Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 25. Juni 2018 zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2018-06-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 138
Änderungshistorie JSON API

[^30]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^31]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b

[^32]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^33]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^34]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^35]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c

[^36]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^37]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^38]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^39]: Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.

[^40]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^41]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^42]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^43]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^44]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^45]: Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Vertragsparteien angehören können.

[^46]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^47]: Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von aufgrund einer spezifischen Verpflichtung gewährten Vorteilen betrachtet.

[^48]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^49]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^50]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^51]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^52]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^53]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^54]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^55]: Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Dienstleistungen, die ausdrücklich vom Geltungsbereich von Kapitel 3 (Dienstleistungshandel) ausgenommen wurden, vom Geltungsbereich dieses Kapitels nicht erfasst werden.

[^56]: Es herrscht Einvernehmen, dass vorbehältlich der in Anhang XV (Liste der Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte keine Vertragspartei die natürlichen und juristischen Personen einer anderen Vertragspartei und deren gewerbliche Niederlassungen auf der Grundlage ihrer Staatsangehörigkeit weniger günstig behandelt. Ob eine Behandlung in «vergleichbaren Situationen» gewährt wird, hängt von der Gesamtheit der Umstände ab.

[^57]: Im Interesse grösserer Rechtssicherheit darf keine Bestimmung dieses Artikels so ausgelegt werden, dass sie neben der Inländerbehandlung weitere Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs hervorruft.

[^58]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^59]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^60]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^61]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^62]: Die Vertragsparteien anerkennen ihr Recht zur Anwendung von Ausnahmen, Flexibilitäten und Beschränkungen, die sie in multilateralen Übereinkommen vereinbart haben, unter der Voraussetzung, dass diese Massnahmen mit diesem Abkommen im Einklang stehen.

[^63]: SR 0.632.20, Anhang 1C

[^64]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^65]: Es herrscht Einvernehmen, dass dieses Kapitel nicht auf die Beschaffung von Bank-, Finanz- oder spezialisierten Dienstleistungen im Zusammenhang mit folgenden Aktivitäten Anwendung findet:(a) dem Eingehen von öffentlichen Schulden; oder (b) der Verwaltung der öffentlichen Schulden.

[^66]: Der Verweis auf Arbeit in diesem Kapitel schliesst die Themen ein, die für die von der IAO verabschiedete Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.

[^67]: SR 0.453

[^68]: SR 0.814.012

[^69]: SR 0.814.012

[^70]: Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.

[^71]: SR 0.632.20, Anhang 2

[^72]: Die folgenden Artikel der freiwilligen Regeln finden keine Anwendung: Artikel 26 (Vorläufige Schutzmassnahmen), Artikel 35 (Auslegung des Schiedsspruchs) und Artikel 37 (Ergänzender Schiedsspruch).

[^73]: SR 0.632.31

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Fedlex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. Fedlex
gemeinfrei (amtliche Texte, von Gesetzes wegen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen)