Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Inhaltsübersicht
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
Erster Titel: Anspruch auf Entschädigung §§ 1 bis 12a
Zweiter Titel: Übergang und Übertragung des Anspruchs auf Entschädigung §§ 13 und 14
ZWEITER ABSCHNITT
Schadenstatbestände
Erster Titel: Schaden an Leben §§ 15 bis 27
Zweiter Titel: Schaden an Körper oder Gesundheit §§ 28 bis 42
Dritter Titel: Schaden an Freiheit
I. Freiheitsentziehung §§ 43 bis 46
II. Freiheitsbeschränkung §§ 47 bis 50
Vierter Titel: Schaden an Eigentum §§ 51 bis 55
Fünfter Titel: Schaden an Vermögen §§ 56 bis 58
Sechster Titel: Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten §§ 59 bis 63
Siebenter Titel: Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen
I. Grundsatz § 64
II. Schaden im beruflichen Fortkommen
1. Begriff § 65
2. Selbständige Berufe §§ 66 bis 86
3. Unselbständige Berufe
A. Privater Dienst §§ 87 bis 98
B. Öffentlicher Dienst
a) Gemeinsame Vorschriften §§ 99 bis 101
b) Beamte §§ 102 bis 107
c) Berufssoldaten § 108
d) Angestellte und Arbeiter §§ 109 und 110
e) Nichtbeamtete außerordentliche Professoren und Privatdozenten an den wissenschaftlichen Hochschulen § 111
C. Dienst bei Religionsgesellschaften § 112
4. Schädigung in selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit § 113
5. Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit trotz abgeschlossener Berufsausbildung §§ 114 und 114a
6. Schaden in der Ausbildung §§ 115 bis 119
7. (weggefallen) §§ 120 bis 122
7. Höchstbetrag der Kapitalentschädigung §§ 123 bis 125
8. Zusammentreffen mit Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes § 125a
9. Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen § 126
III. Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen
1. Schaden an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung §§ 127 bis 133
2. Versorgungsschäden §§ 134 bis 137
3. Schaden in der Sozialversicherung § 138
4. Schaden in der Kriegsopferversorgung § 139
IV. Gemeinsame Vorschriften über Vererblichkeit und Übertragbarkeit § 140
Achter Titel: Soforthilfe für Rückwanderer § 141
Neunter Titel: Krankenversorgung §§ 141a bis 141c
Zehnter Titel: Zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen
1. Zusammentreffen von zwei Ansprüchen §§ 141d bis 141f
2. Zusammentreffen von drei Ansprüchen §§ 141g und 141h
3. Zusammentreffen von vier Ansprüchen § 141i
4. Anwendbarkeit in den Fällen der §§ 41, 41a, 110, 112, 114 und 114a § 141k
DRITTER ABSCHNITT
Besondere Vorschriften für juristische Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen §§ 142 bis 148a
VIERTER ABSCHNITT
Besondere Gruppen von Verfolgten
Erster Titel: Grundsatz § 149
Zweiter Titel: Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten §§ 150 bis 159a
Dritter Titel: Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention §§ 160 bis 166
Vierter Titel: Gemeinsame Vorschriften §§ 166a bis 166c
FÜNFTER ABSCHNITT
(weggefallen) §§ 167 bis 168
SECHSTER ABSCHNITT
Befriedigung der Entschädigungsansprüche §§ 169 bis 170
SIEBENTER ABSCHNITT
Härteausgleich § 171
ACHTER ABSCHNITT
Verteilung der Entschädigungslast § 172
NEUNTER ABSCHNITT
Entschädigungsorgane und Verfahren
Erster Titel: Entschädigungsorgane §§ 173 und 174
Zweiter Titel: Gemeinsame Verfahrensvorschriften §§ 175 bis 183
Dritter Titel: Entschädigungsbehörden §§ 184 bis 207
Vierter Titel: Entschädigungsgerichte §§ 208 bis 227
Fünfter Titel: Verfahrensvorschriften für den Anspruch auf Krankenversorgung §§ 227a bis 227d
ZEHNTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußvorschriften §§ 228 bis 241
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Erster Titel Anspruch auf Entschädigung
(XXXX)
In Anerkennung der Tatsache, daß Personen, die aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verfolgt worden sind, Unrecht geschehen ist, daß der aus Überzeugung oder um des Glaubens oder des Gewissens willen gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geleistete Widerstand ein Verdienst um das Wohl des Deutschen Volkes und Staates war und daß auch demokratische, religiöse und wirtschaftliche Organisationen durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft rechtswidrig geschädigt worden sind, hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (Verfolgter).
(2) Dem Verfolgten im Sinne des Absatzes 1 wird gleichgestellt, wer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist,
weil er auf Grund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde oder gegen die sittlich, auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat;
weil er eine vom Nationalsozialismus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertreten hat;
weil er einem Verfolgten nahegestanden hat.
(3) Als Verfolgter im Sinne des Absatzes 1 gilt auch
der Hinterbliebene eines Verfolgten, der getötet oder in den Tod getrieben worden oder an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist;
der Geschädigte, der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hat, aber den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte;
der Geschädigte, der von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen worden ist, weil er irrtümlich einer Personengruppe zugerechnet wurde, die aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen verfolgt worden ist;
der Geschädigte, der als naher Angehöriger des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte des Verfolgten und die Kinder, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können.
§ 2
(1) Nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen sind solche Maßnahmen, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers des Reiches, eines Landes, einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der NSDAP, ihrer Gliederungen oder ihrer angeschlossenen Verbände gegen den Verfolgten gerichtet worden sind.
(2) Der Annahme nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen steht nicht entgegen, daß sie auf gesetzlichen Vorschriften beruht haben oder in mißbräuchlicher Anwendung gesetzlicher Vorschriften gegen den Verfolgten gerichtet worden sind.
§ 3
Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz.
§ 4
(1) Anspruch auf Entschädigung besteht,
wenn der Verfolgte
am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat;
vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat;
vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt und diesen nicht erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig begründet hat; d)
Vertriebener im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) ist und im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bis zum 30. April 1965 genommen hat oder nach diesem Zeitpunkt innerhalb von 6 Monaten nimmt, nachdem er das Gebiet des Staates verlassen hat, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist;
als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt ist und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt; gleichgestellt ist, wer aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen ist und am 31. Dezember 1964 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat; § 3 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes findet entsprechende Anwendung;
im Wege der Familienzusammenführung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat oder verlegt, weil er infolge körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit ständiger Wartung oder Pflege bedarf oder mindestens 65 Jahre alt ist; § 3 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes findet entsprechende Anwendung;
wenn der Verfolgte am 1. Januar 1947 sich in einem DP-Lager im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat und nach dem 31. Dezember 1946 entweder während des Aufenthalts im DP-Lager verstorben ist oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewandert ist oder als heimatloser Ausländer in die Zuständigkeit der deutschen Behörden übergegangen ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
(2) Als Auswanderung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wenn der Verfolgte vor dem 8. Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig verlegt hat.
(3) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt nicht dadurch, daß der deportierte Verfolgte (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) zwangsweise in das Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder in das Gebiet der Freien Stadt Danzig zurückgeführt worden ist.
(4) Der vertriebene Verfolgte (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) hat auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sich seine Zugehörigkeit zum deutschen Volk darauf gründet, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat; ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist nicht Voraussetzung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis.
(5) Als Familienzusammenführung (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g) gilt die Aufnahme durch den Ehegatten, durch Verwandte gerader Linie oder der Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder durch Stief- oder Pflegekinder, an Kindes Statt Angenommene oder Schwiegerkinder. Eine Aufnahme durch Stief- oder Pflegekinder oder an Kindes Statt Angenommene kommt nur in Betracht, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder mindestens drei Jahre lang mit dem Zuziehenden in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatten.
(6) Der durch Freiheitsentziehung bedingte Zwangsaufenthalt und der Aufenthalt in einem DP-Lager gelten nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Für Schaden an Grundstücken besteht der Anspruch auf Entschädigung ohne Rücksicht auf Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Verfolgten, wenn das Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen ist.
§ 4a
(1) Ist ein Verfolgter vor dem 31. Dezember 1952 verstorben und hatte er seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, aber im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig, so hat die nicht wiederverheiratete, von der Verfolgung mitbetroffene Witwe Anspruch auf Entschädigung, sofern sie die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Dies gilt nicht, wenn der Verfolgte erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in dem in Satz 1 bezeichneten Gebiet begründet hat.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur insoweit, als der Anspruch des Verfolgten auf die Witwe im Erbwege übergegangen wäre, wenn der Verfolgte die Voraussetzungen des § 4 erfüllt haben würde. Der Anspruch ist weder übertragbar noch vererblich.
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß zugunsten des Witwers einer Verfolgten.
§ 5
(1) Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter besondere, im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fällt. Rechtsvorschriften im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere
die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände und zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und gleichgestellter Rechtsträger, die Rechtsvorschriften für die Übertragung von Organisationsvermögen, die Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung und in der Kriegsopferversorgung.
(2) Anspruch auf Entschädigung besteht auch dann nicht, wenn der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens nur deshalb nicht unter besondere Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 fällt, weil diese in ihrer räumlichen Geltung beschränkt sind oder weil der Verfolgte seinen Anspruch auf Grund besonderer Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 wegen Fristversäumnis nicht mehr geltend machen kann.
(3)
§ 6
(1) Von der Entschädigung ausgeschlossen ist,
wer Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen ist oder der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat; die nominelle Mitgliedschaft in der NSDAP oder in einer ihrer Gliederungen schließt den Anspruch auf Entschädigung nicht aus, wenn der Verfolgte unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 entsprechen, bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist;
wer nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat;
wer nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist.
(2) Absatz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn die Verurteilung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgesprochen ist und wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mit Strafe bedroht oder die Verurteilung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigt ist.
(3) Der Anspruch auf Entschädigung ist verwirkt, wenn nach Festsetzung oder nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung einer der Ausschließungsgründe des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 eintritt. Die nach Eintritt eines Verwirkungsgrundes bewirkten Leistungen können zurückgefordert werden.
§ 7
(1) Der Anspruch auf Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung kann ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich nach Festsetzung herausstellt, daß einer der Versagungsgründe des Absatzes 1 vorliegt oder die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruht.
(3) Bereits bewirkte Leistungen können zurückgefordert werden.
§ 8
(1) Ansprüche gegen das Deutsche Reich, die Bundesrepublik Deutschland und die deutschen Länder können unbeschadet der in § 5 genannten und der durch § 228 Abs. 2 aufrechterhaltenen Vorschriften nur nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, wenn sie darauf beruhen, daß durch Maßnahmen, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 getroffen worden sind, Schaden entstanden ist.
(2) Ansprüche gegen andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder gegen Personen des privaten Rechts werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Sie gehen, soweit nach diesem Gesetz Entschädigung geleistet ist, auf das leistende Land über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.
§ 9
(1) Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens und über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vorteils gelten sinngemäß.
(2) Ein mit der Verfolgung zusammenhängendes Einverständnis des Verfolgten mit der schädigenden Maßnahme steht dem Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen.
(3) Ist der Schaden dadurch entstanden, daß der Verfolgte unter dem Druck der Verfolgung eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, so steht dies dem Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen.
(4) Leistungen, die ein Dritter in Erfüllung einer gesetzlichen oder sittlichen Unterhaltspflicht dem Verfolgten gewährt hat oder gewährt, stehen dem Anspruch auf Entschädigung auch dann nicht entgegen, wenn der Schaden durch diese Leistungen ausgeglichen wird.
(5) Für Schäden, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, wird keine Entschädigung geleistet.
§ 10
(1) Auf die Entschädigung sind aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährte Leistungen anzurechnen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden sind. Dabei sollen Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Schadenstatbestand bewirkt worden sind oder bewirkt werden, nur auf die Entschädigung für diesen Zeitraum oder für diesen Tatbestand angerechnet werden.
(2) Leistungen, die nach dem Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) für einen bestimmten Schadenstatbestand und einen bestimmten Zeitraum bewirkt worden sind, werden auf die Entschädigung für diesen Tatbestand und diesen Zeitraum angerechnet.
(3) Stehen dem Berechtigten mehrere Ansprüche zu, die zu verschiedener Zeit befriedigt werden, so ist von der Anrechnung auf Leistungen, die zum laufenden Lebensunterhalt oder zum Aufbau einer ausreichenden Lebensgrundlage erforderlich sind, insoweit abzusehen, als die Anrechnung auf spätere Leistungen gewährleistet ist.
(4) Fürsorge- und Sozialhilfeleistungen sind nicht anzurechnen.
(5) Soweit der Verfolgte für die Zeit vor dem 1. November 1953 Leistungen aus der Arbeitslosenfürsorge erhalten hat, ist die Überleitung des Anspruchs auf Entschädigung auf den Bund ausgeschlossen.
§ 11
(1) Geldansprüche für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 werden in Reichsmark berechnet und im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umgerechnet.
(2) Das Umrechnungsverhältnis 10:2 gilt auch für die nach § 10 anzurechnenden Leistungen, sofern diese in Reichsmark bewirkt worden sind, und für Reichsmarkbeträge, die nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes auf die Entschädigung anzurechnen sind.
§ 12
Renten werden frühestens vom 1. November 1953 an in monatlich vorauszahlbaren Beträgen gezahlt.
§ 12a
Erhöhen sich wiederkehrende Leistungen aus der bundesgesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, so mindern sich die Renten nach diesem Gesetz insgesamt höchstens um den Monatsbetrag, um den sich die wiederkehrenden Leistungen monatlich erhöht haben oder erhöhen. Dies gilt sinngemäß im Falle der erstmaligen Festsetzung einer Rente nach diesem Gesetz.
Zweiter Titel Übergang und Übertragung des
Anspruchs auf Entschädigung
§ 13
(1) Der Anspruch auf Entschädigung ist vererblich.
(2) Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Verfolgten, wenn der Fiskus gesetzlicher Erbe ist. Er erlischt ferner, wenn der Verfolgte vor Festsetzung des Anspruchs oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über den Anspruch verstorben ist und ausschließlich von einer Person beerbt wird, die nach § 6 von der Entschädigung ausgeschlossen wäre. Der Anspruch erlischt nicht, soweit der Verfolgte ihn einer Person als Vermächtnis zugewandt hat, die nicht von der Entschädigung ausgeschlossen wäre. Das Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Vermächtnisnehmer ausgeschlossen wäre.
(3) Wird der Verfolgte von mehreren Erben beerbt und wäre nur ein Teil der Erben ausgeschlossen, so gebührt der Anspruch auf Entschädigung den übrigen Erben als Voraus. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Absätze 2 und 3 finden auf den Erbeserben entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
§ 14
Der Anspruch auf Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung ist nur mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde zulässig.
Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände
Erster Titel Schaden an Leben
§ 15
(1) Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben besteht, wenn der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden und sein Tod während der Verfolgung oder innerhalb von acht Monaten nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, eingetreten ist. Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Verfolgung wahrscheinlich ist.
(2) Ist der Verfolgte während der Deportation oder während einer Freiheitsentziehung im Sinne dieses Gesetzes oder innerhalb von acht Monaten nach Beendigung der Deportation oder der Freiheitsentziehung verstorben, so wird vermutet, daß die in Absatz 1 Satz 1 für den Anspruch genannten Voraussetzungen vorliegen.
§ 16
Als Entschädigung werden geleistet
Rente,
Abfindung im Falle der Wiederverheiratung,
Kapitalentschädigung.
§ 17
(1) Die Rente steht folgenden Hinterbliebenen zu:
der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode;
dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung oder bis zu seinem Tode, wenn die Verfolgte nach dem 31. Dezember 1985 gestorben ist. Ist die Verfolgte vor dem 1. Januar 1986 gestorben, steht dem Witwer die Rente nur zu, sofern ihn die Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu Tode geführt hat, unterhalten hat oder, wenn sie noch lebte, unterhalten würde;
den Kindern für die Zeit, in der für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können;
den elternlosen Enkeln unter den Voraussetzungen der Nummer 3, sofern sie der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zum Tode geführt hat, unterhalten hat, oder, wenn er noch lebte, unterhalten würde;
den Verwandten der aufsteigenden Linie für die Dauer der Bedürftigkeit;
den Adoptiveltern unter den Voraussetzungen der Nummer 5.
