Änderungshistorie

Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV)

4 Versionen · 2017-11-01

Änderungen vom 2019-04-01

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- b. weder direkt noch indirekt an das Elektrizitätsnetz angeschlossen sind (Inselanlagen);
- c. über eine Anschlussleistung von höchstens 30 kVA verfügen; oder
<sup>2</sup> d. gemäss der Verordnung vom 4. Juli 2007 über den Schutz von Informationen des Bundes klassifiziert sind.
<sup>2</sup> c. über eine wechselstromseitige Nennleistung von höchstens 30 kVA verfügen; oder
<sup>3</sup> über den Schutz von Informatiod. gemäss der Verordnung vom 4. Juli 2007 nen des Bundes klassifiziert sind.
##### **Art. 3** Entwertung
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##### **Art. 4**
<sup>1</sup> Die Stromkennzeichnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b EnG muss jährlich mittels Herkunftsnachweis vorgenommen werden, und zwar für jede an Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Kilowattstunde.
<sup>1</sup> Die Stromkennzeichnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b EnG muss jährlich mittels Herkunftsnachweis vorgenommen werden, und zwar für jede an Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Kilowattstunde. Bei Eisenbahnen gelten für die Stromkennzeichnung die jeweiligen Eisenbahnunternehmen als Endverbrau-
<sup>4</sup> cher.
<sup>2</sup> Das stromkennzeichnungspflichtige Unternehmen muss die Kennzeichnung für alle seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher wie folgt vornehmen:
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- b. für jede Endverbraucherin und jeden Endverbraucher einzeln für die an diese oder diesen gelieferte Elektrizität (Produktemix).
<sup>3</sup> Unabhängig von der Art der Kennzeichnung muss es seinen Lieferantenmix und die gesamthaft an seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Menge Elektrizität bis spätestens zum Ende des folgenden Kalenderjahres veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat insbesondere über die im Internet von den stromkennzeichnungspflichtigen Unternehmen gemeinsam betriebene, frei zugängliche Adres-
<sup>3</sup> se «stromkennzeichnung» zu erfolgen.
<sup>3</sup> Unabhängig von der Art der Kennzeichnung muss es seinen Lieferantenmix und die gesamthaft an seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Menge Elektrizität bis spätestens Ende Juni des folgenden Kalenderjahres veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat insbesondere über die im Internet von den stromkennzeichnungspflichtigen Unternehmen gemeinsam betriebene, frei zugängliche Adres-
<sup>5</sup> se www.stromkennzeichnung.ch zu erfolgen.
<sup>4</sup> Wer weniger als 500 MWh pro Jahr an Endverbraucherinnen und Endverbraucher liefert, ist von der Pflicht zur Veröffentlichung der Stromkennzeichnung befreit.
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- a. weder über ein intelligentes Messsystem nach Artikel 8 a der Stromversor-
<sup>4</sup> gungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) verfügt; noch
<sup>6</sup> gungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) verfügt; noch
- b. über eine Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung nach Artikel 8 Absatz 5 der Stromversorgungsverordnung in der Fassung vom 1. März 2008 verfügt.
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<sup>3</sup> Ist Absatz 2 erfüllt, so sind die Netzbetreiber verpflichtet, die Energieerzeugungsanlage mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Produzentin oder der Produzent trägt die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Netzanschlusspunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten. Die Vergütung der Kosten für notwendige Netzverstär-
<sup>5</sup> kungen richtet sich nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV .
<sup>7</sup> kungen richtet sich nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV .
##### **Art. 11** Abzunehmende und zu vergütende Elektrizität
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<sup>2</sup> Die Leistung einer Wasserkraftanlage bezieht sich auf die mittlere mechanische Bruttoleistung. Für deren Berechnung gilt Artikel 51 des Wasserrechtsgesetzes vom
<sup>6</sup> 22. Dezember 1916 .
<sup>8</sup> 22. Dezember 1916 .
<sup>3</sup> Die Leistung von Biomasse-, Windenergieund Geothermieanlagen bemisst sich nach der Nennleistung des Stromgenerators.
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<sup>1</sup> Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt.
<sup>2</sup> Als Ort der Produktion gelten ebenfalls zusammenhängende Grundstücke, von denen mindestens eines an das Grundstück grenzt, auf dem die Produktionsanlage liegt.
<sup>2</sup> Als Ort der Produktion gelten ebenfalls zusammenhängende Grundstücke, von denen mindestens eines an das Grundstück grenzt, auf dem die Produktionsanlage liegt. Grundstücke, die einzig durch eine Strasse, ein Eisenbahntrassee oder ein Fliessgewässer voneinander getrennt sind, gelten unter Vorbehalt der Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümerin oder des jeweiligen Grundeigentümers ebenfalls
<sup>9</sup> als zusammenhängend.
<sup>3</sup> Als am Ort der Produktion selber verbraucht gilt nur die Elektrizität, die zwischen der Produktionsanlage und dem Verbrauch das Verteilnetz des Netzbetreibers nicht in Anspruch genommen hat.
##### **Art. 15** Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist zulässig, sofern die Produktionsleistung der Anlage oder der Anlagen bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegt.
<sup>10</sup> Art. 15 Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauchauch
<sup>1</sup> Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist zulässig, sofern die Produktionsleistung der Anlage oder der Anlagen bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegt.
<sup>2</sup> Anlagen, die während höchstens 500 Stunden pro Jahr betrieben werden, werden für die Bestimmung der Produktionsleistung nicht berücksichtigt.
<sup>3</sup> Erfüllt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch die Voraussetzung nach Absatz 1 in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr, so kann er nur dann weitergeführt werden, wenn die Gründe für die Veränderung bei den bestehenden Teilnehmern eingetreten sind.
##### **Art. 16** Teilnahme von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und
Pächtern am Zusammenschluss
<sup>1</sup> Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer stellt den einzelnen Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern für die intern produzierte und extern bezogene Elektrizität die folgenden, tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich der Erlöse aus der eingespeisten Elektrizität verbrauchsabhängig in Rechnung:
- a. die anrechenbaren Kapitalkosten der Anlage;
- b. die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der Anlage;
- c. die Kosten für die extern bezogene Elektrizität; und
- d. die Kosten für die interne Messung, Datenbereitstellung, Verwaltung und Abrechnung.
<sup>2</sup> Die anrechenbaren Kapitalkosten dürfen den angemessenen Satz für Verzinsung und Amortisation der Investition nicht überschreiten.
<sup>3</sup> Für die intern produzierte und verbrauchte Elektrizität darf pro Kilowattstunde nicht mehr in Rechnung gestellt werden, als die Kosten des extern bezogenen Stromprodukts pro Kilowattstunde betragen.
<sup>4</sup> Beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist mindestens schriftlich festzuhalten:
- a. wer den Zusammenschluss gegen aussen vertritt;
- b. die Art und Weise der Messung des internen Verbrauchs, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung;
- c. das Stromprodukt, das extern bezogen werden soll, sowie die Modalitäten für einen Wechsel dieses Produkts.
