach Artikel 15 BVG, wenn dieses die Austrittsleistung nach Artikel 135 17 FZG übersteigt.
<sup>2</sup> Der Mindestbetrag nach Artikel 17 FZG setzt sich unter Abzug von Vorbezügen für Wohneigentum, von aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlösen und von Auszahlungen infolge Scheidung zusammen aus der Summe der:
- a. von der versicherten Person eingebrachten Austrittsleistungen und geleisteten Einkäufe, beides samt Zinsen;
- b. während der Beitragsdauer von der versicherten Person geleisteten Sparbeiträge (Art. 24 und 25) samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent; vorbehalten ist Absatz 5;
- c. allfälligen vom Arbeitgeber geleisteten Einkäufe nach Artikel 87, samt Zin- 136 sen.
<sup>3</sup> Der Zinssatz für die Verzinsung nach Absatz 2 richtet sich nach dem FZG. Während der Dauer einer Unterdeckung kann er auf den Zinssatz, mit dem die Altersgut- 137 haben verzinst werden, herabgesetzt werden.
<sup>4</sup> Die allenfalls zur Behebung einer Unterdeckung erhobenen Beiträge (Art. 34) 138 werden nicht angerechnet (Art. 17 Abs. 2 Bst. f FZG). …
<sup>5</sup> Für Sparbeiträge, welche die versicherte Person bei unbezahltem Urlaub nach Artikel 18 a oder bei der Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18 c anstelle des Arbeitgebers geleistet hat, wird kein Zuschlag nach Absatz 2 Buchstabe b berech- 139 net.
<sup>6</sup> <sup>140</sup> …
##### **Art. 86** Berichtigung von Austrittsleistungen
Hat PUBLICA eine zu tiefe Austrittsleistung erbracht, so richtet sich der Zins auf 141 der Nachzahlung nach Artikel 7 FZV (Anhang 1 Ziff. 7).
##### **Art. 87** Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf
<sup>1</sup> Hat sich der Arbeitgeber am Einkauf der versicherten Person beteiligt, so wird der entsprechende Betrag von der Austrittsleistung abgezogen.
<sup>2</sup> Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr ab Bezahlung der Arbeitgeberbeteiligung um einen Zehntel des vom Arbeitgeber übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers.
##### **Art. 88** Informationen im Freizügigkeitsfall
Die versicherte Person und die neue Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise die Freizügigkeitseinrichtung oder die Stiftung Auffangeinrichtung erhalten von PUBLICA im Freizügigkeitsfall folgende Informationen:
- a. die Höhe des Altersguthabens gemäss Artikel 36;
- b. die Höhe des Mindestbetrags gemäss Artikel 85 Absatz 2 (Art. 17 FZG);
- c. die Höhe des Altersguthabens gemäss Artikel 15 BVG; 142 … d. 143 Informationen betreffend Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung gee. mäss den Artikeln 91–98;
- f. Informationen betreffend die Verpfändung des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen gemäss den Artikeln 91 und 94; 144 gegebenenfalls die Höhe des Altersguthabens bei Vollendung des 50. Altersg. jahres;
- h. gegebenenfalls die Höhe des Altersguthabens bei Heirat beziehungsweise am 1. Januar 1995; 145 Informationen betreffend Beträge, die nach Artikel 100 Absatz 2 infolge i. Scheidung übertragen worden sind.
##### **Art. 89** Erhaltung des Vorsorgeschutzes in besonderen Fällen
Wechselt die versicherte Person vom Vorsorgewerk Bund zu einem anderen Vorsorgewerk von PUBLICA, so rechnet PUBLICA in jedem Fall wie im Freizügigkeitsfall ab.
##### **Art. 90** Rücküberweisung der Austrittsleistung an PUBLICA
<sup>1</sup> Muss PUBLICA Hinterlassenenoder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung oder eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung samt Zins (Anhang 1 Ziff. 8) soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenenoder 146 Invalidenleistungen nötig ist.
