Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt
LernzieleLfd. NummerUnterrichtseinheit in Stunden Theorie ca.Unterrichtseinheit in Stunden Praxis ca.Unterrichtseinheit1Verwendung der Rettungsmittel gegen das Ertrinkena11,5Rettungsmittel an Bord Inhalte: Zusammenfassende Darstellung möglicher Rettungsmittel an Bord und ihrer Funktionb1,5Gefahren nach einem Sturz ins Wasser Inhalte: Gefahren der Strömung, der Wassertemperatur und des Schiffs-verkehrs beim Überbordgehen; Gefahr der Unterkühlung; Gefahr des Kälteschocks; Probleme bei der Rettung aus dem Wasser; Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unterkühlungc2Rettungsweste Inhalte: Aufbau und Funktion der Rettungsweste, Prüfung auf Einsatzbereitschaft; korrektes Anlegen der Rettungsweste2Besondere Arbeitsumgebunga1Sicheres Bewegen an Bord Inhalte: Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung wie Fuß-, Hand- und Kopfschutz; Benutzung steiler Treppen/Leitern, Umgang mit den beengten räumlichen Verhältnissen an Bord; Gefahren beim Begehen von Gangborden; Gefahren beim Betreten von abgeschlossenen Bereichen (z. B. Wallgängen); Gefahren sich bewegender Teile (z. B. in Maschinen, Steuerhaus oder Radarantenne)b1Umgang mit Notsituationen an Bord Inhalte: Rettungswege an Bord; Umgang mit den beengten Verhältnissen an Bord beim Retten; Verhalten bei personellen Ausfällen: Notmaßnahmen der Schiffsführung; Absetzen von Notrufen und sonstige Kommunikation in Notfällen unter Verwendung der in der Anlage dieser Standards aufgeführten Standardredewendungen auf Englischc1Arbeiten mit Tauen und Drähten Inhalte: Gefahren beim Festmachen und beim Umgang mit Winden, Persönliche Schutzausrüstung: Auswahl des korrekten Schutzhandschuhs3Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugsa1Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord Inhalte: Darstellung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs und deren Einsatzbereicheb2Umgang mit tragbaren Feuerlöschern Inhalte: Einsatz von Feuerlöschern zur lokalen Brandbekämpfung4Gefahren an Bord durch Lärma1Lärmquellen an Bord Inhalte: Darstellung der Lärmquellen und deren Schallpegel an verschiedenen Beispielenb0,5Gehörschädigende Wirkung des Lärms Inhalte: Auswirkungen kurz- und langfristiger Einwirkung des Lärms auf die Gesundheitc0,5Gehörschutz Inhalte: Arten von Gehörschutz; richtiges Anlegen5Gefahrstoffe und Gefahrgut an Bord eines Fahrzeugsa1Gefahrstoffe und Gefahrgut an Bord Inhalte: Überblick über die Gefahrstoffe/Gefahrgüter; Umgang mit Gefahrstoffen (Arbeiten, Lagern, Entsorgen); Laden und Löschen von Gefahrgüternb1Gesundheitsgefahren Inhalte: Mögliche Einwirkungen auf den menschlichen Körperc0,51Schutz gegen die Gesundheitsgefahren Inhalte: Was ist zu tun, um sich selbst und andere Personen zu schützen? Praktische Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung: Atemschutz, Hautschutz, Augenschutz6Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe3Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe Inhalte: Lebenserhaltende Maßnahmen, Wundversorgung, Maßnahmen bei Akuterkrankungen (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Schock)
Verwendung von StandardredewendungenThe ship is on fire.Das Schiff brennt.The ship is aground.Das Schiff ist auf Grund gelaufen.The ship has collided.Das Schiff ist kollidiert.The ship is flooding.Das Schiff erleidet Wassereinbruch.Someone has fallen overboard.Jemand ist über Bord gegangen.I need assistance.Ich benötige Unterstützung.There is a medical emergency.Es besteht ein medizinischer Notfall.
Anlage 22 (zu § 54)Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 94 - 95; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
I. Voraussetzung für die Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige
Das Bundesministerium für Verkehr lässt einen Lehrgang für Maschinenkundige zu, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt.
Sachliche Voraussetzungen Die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzten Medien, Verfahren und Lernmaterialien ermöglichen den Teilnehmenden den Erwerb der nach § 34 Absatz 2 erforderlichen Kenntnisse und sind ordnungsgemäß dokumentiert.
Personelle Voraussetzungen Die Lehrgänge werden von qualifizierten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse in den unterrichteten Fächern verfügen.