<sup>5</sup> Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter können ihre Teilnahme am Zusammenschluss nur dann beenden, wenn:
- a. sie Anspruch auf Netzzugang (Art. 17 Abs. 3 EnG) haben und diesen für sich geltend machen wollen; oder
- b. die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer entweder die angemessene Versorgung mit Elektrizität nicht gewährleisten kann oder die Vorgaben der Absätze 1–3 nicht einhält.
<sup>6</sup> Die Beendigung ist der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer drei Monate im Voraus schriftlich und begründet mitzuteilen.
<sup>7</sup> Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die für die Versorgung von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern zuständig sind, sind von der Pflicht, die Tarife zu veröffentlichen und eine Kostenträgerrechnung nach Artikel 4
<sup>7</sup> StromVV zu führen, befreit.
##### **Art. 17** Einsatz von Stromspeichern bei Zusammenschlüssen
zum Eigenverbrauch
<sup>1</sup> Wer einen Stromspeicher einsetzt, muss auf eigene Kosten Massnahmen ergreifen, um störende technische Einwirkungen auf den Netzanschlusspunkt zu vermeiden.
<sup>2</sup> Der Netzbetreiber muss Stromspeicher zu den gleichen technischen Bedingungen anschliessen wie einen vergleichbaren Erzeuger oder Endverbraucher.
<sup>3</sup> Stromspeicher, die Elektrizität entweder nur aus dem Verteilnetz beziehen oder nur in das Verteilnetz einspeisen, müssen nicht separat gemessen werden.
<sup>4</sup> Der Netzbetreiber hat die Messgeräte am Messpunkt nach Artikel 2 Absatz 1
<sup>8</sup> Buchstabe c StromVV saldierend über alle Phasen zu betreiben.
##### **Art. 18** Verhältnis zum Netzbetreiber
<sup>1</sup> Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben dem Netzbetreiber je drei Monate im Voraus Folgendes mitzuteilen:
- a. die Bildung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch und die allenfalls teilnehmenden Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter sowie die Vertreterin oder den Vertreter des Zusammenschlusses;
- b. die Auflösung eines Zusammenschlusses;
- c. den Einsatz eines Speichers und dessen Verwendungsart.
<sup>2</sup> Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben eine allfällige Beendigung der Teilnahme einer Mieterin oder eines Mieters oder einer Pächterin oder eines Pächters am Zusammenschluss dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat die betreffenden Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter innert drei Monaten in die Grundversorgung nach Artikel 6 oder 7 des Stromversor-
<sup>9</sup> gungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG) aufzunehmen.
<sup>3</sup> Ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer nicht in der Lage, die Mitglieder und Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Zusammenschlusses mit Elektrizität zu versorgen, so hat der Netzbetreiber die Versorgung umgehend sicherzustellen.
<sup>4</sup> Die dem Netzbetreiber aufgrund der Absätze 2 und 3 anfallenden Kosten hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zu tragen. 5. Kapitel: Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen, Geothermie-Erkundungsbeiträge und Geothermie-Garantien sowie Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken 1. Abschnitt: Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen
##### **Art. 19** Ausschreibungen und Teilnahmebedingungen
<sup>1</sup> Das BFE schreibt jährlich befristete Effizienzmassnahmen im Bereich Elektrizität wettbewerblich aus.
<sup>2</sup> Es legt jährlich die Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren fest. Es setzt Förderschwerpunkte und kann bestimmte Bereiche oder Anwendungen von der Förderung ausnehmen. Zudem kann es insbesondere den Förderbeitrag je Einzelprojekt oder -programm begrenzen und Vorhaben des Bundes von der Teilnahme ausschliessen.
<sup>3</sup> Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung eines Projekts oder eines Programms.
<sup>4</sup> Wer an den wettbewerblichen Ausschreibungen teilnimmt, kann mit demselben Projekt oder Programm nur einmal pro Ausschreibungsjahr an den wettbewerblichen Ausschreibungen teilnehmen.
##### **Art. 20** Berücksichtigung und Auswahl
<sup>1</sup> Für Förderbeiträge werden nur Projekte und Programme berücksichtigt, die:
- a. die Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren erfüllen; und
- b. ohne Förderbeitrag nicht realisiert würden.
<sup>2</sup> Die Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem Förderbeitrag und der diesem Beitrag anrechenbaren Stromeinsparung (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) erhalten einen Förderbeitrag.
##### **Art. 21** Auszahlung und Rückforderung
<sup>1</sup> Der Förderbeitrag wird erst ausbezahlt, wenn die Effizienzmassnahmen umgesetzt sind. Sind sie bis zum festgelegten Zeitpunkt nicht oder nur teilweise umgesetzt, so wird entweder kein oder nur ein anteiliger Förderbeitrag ausbezahlt.
<sup>2</sup> Bei länger dauernden Projekten und Programmen können Zahlungen geleistet werden, bevor die Massnahmen vollständig umgesetzt sind, wenn im Voraus festgelegte Zwischenziele erreicht werden. Wird ein Zwischenziel nicht erreicht, so können weitere Förderbeiträge verweigert werden.
<sup>3</sup> Werden die Massnahmen nach erfolgter Zahlung nicht vollständig umgesetzt oder stellt sich die Umsetzung als mangelhaft heraus, so kann das BFE den Förderbeitrag ganz oder im Verhältnis der angestrebten zu den tatsächlich erzielten Stromeinsparungen zurückfordern.
<sup>4</sup> Wer einen Förderbeitrag zugesprochen erhalten hat, muss dem BFE und den mit dem Vollzug beauftragten Dritten die zur Überprüfung des Stromeffizienzgewinns nötigen Daten zur Verfügung stellen und Zugang zu seinen Anlagen gewähren.
##### **Art. 22** Publikation
<sup>1</sup> Das BFE publiziert zu den wettbewerblichen Ausschreibungen jährlich folgende Angaben:
- a. die Anzahl der geförderten Programme und Projekte;
- b. die bei Programmen und Projekten erwartete und realisierte Stromeinsparung;
- c. die pro eingesparte Kilowattstunde eingesetzten Fördermittel (Kostenwirksamkeit).
<sup>2</sup> Es kann zudem die von Projektund Programmträgern eingereichten Eingaben sowie die verfassten Zwischenund Schlussberichte unter Wahrung des Geschäftsund Fabrikationsgeheimnisses publizieren. 2. Abschnitt: Geothermie-Erkundungsbeiträge und Geothermie-Garantien
##### **Art. 23** Anspruchsvoraussetzungen und Gesuch
<sup>1</sup> Geothermie-Erkundungsbeiträge können geleistet werden, wenn ein Projekt die Voraussetzungen nach Anhang 1 erfüllt.
<sup>2</sup> Geothermie-Garantien können geleistet werden, wenn ein Projekt die Voraussetzungen nach Anhang 2 erfüllt.