(2) Der Witwe oder dem Witwer werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 gleichgestellt
der schuldlos geschiedene Ehegatte;
der einem schuldlos geschiedenen Ehegatten gleichgestellte frühere Ehegatte, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist;
Personen, deren Verbindung mit dem Verfolgten auf Grund des Bundesgesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Länder die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt worden sind;
die Frau, deren Ehe mit dem Verfolgten nachträglich durch eine Anordnung auf Grund des Bundesgesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung geschlossen worden ist.
(3) Absatz 2 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung auf einen Ehegatten, der sich aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 entsprechen, von dem verfolgten Ehegatten abgewandt hat.
§ 18
(1) Die Rente wird nach Maßgabe der Versorgungsbezüge festgesetzt, die den Hinterbliebenen eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern im Falle seines durch Dienstunfall herbeigeführten Todes nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten gewährt würden. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor seinem Tode zu beurteilen; eine Minderung seines Einkommens durch vorausgegangene Verfolgung bleibt außer Betracht. Neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen, wenn dies zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe führt.
(2) Die Rente ist in einem Hundertsatz von weniger als 100 vom Hundert der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 festzusetzen, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen dies rechtfertigt. Bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind auch die Beträge zu berücksichtigen, die der Hinterbliebene zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist.
(3) Bei der Berechnung der Rente ist die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge vergleichbarer Beamtengruppen im Sinne des Absatzes 1 zugrunde zu legen.
§ 19
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1965, 1317
Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt für
bis 31. März 1957 vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962 vom 1. Juli 1962 bis 30 September 1964 ab 1. Oktober 1964
die Witwe 200 DM 220 DM 236 DM 255 DM 270 DM 292 DM
den Witwer 200 DM 220 DM 236 DM 255 DM 270 DM 292 DM
die Vollwaise 100 DM 110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM
die erste und zweite Halbwaise,
wenn keine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je 75 DM 83 DM 89 DM 97 DM 103 DM 111 DM
wenn eine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je 55 DM 61 DM 66 DM 72 DM 76 DM 82 DM
die dritte und jede folgende Halbwaise, je 50 DM 55 DM 59 DM 64 DM 68 DM 73 DM
den elternlosen Enkel 100 DM 110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM
die Eltern oder die Adoptiveltern zusammen 150 DM 165 DM 177 DM 192 DM 204 DM 220 DM
einen überlebenden Elternteil oder Adoptivelternteil 100 DM 110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM.
§ 20
(1) Die Renten nach § 18 dürfen zusammen das Unfallruhegehalt des vergleichbaren Bundesbeamten nicht übersteigen. Ergibt sich bei der Zusammenrechnung der Renten mehrerer Hinterbliebenen ein höherer Betrag als das Unfallruhegehalt, so werden die einzelnen Renten in dem Verhältnis gekürzt, in dem sie ihrer Höhe nach zueinander stehen. § 19 bleibt unberührt.
(2) Wird die Rente eines Hinterbliebenen wegen der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 3 nicht gekürzt, so kann die Rente eines anderen Hinterbliebenen über den nach Absatz 1 Satz 2 sich ergebenden Betrag hinaus nicht gekürzt werden.
(3) Sind in der Person eines Hinterbliebenen die Voraussetzungen mehrerer Rentenansprüche nach § 17 erfüllt, so wird bei Renten in gleicher Höhe nur eine und bei Renten in verschiedener Höhe die höchste Rente gezahlt.
§ 21
(1) Haben sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert, daß die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht, so ist die Rente neu festzusetzen.
(2) Hat der Hinterbliebene das 68. Lebensjahr vollendet, so ist seine Rente nur dann neu festzusetzen, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht.
§ 22
-
§ 23
Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in Höhe des vierundzwanzigfachen Betrages der für den letzten Kalendermonat vor der Wiederverheiratung bezogenen Rente. Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt die Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats wieder auf, der dem Monat folgt, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, jedoch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach der Wiederverheiratung. Leistungen, die der Witwe oder dem Witwer auf Grund eines neuen, infolge der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe erworbenen Versorgungs- oder Unterhaltsanspruchs zustehen, sind auf die Rente anzurechnen.
§ 24
Für die Zeit vor dem 1. November 1953 steht den Hinterbliebenen (§ 17) vom Tode des Verfolgten an eine Kapitalentschädigung zu.
§ 25
(1) Der Berechnung der Kapitalentschädigung ist der Betrag der nach §§ 18 bis 20 errechneten Rente zugrunde zu legen, der auf den Monat November 1953 entfällt.
(2) Besteht für den Monat November 1953 kein Anspruch auf Rente, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berechnung der Kapitalentschädigung der Betrag zugrunde zu legen ist, der auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren.
(3) Für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 trägt der nach Absatz 1 und 2 zugrunde zu legende Monatsbetrag zwei Zehnteile des in Deutscher Mark berechneten Monatsbetrages.
§ 26
(1) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder übertragbar noch vererblich; dies gilt auch für den Anspruch der Witwe oder des Witwers auf Abfindung im Falle der Wiederverheiratung.
(2) Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge und auf die Kapitalentschädigung ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Hinterbliebene von seinem Ehegatten oder seinen oder des Verfolgten Kindern, Enkeln oder Eltern beerbt wird. § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 27
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 15 bis 26 Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage für die Berechnung der Renten und Kapitalentschädigungen und für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe Besoldungsübersichten aufstellen, welche die durchschnittlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Grundgehalt und Wohnungsgeld) der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes ausweisen. Für die Bestimmung des Hundertsatzes des Ruhegehalts, der als Rente zu zahlen ist, können Pauschsätze aufgestellt werden.
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die monatlichen Mindestbeträge der Rente (§ 19) angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.
Zweiter Titel Schaden an Körper oder
Gesundheit
§ 28
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist. Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung wahrscheinlich ist.
(2) § 15 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Als unerheblich gilt eine Schädigung, die weder die geistige noch die körperliche Leistungsfähigkeit des Verfolgten nachhaltig beeinträchtigt hat und voraussichtlich auch nicht beeinträchtigen wird.
§ 29
Als Entschädigung werden geleistet
Heilverfahren,
Rente,
Kapitalentschädigung,
Hausgeld,
Umschulungsbeihilfe,
Versorgung der Hinterbliebenen.
§ 30
(1) Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. Die §§ 33, 34, 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Heilverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden ist.
§ 31
(1) Die Rente steht dem Verfolgten im Falle und für die Dauer einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert zu.
(2) War der Verfolgte mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft und ist er in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert, so wird für den Anspruch auf Rente zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 vom Hundert beträgt.
(3) Die Rente ist in einem Hundertsatz des Diensteinkommens (Grundgehalt und Wohnungsgeld) eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern festzusetzen. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung zu beurteilen; eine Minderung seines Einkommens durch vorausgegangene Verfolgung bleibt außer Betracht. Neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen, wenn dies zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe führt.
(4) Bei der Bemessung des Hundertsatzes sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten, insbesondere seine nachhaltigen Einkünfte einschließlich der Versorgungsbezüge, der Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beträge, die er zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist, sowie der Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und seine Belastung mit der Sorge für unterhaltsberechtigte Angehörige angemessen zu berücksichtigen.
(5) Bei der Berechnung der Rente ist die jeweilige Höhe des Diensteinkommens vergleichbarer Beamtengruppen im Sinne des Absatzes 3 zugrunde zu legen.
(6) Die Rente beträgt bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis 39 v.H.mindestens 15 und höchstens 40 v.H.von 40 bis 49 v.H.mindestens 20 und höchstens 45 v.H.von 50 bis 59 v.H.mindestens 25 und höchstens 50 v.H.von 60 bis 69 v.H.mindestens 30 und höchstens 55 v.H.von 70 bis 79 v.H.mindestens 35 und höchstens 60 v.H.von 80 und mehr v.H.mindestens 40 und höchstens 70 v.H.
des Diensteinkommens, das dem Verfolgten bei der Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nach seinem Lebensalter am 1. Mai 1949 zugestanden hätte.
