Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2017-07-19
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API

Eingangsformel

Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund

– des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, 4 und 5, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 4, § 165 Absatz 1, § 212 Absatz 1, § 219 Absatz 1 und § 234 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), nach Anhörung des Versicherungsbeirats im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,

– des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 und 4, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 4, § 165 Absatz 1, § 212 Absatz 1, § 219 Absatz 1 und § 234 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), nach Anhörung des Versicherungsbeirats:

Inhaltsübersicht

Kapitel 1 Interner jährlicher Bericht

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Umfang der Berichterstattung

(1) Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unterliegen, haben der Bundesanstalt einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Unterlagen zusammensetzt:

1.

Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3,

2.

formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach den §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15 und

3.

sonstige Unterlagen mit dem Inhalt nach den §§ 16 oder 17 innerhalb der dort genannten Fristen.

(2) Für die zu verwendenden Formulare gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.

Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen

§ 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen

Die Versicherungsunternehmen haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlust-Rechnung gegenüber der Bundesanstalt wie folgt darzustellen:

1.

die Bilanz nach Formular F.100.01,

2.

die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formular F.200.01.

§ 3 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen

(1) Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar

1.

bis einschließlich Zeile ZE1300

a)

für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b)

für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;

2.

bis einschließlich Zeile ZE0690

a)

für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 57 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,

b)

für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

c)

jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.

Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

(2) Die gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge der Niederlassung nicht mehr als 500 000 Euro betragen.

§ 4 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen

(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar

1.

bis einschließlich Zeile ZE1300

a)

für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b)

für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:

aa) Unfallversicherung,

bb) Haftpflichtversicherung,

cc) Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,

dd) Kraftfahrtversicherung,

ee) Feuerversicherung,

ff) Verbundene Hausratversicherung,

gg) Verbundene Wohngebäudeversicherung,

hh) Transportversicherung,

ii) Luftfahrtversicherung,

jj) Kredit- und Kautionsversicherung,

kk) Rechtsschutzversicherung,

ll) Beistandsleistungsversicherung,

mm) Sonstige Sachversicherung,

c)

für folgende Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:

aa) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,

bb) Sonstige Kraftfahrtversicherungen,

cc) Cyberversicherungen Stand alone,

d)

für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,

e)

für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts,

f)

für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft in der in Buchstabe c Doppelbuchstabe cc genannten Versicherungsart;

2.

bis einschließlich Zeile ZE1300 für das selbst abgeschlossene und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft im Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung“;

3.

bis einschließlich Zeile ZE0690

a)

für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b)

für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

c)

jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

d)

für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft inländischer Vorversicherer,

e)

für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft ausländischer Vorversicherer,

f)

für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.

Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und e können für einen Versicherungszweig entfallen, wenn

1.

die gebuchten Bruttobeiträge des Versicherungszweigs nicht mehr als 125 000 Euro betragen und

2.

es sich nicht um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Versicherungsunternehmens handelt.

Werden für einen Versicherungszweig keine gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen aufgestellt, ist er in den gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitzuerfassen. Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe c und f.

(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 26 und 29 aufgeführt sind.

§ 5 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen in besonderen Fällen

(1) Lebensversicherungsunternehmen, die auch die selbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formular F.200.01 bis einschließlich Zeile ZE1300 aufzustellen.

(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig eine gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formular F.200.01 bis einschließlich Zeile ZE1300 aufzustellen.

§ 6 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Rückversicherungsunternehmen

Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar

1.

bis einschließlich Zeile ZE0690 für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;

2.

bis einschließlich Zeile ZE0690 für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;

3.

bis einschließlich Zeile ZE1300 für die Versicherungsart Cyberversicherung Stand alone und für die folgenden Versicherungszweige:

a)

Lebensversicherung,

b)

Unfallversicherung,

c)

Krankenversicherung,

d)

Haftpflichtversicherung,

e)

Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,

f)

Kraftfahrtversicherung,

g)

Feuerversicherung,

h)

Transportversicherung,

i)

Luftfahrtversicherung,

j)

Kredit- und Kautionsversicherung,

k)

Sonstige Sachversicherung;

4.

bis einschließlich Zeile ZE1300 für den Versicherungszweig Sonstige Schadenversicherung.

Unter „Sonstige Sachversicherung“ sind auch die Ergebnisse der Versicherungszweige „Verbundene Hausratversicherung“ und „Verbundene Wohngebäudeversicherung“ auszuweisen. Unter „Sonstige Schadenversicherung“ sind auch die versicherungstechnischen Ergebnisse der Versicherungszweige „Rechtsschutzversicherung“ und „Beistandsleistungsversicherung“ auszuweisen. Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 7 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen

(1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Zeile ZE0690

1.

für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,

2.

für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft,

3.

jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft.

(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 8 Fristen für die Einreichung

(1) Die Formulare F.100.01 und F.200.01 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen. Abweichend von Satz 1 haben kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung der Bundesanstalt diese Formulare spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.

(2) Für Rückversicherungsunternehmen sowie für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren gebuchte Bruttobeiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten Bruttobeiträge aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft übersteigen, verlängert sich die Frist gemäß Absatz 1 um sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist. Dies gilt nicht für Unternehmen, die ihren Jahresabschluss innerhalb der für Erstversicherungsunternehmen nach § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen.

(3) Ergeben sich bis zur Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Bundesanstalt unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formulare F.100.01 und F.200.01 einzureichen.

Abschnitt 3 Formgebundene Erläuterungen

§ 9 Allgemeine formgebundene Erläuterungen

(1) Versicherungsunternehmen haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.

Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Formular F.101.01,

2.

Sicherungsvermögen und restliches Vermögen gemäß Formular F.103.01,

3.

Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen gemäß Formular F.201.01,

4.

Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten sowie Anzahl der Beschäftigten gemäß Formular F.202.01.

(2) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, haben die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 nur für Geschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlussstichtag eine versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung erfolgt.

(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 2.

(4) Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen und Sterbekassen haben zusätzlich formgebundene Erläuterungen mit Angaben zu übernommenem und abgegebenem Versicherungsgeschäft gemäß Formular F.203.01 zu erstellen.

§ 10 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen

Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.

Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Formulare F.110.01 bis F.113.01,

2.

Bewegung des Bestands an Lebensversicherungen gemäß Formulare F.210.01 und F.211.01,

3.

Zusammensetzung der gebuchten Bruttobeiträge gemäß Formular F.212.01,

4.

Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Formular F.213.01 bis F.219.01,

5.

Liste der Abrechnungsverbände gemäß Formular F.030.01 und Liste der Teilkollektivgruppen gemäß Formular F.030.02.

§ 11 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen

Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.

Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Formular F.120.01,

2.

Bewegung der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung und Angaben zur Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß Formular F.121.01,

3.

Bewegung des Bestands an Versorgungsberechtigten aus Pensionsversicherungen und weiteren Kapitalversicherungen gemäß Formular F.220.01,

4.

Bewegung des Bestands an Sterbegeld- und Zusatzversicherungen gemäß Formular F.221.01,

5.

Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, Rückversicherungsbeiträge sowie Deckungsrückstellung gemäß Formular F.222.01,

6.

Angaben zum Auslandsgeschäft, gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat, gemäß Formular F.265.01,

7.

Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen bei Pensionskassen gemäß Formular F.271.01.