<sup>2</sup> Wurde die Austrittsleistung an die invalide Person oder an ihre Hinterlassenen ausbezahlt, so berechnet sich die Höhe der Hinterlassenenoder Invalidenleistungen auf der Basis der zurückerstatteten Austrittsleistung.
### 10. Kapitel: Wohneigentumsförderung
##### **Art. 91** Vorbezug und Verpfändung
<sup>1</sup> Zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf im Sinne der Artikel 1–4 WEFV kann die versicherte Person Leistungen von PUBLICA vor deren Fälligkeit vorbeziehen oder den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Austrittsleistung verpfänden.
<sup>2</sup> Für Vorbezug und Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum kann PUBLICA Verwaltungsgebühren erheben. Diese werden im Kostenreglement fest- 147 gehalten und der versicherten Person auf Verlangen vorgängig mitgeteilt.
##### **Art. 92** Vorbezug
<sup>1</sup> Die Gesuche um Vorbezüge zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.
<sup>2</sup> Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20 000 Franken. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen.
<sup>3</sup> Ein Vorbezug kann bis zur Vollendung des 62. Altersjahres alle fünf Jahre geltend 148 gemacht werden. Hat die versicherte Person vor der Aufnahme bei PUBLICA bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung einen Vorbezug getätigt, so sind die seither vergangenen Jahre anzurechnen.
<sup>4</sup> Die versicherte Person darf bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Austrittsleistung beziehen.
<sup>5</sup> Eine versicherte Person, die das 50. Altersjahr überschritten hat, darf höchstens den grösseren der beiden nachfolgenden Beträge beziehen:
- a. den bei Vollendung des 50. Altersjahres ausgewiesenen Betrag der Austrittsleistung, erhöht um die seither vorgenommenen Rückzahlungen und vermindert um den Betrag, der seither aufgrund von Vorbezügen oder Pfandverwertungen für das Wohneigentum eingesetzt worden ist;
- b. die Hälfte der Differenz zwischen der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs und der für das Wohneigentum in diesem Zeitpunkt bereits eingesetzten Freizügigkeitsleistung.
<sup>6</sup> Bei einer verheirateten versicherten Person setzt der Vorbezug die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin voraus. PUBLICA kann die Beglaubigung der Unterschrift verlangen. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persönlich unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben.
<sup>7</sup> Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.
##### **Art. 93** Rückzahlung
<sup>1</sup> Der vorbezogene Betrag muss zurückbezahlt werden, wenn:
- a. das Wohneigentum veräussert wird;
- b. Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder
- c. beim Tod der versicherten Person keine Vorsorgeleistung fällig wird.
<sup>2</sup> Der vorbezogene Betrag kann zurückbezahlt werden, bis: 149 zur Vollendung des 62. Altersjahres; a.
- b. zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles; oder
- c. zur Barauszahlung der Austrittsleistung.
<sup>3</sup> Bezahlt die versicherte Person den Vorbezug zurück, so wird der entsprechende Betrag valutagerecht dem Altersguthaben nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe e gutgeschrieben. Der Mindestbetrag für die Rückzahlung beträgt 10 000 Franken. Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in 150 einem einzigen Betrag zu leisten.
##### **Art. 94** Verpfändung
<sup>1</sup> Die Verpfändung ist PUBLICA schriftlich anzuzeigen.
<sup>2</sup> Der maximal verpfändbare Betrag entspricht dem Maximalbetrag, der vorbezogen werden kann.
<sup>3</sup> Die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers oder der Pfandgläubigerin ist, soweit die Pfandsumme betroffen ist, erforderlich für:
- a. die Barauszahlung der Austrittsleistung;
- b. die Auszahlung der Vorsorgeleistung;
- c. die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung infolge Scheidung auf eine Vorsorgeeinrichtung des Ehegatten oder der Ehegattin der versicherten Person.
<sup>4</sup> Verweigert der Pfandgläubiger oder die Pfandgläubigerin die Zustimmung, so hat PUBLICA den entsprechenden Betrag sicherzustellen.