Organisatorische Voraussetzungen
Inhalt und Umfang des Lehrgangs Der Lehrgang darf 40 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten nicht unterschreiten. Praktische Übungen sind vorzusehen.
Teilnahmebescheinigung Der Lehrgangsanbieter hat den Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung auszustellen.
Dokumentation Der Lehrgangsanbieter hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen: Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten, natürlichen oder juristischen Person vorzulegen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sind die Aufzeichnungen vom zugelassenen Lehrgangsanbieter unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen.
(1) Art des jeweiligen Lehrgangs (Grund- oder Wiederholungslehrgang)
(2) Ort und Dauer des Lehrgangs
(3) Durchgeführte Inhalte des Lehrgangs
(4) Name der Lehrkraft
(5) Nachweis der Teilnahme durch Namen, Geburtsdatum und Unterschrift der Teilnehmenden.
II. Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige
Antrag auf Zulassung Der Antrag auf Zulassung des Lehrgangs ist schriftlich oder elektronisch beim Bundesministerium für Verkehr zu stellen. Der Antrag auf Zulassung muss Folgendes enthalten:
einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode;
ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;
Informationen über den Standort der Ausbildung und über das Lehrmaterial sowie Angabe der Einrichtungen, die für die Übungen zur Verfügung stehen;
die Teilnahmebedingungen für die Ausbildung, insbesondere die Anzahl der Teilnehmenden;
die Erklärung, dass die Ausbildungsstätte sich dazu verpflichtet, das Bundesministerium für Verkehr unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen zu informieren, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde.
Befristung, Widerruf der Zulassung
Die Zulassung wird befristet auf fünf Jahre erteilt. Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die unter II. genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Erfüllt ein Lehrgang die unter II. genannten Voraussetzungen nicht mehr, so kann das Bundesministerium für Verkehr die Zulassung unverzüglich widerrufen oder aussetzen. Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung ausgestellte Zeugnisse dürfen von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern nicht mehr zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden.
Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird vom Bundesministerium für Verkehr im Internet veröffentlicht.
Anlage 23 (zu § 58)Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 96 - 98)
Abschnitt 1
1.
1.1 Über die Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt entscheidet die Berufsgenossenschaft.
1.2 Die Berufsgenossenschaft lässt einen Lehrgang zu, wenn der Lehrgang die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt.
1.3 Der Lehrgangsanbieter muss die Gewähr dafür bieten, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in Zusammenarbeit mit den Unfallversicherungsträgern sichergestellt ist. Eine schriftliche oder in digitaler Form durchgeführte Lernerfolgskontrolle ist wünschenswert.
1.4 Bietet der Lehrgangsanbieter Lehrgänge an mehreren Örtlichkeiten an, so hat er durch innerbetriebliche Qualitätssicherung zu gewährleisten, dass an allen Örtlichkeiten die der Zulassung zugrundeliegenden Standards eingehalten werden.
2.
2.1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch an die Berufsgenossenschaft zu richten.
2.2 War ein Lehrgang der antragstellenden Person bereits zugelassen und erfüllt diese die Voraussetzungen zur Verlängerung der Zulassung nicht mehr oder die Zulassung wurde widerrufen, so kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Zulassung nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der vorherigen Zulassung gestellt werden.
2.3 Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.
2.4 Dem Antrag sind anzufügen:
ein ausführlicher Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode,
ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich ihrer nachgewiesenen Fachkenntnisse,
Informationen über das Lehrmaterial,
Angaben darüber, wo der Lehrgang stattfinden soll, und über die Einrichtungen, die für die praktischen Übungen zur Verfügung stehen,
eine Erklärung, dass der Lehrgangsanbieter sich dazu verpflichtet, die Berufsgenossenschaft unverzüglich und aus eigener Initiative jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde.
3. Prüfung Die zuständige Behörde, die Berufsgenossenschaft und jeweils von ihr beauftragte natürliche Personen sind während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Lehrgangsräume, Lehrgangseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.
4.
4.1 Die Zulassung wird bei Vorliegen der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach Abschnitt 2 befristet für höchstens 5 Jahre und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sie wird auf Antrag um jeweils höchstens 5 Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin bestehen. Jede Änderung der oben genannten Voraussetzungen ist der Berufsgenossenschaft unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Hierauf ist die antragstellende Person bei Zulassung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.