§ 12 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen

(1) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.

Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Formular F.130.01,

2.

Bewegung des Bestands an Krankenversicherungen gemäß Formular F.230.01,

3.

Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Formulare F.231.01 bis F.238.01.

(2) Für Krankenversicherungsunternehmen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind und deren gebuchte Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro nicht überstiegen haben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 3.

§ 13 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen

(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.

Bewegung des Bestands und Rückversicherung einzelner Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Formular F.240.01,

2.

Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen und Aufwendungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Formular F.242.01,

3.

Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Formular F.243.01,

4.

Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversicherungsgeschäft gemäß Formular F.246.01,

5.

Angaben zum selbst abgeschlossenen Cyberversicherungsgeschäft gemäß Formular F.247.01.

(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 vorzulegen. Wird das Krankenversicherungsgeschäft ausschließlich nach Art der Schadenversicherung betrieben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 3.

§ 14 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rückversicherungsunternehmen

Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich formgebundene Erläuterungen mit Angaben zu den Beiträgen sowie zur Zusammensetzung und Abwicklung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Formular F.252.01 zu erstellen.

§ 15 Fristen für die Einreichung

(1) Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen:

1.

die Formulare F.101.01, F.103.01, F.201.01 und F.202.01 von allen Versicherungsunternehmen, soweit sie zu erstellen sind,

2.

die Formulare F.210.01 bis F.212.01 von den Lebensversicherungsunternehmen,

3.

das Formular F.230.01 von den Krankenversicherungsunternehmen,

4.

das Formular F.203.01 von den kleinen Versicherungsunternehmen, den Pensionskassen und den Sterbekassen,

5.

die Formulare F.240.01, F.242.01, F.243.01, F.246.01 und F.247.01 von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen,

6.

das Formular F.252.01 von den Rückversicherungsunternehmen.

Abweichend von Satz 1 haben kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung der Bundesanstalt diese Formulare spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.

(2) Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen:

1.

die Formulare F.110.01 bis F.113.01, F.213.01 bis F.219.01, F.030.01 und F.030.02 von den Lebensversicherungsunternehmen,

2.

die Formulare F.120.01, F.121.01, F.220.01, F.221.01, F.222.01, F.265.01 von den Pensions- und Sterbekassen,

3.

die Formulare F.130.01 und F.231.01 bis F.238.01 von den Krankenversicherungsunternehmen.

(3) Das Formular F.271.01 gemäß § 11 Nummer 7 ist der Bundesanstalt von den Pensionskassen spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen. Die in § 17 Satz 2 genannten Pensionskassen müssen das Formular F.271.01 nur für die Geschäftsjahre einreichen, für die sie auch ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne von § 17 einreichen.

(4) Für Rückversicherungsunternehmen gilt die gleiche Vorlagefrist wie für Erstversicherungsunternehmen, sofern sie den Jahresabschluss innerhalb der von Erstversicherungsunternehmen gemäß § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen; ansonsten verlängert sich die in Absatz 1 genannte Frist um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist.

Abschnitt 4 Sonstige Unterlagen

§ 16 Unterlagen aller Versicherungsunternehmen

(1) Alle Versicherungsunternehmen haben der Bundesanstalt eine elektronische Fassung der folgenden Unterlagen einzureichen:

1.

jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 37 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vorgeschriebenen versicherungsmathematischen Bestätigungen und der nach § 128 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigung des Treuhänders für das Sicherungsvermögen;

2.

jeweils unverzüglich nach der Feststellung

a)

den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus

aa) den in § 37 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine Versagung gemäß § 322 des Handelsgesetzbuchs,

bb) dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Absatz 2 des Aktiengesetzes,

cc) dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder die oberste Vertretung gemäß § 171 Absatz 2 des Aktiengesetzes einschließlich der nach § 172 Satz 2 und § 314 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes vorgeschriebenen Inhalte,

b)

den Bericht des Abschlussprüfers sowie die Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 37 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

c)

den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß § 313 Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes;

3.

unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der Versammlung der obersten Vertretung, die den Jahresabschluss entgegengenommen hat,

a)

den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a in der Fassung, wie er der Hauptversammlung oder der Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt wurde,

b)

den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß § 341i und § 341j des Handelsgesetzbuchs,

c)

den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs.

Der Bestätigungsvermerk oder Vermerk nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie die Berichte nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 Buchstabe c sind mit qualifizierter elektronischer Signatur des Abschlussprüfers einzureichen.

(2) Das Original des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist handschriftlich zu unterzeichnen

1.

vom Vorstand,

2.

vom Treuhänder für das Sicherungsvermögen und

3.

vom Verantwortlichen Aktuar, sofern dieser eine versicherungsmathematische Bestätigung abzugeben hat.

Im Original des Geschäftsberichts ist ferner der Bericht des Aufsichtsrats oder des entsprechenden Organs von dessen Mitgliedern handschriftlich zu unterzeichnen. Die handschriftliche Unterzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 kann durch eine elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Für die an die Bundesanstalt zu übermittelnde elektronische Fassung ist ausreichend, wenn erkennbar ist, wer das Dokument im Original unterzeichnet hat.

§ 17 Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions- und Sterbekassen

Pensions- und Sterbekassen haben der Bundesanstalt spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, einzureichen. Bei Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, ist das Gutachten der Bundesanstalt mindestens zum Abschlussstichtag eines jeden dritten Geschäftsjahres einzureichen.

Abschnitt 5 Ausländische Versicherungsunternehmen

§ 18 Anzuwendende Vorschriften

(1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb des Erst- oder Rückversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch die Bundesanstalt bedürfen, haben der Bundesanstalt für das Geschäft der Niederlassung einen internen Bericht gemäß § 1 Absatz 1 vorzulegen, der zusätzlich ergänzende Unterlagen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 umfasst.

(2) Auf Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen finden § 5 Absatz 1, § 7 sowie § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 keine Anwendung. Auf Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen findet § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 keine Anwendung.

(3) § 16 Absatz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass

1.

der Bundesanstalt unverzüglich nach Beendigung der Prüfung durch den Abschlussprüfer, spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, folgende Unterlagen einzureichen sind:

a)

der Bericht des Abschlussprüfers,

b)

der endgültige Geschäftsbericht der Niederlassung;

2.

bei der Aufstellung des Jahresabschlusses die folgenden Beträge zu berücksichtigen sind:

a)

die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallenden Beträge bei allen in Betracht kommenden Posten, Unterposten und Angaben, soweit für das Geschäft der Niederlassung gesonderte Rückversicherungsverträge bestehen,

b)

die anteilig auf das Geschäft der Niederlassung entfallenden Rückversicherungs-Erträge und Rückversicherungs-Aufwendungen und in der Bilanz zumindest die anteiligen Rückversicherungs-Anteile an den versicherungstechnischen Rückstellungen, sofern die Rückversicherungsverträge von der Generaldirektion des ausländischen Versicherungsunternehmens für das gesamte Versicherungsgeschäft abgeschlossen worden sind.