<sup>5</sup> Wechselt die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, so muss PUBLICA dem Pfandgläubiger oder der Pfandgläubigerin mitteilen, an wen und in welchem Umfang die Austrittsleistung übertragen wird.
<sup>6</sup> Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.
##### **Art. 95** Einzureichende Unterlagen
Will eine versicherte Person von einem Vorbezug oder einer Verpfändung Gebrauch machen, so hat sie PUBLICA die Vertragsdokumente über Erwerb, Erstellung von Wohneigentum oder Amortisation von Hypothekardarlehen, das Reglement bzw. den Mietoder Darlehensvertrag beim Erwerb von Anteilscheinen mit dem Wohnbauträger und die entsprechenden Urkunden bei ähnlichen Beteiligungen einzureichen.
##### **Art. 96** Auszahlung
<sup>1</sup> PUBLICA zahlt den Vorbezug spätestens nach sechs Monaten aus, nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat.
<sup>2</sup> PUBLICA zahlt den Vorbezug gegen Vorweisung der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b WEFV Berechtigten aus.
<sup>3</sup> Absatz 2 gilt sinngemäss für die Auszahlung aufgrund einer Verwertung des verpfändeten Vorsorgeguthabens.
<sup>4</sup> Ist eine Auszahlung innerhalb von sechs Monaten aus Liquiditätsgründen nicht möglich oder zumutbar, so erstellt PUBLICA eine Prioritätenordnung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. 151 Art. 97 Vorsorgerechtliche Auswirkungen
<sup>1</sup> Bei der Auszahlung eines Vorbezugs oder der Verwertung eines Pfandes werden ein Sondersparguthaben und, soweit erforderlich, das Altersguthaben entsprechend herabgesetzt. Das Altersguthaben nach BVG wird im selben Verhältnis wie die Summe aus dem Altersguthaben und einem Sondersparguthaben herabgesetzt. Die 152 versicherten Leistungen werden entsprechend gekürzt.
<sup>2</sup> Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, informiert PUBLICA die versicherte Person über die Möglichkeiten einer Risikoversicherung bei einer Privatversicherung.
<sup>3</sup> Bezahlt die versicherte Person den Vorbezug oder die Auszahlung wegen einer Pfandverwertung zurück, so wird der entsprechende Betrag valutagerecht entsprechend der Herabsetzung nach Absatz 1 gutgeschrieben. Das Altersguthaben nach 153 BVG wird im selben Verhältnis wie bei der Herabsetzung nach Absatz 1 erhöht.
##### **Art. 98** Rückerstattung bezahlter Steuern
Das Recht auf Rückerstattung der bezahlten Steuern erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit Wiedereinzahlung des Vorbezugs oder des Pfandverwertungserlöses an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Die Rückzahlung kann nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
### 11. Kapitel: Scheidung
154 Art. 99 Vorsorgeausgleich Für den Vorsorgeausgleich bei Scheidung gelten die entsprechenden Bestimmungen des ZGB, der ZPO, des BVG und des FZG samt Ausführungsbestimmungen. 155 Art. 100 Vorsorgerechtliche Auswirkungen
<sup>1</sup> Ein zugunsten einer versicherten Person infolge Scheidung übertragener Anteil der Austrittsleistung oder als lebenslange Rente beziehungsweise in Kapitalform übertragener Rentenanteil wird im Verhältnis, in dem er der Vorsorge des verpflichteten Ehegatten oder der verpflichteten Ehegattin belastet wurde, dem Altersguthaben nach BVG und dem Altersguthaben nach diesem Reglement gutgeschrieben.
<sup>2</sup> Ein zulasten einer versicherten Person infolge Scheidung übertragener Anteil der Austrittsleistung wird von einem Sondersparguthaben und, soweit erforderlich, vom Altersguthaben abgezogen. Das Altersguthaben nach BVG wird im selben Verhältnis wie die Summe aus dem Altersguthaben und einem Sondersparguthaben herabgesetzt. Die versicherte Person kann sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einkaufen; bei einem Wiedereinkauf wird das Altersguthaben nach BVG im selben Verhältnis wie bei der Herabsetzung erhöht. Artikel 32 Absatz 4 ist 156 anwendbar.
