Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er nicht die Kapitalanlagen betrifft.
Die folgenden Abschreibungen sind nicht hier auszuweisen, sondern in den jeweils angegebenen Posten zu berücksichtigen:
Die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer sowie die Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer sind von dem Posten 1.1. „gebuchte Bruttobeiträge“ abzusetzen.
Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen sind bei der Ermittlung des Postens 4 und/oder 17 zu berücksichtigen.
Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie auf die unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen und auf entgeltlich erworbene EDV-Software sind in die Aufteilung der Betriebsaufwendungen auf die Funktionsbereiche einzubeziehen.
Der Posten erfasst auch die Zinszuführungen zu den Pensionsrückstellungen. Im Gegensatz zu allen anderen Aufwendungen für die Altersversorgung sind die Zinszuführungen zu den Pensionsrückstellungen nicht in die Funktionsbereichsaufteilung innerhalb der Versicherungstechnik einzubeziehen, sondern im allgemeinen Teil der Gewinn- und Verlust-Rechnung unter den sonstigen Aufwendungen zu belassen (vgl. § 48 Satz 2 Nummer 3 RechVersV).
Dieser Posten gilt nur für inländische Niederlassungen ausländischer VU.
Dieser Posten betrifft nur P/St und gilt nur zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht erfolgt.
Die Angaben ab Posten 26 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu machen.
Unter diesen Posten sind auszuweisen
von den öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten die Entnahme aus oder die Einstellung in die Sicherheitsrücklage;
von den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Entnahme aus oder die Einstellung in die Verlustrücklage nach § 193 VAG.
Versicherungsaktiengesellschaften haben unabhängig vom Ausweis dieser Rücklage im offengelegten Jahresabschluss die Entnahme aus oder die Einstellung in diese Rücklage stets hier anzugeben.
Bei P/St tritt zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht erfolgt, an die Stelle des Postens „Bilanzergebnis“ der Posten „Ausgleichsposten“.
Nr. 3: Formular F.300.01
Dieser Posten gilt nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in den Versicherungszweigen 01 „Lebensversicherung“ und 02 „Krankenversicherung“.
Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den Versicherungszweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben hier ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen anzugeben.
Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind unter dem Posten 6.1. die Aufwendungen für die VF des laufenden ZJ und unter dem Posten 6b die Aufwendungen für die VF vorhergehender ZJ auszuweisen.
Dieser Posten gilt nicht für Krankenversicherungsunternehmen.
Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den Versicherungszweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen unter dem Posten 4 anzugeben.
Die folgenden sonstigen Erträge sind nicht hier, sondern unter dem Posten 1.1. „gebuchte Bruttobeiträge“ auszuweisen:
Eingänge aus abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer;
Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.
Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er nicht die Kapitalanlagen betrifft.
Hierzu gehören die in § 48 RechVersV genannten Aufwendungen. Die folgenden Abschreibungen sind nicht hier auszuweisen, sondern in den jeweils angegebenen Posten zu berücksichtigen:
Die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer sowie die Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer sind von dem Posten 1 a „gebuchte Bruttobeiträge“ abzusetzen.
Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen sind bei der Ermittlung des Postens 4 und/oder 17 zu berücksichtigen.
Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie auf die unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen und auf entgeltlich erworbene EDV-Software sind in die Aufteilung der Betriebsaufwendungen auf die Funktionsbereiche einzubeziehen.
Dieser Posten betrifft nur P/St und gilt nur zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht erfolgt.
Die Angaben ab Posten 24 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu machen.
Bei P/St tritt zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht erfolgt, an die Stelle des Postens „Bilanzergebnis“ der Posten „Ausgleichsposten“.
Nr. 4: Formular F.101.01
Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen der RechVersV.
Hier ist nur der Saldo der Zu- und Abgänge während des Berichtszeitraums als Zugang oder Abgang auszuweisen.
Bei den Zuschreibungen (Zeile ZE0250, Spalte SP0030) und Abschreibungen (Zeile ZE0250, Spalte SP0060) sind auch die nicht realisierten Gewinne und Verluste aus diesen Kapitalanlagen auszuweisen.
Hier sind nicht die Bilanzwerte der Kapitalanlagen am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres anzugeben, sondern der um Währungskursänderungen bereinigte Anfangsbestand des Geschäftsjahres. Der Anfangsbestand am ersten Tag des Geschäftsjahres wird dabei mit dem Währungskurswert am letzten Tag des Geschäftsjahres gerechnet.
Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend. Von den so ermittelten Werten sind darin enthaltene aktivierte Nutzungsansprüche (insbesondere noch nicht vorgenommene Ausschüttungen aus Investmentfonds) sowie Agien abzuziehen und Disagien hinzuzurechnen. Die hier ermittelten Zeitwerte können um die vorgenommenen Korrekturen von den Anhangangaben zur Bilanz abweichen.
Hier ist die Differenz von Bilanz- und Zeitwert anzugeben.
Nr. 5: Formular F.103.01
Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen, die versicherungstechnischen Bruttorückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, sowie die hierzu gehörenden Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen und die darauf entfallenden Depotverbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt.
Die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Überschussanteile entfallen, gehören gemäß § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VAG zum Umfang des Sicherungsvermögens.
Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite der Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genannten Passiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
In Spalte SP0040 sind einzutragen die RV-Anteile an den in § 125 Absatz 2 VAG genannten versicherungstechnischen Bruttorückstellungen, soweit diesen keine Depotverbindlichkeiten für Versicherungen der in § 126 Absatz 3 und 4 Satz 1 VAG genannten Art gegenüberstehen.
Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte SP0010 müssen mit den jeweiligen Bilanzwerten übereinstimmen.
Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte SP0020 mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte SP0040 als Minusposten anzusetzen.
In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige Zins- und Mietforderungen können in Spalte SP0020, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte SP0040 eingesetzt werden.
In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte Versicherungsleistungen können in Spalte SP0020, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte SP0040 eingesetzt werden.
In der Spalte SP0020 sind die RV-Anteile im Sinne des § 126 Absatz 3 VAG einzutragen.
Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite der Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genannten Aktiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
Nr. 6: Formular F.201.01
Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen der RechVersV.
