Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 25. Juni 2018 zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen)
3. Plant ein Auftraggeber die Anwendung des selektiven Verfahrens, so erlaubt er allen qualifizierten Anbietern die Teilnahme an einer bestimmten Beschaffung, es sei denn, der Auftraggeber kündigt in seiner Ausschreibung die Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Auswahlkriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter an.
Art. 6.13 Information über die Entscheide der Auftraggeber
1. Ein Auftraggeber informiert Anbieter, die sich um die Teilnahme an einer Beschaffung oder um die Aufnahme in ein Verzeichnis bewerben, unverzüglich über den entsprechenden Entscheid.
2. Lehnt ein Auftraggeber einen Antrag eines Anbieters auf Teilnahme an einer Beschaffung oder auf Aufnahme in ein Verzeichnis ab, anerkennt er einen Anbieter nicht mehr als qualifiziert oder entfernt er einen Anbieter aus einem Verzeichnis, so informiert der Auftraggeber den Anbieter unverzüglich und gibt ihm auf sein Ersuchen hin eine schriftliche Begründung für diesen Entscheid ab.
Art. 6.14 Verzeichnisse
1. Ein Auftraggeber kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, sofern jährlich eine Anzeige, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in dieses Verzeichnis zu beantragen, in dem nach Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten geeigneten Publikationsorgan veröffentlicht oder, bei Verwendung elektronischer Hilfsmittel, ständig im elektronischen Publikationsorgan nach Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) zugänglich gemacht wird. Gilt ein Verzeichnis für drei Jahre oder weniger, so kann ein Auftraggeber die Anzeige nur einmal am Anfang der Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses veröffentlichen.
2. Die Anzeige nach Absatz 1 enthält die Informationen nach Absatz 3 von Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen).
3. Ein Auftraggeber erlaubt es Anbietern, jederzeit die Aufnahme in das Verzeichnis zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in dieses Verzeichnis auf.
4. Ein Auftraggeber kann die Anzeige, in der Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in ein Verzeichnis zu beantragen, als Ausschreibung verwenden, sofern:
- (a) die Anzeige in Übereinstimmung mit Absatz 1 veröffentlicht wird und die Informationen nach Absatz 3 von Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) sowie möglichst viele der Informationen nach Absatz 1 von Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) beinhaltet, über die der Auftraggeber verfügt, und die Erklärung enthält, dass es sich um eine Ausschreibung handelt;
- (b) der Auftraggeber den Anbietern, die ihm gegenüber Interesse an einer bestimmten Beschaffung geäussert haben, ausreichende Informationen zur Verfügung stellt, damit die Anbieter ihr Interesse an der Beschaffung beurteilen können, einschliesslich aller relevanten Informationen nach Absatz 1 von Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen), soweit der Auftraggeber über diese Informationen verfügt; und
- (c) ein Anbieter, der in Übereinstimmung mit Absatz 3 die Aufnahme in ein Verzeichnis beantragt hat, die Erlaubnis erhält, ein Angebot für eine bestimmte Beschaffung abzugeben, wenn der Auftraggeber über genügend Zeit für die Prüfung verfügt, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.
Art. 6.15 Ausschreibungsunterlagen
1. Die Auftraggeber stellen den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines den Anforderungen entsprechenden Angebots enthalten. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung der Informationen nach Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen), sofern diese nicht bereits in der Ausschreibung erwähnt wurden.
2. Bieten Auftraggeber keinen direkten kostenlosen elektronischen Zugang zu allen Ausschreibungs- und weiteren Unterlagen an, so machen sie auf Ersuchen eines interessierten Anbieters der Vertragsparteien die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich zugänglich. Auch beantworten die Auftraggeber unverzüglich alle angemessenen Anfragen interessierter oder teilnehmender Anbieter nach sachdienlichen Informationen, sofern diese Angaben dem betreffenden Anbieter keinen Vorteil gegenüber anderen Anbietern verschaffen.
Art. 6.16 Technische Spezifikationen
1. Ein Auftraggeber darf keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden und keine Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die auf die Schaffung unnötiger Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien abzielen oder solche bewirken.
2. Schreibt ein Auftraggeber für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen technische Spezifikationen vor, so werden diese, soweit angebracht:
- (a) eher bezüglich Leistung und Funktionsanforderungen als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften definiert; und
- (b) soweit vorhanden, auf internationale Normen abgestützt, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften.
3. Werden in den technischen Spezifikationen Konzeption oder beschreibende Eigenschaften verwendet, so sollte der Auftraggeber gegebenenfalls durch Worte wie «oder gleichwertig» in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass er Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, die die Beschaffungsanforderungen nachweislich erfüllen.
4. Ein Auftraggeber schreibt keine technischen Spezifikationen vor, bei denen bestimmte Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung oder bestimmte Produzenten oder Anbieter erwähnt werden oder eine Anforderung darstellen, es sei denn, es gibt keine andere hinreichend genaue oder verständliche Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs und der Auftraggeber hat in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» aufgenommen.
5. Ein Auftraggeber darf nicht auf eine den Wettbewerb verhindernde Weise von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.
6. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit kann jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden, um den Erhalt natürlicher Ressourcen oder den Umweltschutz zu fördern.
Art. 6.17 Änderungen von Ausschreibungsunterlagen und technischen Spezifikationen
Ändert ein Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert er eine Ausschreibung oder Ausschreibungsunterlagen oder gibt er sie neu heraus, so übermittelt er sämtliche Änderungen, geänderten oder neuen Ausschreibungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich:
- (a) allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder Neuherausgabe teilgenommen haben, soweit sie bekannt sind; in allen anderen Fällen geht er auf die gleiche Weise wie bei der ursprünglichen Information vor; und
- (b) innerhalb einer angemessenen Frist, sodass die Anbieter ihr Angebot gegebenenfalls ändern und neu einreichen können.
Art. 6.18 Fristen
Die Auftraggeber bemessen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, die Fristen insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Komplexität der Beschaffung so, dass die Anbieter Teilnahmeanträge sowie entsprechende Angebote ausarbeiten und einreichen können. Jede Vertragspartei wendet Fristen nach den Bedingungen von Appendix 8 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) an. Diese Fristen, einschliesslich allfälliger Verlängerungen, sind für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter gleich.