<sup>3</sup> Wird infolge Scheidung ein Anteil der Austrittsleistung einer invaliden versicherten Person zugunsten des berechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragen, so führt dies zu einer Reduktion der Austrittsleistung. Diese berechnet sich nach Artikel 54 Absatz 4. Die Kürzung der Invalidenrente der verpflichteten Person berechnet sich nach Artikel 19 Absätze 2 und 3 BVV 2. Dieser Absatz gilt sinngemäss für berufsinvalide Personen.
<sup>4</sup> Wird infolge Scheidung ein Rentenanteil als lebenslange Rente beziehungsweise in Kapitalform zugunsten des berechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragen, so führt dies zu einer Reduktion der Leistungen von PUBLICA an die verpflichtete Person. Ein übertragener Rentenanteil gehört nicht zur laufenden Rente der verpflichteten Person nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b. Er löst keinen Anspruch der berechtigten Person auf weitere Leistungen von PUBLICA aus. Vor der ersten jährlichen Rentenübertragung an die Vorsorgeoder Freizügigkeitseinrichtung der berechtigten Person kann diese mit PUBLICA vereinbaren, dass der Rentenanteil in Kapitalform überwiesen wird.
<sup>5</sup> Tritt während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein oder vollendet eine invalide oder berufsinvalide Person während des Scheidungsverfahrens das 65. Altersjahr, so nimmt PUBLICA eine Kürzung der Leistungen nach Artikel 19 g FZV vor.
<sup>6</sup> Der Anspruch auf eine Altersoder Invaliden-Kinderrente oder auf eine Kinderrente zur Berufsinvalidenleistung, der im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nicht berührt. Wurde eine Kinderrente nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet.
### 12. Kapitel: Rechtspflege
##### **Art. 101**
<sup>1</sup> Für Streitigkeiten zwischen PUBLICA, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten sind die von den Kantonen nach Artikel 73 BVG bezeichneten Gerichte zuständig. Diese sind auch zuständig für Streitigkeiten gemäss Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben a–d BVG.
<sup>2</sup> Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des oder der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde.
<sup>3</sup> Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Weg der Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 Bst. d BGG).
### 13. Kapitel: Schlussbestimmungen
#### 1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
157 Art. 102 158 Art. 103 Versicherungsleistungen nach bisherigem Recht
<sup>1</sup> Alle unter bisherigem Recht entstandenen Renten, festen Zuschläge, Überbrückungsrenten und IV-Ersatzrenten werden betragsmässig überführt.
<sup>2</sup> Die Kürzung der Altersrenten infolge Bezugs einer nach bisherigem Recht ausgerichteten Überbrückungsrente richtet sich nach bisherigem Recht (Anhang 6).
<sup>3</sup> Die infolge administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne von Artikel 32 der EVK-Statuten und Artikel 43 der PKB-Statuten zugesprochenen Renten werden bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters in Altersrenten gleicher Höhe umgewandelt.
