Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2009-04-30
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API
21.

Die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugte zuständige Behörde muss die Rubriken 21 bis 23 ausfüllen, wenn alle erforderlichen Zustimmungen zu der Verbringung von den betroffenen zuständigen Behörden erteilt wurden, wobei davon auszugehen ist, dass stillschweigende Zustimmung nur unter folgenden Bedingungen gegeben ist:

a)

Die Empfangsbestätigung wurde (zumindest) von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats (in Rubrik 17b genannt) übermittelt und

b)

alle Ersuchen um Übermittlung fehlender Informationen wurden beantwortet und

c)

keine Antwort der betroffenen zuständigen Behörden (weder Zustimmungen noch Verweigerungen) ist innerhalb der geltenden Fristen gemäß Rubrik 19 eingegangen.

22.

Die in Rubrik 21 genannte zuständige Behörde muss eine Liste der eingegangen Zustimmungen (einschl. Bedingungen) und Verweigerungen (einschl. Begründungen) aller betroffenen zuständigen Behörden vorlegen bzw. eine entsprechende Liste beifügen, wenn der Platz nicht ausreicht.

23.

Die in Rubrik 21 genannte zuständige Behörde muss

a)

Rubrik 23 ausfüllen und dabei berücksichtigen, dass die Höchstgeltungsdauer der Genehmigung drei Jahre beträgt und dass eine einzige Genehmigung für mehrere Verbringungen gelten kann, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der betreffenden Richtlinie des Rates erfüllt sind,

b)

das Original von Abschnitt 4a dem Antragsteller zusammen mit den Abschnitten 1, 4a, 5 und 6 übermitteln und

c)

Kopien von Abschnitt 4a an alle anderen betroffenen zuständigen Behörden übermitteln.

24.

Die zur Erteilung der Verbringungsgenehmigung befugte zuständige Behörde muss die Rubriken 24 und 25 ausfüllen, wenn mindestens eine der betroffenen zuständigen Behörden ihre Zustimmung zu der Verbringung verweigert hat.

25.

Die in Rubrik 24 genannte zuständige Behörde muss alle bei ihr eingegangenen Zustimmungen und Verweigerungen aufführen oder eine entsprechende Liste als Anlage beifügen, einschließlich aller diesbezüglichen Bedingungen und Verweigerungsgründe, und das Original von Abschnitt 4b dem Antragsteller sowie Kopien davon an alle anderen betroffenen zuständigen Behörden übermitteln.

26.

Wurde(n) die Verbringung(en) genehmigt und der Antragsteller hat die Abschnitte 4a, 5 und 6 erhalten, muss er Rubrik 26 ordnungsgemäß ausfüllen. Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen, muss der Antragsteller Abschnitt 5 für jede Verbringung ausreichend oft kopieren.

27.

Der Antragsteller muss durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes kenntlich machen, ob die Genehmigung für eine Einzelverbringung oder mehrere Verbringungen gilt. Bei mehreren Verbringungen ist die entsprechende laufende Nummer anzugeben.

28.

Vor jeder Verbringung muss der Antragsteller die Rubriken 28 bis 30 ordnungsgemäß ausfüllen (selbst wenn die Genehmigung für mehrere Verbringungen gilt). In diesem Abschnitt dürfen keine Schätzwerte eingesetzt werden!

29.

Der Antragsteller muss Rubrik 29 (Liste der Gebinde) ordnungsgemäß ausfüllen und am Ende des Formulars die Gesamtzahl der Gebinde, die Gesamtzahl jeder Gebindeart, das Nettogesamtgewicht, das Bruttogesamtgewicht und die Gesamtaktivität (GBq) aller Gebinde angeben. Reicht der Platz auf dem Formular nicht aus, bitte separate Liste mit den geforderten Angaben beifügen.

30.

Der Antragsteller muss vor jeder Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente Rubrik 30 ausfüllen (Datum der Absendung und Erklärung), auch wenn die Genehmigung für mehrere Verbringungen gilt. Die Verbringung der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente wird von Abschnitt 5 zusammen mit den Abschnitten 1 und 4a begleitet. Die Beschreibung der Lieferung und Liste der Gebinde (Abschnitt 5) werden dann Abschnitt 6 (Empfangsbestätigung) beigefügt.

31.

Der Empfänger (bei Verbringungen des Typs MM und IM), der Besitzer (bei Verbringungen des Typs ME) oder die für die Verbringung verantwortliche Person (bei Verbringungen des Typs TT) müssen die Rubriken 31 bis 35 (und 36, wenn zutreffend) ordnungsgemäß ausfüllen; der Antragsteller ergänzt bei Bedarf die notwendigen Angaben. Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann jedoch den Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente in einer vom einheitlichen Begleitschein getrennten Erklärung bestätigen.