Art. 6.19 Freihändiges Verfahren
1. Sofern die Auftraggeber diese Bestimmung nicht mit der Absicht anwenden, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder auf eine Weise, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder sie zum Schutz der inländischen Anbieter einsetzen, können sie das freihändige Verfahren anwenden und brauchen die Artikel 6.10 (Anzeigen), 6.11 (Teilnahmebedingungen), 6.12 (Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren), 6.14 (Verzeichnisse), 6.15 (Ausschreibungsunterlagen), 6.18 (Fristen), 6.20 (Elektronische Auktionen), 6.21 (Verhandlungen), 6.22 (Behandlung der Angebote) und 6.23 (Zuschlagserteilung) unter den folgenden Bedingungen nicht anzuwenden:
wenn:
- (i) keine Angebote eingehen oder kein Anbieter einen Teilnahmeantrag stellt,
- (ii) keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechen,
- (iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt, oder
- (iv) die eingereichten Angebote aufeinander abgestimmt sind,
- (a)
- sofern die Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht erheblich geändert wurden;
wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistungen gibt:
- (i) bei der Beschaffung eines Kunstwerks,
- (ii) zum Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeitsrechten, oder
- (iii) mangels Wettbewerb auf dem Markt aus technischen Gründen wie zum Beispiel bei der Beschaffung von Dienstleistungen, die von der erbringenden Person abhängig sind (intuitu personae);
- (b)
bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Beschaffung enthalten waren, sofern ein Wechsel des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen:
- (i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienstleistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und
- (ii) für den Auftraggeber erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde;
- (c)
- (d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in einem offenen oder selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
- (e) für an Warenbörsen gekaufte Waren;
- (f) wenn ein Auftraggeber Prototypen oder eine Erstanfertigung oder ‑dienstleistung beschafft, die auf sein Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder ‑dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliessen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Produkt oder die Dienstleistung für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet, wobei eine Serienfertigung oder ‑lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht hierunter fällt;
- (g) für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur ganz kurzfristig bei Sonderverkäufen wie Liquidation, Konkursverwaltung oder Konkurs, nicht aber für übliche Käufe bei normalen Anbietern ergeben; oder
bei Zuschlägen, die dem Gewinner oder der Gewinnerin eines Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetzt:
- (i) die Organisation des Wettbewerbs entspricht den Grundsätzen dieses Kapitels, insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Ausschreibung, und
- (ii) die Teilnehmenden werden von einer unabhängigen Jury oder einem Wettbewerbsausschuss beurteilt und dem Gewinner oder der Gewinnerin wird ein Vertrag in Aussicht gestellt.
- (h)
2. Ein Auftraggeber erstattet über jeden nach Absatz 1 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Der Bericht enthält den Namen des Auftraggebers, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstände und Bedingungen nach Absatz 1, die das freihändige Verfahren rechtfertigten.
Art. 6.20 Elektronische Auktionen
Will ein Auftraggeber eine unterstellte Beschaffung mit Hilfe einer elektronischen Auktion durchführen, so stellt er vor dem Beginn der elektronischen Auktion jedem Teilnehmenden Folgendes zur Verfügung:
- (a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der mathematischen Formel, die auf den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien beruht und während der Auktion für die automatische Erstellung oder Neuordnung einer Rangliste eingesetzt wird;
- (b) die Ergebnisse erster Bewertungen von Angebotskomponenten, wenn der Zuschlag aufgrund des günstigsten Angebots erfolgt; und
- (c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
Art. 6.21 Verhandlungen
1. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Auftraggeber Verhandlungen führen:
- (a) wenn die Auftraggeber ihre Absicht, Verhandlungen zu führen, in der Ausschreibung nach Artikel 6.10 (Anzeigen) angekündigt haben; oder
- (b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen eindeutig das günstigste ist.
2. Die Auftraggeber stellen sicher:
- (a) dass die Nichtberücksichtigung von Anbietern, die an den Verhandlungen teilnehmen, im Einklang mit den Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen erfolgt; und
- (b) dass gegebenenfalls nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist zur Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote gesetzt wird.
Art. 6.22 Behandlung der Angebote
1. Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung der Angebote durch einen Auftraggeber erfolgt nach Verfahren, die einen fairen und unparteiischen Beschaffungsprozess sowie die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten.
2. Ein Auftraggeber benachteiligt keinen Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Frist eintrifft, sofern die Verzögerung ausschliesslich dem Auftraggeber zuzuschreiben ist.
3. Gibt ein Auftraggeber Anbietern Gelegenheit, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss er diese Möglichkeit allen teilnehmenden Anbietern geben.
Art. 6.23 Zuschlagserteilung
1. Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot schriftlich eingereicht werden, zum Zeitpunkt der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Anzeigen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen sowie von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.
2. Sofern ein Auftraggeber nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt er den Zuschlag dem Anbieter, von dem er festgestellt hat, dass er in der Lage ist, die Bedingungen des Auftrags zu erfüllen, und der ausschliesslich aufgrund der spezifischen Zuschlagskriterien in den Anzeigen und Ausschreibungsunterlagen:
- (a) das günstigste Angebot eingereicht hat; oder
- (b) den tiefsten Preis geboten hat, wenn der Preis das einzige Kriterium ist.
3. Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, dessen Preis ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann er beim Anbieter nachprüfen, ob dieser die Teilnahmebedingungen erfüllt und in der Lage ist, die Auftragsmodalitäten zu erfüllen.
4. Verwendet ein Auftraggeber Optionsklauseln, sagt Beschaffungen ab oder ändert erteilte Aufträge, so tut er das nicht auf eine Weise, die die Verpflichtungen nach diesem Kapitel umgeht.
Art. 6.24 Transparenz von Beschaffungsinformationen
1. Ein Auftraggeber informiert die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf Ersuchen in schriftlicher Form über die Zuschlagserteilung. Vorbehältlich Artikel 6.25 (Weitergabe von Informationen) erklärt der Auftraggeber einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, weshalb sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilt ihm die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters mit.
