Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1953-09-18
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 277
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(3) § 77 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß außer dem durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommen solche Entschädigungen, Zuwendungen, Unterhaltsbeiträge oder ähnliche Leistungen anzurechnen sind, die der Verfolgte aus einer vor der Verfolgung ausgeübten Tätigkeit im privaten Dienst von einem früheren Arbeitgeber oder dessen Rechtsnachfolger erhalten hat oder erhält.

§ 93

Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen. Bei Bemessung der Rente sind das Lebensalter des Verfolgten und die ihm nach § 92 zustehende Kapitalentschädigung angemessen zu berücksichtigen.

§ 94

Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 93 ist, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.

§ 95

(1) Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt

bis zum 31. März 1957 = 600 DM

vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 = 630 DM

vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 = 660 DM

vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962 = 700 DM

vom 1. Juli 1962 bis 30. September 1964 = 735 DM

vom 1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1965 = 785 DM

ab 1. Januar 1966 = 1.000 DM.

(2) Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt 100 Deutsche Mark.

(3) Der monatliche Mindestbetrag der Rente wird insoweit gekürzt, als er zusammen mit Versorgungsbezügen oder wiederkehrenden Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln den Betrag von 300 Deutsche Mark im Monat übersteigt. Der Betrag von 300 Deutsche Mark erhöht sich bei verheirateten Verfolgten um 60 Deutsche Mark im Monat und für jedes Kind, für das nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, um 20 Deutsche Mark im Monat. Ab 1. Januar 1961 erhöhen sich der Betrag von 300 Deutsche Mark auf 350 Deutsche Mark, der Betrag von 60 Deutsche Mark auf 80 Deutsche Mark und der Betrag von 20 Deutsche Mark auf 30 Deutsche Mark im Monat. Ab 1. Oktober 1964 erhöhen sich der Betrag von 350 Deutsche Mark auf 400 Deutsche Mark, der Betrag von 80 Deutsche Mark auf 100 Deutsche Mark und der Betrag von 30 Deutsche Mark auf 40 Deutsche Mark. Der Verfolgte erhält jedoch mindestens den Betrag der nach § 93 errechneten Rente.

§ 96

(1) Das Wahlrecht nach § 93 ist bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten oder, wenn der Verfolgte im außereuropäischen Ausland wohnt, bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde auszuüben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Bescheid der Entschädigungsbehörde unanfechtbar oder die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Die Wahl ist endgültig.

(2) § 84a findet entsprechende Anwendung.

§ 97

(1) Ist der Verfolgte nach Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente und nach Ausübung des Wahlrechtes verstorben, so findet § 85 entsprechende Anwendung. Der Berechnung der Rente ist die Rente zugrunde zu legen, die dem Verfolgten nach §§ 93, 95 zugestanden hat oder zugestanden hätte.

(2) Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt für die Witwe oder den Witwer 60 Deutsche Mark, für jedes Kind 30 Deutsche Mark; § 95 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Ergibt sich bei einer Zusammenrechnung der Mindestbeträge der Renten nach Satz 1 ein höherer Betrag als der Mindestbetrag der Rente des Verfolgten, so werden die einzelnen Mindestbeträge der Renten in dem Verhältnis gekürzt, in dem sie ihrer Höhe nach zueinander stehen.

§ 97a

Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben, so findet § 85a entsprechende Anwendung. Die Rente ist nach § 97 zu berechnen.

§ 98

Ist der Verfolgte vor Ausübung des Wahlrechtes verstorben, so findet § 86 entsprechende Anwendung. Die Rente ist nach § 97 zu berechnen.

B. Öffentlicher Dienst

a) Gemeinsame Vorschriften

§ 99

(1) Der verfolgte Angehörige des öffentlichen Dienstes (§§ 1, 2, 2a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes) hat Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vor dem 1. April 1950, wenn ihm auf Grund einer der folgenden Maßnahmen Bezüge entgangen sind:

1.

bei Beamten und Berufssoldaten

a)

Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund Strafurteils,

b)

Entfernung aus dem Dienst,

c)

Entlassung ohne Versorgung oder mit gekürzter Versorgung,

d)

vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,

e)

Versetzung in den Wartestand,

f)

Versetzung in ein Amt oder auf einen Dienstposten mit niedrigerem Endgrundgehalt;

2.

bei Versorgungsempfängern

a)

Vorenthaltung der Versorgungsbezüge,

b)

Kürzung der Versorgungsbezüge;

3.

bei Angestellten und Arbeitern

a)

Entlassung,

b)

vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

c)

Verwendung in einer Tätigkeit mit geringerer Vergütung oder geringerem Lohn;

4.

bei nichtbeamteten außerordentlichen Professoren und Privatdozenten an den wissenschaftlichen Hochschulen Entziehung der Lehrbefugnis (venia legendi).

Es wird vermutet, daß das Dienst- oder Arbeitsverhältnis über den 8. Mai 1945 hinaus fortgedauert hätte, wenn es ohne die Verfolgung zu diesem Zeitpunkt noch bestanden hätte.

(2) Als Entlassung, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, Vorenthaltung der Versorgungsbezüge oder Entziehung der Lehrbefugnis im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Maßnahmen, welche die gleiche Folge kraft Gesetzes gehabt haben. Als Entlassung gelten ferner bei verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes in den in § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes erwähnten Gebieten die Ablehnung der Weiterverwendung und bei Verfolgten, deren Dienstverhältnis mit der Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung geendet hat, die Nichtübernahme als außerplanmäßiger Beamter.

(3) §§ 1 bis 14, 64 finden Anwendung.

§ 100

Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn eine gleiche Maßnahme aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen, die nicht mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Zusammenhang stehen, nach heutiger Rechtsauffassung gerechtfertigt gewesen wäre. Die Verheiratung einer verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist kein beamten- oder tarifrechtlicher Grund im Sinne des Satzes 1.

§ 101

Ist eine Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch Strafurteil oder durch Dienststrafurteil ausgesprochen worden oder ist sie die gesetzliche Folge eines solchen Urteils, so findet § 44 entsprechende Anwendung. Der Aufhebung des Urteils steht die Beseitigung der beamten- oder versorgungsrechtlichen Folgen des Urteils im Gnadenwege gleich.

b) Beamte

§ 102

(1) Der Beamte, dem auf Grund einer der in § 99 Abs. 1 Nr. 1 genannten Maßnahmen Dienstbezüge entgangen sind, hat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung, wenn er

1.

keine Versorgungsbezüge erhalten hat, in Höhe von drei Vierteln der ihm zuletzt gewährten Dienstbezüge;

2.

Versorgungs- oder Wartestandsbezüge erhalten oder ein niedrigeres Diensteinkommen gehabt hat, insoweit als diese Bezüge hinter drei Vierteln der ihm bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Dienstbezüge zurückgeblieben sind.

(2) Gehaltskürzungen auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 517, 522), der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 279, 282) und der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 738) werden nur für den Zeitraum berücksichtigt, in dem sie für die Reichs- und Bundesbeamten gegolten haben.

(3) Befand sich der Beamte im Zeitpunkt der Schädigung im Wartestand (einstweiligen Ruhestand), so finden Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle einer Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der letzten Dienstbezüge eine Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der Wartestandsbezüge tritt.

(4) Hatte der Beamte im Zeitpunkt der Schädigung eine vorgeschriebene oder übliche Laufbahnprüfung abgelegt, aber noch keine planmäßige Anstellung erlangt, so finden Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle einer Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der letzten Dienstbezüge eine Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der Dienstbezüge der Eingangsstufe seiner Dienstlaufbahn tritt. Dies gilt auch im Falle der Nichtübernahme als außerplanmäßiger Beamter (§ 99 Abs. 2 Satz 2).

(5) § 75 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 103

Ruhestandsbeamte, Witwen und Waisen, denen Versorgungsbezüge ganz oder teilweise vorenthalten worden sind (§ 99 Abs. 1 Nr. 2), haben Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe der entgangenen Versorgungsbezüge.

§ 104

(1) Ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener eines verfolgten Beamten oder Versorgungsempfängers, der als Folge einer gegen den Verfolgten gerichteten Maßnahme (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2) keine oder nur gekürzte Versorgungsbezüge erhalten hat, hat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe der nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften sich ergebenden Hinterbliebenenbezüge unter Zugrundelegung der Kapitalentschädigung, die dem Verfolgten nach den §§ 102, 103 zugestanden hätte.