<sup>3</sup> Die Gesuche für Geothermie-Erkundungsbeiträge oder für Geothermie-Garantien sind dem BFE einzureichen. Das Gesuch muss den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 3.1 oder 4.2 beziehungsweise Anhang 2 Ziffer 3.1 entsprechen und den Nachweis enthalten, dass die Gesuche um die für das Projekt notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist.
##### **Art. 24** Prüfung des Gesuchs und Entscheid
<sup>1</sup> Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche ein vom Projekt unabhängiges Expertengremium aus bis zu sechs Fachleuten bei. Daneben kann der Standortkanton eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Expertengremium entsenden.
<sup>2</sup> Das Expertengremium begutachtet die Gesuche und gibt zuhanden des BFE eine Empfehlung für die Beurteilung des Projekts ab. Bei der Empfehlung zuhanden des BFE hat die Kantonsvertreterin oder der Kantonsvertreter keine Stimme. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.
<sup>3</sup> Das Verfahren richtet sich für die Geothermie-Erkundungsbeiträge nach Anhang 1 Ziffern 3 und 4 und für die Geothermie-Garantie nach Anhang 2 Ziffer 3.
<sup>4</sup> Sind die Voraussetzungen für die Leistung eines Geothermie-Erkundungsbeitrags oder einer Geothermie-Garantie gegeben, so schliesst der Bund mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. Darin sind insbesondere die Voraussetzungen für die Rückforderung nach Artikel 27 festzuhalten.
##### **Art. 25** Reihenfolge der Berücksichtigung
<sup>1</sup> Stehen aus dem Netzzuschlagsfonds nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt das BFE das Projekt in eine Warteliste auf, es sei denn, es erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Das BFE teilt dies der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit.
<sup>2</sup> Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE die am weitesten fortgeschrittenen Projekte. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht wurde.
##### **Art. 26** Auszahlung der Geothermie-Garantie
Die Geothermie-Garantie wird auf Gesuch hin ausbezahlt, wenn ein Projekt als Teiloder Misserfolg beurteilt wird. Sie wird anteilsmässig ausbezahlt:
- a. bei einem Teilerfolg;
- b. bei einem Misserfolg, wenn das Projekt anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt wird.
##### **Art. 27** Rückforderung
<sup>1</sup> Für die Rückforderung der Erkundungsbeiträge und der Geothermie-Garantien
<sup>10</sup> sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG) sinngemäss anwendbar.
<sup>2</sup> Das BFE kann zudem Erkundungsbeiträge zurückfordern, wenn mit dem Betrieb der Anlage Gewinne erwirtschaftet werden, die die Förderung im Nachhinein als unnötig erscheinen lassen.
<sup>3</sup> Wird das Projekt anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt, so kann das BFE die anteilsmässige oder vollständige Rückzahlung der ausbezahlten Erkundungsbeiträge und Geothermie-Garantien verfügen.
<sup>4</sup> Das BFE ist vor einer anderweitigen Nutzung oder einer Veräusserung zu informieren über:
- a. die geplante Art der Nutzung;
- b. die Eigentumsverhältnisse und die Trägerschaft;
- c. allfällige Gewinne und deren Umfang. 3. Abschnitt: Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen
##### **Art. 28** Gesuch
<sup>1</sup> Der Inhaber einer Wasserkraftanlage kann für Massnahmen nach Artikel 83 a des
<sup>11</sup> Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG) oder nach Artikel 10 des
<sup>12</sup> Fischereigesetzes vom 21. Juni 1991 (BGF) bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erstattung der Kosten einreichen.
<sup>2</sup> Das Gesuch ist einzureichen, bevor mit dem Bau begonnen wird oder grössere
<sup>13</sup> Anschaffungen getätigt werden (Art. 26 Abs. 1 SuG ).
<sup>3</sup> Die Anforderungen an das Gesuch richten sich nach Anhang <sup>3</sup> Ziffer 1.
##### **Art. 29** Meldung und Prüfung des Gesuchs durch die kantonalen Behörden
<sup>1</sup> Nach Eingang des Gesuchs meldet die kantonale Behörde dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) umgehend:
- a. das Datum der Gesuchseinreichung;
- b. den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
- c. die Art der Massnahmen;
- d. die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten;
- e. den voraussichtlichen Termin für das Ende der Umsetzung der Massnahmen;
- f. Angaben über allenfalls vorgesehene Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen.
<sup>2</sup> Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziffern 2 und 3 und leitet es mit ihrer Stellungnahme ans BAFU weiter.
<sup>3</sup> Ist das Gesuch nicht vollständig, so informiert sie das BAFU umgehend darüber. Sie informiert das BAFU erneut, sobald die zur Vollständigkeit des Gesuchs notwendigen Unterlagen nachgereicht wurden.
##### **Art. 30** Zusicherung der Entschädigung
<sup>1</sup> Das BAFU beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziffern 2 und 3 und stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab.
<sup>2</sup> Sind die Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt, so sichert das BAFU dem Inhaber der Wasserkraftanlage die Entschädigung zu und legt die voraussichtliche Höhe der Entschädigung fest.
<sup>3</sup> Stellt der Inhaber der Wasserkraftanlage nach der Zusicherung fest, dass Mehrkosten anfallen, so meldet er dies unverzüglich der kantonalen Behörde und dem BAFU. Sind die Mehrkosten wesentlich, so ist das Verfahren gemäss den Absätzen 1 und 2 sinngemäss anwendbar.
##### **Art. 31** Auszahlungsplan
<sup>1</sup> Übersteigen die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt das BAFU einen Auszahlungsplan.
<sup>2</sup> Für die Reihenfolge der Auszahlungen ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bei der kantonalen Behörde massgebend.
##### **Art. 32** Auszahlung der Entschädigung und Rückforderung
<sup>1</sup> Der Inhaber der Wasserkraftanlage hat nach Umsetzung der Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen.
<sup>2</sup> Die anrechenbaren Kosten richten sich nach Anhang 3 Ziffer 3.
<sup>3</sup> Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Massnahmen.
<sup>4</sup> Die kantonale Behörde beurteilt die Zusammenstellung der entstandenen Kosten hinsichtlich Anrechenbarkeit der geltend gemachten Kosten und leitet sie mit ihrer Stellungnahme ans BAFU weiter.
<sup>5</sup> Das BAFU beurteilt die Zusammenstellung der Kosten, stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab und verfügt die Entschädigung.
<sup>6</sup> Es fordert allenfalls zu viel bezahlte Entschädigungen zurück.
##### **Art. 33** Teilzahlungen
<sup>1</sup> Bei aufwendigen Sanierungsmassnahmen kann der Inhaber einer Wasserkraftanlage Gesuche um höchstens zwei Teilzahlungen pro Jahr stellen, soweit dies in der Zusicherung vorgesehen ist und das Projekt entsprechend fortgeschritten ist.
<sup>2</sup> Die kantonale Behörde beurteilt die Gesuche um Teilzahlungen und leitet sie mit ihrer Stellungnahme ans BAFU weiter.