2. Ein Auftraggeber veröffentlicht spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag eines Auftrags in einem geeigneten, in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten Publikationsorgan in Papier- oder elektronischer Form eine Anzeige, die mindestens die folgenden Angaben zum Auftrag enthält:
- (a) eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen;
- (b) den Namen und die Adresse des Auftraggebers;
- (c) den Namen und die Adresse des erfolgreichen Anbieters;
- (d) den Wert des erfolgreichen Angebots oder die höchsten und niedrigsten Angebote, die bei der Vergabe berücksichtigt wurden;
- (e) das Datum der Vergabe; und
- (f) die Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wenn das freihändige Verfahren nach Artikel 6.19 (Freihändiges Verfahren) eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, die ein freihändiges Verfahren rechtfertigen.
3. Veröffentlicht der Auftraggeber die Anzeige ausschliesslich in elektronischer Form, so muss die Information während einer angemessenen Zeitdauer zugänglich bleiben.
4. Die Auftraggeber bewahren während mindestens drei Jahren ab dem Datum der Zuschlagserteilung Unterlagen und Berichte der Vergabeverfahren und Zuschlagserteilung von unterstellten Beschaffungen, einschliesslich der Berichte nach Artikel 6.19 (Freihändiges Verfahren), sowie bei einer elektronischen Abwicklung der unterstellten Beschaffung die Daten zur Gewährleistung einer geeigneten Rückverfolgbarkeit der Abwicklung auf.
Art. 6.25 Weitergabe von Informationen
1. Eine Vertragspartei macht auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei unverzüglich alle nötigen Angaben, damit ermittelt werden kann, ob eine Beschaffung ordnungsgemäss, unparteiisch und in Übereinstimmung mit diesem Kapitel durchgeführt worden ist. Diese Angaben enthalten Informationen zu den Merkmalen und relativen Vorteilen des erfolgreichen Angebots.
2. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, die sie erhält, diese Informationen einem Anbieter nicht oder nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die sie erteilt hat, weitergeben.
3. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Kapitels sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon ab, einem bestimmten Anbieter Informationen weiterzugeben, die den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten.
4. Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie im Rahmen dieses Kapitels eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Behörden und Überprüfungsorgane, zur Weitergabe von vertraulichen Informationen verpflichtet, wenn deren Offenlegung:
- (a) die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern würde;
- (b) den fairen Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte;
- (c) die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter Personen schädigen und den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen würde; oder
- (d) dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen würde.
Art. 6.26 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern
1. Jede Vertragspartei legt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ein rasches, wirksames, transparentes und nichtdiskriminierendes Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene fest, damit ein Anbieter Beschwerde erheben kann gegen:
- (a) eine Verletzung dieses Kapitels; oder
- (b) die Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Massnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels, falls der Anbieter nach nationalem Recht einer Vertragspartei nicht berechtigt ist, direkt gegen eine Verletzung dieses Kapitels Beschwerde zu erheben;
im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an der der Anbieter ein Interesse hat oder hatte. Die Verfahrensregeln für alle Beschwerden werden schriftlich festgehalten und allgemein verfügbar gemacht.
2. Erhebt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an der er ein Interesse hat oder hatte, Beschwerde, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäss Absatz 1 erfolgte, so fordert die Vertragspartei des Auftraggebers diesen und den Anbieter auf, die Angelegenheit mittels Konsultationen zu regeln.
3. Jedem Anbieter wird für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde eine ausreichende Frist gewährt, die in jedem Fall mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu dem der Anlass der Beschwerde dem Anbieter bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.
4. Jede Vertragspartei gründet oder bezeichnet mindestens eine unparteiliche und von ihren Auftraggebern unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, die die Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung entgegennimmt und überprüft.
5. Wenn zuerst ein anderes Organ als eine in Absatz 4 erwähnte Behörde die Beschwerde prüft, hat die Vertragspartei zu gewährleisten, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einer vom Auftraggeber, dessen Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Rekurs einlegen kann.
6. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ein Überprüfungsorgan, bei dem es sich nicht um ein Gericht handelt, entweder seine Entscheide einer gerichtlichen Überprüfung unterzieht oder Verfahren anwendet, aufgrund derer:
- (a) der Auftraggeber schriftlich auf die Beschwerde antwortet und alle relevanten Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergibt;
- (b) die Teilnehmenden am Verfahren (nachfolgend als «Teilnehmende» bezeichnet) anzuhören sind, bevor das Überprüfungsorgan einen Entscheid zur Beschwerde trifft;
- (c) die Teilnehmenden Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben;
- (d) die Teilnehmenden zu allen Akten Zugang haben;
- (e) die Teilnehmenden verlangen können, dass das Verfahren öffentlich stattfindet und dass Zeugen einvernommen werden; und
- (f) die Entscheide und Empfehlungen des Überprüfungsorgans zügig und schriftlich ergehen und für jeden Entscheid und jede Empfehlung mit einer Begründung versehen sind.
7. Jede Vertragspartei verabschiedet oder verwendet weiterhin Verfahren, die Folgendes vorsehen:
- (a) rasch greifende vorsorgliche Massnahmen, damit der Anbieter unvermindert am Beschaffungsverfahren teilnehmen kann. Solche vorsorglichen Massnahmen können zur Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können vorsehen, dass beim Entscheid über die Verhängung solcher Massnahmen etwaige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen; und
- (b) Korrekturmassnahmen oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden, wenn ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung dieses Kapitels oder eine Nichteinhaltung nach Absatz 1 vorliegt, wobei sich die Korrekturmassnahmen oder der Ersatz auf die Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen können.
Art. 6.27 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
1. Ändert eine Vertragspartei den Geltungsbereich der unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen, so:
- (a) notifiziert sie dies den anderen Vertragsparteien schriftlich; und
- (b) schliesst in der Notifikation einen Vorschlag für angemessene ausgleichende Anpassungen für die anderen Vertragsparteien vor, um den vor der Änderung bestehende Umfang des Geltungsbereichs in vergleichbarem Masse aufrechtzuerhalten.
2. Ungeachtet von Absatz 1 Buchstabe (b) braucht eine Vertragspartei keine ausgleichenden Anpassungen zu leisten:
- (a) wenn die fragliche Änderung nur eine geringfügige Änderung oder Berichtigung rein formeller Art ist; oder
- (b) wenn die vorgeschlagene Änderung einen Auftraggeber betrifft, über den die Vertragspartei die Kontrolle oder den Einfluss effektiv aufgehoben hat.