Hier sind auch die nicht realisierten Gewinne aus Kapitalanlagen in Spalte SP0020 und die nicht realisierten Verluste aus Kapitalanlagen in Spalte SP0040 zu berücksichtigen.
Die Zuordnung zu den laufenden und übrigen Erträgen oder Aufwendungen ergibt sich aus Seite 2. Soweit Erträge oder Aufwendungen einer Anlageart nicht direkt zugeordnet werden können, sind sie nach einem geeigneten Schlüssel auf die in Frage kommenden Anlagearten aufzuteilen.
Auf Grund der Aufhebung des § 247 Absatz 3 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die Bildung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil künftig nicht mehr möglich.
Diese Posten betreffen nur die nicht realisierten Gewinne oder Verluste aus den Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen.
Nr. 7: Formular F.202.01
Die Summe der folgenden in der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesenen funktionalen Aufwendungen (versicherungstechnische Rechnung) sowie sonstiger Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist auf die Posten des Personal- und Sachaufwands des Formulars F.202.01 aufzugliedern:
Regulierungsaufwendungen für Versicherungsfälle ohne Zahlungen für Versicherungsfälle an die Bezugsberechtigten und ohne Berücksichtigung von erhaltenen Zahlungen und Forderungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen (RPT);
Abschlussaufwendungen für Versicherungsverträge;
Verwaltungsaufwendungen für Versicherungsverträge;
Verwaltungsaufwendungen für Kapitalanlagen;
sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die keinem dieser Funktionsbereiche zugeordnet werden können;
sonstige nicht versicherungstechnische Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.
Bruttozahlungen in Form von Bar- und Sachbezügen an die Beschäftigten (siehe Unternummer 9) ohne jeden Abzug. Die Beträge verstehen sich einschließlich Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, jedoch ohne Arbeitgeberanteile. Einzubeziehen sind sämtliche Zuschläge, wie Superprovisionen an Angestellte, Tantiemen, Mietbeihilfen und Wohnungszuschüsse, Vergütungen für Feiertage, Urlaub und dgl., Entgeltfortzahlungen bei Krankheit sowie Zuschüsse zum Krankengeld, Fahrtkostenzuschüsse, Urlaubsbeihilfen, Entschädigungen, vermögenswirksame Leistungen, Auslösungen (sofern Lohnsteuer entrichtet wurde), familienbezogene Entgeltbestandteile und Abfindungen. Bezüge von Vorstandsmitgliedern und anderen Führungskräften, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind, sind ebenfalls einzubeziehen. Nicht zu den Bruttoentgelten gehört die freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an den sozialen Abgaben des Arbeitnehmers. Ebenfalls nicht einzubeziehen sind Aufwendungen für Leiharbeitnehmer und freie Versicherungsvertreter sowie Mitglieder des Aufsichtsrats (vgl.Unternummern 4, 7 und 8).
Gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen: Arbeitgeberanteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung; Beiträge zur Berufsgenossenschaft; gesetzlich vorgeschriebene Beiträge zur Krankenversicherung nicht versicherungspflichtiger Angestellter; auf tariflicher oder vertraglicher Grundlage beruhende bzw. freiwillig gewährte Leistungen des Arbeitgebers, soweit sie nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen (z. B. Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, Beiträge zur Aus- und Fortbildung, Beihilfen und Zuschüsse im Krankheitsfall, laufende Zuschüsse für Verpflegung bei Praktika, Entschädigungen für doppelte Haushaltsführung und Umzugskostenvergütungen). Nicht hierzu gehören Entgeltzahlung bei Krankheit, Urlaub oder Mutterschaft sowie den Versicherungsvertretern gewährte Altersversorgungs- und andere Sozialleistungen.
Hierunter sind auch die an Makler gezahlten Courtagen, die von den Pensions- und Sterbekassen an die Mitglieds- oder Trägerunternehmen gezahlten proportionalen Vergütungen für den Beitragseinzug (Inkassoprovisionen) sowie Provisionen für das an andere Unternehmen vermittelte Bauspargeschäft und sonstige Finanzdienstleistungsgeschäfte auszuweisen. Aufwendungen für die Altersversorgung der freien Versicherungsvertreter einschließlich der sogenannten Provisionsrenten sind ebenfalls einzubeziehen.
Hierzu gehören auch die für das übernommene Versicherungsgeschäft anteilig erstatteten Originalkosten sowie die gezahlten Gewinnbeteiligungen.
Als sonstiger Sachaufwand sind alle weiteren Aufwendungen für bezogene Dienstleistungen und Waren auszuweisen, die für betriebliche Zwecke verbraucht werden. Hierzu gehören auch die gesamten Vergütungen an den Aufsichtsrat und den Beirat sowie die dem Versicherungsunternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe angelasteten Zentralverwaltungsaufwendungen. Ferner gehören hierzu die externen Aufwendungen für die Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und Austrittsvergütungen. Anzugeben sind weiterhin Aufwendungen für Leiharbeitnehmer, für Mieten, Pachten und Leasing, für Bürobedarf und IT-Dienstleistungen sowie Reise- und Werbeaufwand. Nicht anzugeben sind Investitionen in Sachanlagen und in immaterielle Vermögensgegenstände sowie die kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Gebäude (vgl. Unternummer 8 hinsichtlich der Abschreibungen auf Gebäude).
Aufwendungen an Zeitarbeitsfirmen und ähnliche Einrichtungen für die Überlassung von Arbeitskräften, wobei die überlassenen Arbeitskräfte bei den jeweiligen Unternehmen, die die Personaldienstleistungen erbringen, beschäftigt bleiben und von ihnen vergütet werden. Für statistische Zwecke ist hierunter auch das innerhalb der Unternehmensgruppe im Rahmen von Dienstleistungsverträgen ausgetauschte Personal zu erfassen, sofern es von dem überlassenden Unternehmen keine fachlichen Weisungen erhält, d. h. das überlassende Unternehmen sich auf personalwirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt. Überlässt hingegen eine Führungsholding Arbeitskräfte an Tochtergesellschaften, um Führungsfunktionen der Holding umzusetzen oder zu unterstützen, sind diese Aufwendungen nicht hier, sondern lediglich als sonstiger Sachaufwand anzugeben. Aufwendungen für alle weiteren überlassenen Arbeitskräfte sind hingegen hier anzugeben. Nicht anzugeben sind bezogene Dienstleistungen auf Basis von Werkverträgen.