<sup>3</sup> Das BAFU beurteilt die Gesuche um Teilzahlungen, stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab und führt die Teilzahlungen aus.
##### **Art. 34** Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes
<sup>14</sup> Im Übrigen ist das 3. Kapitel des SuG sinngemäss anwendbar.
### 6. Kapitel: Netzzuschlag
#### 1. Abschnitt: Erhebung und Verwendung
##### **Art. 35** Erhebung
<sup>1</sup> Der Netzzuschlag beträgt 2,3 Rappen/kWh.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle erhebt den Netzzuschlag mindestens vierteljährlich und legt ihn unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds ein.
<sup>3</sup> Ergibt sich aufgrund der Regelung von Artikel 38 EnG eine Änderung des Mittelbedarfs von mindestens 0,05 Rappen/kWh, so stellt das UVEK dem Bundesrat Antrag auf eine entsprechende Neufestlegung des Netzzuschlags. Es gibt im Antrag an, wie sich der Zuschlag voraussichtlich auf die einzelnen Verwendungsarten verteilt.
##### **Art. 36** Verwendung
<sup>1</sup> Die Zuteilung der verfügbaren Mittel richtet sich nach dem Mittelbedarf und den Vollzugskosten der einzelnen Verwendungen, den anteilsmässigen Kosten für die Rückerstattung des Netzzuschlags nach Artikel 39 EnG, der Gesamtliquidität des Netzzuschlagsfonds sowie dem Beitrag, den die einzelnen Verwendungen zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks und zur Erreichung der Richtwerte gemäss den Artikeln 2 und 3 EnG leisten.
<sup>2</sup> Die gesetzlich vorgesehenen Höchstanteile für die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen, für die Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW und für die Entschädigungen nach Artikel 34 EnG werden ausgeschöpft, sofern dies aufgrund des Mittelbedarfs notwendig ist.
#### 2. Abschnitt: Rückerstattung
##### **Art. 37** Anspruchsberechtigung
<sup>1</sup> Ob eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher nach Artikel 39 Absatz 3 EnG überwiegend eine ihr oder ihm gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt, bestimmt sich anhand des jeweiligen Ertrags.
<sup>2</sup> Die Grossforschungsanlagen, für die nach Artikel 39 Absatz 3 zweiter Satz EnG die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragt werden kann, sind in Anhang 4 aufgeführt. Das UVEK kann diesen Anhang anpassen.
##### **Art. 38** Massgeblicher Zeitraum
Ob eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher Anspruch auf Rückerstattung hat oder nicht, beurteilt sich jeweils in Bezug auf ein volles abgeschlossenes Geschäftsjahr.
##### **Art. 39** Zielvereinbarung
<sup>1</sup> Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen.
<sup>2</sup> Die Zielvereinbarung hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren mit Beginn am 1. Januar. Sie muss jedes Geschäftsjahr, für das die Rückerstattung beantragt wird, vollständig umfassen.
<sup>3</sup> Die Zielvereinbarung legt für jedes Kalenderjahr ein Energieeffizienzziel fest. Die Erhöhung der Energieeffizienz ist in der Regel linear auszugestalten.
<sup>4</sup> Die Zielvereinbarung ist eingehalten, wenn die Energieeffizienz während der Laufzeit der Zielvereinbarung nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren und insgesamt in nicht mehr als der Hälfte der Jahre unter dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt.
##### **Art. 40** Berichterstattung
<sup>1</sup> Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher reicht dem BFE jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Bericht über die Umsetzung der Zielvereinbarung im betreffenden Kalenderjahr ein.
<sup>2</sup> Der Bericht weist die im Zusammenhang mit der Zielvereinbarung relevanten Daten des Kalenderjahres aus und stellt sie den Daten der Vorjahre gegenüber. Er enthält mindestens folgende Angaben:
- a. den Gesamtenergieverbrauch der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers mit einer Gegenüberstellung der Istund der Soll-Werte;
- b. die umgesetzten Energieeffizienzmassnahmen und deren Wirkung;
- c. die Energieeffizienz der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers mit einer Gegenüberstellung der Istund der Soll-Werte;
- d. die vorgesehenen Korrekturmassnahmen, wenn das für das betreffende Jahr festgelegte Energieeffizienzziel nicht erreicht wurde, und eine Begründung, warum dieses Ziel nicht erreicht wurde.
<sup>3</sup> Das BFE kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung benötigt.
##### **Art. 41** Anpassung der Zielvereinbarung
<sup>1</sup> Das BFE prüft die Anpassung der Zielvereinbarung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen.
<sup>2</sup> Es prüft die Anpassung in jedem Fall, wenn:
- a. die Energieeffizienz der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers um mindestens 10 Prozent unter oder über dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt; und
- b. die Abweichung vom Energieeffizienzziel darauf zurückzuführen ist, dass sich Tatsachen, auf deren Basis die Zielvereinbarung erstellt wurde, wesentlich geändert haben und die Änderung nicht bloss vorübergehender Natur ist, namentlich bei einer wesentlichen und dauerhaften Änderung der Struktur oder der Geschäftstätigkeit der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers.
<sup>3</sup> Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher hat das BFE umgehend zu informieren, wenn sich Tatsachen ändern, auf deren Basis die Zielvereinbarung erstellt wurde.
<sup>4</sup> Eine allfällige Anpassung der Zielvereinbarung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Jahres, in dem sich die Änderung ausgewirkt hat.
#### 3. Abschnitt: Verfahren zur Rückerstattung
##### **Art. 42** Gesuch
<sup>1</sup> Das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen.
<sup>2</sup> Es hat folgende Nachweise und Unterlagen zu enthalten:
- a. den Nachweis der Bruttowertschöpfung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres;
- b. den Bericht der Revisionsstelle zur ordentlichen oder eingeschränkten Revision;
- c. den Nachweis der Elektrizitätskosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres;
- d. den Nachweis der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr bezogenen Strommenge und des dafür entrichteten Netzzuschlags.
<sup>3</sup> Bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern nach Artikel 39 Absatz <sup>3</sup> zweiter Satz EnG hat das Gesuch in Abweichung von Absatz 2 zu enthalten:
- a. den Nachweis der Strommenge, die sie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für den Betrieb der betreffenden Grossforschungsanlage nach Anhang 4 bezogen haben; und
- b. den dafür entrichteten Netzzuschlag.
<sup>4</sup> Das BFE kann zusätzlich zu den Nachweisen und Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 weitere Nachweise und Unterlagen verlangen.
##### **Art. 43** Bruttowertschöpfung
<sup>1</sup> Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der ordentlich geprüften Jahres-
<sup>15</sup> rechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln. Sie berechnet sich nach Anhang 5 Ziffer 1.
<sup>2</sup> Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln. Zusätzlich ist eine Bestätigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten nach Artikel 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. De-
<sup>16</sup> zember 2005 einzureichen, dass die Bruttowertschöpfung richtig berechnet wurde.