3. Ist eine Vertragspartei nicht einverstanden, dass:
- (a) die gemäss Absatz 1 Buchstabe (b) vorgeschlagene Anpassung angemessen ist, um einen vergleichbaren Umfang des allseits vereinbarten Geltungsbereichs aufrechtzuerhalten;
- (b) die vorgeschlagene Änderung eine geringfügige Änderung oder Berichtigung gemäss Absatz 2 Buchstabe (a) ist; oder
- (c) die vorgeschlagene Änderung einen Auftraggeber betrifft, über den die Vertragspartei gemäss Absatz 2 Buchstabe (b) die Kontrolle oder den Einfluss effektiv aufgehoben hat;
so muss die Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach dem Versand der in Absatz 1 erwähnten Notifikation schriftlich Einwände erheben. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass sie mit der Anpassung oder der vorgeschlagenen Änderung einverstanden war.
4. Erhebt eine Vertragspartei Einwände gegen eine Änderung unter Absatz 2 Buchstabe (b), so kann diese Vertragspartei weitere Informationen oder Erläuterungen beantragen, um die Art der Kontrolle oder des Einflusses der Regierung abzuklären und um eine Übereinkunft darüber zu erreichen, ob der Auftraggeber weiterhin unter dieses Kapitel fällt.
Art. 6.28 Weitere Verhandlungen
Gewährt eine Vertragspartei künftig einer Nichtvertragspartei beim Zugang zu ihrem öffentlichen Beschaffungsmarkt zusätzliche Vorteile, die über den nach diesem Kapitel vereinbarten Geltungsbereich hinausgehen, so erklärt sich diese Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des gemeinsamen Nutzens auszudehnen.
Kapitel 7: Wettbewerb
Art. 7.1 Allgemeine Grundsätze
Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung eines unverfälschten Wettbewerbs in ihren Handelsbeziehungen und sind sich bewusst, dass wettbewerbswidrige Praktiken das Potenzial haben, die sich aus diesem Abkommen ergebenden Handelsvorteile zu schädigen.
Art. 7.2 Wettbewerbsregeln
1. Folgende Unternehmenspraktiken sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, da sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können:
- (a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
- (b) Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem erheblichen Teil davon durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmen.
2. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, staatliche Unternehmen, Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten und Monopolunternehmen zu gründen oder aufrecht zu erhalten. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für Tätigkeiten von staatlichen Unternehmen und für Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindern.
3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden Unternehmen daraus direkte Verpflichtungen.
4. Dieses Kapitel lässt die Autonomie jeder Vertragspartei unberührt, ihre eigenen öffentlichen und wirtschaftlichen Politiken sowie Wettbewerbsgesetze und ‑regelungen zu erstellen, entwickeln und umzusetzen.
Art. 7.3 Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien arbeiten in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken nach Absatz 1 von Artikel 7.2 (Wettbewerbsregeln) zusammen und konsultieren sich mit dem Ziel, solche Praktiken oder deren negative Auswirkungen auf den Handel zu beenden. Diese Zusammenarbeit und Konsultationen hindern die betroffenen Vertragsparteien nicht daran, unabhängige Entscheidungen zu treffen.
2. Die Zusammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertraulich sind.
Art. 7.4 Konsultationen
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine bestimmte Praktik beeinträchtige weiterhin den Handel, so kann sie nach der Zusammenarbeit oder den Konsultationen nach Artikel 7.3 (Zusammenarbeit) um Konsultationen im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, gibt an, wie diese Praktik die sich aus diesem Abkommen ergebenden Handelsvorteile beeinträchtigt. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht wurde, prüft die Anliegen der ersuchenden Vertragspartei wohlwollend. Die beteiligten Vertragsparteien unterstützen den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die zur Untersuchung der Angelegenheit erforderlich sind und beseitigen gegebenenfalls die beanstandete Praktik. Der Gemischte Ausschuss untersucht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Antrags die eingegangenen Informationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Angelegenheit zu ermöglichen.
Art. 7.5 Streitbeilegung
Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 11 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.
Kapitel 8: Handel und nachhaltige Entwicklung
Art. 8.1 Hintergrund und Ziele
1. Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung und die von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung verabschiedete Agenda 21 von 1992, die Erklärung von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung und den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012, das Ergebnisdokument «Transformation unserer Welt – Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» des UN-Gipfels für nachhaltige Entwicklung von 2015, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen von 1998, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006 sowie an die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet, sowie sicherzustellen, dass dieses Ziel in ihren Handelsbeziehungen einbezogen und berücksichtigt wird.
4. Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung.
Art. 8.2 Anwendungsbereich
Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Kapitels findet dieses Kapitel Anwendung auf von den Vertragsparteien getroffene oder beibehaltene Massnahmen, die Handels- und Investitionsaspekte von Arbeits- und Umweltfragen betreffen[^66].
Art. 8.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
1. In Anerkennung des souveränen Rechts jeder Vertragspartei, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens ihre eigenen Prioritäten sowie ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze, Politiken und Praktiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den Normen, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Artikeln 8.5 (Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen) und 8.6 (Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien) im Einklang steht, und bemüht sich, das in diesen Gesetzen, Politiken und Praktiken vorgesehene Schutzniveau weiter zu verbessern.
2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wissenschaftlichen, technischen und weiteren Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen (falls vorhanden) bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.
Art. 8.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen und Standards
1. Eine Vertragspartei unterlässt es nicht, ihre Gesetze, Regelungen und Standards im Bereich von Umwelt und Arbeit wirksam durchzusetzen, wenn der Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien davon betroffen sind.
2. Vorbehältlich Artikel 8.3 (Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus) darf keine Vertragspartei:
- (a) das in ihren innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen oder Standards vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein zur Förderung des Handels mit oder der Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder
- (b) auf für den Umwelt- oder Arbeitsschutz relevante Gesetze, Regelungen oder Standards verzichten oder sonst von ihnen abweichen oder einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um den Handel mit oder die Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erreichen oder zu vergrössern.
Art. 8.5 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
1. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft bei der IAO und aus der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihren Folgemassnahmen ergebende Pflicht, die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und umzusetzen, nämlich:
- (a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen;
- (b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit;
- (c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und
- (d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
2. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der Kernübereinkommen der IAO und von weiteren von dieser als «up to date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, die produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle als ein Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als ein vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.
4. Die Vertragsparteien fördern menschenwürdige Arbeit und bekräftigen in dieser Hinsicht die von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 97. Tagung 2008 angenommene Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung.