(4) Zusätzlich haben die ausländischen Versicherungsunternehmen der Bundesanstalt für das gesamte Versicherungsgeschäft einzureichen

1.

spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres den im Sitzland veröffentlichten Geschäftsbericht, wobei mit Einwilligung der Bundesanstalt eine spätere Vorlage erfolgen kann, wenn die Einhaltung der Frist infolge von im Sitzland geltenden Bestimmungen nicht möglich ist,

2.

spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres eine deutsche Übersetzung des im Sitzland veröffentlichten Geschäftsberichts, wobei § 4j Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend anzuwenden ist, sofern der Geschäftsbericht in englischer Sprache im Sitzland veröffentlicht wurde,

3.

spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres den Bericht zur Erläuterung des Jahresabschlusses, der nach den Vorschriften des Sitzlandes der Versicherungsaufsichtsbehörde im Sitzland vorzulegen ist.

(5) Die in § 65 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungsunternehmen sind von der Einreichungspflicht nach Absatz 4 ausgenommen.

Kapitel 2 Interner vierteljährlicher Zwischenbericht

§ 19 Umfang der Berichterstattung

(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der Frist nach § 20 die Angaben zur Geschäftsentwicklung mit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen. Die Berichterstattung erfolgt

1.

gemäß Formular F.601.01 durch Lebensversicherungsunternehmen,

2.

gemäß Formular F.602.01 durch Pensionskassen,

3.

gemäß Formular F.603.01 durch Krankenversicherungsunternehmen und

4.

gemäß Formular F.604.01 durch Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie durch Rückversicherungsunternehmen.

(2) Für die Formulare F.601.01 bis F.604.01 gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.

§ 20 Frist für die Einreichung

Die vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19 sind der Bundesanstalt spätestens bis zum Ende des Monats einzureichen, der auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgt.

Kapitel 3 Bestimmte kleinere Vereine

§ 21 Abgrenzungsmerkmale

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die folgenden Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, soweit es sich um kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen:

1.

Pensionskassen, deren Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro oder deren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 30 Millionen Euro nicht überstiegen haben, mit Ausnahme der Pensionskassen, die nicht regulierte Pensionskassen im Sinne von § 233 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, sowie der Pensionskassen, die gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach § 7 einreichen,

2.

Sterbekassen, deren Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro oder deren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres zehn Millionen Euro nicht überstiegen haben,

3.

Krankenversicherungsvereine, deren Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro nicht überstiegen haben,

4.

Schaden- und Unfallversicherungsvereine, deren Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro nicht überstiegen haben.

§ 22 Anzuwendende Vorschriften

(1) Für die in § 21 genannten Versicherungsunternehmen gelten lediglich die §§ 1, 2, 8, 9 Absatz 1, 2 und 4, § 11 Nummer 1 bis 5, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 15 Absatz 1 bis 3, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Satz 2 und Absatz 2, § 17 sowie die §§ 23 bis 27. Dabei gilt die Maßgabe, dass

1.

in den §§ 2 und 8 das Formular F.300.01 an die Stelle des Formulars F.200.01 tritt,

2.

in § 12 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 das Formular F.330.01 an die Stelle des Formulars F.230.01 tritt und

3.

in § 13 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 das Formular F.342.01 an die Stelle des Formulars F.242.01 tritt.

(2) Schaden- und Unfallversicherungsvereine haben für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft zusätzlich gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.300.01 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Zeile ZE0750 für den Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung“ und für jeden Versicherungszweig, der in § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannt ist und

1.

gebuchte Bruttobeiträge von mehr als 125 000 Euro aufweist oder

2.

zu den drei beitragsmäßig größten Versicherungszweigen des Unternehmens zählt.

§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Kapitel 4 Ausfüllen der Formulare und Einreichung

§ 23 Kennzahlen und Versicherungszweige

(1) Die auf den Formularen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1.

(2) Als Versicherungszweige im Sinne dieser Verordnung gelten die in der Anlage 1 Abschnitt C als solche bezeichneten Versicherungen mit den Kennzahlen 01 bis 29. Hierbei stellen die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft abgeschlossenen Versicherungen und die im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft abgeschlossenen Versicherungen jeweils gesonderte Versicherungszweige dar. Die Versicherungsarten und -unterarten der Versicherungszweige sind durch drei- und mehrstellige Kennzahlen gekennzeichnet. Die von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen betriebenen Versicherungszweige 09, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 21 und 23 sind als „Sonstige Sachversicherung“ unter der Kennzahl 28 zusammengefasst. Die Zusammenfassung aller von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen betriebenen Versicherungszweige hat die Kennzahl 30.

§ 24 Anwendung der Formulare

(1) Bei der Verwendung der Formulare sind die sich aus Anlage 2 Abschnitt A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten.

(2) Bei der Erstellung der Formulare ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.

§ 24a Elektronische Einreichung

(1) Der interne jährliche Bericht nach § 1 und der interne vierteljährliche Bericht nach § 19 sind der Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesanstalt. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesanstalt hierfür registriert haben.

(3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.

§ 24b Datenformate und Einreichungsvorgaben

(1) Einreichungen müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren Dateiformat erfolgen.

(2) Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und gegebenenfalls einer Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). Der quantitative und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen. Der quantitative Formularteil ist auf Basis der von der Bundesanstalt auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei einzureichen. Sofern die Bundesanstalt für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format erfolgen.

(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite

1.

die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate,

2.

die hinsichtlich Datenformat und Dateninhalt einzuhaltenden Prüfregeln und Einreichungsregeln.

§ 24c Zusammen einzureichende Formularteile

(1) Die quantitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 8 und 15 und die qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 8 und 15 sind jeweils in einer Meldedatei zu übermitteln.

(2) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 8 oder § 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind zusammen mit nach § 8 oder § 15 später einzureichenden quantitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln. Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 8 oder § 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit nach § 8 oder § 15 später einzureichenden qualitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln.

(3) Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne von § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung haben

1.

mit den nach Absatz 1 und 2 Satz 1 zu übermittelnden quantitativen Formularteilen in der jeweiligen Meldedatei auch den quantitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln,

2.

mit den nach Absatz 1 und 2 Satz 2 zu übermittelnden qualitativen Formularteilen in der jeweiligen Meldedatei auch den qualitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln.

§ 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung bleibt unberührt.

(4) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.

§ 24d Korrekturmeldungen

(1) Muss ein quantitativer Formularteil eines Formulars nach § 1 nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren quantitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 dieser Verordnung und nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei einzureichen.

(2) Muss ein qualitativer Formularteil eines Formulars nach § 1 nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren qualitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 dieser Verordnung und nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei einzureichen.

(3) Muss der quantitative Formularteil oder der qualitative Formularteil eines internen vierteljährlichen Zwischenberichts nach Übermittlung korrigiert werden, ist der zu korrigierende quantitative oder qualitative Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt in einer Meldedatei einzureichen.

(4) Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf quantitative Formularteile oder nur auf qualitative Formularteile, bedarf es keiner erneuten Übermittlung der jeweils anderen Formularteile.

§ 24e Zurückweisung von Daten

(1) Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben nach § 24b entsprechen.

(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.

Kapitel 5 Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 332 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied des Vorstands, als Hauptbevollmächtigter nach § 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens vorsätzlich oder leichtfertig

1.

entgegen § 1 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

2.

entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Kapitel 6 Schlussvorschriften

§ 26 Ausnahme von der Berichtspflicht

Diese Verordnung ist auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die auf Grund des § 5 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, nicht anzuwenden.