Hierunter fallen
Abschreibungen auf erworbene oder selbst erstellte Sachanlagen für betriebliche Zwecke, einschließlich auf Gebäude,
Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs,
Abschreibungen auf die unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen sowie auf erworbene oder selbst geschaffene EDV-Software,
sonstige Abschreibungen, soweit sie nicht zu den Abschreibungen auf Kapitalanlagen gehören und unter den sonstigen Aufwendungen auszuweisen sind oder bei den gebuchten Bruttobeiträgen als Abzugsposten zu behandeln sind,
Abschreibungen auf selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und auf entgeltlich erworbene Konzessionen und Schutzrechte sowie Lizenzen daran.
Als Beschäftigte sind alle Personen zu erfassen, die im Laufe des Geschäftsjahres in einem Arbeits- oder vergleichbaren Dienstverhältnis mit dem Versicherungsunternehmen gestanden und Bezüge erhalten haben, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind. Dazu gehören Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst, Beamte, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und andere leitende Kräfte, Auszubildende und Praktikanten. Ruhende Dienstverhältnisse sind nicht zu erfassen. Beschäftigte, die Arbeits- bzw. Dienstverträge mit mehreren Unternehmen haben und von diesen Bezüge erhalten, sind bei dem jeweiligen Unternehmen als Teilzeitbeschäftigte zu erfassen. Die Zahl der Beschäftigten ist im Jahresdurchschnitt auszuweisen. Liegen diese Angaben nicht vor, kann die Zahl am Ende des Geschäftsjahres angegeben werden.
Berechnung der Vollzeiteinheiten (VZE) in Spalte SP0040: Summe der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden aller Teilzeitbeschäftigten dividiert durch die geltende reguläre Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Das Ergebnis ist kaufmännisch zu runden. Beispiel: Fünf Teilzeitbeschäftigte à 20 Stunden ergeben bei einer regulären Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im Unternehmen von 40 Stunden zusammen 2,5 VZE. Einzutragen sind 3 VZE. Liegt ein Arbeits- bzw. Dienstvertrag mit mehreren Unternehmen vor, sind die Teilzeitbeschäftigten bei jedem Unternehmen in der Personenzahl zu berücksichtigen. In die Berechnung der VZE sind nur die bei dem jeweiligen Unternehmen geleisteten Wochenarbeitsstunden in die Berechnung einzubeziehen.
Nr. 8: Formular F.203.01
Das Formular ist von Pensions- und Sterbekassen sowie von kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 VAG einzureichen, die Versicherungsgeschäft in Rückdeckung übernommen oder gegeben haben. Angaben zu einzelnen Unternehmen oder Maklern können unterbleiben, sofern das betreffende Versicherungsgeschäft weniger als 2 Prozent der Bruttobeiträge ausmacht. Über dieses Geschäft ist jeweils zusammengefasst zu berichten.
Als vereinfachtes versicherungstechnisches Bruttoergebnis ist der Saldo aus den gebuchten Brutto-Beiträgen einerseits und den Bruttoprovisionen, den Brutto-Schadenaufwendungen für GJ-VF und dem Ergebnis aus der Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Brutto-SR andererseits einzusetzen.
Bei den in Rückdeckung gegebenen und übernommenen Beiträgen sind jeweils die Veränderungen aus Bestandsübernahmen oder -abgaben (Portefeuille-Beiträge) zu berücksichtigen.
Unter den versicherungstechnischen Rückstellungen sind hier nur zu erfassen:
Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle,
Brutto-Deckungsrückstellungen,
Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen.
Abrechnungsforderungen sind mit einem Pluszeichen (+), Abrechnungsverbindlichkeiten mit einem Minuszeichen (–) zu versehen.
Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: (Zeile ZE0080 + Zeile ZE0090 + Zeile ZE0130) – (Zeile ZE0100 + Zeile ZE0120) +/– Zeile ZE0140. Der sich ergebende Saldo ist entsprechend Unternummer 5 zu kennzeichnen.
Die Rückversicherungsbeziehungen, über die berichtet wird, sind durchlaufend zu nummerieren.
Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erst- und Rückversicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsmakler (sowohl inländische als auch ausländische) bei der BaFin geführt werden. Rückversicherungsmakler sind nur dann aufzuführen, wenn diese dem berichtenden Versicherungsunternehmen die das Versicherungsrisiko tragenden Versicherungsunternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die Nummern der einzelnen Unternehmen und Rückversicherungsmakler können bei der BaFin erfragt werden. Die Nummer für das Geschäft, über das nach Unternummer 1 Satz 3 zusammengefasst berichtet werden kann, lautet 6000.
Nr. 9: Formular F.110.01
Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschussanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben.
Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist in Formular F.219.01 Zeile ZE1100 auszuweisen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile ZE0090 auszuweisen.
Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.
Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu nennen.
Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.
In dieser Spalte sind die auf den kollektiven Teil der RfB entfallenden Beträge auszuweisen.
Nr. 10: Formular F.111.01
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Das Formular ist für jede Bestandsgruppe des Neubestands gemäß Anlage 1 Abschnitt D mit Ausnahme der Bestandsgruppen 132 und 140 vorzulegen. Für die Kennzeichnung der Bestandsgruppe ist Abschnitt C Ziffer 2.3 zu beachten.
Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschussanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben.
Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist im Formular F.219.01 Zeile ZE1100 auszuweisen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile ZE0090 auszuweisen.
Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.
Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu nennen.
Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben.
Hier sind die in Spalte SP0010 enthaltenen Beträge auszuweisen, die auf die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven und auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven, die über die Mindestbeteiligung hinausgeht, entfallen. Ist eine Mindestbeteiligung nicht vorgesehen, bleibt Spalte SP0020 leer.
Soweit in der Rentenversicherung für die Überschussverwendungsform „Gewinnrente” innerhalb der RfB eine Teilrückstellung gebildet wird (Gewinnrentenfonds), ist der in Spalte SP0010 enthaltene Betrag hier gesondert auszuweisen.