(2) Es genügt, daß der versorgungsberechtigte Hinterbliebene die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.

§ 105

Bei einem Beamten oder Versorgungsempfänger, der auf Grund mehrerer aufeinanderfolgender Maßnahmen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2) geschädigt worden ist, bemißt sich die Kapitalentschädigung nach dem Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der ersten Schädigung. War der Beamte im Zeitpunkt einer späteren Maßnahme entsprechend seiner früheren Rechtsstellung wiederverwendet, so bemißt sich die Kapitalentschädigung für die Folgezeit nach dem letzten Dienstverhältnis.

§ 106

Für die Bemessung der Entschädigung nach §§ 102 bis 105 sind die Vorschriften des für die Bundesbeamten am 1. April 1951 geltenden Besoldungs- und Versorgungsrechts anzuwenden. Dabei sind die Dienstbezüge, soweit sie ruhegehaltfähig wären, und die Kinderzuschläge zugrunde zu legen.

§ 107

(1) Auf die Kapitalentschädigung nach §§ 102 bis 106 sind für den gleichen Zeitraum gewährte Versorgungsbezüge, Kapitalabfindungen, Unterhaltsbeiträge, Zuwendungen und ähnliche Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln mit Ausnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge in vollem Umfange anzurechnen. Bezüge, die bei der Bemessung der Kapitalentschädigung bereits berücksichtigt sind (§ 102 Abs. 1 Nr. 2, §§ 103, 104) bleiben bei der Anrechnung außer Betracht.

(2) Ein Berechtigter, der durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft ein Einkommen erzielt hat, erhält die Kapitalentschädigung insoweit, als diese zusammen mit dem Einkommen und den in Absatz 1 genannten Leistungen

1.

bei einem entlassenen, vorzeitig in den Ruhestand oder in den Wartestand versetzten Beamten das Diensteinkommen, das der Beamte bei Belassung im Dienst in regelmäßiger Dienstlaufbahn erreicht hätte,

2.

bei einem Ruhe- oder Wartestandsbeamten die dem Ruhegehalt oder Wartegeld zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,

3.

bei einer Witwe 75 vom Hundert der Dienstbezüge nach Nummer 2,

4.

bei einer Waise 40 vom Hundert der Dienstbezüge nach Nummer 2

nicht übersteigt. Dabei ist Einkommen, das vor dem 1. Juli 1948 erzielt worden ist, nicht zu berücksichtigen.

c) Berufssoldaten

§ 108

(1) §§ 102 bis 107 finden auf Berufssoldaten der früheren Wehrmacht sowie ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.

(2) Für die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach den Besoldungsordnungen A und B ist die zu § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes als Anlage beigefügte Tabelle maßgebend. Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A bestimmt sich, insbesondere für die Frage, welche Bezüge als ruhegehaltfähige Dienstbezüge zu gelten haben, nach den für Beamte geltenden Vorschriften des Reichsbesoldungsgesetzes gemäß der Verordnung zur Durchführung des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.

(3) Zur früheren Wehrmacht gehören die Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609), die Reichswehr und die alte Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe).

d) Angestellte und Arbeiter

§ 109

§§ 102 bis 107 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der Schädigung einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten oder die einen solchen Anspruch ohne die Schädigung erlangt haben würden, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.

§ 110

(1) §§ 87, 88, 90 bis 98 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der Schädigung keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten und einen solchen Anspruch auch ohne die Schädigung nicht erlangt haben würden, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angestellten und Arbeiter sowie ihre Hinterbliebenen haben abweichend von § 99 Abs. 1 Anspruch auf Entschädigung auch für die Zeit nach dem 1. April 1950, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, von dem an sie laufende Bezüge nach § 21a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten.

e) Nichtbeamtete außerordentliche

Professoren und Privatdozenten an den wissenschaftlichen Hochschulen

§ 111

(1) Nichtbeamtete außerordentliche Professoren und Privatdozenten an den wissenschaftlichen Hochschulen (§ 99 Abs. 1 Nr. 4) haben Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der Dienstbezüge, die ihnen zugestanden hätten, wenn ihnen im Zeitpunkt der Schädigung eine Diätendozentur übertragen worden und das Gesetz über die Besoldung der Hochschullehrer vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 252) in diesem Zeitpunkt bereits in Kraft gewesen wäre.

(2) §§ 104 bis 107 finden entsprechende Anwendung.

C. Dienst bei Religionsgesellschaften

§ 112

§§ 109, 110, 88 finden auf Verfolgte, die im Dienst von Religionsgesellschaften oder jüdischen öffentlichen Einrichtungen gestanden haben und in diesem Dienst geschädigt worden sind, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch für die Zeit nach dem 1. April 1950, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, von dem an laufende Bezüge auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes gezahlt werden.

4. Schädigung in selbständiger und

unselbständiger Erwerbstätigkeit

§ 113

(1) Ist der Verfolgte selbständig und unselbständig erwerbstätig gewesen und ist er nur in einer der beiden Erwerbstätigkeiten geschädigt worden, so sind für die Entschädigung nur die diesen Schaden regelnden Vorschriften maßgebend.

(2) Ist der Verfolgte sowohl in seiner selbständigen als auch in seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden, so ist für den Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente entscheidend, aus welcher Erwerbstätigkeit er nicht nur vorübergehend das höhere Einkommen bezogen hat.

(3) Ist das Einkommen des Verfolgten aus seiner selbständigen und seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit annähernd gleich gewesen, so ist sein Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente wie der eines nur selbständig Erwerbstätigen zu behandeln.

5. Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit

trotz abgeschlossener Berufsausbildung

§ 114

(1) Der Verfolgte, der trotz abgeschlossener Berufsausbildung aus den Verfolgungsgründen des § 1 keine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit hat aufnehmen können, sowie seine Hinterbliebenen haben Anspruch auf Entschädigung nach §§ 66 bis 86.

(2) Eine Berufsausbildung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Verfolgte alle für den erstrebten Beruf vorgeschriebenen staatlichen Prüfungen abgelegt hat, jedoch aus den Verfolgungsgründen des § 1 eine für die Aufnahme dieses Berufs vorgeschriebene staatliche Zulassung nicht erlangt hat. Die Entschädigung wird in diesem Falle frühestens von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Verfolgte den erstrebten Beruf hätte aufnehmen können.

(3) Ist den Umständen nach anzunehmen, daß der Verfolgte keine selbständige Erwerbstätigkeit hat aufnehmen wollen, so haben der Verfolgte sowie seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung nach §§ 87, 90 bis 98.

(4) Die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe bestimmt sich nach seiner Berufsausbildung und nach seinem mutmaßlichen Einkommen.

(5) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen eine Entschädigung nach § 102 Abs. 4 Satz 2, §§ 104 bis 107 erhalten.

§ 114a

(1) § 114 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung, wenn dem Verfolgten, der den Beruf eines Lehrers an einer wissenschaftlichen Hochschule erstrebt hat, die dafür vorgeschriebenen oder üblichen staatlichen oder wissenschaftlichen Prüfungen abgelegt hat und dem die Zulassung zur Habilitation in Aussicht gestellt war, aus den Verfolgungsgründen des § 1 die Erteilung der Lehrbefugnis versagt worden ist.

(2) Die Entschädigung wird nach Maßgabe der §§ 87, 90 bis 98 frühestens von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Verfolgte den erstrebten Beruf hätte aufnehmen können.

(3) § 114 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.

6. Schaden in der Ausbildung

§ 115

(1) Als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von § 65 gilt auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat.

(2) § 67 Abs. 1, 3 und 4 gilt sinngemäß.

§ 116

Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von 10.000 Deutsche Mark.

§ 117

(1) Der Verfolgte hat nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung Anspruch auf ein Darlehen. § 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

(2) Der Höchstbetrag des Darlehens beträgt 10.000 Deutsche Mark. § 71 findet entsprechende Anwendung.