5. Die Vertragsparteien achten insbesondere auf die Entwicklung und Stärkung von Massnahmen für:
- (a) Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, einschliesslich Entschädigung im Falle von Berufsunfällen oder berufsbedingten Krankheiten;
- (b) menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle, mit Fokus auf, inter alia, Löhne und Gehälter, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen;
- (c) wirksame Arbeitsinspektionssysteme; und
- (d) Gleichbehandlung bei den Arbeitsbedingungen.
6. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden dürfen.
Art. 8.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der internationalen Governance im Umweltbereich und der multilateralen Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale ökologische Herausforderungen und betonen die Notwendigkeit, die gegenseitige Unterstützung zwischen Handels- und Umweltpolitiken zu fördern.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, in ihren Gesetzen, Politiken und Praktiken wirksam umzusetzen sowie die Umweltprinzipien zu befolgen, die in den im Artikel 8.1 (Hintergrund und Ziele) genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.
Art. 8.7 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
1. Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung ausländischer Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an, die umweltfreundlich sind, einschliesslich Umwelttechnologien, erneuerbare Energien, Waren und Dienstleistungen, die energieeffizient sind oder ein Umweltzeichen tragen, sowie umweltfreundliche Herstellung und Dienstleistungserbringung. Damit zusammenhängende nichttarifäre Handelshemmnisse werden als Teil dieser Bestrebungen angegangen.
2. Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung ausländischer Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, einschliesslich Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Programmen für fairen und ethischen Handel angeboten werden.
3. Die Vertragsparteien ermutigen verantwortungsvolles Unternehmensverhalten sowie die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die umweltfreundlich sind und einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in ihrer ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimension leisten.
4. Die Vertragsparteien fördern den nachhaltigen Konsum und nachhaltige Herstellungsformen.
5. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch und können gemeinsam oder bilateral in diesem Bereich eine Zusammenarbeit in Betracht ziehen.
Art. 8.8 Handel und Vielfalt
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Erhalts und der nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt und die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieser Ziele.
2. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien:
- (a) die Aufnahme von Tier- und Pflanzenarten in die Appendizes des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen[^67] (CITES) zu fördern, wenn eine Art vom Aussterben bedroht ist oder bedroht sein könnte;
- (b) wirksame Massnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Wildtieren umzusetzen;
- (c) die Einfuhr und die Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten im Zusammenhang mit Handelstätigkeiten zu verhindern oder zu kontrollieren; und
- (d) gegebenenfalls bei Fragen betreffend den Handel sowie den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der Artenvielfalt, einschliesslich bei Initiativen zur Reduktion der Nachfrage nach illegalen Wildtierprodukten, zusammenzuarbeiten.
Art. 8.9 Handel und nachhaltige Fischereibewirtschaftung
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Erhalts und der nachhaltigen Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen und der marinen Ökosysteme sowie die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieser Ziele.
2. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien:
- (a) umfassende, wirksame und transparente Politiken und Massnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) umzusetzen und darauf abzuzielen, IUU-Produkte von den Handelsströmen auszuschliessen;
- (b) die Anwendung der Freiwilligen Richtlinien für Fangdokumentationssysteme der FAO zu fördern;
- (c) bilateral und in den massgebenden internationalen Foren bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten, mit dem Ziel, eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischerei zu erreichen, indem inter alia der Informationsaustausch über IUU-Fischereiaktivitäten erleichtert wird; und
- (d) sich weiterhin konstruktiv an den Verhandlungen zu den Fischereisubventionen in der WTO zu beteiligen, mit dem Ziel, eine Übereinkunft über umfassende und wirksame Disziplinen zu verabschieden, die gewisse Formen von Fischereisubventionen verbietet, welche zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen, sowie Subventionen abzuschaffen, welche die IUU-Fischerei fördern. Dabei wird anerkannt, dass angemessene und wirksame spezielle und differenzierte Behandlungen für Entwicklungsländer und am wenigsten entwickelte Länder ein integraler Bestandteil der WTO-Verhandlungen zu den Fischereisubventionen sein sollen.
Art. 8.10 Nachhaltige Waldbewirtschaftung und damit verbundener Handel
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung wirksamer Gesetze und Governance in der Forstwirtschaft, um eine nachhaltige Waldbewirtschaftung sicherzustellen und damit zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und des Verlusts an Artenvielfalt beizutragen, die aus der Entwaldung und der Schädigung der natürlichen Wälder und Torfmoore, sowie aus der Änderung der Bodennutzung für wirtschaftliche Tätigkeiten hervorgehen.
2. Mit dem Ziel, zu einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung beizutragen, verpflichten sich die Vertragsparteien, den Handel von Waren zu fördern, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien inter alia:
- (a) die wirksame Nutzung von CITES im Hinblick auf gefährdete Holzarten zu fördern;
- (b) die Entwicklung und die Nutzung von Zertifizierungsprogrammen für Waldprodukte aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern zu fördern;
- (c) die illegale Abholzung zu bekämpfen, indem die Durchsetzung der Waldgesetzgebung und die Governance in diesem Bereich verbessert werden und indem sichergestellt wird, dass nur Holz mit legalem Ursprung zwischen den Parteien gehandelt wird; und
- (d) gegebenenfalls durch bestehende bilaterale Vereinbarungen sowie in den massgebenden multilateralen Foren, an denen sie beteiligt sind, bei Fragen im Zusammenhang mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen der durch das Pariser Übereinkommen[^68] unterstützten Massnahmen zur Minderung von Emissionen aus Entwaldung und Schädigung von Wäldern (REDD+).
Art. 8.11 Handel und Klimawandel
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung, die Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und des Pariser Übereinkommens[^69] zu erreichen, um die dringende Bedrohung durch den Klimawandel anzugehen, sowie die Rolle des Handels bei der Erreichung dieser Ziele.
2. Gemäss Absatz 1 sollen die Vertragsparteien:
- (a) das UNFCCC wirksam umsetzen;
- (b) das Pariser Übereinkommen wirksam umsetzen, laut dem jedes nachfolgend national festgelegte Reduktionsziel der Vertragsparteien jeweils eine Steigerung gegenüber ihrem zum fraglichen Zeitpunkt geltenden national festgelegten Reduktionsziel darstellt und den höchst möglichen Ambitionen entspricht, was die gemeinsamen aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und die jeweiligen Fähigkeiten angesichts der verschiedenen nationalen Gegebenheiten widerspiegelt;
- (c) den Beitrag des Handels an den Übergang zu einem kohlenstoffarmen, nachhaltigen und klimaresistenten Wirtschaftssystem fördern; und
- (d) je nach Bedarf bilateral, regional und in internationalen Foren zu handelsbezogenen Themen des Klimawandels zusammenarbeiten.