§ 27 Übergangsvorschriften

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals anzuwenden

1.

auf den internen jährlichen Bericht nach § 1 für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 begonnen hat, und

2.

auf den internen vierteljährlichen Zwischenbericht nach § 19 für das Berichtsvierteljahr, das nach dem 31. Dezember 2016 beginnt.

(2) Auf den internen jährlichen Bericht für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, ist die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), die durch Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf den internen vierteljährlichen Zwischenbericht für Berichtsvierteljahre, die vor dem 1. Januar 2017 beginnen, ist die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2018 enden, gilt § 13 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass zusätzlich die formgebundenen Erläuterungen nach § 13 Nummer 2 und 5 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung zu erstellen sind. Insoweit sind Anlage 1 sowie Anlage 2 Abschnitt A und Abschnitt C Nummer 3 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Auf den internen jährlichen Bericht für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2025 endet, und auf den internen vierteljährlichen Zwischenbericht für ein Berichtsvierteljahr, das vor dem 1. Januar 2025 begonnen hat, ist die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

Anlage 1 (zu § 23)Kennzahlen und Versicherungszweige

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2866 - 2882 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt A

Die Formen des Versicherungsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen

1}}}selbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft– brutto

2– in Rückdeckung gegeben

3– netto

4}}}in Rückdeckung übernommenes Versicherungsgeschäft– brutto

5– in Rückdeckung gegeben

6– netto

7}}}gesamtes Versicherungsgeschäft– brutto

8– in Rückdeckung gegeben

9– netto

Abschnitt B

Die regionale Herkunft des Versicherungsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen

01Inländisches Versicherungsgeschäft (insgesamt)

21Dänemark

22Finnland

23Island

24Norwegen

25Schweden

31Griechenland

32Italien

33Portugal

34Spanien

41Belgien

42Frankreich

43Großbritannien

44Irland

45Liechtenstein

46Luxemburg

47Niederlande

48Österreich

49Schweiz

51Polen

52Slowakei

53Tschechien

54Ungarn

55Estland

56Lettland

57Litauen

58Slowenien

59Malta

60Zypern

61Rumänien

62Bulgarien

63Kroatien

70(weggefallen)

71(weggefallen)

72Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

73(weggefallen)

81(weggefallen)

99Ausländisches Versicherungsgeschäft (insgesamt)

00Gesamtes Versicherungsgeschäft

Abschnitt C

Die Zusammenfassung von Versicherungsarten zu Versicherungszweigen (Vz) und die dafür zu setzenden Kennzahlen (Kz)

Vz-KzBezeichnung der VersicherungSparten-Nummer nach Anlage 1 zum VAG

01Vz: Lebensversicherung19; 20; 21; 22; 23; 24

01.1Einzelversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird (ohne Zusatzversicherungen)19; 20

01.1.1Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Todesfallcharakter (einschließlich vermögensbildender Lebensversicherung)19; 20

01.1.2Risikoversicherung19

01.1.3Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter19

01.1.4Berufsunfähigkeits-Versicherung19

01.1.5Pflegerentenversicherung19

01.1.6übrige und nicht aufgegliederte Einzelversicherung (einschließlich der Heirats- und Geburtenversicherung), aber ohne Sonstige Lebensversicherung19; 20

01.1.7Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG19

01.1.8Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase019

01.2Kollektivversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird (ohne Zusatzversicherungen)19; 20

01.2.1Kapitalversicherung mit überwiegendem Todesfallcharakter (ohne Kennzahlen 01.2.2 und 01.2.3)19

01.2.2Bausparrisikoversicherung19

01.2.3Restschuldversicherung19

01.2.4übrige und nicht aufgegliederte Kollektivversicherung (einschließlich der Heirats- und Geburtenversicherung), aber ohne Sonstige Lebensversicherung19; 20

01.2.5Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG19

01.2.6Reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a BetrAVG21

01.2.7Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase019

01.3Zusatzversicherung (zu Einzel- und Kollektivversicherungen)19

01.3.1Unfall-Zusatzversicherung19

01.3.2Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts-Zusatzversicherung19

01.3.3Risiko- und Zeitrenten-Zusatzversicherung19

01.3.4Pflegerenten-Zusatzversicherung19

01.3.5Sonstige Zusatzversicherung19

01.4Sonstige Lebensversicherung19; 20; 21; 22; 23; 24

01.4.1Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird21

01.4.2Lebensversicherung ohne Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird19; 20

01.4.3Tontinengeschäfte22

01.4.4Kapitalisierungsgeschäfte23

01.4.5Lebensversicherung nach § 1 AltZertG, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird21

01.4.6Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase019

01.5Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen24

02Vz: Krankenversicherung2a, b

02.1Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär)2b

02.1.1Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär), substitutiv2b

02.1.2Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär), nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2b

02.1.3Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) nach Art der Schadenversicherung2b

02.2selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant)2b

02.2.1selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant), substitutiv2b

02.2.2selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant), nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2b

02.2.3selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant) nach Art der Schadenversicherung2b

02.3selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär)2b

02.3.1selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär), substitutiv2b

02.3.2selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär), nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2b

02.3.3selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär) nach Art der Schadenversicherung2b

02.4Einzel-Krankentagegeldversicherung2a

02.4.1Krankentagegeldversicherung (ohne Kennzahlen 02.4.4 und 02.4.5), substitutiv2a

02.4.2Krankentagegeldversicherung (ohne Kennzahlen 02.4.4 und 02.4.5), nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2a

02.4.3Krankentagegeldversicherung (ohne Kennzahlen 02.4.4 und 02.4.5) nach Art der Schadenversicherung2a

02.4.4Lohnfortzahlungsversicherung2a

02.4.5Restschuldversicherung2a

02.5selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung2a

02.5.1selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung, substitutiv2a

02.5.2selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2a

02.5.3selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung2a

02.6sonstige selbständige Einzel-Teilversicherung2a, b

02.6.1selbständige Zahnbehandlungsversicherung, substitutiv2b

02.6.2selbständige Zahnbehandlungsversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2b

02.6.3selbständige Zahnbehandlungsversicherung nach Art der Schadenversicherung2b

02.6.4Kurkostenversicherung (einschließlich der Kurtagegeldversicherung), substitutiv2a, b

02.6.5Kurkostenversicherung (einschließlich der Kurtagegeldversicherung), nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2a, b

02.6.6Kurkostenversicherung (einschließlich der Kurtagegeldversicherung) nach Art der Schadenversicherung2a, b

02.6.7Reisekrankenversicherung (gegen festes Entgelt)2b

02.6.8sonstige Teilversicherung, substitutiv2a, b

02.6.9sonstige Teilversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2a, b

02.6.10sonstige Teilversicherung nach Art der Schadenversicherung2a, b

02.7Gruppen-Krankenversicherung (nach Einzel- und Sondertarifen)2a, b

02.7.1Gruppen-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär), substitutiv2b

02.7.2Gruppen-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär), nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2b

02.7.3Gruppen-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) nach Art der Schadenversicherung2b

02.7.4selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (ambulant), substitutiv2b

02.7.5selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (ambulant), nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2b

02.7.6selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (ambulant) nach Art der Schadenversicherung2b

02.7.7selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (stationär), substitutiv2b

02.7.8selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (stationär), nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2b

02.7.9selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (stationär) nach Art der Schadenversicherung2b