§ 118

-

§ 119

(1) Kinder, die wegen der Verfolgung ihrer Eltern ihre erstrebte Berufsausbildung oder ihre vorberufliche Ausbildung nicht haben aufnehmen oder beenden können, haben, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, Anspruch auf eine Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen, die bei der Nachholung ihrer Ausbildung erwachsen. Der Anspruch besteht nur, soweit die Eltern wegen der Verfolgung nicht in der Lage sind, die Kosten der Ausbildung aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

(2) Es genügt, daß die Kinder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.

(3) Die Beihilfe wird in Teilbeträgen gezahlt, die dem Bedarf während der Dauer der Ausbildung entsprechen. Die Beihilfe darf für jedes Kind den Betrag von insgesamt 10.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

(4) Auf die Beihilfe sind Leistungen anzurechnen, die das Kind nach anderen Gesetzen wegen eines erlittenen Schadens für seine Ausbildung aus deutschen öffentlichen Mitteln erhalten hat. § 10 bleibt unberührt.

7. Zusammentreffen von Ansprüchen auf

Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen mit Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit

(XXXX) §§ 120 - 122 (weggefallen)

-

7. Höchstbetrag der Kapitalentschädigung

§ 123

(1) Die Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 40.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

(2) Die Beihilfe und die Entschädigung für Schaden in der Ausbildung sowie die Entschädigung nach § 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes sind in den Höchstbetrag einzurechnen.

§ 124

Soweit nach §§ 99 bis 109, 111 ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener Anspruch auf Entschädigung hat, mindert sich der Höchstbetrag des § 123 in dem Verhältnis, in dem nach versorgungsrechtlichen Vorschriften die Hinterbliebenenbezüge zu dem Ruhegehalt oder Ruhelohn des verstorbenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes stehen.

§ 125

Der Höchstbetrag des § 123 gilt auch dann, wenn Kapitalentschädigungen nach §§ 99 bis 109, 111 aus einem Dienstverhältnis zugunsten mehrerer Berechtigter zu zahlen sind.

8. Zusammentreffen mit Ansprüchen nach

den Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes

§ 125a

Hat der Verfolgte für denselben Schadenstatbestand und denselben Entschädigungszeitraum Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie Anspruch auf Wiedergutmachung nach den Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, so steht ihm der Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nur insoweit zu, als dieser den Anspruch auf Wiedergutmachung nach den genannten Rechtsvorschriften übersteigt.

9. Ermächtigung der Bundesregierung

zum Erlaß von Rechtsverordnungen

§ 126

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 65 bis 98 sowie der §§ 110 bis 125a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage für die Berechnung der Kapitalentschädigungen und der Renten Bestimmungen über die Einreihung des Verfolgten in eine seiner Berufsausbildung und seiner wirtschaftlichen Stellung innerhalb der letzten drei Jahre vor der Schädigung vergleichbare Beamtengruppe mit aufsteigenden Gehältern treffen und Tabellen für das durchschnittliche Diensteinkommen und die durchschnittlichen Versorgungsbezüge der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, aufstellen. Zur Durchführung der §§ 75, 82 und 92 können Tabellen aufgestellt werden, die das Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung ausweisen. Ferner kann die Bundesregierung nähere Bestimmungen für die Berechnung der in §§ 93 bis 98 bezeichneten Renten treffen.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.

die monatlichen Höchstbeträge der Rente nach § 83 Abs. 2, § 95 Abs. 1,

2.

die Rentenbeträge nach § 93,

3.

die Freibeträge nach § 85 Abs. 2, § 95 Abs. 3 und § 97 Abs. 1

angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.

III. Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen

1. Schaden an einer Versicherung außerhalb

der Sozialversicherung

§ 127

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er als Versicherungsnehmer oder als Bezugsberechtigter den Schutz einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), die bei einer privaten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung außerhalb der Sozialversicherung genommen worden ist, ganz oder teilweise dadurch verloren hat, daß ein satzungs- oder bedingungsgemäß bestehender Anspruch auf eine Versicherungsleistung oder Gefahrtragung beeinträchtigt worden ist.

(2) Ein nicht verfolgter Bezugsberechtigter hat Anspruch auf Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer Verfolgter ist und der Bezugsberechtigte Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde. Es genügt, daß der Bezugsberechtigte die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden die §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.

§ 128

(1) Entschädigung für Schaden an einer Lebensversicherung, die eine Kapitalleistung zum Gegenstand hat, wird in der Weise geleistet, daß der Berechtigte als Kapitalentschädigung die Leistungen einschließlich einer etwaigen Altsparerentschädigung und einer etwaigen Leistung nach den Gesetzen zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen erhält, die ihm ohne die Schädigung nach dem Versicherungsverhältnis zugestanden hätten oder zustehen würden. Leistungen auf Grund von Verbindlichkeiten, die auf Reichsmark lauteten oder nach den vor der Währungsumstellung in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, werden unter Anwendung der aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens erlassenen Gesetze und Verordnungen berechnet.

(2) Nicht entrichtete Prämien sowie Rückvergütungen und andere Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer, den Bezugsberechtigten oder an einen sonst zum Empfang der Versicherungsleistung Berechtigten werden auf die Kapitalentschädigung mit der Maßgabe angerechnet, daß Reichsmarkbeträge im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnet werden. Ein zum Empfang der Versicherungsleistung Berechtigter im Sinne des Satzes 1 ist nicht das Deutsche Reich oder ein deutsches Land, wenn diese die Versicherungsleistung im Zuge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen in Empfang genommen haben. Zinsen werden nicht berechnet.

(3) Sind auch die Ansprüche aus der Prämienreserve verlorengegangen, so erhält der Berechtigte an Stelle der Kapitalentschädigung nach Absatz 1 als Kapitalentschädigung die Rückvergütung, die sich im Zeitpunkt des Beginns der schädigenden Einwirkung von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen auf das Versicherungsverhältnis nach den Versicherungsbedingungen ergeben hätte, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist. Der Reichsmarkbetrag der Rückvergütung ist im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umzurechnen. Leistungen des Versicherers werden auf die Kapitalentschädigung mit der Maßgabe angerechnet, daß Reichsmarkbeträge im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnet werden.

§ 129

(1) Entschädigung für Schaden an einer Lebensversicherung, die eine Rentenleistung zum Gegenstand hat, wird in der Weise geleistet, daß der Berechtigte als Rente die Leistungen einschließlich einer etwaigen Altsparerentschädigung oder einer Leistung nach den Rentenaufbesserungsgesetzen erhält, die ihm ohne die Schädigung nach dem Versicherungsverhältnis zugestanden hätten oder zustehen würden. Leistungen auf Grund von Verbindlichkeiten, die auf Reichsmark lauteten oder nach den vor der Währungsumstellung in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, werden unter Anwendung der aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens erlassenen Gesetze und Verordnungen berechnet.

(2) Nicht entrichtete Prämien sowie Rückvergütungen oder andere Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer, den Bezugsberechtigten oder an einen sonst zum Empfang der Versicherungsleistung Berechtigten werden auf die Rente mit der Maßgabe angerechnet, daß Reichsmarkbeträge im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnet werden. Ein zum Empfang der Versicherungsleistung Berechtigter im Sinne des Satzes 1 ist nicht das Deutsche Reich oder ein deutsches Land, wenn diese die Versicherungsleistung im Zuge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen in Empfang genommen haben. Zinsen werden nicht berechnet. Die Summe der anzurechnenden Beträge ist dem Versicherungsverhältnis entsprechend zu verrenten. Die Rente nach Absatz 1 ist um die so ermittelten Beträge zu kürzen.

(3) An Stelle der Rente nach Absatz 1 erhält der Berechtigte als Entschädigung die Leistungen, die er erhalten würde, wenn die Versicherung im Zeitpunkt des Beginns der schädigenden Einwirkung von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen auf das Versicherungsverhältnis in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt worden wäre, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist. Leistungen des Versicherers werden nach Absatz 2 auf diese Rente angerechnet.

(4) Renten bis zu einem Monatsbetrag von zehn Deutsche Mark sind nach dem Bewertungsgesetz zu kapitalisieren; sie sind mit dem kapitalisierten Betrag abzugelten.

(5) Rentenleistungen, die nach dem Versicherungsverhältnis zu bewirken waren und seit Eintritt des Versicherungsfalles rückständig sind, werden in einer Summe unverzinst nachgezahlt.