Nr. 11: Formular F.112.01
Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu behandeln. Das Formular ist für jeden Abrechnungsverband des Altbestands sowie für den gesamten Altbestand vorzulegen. Die Aufteilung des Altbestands in Abrechnungsverbände ergibt sich aus dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung. Die Abrechnungsverbände sind fortlaufend zu nummerieren; der gesamte Altbestand erhält die Nummer 099. Freiwerdende Nummern sind nicht neu zu belegen. Die Kennzeichnung des Abrechnungsverbands ist gemäß Abschnitt C Ziffer 2.4 vorzunehmen. Mit dem Formular F.030.01 ist die Liste mit der Zuordnung der Abrechnungsverbände (außer Abrechnungsverband 099) zu den fortlaufenden Nummern einzureichen.
Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschussanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben.
Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist im Formular F.219.01 Zeile ZE1100 auszuweisen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile ZE0090 auszuweisen.
Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.
Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu nennen.
Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben.
Hier sind die in Spalte SP0010 enthaltenen Beträge auszuweisen, die auf die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven und auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven, die über die Mindestbeteiligung hinausgeht, entfallen. Ist eine Mindestbeteiligung nicht vorgesehen, bleibt Spalte SP0020 leer.
Soweit in der Rentenversicherung im Rahmen der Überschussverwendungsform „Gewinnrente“ innerhalb der RfB eine Teilrückstellung gebildet wird (Gewinnrentenfonds), ist der in Spalte SP0010 enthaltene Betrag hier gesondert auszuweisen.
Nr. 12: Formular F.113.01
Das Formular ist für folgende Teilkollektivgruppen vorzulegen:
für den Bestand sämtlicher überschussberechtigter Verträge (Teilkollektivgruppe 399);
für den Bestand der überschussberechtigten Verträge, die nicht am Verfahren zur Bildung eines kollektiven Teils der RfB teilnehmen (Teilkollektivgruppe 300);
für jeden Bestand von überschussberechtigten Verträgen, für den innerhalb der RfB ein kollektiver Teil eingerichtet wird.
Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschussanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben.
Die Bemessungsgröße für den Prozentsatz nach § 3 Absatz 3 RfBV ist versicherungstechnisch auf die Teilkollektivgruppen 300 bis 398 aufzuteilen.
Die Prozentsätze sind aufgerundet als ganze Zahl anzugeben, beispielsweise „100“ für 100 Prozent. Für die Teilkollektivgruppen 300 und 399 ist in Zeile ZE0040 formal die Dezimalzahl „1 000“ (für 100 Prozent) und in Zeile ZE0050 formal die Dezimalzahl „0.600“ (für 60 Prozent) zu verwenden.
Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist im Formular F.219.01 Zeile ZE1100 auszuweisen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile ZE0090 auszuweisen.
Hier sind die Entnahmen aus der RfB anzugeben, die auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven entfällt, soweit sie eine etwaige Mindestbeteiligung übersteigt.
Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB an die Teilbestände sind in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern; dabei ist insbesondere auf den Grund der Rückführung und den verwendeten Verteilungsschlüssel einzugehen.
Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu nennen.
Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.
In den Zeilen ZE0060 bis ZE0190 der Spalte SP0040 ist die Bewegung des kollektiven Teils der RfB, der der Teilkollektivgruppe zugeordnet ist, darzustellen.
Nr. 13: Formular F.210.01
Bei Mitversicherung sind von jedem der beteiligten Unternehmen die Anzahl der Versicherungsverhältnisse, der Beitrag und die Versicherungssumme jeweils anteilig anzugeben.
Das Formular ist vorzulegen
für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, wobei als Kennzeichnung „Vz 01“ zu verwenden ist;
für jede betriebene Versicherungsart gemäß Anlage 1 Abschnitt C, wobei als Kennzeichnung „Va“ zuzüglich der Kennzahl der jeweiligen Versicherungsart ohne die führende „0“ zu verwenden ist (für die Einzel-Risikoversicherung beispielsweise „Va 112“).
Sofern der Bestand Versicherungen enthält, die Kurs- oder Wertänderungen unterworfen sind (z. B. bei Fremdwährungsversicherungen und Versicherungen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird), ist dieser Bestand am Anfang des Geschäftsjahres mit dem Kurswert sowohl am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres als auch am Ende des Geschäftsjahres aufzuführen. Die Zu- und Abgänge sind in den Spalten SP0020 und SP0030 mit dem Kurswert zum Ende des Geschäftsjahres aufzuführen.
Als eingelöste Versicherungsscheine sind alle ausgefertigten Versicherungsscheine auszuweisen, soweit ihr Einlösungsbeitrag gezahlt und in den im Formular ausgewiesenen Beiträgen enthalten ist. Versicherungsscheine, die im Vorjahr als eingelöst behandelt wurden und bei denen sich im Geschäftsjahr herausstellt, dass sie nicht eingelöst wurden (z. B. bei Rückbuchung einer Lastschrift), sind von den Einlösungen im Geschäftsjahr abzusetzen.
Hierunter sind auch die Erhöhungen der Versicherungssummen durch Direktgutschrift zu erfassen, nicht jedoch die Erhöhung der Versicherungssummen durch Schlussüberschussbeteiligung (Todesfall-Zusatzleistung).
Z. B. Übertragung infolge Änderung der Versicherungsart oder Veränderung der Versicherungssumme oder des Beitrags im Rahmen einer technischen Vertragsänderung.
Wiederinkraftsetzungen von durch Rückkauf, Beitragsfreistellung und sonstigem vorzeitigen Abgang stornierten Versicherungen sind von den jeweiligen Positionen des Abgangs abzusetzen, auch wenn der Abgang dieser Versicherungen bereits in einem früheren Geschäftsjahr erfolgt ist.
Sofern Tarife geführt werden, bei denen durch Heirat, Pflegebedürftigkeit oder andere Ursachen bereits vor Ablauf der Versicherung oder der vereinbarten Beitragszahlung das versicherte Kapital fällig wird oder der Beitrag ganz oder teilweise entfällt, sind die entsprechenden Abgänge hier zu erfassen.
Endet die vereinbarte Beitragszahlungsdauer bereits vor dem Ablauf der Versicherung, ist nur der Wegfall des Zahlbeitrags in Spalte SP0030 zu berücksichtigen.