02.7.10Gruppen-Krankentagegeldversicherung, substitutiv2a

02.7.11Gruppen-Krankentagegeldversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2a

02.7.12Gruppen-Krankentagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung2a

02.7.13selbständige Gruppen-Krankenhaustagegeldversicherung, substitutiv2a

02.7.14selbständige Gruppen-Krankenhaustagegeldversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2a

02.7.15selbständige Gruppen-Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung2a

02.7.16sonstige selbständige Gruppenteilversicherung, substitutiv2a, b

02.7.17sonstige selbständige Gruppenteilversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2a, b

02.7.18sonstige selbständige Gruppenteilversicherung nach Art der Schadenversicherung2a, b

02.7.19Gruppen-Pflegepflichtversicherung2b

02.7.20freiwillige Gruppen-Pflegekostenversicherung, substitutiv2b

02.7.21freiwillige Gruppen-Pflegekostenversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2b

02.7.22freiwillige Gruppen-Pflegekostenversicherung nach Art der Schadenversicherung2b

02.7.23freiwillige Gruppen-Pflegetagegeldversicherung, substitutiv2a

02.7.24freiwillige Gruppen-Pflegetagegeldversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2a

02.7.25freiwillige Gruppen-Pflegetagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung2a

02.8Pflegekrankenversicherung2a, b

02.8.1Pflegepflichtversicherung2b

02.8.2freiwillige Pflegekostenversicherung, substitutiv2b

02.8.3freiwillige Pflegekostenversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2b

02.8.4freiwillige Pflegekostenversicherung nach Art der Schadenversicherung2b

02.8.5freiwillige Pflegetagegeldversicherung, substitutiv2a

02.8.6freiwillige Pflegetagegeldversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2a

02.8.7freiwillige Pflegetagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung2a

02.9übrige und nicht aufgegliederte Krankenversicherung (einschließlich der Beihilfeablöseversicherung)2a, b

03Vz: Unfallversicherung1

03.1Einzelunfallversicherung ohne Beitragsrückgewähr1a, b, c, d

03.1.01Unfallvollversicherung (ohne Kennzahlen 03.1.02 und 03.1.03)1a, b, c

03.1.02Volks-Unfallvollversicherung1a, b, c

03.1.03Unfallvollversicherung aus der FUSt-Versicherung1a, b, c

03.1.04Versicherung gegen außerberufliche Unfälle1a, b, c

03.1.05Reiseunfallversicherung1a, b, c

03.1.06Sportunfallversicherung1a, b, c

03.1.07Luftfahrtunfallversicherung1d

03.1.08lebenslängliche Verkehrsmittelunfallversicherung1a, b, c

03.1.09Sportbootinsassenunfallversicherung1d

03.1.99übrige und nicht aufgegliederte Einzelunfallversicherung1a, b, c, d

03.3Gruppen-Unfallversicherung ohne Beitragsrückgewähr1a, b, c

03.3.1Gruppen-Unfallvollversicherung1a, b, c

03.3.3Gruppen-Unfallteilversicherung1a, b, c

03.4Probandenversicherung1b

03.5Kraftfahrtunfallversicherung (einschließlich der namentlichen Kraftfahrtunfallversicherung)1d

03.8Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr1a

03.8.1Einzel-Unfallversicherung1a

03.8.2Gruppen-Unfallversicherung1a

03.9übrige und nicht aufgegliederte Allgemeine Unfallversicherung1

04Vz: Haftpflichtversicherung10b, c; 12; 13

04.1Privathaftpflichtversicherung (einschließlich Sportboot- und Hundehalter-Haftpflichtversicherung)13

04.2Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung13

04.2.1Industrie- und Handelsbetriebe13

04.2.2Baugewerbe (einschließlich Architekten und Bauingenieure)13

4.2.3sonstige Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung13

04.3Umwelt-Haftpflichtversicherung13

04.3.1Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung13

04.3.2Umwelthaftpflicht-Modell13

04.4Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung13

04.5Verkehrshaftungsversicherung (einschließlich der Speditions- und Rollfuhrversicherung)10b

04.6Strahlen- und Atomanlagen-Haftpflichtversicherung13

04.6.1Strahlen-Haftpflichtversicherung13

04.6.2Atomanlagen-Haftpflichtversicherung13

04.7Feuerhaftungsversicherung13

04.8See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflichtversicherung (ohne Kollisionshaftpflichtrisiko) sowie Haftpflichtversicherung für nicht versicherungspflichtige Landfahrzeuge)110c; 12; 13

04.8.1Haftpflichtversicherung für nicht versicherungspflichtige Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb10c

04.8.2Haftpflichtversicherung für nicht versicherungspflichtige Landfahrzeuge ohne eigenen Antrieb13

04.8.3See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflichtversicherung (ohne Kollisionshaftpflichtrisiko)12

04.9übrige und nicht aufgegliederte Haftpflichtversicherung10b, c; 12; 13

04.9.01Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung13

04.9.02Kraftfahrzeug-Parkplatzversicherung13

04.9.03Kühlgüterhaftpflichtversicherung13

04.9.99sonstige Haftpflichtversicherung10b, c; 12; 13

05Vz: Kraftfahrtversicherung3; 10a

05.1Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung10a

05.2Fahrzeugvollversicherung23a, b

05.3Fahrzeugteilversicherung23a, b

05.5Sonstige Kraftfahrtversicherung (05.2 und 05.3 insgesamt)

05.9übrige und nicht aufgegliederte Kraftfahrtversicherung3; 10a

06Vz: Luftfahrtversicherung (einschließlich der Raumfahrtversicherung)5

06.3Luftfahrzeug-Kaskoversicherung5

06.5Raumfahrzeug-Kaskoversicherung5

06.5.1Pre-Launch-Versicherung5

06.5.2Launch-Versicherung5

06.5.3In-Orbit-Versicherung5

06.9übrige und nicht aufgegliederte Luftfahrtversicherung (einschließlich der Raumfahrtversicherung)5

07Vz: Rechtsschutzversicherung17

07.1Rechtsschutzversicherung nach ARB17

07.1.1Verkehrs-Rechtsschutzversicherung17

07.1.2Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung17

07.1.3Fahrer-Rechtsschutzversicherung17

07.1.4Rechtsschutzversicherung für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige17

07.1.5Familien-Rechtsschutzversicherung17

07.1.6Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung17

07.1.7Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung17

07.1.8Rechtsschutzversicherung für Vereine17

07.1.9Rechtsschutzversicherung für Grundstückseigentum und Miete17

07.2Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung für Aufsichtsräte, Beiräte, Vorstände (VRB)17

07.3Rechtsschutzversicherung für die Träger öffentlicher Aufgaben (ÖRB)17

07.5Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung mit Auslands-Zivilrechtsschutzversicherung17

07.6Spezial-Strafrechtsschutzversicherung für Unternehmen17

07.9übrige und nicht aufgegliederte Rechtsschutzversicherung17

08Vz: Feuerversicherung8a, b, d; 9

08.1Feuer-Industrie-Versicherung8a, b, d; 9

08.2landwirtschaftliche Feuerversicherung8a, b, d; 9

08.3sonstige Feuerversicherung (einschließlich der Waldbrandversicherung)8a, b, d; 9