§ 130

(1) Stehen dem Berechtigten nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände und den Rechtsvorschriften zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und gleichgestellter Rechtsträger Ansprüche gegen das Deutsche Reich oder ein deutsches Land zu, so kann er eine Entschädigung nach §§ 128, 129 nur gegen Abtretung dieser Ansprüche bis zur Höhe der Entschädigung an das leistende Land verlangen. Ein Verzicht des Berechtigten auf den Rückerstattungsanspruch hat gegenüber dem leistenden Land keine Wirkung.

(2) Hat der Berechtigte im Wege der Rückerstattung Leistungen erhalten, so ist der Wert dieser Leistungen im Falle des § 128 auf die Kapitalentschädigung und im Falle des § 129 auf die rückständigen Rentenleistungen und die laufende Rente voll anzurechnen. Anzurechnen sind auch Vorleistungen und Darlehen, die mit der Maßgabe einer Verrechnung nach Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und gleichgestellter Rechtsträger gewährt worden sind.

§ 131

Hat der Versicherer fällige Ansprüche im Zuge der Verfolgung nicht erfüllt, so bestimmen sich die Ansprüche des Berechtigten ausschließlich nach den allgemeinen Rechtsvorschriften. Der Berechtigte kann jedoch Entschädigung nach §§ 127 bis 130 verlangen, soweit die Verfolgung dazu geführt hat, daß er die Erfüllung eines Anspruchs auf eine Kapital- oder eine Rentenleistung durch den Versicherer nicht mehr erlangen kann.

§ 132

Für Schäden an anderen als den in §§ 127 bis 129 behandelten Versicherungen wird keine Entschädigung nach diesem Gesetz geleistet.

§ 133

(1) Die Entschädigung nach §§ 127 bis 130 darf für den einzelnen Versicherungsnehmer oder die Bezugsberechtigten insgesamt 25.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn ein Versicherungsnehmer oder ein Bezugsberechtigter an mehreren Versicherungen geschädigt worden ist.

(2) Der Kapitalwert der Rente ist unter entsprechender Anwendung des Bewertungsgesetzes zu errechnen.

2. Versorgungsschäden

§ 134

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm als Arbeitnehmer im privaten Dienst für den Fall des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit oder als Hinterbliebenen eines solchen Arbeitnehmers Versorgungsleistungen zustanden oder in Aussicht gestellt waren und wenn er in dieser Versorgung geschädigt worden ist.

(2) Anspruch auf Entschädigung hat auch der Hinterbliebene eines Verfolgten, wenn er als Folge einer gegen diesen gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme keine oder nur eine gekürzte Versorgung erhalten hat oder erhält. Es genügt, daß der Hinterbliebene die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.

§ 135

(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt,

1.

soweit der Berechtigte von dem Versorgungspflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger wieder Versorgungsleistungen erhält;

2.

soweit durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder wenn durch Vergleich festgestellt ist, daß der Versorgungspflichtige oder dessen Rechtsnachfolger zu Versorgungsleistungen an den Berechtigten verpflichtet ist;

3.

wenn der Berechtigte nach dem 8. Mai 1945 gegenüber dem Versorgungspflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger auf die Versorgungsleistungen verzichtet hat oder für diese Leistungen abgefunden worden ist;

4.

soweit der Berechtigte auf Grund eines nach der Schädigung begründeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen erhält.

(2) Der Anspruch entfällt auch dann, wenn der Verfolgte in seiner selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden ist, aber als selbständig Erwerbstätiger entschädigt wird; das gleiche gilt für die Hinterbliebenen eines solchen Verfolgten.

§ 136

(1) Als Entschädigung erhält der Berechtigte die Leistungen, die ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles ohne die Schädigung zugestanden hätten oder zustehen würden.

(2) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. November 1952 eingetreten und hat die Versorgung in einer Rente bestanden, so erhält der Berechtigte für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres.

(3) Renten bis zu einem Monatsbetrag von zehn Deutsche Mark sind nach dem Bewertungsgesetz zu kapitalisieren; sie sind mit dem kapitalisierten Betrage abzugelten.

§ 137

(1) Die Entschädigung nach §§ 134 bis 136 darf für den einzelnen Verfolgten und für seine Hinterbliebenen insgesamt 25.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

(2) Der Kapitalwert der Rente ist unter entsprechender Anwendung des Bewertungsgesetzes zu errechnen.

3. Schaden in der Sozialversicherung

§ 138

Die Wiedergutmachung für Schaden, den der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen in der Sozialversicherung erlitten haben, richtet sich nach den hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung; befristete Anträge nach diesen Rechtsvorschriften können bis zum Ablauf des 30. September 1966 gestellt werden.

4. Schaden in der Kriegsopferversorgung

§ 139

Die Wiedergutmachung für Schaden, den der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen in der Kriegsopferversorgung erlitten haben, richtet sich nach dem Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung und nach dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland.

IV. Gemeinsame Vorschriften über Vererblichkeit

und Übertragbarkeit

§ 140

(1) Ist der Verfolgte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben, so ist der Anspruch auf die ihm zustehende Kapitalentschädigung nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde. Satz 1 findet in den Fällen der §§ 104, 127 Abs. 2 und des § 134 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder übertragbar noch vererblich.

(3) Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 findet § 13 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

(5) Der Anspruch auf Darlehen und der Anspruch auf Beihilfe für Schaden in der Ausbildung sind weder übertragbar noch vererblich.

Achter Titel Soforthilfe für Rückwanderer

§ 141

(1) Der Verfolgte deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, der in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat, hat Anspruch auf eine Soforthilfe in Höhe von 6.000 Deutsche Mark, wenn er nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt; § 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Der Ehegatte und die Abkömmlinge des Verfolgten haben den Anspruch auf Soforthilfe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch dann, wenn sie selbst nicht verfolgt, aber von der Verfolgung mitbetroffen worden sind.

(2) Bei Verfolgten, die ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehabt haben, gilt als Deportation im Sinne dieser Vorschrift auch die Verbringung in ein Konzentrationslager außerhalb dieses Gebietes. Bei Verfolgten, die ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt haben, gilt als Deportation auch die Verbringung in ein außerhalb des Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und außerhalb des Gebiets der Freien Stadt Danzig gelegenes Konzentrationslager.

(3) Anspruch nach Absatz 1 hat auch der Verfolgte deutscher Volkszugehörigkeit, der in der Zeit vom 30. September 1938 bis zum 8. Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 ausgewandert ist oder ausgewiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem dem Deutschen Reich nach dem 30. September 1938 angegliederten Gebiet, einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren, gehabt hat, wenn er nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt. Der Anspruch besteht nur, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) Der Anspruch auf Soforthilfe entfällt, wenn der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor der Entscheidung über den Anspruch auf Soforthilfe wieder aufgegeben hat. Dies gilt sinngemäß für die Fälle des Absatzes 1 Satz 2.

(5) Die Soforthilfe ist zur Hälfte mit der Entschädigung für Schaden an Eigentum und für Schaden an Vermögen zu verrechnen.

(6) Anspruch auf eine Soforthilfe in Höhe von 3.000 Deutsche Mark hat der Verfolgte, dem die Freiheit mindestens auf die Dauer von drei Jahren entzogen worden ist und der zur Zeit der Freiheitsentziehung die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Der Anspruch besteht nicht, wenn dem Verfolgten ein Anspruch auf Soforthilfe nach Absatz 1 oder 3 zusteht.

(7) Der Anspruch auf die Soforthilfe ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung weder übertragbar noch vererblich.