§ 32
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1965, 1318
(1) Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
bis 31. März 1957 vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962 vom 1. Juli 1962 bis 30 September 1964 ab 1. Oktober 1964
von 25 bis 39 v.H. 100 DM 110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM
von 40 bis 49 v.H. 125 DM 138 DM 148 DM 160 DM 170 DM 184 DM
von 50 bis 59 v.H. 150 DM 165 DM 177 DM 192 DM 204 DM 220 DM
von 60 bis 69 v.H. 175 DM 193 DM 207 DM 224 DM 237 DM 256 DM
von 70 bis 79 v.H. 200 DM 220 DM 236 DM 255 DM 270 DM 292 DM
von 80 und mehr v.H. 250 DM 275 DM 295 DM 319 DM 338 DM 365 DM.
(2) Der monatliche Mindestbetrag der Rente eines Verfolgten, der in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist und das 65. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet, beträgt 250 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 300 Deutsche Mark, ab 1. Juli 1962 315 Deutsche Mark und ab 1. Oktober 1964 340 Deutsche Mark; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr. Satz 1 gilt nur, wenn der Verfolgte vor dem 1. Januar 1905 geboren ist. Der Anspruch auf den monatlichen Mindestbetrag setzt nicht voraus, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert ausschließlich auf der Verfolgung beruht.
§ 33
(1) Der Grad der Minderung und der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist danach zu beurteilen, wie weit der Verfolgte im allgemeinen Erwerbsleben geistig und körperlich leistungsfähig ist. Der vor dem Beginn der Verfolgung ausgeübte Beruf oder eine vor diesem Zeitpunkt bereits begonnene oder nachweisbar angestrebte Berufsausbildung ist zu berücksichtigen.
(2) Stand der Verfolgte vor dem Beginn der Verfolgung wegen seines Alters noch nicht im Erwerbsleben, so sind die Minderung und die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nach dem Grade zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Schädigung an Körper oder Gesundheit ergeben würde.
§ 34
Ist die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten neben der Beeinträchtigung durch die verfolgungsbedingte Schädigung auch durch andere Ursachen gemindert, so wird bei der Bemessung der Höhe der Rente nur die durch die verfolgungsbedingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zugrunde gelegt. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
§ 35
(1) Haben sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert, daß die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht, so ist die Rente neu festzusetzen.
(2) Hat der Verfolgte das 68. Lebensjahr vollendet, so ist die Rente nur dann neu festzusetzen, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht.
(3) § 32 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 36
Für die Zeit vor dem 1. November 1953 steht dem Verfolgten vom Beginn der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert an eine Kapitalentschädigung zu.
§ 37
(1) Der Berechnung der Kapitalentschädigung ist der Betrag der nach §§ 31 bis 34 errechneten Rente zugrunde zu legen, der auf den Monat November 1953 entfällt. § 141e bleibt unberührt.
(2) Besteht für den Monat November 1953 kein Anspruch auf Rente, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berechnung der Kapitalentschädigung der Betrag zugrunde zu legen ist, der auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren.
(3) Für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 beträgt der nach Absatz 1 und 2 zugrunde zu legende Monatsbetrag zwei Zehnteile des in Deutscher Mark berechneten Monatsbetrages.
(4) § 32 Abs. 2 findet keine Anwendung.
§ 38
Dem Verfolgten steht ein Hausgeld zu, wenn er durch das Heilverfahren einen Verdienstausfall erleidet und die ihm verbleibenden Einkünfte weniger als die Rente betragen, die ihm bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 80 und mehr vom Hundert zu leisten wäre; hierbei ist von 55 vom Hundert des Diensteinkommens auszugehen, das dem Verfolgten bei einer Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nach seinem Lebensalter am 1. Mai 1949 zustehen würde (§ 31 Abs. 6). Das Hausgeld ist in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den dem Verfolgten verbleibenden Einkünften und der nach Satz 1 zu berechnenden Rente, jedoch nicht über die Höhe des Verdienstausfalls hinaus, zu zahlen.
§ 39
(1) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder übertragbar noch vererblich.
(2) Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge, auf die Kapitalentschädigung und auf das Hausgeld ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird. § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 40
Dem Verfolgten, der zu einer Umschulung für einen anderen Beruf bereit ist, können Beihilfen zu den entstehenden Kosten bewilligt werden, wenn mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Umschulung seine Leistungsfähigkeit wiederherstellen oder bessern wird.
§ 41
(1) Ist der Verfolgte später als acht Monate nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben, so stehen seinen Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe der §§ 16 bis 26 zu. Dabei bestimmt sich die Einreihung des verstorbenen Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe nach § 31 Abs. 3.
(2) Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem auf der Verfolgung beruhenden Schaden an Körper oder Gesundheit und dem Tod wahrscheinlich ist. § 31 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(3) Für die ersten drei Monate nach dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte gestorben ist, steht seinen Hinterbliebenen an Stelle der Rente nach Absatz 1 als Versorgung die dem Verfolgten für seinen Schaden an Körper oder Gesundheit zuletzt gezahlte Rente zu, sofern dies für die Hinterbliebenen günstiger ist.
§ 41a
(1) Ist ein Verfolgter, der bis zum Tode eine Rente wegen einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vom Hundert bezogen hat, nicht an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit gestorben, so erhalten für die Dauer der Bedürftigkeit die Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung und unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 3 die Kinder des Verfolgten eine Beihilfe.
(2) Die Beihilfe wird in Höhe von zwei Dritteln der Rente gewährt, die der Witwe und den Kindern im Falle des § 41 zustehen würde.
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Witwer unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2.
§ 42
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 28 bis 41a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage für die Berechnung der Renten und der Kapitalentschädigungen eine Besoldungsübersicht aufstellen, die das durchschnittliche Diensteinkommen (Grundgehalt und Wohnungsgeld) der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist. Auf Grund dieser Übersicht ist der Verfolgte in eine vergleichbare Beamtengruppe einzureihen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Haftstätten als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 anzusehen sind. Dabei ist insbesondere auf die Haftstätten abzustellen, die dem SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt, Amtsgruppe D, unterstanden haben.
(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die monatlichen Mindestbeträge der Rente (§ 32) angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.
Dritter Titel Schaden an Freiheit
I. Freiheitsentziehung
§ 43
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 die Freiheit entzogen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat und
die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden ist, daß der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hat, oder
die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist;
bei den von den Regierungen der Staaten Bulgarien, Rumänien und Ungarn aus Gründen der Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen gilt der 6. April 1941 als Zeitpunkt für den Beginn der deutschen Veranlassung.
(2) Freiheitsentziehungen sind insbesondere polizeiliche oder militärische Haft, Inhaftnahme durch die NSDAP, Untersuchungshaft, Strafhaft, Konzentrationslagerhaft und Zwangsaufenthalt in einem Ghetto.
(3) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen, Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen und Zugehörigkeit zu einer Straf- oder Bewährungseinheit der Wehrmacht gleichgeachtet.
§ 44
(1) Ist die Freiheit im Zusammenhang mit einer strafgerichtlichen Verurteilung entzogen worden, so kann die Entschädigung in Zweifelsfällen davon abhängig gemacht werden, daß die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege aufgehoben oder geändert worden ist.
(2) Die Aufhebung oder die Änderung einer strafgerichtlichen Verurteilung ist durch die gerichtliche Entscheidung nachzuweisen, durch welche die Verurteilung aufgehoben oder geändert worden ist. Im Falle der Aufhebung oder der Änderung kraft Gesetzes ist eine Bescheinigung der nach den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zuständigen Gerichte oder Behörden vorzulegen.
§ 45
Die Entschädigung nach § 43 wird als Kapitalentschädigung geleistet. Sie beträgt 150 Deutsche Mark für jeden vollen Monat der Freiheitsentziehung. Zugrunde zu legen sind die Kalendermonate, während deren die Freiheit entzogen war sowie je 30 Tage der Monate, in denen die Freiheit nur zeitweise entzogen war; mehrere Zeiten der Freiheitsentziehung werden zusammengerechnet.