<sup>4</sup> Für unter bisherigem Recht entstandene Renten, die nach Absatz 1 überführt worden sind, gilt das vorliegende Reglement in Bezug auf:
- a. die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung (Art. 75);
- b. nach dem Inkrafttreten dieses Reglements entstandene Hinterlassenenrenten, die sich jedoch auf nach bisherigem Recht entstandene Leistungen beziehen (Art. 43–48);
- c. das Ende des Anspruchs auf Hinterlassenenrenten (Art. 44 Abs. 4, Art. 45 Abs. 7 und Art. 47 Abs. 3 und 4);
- d. die Erhebung allfälliger Sanierungsbeiträge (Art. 34 und 35);
- e. die Überentschädigungsberechnung (Art. 77): 1. beim Tod der rentenbeziehenden Person, 2. wenn die rentenbeziehende Person das ordentliche AHV-Alter erreicht, oder 3. bei der Neuberechnung des Leistungsanspruchs durch die MV, UV oder eine andere Sozialversicherung. 159 Art. 104 Fester Zuschlag, Überbrückungsrente und IV-Ersatzrente nach bisherigem Recht
<sup>1</sup> Der unter bisherigem Recht entstandene Anspruch auf den festen Zuschlag und die Überbrückungsrente erlischt, wenn:
- a. die rentenbeziehende Person stirbt, spätestens aber wenn sie das ordentliche AHV-Alter erreicht;
- b. der Ehegatte oder die Ehegattin einer rentenbeziehenden Person stirbt, spätestens aber wenn er oder sie das ordentliche AHV-Alter erreicht, oder bei Scheidung der Ehe, sofern die rentenbeziehende Person einen Zuschlag gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der EVK-Statuten oder gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der PKB-Statuten bezieht; oder
- c. mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements eine IV-Rente erstmals zugesprochen, der Anspruch auf eine IV-Rente geändert oder der Berufsinvaliditätsgrad aufgrund der Feststellungen des ärztlichen Dienstes herabgesetzt oder erhöht wird.
<sup>2</sup> Erlischt gemäss Absatz 1 Buchstabe c der Anspruch auf den festen Zuschlag, so hat die Person, die eine vor dem 1. Juni 2003 entstandene Invalidenrente bezieht, entsprechend dem noch bestehenden Berufsinvaliditätsgrad Anspruch auf eine IV-Ersatzrente nach diesem Reglement. Dasselbe gilt, wenn die Person keinen Anspruch auf einen festen Zuschlag hatte und der Anspruch auf eine IV-Rente erstmals und mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements herabgesetzt wird.
<sup>3</sup> Wird der Berufsinvaliditätsgrad infolge eines Entscheids der IV oder des ärztlichen Dienstes mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements herabgesetzt, so wird die Höhe der unter bisherigem Recht entstandenen IV-Ersatzrente entsprechend der Herabsetzung des Berufsinvaliditätsgrades gekürzt.
<sup>4</sup> Der Anspruch auf die unter bisherigem Recht entstandene IV-Ersatzrente erlischt, wenn die rentenbeziehende Person stirbt, spätestens aber wenn sie das ordentliche AHV-Alter erreicht. 160 Überführte Invalidenrenten Art. 105
<sup>1</sup> Vor dem 1. Juni 2003 entstandene Invalidenrenten sowie vor dem Inkrafttreten dieses Reglements entstandene PUBLICA-Berufsinvalidenrenten werden betragsmässig in Berufsinvalidenrenten überführt.
<sup>2</sup> Vor dem Inkrafttreten dieses Reglements entstandene PUBLICA-Invalidenrenten werden betragsmässig in Invalidenrenten überführt.
<sup>3</sup> Für die Invalidenoder Berufsinvalidenrenten gemäss den Absätzen 1 und 2 findet dieses Reglement Anwendung in Bezug auf die Voraussetzungen (Art. 62 und 51) und den Umfang (Art. 62 und 56) des Rentenanspruchs. Es findet ebenfalls Anwendung in Bezug auf den Beginn (Art. 62 und 52) und die Berechnung (Art. 63 und 57) des Leistungsanspruchs infolge einer Erhöhung des Invaliditätsoder Berufsinvaliditätsgrades, sofern diese Erhöhung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements Wirkung entfaltet.
<sup>4</sup> Für die Berufsinvalidenrenten gemäss Absatz 1 findet Artikel 62 Absatz 6 in Bezug auf das Ende des Anspruchs Anwendung; vorbehalten bleibt der Fall, in welchem die Person Anspruch auf eine AHV-Altersrente hat. Für die Invalidenrenten gemäss Absatz 2 findet Artikel 52 a Absatz 1 Buchstaben a und b in Bezug auf 161 das Ende des Anspruchs Anwendung.