<sup>3</sup> Bei Unternehmen, die nicht der ordentlichen Revision nach Artikel 727 Absatz 1 OR unterliegen, kann die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage der amtlichen Mehrwertsteuer-Abrechnungsformulare des vollen Geschäftsjahres nach Anhang 5 Ziffer 2 berechnet werden.
##### **Art. 44** Elektrizitätskosten, Strommenge und Netzzuschlag
<sup>1</sup> Die Elektrizitätskosten, die bezogene Strommenge und der dafür entrichtete Netzzuschlag sind auf der Grundlage von Rechnungsbelegen zu ermitteln.
<sup>2</sup> Als Elektrizitätskosten gelten die der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher in Rechnung gestellten Kosten für Stromlieferung, Netznutzung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen einschliesslich Netzzuschlag und ohne Mehrwertsteuer.
<sup>3</sup> Bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit selber ein Elektrizitätsnetz zur Verteilung der gekauften Elektrizität betreiben, gehören die dort anfallenden Kosten ebenfalls zu den Elektrizitätskosten. Davon ausgenommen sind die Kosten für gebäudeinterne und anlagenspezifische Installationen.
<sup>4</sup> Nicht als Elektrizitätskosten nach den Absätzen 2 und 3 gelten Kosten für die Elektrizität, die an andere Endverbraucherinnen und Endverbraucher weiterverrechnet werden.
##### **Art. 45** Prüfung des Gesuchs
<sup>1</sup> Das BFE entscheidet über den Anspruch auf Rückerstattung gestützt auf das Gesuch um Rückerstattung und den Bericht, der über die Umsetzung der Zielvereinbarung Auskunft gibt.
<sup>2</sup> Liegt dem BFE noch kein Bericht vor, der über das volle Geschäftsjahr Auskunft gibt, und zeichnet sich ab, dass die Einhaltung der Zielvereinbarung gefährdet ist, so kann das BFE mit dem Entscheid zuwarten, bis der nächste Bericht eingereicht und ausgewertet ist.
##### **Art. 46** Jährliche Auszahlung
<sup>1</sup> Heisst das BFE das Gesuch um Rückerstattung gut, so legt es den Rückerstattungsbetrag unter Abzug allfälliger monatlicher Auszahlungen fest.
<sup>2</sup> Bei teilweiser Rückerstattung richtet sich die Berechnung des Betrags nach Anhang 6 Ziffer 1.
<sup>3</sup> Die Rückerstattungsbeträge werden nicht verzinst.
##### **Art. 47** Monatliche Auszahlung
<sup>1</sup> Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher kann beim BFE ein Gesuch um monatliche Auszahlung für das laufende Geschäftsjahr stellen. Dieses Gesuch gilt auch für die folgenden Geschäftsjahre. Es muss die Angaben und Unterlagen nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben a, c und d enthalten, soweit diese nicht bereits mit dem Gesuch um Rückerstattung eingereicht wurden.
<sup>2</sup> Im Fall der monatlichen Auszahlung werden jeweils 80 Prozent des im laufenden Geschäftsjahr zu erwartenden Rückerstattungsbetrags ausbezahlt. Die Berechnung des Betrags der monatlichen Auszahlung richtet sich nach Anhang 6 Ziffer 2.
<sup>3</sup> Nach der Gutheissung des Gesuchs werden ausbezahlt:
- a.[^80] Prozent des für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr zu erwartenden Rückerstattungsbetrags;
- b. der nach Absatz 2 berechnete Betrag für die Monate des laufenden Geschäftsjahres, die bis zur Gutheissung des Gesuchs verstrichen sind.
<sup>4</sup> Das BFE kann die monatlichen Auszahlungen jederzeit anpassen, wenn:
- a. sich die für deren Berechnung relevanten Parameter ändern;
- b. der Stromverbrauch der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers im laufenden Geschäftsjahr erheblich vom Stromverbrauch im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr abweicht.
<sup>5</sup> Ändern sich die Parameter nach Absatz 4, insbesondere die bezogene Strommenge, so meldet dies die Endverbraucherin oder der Endverbraucher dem BFE umgehend.
##### **Art. 48** Rückzahlung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungsbeträge
<sup>1</sup> Wurde der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher gestützt auf Artikel 47 zu viel ausbezahlt oder hat sie oder er den Mindestbetrag nach Artikel 40 Buchstabe d EnG nicht erreicht, so hat sie oder er die für das betreffende Geschäftsjahr zu viel ausbezahlten Rückerstattungsbeträge zurückzubezahlen.
<sup>2</sup> Hält die Endverbraucherin oder der Endverbraucher die Zielvereinbarung nicht vollständig ein, so hat sie oder er sämtliche während der Laufzeit der Zielvereinbarung ausbezahlten Rückerstattungsbeträge zurückzubezahlen (Art. 41 Abs. 3 EnG).
<sup>3</sup> Die zurückbezahlten Beträge fliessen in den Netzzuschlagsfonds zurück. Auf den Beträgen wird kein Zins erhoben.
##### **Art. 49** Beizug Dritter
<sup>1</sup> Das BFE kann Dritte namentlich mit den folgenden Aufgaben beauftragen:
- a. Erarbeitung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung mit den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern;
- b. Prüfung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung;
- c. Unterstützung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher beim Erstellen der jährlichen Berichterstattung über die Umsetzung der Zielvereinbarung;
- d. Prüfung der anlässlich der Gesuchstellung gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen.
<sup>2</sup> Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher sind zur Zusammenarbeit mit den beauftragten Dritten verpflichtet. Sie haben ihnen insbesondere sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren. 7. Kapitel: Sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen
##### **Art. 50** Gebäude
<sup>1</sup> Die Kantone orientieren sich beim Erlass der Vorschriften nach Artikel 45 Absatz 3 EnG an den unter den Kantonen harmonisierten Anforderungen.
<sup>2</sup> Als wesentliche Erneuerungen nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c EnG gelten insbesondere:
- a. die Totalsanierung des Heizungsund des Warmwassersystems;
- b. energetische Sanierung von Gebäuden, die in Nahwärmenetze eingebunden sind, in denen die Abrechnung pro Gebäude erfolgt und an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.
##### **Art. 51** Unternehmen
<sup>1</sup> Für Zielvereinbarungen des Bundes mit Unternehmen, die sowohl im Rahmen des Vollzugs der Vorschriften des Bundes über Zielvereinbarungen als auch im Rahmen des Vollzugs kantonaler Vorschriften über Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern nach Artikel 46 Absatz 3 EnG verwendet werden, zieht der Bund die Kantone bei der Erarbeitung der generellen Anforderungen mit ein.
<sup>2</sup> Wer eine solche Zielvereinbarung verwenden will, erarbeitet zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen entsprechenden Vorschlag und reicht diesen dem BFE zur Prüfung ein. Für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung ist das BFE zuständig.