§ 46
(1) Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nicht übertragbar.
(2) Der Anspruch ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird. § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Anspruch ist beim Übergang im Erbwege auf den Ehegatten, die Kinder, die Enkel oder die Eltern des Verfolgten von der Erbschaftsteuer befreit.
II. Freiheitsbeschränkung
§ 47
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 den Judenstern getragen oder unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat.
(2) Hat der Verfolgte unter falschem Namen gelebt, so wird vermutet, daß er in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat.
§ 48
Die Entschädigung nach § 47 wird als Kapitalentschädigung geleistet. Sie beträgt 150 Deutsche Mark für jeden vollen Monat der Freiheitsbeschränkung. § 45 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 49
Hat der Verfolgte für die Zeit, in der er den Judenstern getragen oder unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat, Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung nach § 43, so entfällt insoweit der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung.
§ 50
Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung ist nach Maßgabe des § 46 übertragbar und vererblich. Für die Befreiung von der Erbschaftsteuer findet § 46 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
Vierter Titel Schaden an Eigentum
§ 51
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum, wenn eine ihm im Zeitpunkt der Schädigung gehörende Sache im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben worden ist.
(2) Als Preisgabe zur Plünderung ist es insbesondere anzusehen, wenn dem Verfolgten gehörende Sachen von Personen, die obrigkeitliche Befugnisse ausgeübt oder sich angemaßt haben, veruntreut oder an eine Menschenmenge verteilt worden sind.
(3) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung auch dann, wenn er ihm gehörende Sachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht hat im Stich lassen müssen, weil
ihm die Freiheit entzogen worden ist oder er in der Illegalität gelebt hat,
er ausgewandert oder geflohen ist, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen,
er aus den Verfolgungsgründen des § 1 ausgewiesen oder deportiert worden ist.
(4) Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, daß der Schaden an Eigentum durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.
§ 52
(1) Die Entschädigung nach § 51 wird in Deutscher Mark berechnet.
(2) Die Höhe der Entschädigung bemißt sich nach dem Wiederbeschaffungswert der zerstörten oder in Verlust geratenen Sache im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Maßgebend ist der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt der Entscheidung unter Berücksichtigung des Wertes der Sache im Zeitpunkt der Schädigung.
(3) Im Falle der Verunstaltung einer Sache bemißt sich die Höhe der Entschädigung nach den Kosten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Zeitpunkt der Entscheidung zur Wiederherstellung aufzuwenden wären. Das gleiche gilt im Falle der Zerstörung einer Sache, wenn ihre Wiederherstellung möglich ist.
§ 53
Steht einer auf Grund rückerstattungsrechtlicher Vorschriften errichteten Nachfolgeorganisation ein Anspruch auf Rückerstattung oder auf Übertragung einer Sache nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände oder nach den Rechtsvorschriften für die Übertragung von Organisationsvermögen zu, so hat diese Nachfolgeorganisation hinsichtlich dieser Sache auch den Anspruch auf Entschädigung nach § 51. Macht der Verfolgte oder machen seine Erben vor Festsetzung des Anspruchs nach § 51 oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über diesen Anspruch den gleichen Entschädigungsanspruch geltend, so geht der Entschädigungsanspruch der Nachfolgeorganisation im Zeitpunkt der Geltendmachung auf den Verfolgten oder seine Erben über.
§ 54
(1) Hat der Verfolgte durch Zerstörung, Verunstaltung, Preisgabe zur Plünderung oder durch Imstichlassen Hausrat eingebüßt, so kann er vor Festsetzung des Anspruchs nach § 51 oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über diesen Anspruch an Stelle der Entschädigung nach § 51 eine Pauschalabgeltung verlangen. Diese beträgt, 1:1 in Deutsche Mark umgerechnet, das Eineinhalbfache des im Jahre 1932 erzielten Reineinkommens des Verfolgten, höchstens jedoch 5.000 Deutsche Mark.
(2) Haben verfolgte Ehegatten Hausrat eingebüßt, so steht ihnen der Anspruch auf die Pauschalabgeltung gemeinsam zu, ohne Rücksicht darauf, wer von ihnen Eigentümer des Hausrats gewesen ist. Ist ein Ehegatte verstorben, so steht der Anspruch auf die Pauschalabgeltung dem überlebenden Ehegatten zu. Leben die Ehegatten im Zeitpunkt der Entscheidung getrennt oder sind sie geschieden, so kann jeder Ehegatte die Hälfte der Pauschalabgeltung verlangen.
§ 55
(1) Die Entschädigung nach §§ 51, 54 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Dies gilt auch, wenn dem Verfolgten teils allein, teils auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft, die weder ein nichtrechtsfähiger Verein noch eine nichtrechtsfähige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts ist, Entschädigungsansprüche zustehen.
(2) Werden von den in § 53 genannten Nachfolgeorganisationen Ansprüche auf Entschädigung geltend gemacht, so gilt der Höchstbetrag des Absatzes 1 für die Entschädigung, die der Nachfolgeorganisation an Stelle des einzelnen Verfolgten zusteht.
Fünfter Titel Schaden an Vermögen
§ 56
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig belegenen Vermögen geschädigt worden ist. Eine Schädigung am Vermögen liegt auch dann vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seines Eigentums oder Vermögens beeinträchtigt worden ist. Der Anspruch besteht auch, wenn der Schaden durch Boykott verursacht worden ist. Für Schaden bis zum Betrage von insgesamt 500 Reichsmark wird keine Entschädigung geleistet.
(2) Ist der Verfolgte nicht nur in der Nutzung seines Eigentums oder Vermögens beeinträchtigt, sondern auch im Bestande dieses Eigentums oder Vermögens geschädigt worden, so wird der Nutzungsschaden in der Weise abgegolten, daß der Entschädigung für den Schaden im Bestande seines Eigentums oder Vermögens ein Betrag von fünf vom Hundert hinzugerechnet wird.
(3) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung auch dann, wenn eine Auswanderung oder deren Vorbereitung zu einem Transferverlust geführt hat. Voraussetzung ist, daß der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 zur Auswanderung genötigt gewesen ist und für den zum Transfer aufgewendeten Betrag weniger als 80 vom Hundert des Betrages erhalten hat, den er erhalten hätte, wenn er freie Reichsmark zu dem jeweils geltenden amtlichen Kurs hätte transferieren können. Die Entschädigung wird in der Weise berechnet, daß der Reichsmarkbetrag, für den der Verfolgte keinen Gegenwert erhalten hat, im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umgerechnet wird. Nutzungsschäden werden nicht ersetzt.
(4) Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, daß der Schaden an Vermögen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.
§ 57
(1) Der Verfolgte, der aus den Verfolgungsgründen des § 1 in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig ausgewandert ist oder ausgewiesen worden ist, hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die durch die Auswanderung oder Ausweisung entstanden sind; das gleiche gilt für die notwendigen Aufwendungen, die durch die Rückwanderung entstanden sind. § 56 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Verfolgte nach abgeschlossener Auswanderung infolge ihm drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen weitergewandert ist.
(3) Sind die notwendigen Aufwendungen in fremder Währung entstanden, so wird die Entschädigung nach dem Kurs dieser Währung im Zeitpunkt der Entscheidung berechnet.
(4) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 5.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
§ 58
Die Entschädigung nach §§ 56, 57 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Im übrigen findet § 55 entsprechende Anwendung.
Sechster Titel Schaden durch Zahlung von
Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten
§ 59
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben, die ihm aus den Verfolgungsgründen des § 1 auferlegt worden sind. Nutzungsschäden werden nicht ersetzt.
(2) Als Sonderabgaben gelten auch
der Verlust, der dem Verfolgten aus der Aufzwingung eines Heimeinkaufsvertrages entstanden ist;
die Abgaben an die Deutsche Golddiskontbank zur Erlangung einer Ausfuhrgenehmigung;
die Entrichtung von Reichsfluchtsteuer;
die Zahlung von Säumniszuschlägen, Verzugszinsen, Bankspesen und Vollstreckungskosten, die aus Anlaß der Entrichtung von Sonderabgaben entstanden sind.