<sup>5</sup> Wird infolge eines Entscheids der IV oder des ärztlichen Dienstes mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements der Anspruch auf eine Invalidenoder Berufsinvalidenrente gemäss den Absätzen 1 und 2 herabgesetzt, so wird die Höhe der Rente entsprechend der Herabsetzung des Anspruchs gekürzt. Wird mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements erstmals eine IV-Rente zugesprochen oder erstmals der Anspruch auf eine IV-Rente geändert, so bleibt die Höhe der vor dem 1. Juni 2003 entstandenen Invalidenrente unverändert. 162 Art. 106 Wiedereingliederung von Bezügerinnen und Bezügern 163 einer überführten Invalidenrente Wird eine Person, die eine vor dem 1. Juni 2003 entstandene Invalidenrente oder eine vor dem 1. Juli 2008 entstandene PUBLICA-Berufsinvalidenrente oder PUBLICA-Invalidenrente (Art. 105 Abs. 1 oder 2) bezieht, mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements wiedereingegliedert, so wird auf den Vortag des Inkrafttretens dieses Reglements eine Austrittsleistung nach Artikel 46 PKBV 1 164 beziehungsweise Artikel 27 Absatz 3 PKBV 2 berechnet. Dieser Betrag wird in dem ab Inkrafttreten dieses Reglements nach Artikel 54 Absatz 2 weiter geäufneten Altersguthaben für die Berechnung der Austrittsleistung berücksichtigt (Art. 54 Abs. 4). 165 Art. 107
##### **Art. 108** Garantie nach Artikel 25 PUBLICA-Gesetz
<sup>1</sup> Die Garantie setzt voraus, dass bis zum Beginn des Rentenanspruchs die reglementarischen Sparbeiträge des Arbeitgebers und der angestellten Person lückenlos und entsprechend dem Beschäftigungsgrad am Vortag des Inkrafttretens dieses Reglements bezahlt wurden.
<sup>2</sup> <sup>166</sup> …
<sup>3</sup> Nach dem Inkrafttreten dieses Reglements geleistete Einkäufe, Rückzahlungen von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung oder Einlagen infolge Scheidung beeinflussen den Garantieanspruch nicht.
<sup>4</sup> Nach dem Inkrafttreten dieses Reglements getätigte Vorbezüge für Wohneigentum, Erlöse aus der Verwertung verpfändeter Vorsorgeguthaben und Auszahlungen infolge Scheidung führen zu einer versicherungstechnischen Kürzung des Garantieanspruchs.
<sup>5</sup> Wird das Altersguthaben der versicherten Person aus Gründen nach Absatz 4 reduziert und erfolgt vor dem Rücktritt eine vollständige Rückerstattung oder ein vollständiger Wiedereinkauf, so lebt der ursprüngliche Garantieanspruch wieder auf. Ansonsten erfolgt eine versicherungstechnische Kürzung des ursprünglichen Garantieanspruchs im Umfang der nicht erfolgten Rückerstattung oder des nicht erfolgten Wiedereinkaufs. 167 Art. 108 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. September 2010
<sup>1</sup> Für versicherte Personen, die bei der Reduktion des Beschäftigungsgrades den Vorsorgeschutz nach bisherigem Recht beibehalten haben, gelten nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften zur Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18 c (Art. 29 a und 85 Abs. 5).
<sup>2</sup> Die Verzinsung bei der Berechnung der Austrittsleistung (Art. 36 b Abs. 4 Bst. b) 168 im Jahr 2011 richtet sich nach dem Ende 2010 festgelegten Zinssatz. 169 Art. 108 b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2011
<sup>1</sup> Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Juli 2008 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2011 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 2.
<sup>2</sup> Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2011 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 4 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Juli 2008 und dem Inkrafttreten dieser Änderung entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt. 170 Art. 108 c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2013
<sup>1</sup> Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Juli 2012 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Oktober 2013 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 2.