4.2 Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung weggefallen ist, wenn die Schulung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder gegen die Pflichten, welche sich aus der Zulassung ergeben, verstoßen wird. Die sonstigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
4.3 Eine Übertragung der Durchführung der Lehrgänge an andere Personen, die nicht Beschäftigte des zugelassenen Lehrgangsanbieters sind, ist nur zulässig, wenn die Organisation und die Sachmittelausstattung auch für diese Dienstleistungen unmittelbar durch den zugelassenen Lehrgangsanbieter erfolgt. Für diese übertragenen Dienstleistungen muss die Durchführung durch andere Personen, die nicht Beschäftigte des zugelassenen Lehrgangsanbieters sind, im Auftrag und Namen erfolgen.
Abschnitt 2
Voraussetzung zur Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen
1.
1.1 Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass die eingesetzten Lehrkräfte zur Durchführung der Ausbildung von atemschutzgerättragenden Personen befähigt sind.
1.2 Antragstellende Person und Lehrkraft können identisch sein.
1.3 Die Befähigung der Lehrkraft ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer Bescheinigung nachweist, dass sie an einer qualifizierenden Ausbildung durch Unfallversicherungsträger, Feuerwehrschulen und/oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten teilgenommen hat.
1.4 Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen (mindestens alle 5 Jahre) fortzubilden. Dafür geeignet sind Qualifizierungen an Ausbildungsstätten der Unfallversicherungsträger, Feuerwehrschulen und/oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten.
1.5 Damit sichergestellt ist, dass bei Unfällen während des Lehrgangs sofort Erste Hilfe geleistet werden kann, hat der Lehrgangsanbieter mindestens einen ausgebildeten Ersthelfer vorzuhalten.
2. Sachliche Voraussetzungen Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass sie
2.1 die in Anhang 2 genannten praktischen Übungen unter realen Bedingungen durchführen kann,
2.2 ausreichend Atemschutzgeräte für die praktischen Übungen zur Verfügung stellen kann,
2.3 die eingesetzten Atemschutzgeräte reinigen, desinfizieren, warten und ggf. reparieren kann,
2.4 über geeignete Räumlichkeiten inkl. Medientechnik zur Durchführung des theoretischen Unterrichts verfügt.
3.
3.1 Inhalt und Umfang eines Lehrgangs
3.1.1 Der Unterricht hat sich nach Anhang 2 zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.
3.1.2 Die Teilnehmenden der Erstausbildung des Grundlehrgangs dürfen nicht in einen Wiederholungslehrgang integriert werden.
3.1.3 Im Einzelnen müssen die im Anhang 2 genannten theoretischen und praktischen Inhalte vermittelt werden. Dies geschieht in einem Lehrgang, der eine enge Verzahnung von Praxis und Theorie als Grundlage für das Erreichen der notwendigen Handhabung und Bedienung des Atemschutzgerätes sicherstellt. Tätigkeitsbezogene Belastungsübungen sollen die atemschutzgerätetragende Person in ähnlicher Stärke beanspruchen, wie die unter Atemschutz durchzuführende Tätigkeit.
3.1.4 Der Grundlehrgang darf 12 Unterrichtseinheiten, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert, nicht unterschreiten.
3.1.5 Wiederholungslehrgänge können um die erforderlichen Themenschwerpunkte entsprechend gekürzt werden, umfassen aber mindestens 4 Unterrichtseinheiten.
3.1.6 Die Teilnehmenden sollen nach Abschluss des Lehrgangs in der Lage sein, unter besonderer Beachtung des Eigenschutzes Personen auf einem Kabinenschiff im Brandfalle unter Verwendung von Atemschutzgeräten zu retten.
3.2
3.2.1 Den Teilnehmenden ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Ausbildung darf nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass die Teilnehmenden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
3.2.2 Ein Gestaltungsbeispiel einer Teilnahmebescheinigung ist im Anhang 1 wiedergegeben.
3.3
3.3.1 Der Lehrgangsanbieter hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:
3.3.1.1 Art des jeweiligen Lehrgangs (Grund- oder Wiederholungslehrgang)
3.3.1.2 Ort und Dauer des Lehrgangs
3.3.1.3 Durchgeführte Inhalte des Lehrgangs
3.3.1.4 Name der Lehrkraft
3.3.1.5 Nachweis der Teilnahme durch Namen, Geburtsdatum und Unterschrift der Teilnehmenden
3.3.1.6 Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft oder einer von ihr beauftragten, natürlichen Person vorzulegen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sind die Aufzeichnungen vom zugelassenen Lehrgangsanbieter unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen.