<sup>3</sup> Es kann die Aufgaben nach Absatz 2 auf Gesuch eines Kantons auch übernehmen, wenn die Zielvereinbarung ausschliesslich für den Vollzug der kantonalen Vorschriften über Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern nach Artikel 46 Absatz 3 EnG verwendet wird.
<sup>4</sup> Es kann Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen.
### 8. Kapitel: Förderung
#### 1. Abschnitt: Massnahmen
##### **Art. 52** Information und Beratung
<sup>1</sup> Der Bund kann Kantone, Gemeinden und private Organisationen namentlich unterstützen bei:
- a. der Veröffentlichung von Dokumentationen;
- b. Medienbeiträgen;
- c. der Durchführung von Ausstellungen, Veranstaltungen und Wettbewerben;
- d. dem Einsatz von digitalen Medien für die Information und Beratung;
- e. dem Aufbau von Beratungsangeboten;
- f. der Durchführung von Beratungen.
<sup>2</sup> Unterstützt werden diese Tätigkeiten nur, wenn sie der Energiepolitik von Bund und Kantonen entsprechen.
##### **Art. 53** Ausund Weiterbildung
<sup>1</sup> Der Bund unterstützt die Ausund Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz und dieser Verordnung betraut sind, namentlich durch:
- a. Beiträge an Veranstaltungen der Kantone und Gemeinden oder Organisationen;
- b. Veranstaltungen, die das BFE durchführt. 
<sup>2</sup> Er kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen sowie mit Verbänden und Bildungsinstitutionen die berufliche Ausund Weiterbildung von Energiefachleuten unterstützen, namentlich durch:
- a. die Erarbeitung von Ausund Weiterbildungsangeboten;
- b. die Bereitstellung von Lehrmitteln und Unterrichtshilfen;
- c. die Weiterbildung von Lehrkräften;
- d. die Entwicklung und den Unterhalt eines Informationssystems.
<sup>3</sup> Die Förderung individueller Ausund Weiterbildung ist ausgeschlossen.
##### **Art. 54** Pilotund Demonstrationsanlagen sowie Pilotund
Demonstrationsprojekte
<sup>1</sup> Unterstützt werden können:
- a. Pilotanlagen und -projekte, die: 1. der technischen Erprobung von Energiesystemen, -methoden oder -konzepten dienen, und 2. in einem Massstab realisiert werden, der die Bestimmung wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Daten erlaubt;
- b. Demonstrationsanlagen und -projekte, die: 1. dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit im marktnahen Umfeld dienen, und 2. eine umfassende technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Beurteilung im Hinblick auf die effektive Markteinführung von innovativen Energietechnologien oder -lösungen ermöglichen.
<sup>2</sup> Demonstrationsanlagen und -projekte können vom BFE als Leuchtturmprojekte anerkannt werden, wenn diese der Bekanntmachung von neuen, wegweisenden Konzepten und Technologien dienen und den Energiedialog in der breiten Bevölkerung unterstützen.
#### 2. Abschnitt: Globalbeiträge
##### **Art. 55** Allgemeine Voraussetzungen
<sup>1</sup> Globalbeiträge können gewährt werden an kantonale Programme zur:
- a. Information und Beratung (Art. 47 EnG);
- b. Ausund Weiterbildung (Art. 48 EnG);
- c. Förderung der Energieund Abwärmenutzung (Art. 50 EnG).
<sup>2</sup> Globalbeiträge an solche Programme werden nur gewährt, wenn:
- a. das betreffende Programm auf kantonalen Rechtsgrundlagen beruht;
- b. der Kanton einen Kredit für das betreffende Programm bereitstellt; und
- c. der Kanton für das betreffende Programm nicht bereits anderweitig einen Beitrag des Bundes erhält.
##### **Art. 56** Globalbeiträge an kantonale Programme zur Information und
Beratung sowie zur Ausund Weiterbildung Im Rahmen der Förderung kantonaler Programme zur Information und Beratung (Art. 47 EnG) sowie zur Ausund Weiterbildung (Art. 48 EnG) können Globalbeiträge insbesondere gewährt werden für:
- a. Dokumentationen und Medienarbeit;
- b. Ausstellungen, Veranstaltungen und Wettbewerbe;
- c. Kurse und Schulungen;
- d. Objektund Prozessberatungen;
- e. Analysen.
##### **Art. 57** Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung
der Energieund Abwärmenutzung
<sup>1</sup> Im Rahmen der Förderung kantonaler Programme zur Förderung der Energieund Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) dürfen bauliche Massnahmen nur über Globalbeiträge gefördert werden, wenn die entsprechenden Fördergesuche vor Baubeginn eingereicht werden.
<sup>2</sup> Globalbeiträge dürfen nicht eingesetzt werden für:
- a. öffentliche Bauten und Anlagen des Bundes und der Kantone;
- b. Anlagen, die fossile Energien verbrauchen.
<sup>3</sup> Globalbeiträge können auch an Investitionsund Marketingprogramme gewährt werden, die der Erhöhung der Bekanntheit der kantonalen Programme zur Förderung von Massnahmen nach Artikel 50 EnG dienen.
##### **Art. 58** Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht
<sup>1</sup> Die Kantone schreiben in ihren Programmen zur Förderung der Energieund Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) vor, dass bauliche Massnahmen an Gebäuden nur unterstützt werden, wenn ein Gebäudeenergieausweis der Kantone mit Beratungsbericht (GEAK-Plus) vorliegt.
<sup>2</sup> Für Gebäude, für die kein GEAK-Plus erstellt werden kann, richten sich die Anforderungen an die Erstellung des Gebäudeenergieausweises mit Beratungsbericht nach anerkannten technischen Normen.
<sup>3</sup> Für die Förderung der folgenden baulichen Massnahmen ist das Vorliegen eines GEAK-Plus nicht erforderlich, sofern die baulichen Massnahmen nicht zusammen mit anderen Massnahmen gefördert werden, für die das Vorliegen eines GEAK-Plus eine Beitragsvoraussetzung ist:
- a. Sanierungen der Wärmedämmung, an die pro Gesuch ein Förderbeitrag von weniger als 10 000 Franken ausgerichtet wird;
- b. den Ersatz einer Heizöl-, Erdgasoder Elektroheizung durch neue Gebäudetechnikanlagen;
- c. die Installation von thermischen Solarkollektoranlagen;
- d. die Installation von Wohnungslüftungen;
- e. Gebäudesanierung, die in umfangreichen Etappen und mit fachgerechter Heizwärmeund Heizenergiebedarfsrechnung gemäss SIA-Normen realisiert wird;
- f. umfassende Gebäudesanierung, die ohne Etappierung durchgeführt und für die ein Minergie-Zertifikat ausgestellt wird;
- g. Neubauten;
- h. Wärmenetzprojekte.
##### **Art. 59** Berichterstattung
<sup>1</sup> Die Kantone erstatten dem BFE bis zum 31. März des Folgejahres Bericht über die Durchführung der mit Globalbeiträgen geförderten Programme.