<sup>2</sup> Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Oktober 2013 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz
<sup>4</sup> Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Juli 2012 und dem Inkrafttreten dieser Änderung entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt. 171 Art. 108 d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015
<sup>1</sup> Die am 31. Dezember 2016 im Kaderplan 2 versicherten Personen werden auf den 1. Januar 2017 in den Kaderplan (bisher: Kaderplan 1) überführt.
<sup>2</sup> Für versicherte Personen, die auf den 1. Juli 2008 in das Beitragsprimat und in den Kaderplan 2 überführt wurden und die bis und mit dem 31. Dezember 2016 das 60. Altersjahr vollendet haben, gelten die Bestimmungen des Kaderplans 2 nach bisherigem Recht bis zum 31. Dezember 2017. 172 Art. 108 e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. September 2016
<sup>1</sup> Geschiedene Ehegatten oder Ehegattinnen, denen vor Inkrafttreten der Änderung vom 6. September 2016 infolge Scheidung eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde, haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach bisherigem Recht.
<sup>2</sup> Nach Inkrafttreten dieser Änderung infolge Scheidung zugunsten der versicherten Person übertragene Anteile der Austrittsleistung oder als lebenslange Rente beziehungsweise in Kapitalform übertragene Rentenanteile beeinflussen den Garantieanspruch nach Artikel 108 nicht.
<sup>3</sup> Nach Inkrafttreten dieser Änderung infolge Scheidung zugunsten des berechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragene Anteile der Austrittsleistung führen zu einer versicherungstechnischen Kürzung des Garantieanspruchs nach Artikel 108.
<sup>4</sup> Für die vor dem 1. Juli 2008 entstandenen Renten, die nach Artikel 103 Absatz 1 betragsmässig überführt worden sind, gilt in Bezug auf die Reduktion der Austrittsleistung und der Leistungen infolge Scheidung Artikel 100 Absätze 3–5. Die Kürzung dieser Renten wird mit den im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils 173 geltenden technischen Grundlagen berechnet. 174 Art. 108 f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: nominelle Besitzstandsgarantie für die Altersrente der Übergangsgeneration
<sup>1</sup> Versicherte, die am 31. Dezember 2018 mindestens 60 Jahre alt sind, haben bei Altersrücktritt Anspruch auf eine nominelle Besitzstandsgarantie im Umfang der Altersrente, die sie bei einem Altersrücktritt am 31. Dezember 2018 unter Anwendung der zu diesem Zeitpunkt geltenden technischen Parameter erhalten hätten.
<sup>2</sup> Der Anspruch erlischt, wenn ab dem 1. Januar 2019:
- a. das Altersguthaben oder ein Sondersparguthaben der versicherten Person vermindert wird;
- b. eine Teilpensionierung erfolgt; oder
- c. die versicherte Person aus dem Vorsorgewerk Bund austritt. 175 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: Art. 108 g Aufwertung der Alters-, Invalidenoder Hinterlassenenrente der Übergangsgeneration
<sup>1</sup> Die Altersguthaben und Sondersparguthaben von Versicherten, die am 31. Dezember 2018 mindestens 60 Jahre alt sind und zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 ununterbrochen im Vorsorgewerk Bund versichert waren, werden aufgewertet.
<sup>2</sup> Die Aufwertung erfolgt erst im Zeitpunkt des Altersrücktritts und nur im Umfang, in dem eine Altersrente bezogen wird.
<sup>3</sup> Für die Aufwertung massgebend sind:
- a. das Alter der versicherten Person am 31. Dezember 2018; und
- b. das Altersguthaben und ein Sondersparguthaben der versicherten Person am 31. Dezember 2018, abzüglich der ab dem 1. Januar 2016 getätigten: 1. Einkäufe, 2. Wiedereinkäufe nach Scheidung, 3. Rückzahlungen der für Wohneigentum vorbezogenen Beträge oder Einzahlungen der aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlöse.