3.4 Versicherungsschutz Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit den Lehrgängen stehen können, abdeckt.
Anhang 1 zu Anlage 23 Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang/Wiederholungslehrgang für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 99)
Name des Anbieters des zugelassenen Lehrgangs
Kennziffer der Zulassung (JJJJ-XXXXXX-VV)
Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang/Wiederholungslehrgang für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt
Herr/Frau [Name], [Vorname]geboren am: TT.MM.JJJJ................................................................................................................................................................
hat an dem XX* Unterrichtseinheiten umfassenden o. g. Lehrgang
vom TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ/am TT.MM.JJJJ
unter der Leitung von ....................................... [Name, Vorname] erfolgreich teilgenommen.
Ort: [.......................................], den TT.MM.JJJJ Unterschrift der Lehrkraft................................................................................................................................................................
Anhang 2 zu Anlage 23
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 100)
Lernziele:
Eine atemschutzgerättragende Person ist, wer zum Schutz seiner Gesundheit in einer schadstoffhaltigen oder sauerstoffarmen Atmosphäre ein Atemschutzgerät einsetzt.
Für die sichere Benutzung von Atemschutzgeräten sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse in Theorie und Praxis notwendig.
Hierfür müssen grundsätzlich die folgenden theoretischen Inhalte vermittelt werden:
3.1
3.1.1
3.1.1.1 Zweck des Atemschutzes,
3.1.1.2 Regelwerke für den Atemschutz, Informationsbroschüre,
3.1.1.3 (Gebrauchsanleitung) des Herstellers,
3.1.1.4 Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens,
3.1.1.5 betrieblicher Alarmplan,
3.1.1.6 Zusammensetzung, Einwirkung und Folgen der in Betracht kommenden Schadstoffe,
3.1.1.7 Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus,
3.1.1.8 Atmung des Menschen,
3.1.1.9 physiologische Gesichtspunkte, Belastung durch Atemschutzgeräte, insbesondere bei Kombination mit Schutzanzügen,
3.1.1.10 Einteilung, Aufbau, Wirkungsweise und Prüfung der Atemschutzgeräte,
3.1.1.11 Grenzen der Schutzwirkung und Benutzungsdauer (Tragezeitbegrenzung),
3.1.1.12 Anlegen der Atemschutzgeräte und Schutzanzüge,
3.1.1.13 Verhalten unter Atemschutz bei Übung, Einsatz und Flucht,
3.1.1.14 Maßnahmen zur Sicherung von Gerätträgern,
3.1.1.15 Instandhaltung (z.B. Kontrolle, Prüfung, Wartung, Reparatur, Reinigung),
3.1.1.16 Entsorgung.
3.1.2 Praktische Übungen Nach Abschluss der theoretischen Unterweisung haben praktische Übungen zu erfolgen. Sie müssen folgendes enthalten:
3.1.2.1 Anlegen des Gerätes und die Kontrolle
3.1.2.2 Prüfung des Dichtsitzes des Atemanschlusses
3.1.2.3 Prüfung der Einsatzbereitschaft des Gerätes
3.1.2.4 Arbeiten mit angelegtem Atemschutzgerät zur Gewöhnung (falls keine Atemschutzübungsanlage zur Verfügung steht, sind Trageübungen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einsatzbedingungen durchzuführen.)
3.2 Wiederholungslehrgang: Der Wiederholungslehrgang besteht aus den praktischen Übungen des Grundlehrgangs, während derer die theoretischen Inhalte parallel vermittelt werden.
Anlage 24 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 2)Muster Fährschifferzeugnis
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 101)
(Vorderseite)
(Rückseite)
Anweisungen:
Aktuelle(r) Name(n) des Inhabers
Aktuelle(r) Vorname des Inhabers Die Namen sind wie auf dem Personalausweis oder im Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen. Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss auch eine Transkription in ASCII in Klammern erfolgen.
