Änderungshistorie

Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG)

3 Versionen · 2017-04-05

Änderungen vom 2020-02-01

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- d. vorhandene Sprachkenntnisse;
- e. Heimatorte und Nationalitäten;
<sup>2</sup> e. Nationalitäten;
- f. Versichertennummer nach Artikel 50 e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom
<sup>2</sup> 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung;
<sup>3</sup> über die Altersund Hinterlassenenversicherung; 20. Dezember 1946
- g. eidgenössische Diplome mit Ausstellungsdatum und Ort der Diplomerteilung;
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- k. Diplome nach Artikel 33 a Absatz 2 Buchstabe a MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum des Registereintrags;
<sup>3</sup> l. Personen-Identifikationsnummer (GLN ).
<sup>4</sup> ). l. Personen-Identifikationsnummer (GLN
##### **Art. 4** BAG
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<sup>1</sup> Die für die Weiterbildung der universitären Medizinalberufe verantwortlichen Organisationen (Weiterbildungsorganisationen) tragen die eidgenössischen Weiter-
<sup>4</sup> bildungstitel nach den Anhängen 1–3 a der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen mit Datum und Ort der Erteilung des Weiterbildungstitels in das Medizinalberuferegister ein.
<sup>5</sup> bildungstitel nach den Anhängen 1–3 a der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen mit Datum und Ort der Erteilung des Weiterbildungstitels in das Medizinalberuferegister ein.
<sup>2</sup> Die für die Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte verantwortliche Organisation ist zuständig für die Eintragung:
- a. der privatrechtlichen Weiterbildungsqualifikationen, die für die Abrechnung
<sup>5</sup> von Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung benötigt werden; und
<sup>6</sup> über die Kranvon Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 kenversicherung benötigt werden; und
- b. des Datums der Erteilung dieser Qualifikationen nach Anhang 2.
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- a. die Fähigkeitszeugnisse «leitende amtliche Tierärztin» oder «leitender amtlicher Tierarzt» sowie «amtliche Tierärztin» oder «amtlicher Tierarzt» nach
<sup>6</sup> Artikel 1 Buchstaben b und c der Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiterund Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen;
<sup>7</sup> Artikel 1 Buchstaben b und c der Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiterund Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen;
- b. das Fertigkeitszeugnis «fachtechnisch verantwortliche Tierärztin» oder «fachtechnisch verantwortlicher Tierarzt» nach Artikel 20 der Tierarzneimit-
<sup>7</sup> telverordnung vom 18. August 2004 .
<sup>8</sup> telverordnung vom 18. August 2004 .
##### **Art. 7** Kantone
<sup>1</sup> Die zuständigen kantonalen Behörden tragen folgende Daten betreffend die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in das Medizinalberuferegister ein:
<sup>1</sup> Die zuständigen kantonalen Behörden tragen zu den Medizinalpersonen folgende Daten betreffend die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in das
<sup>9</sup> Medizinalberuferegister ein:
- a. den Kanton, der die Berufsausübungsbewilligung erteilt hat (Bewilligungskanton);
- b. die Rechtsgrundlage, auf der die Berufsausübungsbewilligung erteilt wurde;
- c. einen der beiden Bewilligungsstatus mit dem Datum des entsprechenden Entscheids: 1. erteilt, 2. keine Bewilligung;
- d. die Angabe, ob die Medizinalperson ihren Beruf aktiv ausübt oder nicht, mit Datum der Aktivitätsänderung;
- e. die Adresse der Praxis oder des Betriebs;
- f. die Angabe, ob es sich bei der Praxis oder dem Betrieb um ein Einzelunternehmen handelt oder nicht;
- g. die Angabe, ob eine Medizinalperson zur Selbstdispensation von Arzneimitteln nach kantonalem Recht berechtigt ist oder nicht;
- h. die Angabe, ob eine Medizinalperson zur Selbstdispensation nach Artikel 66
<sup>10</sup> Absatz 2 der Betäubungsmittelkontrollverordnung vom 25. Mai 2011 (BetmKV) berechtigt ist oder nicht;
- i. allfällige Bemerkungen zur Selbstdispensation nach Buchstabe h;
- j. den Umfang der Berechtigung über den Verkehr mit Betäubungsmitteln nach Artikel 75 Absatz 1 BetmKV;
- k. allfällige Bemerkungen zum Verkehr mit Betäubungsmitteln nach Buchstabe j;
- l. allfällige fachliche, zeitliche oder räumliche Einschränkungen oder Auflagen und deren Beschreibung mit Datum und allfälliger Befristung der Einschränkungen oder Auflagen;
- m. die Verweigerung der Bewilligung oder deren Entzug mit Datum des Entscheids.
<sup>2</sup> Sie können zudem folgende Angaben eintragen:
- a. das Datum einer Befristung der Berufsausübungsbewilligung;
<sup>11</sup> b. die Namen der Praxis oder des Betriebs, Telefonnummern und E-Mail- Adressen;
###### Fussnoten
[^1]: SR 811.11
[^2]: SR 831.10
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 51).
[^3]: GLN steht für Global Location Number
[^3]: SR 831.10
[^4]: SR 811.112.0
[^4]: GLN steht für Global Location Number
[^5]: SR 832.10
[^5]: SR 811.112.0
[^6]: SR 916.402
[^6]: SR 832.10
[^7]: SR 812.212.27
[^7]: SR 916.402
[^8]: SR 812.212.27
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 51).
[^10]: SR 812.121.1
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 51).
2017-04-05
Originalfassung Text zu diesem Datum