Hierunter fallen auch Herabsetzungen der Versicherungssumme oder des Beitrags, sofern diese weder mit einem Teilrückkauf oder einer teilweisen Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherungssumme verbunden noch im Rahmen einer technischen Vertragsänderung vorgenommen worden sind.
Hier sind alle Versicherungen anzugeben, für die in Spalte SP0030 kein Zahlbeitrag auszuweisen ist.
Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu behandeln.
Bei Kollektivversicherungen ist die Anzahl der Versicherungsverhältnisse anzugeben.
Bei Versicherungen, bei denen laut Tarif die Erlebensfallleistung höher ist als die Todesfallleistung, ist die Erlebensfallleistung anzugeben. Das gilt auch für Versicherungen mit mehrfachen Erlebensfallzahlungen, soweit die Summe der zukünftigen Erlebensfallleistungen höher als die Todesfallsumme ist. Bei Versicherungen mit fallender Versicherungssumme (z. B. Risikoversicherungen) ist die Restversicherungssumme am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres anzugeben. Die im Geschäftsjahr eingetretene Minderung der Versicherungssumme ist unter „Ablauf der Versicherung/Beitragszahlung“ auszuweisen. Bei allen Versicherungen, bei denen die Leistung in Form einer Rente zu erbringen ist, ist als Versicherungssumme die 12-fache Jahresrente anzugeben. Sofern anstelle der Versicherungssumme geeignetere Maßgrößen vorliegen (z. B. die Summe der insgesamt zu zahlenden Beiträge), sind diese anzugeben.
Hier ist der statistische Zahlbeitrag, d. h. die Summe aller Raten für ein Jahr einschließlich der Ratenzuschläge und abzüglich etwaiger Rabatte anzugeben. Dabei sind auch laufende Beiträge in variabler Höhe, wiederkehrende Beiträge für einjährige Risikoversicherungen u. ä. mitzuerfassen.
Soweit im Zugang Versicherungen gegen einmalige Beitragszahlung enthalten sind, sind hier die im Formular unter den gebuchten Bruttobeiträgen ausgewiesenen Beträge einschließlich der Beitragsteile für Zusatzversicherungen anzugeben.
Nr. 14: Formular F.211.01
Bei Mitversicherung sind von jedem der beteiligten Unternehmen die Anzahl der Versicherungsverhältnisse, der Beitrag und die Versicherungssumme jeweils anteilig anzugeben.
Die Beitragsbefreiung der Hauptversicherung bei Berufsunfähigkeit (Invalidität) ist hier als Rente in Höhe des 12-fachen Jahresbeitrags zu berücksichtigen.
Z. B. Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherungen.
Bei Versicherungen, bei denen laut Tarif die Erlebensfallleistung höher ist als die Todesfallleistung, ist die Erlebensfallleistung anzugeben. Das gilt auch für Versicherungen mit mehrfachen Erlebensfallzahlungen, soweit die Summe der zukünftigen Erlebensfallleistungen höher als die Todesfallsumme ist. Bei Versicherungen mit fallender Versicherungssumme (z. B. Risikoversicherungen) ist die Restversicherungssumme am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres anzugeben. Die im Geschäftsjahr eingetretene Minderung der Versicherungssumme ist unter „Ablauf der Versicherung/Beitragszahlung“ auszuweisen. Bei allen Versicherungen, bei denen die Leistung in Form einer Rente zu erbringen ist, ist als Versicherungssumme die 12-fache Jahresrente anzugeben. Sofern anstelle der Versicherungssumme geeignetere Maßgrößen vorliegen (z. B. die Summe der insgesamt zu zahlenden Beiträge), sind diese anzugeben.
Bei Kollektivversicherungen ist die Anzahl der Versicherungsverhältnisse anzugeben.
Hier ist der statistische Zahlbeitrag, d. h. die Summe aller Raten für ein Jahr einschließlich der Ratenzuschläge und abzüglich etwaiger Rabatte anzugeben. Dabei sind auch laufende Beiträge in variabler Höhe, wiederkehrende Beiträge für einjährige Risikoversicherungen u. ä. mitzuerfassen.
Nr. 15: Formular F.213.01
Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.
Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE0680.
Formular F.200.01 für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE1300.
Formular F.200.01 für das gesamte Versicherungsgeschäft, Zeile ZE1590 zuzüglich Zeile ZE1660 zuzüglich Zeile ZE1680.
Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE0040, Spalte SP0040.
Formular F.210.01 für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, Zeile ZE0210, Spalte SP0020.
Formular F.100.01, Zeile ZE0830, Spalte SP0020 zuzüglich Zeile ZE1010, Spalte SP0030.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.
In dieser Spalte sind die auf den kollektiven Teil der RfB entfallenden Beträge auszuweisen.
Nr. 16: Formular F.214.01
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Das Formular ist für jede Bestandsgruppe des Neubestands gemäß Anlage 1 Abschnitt D vorzulegen. Für die Kennzeichnung der Bestandsgruppe ist Abschnitt C Ziffer 2.3 zu beachten. In den Zeilen ZE0180 bis ZE0260 sind die auf den jeweils dargestellten Teilbestand entfallenden Teilbeträge anzugeben.
Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.
Werden im Formular F.215.01 in Zeile ZE0110 die Spalten SP0020 und SP0030 nicht ausgefüllt, bleiben hier die Spalten SP0020 und SP0030 ebenfalls leer.
Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE0680. Für die Bestandsgruppen 132 und 140 ist kein Betrag anzugeben, da diese keine überschussberechtigten Verträge enthalten und daher kein Anteil an der RfB existiert.
Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE0040, Spalte SP0040.
Formular F.210.01 für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, Zeile ZE0210, Spalte SP0020.
Formular F.100.01, Zeile ZE0830, Spalte SP0020 zuzüglich Zeile ZE1010, Spalte SP0030.
Nr. 17: Formular F.215.01
Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu behandeln. Das Formular ist für jeden Abrechnungsverband des Altbestands sowie für den gesamten Altbestand vorzulegen. Die Aufteilung des Altbestands in Abrechnungsverbände ergibt sich aus dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung. Die Abrechnungsverbände sind fortlaufend zu nummerieren; der gesamte Altbestand erhält die Nummer 099. Freiwerdende Nummern sind nicht neu zu belegen. Die Kennzeichnung des Abrechnungsverbands ist gemäß Abschnitt C Ziffer 2.4 vorzunehmen. Mit dem Formular F.030.01 ist die Liste mit der Zuordnung der Abrechnungsverbände (außer Abrechnungsverband 099) zu den fortlaufenden Nummern einzureichen. In den Zeilen ZE0180 bis ZE0260 sind die auf den jeweils dargestellten Teilbestand entfallenden Teilbeträge anzugeben.
Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.
Soweit für den Altbestand nach einer entsprechenden Regelung im Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung nur das Abschlusskostenergebnis auf die Abrechnungsverbände aufzuteilen ist, brauchen die Spalten SP0020 und SP0030 nicht ausgefüllt zu werden.
Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE0680.
Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE0040, Spalte SP0040.
Formular F.210.01 für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, Zeile ZE0210, Spalte SP0020.
Formular F.100.01, ZE0830, Spalte SP0020 zuzüglich Zeile ZE1010, Spalte SP0030.
Nr. 18: Formular F.216.01
Die Zerlegung des Tarifbeitrags einer Versicherung in die Posten 1 bis 8 hat anhand der Rechnungsgrundlagen zu erfolgen, die für die Berechnung der Deckungsrückstellung verwendet werden. Abweichend davon braucht die Zerlegung nicht umgestellt zu werden, wenn während der Laufzeit der Versicherung die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der Deckungsrückstellung unzureichend geworden sind und daher angepasst werden. Zur Ermittlung des Normrisikobeitrags nach Maßgabe des Satzes 1 ist das riskierte Kapital anzusetzen, das auf die berechnete Deckungsrückstellung bezogen ist. Eine gegebenenfalls vorgenommene Auffüllung der Deckungsrückstellung führt damit zu einem entsprechend geringeren riskierten Kapital. Der Normsparbeitrag ist der Normzillmerbeitrag abzüglich des Normrisikobeitrags und eines etwaigen Beitragsunterschusses. Der Normbeitrag ist der Tarifbeitrag, der sich mit den für die Berechnung der Deckungsrückstellung maßgebenden Rechnungsgrundlagen ergeben würde. Der Normzillmerbeitrag wird entsprechend ermittelt. Ein Beitragsunterschuss liegt vor, wenn der Normbeitrag den Tarifbeitrag übersteigt.
Der Posten schließt Beitragsteile für die Tilgung der unter den noch nicht fälligen Ansprüchen an Versicherungsnehmer ausgewiesenen Ansprüche für geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Abschlusskosten ein.
Einschließlich der Zusatzbeiträge für erhöhtes Risiko und etwaiger Sicherheitszuschläge, soweit diese nicht bei anderen Ergebnisquellen zu berücksichtigen sind.
Die Aufteilung der Ratenzuschläge für den Neubestand ist in einer Anlage zu erläutern, sofern sie nicht der Aufsichtsbehörde gegenüber in anderer Weise festgelegt wurde.
Bei unterjährlicher Beitragszahlung und Verzicht auf die im Leistungsfall noch ausstehenden Raten.
Bei Versicherungen, bei denen der in den Beiträgen eingerechnete Abschlusskostensatz höher ist als der geschäftsplanmäßige oder der durch den Verantwortlichen Aktuar gemäß den Berechnungsgrundsätzen festgesetzte Zillmersatz.
Übersteigt der Tarifbeitrag eines Vertrags seinen nach Unternummer 1 errechneten Normbeitrag, so ist die Differenz hier als Beitragszuschlag auszuweisen. Dies gilt auch, wenn die Beitragszuschläge durch eine Anpassung der Rechnungsgrundlagen während der Vertragslaufzeit entstanden sind. In diesem Fall sind ab der Anpassung in Zeile ZE0040 der Normsparbeitrag und in Zeile ZE0050 der Normrisikobeitrag auszuweisen, wie sie sich ergeben, wenn der Tarif ursprünglich mit den neuen Rechnungsgrundlagen kalkuliert worden wäre.
Unter „Sonstiges“ sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist. Die Beträge sind in jedem Falle in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern.
Übersteigt bei Versicherungsbeginn der nach Unternummer 1 ermittelte Normbeitrag den Tarifbeitrag, so ist der Deckungsrückstellung ein Betrag in Höhe des mit den für die Berechnung der Deckungsrückstellung maßgeblichen Rechnungsgrundlagen ermittelten Barwerts der Beitragsunterschüsse zuzuführen. Dieser Auffüllungsbetrag ist hier auszuweisen.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.
Nr. 19: Formular F.217.01
Der Posten betrifft eine Auffüllung der Deckungsrückstellung bei Versicherungsbeginn. Muss die Deckungsrückstellung während der Laufzeit auf Grund unzureichender Rechnungsgrundlagen aufgefüllt werden, ist der betreffende Betrag nicht hier, sondern in Zeile ZE0250 auszuweisen.
Z. B. bei Tod des Versicherten bei Versicherungen auf festen Auszahlungstermin.
Bei Umwandlungen in beitragsfreie Versicherungen ist hier nur der Unterschiedsbetrag zwischen der zur Verfügung stehenden und der benötigten Deckungsrückstellung zu erfassen.
Beträge, die dadurch frei geworden sind, dass die Deckungsrückstellung gezillmert wurde oder noch nicht fällige Ansprüche an Versicherungsnehmer aus dem Neuzugang aktiviert werden.
Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist. Hierzu zählen insbesondere Auffüllungsbeträge für die Deckungsrückstellung, die während der Laufzeit der Versicherung auf Grund unzureichender Rechnungsgrundlagen erforderlich geworden sind, und die Veränderung der Deckungsrückstellung in der fondsgebundenen Versicherung laut Formular F.100.01, Zeile ZE1010, Spalte SP0030, soweit die Änderung durch die Fondsanlage bedingt ist. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern und nach der Herkunft der Beträge zahlenmäßig aufzulösen.
Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Veränderung der Brutto-Deckungsrückstellung, Zeile ZE0100 oder Zeile ZE0500, saldiert um die Veränderung noch nicht fälliger Ansprüche an Versicherungsnehmer, Zeile ZE0130 T oder Zeile ZE0640 T.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.
Nr. 20: Formular F.218.01
Die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge sind nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.