3a. Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
3b. Geburtsort (Stadt)
Besatzungsmitgliedsnummer des Inhabers (zu entnehmen aus dem SDB)
Physische Identifizierung des Inhabers durch Import der elektronischen Bilddatei
Seriennummer des Zeugnisses
Ausstellungsdatum des Zeugnisses
Ablaufdatum
Bezeichnung der ausstellenden Behörde
Codierte besondere Berechtigung(en): R (für das Fahren unter Radar); M (für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter); Abschnitte mit besonderem Risiko wie in dem Europäischen Referenzdatenmanagementsystem (ERDMS) codiert
Tauglichkeitsbezogene Risikominderungsmaßnahme und Beschränkungen (Code 01 bis 09 wie in der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission)
Angabe, für welche(n) Fährtyp(en) das Zeugnis gilt: seil- oder kettengebunden; frei fahrend; seil- oder kettengebunden und frei fahrend
Visuelle Merkmale des Befähigungszeugnisses: Grundfarbe hellblau, nach ISO/IEC 7810
Anlage 25 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 3)Muster Behördenschifferzeugnis
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 102)
(Vorderseite)
(Rückseite)
Anweisungen:
Aktuelle(r) Name(n) des Inhabers
Aktuelle(r) Vorname des Inhabers Die Namen sind wie auf dem Personalausweis oder im Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen. Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss auch eine Transkription in ASCII in Klammern erfolgen.
3a. Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
3b. Geburtsort (Stadt)
Besatzungsmitgliedsnummer des Inhabers (zu entnehmen aus dem SDB)
Physische Identifizierung des Inhabers durch Import der elektronischen Bilddatei
Seriennummer des Zeugnisses
Ausstellungsdatum des Zeugnisses
Ablaufdatum
Bezeichnung der ausstellenden Behörde
Codierte besondere Berechtigung(en): R (für das Fahren unter Radar); M (für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter); Abschnitte mit besonderem Risiko wie in dem Europäischen Referenzdatenmanagementsystem (ERDMS) codiert
Tauglichkeitsbezogene Risikominderungsmaßnahme und Beschränkungen (Code 01 bis 09 wie in der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission)
Visuelle Merkmale des Befähigungszeugnisses: Grundfarbe hellblau, nach ISO/IEC 7810
Anlage 26 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 4)Muster Sportschifferzeugnis
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 103)
(Vorderseite)
(Rückseite)
Anweisungen:
Aktuelle(r) Name(n) des Inhabers
Aktuelle(r) Vorname des Inhabers Die Namen sind wie auf dem Personalausweis oder im Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen. Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss auch eine Transkription in ASCII in Klammern erfolgen.
3a. Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
3b. Geburtsort (Stadt)
Besatzungsmitgliedsnummer des Inhabers (zu entnehmen aus dem SDB)
Physische Identifizierung des Inhabers durch Import der elektronischen Bilddatei
Seriennummer des Zeugnisses
Ausstellungsdatum des Zeugnisses
Ablaufdatum
Bezeichnung der ausstellenden Behörde
Codierte besondere Berechtigung(en): R (für das Fahren unter Radar); M (für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter); Abschnitte mit besonderem Risiko wie in dem Europäischen Referenzdatenmanagementsystem (ERDMS) codiert
Tauglichkeitsbezogene Risikominderungsmaßnahme und Beschränkungen (Code 01 bis 09 wie in der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission)
Visuelle Merkmale des Befähigungszeugnisses: Grundfarbe hellblau, nach ISO/IEC 7810
Anlage 27 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5)Muster Kleinschifferzeugnis
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 104)
(Vorderseite)
(Rückseite)
Anweisungen:
Aktuelle(r) Name(n) des Inhabers
Aktuelle(r) Vorname des Inhabers Die Namen sind wie auf dem Personalausweis oder im Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen. Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss auch eine Transkription in ASCII in Klammern erfolgen.
3a. Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
3b. Geburtsort (Stadt)
Besatzungsmitgliedsnummer des Inhabers (zu entnehmen aus dem SDB)
Physische Identifizierung des Inhabers durch Import der elektronischen Bilddatei
Seriennummer des Zeugnisses
Ausstellungsdatum des Zeugnisses
Ablaufdatum
Bezeichnung der ausstellenden Behörde
Codierte besondere Berechtigung(en): R (für das Fahren unter Radar); M (für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter); Abschnitte mit besonderem Risiko wie in dem Europäischen Referenzdatenmanagementsystem (ERDMS) codiert
Tauglichkeitsbezogene Risikominderungsmaßnahme und Beschränkungen (Code 01 bis 09 wie in der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission)
Hinweise, für welche(n) Fahrzeugtyp(en) das Zeugnis gilt, oder sonstige Anmerkungen
Visuelle Merkmale des Befähigungszeugnisses: Grundfarbe hellblau, nach ISO/IEC 7810
Anlage 28 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 1)Muster für die besondere Berechtigung als gesonderte Karte bei amtlichem Berechtigungsschein
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 105)
(Vorderseite)
(Rückseite)
Anweisungen:
Aktuelle(r) Name(n) des Inhabers
Aktuelle(r) Vorname des Inhabers Die Namen sind wie auf dem Personalausweis oder im Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen. Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss auch eine Transkription in ASCII in Klammern erfolgen.