<sup>2</sup> Zu kantonalen Programmen zur Information und Beratung (Art. 47 EnG) sowie zur Ausund Weiterbildung (Art. 48 EnG) hat der Bericht angemessen Auskunft zu geben über:
- a. die Anzahl und Art der durchgeführten Massnahmen sowie die dafür eingesetzten finanziellen Mittel;
- b. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.
<sup>3</sup> Zu kantonalen Programmen zur Förderung der Energieund Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) hat der Bericht angemessen Auskunft zu geben über:
- a. die mit dem Programm erwarteten und erzielten Energieeinsparungen sowie den Anteil der erneuerbaren Energien und der Abwärme an der verbrauchten Energie;
- b. die mit dem Programm erwarteten und ausgelösten Investitionen unter Berücksichtigung allfälliger Mitnahmeeffekte;
- c. die vor Ort durchgeführten Stichproben über die korrekte Verwendung der über Globalbeiträge gesprochenen Mittel;
- d. den Totalbetrag der eingesetzten finanziellen Mittel, aufgeteilt nach Bundesund Kantonsanteilen sowie nach Förderbereichen und unter Angabe der durchschnittlichen Höhe der ausbezahlten Finanzhilfen;
- e. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.
<sup>4</sup> Das BFE bestimmt die zur Beurteilung der Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms notwendigen Anforderungen an die Aufbereitung der Daten.
<sup>5</sup> Dem BFE sind auf Verlangen die zur Beurteilung der Wirksamkeit notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung zu stellen.
<sup>6</sup> Das BFE kann die Daten zu statistischen Zwecken einsetzen und sie der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) zur Verfügung stellen.
##### **Art. 60** Kontrolle
<sup>1</sup> Die Kantone kontrollieren und gewährleisten die korrekte Verwendung der Globalbeiträge.
<sup>2</sup> Sie nehmen die Ergebnisse der Kontrolle in ihre Berichterstattung auf und bewahren die Unterlagen während 10 Jahren auf.
<sup>3</sup> Im Bereich der Förderung von Massnahmen zur Energieund Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) führen sie Stichproben vor Ort durch.
<sup>4</sup> Das BFE kontrolliert stichprobenweise:
- a. die Ausführung einzelner Massnahmen;
- b. die Verwendung der Globalbeiträge;
- c. die Finanzbuchhaltung;
- d. die Gesuchprüfungspraxis; und
- e. die Qualitätskontrolle der Kantone.
#### 3. Abschnitt: Finanzhilfen an Einzelprojekte
##### **Art. 61** Finanzhilfen an Pilotund Demonstrationsanlagen und -projekte
sowie an Feldversuche und Analysen
<sup>1</sup> Finanzhilfen können an Pilotund Demonstrationsanlagen und -projekte (Art. 49 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 EnG) geleistet werden, sofern:
- a. diese der sparsamen und effizienten Energieverwendung oder der Nutzung erneuerbarer Energien dienen;
- b. das Anwendungspotenzial und die Erfolgswahrscheinlichkeit genügend gross sind;
- c. diese der Energiepolitik des Bundes entsprechen; und
- d. die gewonnenen Resultate der Öffentlichkeit zugänglich sind und interessierten Kreisen bekannt gemacht werden.
<sup>2</sup> Für die Unterstützung von Feldversuchen und Analysen (Art. 49 Abs. <sup>2</sup> Bst. b EnG) gelten diese Anforderungen sinngemäss.
<sup>3</sup> Das BFE legt die Höhe der Finanzhilfe auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten fest und berücksichtigt dabei insbesondere:
- a. die Art des Vorhabens;
- b. die Nähe zum Markt;
- c. die finanzielle Situation der Gesuchstellenden; und
- d. das Potenzial zur Entfaltung nationaler Ausstrahlung des Projekts.
##### **Art. 62** Finanzhilfen zur Energieund Abwärmenutzung
Finanzhilfen an Einzelprojekte zur Energieund Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) werden nur gewährt, wenn die Projekte:
- a. der Energiepolitik des Bundes und dem Stand der Technik entsprechen;
- b. die energiebedingte Umweltbelastung mindern oder die sparsame und effiziente Energieverwendung fördern;
- c. die Funktion der allenfalls genutzten Gewässer nicht wesentlich beeinträchtigen; und
- d. ohne Unterstützung nicht wirtschaftlich sind.
#### 4. Abschnitt: Verfahren
##### **Art. 63** Inhalt der Gesuche
<sup>1</sup> Die Gesuche um Globalbeiträge müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere:
- a. eine Beschreibung des kantonalen Förderprogramms unter Angabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen;
- b. die Höhe des bewilligten oder beantragten kantonalen Kredits.
<sup>2</sup> Die Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere:
- a. Name oder Firma der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
- b. Liste der Kantone und Gemeinden, auf deren Gebiet die vorgesehenen Arbeiten geplant sind;
- c. Beschreibung, Zielsetzung, Beginn und voraussichtliche Dauer der vorgesehenen Arbeiten;
- d. Kosten unter Angabe der Beiträge Dritter sowie des vom Bund erwarteten Beitrags.
<sup>3</sup> Das BFE kann weitere Angaben und Unterlagen bezeichnen, die mit dem Gesuch einzureichen sind.
##### **Art. 64** Einreichung der Gesuche
<sup>1</sup> Die Gesuche um Globalbeiträge sind dem BFE bis zum 31. Oktober des Vorjahres einzureichen.
<sup>2</sup> Die Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte zur Förderung von Massnahmen nach Artikel 49 Absätze 2 und 3 EnG sind dem BFE mindestens drei Monate vor Beginn der Projektausführung einzureichen.
<sup>3</sup> Das BFE legt in Richtlinien die weiteren Modalitäten fest.
##### **Art. 65** Auswahl mittels wettbewerblicher Verfahren
Wird eine Massnahme gestützt auf Artikel 49 Absatz 4 EnG in einem wettbewerblichen Verfahren ausgewählt, so umfasst die Ausschreibung mindestens folgende Angaben:
- a. die thematische Umschreibung des Gegenstands der Förderung;
- b. die Frist zur Gesuchseinreichung;
- c. die Teilnahmebedingungen;
- d. die Kriterien für die Beurteilung und die Auswahl.
##### **Art. 66** Stellungnahme der Kantone
Das BFE unterbreitet Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte, die für die Kantone energiepolitisch oder energietechnisch von Bedeutung sind, dem betroffenen Standortkanton zur Stellungnahme.
##### **Art. 67** Entscheid
<sup>1</sup> Über Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte und über Gesuche um Globalbeiträge entscheidet das BFE innert dreier Monate nach Eingang des Gesuchs. Ausnahmsweise kann es die Frist um maximal zwei Monate verlängern.
<sup>2</sup> Für die Beurteilung der Gesuche kann es Sachverständige beiziehen.
<sup>3</sup> Es orientiert die Kantone über den Entscheid über Finanzhilfen an Einzelprojekte, sofern dieser für den betreffenden Kanton von wesentlicher Bedeutung ist.