Neunter Titel Krankenversorgung

§ 141a

(1) Der Verfolgte, dessen Anspruch auf Rente für Schaden an Leben oder für Schaden an Körper oder Gesundheit oder auf Soforthilfe durch Bescheid, Vergleich oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden ist, hat Anspruch auf Krankenversorgung für nicht verfolgungsbedingte Leiden. Der Anspruch besteht nur, solange der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(2) Der Verfolgte (Absatz 1) hat Anspruch auf Krankenversorgung auch für den Ehegatten und für die Kinder, solange für diese nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, wenn sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder von ihm überwiegend unterhalten werden. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen,

1.

soweit ein entsprechender Anspruch gegen einen Sozialversicherungsträger besteht,

2.

soweit ein entsprechender Anspruch aus einem Vertrag (ausgenommen Ansprüche aus einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung) besteht,

3.

wenn das Einkommen des Verfolgten die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsverdienstgrenze übersteigt; im Falle des Absatzes 2 ist der Anspruch auch ausgeschlossen, wenn das Einkommen des Ehegatten oder des Kindes diese Jahresarbeitsverdienstgrenze übersteigt.

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 ist weder übertragbar noch vererblich.

§ 141b

-

§ 141c

(1) Die Krankenversorgung umfaßt

1.

Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,

2.

ärztliche und zahnärztliche Behandlung,

3.

Krankenhauspflege,

4.

Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmitteln und Brillen,

5.

Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,

6.

Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz und Zahnkronen oder Übernahme der gesamten Kosten,

7.

häusliche Krankenpflege,

8.

Reisekosten.

(2) Der Verfolgte ist von der Verpflichtung befreit, bei der Abnahme von Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie bei der Inanspruchnahme von Krankenhauspflege einen bestimmten Betrag zu zahlen.

(3) Im übrigen finden auf die Krankenversorgung die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung Anwendung.

(4) Sind dem Verfolgten vor der Festsetzung des Anspruchs auf Rente für Schaden an Leben, für Schaden an Körper oder Gesundheit oder des Anspruchs auf Soforthilfe Aufwendungen für die Krankenversorgung nach Absatz 1 entstanden, so sind ihm die Kosten für die notwendige Behandlung in angemessenem Umfang zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn der Verfolgte, der einen Anspruch nach § 29 Nr. 1 hat, Aufwendungen für Krankenversorgung gemacht hat und sich nachträglich ergibt, daß die Krankenversorgung nicht für das verfolgungsbedingte Leiden erforderlich war. § 141a Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Zehnter Titel Zusammentreffen von Ansprüchen

auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen

1. Zusammentreffen von zwei Ansprüchen

§ 141d

(1) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, so wird der Monatsbetrag dieser Entschädigung bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 berücksichtigt. Dies gilt sinngemäß für die Berechnung der Kapitalentschädigung gemäß § 25.

(2) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen, so findet Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung, sofern nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Besteht in den Fällen des Absatzes 2 ein Anspruch auf den monatlichen Mindestbetrag der Rente gemäß § 95 Abs. 2, 3, so wird bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 nur der Betrag der nach § 93 errechneten Rente berücksichtigt. Der so errechnete Monatsbetrag der Rente für Schaden an Leben wird nach Maßgabe des § 95 Abs. 3 angerechnet.

(4) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98, so erhält er die höhere Rente in voller Höhe und 25 vom Hundert der niedrigeren Rente.

§ 141e

(1) Hat der Verfolgte für denselben Entschädigungszeitraum Anspruch auf Rente und auf Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen, so erhält er die Entschädigung für den Schaden, auf den sich der höhere Anspruch gründet, in voller Höhe und 25 vom Hundert der Entschädigung für den Schaden, auf den sich der niedrigere Anspruch gründet. Insoweit bleiben § 31 Abs. 3, 4 und § 95 Abs. 3 außer Betracht.

(2) Bei der Bemessung des Anspruchs für Schaden im beruflichen Fortkommen bleibt außer Betracht, daß der Verfolgte wegen des Schadens an Körper oder Gesundheit nicht voll leistungsfähig war oder ist.

(3) Hat der Verfolgte nach § 83 Abs. 3 Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953, so ist diese Entschädigung nur mit der Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu verrechnen, die auf die Zeit vom 1. November 1952 bis zum 31. Oktober 1953 entfällt.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen der §§ 115 bis 119.

(5) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn der Verfolgte für denselben Entschädigungszeitraum Anspruch auf Rente und auf Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98 hat. Hat der Verfolgte nach § 86 Abs. 3 oder § 98 Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres, so ist diese Entschädigung nur mit der Kapitalentschädigung oder Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit zu verrechnen, die auf das dem Beginn der Rentenzahlung nach § 86 oder § 98 vorangehende Jahr entfällt.

§ 141f

Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach § 81 oder § 93 und Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98, so wird die Rente nach § 81 oder § 93 auf diese nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 Satz 2 angerechnet. Insofern bleiben § 95 Abs. 3 und § 97 Abs. 2 außer Betracht; dies gilt auch dann, wenn sich bei Anwendung des § 85 Abs. 2 keine Kürzung der Rente ergibt.

2. Zusammentreffen von drei Ansprüchen

§ 141g

Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden im beruflichen Fortkommen, so sind die letztgenannten Ansprüche nach Maßgabe des § 141e Abs. 1 bis 3 zu berechnen. Der Monatsbetrag des höheren der beiden Ansprüche ist bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß für die Berechnung der Kapitalentschädigung gemäß § 25.

§ 141h

(1) Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98 und Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben sowie für Schaden an Körper oder Gesundheit, so sind die letztgenannten Ansprüche nach Maßgabe des § 141d Abs. 1 zu berechnen und der erstgenannte Anspruch in Höhe von 25 vom Hundert festzusetzen.

(2) Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98 und Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie für Schaden an Leben, so sind die erstgenannten Ansprüche nach § 141f zu berechnen. Der sich danach ergebende monatliche Gesamtbetrag beider Ansprüche ist bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(3) Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98 und Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie für Schaden an Körper oder Gesundheit, so sind die erstgenannten Ansprüche nach § 141f zu berechnen. Von dem sich danach ergebenden monatlichen Gesamtbetrag beider Ansprüche und dem monatlichen Betrag des Anspruchs für Schaden an Körper oder Gesundheit erhält er den höheren Betrag in voller Höhe und 25 vom Hundert des niedrigeren Betrages. Insoweit bleibt § 31 Abs. 3, 4 außer Betracht. § 141e Abs. 3, 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 bleibt § 85 Abs. 2 Satz 2 insoweit außer Betracht.

3. Zusammentreffen von vier Ansprüchen

§ 141i

Hat der Verfolgte neben den Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen auch Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98, so entfällt dieser Anspruch. Die erstgenannten Ansprüche sind nach Maßgabe des § 141g zu berechnen.

4. Anwendbarkeit in den Fällen der §§ 41,

41a, 110, 112, 114 und 114a

§ 141k

In den Fällen der §§ 41, 41a, 110, 112, 114 und 114a finden die §§ 141d bis 141i entsprechende Anwendung.

Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für

juristische Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen

§ 142

(1) Eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung (nichtrechtsfähiger Verein, nichtrechtsfähige Handelsgesellschaft) hat Anspruch auf Entschädigung, wenn sie durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden ist.

(2) Besteht eine der in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen nicht mehr und hat sie auch keinen Rechtsnachfolger, so kann der Anspruch auf Entschädigung von derjenigen juristischen Person, Anstalt oder Personenvereinigung geltend gemacht werden, die nach ihrer Verfassung, Zweckbestimmung, Zusammensetzung oder organisatorischen Stellung und nach ihrer tatsächlichen Betätigung als Zwecknachfolger anzusehen ist. Rechtsnachfolger im Sinne des Satzes 1 ist für Ansprüche nach § 51 auch eine auf Grund rückerstattungsrechtlicher Vorschriften errichtete Nachfolgeorganisation.

§ 143

(1) Der Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung

1.

am 31. Dezember 1952 ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat oder sich dort der Ort ihrer Verwaltung befunden hat,

2.

vor dem 31. Dezember 1952 aus den Verfolgungsgründen des § 1 ihren Sitz oder ihre Verwaltung aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig in das Ausland verlegt hat.

(2) Besteht eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung nicht mehr, so ist der Anspruch auf Entschädigung nur gegeben, wenn sie ihren Sitz oder den Ort ihrer Verwaltung im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat und wenn sich der Sitz oder der Ort der Verwaltung eines Rechts- oder Zwecknachfolgers am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden hat.

§ 144

Der Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger nach der jetzigen Verfassung, Zweckbestimmung, Zusammensetzung, organisatorischen Stellung oder tatsächlichen Betätigung nicht verfolgt worden wäre.