3a. Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
3b. Geburtsort (Stadt)
Ausstellungsdatum des amtlichen Berechtigungsscheines
ggf. Ablaufdatum des amtlichen Berechtigungsscheines, sofern vorhanden
Bezeichnung der ausstellenden Behörde des amtlichen Berechtigungsscheines
Codierte besondere Berechtigung(en): R (für das Fahren unter Radar); M (für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter); Abschnitte mit besonderem Risiko wie in dem Europäischen Referenzdatenmanagementsystem (ERDMS) codiert
Bezeichnung der ausstellenden Behörde der besonderen Berechtigung
Ausstellungsdatum der besonderen Berechtigung
lfd. Nummer der besonderen Berechtigung
Visuelle Merkmale des Befähigungszeugnisses: Grundfarbe hellblau, nach ISO/IEC 7810
Anlage 29 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 2)Muster für besondere Berechtigung für Radar als gesonderte Karte bei Sportbootführerscheinen
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 106)
(Vorderseite)
(Rückseite)
Anweisungen:
Aktuelle(r) Name(n) des Inhabers
Aktuelle(r) Vorname des Inhabers Die Namen sind wie auf dem Personalausweis oder im Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen. Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss auch eine Transkription in ASCII in Klammern erfolgen.
3a. Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
3b. Geburtsort (Stadt)
Ausstellungsdatum des Sportbootführerscheins
ggf. Ablaufdatum des Sportbootführerscheines, sofern vorhanden
Ausstellender Verband (ausgeschrieben)
Codierte besondere Berechtigung(en): R (für das Fahren unter Radar); M (für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter); Abschnitte mit besonderem Risiko wie in dem Europäischen Referenzdatenmanagementsystem (ERDMS) codiert
Bezeichnung der ausstellenden Behörde der besonderen Berechtigung
Ausstellungsdatum der besonderen Berechtigung
lfd. Nummer der besonderen Berechtigung
Visuelle Merkmale des Befähigungszeugnisses: Grundfarbe hellblau, nach ISO/IEC 7810
Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1)Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der Binnenschifffahrt
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 107 - 120)
Nr.GegenstandQualitätsniveau der technischen AnforderungenTestverfahrenFahr- simu- latorRadar- simu- lator 1.Navigationsradaranlage für die BinnenschifffahrtAm Simulator muss mindestens eine Navigationsradaranlage für die Binnenschifffahrt mit denselben Funktionalitäten wie eine typgenehmigte Navigationsradaranlage für die Binnenschifffahrt gemäß ES-TRIN installiert sein.Es muss überprüft werden, ob die Anlage über dieselben Funktionalitäten wie eine typgenehmigte Navigationsradaranlage für die Binnenschifffahrt verfügt.xx 2.KommunikationsanlageDer Simulator muss mit einer Kommunikationsanlage ausgestattet sein, bestehend aus –einer internen Wechselsprechanlage und–zwei unabhängigen UKW-Funkverkehrssystemen für Binnengewässer.Es muss überprüft werden, ob der Simulator mit einer Kommunikationsanlage ausgestattet ist.xx 3.Inland ECDISAm Simulator muss mindestens ein Inland ECDIS installiert sein.Es muss überprüft werden, ob die Anlage über dieselben Funktionalitäten wie ein Inland ECDIS verfügt.x 4.ÜbungsgebietDas Übungsgebiet enthält mindestens einen repräsentativen Fluss mit Seitenarmen oder Kanälen und Häfen.Sichtkontrolle des Gebietsxx 5.SchallsignaleSchallsignale können durch Fußpedale oder Tasten abgegeben werden.Es muss überprüft werden, ob die Fußpedale oder Tasten ordnungsgemäß funktionieren.xx 6.Nachtzeit-NavigationslichtertafelDie Nachtzeit-Navigationslichtertafel wird am Simulator installiert.Es muss überprüft werden, ob die Nachtzeit-Navigationslichtertafel ordnungsgemäß funktioniert.xx 7.Mathematische Modelle für das FahrzeugMindestens drei