### 9. Kapitel: Internationale Zusammenarbeit
##### **Art. 68**
<sup>1</sup> Das UVEK ist befugt, im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur und der Nuklearenergie-Agentur der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a Absatz 2 des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
<sup>17</sup> 21. März 1997 zur Zusammenarbeit in der Energieforschung abzuschliessen.
<sup>2</sup> Es kann diese Kompetenz dem BFE und dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat übertragen.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle vertritt die Schweiz im Bereich des Herkunftsnachweiswesens bei der Zusammenarbeit mit den entsprechenden Partnerbehörden auf internationaler Ebene, insbesondere bei der Association of Issuing Bodies (AIB).
### 10. Kapitel: Untersuchung der Wirkungen und Datenbearbeitung
##### **Art. 69** Monitoring
<sup>1</sup> Im Rahmen des Monitorings beobachtet das BFE insbesondere die folgenden Themenfelder:
- a. die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien;
- b. den Energieund Elektrizitätsverbrauch;
- c. die Netzentwicklung;
- d. die Energieversorgungssicherheit;
- e. die Energiepreise und -ausgaben;
- f. energiebedingte Umweltauswirkungen;
- g. bedeutende technologische und internationale Entwicklungen im Energiebereich;
- h. die Auswirkungen und die Wirksamkeit der energiepolitischen Massnahmen.
<sup>2</sup> Das BFE veröffentlicht die Ergebnisse der Untersuchung in der Regel einmal pro Jahr.
<sup>3</sup> Das BFE beschafft die für das Monitoring erforderlichen Daten, soweit sie nicht den bestehenden Bundesstatistiken entnommen werden können, von anderen Bundesbehörden, den Kantonen und Gemeinden sowie von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und verzichtet soweit möglich auf zusätzliche Direkterhebungen. Es kann zudem mit den Stellen nach Artikel 56 EnG vereinbaren, dass diese im Rahmen ihrer Erhebungen auch Daten erheben, die es für die Erfüllung seiner Monitoring-Aufgabe benötigt.
##### **Art. 70** Bearbeitung von Personendaten
Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen, dürfen während höchstens zehn Jahren aufbewahrt werden.
### 11. Kapitel: Vollzug
##### **Art. 71**
<sup>1</sup> Das BFE vollzieht diese Verordnung, soweit das Gesetz oder diese Verordnung die Zuständigkeit nicht einer anderen Stelle zuweist.
<sup>2</sup> Andere Bundesämter können mit Zustimmung des BFE Förderungen nach den Artikeln 52–54 gewähren.
### 12. Kapitel: Vollzugsstelle
##### **Art. 72** Budgetantrag
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle budgetiert die voraussichtlichen Vollzugskosten und -einnahmen für jedes Kalenderjahr.
<sup>2</sup> Sie erstellt das Budget gestützt auf einen Leistungskatalog.
<sup>3</sup> Das Budget ist so zu erstellen, dass die geplante Mittelverwendung nachvollziehbar ist.
<sup>4</sup> Der Budgetantrag und der Leistungskatalog für das folgende Kalenderjahr ist dem BFE jeweils bis zum 31. Oktober zur Genehmigung vorzulegen.
##### **Art. 73** Genehmigung und Leistungsauftrag
<sup>1</sup> Das BFE prüft das Budget und gibt der Vollzugsstelle bei Bedarf die Möglichkeit zur Stellungnahme.
<sup>2</sup> Das Budget und der Leistungskatalog werden in einem Leistungsauftrag schriftlich festgelegt. Kommt dieser nicht bis zum 15. Dezember zustande, so legt das BFE dessen Inhalt vor Jahresende durch Verfügung fest.
<sup>3</sup> Ändern sich die Umstände erheblich, so ist der Leistungsauftrag anzupassen. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
##### **Art. 74** Abrechnung der Vollzugskosten
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle legt dem BFE die Abrechnung der für die erbrachten Leistungen tatsächlich angefallenen Vollzugskosten eines Kalenderjahres jeweils bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres zur Genehmigung vor.
<sup>2</sup> Sind die genehmigten Vollzugskosten höher als das im Leistungsauftrag festgelegte Budget, so veranlasst das BFE, dass der Vollzugsstelle der Differenzbetrag aus dem Netzzuschlagsfonds überwiesen wird; sind sie tiefer, so legt die Vollzugsstelle den Differenzbetrag unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds ein.
##### **Art. 75** Rechnungslegung
<sup>1</sup> Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
<sup>2</sup> <sup>18</sup> Die Jahresrechnung ist nach den Vorschriften des OR über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung und zusätzlich nach den Fachempfehlungen zur
<sup>19</sup> Rechnungslegung Swiss GAAP FER der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung zu erstellen.
##### **Art. 76** Berichterstattung
Die Vollzugsstelle übermittelt dem BFE die für die Finanzberichterstattung der Bundesverwaltung notwendigen Angaben jeweils bis zum 15. Dezember.
##### **Art. 77** Richtlinien
Das BFE erlässt Richtlinien über Inhalt und Struktur des Budgets, des Leistungskatalogs, der Abrechnung der Vollzugskosten und der Berichterstattung.
### 13. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 78** Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 7 geregelt.
##### **Art. 79** Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung
<sup>1</sup> Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
<sup>2</sup> Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen.
##### **Art. 80** Übergangsbestimmung zur Rückerstattung des Netzzuschlags
Für nicht rückerstattungsberechtigte Endverbraucherinnen und Endverbraucher nach Artikel 39 Absatz 3 erster Satz EnG, die eine Zielvereinbarung nach bisherigem Recht abgeschlossen haben, entfällt ab Inkrafttreten des EnG die Pflicht zur Einhaltung der Zielvereinbarung.
##### **Art. 81** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
<sup>1</sup> Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer stellt den einzelnen Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern folgende Kosten abzüglich der Erlöse aus der eingespeisten Elektrizität in Rechnung:
- a. für die intern produzierte Elektrizität: 1. die anrechenbaren Kapitalkosten der Anlage, 2. die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der Anlage;
- b. die Kosten für die extern bezogene Elektrizität; und
###### Fussnoten
[^1]: SR 730.0
[^2]: SR 510.411
[^3]: www.stromkennzeichnung.ch
[^4]: SR 734.71
[^5]: SR 734.71
[^6]: SR 721.80
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913).
[^3]: SR 510.411
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913).
[^6]: SR 734.71
[^7]: SR 734.71
[^8]: SR 734.71
[^9]: SR 734.7
[^10]: SR 616.1
[^11]: SR 814.20
[^12]: SR 923.0
[^13]: SR 616.1
[^14]: SR 616.1
[^15]: SR 220
[^16]: SR 221.302
[^17]: SR 172.010
[^18]: SR 220
[^19]: www.fer.ch
[^8]: SR 721.80
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913).
2017-11-01
EnV
Originalfassung Text zu diesem Datum