§ 145

(1) Eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung ist von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn sie nach ihrer Verfassung, Zweckbestimmung, Zusammensetzung, organisatorischen Stellung oder tatsächlichen Betätigung

1.

der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat;

2.

nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist verwirkt, wenn nach Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung der Ausschließungsgrund des Absatzes 1 Nr. 2 eintritt. Die nach Eintritt des Verwirkungsgrundes bewirkten Leistungen können zurückgefordert werden.

(3) Absätze 1 und 2 finden auf den Rechts- oder Zwecknachfolger einer juristischen Person, Anstalt oder Personenvereinigung Anwendung.

§ 146

(1) Anspruch auf Entschädigung besteht nur für Schaden an Eigentum und für Schaden an Vermögen und nur insoweit, als der Schaden im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetreten ist. Bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, deren sämtliche Gesellschafter im Zeitpunkt der Verfolgung natürliche Personen gewesen sind, besteht der Anspruch auf Entschädigung auch, wenn der Schaden an Eigentum oder an Vermögen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig eingetreten ist.

(2) Gemeinschaften, die Einrichtungen von Religionsgesellschaften oder von diesen anerkannt sind und deren Angehörige sich verpflichtet haben, durch ihre Arbeit nicht für sich, sondern für die Gemeinschaft zu erwerben, können als Schaden an Vermögen auch den Schaden geltend machen, der der Gemeinschaft durch den Ausfall der Arbeitstätigkeit ihrer Angehörigen entstanden ist. Ein Anspruch des Angehörigen der Gemeinschaft für Schaden im beruflichen Fortkommen für eine von ihm für die Gemeinschaft ausgeübte Arbeitstätigkeit entfällt, wenn die Gemeinschaft hierfür Entschädigung nach Satz 1 erhalten hat.

(3) Für Ausfälle an Beiträgen, Spenden und ähnlichen Einnahmen wird eine Entschädigung nicht geleistet.

§ 147

Hat eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger nach den Rechtsvorschriften für die Übertragung von Organisationsvermögen Leistungen erhalten, so besteht der Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als der Schaden durch diese Leistungen nicht ausgeglichen ist.

§ 148

(1) Die Höchstbeträge des § 55 Abs. 1 und des § 58 gelten auch für die Ansprüche einer juristischen Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger.

(2) Zugunsten von verfolgten Religionsgesellschaften und ihren Einrichtungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger gelten die Höchstbeträge des § 55 Abs. 1 und des § 58 für jeden einzelnen Vermögensgegenstand, für den ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum oder wegen Schadens an Vermögen besteht. Im Falle des § 146 Abs. 2 gilt der Höchstbetrag des § 58 für den Gesamtschaden, der dem einzelnen Rechtsträger entstanden ist.

(3) Der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Religionsgesellschaften oder ihrer Einrichtungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist. Daß die Voraussetzungen für eine Überschreitung des Höchstbetrages vorliegen, ist von den Religionsgesellschaften oder ihren Einrichtungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger geltend zu machen; der den Höchstbetrag überschreitende Betrag ist an die Religionsgesellschaften oder ihre Einrichtungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger zu leisten. § 142 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

(4) § 55 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 148a

(1) Ist eine durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen an ihrem Eigentum oder an ihrem Vermögen geschädigte juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, so kann ihr auf Antrag zur Milderung einer sich durch die §§ 142 bis 148 ergebenden Härte ein Härteausgleich gewährt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Anträge auf Gewährung eines Härteausgleichs nach Absatz 1 sind bis zum 31. Dezember 1965 zu stellen.

(3) Für die Gewährung des Härteausgleichs wird ein Sonderfonds in Höhe von 10 Millionen Deutsche Mark gebildet, der vom Land Baden-Württemberg verwaltet wird.

Vierter Abschnitt Besondere Gruppen von

Verfolgten

Erster Titel Grundsatz

§ 149

Erfüllen Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten sowie verfolgte Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention und die Hinterbliebenen solcher Verfolgten die Voraussetzungen des § 4 nicht, so haben sie einen nach Art und Umfang beschränkten Anspruch auf Entschädigung.

Zweiter Titel Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten

§ 150

(1) Der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, für Schaden an Freiheit, für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben und für Schaden im beruflichen Fortkommen.

(2) Anspruch nach Absatz 1 besteht, wenn der Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete bei Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig verlassen hat.

(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Ehegatten des Verfolgten, sofern die Ehe vor dem Verlassen der in Absatz 2 genannten Gebiete geschlossen worden ist.

(4) Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der zu dem in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Hinterbliebene zu dem in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört.

§ 151

Die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28 bis 40 geleistet.

§ 152

Die Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 geleistet.

§ 153

(1) Die Entschädigung für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben wird nach Maßgabe der §§ 59, 60 geleistet. Voraussetzung ist, daß der Verfolgte vor dem 1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete endgültig verlassen hat.

(2) Die für Sonderabgaben entrichteten Beträge werden bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 150.000 Reichsmark berücksichtigt. Der ermittelte Reichsmarkbetrag wird im Verhältnis 100:6,5 in Deutsche Mark umgerechnet.

(3) Der Anspruch ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde. § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 154

(1) Die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen wird nach Maßgabe der §§ 64 bis 66, 87, 88, 110, 112, 114, 114a geleistet. Im Falle des § 110 wird eine Entschädigung geleistet, wenn der Verfolgte keinen Anspruch auf laufende Bezüge nach § 21a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes hat.

(2) Voraussetzung für den Anspruch nach Absatz 1 ist, daß der Verfolgte vor dem 1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete endgültig verlassen hat.

(3) Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.

§ 155

Die Kapitalentschädigung beträgt 10.000 Deutsche Mark.

§ 156

(1) Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen. Voraussetzung für das Wahlrecht ist, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.

(2) §§ 84 und 84a finden entsprechende Anwendung.

(3) Der Monatsbetrag der Rente beträgt 200 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 250 Deutsche Mark.

§ 157

(1) Ist der Verfolgte nach Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente und nach Ausübung des Wahlrechtes verstorben, so steht der Witwe der Anspruch auf eine Rente zu. Im Falle der Wiederverheiratung oder des Todes der Witwe steht der Anspruch auf eine Rente den Kindern zu, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können.

(2) Der Monatsbetrag der Rente beträgt für die Witwe oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die Kinder insgesamt 150 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 190 Deutsche Mark. Ist nur ein Kind vorhanden, so beträgt der Monatsbetrag der Rente 75 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 95 Deutsche Mark.

(3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die Ehe nach dem 29. Juni 1956 geschlossen worden ist.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Witwer unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2.

§ 157a

(1) Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben und lagen vor seinem Tode die Voraussetzungen für das Wahlrecht der Rente nach § 156 Abs. 1 vor, so steht der Witwe, wenn sie selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mitbetroffen war, bis zu ihrer Wiederverheiratung und den Kindern, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, der Anspruch auf eine Rente zu. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe nach dem 29. Juni 1956 geschlossen worden ist.

(2) § 157 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

(3) Sind auf den Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen bereits Leistungen bewirkt worden, so sind diese auf die Rente voll anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen an einen Dritten bewirkt worden sind.

§ 158

Für die Vererblichkeit und Übertragbarkeit des Anspruchs auf Entschädigung nach §§ 154 bis 157a findet § 140 Abs. 1 bis 4 entsprechende Anwendung.

§ 159

Die Entschädigung für Schaden an Leben wird nach Maßgabe der §§ 15 bis 26, 41 geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit vom 1. Januar 1949 an.

§ 159a

Der Anspruch auf Entschädigung nach §§ 150 bis 159 ist vererblich, wenn der Verfolgte nach dem 1. Januar 1945 und nach dem endgültigen Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete verstorben ist.

Dritter Titel Staatenlose und Flüchtlinge im

Sinne der Genfer Konvention

§ 160

(1) Der Verfolgte, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 ist und von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wird oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden an Freiheit.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 steht auch dem Verfolgten zu, der als Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention nach Beendigung der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat.

(3) Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der zu dem in Absatz 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehörte, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Hinterbliebene zu dem in Absatz 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört.

(4) Soweit Ansprüche nach §§ 150 bis 159a bestehen, verbleibt es bei dieser Regelung.