Art. 8.12 Zusammenarbeit in internationalen Foren
Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich handels- und investitionsbezogener Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.
Art. 8.13 Durchführung und Konsultationen
1. Jede Vertragspartei bezeichnet für die Durchführung dieses Kapitels Kontaktstellen.
2. Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz 1 zu allen Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Wenn sich die Vertragsparteien darauf einigen, können sie sich bei den einschlägigen internationalen Organisationen oder Stellen beraten lassen.
3. Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 11 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen. Wenn sich die Vertragsparteien darauf einigen, können sie auf gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung gemäss Artikel 11.2 (Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung) zurückgreifen. Diese Verfahren können jederzeit begonnen, ausgesetzt und beendet werden.
Art. 8.14 Überprüfung
Der Gemischte Ausschuss überprüft regelmässig den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und trägt entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen die Erreichung dieser Ziele fördern könnten.
Kapitel 9: Zusammenarbeit
Art. 9.1 Ziele
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu stärken, um die Umsetzung der übergeordneten Ziele dieses Abkommens zu erleichtern und insbesondere die sich aus diesem Abkommen ergebenden Handels- und Investitionsmöglichkeiten zu fördern und einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten.
Art. 9.2 Anwendungsbereich und Mittel
1. Die Mittel der Zusammenarbeit können technische Unterstützung und die Entwicklung und Durchführung von zwischen den Vertragsparteien vereinbarten gemeinsamen Aktionen beinhalten.
2. Die Zusammenarbeit und die von den EFTA-Staaten zur Umsetzung dieses Kapitels bereitgestellte technische Unterstützung erfolgen im Rahmen von Programmen, die vom EFTA-Sekretariat verwaltet werden. Sie lässt die sonstigen Programme der bilateralen Zusammenarbeit und der technischen Unterstützung unberührt, welche die Vertragsparteien in unter dieses Abkommen fallenden Gebieten entwickeln, einschliesslich ergänzende Vereinbarungen.
3. Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel unterliegt der Verfügbarkeit von Finanzmitteln und Ressourcen jeder Vertragspartei. Die Kosten für die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel werden von den Vertragsparteien innerhalb der Grenzen ihrer eigenen Kapazitäten und durch ihre eigenen Kanäle in einer durch die Vertragsparteien zu vereinbarende Weise getragen.
Art. 9.3 Bereiche der Zusammenarbeit
1. Die Zusammenarbeit und die technische Unterstützung können jeden durch die Vertragsparteien gemeinsam bestimmten Bereich betreffen, der dazu dienen kann, die Fähigkeiten der Vertragsparteien und ihrer Wirtschaftsakteure zu steigern, von der aus diesem Abkommen hervorgehenden Steigerung des Handels und der Investitionen zu profitieren, einschliesslich:
- (a) Förderung und Erleichterung der Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen in die anderen Vertragsparteien und Stärkung von Wettbewerb und Innovation;
Stärkung der institutionellen Kapazitäten in den folgenden Bereichen, ergänzend zu den Bereichen, die in spezifischen Bestimmungen dieses Kapitels behandelt werden:
- (i) Zoll- und Ursprungsfragen,
- (ii) Förderung technologischer Innovation und Verbreitung technologischer Informationen,
- (iii) Erleichterung des Dienstleistungshandels durch den Austausch von Informationen zum Dienstleistungshandel und gegebenenfalls zu Qualifikationen und Standards,
- (iv) Förderung der Investitions- und Technologieströme durch die Identifikation von Investitionsgelegenheiten und Informationskanälen zu den Regelungen für Investitionen sowie durch den Informationsaustausch über Massnahmen zur Förderung von Auslandinvestitionen und die Förderung eines rechtlichen Umfelds, das zu höheren Investitionsströmen beiträgt,
- (v) Erleichterung der Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums und der Entwicklung von entsprechenden Gesetzen und Praktiken, einschliesslich Schulungen für Interessengruppen des öffentlichen und privaten Sektors sowie der Zivilgesellschaft und Förderung des Bewusstseins für die Rechte an geistigem Eigentum in der Öffentlichkeit, und
- (vi) handels- und investitionsbezogene Aspekte der nachhaltigen Entwicklung.
- (b)
- (c) Förderung und Anregung geschäftlicher Kontakte, einschliesslich zwischen Unternehmen, mit dem Ziel, langfristige Geschäftsbeziehungen zu entwickeln.
Art. 9.4 Handelserleichterung
1. Die Vertragsparteien fördern die internationale Zusammenarbeit in massgebenden multilateralen Foren zur Handelserleichterung und prüfen relevante internationale Initiativen, um weitere Bereiche zu bestimmen, in denen gemeinsame Vorgehensweisen zur Erreichung ihrer gemeinsamen Ziele beitragen könnten.
2. Im Rahmen dieses Kapitels und von Anhang VII (Handelserleichterung), kann die technische Kooperation Bereiche abdecken wie:
- (a) Aufbau institutioneller Kapazitäten;
- (b) Technologietransfer im Rahmen von Anhang VII (Handelserleichterung);
- (c) gezielte Schulungen für Zollbehörden oder andere Grenzkontrollinstanzen; und
- (d) Identifikation von spezifischen Projekten, Partnerschaften oder anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen Einheiten der Vertragsparteien.
3. Die Vertragsparteien können dem Gemischten Ausschuss zusätzliche Massnahmen unterbreiten, die den Handel zwischen ihnen erleichtern sollen.
4. Die Vertragsparteien können bei Bedarf ergänzende Kooperationsvereinbarungen abschliessen, welche die Erfüllung der Ziele von Anhang VII (Handelserleichterung) ermöglichen.
Art. 9.5 Technische Vorschriften
Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei:
- (a) der Stärkung der Rolle internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften, einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren;
- (b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage entsprechender Normen und Richtlinien der Internationalen Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC); und
- (c) der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen von Konformitätsbewertungsstellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind.