mathematische Modelle für repräsentative Fahrzeugtypen mit verschiedenen Antriebsmodellen und Ladebedingungen, insbesondere ein kleines Fahrzeug (z. B. ein Schleppboot), ein mittelgroßes Fahrzeug (z. B. 86 m Länge) und ein großes Fahrzeug (z. B. 110 m oder 135 m Länge).Es muss überprüft werden, ob die drei obligatorischen Modelle vorhanden sind.x 8.Mathematische Modelle für das FahrzeugMindestens ein mathematisches Modell für einen repräsentativen Fahrzeugtyp (z. B. 86 m Länge).Es muss überprüft werden, ob das obligatorische Modell vorhanden ist.x 9.Anzahl verfügbarer ZielfahrzeugeDer Simulator muss Zielfahrzeuge von mindestens 5 Klassen der CEMT (Conférence européenne des ministres des transports) umfassen.Es muss überprüft werden, ob die erforderliche Anzahl und Vielfalt an Zielfahrzeugen verfügbar ist.xx10.Arbeitsplatz des BedienersDer Bediener muss in der Lage sein, auf allen UKW-Kanälen zu kommunizieren. Der Bediener muss in der Lage sein, die Nutzung der Kanäle zu überwachen.Es muss überprüft werden, ob der Bediener auf allen UKW-Kanälen kommunizieren und die Nutzung aller Kanäle überwachen kann.xx11.Verschiedene ÜbungenEs muss die Möglichkeit bestehen, verschiedene Übungen zu erstellen, zu speichern und durchzuführen, die während der Durchführung veränderbar sind.Es sind verschiedene Operationen durchzuführen.xx12.Trennbare ÜbungenBei der Prüfung von mehr als einem Bewerber dürfen die Übungen eines Bewerbers die Prüfung eines anderen Bewerbers nicht beeinträchtigen.Die Übung ist für jeden Bewerber wiederzugeben.xx13.Brückenfunktionen und -gestaltung des FahrzeugsDer Steuerhausbereich muss als Radareinmannsteuerstand gemäß ES-TRIN 2017/1 gestaltet sein.Es muss überprüft werden, ob die Brückengestaltung und die Ausstattungsfunktionen den geltenden technischen Vorschriften für Binnenschiffe entsprechen. Es muss überprüft werden, ob das Steuerhaus für Einmannsteuerung ausgelegt ist.xx14.Steuerstände (Brücke/ Kabine)Die Steuerstände ähneln in Form und Größe denen auf Fahrzeugen auf Binnenwasserstraßen.Sichtprüfungxx15.Arbeitsplatz des Bedieners1.Es muss ein separater Raum vorhanden sein, in dem Bediener und Prüfer Platz nehmen können und in dem der Prüfer das Radarbild des Bewerbers sehen kann.2.Steuerhaus und Bedienplatz müssen voneinander getrennt sein. Sie müssen so schalldicht wie möglich sein.3.Der Bediener muss in der Lage sein, mindestens zwei UKW-Kanäle gleichzeitig zu bedienen.4.Der Bediener muss klar erkennen können, welchen Funkkanal der Bewerber nutzt.Sichtprüfung des Arbeitsplatzes des Bedieners und Funktionalitätsprüfungxx16.Briefing-/ Debriefing- ArbeitsplatzMöglichkeit zur Wiedergabe am Arbeitsplatz des Bedieners oder an einem Debriefing-Arbeitsplatz.Beurteilungstätigkeiten müssen überwacht werden.xxEigenes Fahrzeug17.FreiheitsgradeDer Simulator muss die Bewegung in sechs Freiheitsgraden visualisieren können.Die am Simulator realisierten Freiheitsgrade können durch Überwachung des Sichtsystems oder durch Instrumente beurteilt werden. Folgende Manöver werden daher mit kleinen Fahrzeugen durchgeführt, die sich in der Regel charakteristischer und schneller bewegen als größere Fahrzeuge.–Wenn der Horizont beim Blick nach vorne während der Navigation in Kurven schwingt, wird die Rollbewegung ausgeführt.–Wenn der Bug des Fahrzeugs mit starken Längsbeschleunigungen hebt und senkt, wird die Stampfbewegung ausgeführt.