Das Formular ist vorzulegen: Für die Kennzeichnung ist Abschnitt C Ziffer 2.11 zu beachten.
für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, wobei als Kennzeichnung „Vz 01“ zu verwenden ist;
für jede Risikoart gemäß Anlage 1 Abschnitt E, wobei als Kennzeichnung die dreistellige Kennzahl einzusetzen ist.
Soweit Regulierungsaufwendungen mit dem Risiko in engem Zusammenhang stehen, so z. B. Aufwendungen für Gutachten bei Selbsttötung, bei Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit und zur Frage der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten, sind diese hier und nicht unter den Verwaltungskosten auszuweisen. Abwicklungsergebnisse, die Abläufe oder Erlebensfälle von Kapitalversicherungen betreffen, sind bei der Risikoart „Übriges Risiko“ auszuweisen.
Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist. In Frage kommen beispielsweise Auffüllungsbeträge für die Deckungsrückstellung (Aufwand) auf Grund unzureichender biometrischer Rechnungsgrundlagen; eine spätere Auflösung der Auffüllung (Ertrag) ist gegebenenfalls als Sonstiges in diesem Formular zu erfassen. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern und nach der Herkunft der Beträge zahlenmäßig aufzulösen.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.
Nr. 21: Formular F.219.01
Die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge sind nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.
Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern und nach der Herkunft der Beträge zahlenmäßig aufzulösen.
Hier sind ausschließlich die rechnungsmäßigen Zinsen anzugeben, die auf die Deckungsrückstellung gemäß Formular F.100.01, Zeile ZE0830, Spalte SP0020 entfallen. Die Veränderung der Deckungsrückstellung für die Versicherungen, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird (Formular F.100.01, Zeile ZE1010, Spalte SP0030), ist in Zeile ZE0250 auszuweisen, soweit die Veränderung auf die Erträge und Aufwendungen gemäß Formular F.201.01, Zeile ZE0250 zurückzuführen ist; optional ist für den Teil der Veränderung der Deckungsrückstellung, der durch laufende Erträge und Aufwendungen bedingt ist, der Ausweis in Zeile ZE0070 zulässig. Erhöhungen der Deckungsrückstellungen wegen einer Senkung des Rechnungszinses oder auf Grund des § 341f Absatz 2 HGB sind in Zeile ZE0170 auszuweisen.
Übernimmt der Rückversicherer die Absicherung der rechnungsmäßigen Zinsen laut Zeile ZE0110, ZE0140 und ZE0170, sind die damit verbundenen Aufwendungen und Erträge hier auszuweisen. Dazu zählen insbesondere die vom Erstversicherer gezahlten Depotzinsen, die Vergütungen des Rückversicherers und die vom Rückversicherer erhaltene Beteiligung an den Gewinnen. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern und nach der Herkunft der Beträge zahlenmäßig aufzulösen.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.
In dieser Spalte sind die auf den kollektiven Teil der RfB entfallenden Beträge auszuweisen.
Soweit Regulierungsaufwendungen mit dem Risiko in engem Zusammenhang stehen, so z. B. Aufwendungen für Gutachten bei Selbsttötung, bei Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit und zur Frage der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten, sind diese nicht hier, sondern im Formular F.218.01, Zeile ZE0060 auszuweisen.
Die Aufteilung auf Sterblichkeits- und sonstiges Risiko hat der Aufteilung im Formular F.218.01 zu folgen.
Das Ergebnis der Zinsabsicherung aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft ist nicht hier, sondern in Zeile ZE0150 auszuweisen.
Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE1150 abzüglich Formular F.219.01 Zeile ZE0150.
Hier sind nur die Beträge abzurechnen, die nicht bei anderen Ergebnisquellen zu erfassen sind.
Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift des Geschäftsjahres durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist der damit verbundene Ertrag hier auszuweisen.
Unter diesem Posten ist insbesondere die erhaltene Beteiligung an den Sterblichkeitsgewinnen des Rückversicherers zu erfassen. Weitere Beträge sind hier nur zu erfassen, sofern ihr Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern und nach der Herkunft der Beiträge zahlenmäßig aufzulösen.
Hier ist insbesondere auch die erhaltene Beteiligung an Gewinnen des Rückversicherers aus dem sonstigen Risiko zu erfassen.
Hier ist insbesondere auch die erhaltene Beteiligung an Gewinnen des Rückversicherers aus dem übrigen Ergebnis zu erfassen.
Nr. 22: Formular F.120.01
Hierunter sind überwiegend von Mitglieds- und Trägerunternehmen genutzte Grundstücke auszuweisen.
Diese Summe umfasst nicht die Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine.
Nr. 23: Formular F.121.01
Das Formular ist von P/St einzureichen, wobei Sterbekassen lediglich ab Zeile ZE0550 einzureichen haben.
Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile ZE0120 auszuweisen.
Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.
Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Beschlussfassung des obersten Organs, auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu nennen.
Hier sind die entsprechenden Teile des Schlussüberschussanteilsfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben.
Hier ist die Beteiligung an den Bewertungsreserven im Geschäftsjahr anzugeben. Unter Buchstabe b ist sowohl die Mindestbeteiligung als auch der darüberhinausgehende Betrag zu berücksichtigen.
Als Neubestand sind alle nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln. Spalte SP0040 ist nur zu verwenden, wenn innerhalb der RfB mindestens ein kollektiver Teil geführt wird.
Weitere Kapitalversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, die den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG überschreitet, die Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall oder die Kapitalversicherung auf den Erlebensfall.
Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG nicht überschreitet. Zu erfassen sind hier lediglich rechtlich selbständige Versicherungsverträge.
Nr. 24: Formular F.220.01
Das Formular ist nur von Pensionskassen einzureichen. Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten natürlichen Personen. Sind für eine Person mehrere Versicherungen abgeschlossen worden, so ist sie (als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal zu erfassen. Entsprechendes gilt für die Erfassung von Personen als Zu- oder Abgang.
Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung.
Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0160 bis ZE0260 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile ZE0140.
Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, für die keine Beitragszahlung mehr zu erwarten ist.
Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, deren Versicherungen ganz oder teilweise rückversichert sind.
Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung eine Anwartschaft auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung besitzen.
Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf Invaliditätsversorgung besitzen.
Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung besitzen.
Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die nur eine Anwartschaft auf Altersversorgung besitzen.
Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, für die Versicherungen bestehen, bei denen das Anlagerisiko nicht vom Versicherer getragen wird.
Hier ist die Anzahl der Anwärter mit Anspruch auf eine Rentenleistung im Altersversorgungsfall anzugeben.
Hier ist die Anzahl der Anwärter mit Anspruch auf eine Kapitalleistung im Altersversorgungsfall anzugeben.
Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossene Verträge bestehen.
Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossene Verträge bestehen.
Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung der Rente.
Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0430 bis ZE0460 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile ZE0410.
Einzusetzen ist hier der Betrag, der sich als zukünftige Dauerverpflichtung (entsprechend der Berechnung der DR) ergibt.
Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0690 bis ZE0710 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile ZE0670.
Nr. 25: Formular F.221.01
Das Formular ist von allen Sterbekassen einzureichen. Von Pensionskassen ist das Formular nur dann einzureichen, wenn sie rechtlich selbständige Sterbegeldversicherungen abgeschlossen haben, deren Leistung keine Hinterbliebenenleistung einer Pensionsversicherung darstellt.
Zum Beispiel Erhöhung der Versicherungssumme durch Überschussbeteiligung.
Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0180 bis ZE0210 beziehen sich auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile ZE0160.
Als Neubestand sind alle nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln.
Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln.
Bei Sterbekassen: Sterbegeldversicherungen und die Kapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall. Bei Pensionskassen: Nur die rechtlich selbständigen Sterbegeldversicherungen. Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG nicht überschreitet.
Bei Pensionskassen gehören Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen nicht zu den Zusatzversicherungen.
Nr. 26: Formular F.222.01
Das Formular ist von P/St einzureichen, wobei Sterbekassen lediglich die Seite 3 einzureichen haben. Bei den Beiträgen ist auf die gebuchten Bruttobeiträge abzustellen.
Hier sind die Beiträge für Versicherungen auszuweisen, bei denen das Anlagerisiko nicht vom Versicherer getragen wird.
Als Neubestand sind alle nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln.
Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln.
Weitere Kapitalversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, die den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG überschreitet, die Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall oder die Kapitalversicherung auf den Erlebensfall.
Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG nicht überschreitet. Zu erfassen sind hier lediglich rechtlich selbständige Versicherungsverträge.
Unfall- und sonstige Zusatzversicherungen. Bei Pensionskassen gehören Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen nicht zu den Zusatzversicherungen. Die Aufteilung der Beiträge auf Haupt- und Zusatzversicherungen kann hilfsweise anhand von statistischen Aufschlüsselungen vorgenommen werden.
Nr. 27: Formular F.265.01
Dieses Formular ist von Pensionskassen vorzulegen
für das gesamte in den anderen Mitglied- und Vertragsstaaten betriebene Versicherungsgeschäft;
gesondert für jeden anderen Mitglied- und Vertragsstaat;
Einschließlich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen.
Nr. 28: Formular F.271.01
Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu behandeln.
Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.
Eintrittsgewinne oder -verluste entstehen, wenn die Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation nicht mit den Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung übereinstimmen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung geändert worden sind und die in der Tarifkalkulation verwendeten Rechnungsgrundlagen nicht entsprechend angepasst wurden. Hier sind alle Eintrittsgewinne oder -verluste anzugeben, insbesondere durch neue Versicherungsverhältnisse, Erhöhungen bestehender Versicherungen und laufende Einmalbeiträge.
Hier sind die Beträge anzugeben, die nicht bei anderen Ergebnisquellen zu erfassen sind.
Der Rohüberschuss ergibt sich als Summe der vorstehenden Ergebnisquellen.
Nr. 29: Formular F.130.01
Zusammen mit der Pflegepflichtversicherung ist der Anteil des Krankenversicherers an der „Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen zur Durchführung der Pflegeversicherung nach dem PflegeVG vom 26. Mai 1994 für die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (GPV)“ auszuweisen. Dies gilt sowohl für die Bestandsbewegung (Formular F.230.01) als auch für die Gewinnzerlegung (Formulare F.231.01 bis F.238.01).
Nr. 30: Formular F.230.01
In einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 sind hier zusätzlich die im Geschäftsjahr auf Beitragserhöhungen zurückzuführenden Mehrbeiträge anzugeben. Zur Ermittlung der Mehrbeiträge sind die Beitragserhöhungen jeweils mit der sich aus dem genauen Veränderungszeitpunkt ergebenden Zahl der verbleibenden Monate des Geschäftsjahres zu vervielfältigen und als Gesamtbetrag für alle betroffenen Tarife anzugeben. Hierbei sind die Tarife so zu Gruppen zusammenzufassen, dass sie mit den Versicherungsarten entsprechend der Spalteneinteilung der Nachweisung übereinstimmen. Darüber hinaus ist je Gruppe der Zeitpunkt der Anpassungen nachrichtlich zu vermerken.
Hierunter sind auch reine Tarifzunahmen und Tarifabgänge zu erfassen.
Unter diesem Posten sind Bewegungen zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist. Die in diesen Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern.
In den Zeilen ZE0210 bis ZE0260 sind Versicherungen gegen Einmalbeitrag nicht zu berücksichtigen. Die Angabe des Versicherungsgeschäfts, auf das unmittelbare Abschlusskosten entfallen (Zeilen ZE0210 bis ZE0230), erfolgt in Monats-Sollbeträgen in Euro. Unter dem „Versicherungsgeschäft“ ist dabei neben dem Neugeschäft auch das auf Grund von Vertragsänderungen Abschlusskosten verursachende Versicherungsgeschäft zu erfassen.
Eine Krankheitskostenvollversicherung ist dann und nur dann dem Bereich Beihilfeversicherung zuzuordnen, wenn dies offensichtlich ist oder die allgemeinen Krankenhausleistungen bis maximal 50 Prozent abgesichert sind. Falls ohne großen technischen Aufwand eine exakte Zuordnung nicht möglich ist, können einzelne Tarife aus dem Bereich Beihilfeversicherung (mit Erstattungen über 50 Prozent) in Zeile ZE0490 „Nicht-Beihilfeberechtigte“ erfasst werden.
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