Abgaben an die Deutsche Golddiskontbank und Entrichtung von Reichsfluchtsteuer gelten als Sonderabgaben nur, wenn der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 zur Auswanderung genötigt gewesen ist.
§ 60
(1) Der Verfolgte hat den Anspruch nach § 59 auch dann, wenn die Sonderabgabe ganz oder teilweise mittels Vermögensgegenständen, die als solche der Rückerstattung unterliegen, entrichtet worden ist. Die dem Verfolgten zustehenden Rückerstattungsansprüche gehen bis zur Höhe der nach § 59 für den Annahmewert der einzelnen entzogenen Vermögensgegenstände zu leistenden Entschädigung auf das leistende Land über. Ein Verzicht des Verfolgten auf den Rückerstattungsanspruch hat gegenüber dem leistenden Land keine Wirkung. Hat der Verfolgte im Wege der Rückerstattung Leistungen erhalten, so ist der Wert dieser Leistungen auf die Entschädigung anzurechnen. Anzurechnen sind auch Vorleistungen und Darlehen, die mit der Maßgabe einer Verrechnung nach Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und gleichgestellter Rechtsträger gewährt worden sind.
(2) Hat der Verfolgte die Sonderabgabe ganz oder teilweise aus dem Erlös eines der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes entrichtet und ist er nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände zur Rückgewähr des Kaufpreises oder zur Abtretung des Wiedergutmachungsanspruchs wegen des nicht erlangten oder des nicht in seine freie Verfügung gelangten Kaufpreises verpflichtet, so wird der Anspruch nach § 59 insoweit im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnet. Der Anspruch nach § 59 besteht nicht, wenn der Verfolgte den der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstand zurückerhalten hat oder zurückerhält, aber weder den Kaufpreis zurückgewährt noch den Wiedergutmachungsanspruch wegen des nicht erlangten oder des nicht in seine freie Verfügung gelangten Kaufpreises abgetreten hat.
§ 61
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Geldstrafen und Bußen, soweit ihm diese aus den Verfolgungsgründen des § 1 auferlegt worden sind. Der Anspruch besteht nur, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der Auferlegung der Geldstrafe oder Buße seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat oder wenn die Geldstrafe oder die Buße in diesen Gebieten gezahlt oder beigetrieben worden ist. Ist der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, so hat er den Anspruch auch dann, wenn die Geldstrafe oder die Buße im Vertreibungsgebiet gezahlt oder beigetrieben worden ist. § 44 gilt sinngemäß.
(2) § 60 findet entsprechende Anwendung.
§ 62
Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für gerichtliche und notwendige außergerichtliche Kosten, soweit ihm die Kosten dadurch entstanden sind, daß gegen ihn aus den Verfolgungsgründen des § 1 ein Strafverfahren oder ein Dienststrafverfahren anhängig gemacht worden ist. Der Anspruch besteht nur, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat oder wenn das Verfahren in diesen Gebieten anhängig gewesen ist. Ist der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, so besteht der Anspruch auch dann, wenn das Verfahren im Vertreibungsgebiet anhängig gewesen ist. § 44 gilt sinngemäß.
§ 63
Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, daß der Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.
Siebenter Titel Schaden im beruflichen und im
wirtschaftlichen Fortkommen
I. Grundsatz
§ 64
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen, wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist. Ist der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, so hat er den Anspruch auch dann, wenn die Verfolgung im Vertreibungsgebiet begonnen hat.
(2) Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, daß der Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.
II. Schaden im beruflichen Fortkommen
1. Begriff
§ 65
Ein Schaden im beruflichen Fortkommen liegt vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist.
2. Selbständige Berufe
§ 66
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, einschließlich land- und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Tätigkeit, verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt worden ist.
(2) Der selbständigen Erwerbstätigkeit ist die Geschäftsführung des tätigen Teilhabers einer Kapitalgesellschaft des Handelsrechts gleichzuachten, der mit mehr als 50 vom Hundert am Kapital der Gesellschaft beteiligt war.
(3) Wesentlich ist in der Regel die Beschränkung der selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn die Beschränkung in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 vom Hundert geführt hat.
§ 67
(1) Der Verfolgte hat Anspruch darauf, daß ihm die Wiederaufnahme seiner früheren selbständigen oder die Aufnahme einer gleichwertigen selbständigen Erwerbstätigkeit durch Erteilung der erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen und Bezugsberechtigungen ermöglicht wird. Hierbei darf die Frage des öffentlichen Bedürfnisses nicht geprüft werden. Hängt die Erteilung der Genehmigungen, Zulassungen und Bezugsberechtigungen von besonderen Voraussetzungen ab, so gelten diese in der Person des Verfolgten als gegeben, wenn er die Voraussetzungen nur deshalb nicht erfüllt, weil gegen ihn nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gerichtet worden sind.
(2) Der Verfolgte, der vor dem 4. September 1939 nach deutschen Vorschriften als Arzt, Zahnarzt oder Dentist zur Kassenpraxis zugelassen war und noch nicht wieder zugelassen ist, gilt weiterhin als zur Kassenpraxis zugelassen. Er gilt an dem Ort als zugelassen, an dem er sich niederläßt.
(3) Absatz 1 berührt nicht die Bestimmungen über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, von denen der Zugang zu bestimmten Berufen abhängig ist.
(4) Der Verfolgte hat Anspruch darauf, daß er von einer inzwischen eingeführten Prüfung oder von einem inzwischen eingeführten Befähigungsnachweis befreit wird. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Prüfung oder der Befähigungsnachweis für alle in diesem Beruf bisher Erwerbstätigen vorgeschrieben ist.
§ 68
(1) Verfolgte sind bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen unbeschadet der Regelungen für notleidende Gebiete bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Unternehmen, an denen Verfolgte maßgeblich beteiligt sind.
(2) Eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen entfällt, wenn der Verfolgte in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen entsprechenden Maße eingegliedert ist.
§ 69
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf zinslose oder zinsverbilligte Darlehen, soweit für die Wiederaufnahme seiner früheren selbständigen oder die Aufnahme einer gleichwertigen selbständigen Erwerbstätigkeit Geldmittel benötigt werden, die er sich nicht anderweitig beschaffen kann.
(2) Der Verfolgte hat den Anspruch nach Absatz 1 auch dann, wenn er eine der dort genannten selbständigen Erwerbstätigkeiten bereits aufgenommen hat und das Darlehen zur Festigung der Grundlage dieser Tätigkeit erforderlich ist. Das gleiche gilt für den in der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wesentlich beschränkten Verfolgten, wenn er das Darlehen zur vollen Entfaltung seiner früheren Erwerbstätigkeit benötigt.
(3) Der Höchstbetrag des Darlehens beträgt 30.000 Deutsche Mark.
§ 70
(1) Hat der Verfolgte bei Beginn der Verfolgung mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt, so steht ihm der Anspruch auf ein Darlehen zur Wiederaufnahme jeder früheren Erwerbstätigkeit zu.
(2) Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehen darf den Höchstbetrag des § 69 Abs. 3 nicht übersteigen.
§ 71
Der Darlehnsvertrag ist nach Maßgabe der folgenden Bedingungen abzuschließen:
Das Darlehen ist in der Regel mit drei vom Hundert jährlich zu verzinsen;
das Darlehen ist nach zwei tilgungsfreien Jahren, spätestens im Verlaufe weiterer zehn Jahre zu tilgen;
das Darlehen ist nach Möglichkeit zu sichern, insbesondere durch Sicherungsübereignung von Gegenständen, die aus dem Darlehen beschafft werden;
der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, jährlich über die Verwendung des Darlehens Auskunft zu erteilen; auf Verlangen hat er Einsicht in seine Geschäftsgebarung, insbesondere in seine Geschäftsbücher, zu gestatten; eine Verschlechterung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die Rückzahlung des Darlehens gefährden könnte, hat er unverzüglich anzuzeigen;
der Darlehnsvertrag kann aus einem in der Person oder in den Verhältnissen des Darlehnsnehmers liegenden wichtigen Grund fristlos gekündigt werden.