09Vz: Einbruchdiebstahl und Raub(ED)-Versicherung9

10Vz: Leitungswasser (Lw)-Versicherung9

11Vz: Glasversicherung9

12Vz: Sturmversicherung8c, d, f

12.1Sturmversicherung8c

12.3Gärtnerei-Sturmversicherung8c, d

12.4Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken8c, d, f

13Vz: Verbundene Hausratversicherung38a, b, c, d, f; 9; 16h

13.1Verbundene Hausratversicherung ohne Einschluss weiterer Elementarschäden8a, b, c; 9

13.2Verbundene Hausratversicherung unter Einschluss weiterer Elementarschäden8a, b, c, d, f; 9; 16h

14Vz: Verbundene Wohngebäudeversicherung48a, b, c, d, f; 9; 16h

14.1Verbundene Wohngebäudeversicherung ohne Einschluss weiterer Elementarschäden8a, b, c; 9; 16h

14.2Verbundene Wohngebäudeversicherung unter Einschluss weiterer Elementarschäden8a, b, c, d, f; 9

15Vz: Hagelversicherung9

16Vz: Tierversicherung8a, b, d; 9; 16f, g, j

16.1langfristige Tierlebensversicherung8a, b, d; 9

16.1.1Pferdelebensversicherung8a, b, d; 9

16.1.2Rindviehlebensversicherung8a, b, d; 9

16.1.3Schweinelebensversicherung9

16.1.4Geflügellebensversicherung9

16.1.6Hundelebensversicherung8a, d; 9

16.1.9übrige langfristige Tierlebensversicherung8a, b, d; 9

16.2kurzfristige Tierversicherung8d; 9; 16g

16.2.1Trächtigkeits-, Leibesfrucht- und Fohlenversicherung9

16.2.2Weidetierversicherung8d; 9

16.2.3Mastviehversicherung9

16.2.4Schlachttierversicherung (einschließlich Schlachtwertversicherung)9; 16g

16.2.5Operations-, Kastrationsversicherung9

16.2.9übrige kurzfristige Tierversicherung8d; 9; 16g

16.9übrige und nicht aufgegliederte Tierversicherung8a, b, d; 9; 16f, g, j

17Vz: Technische Versicherungen8; 9

17.1Maschinenversicherung (einschließlich der Baugeräteversicherung)8a, b, c, d, f; 9

17.2Elektronikversicherung8a, b, c, d, f; 9

17.4Montageversicherung8a, b, c, d, f; 9

17.6Bauleistungsversicherung8a, b, c, d, f; 9

17.9übrige und nicht aufgegliederte technische Versicherung8; 9

17.9.1übrige technische Sachschadenversicherungen9

17.9.1.1Reparaturkostenversicherung von Kraftwagen9

17.9.1.2Reparaturkostenversicherung von Fernseh- und Videogeräten9

17.9.1.3Reparaturkostenversicherung von Haushaltsgeräten9

17.9.1.4Garantieverlängerungsversicherung von technischen Geräten9

17.9.9sonstige technische Versicherungen8; 9

18Vz: Einheitsversicherung8a, b, c, d, f; 9

18.1Allgemeine Einheitsversicherung8a, b, c, d, f; 9

18.2Juwelierwaren-Einheitsversicherung8a, b, c, d, f; 9

18.3Rauchwaren-Einheitsversicherung8a, b, c, d, f; 9

18.4Textilveredelungs-Einheitsversicherung8a, b, c, d, f; 9

18.5Wäscheschutz-Einheitsversicherung8a, b, c, d, f; 9

18.9übrige und nicht aufgegliederte Einheitsversicherung8a, b, c, d, f; 9

19Vz: Transportversicherung4; 6; 7

19.1Kaskoversicherung4; 6

19.1.1Seeschifffahrts-Kaskoversicherung56c

19.1.2Binnensee- und Flussschifffahrts-Kaskoversicherung56a, b

19.1.5Schienenfahrzeug-Kaskoversicherung4

19.1.6Sportboot-Kaskoversicherung6

19.1.7Baurisikoversicherung6

19.1.9übrige Kaskoversicherung4; 6

19.2Transportgüterversicherung7

19.2.2Transportgüterversicherung (ohne die Kennzahlen 19.2.3 bis 19.2.6)7

19.2.3Reiselagerversicherung7

19.2.5Container-Kaskoversicherung7

19.2.6Tiertransportversicherung7

19.2.9übrige Warenversicherung7

19.3Valorenversicherung (gewerblich)7

19.4Filmversicherung (ohne Kennzahl 29.2.01)7

19.7Kriegsrisikoversicherung6; 7

19.9übrige und nicht aufgegliederte Transportversicherung (einschließlich Versicherung von Offshore-Risiken)4; 6; 7

20Vz: Kredit- und Kautionsversicherung14; 15

20.1Kautionsversicherung (einschließlich Baugarantieversicherung)15

20.2Delkredereversicherung14

20.2.1Ausfuhrkreditversicherung14b

20.2.2Warenkreditversicherung14a

20.2.3Investitionsgüterkreditversicherung14c

20.2.4Konsumentenkreditversicherung14a

20.2.9übrige und nicht aufgegliederte Delkredereversicherung14

20.9übrige und nicht aufgegliederte Kredit- und Kautionsversicherung614; 15

21Vz: Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuer- bzw. Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Extended Coverage (EC)-Versicherung)8a, b, d; 9; 16d, e

23Vz: Betriebsunterbrechungs-Versicherung716d, e, f, i

23.1Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung16d, e

23.2Technische Betriebsunterbrechungs-Versicherung16d, e, f

23.3sonstige Betriebsunterbrechungs-Versicherung16d, e, f, i

24Vz: Beistandsleistungsversicherung10a; 18

24.1Schutzbriefversicherung18

24.2Sportboot-Serviceversicherung18

24.3Flugrückholkostenversicherung18

24.4Schutzbriefversicherung unter Einschluss der sog. Mallorca-Police810a; 18

24.9übrige und nicht aufgegliederte Beistandsleistungsversicherung18

25Vz: Luft- und Raumfahrzeug-Haftpflichtversicherung11

25.1Luftfahrt-Haftpflichtversicherung (einschließlich der Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung)11

25.2Raumfahrzeug-Haftpflichtversicherung11

26Vz: Cyberversicherung (einschließlich der Betriebsunterbrechungsversicherung aufgrund von Cybervorfällen)9; 13; 16 d, e, f, i, k

26.1Cyberversicherung Stand alone9; 13; 16 d, e, f, i, k

26.2Cyberversicherung Cyber-Zusatzdeckungen9; 13; 16 d, e, f, i, k

28Vz: Sonstige Sachversicherung (09, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 21 und 23 insgesamt)

29Vz: Sonstige Schadenversicherung3; 7; 8; 9; 13; 16; 18

29.1sonstige Sachschadenversicherung3; 8; 9

29.1.01Schwamm- und Hausbockkäferversicherung9

29.1.02Ausstellungsversicherung8a, b, c, d, f; 9

29.1.03Fahrradversicherung8a, b, d; 9

29.1.04Garderobenversicherung8a, b, c, d, f; 9

29.1.05Jagd- und Sportwaffenversicherung8a, b, c, d, f; 9

29.1.06Musikinstrumenteversicherung8a, b, c, d, f; 9

29.1.07Fotoapparateversicherung8a, b, c, d, f; 9

29.1.08Kühlgüterversicherung8a, b, d; 9

29.1.09Warenversicherung in Tiefkühlanlagen8a, b, d; 9

29.1.10Atomanlagen-Sachversicherung8a, b, d, e; 9

29.1.11Automatenversicherung8a, b, c, d, f; 9

29.1.12Reisegepäckversicherung8a, b, c; 9

29.1.13Kraftfahrtgepäckversicherung8a; 9

29.1.14Valorenversicherung (privat)8a, b, c, d, f; 9

29.1.15Freizeitsportgeräteversicherung (einschließlich der Skibruchversicherung)8a, b, c, d, f; 9

29.1.16Verderbschadenversicherung9

29.1.17Gärtnerei-Verderbschadenversicherung8a, b, c, d; 9

29.1.19Campingversicherung8a, b, c; 9

29.1.20Versicherung von Kunstgegenständen8a, b, c, d, f; 9

29.1.21Versicherung von Auktionen8a, b, c, d, f; 9

29.1.22Brillenversicherung9

29.1.99übrige und nicht aufgegliederte Sachschadenversicherung3; 8; 9

29.3sonstige Vermögensschadenversicherung16

29.3.01Boykott- und Streikversicherung16d

29.3.02Reise-Rücktrittskosten-Versicherung16j

29.3.04Lizenzverlustversicherung16h

29.3.05Tierkrankenversicherung16f, j

29.3.06Maschinengarantieversicherung16i

29.3.07Datenmissbrauchversicherung16i

29.3.08Scheckkartenversicherung von Scheckkarteninhabern16j

29.3.10Insolvenzversicherung16i

29.3.11Schlüsselverlustversicherung16j

29.3.12Garantieversicherung von Kraftfahrzeugen16j

29.3.13Mietverlustversicherung16h, j, k

29.3.14Raumfahrzeug-Vermögensschadenversicherung16

29.3.15Milchgeldausfallversicherung16d, i

29.3.16Produktschutzversicherung16d, e, f

23.3.99übrige und nicht aufgegliederte Vermögensschadenversicherung16

29.4sonstige gemischte Versicherung7; 8; 9; 13; 16

29.4.02Tank- und Fassleckageversicherung9; 16d

29.4.03Filmtheater-Einheitsversicherung8a, b, c, d; 9; 13; 16e

29.4.04Versicherung von Winzerbetrieben gegen Frostschäden9; 16i

29.4.05Allgefahrenversicherung8; 9; 13; 16

29.4.06Inhaltsversicherung für Geschäfte und Betriebe8a, b, c, 9; 16k

29.4.07Erweiterte Haushaltsversicherung8a, b, c, d, f; 9; 13

29.4.08Dynamische Sachversicherung7; 8a, b, c, d, f; 9; 16d, e, f

29.4.99übrige und nicht aufgegliederte gemischte Versicherung8; 9; 13; 16

29.6Vertrauensschadenversicherung9; 16h, i

29.6.01Vertrauensschadenversicherung (ohne Kennzahlen 29.6.02 bis 29.6.04)16i

29.6.02Computermissbrauchversicherung16i

29.6.03Versicherung gegen Veruntreuung von Selbstfahrervermietfahrzeugen9; 16h

29.6.04Eigenschadenversicherung von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts16i

29.06.99übrige und nicht aufgegliederte Vertrauensschadenversicherung9; 16h, i

29.9übrige und nicht aufgegliederte sonstige Schadenversicherung8; 9; 13; 16; 18

30Schaden- und Unfallversicherung9 insgesamt

selbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft:1 bis 18

übernommenes Versicherungsgeschäft:1 bis 24


Anmerkungen zum Abschnitt C 0Verträge in der Auszahlungsphase sind in der passenden allgemeinen Unterart (01.1.3, 01.2.4 oder 01.4.1) zu erfassen.1Hierzu zählen alle Landfahrzeuge, deren durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit 6 Kilometer pro Stunde nicht übersteigt oder deren Halter gemäß § 2a des Pflichtversicherungsgesetzes nicht der Pflichtversicherung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unterliegen.2Jeweils einschließlich der Kaskoversicherung nicht versicherungspflichtiger Landfahrzeuge (mit und ohne eigenen Antrieb) gemäß Fußnote 1.3Hierzu gehören alle Versicherungen des Hausrats im In- und Ausland, unabhängig davon, nach welchen Versicherungsbedingungen sie abgeschlossen wurden und ob sie eine oder mehrere Risikoarten umfassen; einschließlich der lebenslänglichen Hausratsversicherung.4Hierzu gehören alle Versicherungen von Wohngebäuden im In- und Ausland, unabhängig davon, nach welchen Versicherungsbedingungen sie abgeschlossen wurden und ob sie eine oder mehrere Risikoarten umfassen.5Einschließlich des Kollisionshaftpflichtrisikos.6Hierzu gehören auch alle Risiken, bei denen der Versicherungsnehmer keine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt.7Hier müssen die auf den Betriebsunterbrechungs-Teil entfallenden Anteile sämtlicher Sachschadenversicherungen ausgewiesen werden, da nach Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, einheitlich alle Vermögensschadenversicherungen außer der Kredit- und Kautionsversicherung in dem Posten „sonstige Versicherungszweige“ zu erfassen sind.8Diese Kombination einer Beistandsleistungsversicherung mit einem KH-Anteil (Mallorca-Police) kann ausschließlich dem Versicherungszweig 24 zugeordnet werden, weil der KH-Anteil nur geringfügig ist und den Gesamtcharakter der Versicherung nicht beeinflusst. Die Zuordnung kombinierter Bedingungswerke kann im Einzelfall schwierig sein und sollte stets mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt werden.9Die Schaden- und Unfallversicherung insgesamt ergibt sich wie folgt:

a)

im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft: Summe der Versicherungszweige gemäß den Kennzahlen 02 bis 29;

b)

im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft: Summe der Versicherungszweige gemäß den Kennzahlen 01 bis 29;

c)

im gesamten Versicherungsgeschäft: Summe der unter den Buchstaben a und b genannten Versicherungszweige.

Abschnitt D

Bestandsgruppen

100 Inlandsgeschäft (einschließlich Dienstleistungsgeschäft)

110 Einzelversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird

111 Kapitalbildende Lebensversicherung (einschließlich vermögensbildende Lebensversicherungen) mit überwiegendem Todesfallcharakter

112 Risikoversicherung

113 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter

114 Berufsunfähigkeitsversicherung (einschließlich Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen)

115 Pflegerentenversicherung (einschließlich Pflegerenten-Zusatzversicherungen)

116 Übrige Tarife, aber ohne Sonstige Lebensversicherung (130)

117 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG

118 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase

120 Kollektivversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird

121 Kapitalversicherung ohne eigene Vertragsabrechnung mit überwiegendem Todesfallcharakter (ohne 122 und 123)

122 Bausparrisikoversicherung

123 Restschuldversicherung

124 Kollektivversicherung mit eigener Vertragsabrechnung

125 Übrige Tarife ohne eigene Vertragsabrechnung, aber ohne Sonstige Lebensversicherung (130)

126 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG

127 Reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a BetrAVG

128 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase

130 Sonstige Lebensversicherung

131 Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird

132 Lebensversicherung ohne Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird

133 Tontinengeschäfte

134 Kapitalisierungsgeschäfte

135 Lebensversicherung nach § 1 AltZertG, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird

136 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238, bei dem das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, in der Ansparphase

140 Eigenkapital und sonstige Dienstleistungen einschließlich des Geschäfts der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen

200 Auslandsgeschäft (Niederlassungsgeschäft) Die regionale Herkunft des europäischen Versicherungsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt B. Diesen Kennzahlen ist die Zahl 2 voranzusetzen. Unter dem Sammelposten mit der Kennzahl 280 („Übrige Staaten“) ist das gesamte außereuropäische Versicherungsgeschäft geschlossen zu erfassen.

