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Pfandbriefverordnung vom 23. Januar 1931 (PfV)
3 Versionen
· 1931-01-23
2009-03-01
Änderungen vom 2009-03-01
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# Pfandbriefverordnung vom 23. Januar 1931 (PfV)
(PfV) <sup>1</sup> vom 23. Januar 1931 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>1</sup> (PfV) vom 23. Januar 1931 (Stand am 1. März 2009) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>2</sup> über die Ausgabe gestützt auf das Bundesgesetz vom 25. Juni 1930 von Pfandbriefen (im folgenden Gesetz genannt), verordnet: I. Die Pfandbriefzentralen
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<sup>1</sup> Die beiden Pfandbriefzentralen haben drei Zwischenbilanzen auf die ersten drei Vierteljahresenden des Geschäftsjahres aufzustellen und zur Verfügung von Interessenten zu halten. Eine solche Bilanz ist mindestens wie folgt zu gliedern: 1. Aktiven 1.1 Pfandbriefdeckung: 1.1.1 Darlehen an Mitglieder 1.1.2 Darlehen an Nichtmitglieder 1.1.3 Schuldverschreibungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden 1.1.4 Bargeld 1.1.5 Gülten 1.2 Freie Aktiven: 1.2.1 Hypothekaranlagen (andere Gülten, Schuldbriefe, Grundpfandverschreibungen) 1.2.2 Faustpfanddarlehen 1.2.3 Nationalbankfähige Wechsel (Diskonten) 1.2.4 Nationalbankfähige Wertpapiere (Lombarden) 1.2.5 Eigene Pfandbriefe 1.2.6 Bankendebitoren auf Sicht 1.2.7 Bankendebitoren auf Zeit 1.2.8 Kassa, Giround Postcheckguthaben 1.2.9 Eigene Liegenschaften 1.2.10 Zu tilgende Emissionskosten 1.2.11 Sonstige Aktiven 1.3 Nicht einbezahltes Aktienoder Genossenschaftskapital 1.4 Verlustvortrag 1.5 Bilanzsumme 2. Passiven 2.1 Fremdkapital: 2.1.1 Pfandbriefanleihen 2.1.2 Bankenkreditoren auf Sicht 2.1.3 Bankenkreditoren auf Zeit 2.1.4 Sonstige Passiven 2.2 Eigenkapital: 2.2.1 Aktienoder Genossenschaftskapital 2.2.2 Ordentliche Reserve 2.2.3 Andere Reserven 2.2.4 Gewinnvortrag 2.3 Bilanzsumme
<sup>2</sup> Zum Eigenkapital im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes gehören, ausser dem einbezahlten Aktienoder Genossenschaftskapital, den ausgewiesenen Reserven und dem Aktivsaldo, 75 Prozent des nicht einbezahlten Aktienoder Genossenschaftskapitals, für das Verpflichtungsscheine vorhanden sind.
<sup>2</sup> Zum Eigenkapital im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes gehören, ausser dem einbezahlten Aktienoder Genossenschaftskapital, den ausgewiesenen Reserven und dem Aktivsaldo, 75 Prozent des nicht einbezahlten Aktienoder Genossenschaftskapitals, für das Verpflichtungsscheine vorhanden sind. 2bis Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann in besonderen Fällen weitere Kapitalbestandteile als Eigenkapital zulassen, insbesondere nachrangige
<sup>14</sup> Darlehen. 2ter bis Die Rückzahlung der Kapitalbestandteile nach Absatz 2 bedarf der Zustimmung der FINMA. Der Rückzahlung gleichgestellt ist die Verrechnung mit Forde-
<sup>15</sup> rungen gegenüber einem oder mehreren Kapitalgebern.
<sup>3</sup> Jeder Zwischenbilanz ist beizufügen: die Summe der Jahreszinslast der Pfandbriefe und des Jahreszinsertrages der Pfandbriefdeckung sowie das Verhältnis des Eigenkapitals zum gesamten Fremdkapital.
<sup>14</sup> Art. 19 Die Jahresschlussbilanz der beiden Zentralen hat die gleichen Posten wie die Zwischenbilanzen zu enthalten und überdies den Jahresgewinn oder Jahresverlust.
<sup>16</sup> Art. 19 Die Jahresschlussbilanz der beiden Zentralen hat die gleichen Posten wie die Zwischenbilanzen zu enthalten und überdies den Jahresgewinn oder Jahresverlust.
<sup>15</sup> Art. 20 Die Gewinnund Verlustrechnung der beiden Zentralen ist mindestens wie folgt zu gliedern: 1. Ertrag 1.1 Aktivzinsen auf 1.1.1 Pfandbriefdeckung
<sup>17</sup> Art. 20 Die Gewinnund Verlustrechnung der beiden Zentralen ist mindestens wie folgt zu gliedern: 1. Ertrag 1.1 Aktivzinsen auf 1.1.1 Pfandbriefdeckung 1.1.1.1 Darlehen an Mitglieder 1.1.1.2 Darlehen an Nichtmitglieder 1.1.1.3 Schuldverschreibungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden 1.1.1.4 Gülten 1.1.2 Freien Aktiven 1.1.2.1 Hypothekaranlagen (andern Gülten, Schuldbriefen, Grundpfandverschreibungen) 1.1.2.2 Faustpfanddarlehen 1.1.2.3 Nationalbankfähigen Wechseln 1.1.2.4 Nationalbankfähigen Wertpapieren 1.1.2.5 Eigenen Pfandbriefen 1.1.2.6 Bankendebitoren 1.1.2.7 Sonstigen Aktiven 1.2 Kommissionsertrag 1.3 Sonstiger Ertrag 1.4 Jahresverlust 1.5 Total 2. Aufwand 2.1 Passivzinsen auf 2.1.1 Pfandbriefanleihen 2.1.2 Bankenkreditoren 2.1.3 Sonstigen Schulden 2.2 Kommissionsaufwand und Gebühren 2.3 Verwaltungsaufwand 2.3.1 Bankbehörden und Personal 2.3.2 Geschäftsund Büroaufwand 2.4 Emissionsaufwand 2.5 Abschreibungen und Verluste 2.6 Rückstellungen 2.7 Sonstiger Aufwand 2.8 Jahresgewinn 2.9 Total
<sup>18</sup> Art. 21
<sup>1</sup> Die Pfandbriefzentralen erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht. Dieser setzt sich aus Jahresrechnung und Jahresbericht zusammen.
<sup>2</sup> Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang. Der Anhang hat insbesondere Auskunft darüber zu geben, ob die Fälligkeit der Darlehen mit derjenigen der Pfandbriefe übereinstimmt.
<sup>3</sup> Der Jahresbericht stellt den Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft dar.
<sup>4</sup> Das Testat der Prüfgesellschaft ist im Geschäftsbericht wiederzugeben. VI. Inkrafttreten <sup>19</sup>
<sup>20</sup> Art. 22 – 24
##### **Art. 25**
<sup>21</sup> Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1930 über die Ausgabe von Pfandbriefen am 1. Februar 1931 in Kraft.
###### Fussnoten
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[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1708).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1708).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2009, in Kraft vom 1. März 2009 bis 31. Dez. 2014 (AS 2009 823).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1708).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2009, in Kraft vom 1. März 2009 bis 31. Dez. 2014 (AS 2009 823).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1708).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1708).
[^18]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161 ).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1879).
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1982 (AS 1982 1879).
[^21]: Heute: Pfandbriefgesetz.
2009-01-01
1970-01-02
PfV
Originalfassung
Text zu diesem Datum