Änderungshistorie
Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV)
4 Versionen
· 2017-11-01
2020-01-01
Änderungen vom 2020-01-01
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<sup>1</sup> Für die Koordination der Stellungnahmen und der Bewilligungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 4 EnG ist bei Windkraftanlagen das Bundesamt für Energie (BFE) zuständig.
<sup>2</sup> Die zuständigen Bundesstellen haben ihre Stellungnahmen und Bewilligungen innert zweier Monate nach Aufforderung durch das BFE bei diesem einzureichen, sofern in anderen Bundeserlassen keine abweichenden Fristen vorgesehen sind.
<sup>2</sup> Die zuständigen Bundesstellen haben ihre Stellungnahmen und Bewilligungen innert zweier Monate nach Aufforderung durch das BFE bei diesem einzureichen, sofern in anderen Bundeserlassen keine abweichenden Fristen vorgesehen sind. In besonders komplexen Verfahren kann das BFE die Frist von zwei Monaten um
<sup>7</sup> maximal zwei Monate verlängern.
#### 2. Abschnitt: Nationales Interesse
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<sup>3</sup> Ist Absatz 2 erfüllt, so sind die Netzbetreiber verpflichtet, die Energieerzeugungsanlage mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Produzentin oder der Produzent trägt die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Netzanschlusspunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten. Die Vergütung der Kosten für notwendige Netzverstär-
<sup>7</sup> kungen richtet sich nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV .
<sup>8</sup> kungen richtet sich nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV .
##### **Art. 11** Abzunehmende und zu vergütende Elektrizität
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<sup>2</sup> Die Leistung einer Wasserkraftanlage bezieht sich auf die mittlere mechanische Bruttoleistung. Für deren Berechnung gilt Artikel 51 des Wasserrechtsgesetzes vom
<sup>8</sup> 22. Dezember 1916 .
<sup>9</sup> 22. Dezember 1916 .
<sup>3</sup> Die Leistung von Biomasse-, Windenergieund Geothermieanlagen bemisst sich nach der Nennleistung des Stromgenerators.
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<sup>2</sup> Als Ort der Produktion gelten ebenfalls zusammenhängende Grundstücke, von denen mindestens eines an das Grundstück grenzt, auf dem die Produktionsanlage liegt. Grundstücke, die einzig durch eine Strasse, ein Eisenbahntrassee oder ein Fliessgewässer voneinander getrennt sind, gelten unter Vorbehalt der Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümerin oder des jeweiligen Grundeigentümers ebenfalls
<sup>9</sup> als zusammenhängend.
<sup>10</sup> als zusammenhängend.
<sup>3</sup> Als am Ort der Produktion selber verbraucht gilt nur die Elektrizität, die zwischen der Produktionsanlage und dem Verbrauch das Verteilnetz des Netzbetreibers nicht in Anspruch genommen hat.
<sup>10</sup> Art. 15 Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauchauch
<sup>11</sup> Art. 15 Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
<sup>1</sup> Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist zulässig, sofern die Produktionsleistung der Anlage oder der Anlagen bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegt.
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[^6]: SR 734.71
[^7]: SR 734.71
[^8]: SR 721.80
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3465).
[^8]: SR 734.71
[^9]: SR 721.80
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913).
2019-04-01
2018-01-01
2017-11-01
EnV
Originalfassung
Text zu diesem Datum