Abschnitt E

Aufteilung des Risikos in Risikoarten und vorzeitiger Abgang

100 Todesfallrisiko

110 Gemeinsame Sterbetafel für Männer und Frauen

120 Getrennte Sterbetafel

121 Männer

122 Frauen

200 Berufsunfähigkeitsrisiko

210 Gemeinsame BU-Wahrscheinlichkeiten für Männer und Frauen

220 Getrennte BU-Wahrscheinlichkeiten

221 Männer

222 Frauen

300 Unfalltodrisiko

400 Heiratsrisiko

500 Erlebensfallrisiko

510 Gemeinsame Sterbetafel für Männer und Frauen

520 Getrennte Sterbetafel

521 Männer

522 Frauen

600 Pflegefallrisiko

700 Dread Disease Risiko

800 AUZ-Risiko

900 Sonstiges

910 Übriges Risiko

920 Vorzeitiger Abgang

Anmerkung zum Abschnitt E

Nach den vorgegebenen Klassifikationszahlen muss stets unterschieden werden. Der zahlenmäßige Ausweis erscheint immer nur auf der tiefsten Stufe der jeweiligen Risikoart.

Nicht formgebundene Aufteilungen nach tieferen Stufen (unterschiedliche Ausscheideordnungen oder weitere Risikomerkmale wie z. B. Raucher/Nichtraucher, Berufsgruppen) sind nach zwei vollen Geschäftsjahren vorzunehmen, wenn der entsprechend objektiv umschriebene Teilbestand mindestens 30 000 Risiken umfasst oder der rechnungsmäßige Ertrag mindestens 5 Prozent vom Gesamtertrag der jeweiligen Risikoart beträgt.

Anlage 2 (zu § 24)Anwendung der Formulare

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2883 - 2912, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt A

Anmerkungen zu den Formularen

Nr. 1: Formular F.100.01

1.

Die Angabe ist nur von Schaden- und Unfall-VU zu machen.

2.

Dieser Posten gilt nur für LVU sowie für diejenigen P/St, die die Brutto-DR zillmern. Der Posten gilt auch für Schaden- und Unfall-VU, die die Brutto-Beitragsdeckungsrückstellung in der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr zillmern.

3.

Diese Posten gelten nur für P/St.

4.

An die Stelle des Aktivpostens 7.3. „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital“ tritt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Aktivposten 7.3. „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks“ und bei anderen Versicherungsunternehmen, die kein gezeichnetes Kapital haben, der den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital entsprechende Posten.

5.

Diese Posten gelten nur für inländische Niederlassungen ausländischer VU.

6.

Unter diesem Posten sind auszuweisen

a)

von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Gründungsstock;

b)

von VU, die nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben: die dem gezeichneten Kapital entsprechenden Posten;

c)

von inländischen Niederlassungen ausländischer VU: feste Kaution.

7.

Von den inländischen Niederlassungen ausländischer VU sind die von der ausländischen Generaldirektion der inländischen Niederlassung als Eigenkapital gewidmeten Beträge nicht unter dem Passivposten 12, sondern hier auszuweisen.

8.

Unter diesem Posten sind auszuweisen

a)

von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Verlustrücklage gemäß § 193 VAG;

b)

von öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten: Sicherheitsrücklage.

9.

Versicherungsaktiengesellschaften haben diesen Posten unabhängig vom externen Ausweis (vgl. § 58 Absatz 2a Satz 2 AktG) stets hier anzugeben.

10.

Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so treten an die Stelle der Posten in den Zeilen ZE0620 bis ZE0650 die Posten in den Zeilen ZE0660 bis ZE0690.

11.

Für P/St entfallen zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht erfolgt, die Angaben in den Zeilen ZE0620 bis ZE0690.

12.

Der Zusatz „laut versicherungsmathematischer Berechnung zum ... “ gilt nur für P/St.

13.

Diese Posten gelten nur für Schaden- und Unfall-VU.

14.

Diese Posten gelten nur für Schaden- und Unfall-VU sowie RVU.

15.

Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden sind nicht hier, sondern im Passivposten 9.5. auszuweisen.

16.

Unter diesem Posten sind auch alle diejenigen Verbindlichkeiten aus Darlehen auszuweisen, die nicht dem Passivposten 9.4. „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ (Zeile ZE1220, Spalte SP0030) oder dem Passivposten 9.5. „Verbindlichkeiten aus Grundpfandrechten“ (Zeile ZE1230, Spalte SP0030) zugeordnet werden können. Hierzu gehören beispielsweise auch die bestehenden Verbindlichkeiten aus in Anspruch genommenen Berlin-Darlehen gemäß § 17 Berlinförderungsgesetz zur Finanzierung von Baumaßnahmen, sofern diese von einem Nicht-Kreditinstitut gewährt worden sind.

Nr. 2: Formular F.200.01

1.

Diese nachrichtlichen Angaben sind nur in der gesonderten Gewinn- und Verlust-Rechnung für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in der Versicherungsart 038 „Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr“ zu machen.

2.

Diese Posten gelten nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in den Versicherungszweigen 01 „Lebensversicherung“ und 02 „Krankenversicherung“.

3.

Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den Versicherungszweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben hier ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen anzugeben. Ansonsten ist hier nur der technische Zinsertrag auszuweisen.

4.

Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind unter dem Posten 6 a die Aufwendungen für die VF des laufenden ZJ und unter dem Posten 6 b die Aufwendungen für die VF vorhergehender ZJ auszuweisen.

5.

Diese Posten gelten für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft. Hinsichtlich der Regulierungsaufwendungen gelten sie auch für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, soweit die Aufwendungen durch eigene Regulierungstätigkeit entstanden sind.

6.

Dieser Posten gilt nicht für Krankenversicherungsunternehmen. Die Aufwendungen für Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen sind abweichend vom externen Ausweis (§ 41 RechVersV) in der Gewinn- und Verlust-Rechnung getrennt von den Aufwendungen für Versicherungsfälle darzustellen.

7.

In diesem Posten sind auch die an die Versicherungsvertreter gezahlten sonstigen Bezüge auszuweisen.

8.

Diese Posten gelten nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft im Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“.

9.

Die für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gezahlten Rückversicherungsprovisionen und die gezahlten Gewinnbeteiligungen sind in diesem Posten auszuweisen.

10.

Diese Angabe gilt nur für Schaden- und Unfall-VU in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.

11.

Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den Versicherungszweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen unter dem Posten 4 anzugeben.

12.

Die folgenden sonstigen Erträge sind nicht hier, sondern unter dem Posten 1.1. „gebuchte Bruttobeiträge“ auszuweisen:

a)

Eingänge aus abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer;

b)

Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.

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