Art. 9.6 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zusammen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme sowie ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern.
Art. 9.7 Wettbewerb
Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der technischen Unterstützung und des Aufbaus von Kapazitäten im Bereich des Wettbewerbsrechts und der Wettbewerbspolitik. Zu diesem Zweck und sofern im Rahmen der Instrumente und Programme der Vertragsparteien für die Zusammenarbeit ausreichende Finanzmittel bestehen, sind die Vertragsparteien bestrebt, in den folgenden Bereichen technische Unterstützungsaktivitäten aufzunehmen:
- (a) Aufbau von Kapazitäten;
- (b) Entwicklung und Umsetzung von Wettbewerbsgesetzen und ‑regelungen;
- (c) Informationsaustausch zu Wettbewerbsgesetzen und ‑politiken; und
- (d) sonstige Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung von Wettbewerbsgesetzen und ‑regelungen.
Art. 9.8 Öffentliches Beschaffungswesen
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und einen besseren Zugang zu ihren jeweiligen Beschaffungsmärkten zu erhalten, insbesondere für Anbieter, die Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen sind. Im Fall von Ecuador umfassen Kleinst-, kleine und mittlere Anbieter auch die Actores de la Economia Popular y Solidaria («AEPYS») (Akteure der Volks- und Solidarökonomie).
2. Die Vertragsparteien streben in den folgenden Angelegenheiten eine Zusammenarbeit an:
- (a) Entwicklung und Einsatz der elektronischen Kommunikation im öffentlichen Beschaffungswesen;
- (b) Austausch von Erfahrungen und Informationen wie Regulierungsrahmen, bewährte Verfahren, öffentliche Beschaffungsaufträge und Statistiken;
- (c) Aufbau von Kapazitäten und technische Unterstützung für Anbieter in Bezug auf den Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten;
- (d) institutionelle Stärkung für die Umsetzung dieses Kapitels, einschliesslich Schulung von Regierungspersonal; oder
- (e) Erleichterung der Identifikation von spezifischen Projekten, Partnerschaften oder anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
Art. 9.9 Kontaktstellen
Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von bezeichneten Kontaktstellen für Angelegenheiten im Bereich der Zusammenarbeit aus.
Art. 9.10 Unterausschuss über Zusammenarbeit
1. Hiermit wird ein Unterausschuss über Zusammenarbeit eingesetzt.
2. Die Aufgaben des Unterausschusses über Zusammenarbeit sind in Anhang XVIII (Aufgaben des Unterausschusses über Zusammenarbeit) festgelegt.
Art. 9.11 Nichtanwendung der Streitbeilegung
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind von kooperativer Natur und unterliegen nicht der Streitbeilegung gemäss Kapitel 11 (Streitbeilegung).
Kapitel 10: Institutionelle Bestimmungen
Art. 10 Gemischter Ausschuss
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Ecuador (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Vertragspartei besteht.
2. Der Gemischte Ausschuss:
- (a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens;
- (b) überprüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken;
- (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
- (d) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen;
- (e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und
- (f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann.
3. Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen legt der Gemischte Ausschuss deren Zusammensetzung und Auftrag fest.
4. Der Gemischte Ausschuss kann, wo vom Abkommen vorgesehen, Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben.
5. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen. Der Gemischte Ausschuss kann zu Fragen, die ausschliesslich einen oder mehrere EFTA-Staaten und Ecuador betreffen, Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. Lediglich die betroffenen Vertragsparteien müssen eine einvernehmliche Einigung erzielen und der Beschluss oder die Empfehlung finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien Anwendung.
6. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und Ecuador gemeinsam präsidiert.
7. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
8. Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsbestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Bestimmungen erfüllt sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Bestimmungen erfüllt haben, sofern Ecuador eine dieser Vertragsparteien ist.
9. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Kapitel 11: Streitbeilegung
Art. 11.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Das Ziel dieses Kapitels ist die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, insbesondere, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, kommt dieses Kapitel zur Anwendung.
2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden[^70]. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benützung des anderen Forums aus.
3. Für die Zwecke von Absatz 2 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung[^71] beantragt, während Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren nach Absatz 1 von Artikel 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) als gewählt gelten.
Art. 11.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Streitparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen, ausgesetzt und beendet werden. Sie können während Verfahren eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde, weitergeführt werden.
2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Streitparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
Art. 11.3 Konsultationen
1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen in gutem Glauben jeden Versuch, um eine von beiden Seiten vereinbarte Lösung aller in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen.
2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Das Gesuch bezeichnet die strittige Massnahme und die rechtliche Grundlage für die Beschwerde. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, unterrichtet gleichzeitig die anderen Vertragsparteien schriftlich über das Gesuch. Die Vertragspartei, an die sich das Gesuch richtet, antwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Erhalt. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsgesuch stellt, und die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, nichts anderes vereinbaren. Auf Vereinbarung der Streitparteien können die Konsultationen mittels beliebiger verfügbarer technischer Einrichtungen abgehalten werden.
3. Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs. Antwortet die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, nicht innerhalb von zehn Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen oder bei dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs in Konsultationen ein, so kann die gesuchstellende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) verlangen.
4. Die Streitparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder nicht, und behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Informationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat.
5. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Streitparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
6. Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.
Art. 11.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
1. Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 11.3 (Konsultationen) nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs durch die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen.
2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der strittigen Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlage für die Beschwerde.
3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofes zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als die «freiwilligen Regeln» bezeichnet), ernannt werden.
4. Falls nicht alle drei Mitglieder ernannt wurden, erfolgen die notwendigen Ernennungen ungeachtet von Absatz 3 auf Antrag einer Streitpartei durch den Generaldirektor der WTO, der als Ernennungsbehörde fungiert. Falls der Generaldirektor der WTO nicht in der Lage ist, die Ernennung vorzunehmen, oder falls er ein Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist, fungiert der stellvertretende Generaldirektor der WTO als Ernennungsbehörde. Falls der Generaldirektor der WTO oder der Stellvertretende Generaldirektor der WTO die Handlung verweigern oder innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Antrags durch eine Streitpartei kein Mitglied des Schiedsgerichts ernennen, kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) ersuchen, die Ernennungen vorzunehmen.
5. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig, neutral und verfügen über Fachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel oder der Beilegung von Streitfällen unter internationalen Handelsabkommen.
6. Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt:
- «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag im Sinne von Artikel 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.»
7. Beantragt in derselben Angelegenheit mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.
8. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.
Art. 11.5 Verfahren des Schiedsgerichts
1. Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt oder von den Streitparteien abweichend vereinbart, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den freiwilligen Regeln[^72].
2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit gemäss seinem Mandat und im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts angewendet und ausgelegt werden.
3. Das Schiedsgericht erstellt einen Ablaufplan, der den Streitparteien genügend Zeit zur Einhaltung aller Verfahrensschritte einräumt.
4. Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
5. Der Ort der Anhörungen durch das Schiedsgericht wird durch die Streitparteien einvernehmlich beschlossen und ohne solche Einigung finden sie in Den Haag, Niederlande, statt.
6. Es darf keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen.
7. Alle von einer Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreiteten Unterlagen und Informationen werden von dieser Vertragspartei zum gleichen Zeitpunkt auch der anderen Streitpartei übermittelt.
8. Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.
9. Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen, wenn kein Konsens erreicht werden kann. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt offen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten.
10. Die Schiedskosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
Art. 11.6 Berichte des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Entscheidungen vor. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht dazu eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Berichts unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 45 Tagen, nachdem diese den ersten Bericht erhalten haben, einen Schlussbericht vor. In dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, ist das Schiedsgericht bestrebt, das Verfahren entsprechend zu beschleunigen.
2. Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Artikeln 11.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) und 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) werden den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen.
3. Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
Art. 11.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
1. Einigen sich die Streitparteien darauf, so kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des ersten Berichts zurückziehen. Ein solcher Beschwerderückzug lässt das Recht dieser Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Beschwerde einzureichen.
3. Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts mittels gemeinsamer schriftlicher Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.
4. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schlussberichts vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.
Art. 11.8 Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts
1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, trifft alle erforderlichen Massnahmen, um das Urteil des Schlussberichts unverzüglich umzusetzen. Ist diese unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist angesichts der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.
2. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme sowie eine genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann.
3. Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, so wird diese Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von demselben Schiedsgericht entschieden, bevor nach Artikel 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.
Art. 11.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
1. Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Artikel 11.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, das Urteil des Schlussberichts nicht umzusetzen, nimmt diese Vertragspartei auf Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen für beide Seiten annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt es innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs zu keiner solchen Einigung, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie die Vorteile, die von der Massnahme betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat.
2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren sei nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.
3. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Gesuchs. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat.
4. Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben.
5. Auf Ersuchen einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.
Art. 11.10 Andere Bestimmungen
1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 11.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) und 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, so wird die Ernennung einer Ersatzrichterin oder eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrichterin oder den ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt.
2. Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen oder, auf Ersuchen einer Streitpartei, durch das Schiedsgericht geändert werden.
3. Ist ein Schiedsgericht der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm von diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die Streitparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.
Kapitel 12: Schlussbestimmungen
Art. 12.1 Anhänge und Appendizes
Die Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen sind feste Bestandteile des Abkommens.
Art. 12.2 Änderungen
1. Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreiten.
2. Änderungen dieses Abkommens unterliegen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
3. Falls nichts anderes vereinbart wurde, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Ecuador ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Ecuador ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, hinterlegt, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
4. Ungeachtet der Absätze 1–3 kann der Gemischte Ausschuss Änderungen der Anhänge und Appendizes dieses Abkommens beschliessen. Hat eine Vertragspartei einen Beschluss vorbehaltlich der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsbestimmungen akzeptiert, tritt der Beschluss am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei dem Depositar die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Bestimmungen notifiziert, wenn im Beschluss nichts anderes festgelegt ist.
5. Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen oder mehrere EFTA-Staaten und Ecuador betreffen, werden von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart.
6. Der Text der Änderungen und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
7. Erlauben es ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen, kann eine Vertragspartei Änderungen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.
Art. 12.3 Beitritt
1. Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat vereinbarten Bedingungen beitreten.
2. Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem der beitretende Staat und die letzte Vertragspartei ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde der Bedingungen für den Beitritt hinterlegt haben, in Kraft.
Art. 12.4 Rücktritt und Beendigung
1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2. Tritt Ecuador zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt.
3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation[^73] zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.
Art. 12.5 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Ecuador ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben.
3. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Ecuador ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
4. Erlauben es ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen, kann eine Vertragspartei dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert.
Art. 12.6 Depositar
Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Sauðárkrókur, am 25. Juni 2018, in zwei Urschriften, von denen die eine in Englisch, die andere in Spanisch ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Wortlaut vor. Die Urschriften werden beim Depositar hinterlegt, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)
Fussnoten
[^1]: SR 0.632.20
[^2]: SR 0.120
[^3]: SR 0.820.1
[^4]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1
[^5]: SR 0.632.20, Anhang 1B
[^6]: SR 0.632.20, Anhang 1C
[^7]: SR 0.631.112.514
[^8]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1
[^9]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1
[^10]: Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.
[^11]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1
[^12]: SR 0.632.20, Anhang 1A.9
[^13]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1
[^14]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1
[^15]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1
[^16]: SR 0.632.20, Anhang 1A.3
[^17]: SR 0.632.20, Anhang 1A.6
[^18]: Falls eine unilaterale Vorzugsbehandlung, die einer Nicht-Vertragspartei gewährt wird, zu Wettbewerbsnachteilen führen kann, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen auf, um diese Wettbewerbsnachteile im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen zu beseitigen.
[^19]: SR 0.632.20, Anhang 1A.4
[^20]: Im Sinne dieses Artikels ist «gleich» nicht als der Begriff «Entsprechung» im SPS-Übereinkommen der WTO zu verstehen.
[^21]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1
[^22]: SR 0.632.20, Anhang 1A.13
[^23]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1
[^24]: SR 0.632.20, Anhang 1A.8
[^25]: SR 0.632.20, Anhang 1A.8
[^26]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1
[^27]: SR 0.632.20, Anhang 1A.14
[^28]: Ein ernsthafter Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für einheimische Produzenten schliesst auch einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für eine junge Branche mit ein.
[^29]: Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme über zwei Jahre hinaus ausdehnt, kann beantragen, dass keine Ausgleichsmassnahme ergriffen wird, sofern der inländische Wirtschaftszweig einen Anpassungsprozess durchläuft. Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags Konsultationen durchgeführt, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
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