32.

Der Empfänger muss Name, Anschrift und Kontaktpersonen für den Ort, an dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung aufbewahrt werden, ordnungsgemäß ausfüllen.

33.

Der Empfänger muss Rubrik 33 (entsprechend Rubrik 23) ausfüllen und angeben, ob die erhaltene Lieferung die letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung ist.

a)

Gilt die Genehmigung für eine Einzelverbringung des Typs MM oder IM, muss der Empfänger Abschnitt 6 innerhalb von 15 Tagen nach Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ausfüllen und die Abschnitte 5 und 6 an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln sodann den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien der Abschnitte 5 und 6 (sowie gegebenenfalls die Originale der beiden Abschnitte an die zuständigen Behörden, die die Genehmigung erteilt haben). Bei Verbringungen des Typs MM muss die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats dem Besitzer eine Kopie der Empfangsbestätigung übermitteln.

b)

Gilt die Genehmigung für eine Einzelverbringung des Typs ME oder TT, muss der Antragsteller dafür sorgen, dass der Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ihm unmittelbar nach Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente die Abschnitte 5 und 6 ordnungsgemäß ausgefüllt übermittelt. Anstelle des Abschnitts 6 kann auch eine Erklärung des Empfängers vorgelegt werden, in der mindestens die in den Rubriken 31 bis 36 geforderten Angaben enthalten sein müssen. Innerhalb von 15 Tagen nach Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente leitet der Antragsteller den Abschnitt 5, den Abschnitt 6 (sofern der Empfänger diesen nicht benutzt, füllt der Antragsteller ihn aus) und gegebenenfalls die Erklärung des Empfängers an die zuständigen Behörden weiter, die die Genehmigung erteilt haben. Diese Behörden leiten dann Kopien der Abschnitte 5 und 6 sowie gegebenenfalls der Erklärung des Empfängers an die anderen betroffenen zuständigen Behörden weiter.

c)

Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen des Typs MM oder IM, muss der Empfänger nach jeder Verbringung Abschnitt 6 ausfüllen (hierzu ist das unausgefüllte Formular entsprechend oft zu kopieren) und diesen Abschnitt direkt an die zuständige Behörde übermitteln, die die Genehmigung erteilt hat. Der Empfänger fügt auch den für diese Verbringung geltenden Abschnitt 5 bei.

d)

Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen des Typs ME oder TT, muss der Antragsteller dafür sorgen, dass der Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nach jeder Verbringung eine (neue) Kopie von Abschnitt 6 für jede Verbringung ausfüllt und ihm diese zusammen mit dem entsprechenden Abschnitt 5 übermittelt.

34.

Der Empfänger muss bei Verbringungen des Typs ME oder TT „nicht zutreffend“ ankreuzen, Rubrik 34 ausfüllen oder eine getrennte Erklärung abgeben, wobei ein Verweis auf die Anlage beizufügen ist.

35.

Der Empfänger muss Rubrik 35 ausfüllen, wenn die Einzelverbringung oder alle unter die Genehmigung fallenden Verbringungen durchgeführt sind. Erstreckt sich die Genehmigung auf mehrere Verbringungen, wird die abschließende Empfangsbestätigung ausgefüllt und übermittelt, als ob sie für eine Einzelverbringung gültig wäre, mit folgender Ausnahme:

a)

In Rubrik 30 des Abschnitts 6 wird angegeben, dass es sich um die letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung handelt.

b)

Jede von einem Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaften vorgelegte Erklärung muss präzisieren, dass alle unter die Genehmigung zur Verbringung fallenden radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ordnungsgemäß eingetroffen sind. Der Empfänger übermittelt je nach Art der Verbringung Abschnitt 6 (Empfangsbestätigung) zusammen mit Abschnitt 5 an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats (bei Verbringungen des Typs MM oder IM) oder an den in Rubrik 5 (Abschnitt 1) genannten Antragsteller (bei Verbringungen des Typs ME oder TT). Der Übersichtlichkeit halber sind die Abschnitte 6 für jede einzelne der unter eine Genehmigung fallenden Verbringungen der abschließenden Empfangsbestätigung nochmals beizufügen.

36.

Der Empfänger muss bei Verbringungen des Typs ME oder TT „nicht zutreffend“ ankreuzen, Rubrik 36 ausfüllen oder eine getrennte Erklärung abgeben, wobei ein Verweis auf die Anlage beizufügen ist. Der Antragsteller muss die Abschnitte 5 und 6 an die Behörde übermitteln, die die Genehmigung erteilt hat. Der Übersichtlichkeit halber sind die Abschnitte 6 für jede einzelne der unter eine Genehmigung fallenden Verbringungen der abschließenden Empfangsbestätigung nochmals beizufügen.

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