§ 72
(1) Muß der Verfolgte seine frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit unter besonders erschwerenden Bedingungen aufnehmen und können aus diesem Grund ertraglose Anfangsaufwendungen einschließlich angemessener Lebenshaltungskosten durch das Darlehen nicht hinlänglich ausgeglichen werden, so hat er Anspruch auf ein zusätzliches Darlehen, auf dessen Rückzahlung bei nachweisbar ordnungsmäßiger Verwendung verzichtet werden kann.
(2) Besonders erschwerende Bedingungen im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere dann vorliegen, wenn der Verfolgte seine Erwerbstätigkeit mehr als fünf Jahre hatte unterbrechen müssen, wenn er sie an einem anderen Ort als dem früheren aufnehmen muß, wenn er sein Geschäftsvermögen eingebüßt hat und es auch im Wege der Rückerstattung nicht in ausreichendem Maße zurückerlangen kann, wenn die Verfolgung den Kreis seiner Geschäftsfreunde besonders stark verringert hat oder wenn ihm das inzwischen erreichte Alter die Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit in ungewöhnlichem Maße erschwert.
(3) Der Höchstbetrag des zusätzlichen Darlehens beträgt 20.000 Deutsche Mark.
(4) § 71 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß das zusätzliche Darlehen stets zinslos zu gewähren ist.
§ 73
(1) § 69 Abs. 1 und 2, §§ 70, 71, 72 Abs. 1, 2 und 4 finden auf den überlebenden Ehegatten und die Kinder eines verstorbenen Verfolgten entsprechende Anwendung, wenn sie die frühere Erwerbstätigkeit des Verfolgten wiederaufgenommen haben oder wiederaufzunehmen beabsichtigen.
(2) Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehen im Falle des Absatzes 1 darf die in § 69 Abs. 3, § 72 Abs. 3 genannten Höchstbeträge nicht übersteigen.
§ 74
Der Verfolgte hat für die Zeit der Verdrängung aus oder der wesentlichen Beschränkung in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.
§ 75
(1) Die Kapitalentschädigung wird nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet, in dem der Verfolgte seine frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfange wieder aufgenommen hat. Das gleiche gilt, wenn der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet; es wird vermutet, daß dies erst am 1. Januar 1947 der Fall war, wenn der Verfolgte zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat.
(2) Eine Lebensgrundlage ist ausreichend, wenn der aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte oder in der Ausübung einer solchen Tätigkeit wesentlich beschränkte Verfolgte nachhaltig Einkünfte erzielt hat oder erzielt, die dem Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung entsprechen; dabei ist der Verfolgte in die vergleichbare Beamtengruppe einzureihen, die nach § 76 Abs. 1 für die Berechnung der Kapitalentschädigung maßgebend ist.
(3) Hat der Verfolgte keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung, so ist zu dem Durchschnittseinkommen nach Absatz 2 ein Betrag von 20 vom Hundert hinzuzurechnen. Von dem Zeitpunkt an, in dem der Verfolgte das 65. Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich der Betrag auf 30 vom Hundert; bei Frauen tritt an Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr.
(4) Hat der Verfolgte nach den in § 5 genannten Rechtsvorschriften oder nach § 56 bereits einen Ausgleich für den durch die Verdrängung oder Beschränkung eingetretenen Einkommensverlust erhalten oder ist ihm ein solcher Anspruch durch unanfechtbaren Bescheid, rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder Vergleich zuerkannt worden, so entfällt insoweit der Anspruch auf Kapitalentschädigung.
§ 76
(1) Ist der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt worden, so wird die Kapitalentschädigung auf der Grundlage von drei Vierteln der Dienstbezüge errechnet, die einem vergleichbaren Bundesbeamten im Zeitpunkt seiner Entlassung zugestanden hätten. Dabei ist an Stelle des Besoldungsdienstalters des Bundesbeamten im Zeitpunkt der Entlassung vom Lebensalter des Verfolgten bei Beginn der Schädigung auszugehen. Für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe sind seine Berufsausbildung und seine wirtschaftliche Stellung vor Beginn der Verfolgung maßgebend. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung zu beurteilen. Berufliche Entwicklungsmöglichkeiten des Verfolgten, der erst am Anfang der Ausübung seines Berufes stand, sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ist der Verfolgte in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit wesentlich beschränkt worden, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Kapitalentschädigung in der Höhe festgesetzt wird, die sich aus dem Verhältnis der durch die Beschränkung verursachten Einkommensminderung zu den erreichbaren Dienstbezügen eines vergleichbaren Bundesbeamten ergibt. Erreichbare Dienstbezüge sind die Bezüge, die ein vergleichbarer Bundesbeamter am Ende des Entschädigungszeitraumes gehabt hätte. War das Durchschnittseinkommen, das der Verfolgte innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Beginn der Beschränkung gehabt hat, höher als die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Kapitalentschädigung in der Höhe festgesetzt wird, die sich aus dem Verhältnis der durch die Beschränkung verursachten Einkommensminderung zu diesem Durchschnittseinkommen ergibt.
(3) Hat der Verfolgte keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung, so ist der Summe der nach Absatz 1 oder 2 errechneten Bezüge ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert hinzuzurechnen.
(4) Die Gesamtzeit, während der der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt war, wird als einheitlicher Schadenszeitraum behandelt. Das gleiche gilt für einzelne Zeitabschnitte, während deren der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt war.
§ 77
Von dem nach § 76 Abs. 1, 3 und 4 errechneten Betrag ist das während des gesamten Entschädigungszeitraumes durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielte Einkommen abzuziehen, soweit es zusammen mit dem nach § 76 Abs. 1 errechneten Betrag die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten übersteigt. § 76 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. Dabei ist Einkommen, das vor dem 1. Juli 1948 erzielt worden ist, nicht zu berücksichtigen.
§ 78
Die Kapitalentschädigung wird nach vollen Monaten berechnet. Zugrunde zu legen sind die Kalendermonate, während deren der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt war, sowie je 30 Tage der Monate, in denen der Verfolgte nur zeitweise aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt war.
§ 79
(1) Der Zeitraum, für den die Kapitalentschädigung geleistet wird, endet spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte tatsächlich nicht mehr arbeitsfähig ist. Es wird vermutet, daß dies der Fall ist, wenn der Verfolgte das 70. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit in Höhe von mindestens 50 vom Hundert verfolgungsbedingt ist.
§ 80
Bestehen nach Festsetzung oder nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung die Voraussetzungen für die Leistung einer Kapitalentschädigung fort, so wird der der Berechnung der Kapitalentschädigung nach § 76 zugrunde gelegte Jahresbetrag in monatlichen Teilbeträgen solange weitergezahlt, bis der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung (§ 123) erreicht ist.
§ 81
Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen. Die Rente wird ohne Rücksicht auf die Höhe der Kapitalentschädigung auf Lebenszeit geleistet.
§ 82
(1) Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 81 ist, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung keine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, und daß ihm die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit auch nicht zuzumuten ist. Die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit ist dem Verfolgten insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung das 65. Lebensjahr vollendet hat; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.
(2) § 75 Abs. 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die dem Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, ist eine Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichzuachten.
§ 83
(1) Die Rente wird auf der Grundlage von zwei Dritteln der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten errechnet. Dabei ist die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. § 76 Abs. 1 Satz 2 bis 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auszugehen ist.
(2) Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt
bis zum 31. März 1957 = 600 DM
vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 = 630 DM
vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 = 660 DM
vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962 = 700 DM
vom 1. Juli 1962 bis 30. September 1964 = 735 DM
vom 1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1965 = 785 DM
ab 1. Januar 1966 = 1.000 DM.
(3) Hat der Verfolgte die Rente gewählt, so erhält er für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres.
§ 84
Das Wahlrecht nach § 81 ist bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten oder, wenn der Verfolgte im außereuropäischen Ausland wohnt, bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde auszuüben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Bescheid der Entschädigungsbehörde unanfechtbar oder die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Die Wahl ist endgültig.