§ 161

Die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28, 29 Nr. 1 bis 3, §§ 30 bis 37, 39 geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit vom 1. Januar 1949 an.

§ 162

Die Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 geleistet.

§ 163

(1) Die Entschädigung für Schaden an Leben wird nach Maßgabe der §§ 15, 16 Nr. 1 und 3, §§ 17 bis 21, 24, 25 geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit vom 1. Januar 1949 an.

(2) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder übertragbar noch vererblich. Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge und auf die Kapitalentschädigung ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung weder übertragbar noch vererblich.

§ 164

(1) Der Verfolgte, der zu dem in § 160 Abs. 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Staatsangehöriger eines Staates ist, der von der Bundesrepublik Deutschland Ersatz für Eingliederungskosten erhält, hat nur Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit.

(2) Der Hinterbliebene, der zu dem in § 160 Abs. 3 bezeichneten Personenkreis gehört und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Staatsangehöriger eines Staates ist, der von der Bundesrepublik Deutschland Ersatz für Eingliederungskosten erhält, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nach Maßgabe des § 163.

§ 165

(1) Reicht die dem Verfolgten gewährte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht aus, so wird ihm ein angemessener Härteausgleich gewährt.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn der Verfolgte zu einem Personenkreis gehört, für den Fonds mit besonderer Zweckbestimmung anderweitig vorgesehen sind.

§ 166

§§ 160 bis 165 finden auf Staatenlose, die nach Artikel 1 F der Genfer Konvention von der Anerkennung als Flüchtlinge ausgeschlossen wären, keine Anwendung.

Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften

§ 166a

Treffen Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen zusammen, so finden §§ 141d bis 141k entsprechende Anwendung.

§ 166b

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Rentenbeträge nach § 156 Abs. 3, § 157 Abs. 2 angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.

§ 166c

Die Vorschriften der §§ 149 bis 166 finden keine Anwendung auf Verfolgte, die Staatsangehörige eines Staates sind oder waren, zu dessen finanziellen Aufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines besonderen Vertrages in der Form einer ausdrücklichen Beteiligung beiträgt, es sei denn, daß der Verfolgte diese Staatsangehörigkeit erst nach Beendigung der Verfolgung erworben hat.

Fünfter Abschnitt

(XXXX) §§ 167 und 168 (weggefallen)

-

Sechster Abschnitt Befriedigung der

Entschädigungsansprüche

§ 169

(1) Die durch Geldleistungen zu erfüllenden Ansprüche sollen spätestens bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1969 festgesetzt werden. Die Ansprüche sind sofort fällig.

(2) Kapitalentschädigungen, die bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1969 nicht festgesetzt sind, und die Summe der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen und noch nicht festgesetzten Rentenbeträge werden ab 1. Januar 1970 bis zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Anspruchs verzinst. Für Ansprüche, die erst nach dem 1. Januar 1969 geltend gemacht werden, besteht ein Zinsanspruch erst nach Ablauf eines Jahres. Die Jahresfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Anspruch geltend gemacht wird. Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für die Ausübung der Rentenwahl bei Schaden im beruflichen Fortkommen.

(3) Der Zinszuschlag nach Absatz 2 beträgt 1 vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens ist ausgeschlossen.

(4) Der Zinsanspruch kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter die verspätete Zuerkennung des Anspruchs offensichtlich zu vertreten hat.

§ 169a

In den Fällen des § 13 Abs. 3 kann die Entschädigungsbehörde die Entschädigung an die nicht ausgeschlossenen Erben mit befreiender Wirkung auszahlen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 26 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 46 Abs. 2, §§ 50, 140 Abs. 1 und 3, § 153 Abs. 3 sowie der §§ 158, 161 und 162.

§ 170

(1) Vorschüsse können nur gewährt werden, wenn ein Anspruch wegen eines bestimmten Schadens glaubhaft gemacht und die Gewährung eines Vorschusses zur Beseitigung einer Notlage erforderlich ist. Vorschüsse können auch aus sonstigen wichtigen Gründen, die einen Vorschuß als billig erscheinen lassen, gewährt werden. Der Vorschuß kann in einer einmaligen Leistung oder in einer befristeten laufenden Beihilfe bestehen.

(2) Der Vorschuß ist auf den bevorschußten Anspruch anzurechnen. Ist dies nicht möglich, so kann der Vorschuß auch auf andere Ansprüche angerechnet oder zurückgefordert werden.

Siebenter Abschnitt Härteausgleich

§ 171

(1) Zur Milderung von Härten kann Personen, die die Voraussetzungen der §§ 4 oder 150 erfüllen und deren Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 zurückzuführen ist, ein Härteausgleich gewährt werden, sofern für sie Fonds mit besonderer Zweckbestimmung nicht anderweitig vorgesehen sind. Als Leistungen kommen in Betracht Beihilfen zum Lebensunterhalt, zur Durchführung eines Heilverfahrens, zur Beschaffung von Hausrat, zum Existenzaufbau und zur Berufsausbildung. Zur Wohnraumbeschaffung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und zum Existenzaufbau können auch Darlehen gegeben werden. Die Leistungen sollen in der Regel die in diesem Gesetz vorgesehenen Höchstbeträge nicht übersteigen. Der Höchstbetrag des Darlehens zur Wohnraumbeschaffung beträgt 5.000 Deutsche Mark.

(2) Ein Härteausgleich nach Absatz 1 kann auch gewährt werden,

a)

wenn die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung nur deshalb nicht festzustellen ist, weil über die Ursache des Leidens in der ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit besteht;

b)

zugunsten von Verfolgten, die wegen eines Schadens im beruflichen Fortkommen, der außerhalb des Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, oder des Gebietes der Freien Stadt Danzig eingetreten ist, nicht anspruchsberechtigt sind, sofern sie

aa) im Zeitpunkt der Entscheidung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder

bb) die Voraussetzungen des § 4 erfüllen und am 1. Januar 1963 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben;

c)

zugunsten von Verfolgten, die die Voraussetzungen der §§ 150, 154 erfüllen und ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem dem Deutschen Reich nach dem 30. September 1938 angegliederten Gebiet, einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren, gehabt haben, wegen eines Schadens in der Ausbildung.

(3) Ein Härteausgleich nach Absatz 1 kann auch Personen gewährt werden, die dadurch Schaden erlitten haben, daß ihre Versorgungseinrichtung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelöst worden ist, wenn sie sich infolge dieses Schadens in einer Notlage befinden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Versorgungseinrichtungen als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelöst anzusehen sind.

(4) Ein Härteausgleich kann ferner gewährt werden

1.

Geschädigten, die ohne vorausgegangenes Verfahren nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 529) sterilisiert worden sind;

2.

unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen von Personen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft der Euthanasie zum Opfer gefallen sind, wenn anzunehmen ist, daß die Hinterbliebenen ohne die Tötung des Unterhaltsverpflichteten von ihm gegenwärtig Unterhalt erhalten würden.

(5) In besonderen Fällen können Leistungen auch anerkannten karitativen Organisationen oder karitativ tätigen Stellen gewährt werden, wenn dies zur Errichtung oder Unterhaltung wohltätiger Einrichtungen zugunsten von Verfolgten erforderlich erscheint. Dies gilt nicht für Organisationen oder karitativ tätige Stellen, für die Fonds mit besonderer Zweckbestimmung anderweitig vorgesehen sind.

Achter Abschnitt Verteilung der Entschädigungslast

§ 172

(1) Die nach diesem Gesetz von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein zu leistenden Entschädigungsaufwendungen werden ab 1. April 1956 je zur Hälfte vom Bund und von der Gesamtheit dieser Länder getragen. Die vom Land Berlin zu leistenden Entschädigungsausgaben werden ab 1. April 1956 zu 60 vom Hundert vom Bund, zu 25 vom Hundert von der Gesamtheit der in Satz 1 bezeichneten Länder und zu 15 von Hundert vom Land Berlin getragen.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Länder bringen ihre nach Absatz 1 insgesamt zu tragenden Anteile an den Entschädigungsaufwendungen nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl auf. Soweit die Entschädigungsaufwendungen einzelner Länder den hiernach auf sie entfallenden Anteil übersteigen, erstattet der Bund diesen Ländern den Unterschiedsbetrag; soweit die Entschädigungsaufwendungen einzelner Länder den auf sie entfallenden Anteil nicht erreichen, führen diese Länder den Unterschiedsbetrag an den Bund ab.