<sup>4</sup> Die folgende Tabelle bildet die Grundlage für die Aufwertung (monatliche lineare Interpolation):
###### Fussnoten
[^1]: SR 172.220.1
@@ -906,222 +1414,344 @@
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 25. Nov. 2015, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1789).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 25. Nov. 2015, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1789). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^8]: Ausdruck gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^9]: Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^10]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^11]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 2. und 15. Sept. sowie 20. Okt. 2009, vom BR genehmigt am 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (BBl 2009 8465).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 25. Nov. 2015, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1789). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^11]: Ausdruck gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^12]: Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^13]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^14]: Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^15]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^16]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^17]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^18]: Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^14]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 2. und 15. Sept. sowie 20. Okt. 2009, vom BR genehmigt am 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (BBl 2009 8465).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^16]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^17]: Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^18]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^19]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^20]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 25. Nov. 2015, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1789).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 25. Nov. 2015, vom BR geneh- migt am 3. Juni 2016 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1789).
[^24]: Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 25. Nov. 2015, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1789).
[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 25. Nov. 2015, vom BR geneh- migt am 3. Juni 2016 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1789).
[^27]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^30]: Ausdruck gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783). Die Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^32]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^33]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^21]: Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^23]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).
[^26]: Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^29]: Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 25. Nov. 2015, vom BR geneh- migt am 3. Juni 2016 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1789).
[^30]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^33]: Ausdruck gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783). Die Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^35]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^36]: Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR geneh- migt am 10. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^39]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^40]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^41]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^35]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^36]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^38]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^39]: Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR geneh- migt am 10. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^42]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^43]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^48]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^43]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^44]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^45]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^46]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).
[^52]: Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783).
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^51]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).
[^55]: Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783).
[^58]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783).
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783).
[^60]: Ursprünglich: Art. 36 a . Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^61]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^62]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^64]: Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^66]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^62]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783).
[^63]: Ursprünglich: Art. 36 a . Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^64]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^65]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^67]: Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^74]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^76]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 2. und 15. Sept. sowie 20. Okt. 2009, vom BR genehmigt am 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (BBl 2009 8465).
[^77]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^78]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^79]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^81]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^83]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^84]: Satz aufgehoben gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^69]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^74]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^77]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^79]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 2. und 15. Sept. sowie 20. Okt. 2009, vom BR genehmigt am 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (BBl 2009 8465).
[^80]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^81]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^82]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^84]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^86]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431).
[^86]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^87]: Satz aufgehoben gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^89]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^91]: Fassung gemäss Beschuss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^94]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^95]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^96]: Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR geneh- migt am 15. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^98]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^99]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431).
[^92]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^94]: Fassung gemäss Beschuss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^97]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^98]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^99]: Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR geneh- migt am 15. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^101]: Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^102]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009 (BBl 2009 2721). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^101]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^102]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^105]: Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^107]: Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^111]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^112]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^113]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^114]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^104]: Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^105]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009 (BBl 2009 2721). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^108]: Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).
[^111]: Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^115]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^116]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^117]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^118]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^119]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^120]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^121]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Okt. 2014, vom BR genehmigt am 5. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4569). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^123]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^124]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431).
[^126]: Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^127]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^128]: Vierter und fünfter Satz eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^129]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^130]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 2. und 15. Sept. sowie 20. Okt. 2009, vom BR genehmigt am 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (BBl 2009 8465). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^131]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^132]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^134]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).
[^137]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^138]: Zweiter Satz eingefügt durch Beschluss des POB vom 2. und 15. Sept. sowie 20. Okt. 2009, vom BR genehmigt am 11. Nov. 2009 (BBl 2009 8465). Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^139]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).
[^140]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010 (BBl 2010 9039). Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).
[^141]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^142]: Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^143]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^144]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^145]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^146]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^147]: Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^148]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^149]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^150]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431).
[^151]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^152]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^153]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^155]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^156]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431).
[^157]: Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR geneh- migt am 10. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^158]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^159]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^160]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^161]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^162]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^163]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^164]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^165]: Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).
[^166]: Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).
[^167]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^168]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^169]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).
[^170]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Okt. 2013, vom BR genehmigt am 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2947). 172.220.141.1 Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement
[^171]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 25. Nov. 2015, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1789).
[^172]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
[^173]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431).
[^174]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).
[^175]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).
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