§ 84a
Sind auf den Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen vor Ausübung des Wahlrechts oder vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente bereits Leistungen bewirkt worden, so sind diese auf die Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 und auf die Rente voll anzurechnen; sie können auch auf andere Ansprüche angerechnet oder zurückgefordert werden.
§ 85
(1) Ist der Verfolgte nach Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente und nach Ausübung des Wahlrechtes verstorben, so steht der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung und den Kindern, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, der Anspruch auf eine Rente zu. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe nach dem 29. Juni 1956 geschlossen worden ist.
(2) Die Rente der Witwe beträgt 60 vom Hundert und die Rente für jedes Kind 30 vom Hundert der Rente, die dem Verfolgten nach § 83 zugestanden hat oder zugestanden hätte. Auf die Rente sind andere Versorgungsbezüge anzurechnen, die wegen des Todes des Verfolgten aus deutschen öffentlichen Mitteln gezahlt werden, soweit die Versorgungsbezüge den Betrag von 150 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 den Betrag von 200 Deutsche Mark, ab 1. Oktober 1964 den Betrag von 230 Deutsche Mark im Monat übersteigen.
(3) Die Renten nach Absatz 2 dürfen zusammen die Rente des Verfolgten nicht übersteigen. Ergibt sich bei einer Zusammenrechnung der Renten ein höherer Betrag als die Rente des Verfolgten, so werden die einzelnen Renten in dem Verhältnis gekürzt, in dem sie ihrer Höhe nach zueinander stehen.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Witwer unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2.
§ 85a
(1) Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben und lagen vor seinem Tode die Voraussetzungen für das Wahlrecht nach § 82 vor, so steht der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung und den Kindern, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, der Anspruch auf eine Rente zu. Der Anspruch besteht nur, wenn die Witwe selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mitbetroffen war; er besteht nicht, wenn die Ehe nach dem 29. Juni 1956 geschlossen worden ist.
(2) § 85 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
(3) Sind auf den Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen bereits Leistungen bewirkt worden, so sind diese auf die Rente voll anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen an einen Dritten bewirkt worden sind. Bei der Anrechnung auf die laufende Rente soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Berechtigten drei Viertel des Monatsbetrages der Rente verbleiben.
§ 86
(1) Ist der Verfolgte innerhalb der Frist des § 84 verstorben, ohne das ihm zustehende Wahlrecht nach § 81 ausgeübt zu haben, so kann die Witwe das Wahlrecht ausüben. Die Frist für die Ausübung des Wahlrechtes nach § 84 beginnt mit dem Tage, an dem der Verfolgte verstorben ist.
(2) Ist der Verfolgte vor Beginn der Frist des § 84 verstorben, ohne das Wahlrecht ausgeübt zu haben, und lagen vor seinem Tode die Voraussetzungen für das Wahlrecht nach § 82 vor, so kann die Witwe das Wahlrecht ausüben, wenn sie selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mitbetroffen war. Auf die Ausübung des Wahlrechtes durch die Witwe findet § 84 entsprechende Anwendung.
(3) Wählt die Witwe die Rente, so findet § 85 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Für die Zeit vor dem Tode des Verfolgten erhalten die Witwe und die Kinder eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres, die dem Verfolgten nach § 83 Abs. 3 zugestanden hätte. Die Entschädigung verteilt sich nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 auf die Witwe und die Kinder.
(4) In den Fällen des Absatzes 2, in denen der Verfolgte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben ist, wird bei Ausübung der Rentenwahl durch die Witwe die Rente ab 1. Januar 1960 gezahlt. § 83 Abs. 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Lebensalters des Verfolgten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sein Lebensalter im Zeitpunkt des Todes tritt. Für die Zeit vor dem Tode des Verfolgten wird eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres nicht gewährt.
(5) Sind auf den Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen bereits Leistungen bewirkt worden, so sind diese auf die Rente und auf die Entschädigung nach Absatz 3 Satz 2 voll anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen an einen Dritten bewirkt worden sind. Bei der Anrechnung auf die laufende Rente soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Berechtigten drei Viertel des Monatsbetrages der Rente verbleiben.
(6) Absatz 4 findet in den Fällen des § 4a entsprechende Anwendung.
(7) Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß für den Witwer unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2.
3. Unselbständige Berufe
A. Privater Dienst
§ 87
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er im privaten Dienst durch Entlassung, vorzeitiges Ausscheiden oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung geschädigt worden ist.
(2) Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn die Versetzung in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 vom Hundert geführt hat.
§ 88
§ 87 gilt sinngemäß, wenn
dem Verfolgten von seinem Arbeitgeber unter Beachtung der gesetzlichen, vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen gekündigt worden ist, sofern nach der Verkehrssitte oder den Umständen des Einzelfalles das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden wäre, wenn keiner der Verfolgungsgründe des § 1 vorgelegen hätte;
ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht erneuert worden ist, sofern nach der Verkehrssitte oder den Umständen des Einzelfalles die Erneuerung zu erwarten gewesen wäre, wenn keiner der Verfolgungsgründe des § 1 vorgelegen hätte;
der Verfolgte seinen Arbeitsplatz durch Freiheitsentziehung, Berufsverbot oder dadurch verloren hat, daß er, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen, ausgewandert oder geflohen ist oder in der Illegalität gelebt hat oder aus den Verfolgungsgründen des § 1 ausgewiesen oder deportiert worden ist;
der arbeitslose Verfolgte aus den in Nummer 3 genannten Gründen keinen Arbeitsplatz erlangt hat oder aus den Verfolgungsgründen des § 1 von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen geblieben ist;
der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz dadurch verloren hat, daß der Arbeitgeber im Zuge der Verfolgung seine Tätigkeit hat einstellen müssen und der Arbeitnehmer wegen seines Dienstes bei diesem Arbeitgeber keine gleichwertige Beschäftigung gefunden hat;
die Aufgaben des arbeitgebenden Verbandes im Zuge nationalsozialistischer Organisationsmaßnahmen auf einen anderen Verband übergeführt worden sind und der Arbeitnehmer aus den Verfolgungsgründen des § 1 von der allgemeinen Übernahme in den Dienst dieses Verbandes ausgeschlossen geblieben ist.
§ 89
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Einräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, es sei denn, daß er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit ist nach der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit des Verfolgten im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen.
(2) Die Verpflichtung zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes obliegt jedem Arbeitgeber, aus dessen Dienst der Verfolgte entlassen worden oder vorzeitig ausgeschieden ist, oder dessen Rechtsnachfolger.
(3) Der in Anspruch genommene Arbeitgeber oder dessen Rechtsnachfolger kann die Erfüllung des Anspruchs auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes verweigern, wenn
er zur Erfüllung dieses Anspruchs aus zwingenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen nicht in der Lage ist;
bei Vorhandensein mehrerer Verpflichteter ein anderer Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zur Erfüllung des Anspruchs in erster Linie als verpflichtet anzusehen ist.
(4) Ist die Verpflichtung zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt, so gilt das Arbeitsverhältnis als wiederhergestellt.
§ 89a
Verfolgte, die ohne ihr Verschulden eine ständige Tätigkeit in dem bisherigen oder angestrebten Beruf noch nicht aufgenommen haben, sollen von den Agenturen für Arbeit bevorzugt in freie Arbeitsstellen vermittelt werden.
§ 90
Hat der Verfolgte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen oder weist er nach, daß er die Voraussetzungen für die erfolgreiche Aufnahme einer solchen Tätigkeit erfüllt, so finden §§ 69, 71 entsprechende Anwendung. § 72 gilt sinngemäß.
§ 90a
Hat der Verfolgte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, so findet § 68 entsprechende Anwendung.
§ 91
Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Entschädigung für Schaden, der ihm durch Entlassung, vorzeitiges Ausscheiden oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung entstanden ist. Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.
§ 92
(1) Auf die Kapitalentschädigung finden die §§ 75, 76 Abs. 1, 2 und 4, §§ 78 bis 80 entsprechende Anwendung.
(2) Hat der Verfolgte keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf eine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung, so ist der Summe der nach Absatz 1 errechneten Bezüge ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert hinzuzurechnen. Der Zuschlag von 20 vom Hundert entfällt, wenn der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung nach §§ 134 bis 137 hat.
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