(3) Entschädigungsaufwendungen sind die Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 auf Grund von Schätzungen die Höhe der vorläufigen Überweisungen und auf Grund der Rechnungsergebnisse die Höhe der endgültigen Überweisungen und das Überweisungsverfahren durch Rechtsverordnung. § 7 Abs. 1 Satz 1 des Länderfinanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 199) und § 6 des Vierten Überleitungsgesetzes vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189) gelten entsprechend.

Neunter Abschnitt Entschädigungsorgane und

Verfahren

Erster Titel Entschädigungsorgane

§ 173

Entschädigungsorgane sind

1.

die Entschädigungsbehörden der Länder,

2.

die Entschädigungsgerichte.

§ 174

Das Entschädigungsverfahren gliedert sich in

1.

das Verfahren bei den Entschädigungsbehörden,

2.

das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten, soweit das Verfahren bei den Entschädigungsbehörden keine Erledigung gefunden hat.

Zweiter Titel Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 175

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind die Entschädigungsorgane zuständig.

(2) Über die Erteilung der Genehmigungen, Zulassungen, Bezugsberechtigungen und Befreiungen nach §§ 67, 115 Abs. 2 entscheidet die fachlich zuständige oberste Behörde.

(3) Im Falle des Absatzes 2 haben die Entschädigungsorgane nur über die Voraussetzungen des Anspruchs nach diesem Gesetz zu entscheiden. Diese Entscheidung ist für die fachlich zuständige oberste Behörde und die Verwaltungsgerichte bindend. Ist streitig, ob für den Anspruch die Voraussetzungen nach diesem Gesetz gegeben sind und hängt hiervon die Entscheidung der fachlich zuständigen obersten Behörde oder der Verwaltungsgerichte ab, so ist das Verfahren bis zur Entscheidung der Entschädigungsorgane auszusetzen.

(4) Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankenversorgung nach § 141a und über die Erstattungsansprüche nach § 141c Abs. 4 entscheiden die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach §§ 227a bis 227d.

§ 175a

Hat eine Behörde, die für Ansprüche nach § 5 Abs. 1 zuständig ist, oder ein Gericht, das für Ansprüche nach § 5 Abs. 1 zuständig ist, in einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung eine der in § 5 Abs. 1 aufgeführten besonderen Rechtsvorschriften wegen der Rechtsnatur des Anspruchs für anwendbar oder für nicht anwendbar erklärt, so sind die Entschädigungsorgane an diese Beurteilung gebunden. War der Anspruch auf Entschädigung durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgelehnt worden, so ist die Entschädigungsbehörde auf Verlangen des Antragstellers verpflichtet, einen neuen Bescheid über den Anspruch auf Entschädigung zu erlassen. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht dabei nicht entgegen.

§ 176

(1) Die Entschädigungsorgane haben von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben.

(2) Kann der Beweis für eine Tatsache infolge der Lage, in die der Antragsteller durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist, nicht vollständig erbracht werden, so können die Entschädigungsorgane diese Tatsache unter Würdigung aller Umstände zugunsten des Antragstellers für festgestellt erachten. Ebenso ist zu verfahren, wenn Urkunden verlorengegangen, Zeugen verstorben oder unauffindbar sind oder wenn die Vernehmung des Antragstellers oder eines Zeugen mit Schwierigkeiten verbunden ist, die in keinem Verhältnis zu der Bedeutung der Aussage stehen.

§ 177

Vergleiche sind zulässig.

§ 177a

Ein Leistungsvorbehalt ist zulässig, wenn ein Entschädigungsanspruch in seinem Bestand oder in seiner Höhe von Umständen abhängig ist, deren Eintritt noch ungewiß ist oder die sich in Zukunft ändern können.

§ 178

Für die Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz oder nach weitergehendem Landesrecht im Sinne des § 228 Abs. 2 ist eine auf Landesrecht beruhende Anerkennung als Verfolgter nicht erforderlich. Die Entscheidung der für die Anerkennung zuständigen Behörden ist für die Entschädigungsorgane nicht bindend.

§ 179

(1) Das Entschädigungsverfahren ist mit besonderer Beschleunigung durchzuführen.

(2) Ansprüche von Antragstellern, die über 60 Jahre alt oder bedürftig oder durch Krankheit oder durch Gebrechen in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert sind, sollen mit Vorrang vor allen anderen Ansprüchen behandelt werden.

§ 180

(1) Hat der Verfolgte seinen letzten bekannten Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, im Gebiet der Freien Stadt Danzig oder in einem vom Deutschen Reich oder seinen Verbündeten beherrschten oder besetzten Gebiet gehabt und ist sein Aufenthalt seit dem 8. Mai 1945 unbekannt, so wird vermutet, daß er am 8. Mai 1945 verstorben ist, es sei denn, daß nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bereits ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann im Entschädigungsverfahren ein anderer Zeitpunkt als der des 8. Mai 1945 festgestellt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf, ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich ist.

§ 181

(1) Im Entschädigungsverfahren soll von der Vorlage eines Erbscheins abgesehen werden, wenn die Erbberechtigung auch ohne Vorlage eines Erbscheins nachweisbar ist.

(2) Verlangen die Entschädigungsorgane die Vorlage eines Erbscheins, so hat das Nachlaßgericht auf Antrag des Erben einen Erbschein für den Entschädigungsanspruch zu erteilen; hierbei hat das Nachlaßgericht nicht zu prüfen, ob der Erbe nach diesem Gesetz entschädigungsberechtigt ist. In dem Erbschein ist anzugeben, ob der Erbe Ehegatte des Verfolgten oder ob und wie er mit ihm verwandt war. Für die Erteilung eines solchen Erbscheins ist die Todesvermutung des § 180 Abs. 1 oder, falls im Entschädigungsverfahren nach § 180 Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist, diese Feststellung maßgebend.

(3) Die Erteilung des Erbscheins für den Entschädigungsanspruch einschließlich des vorausgegangenen Verfahrens ist gebühren- und auslagenfrei. Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

§ 182

(1) Bei der Regelung der Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung sind die beteiligten Versicherungseinrichtungen auf Verlangen der Entschädigungsorgane zur Mitwirkung verpflichtet; sie haben insbesondere die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen und aus Büchern oder Akten Auskünfte zu geben.

(2) Die Entschädigungsorgane sollen bei der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde zu den Berechnungen und Auskünften der beteiligten Versicherungseinrichtungen hören.

(3) Den Versicherungseinrichtungen sind die erforderlichen Kosten, die ihnen durch ihre Mitwirkung nach Absatz 1 entstehen, nach Pauschsätzen zu erstatten, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung festsetzt; das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann diese Ermächtigung weiter übertragen.

§ 183

Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, früher bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen waren und deren Zulassung aus den Verfolgungsgründen des § 1 erloschen ist, sind in Rechtsangelegenheiten, die in diesem Gesetz geregelt sind, zur Beratung und zur Vertretung im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden und vor den Entschädigungsgerichten erster Instanz berechtigt. § 157 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

Dritter Titel Entschädigungsbehörden

§ 184

(1) Die Landesregierungen regeln die Errichtung der Entschädigungsbehörden und das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden. Nach bisherigem Landesrecht geltende Vorschriften über den Aufbau der Entschädigungsbehörden und über das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden sind den Vorschriften dieses Gesetzes anzugleichen.

(2) Die Entschädigungsbehörden müssen den Weisungen einer obersten Landesbehörde unterstehen.

§ 185

(1) Die Entschädigungsbehörden sind für die Anmeldung und, unbeschadet des § 175 Abs. 2 und 4, für die Entscheidung über die Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig.

(2) Örtlich zuständig sind

1.

die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a);

2.

hilfsweise: wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist, die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem er seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b);

3.

hilfsweise: wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat

a)

in einem Land innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,

die Entschädigungsbehörden dieses Landes,

b)

im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands,

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