–Wenn sich die Echolotanzeige bei höheren Geschwindigkeiten und konstanter Wassertiefe ändert, wird die Tauchbewegung ausgeführt. Dieser Test setzt die Modellierung des Squat-Effekts voraus.x18.FreiheitsgradeDer Simulator muss die Bewegung in drei Freiheitsgraden visualisieren können.Die am Simulator realisierten Freiheitsgrade müssen beurteilt werden.x19.AntriebssystemDie Simulation aller Komponenten wird realitätsnah ausgeführt und berücksichtigt alle relevanten Einflüsse.Das Antriebssystem muss durch Beschleunigungs- und Stoppmanöver getestet werden, bei denen die Leistung des Motors (bezüglich der Reaktion auf den Gashebel) und des Fahrzeugs (bezüglich der maximalen Geschwindigkeit und des Zeitverhaltens) beobachtet werden kann.xx20.SteuergeräteDas Steuergerät verhält sich in Bezug auf die Wendegeschwindigkeit des Ruders realitätsgetreu und berücksichtigt die wichtigsten Einflüsse.Die Qualität der Simulation der Steuergeräte kann durch verschiedene Untersuchungen getestet werden. Einschränkungen sind gegeben, wenn das Verhalten nicht ohne Zustandsvariablenprotokolle bewertet werden kann.–Reaktion: Das Steuergerät wird in der Vorwärts- und Rückwärtsbewegung eingesetzt. Dabei wird beobachtet, ob Richtungsänderungen des Fahrzeugs ausgelöst werden.–Wendegeschwindigkeit des Ruders: Das Steuergerät wird eingesetzt und die Wendegeschwindigkeit auf dem Display beobachtet. Es kann gemessen werden, ob die Wendegeschwindigkeit realistisch ist.xx21.FlachwassereffekteDer Effekt einer begrenzten Wassertiefe auf den Energiebedarf und das Manövrierverhalten ist hinsichtlich der Qualität korrekt modelliert.Es werden zwei Arten von Tests vorgeschlagen, anhand deren die Qualität hinsichtlich der Berücksichtigung des Flachwassereinflusses beurteilt werden kann: Geradeausfahrt: Bei verschiedenen Wassertiefen wird die erreichte Höchstgeschwindigkeit gemessen, mit der Geschwindigkeit bei tiefem Wasser standardisiert und gegen den Parameter Tiefgang zu Wassertiefe (T/h) aufgetragen. Der Vergleich mit vorhandenen Daten aus Modellversuchen gibt Aufschluss über die Qualität des Flachwassereinflusses in der Simulation.xDrehkreis: Bei Betrieb eines Fahrzeugs mit konstanter Leistung und einem Ruderwinkel von 20 ° auf seitlich unbegrenztem Wasser können die Werte von Geschwindigkeit, Driftwinkel, Wendegeschwindigkeit und Drehkreisdurchmesser eines stationär wendenden Fahrzeugs bei schrittweise reduzierter Wassertiefe erfasst werden. Durch Auftragen dieser Daten gegen T/h kann festgestellt werden, wie sich Driftwinkel, Wendegeschwindigkeit, Geschwindigkeit und Durchmesser mit der Wassertiefe ändern.22.Einfluss der StrömungIm Fahrzeug gibt es mindestens zwei Messpunkte für die Strömungsmessung, sodass das aktuelle Giermoment berechnet werden kann.Es sind Tests geplant, um zu prüfen, ob das Leistungsmerkmal vorhanden ist und wie es in der Simulation eingesetzt wird.–Ein eigenes Fahrzeug ohne Antrieb wird in einen Fluss mit vorhandener Strömung gesetzt. Es wird beobachtet, ob das Fahrzeug von der Strömung erfasst wird. Außerdem wird geprüft, ob es auf die Strömungsgeschwindigkeit beschleunigt wird. Folgt die Strömung der Flussrichtung, wird weiter geprüft, ob sich das Fahrzeug leicht dreht.–Ein Test mit der Hafeneinfahrt eines Flusses mit Strömung zeigt, inwieweit der Simulator das durch die nichthomogene Strömung verursachte Giermoment realistisch berechnet.xx23.Einfluss von WindDer Einfluss des Windes erzeugt Kräfte in der horizontalen Ebene entsprechend der tatsächlichen Windgeschwindigkeit und -richtung. Der Wind erzeugt zudem Gier- und Rollbewegungen.Um das Qualitätsniveau des Windeinflusses zu überprüfen, können verschiedene Tests durchgeführt werden. Um diese Effekte einfach feststellen zu können, müssen relativ hohe Windgeschwindigkeiten gewählt werden. Der Test ist wie folgt auszuführen: Führen sie einen Test für Gegen- und Seitenwind bei zwei verschiedenen Windgeschwindigkeiten in einem Bereich durch, der nur unter dem Einfluss von Wind steht. Starten Sie den Wind und beobachten Sie das Verhalten. Stoppen Sie den Wind und beobachten Sie erneut das Verhalten. Beginnen Sie mit einem nicht bewegten Fahrzeug.x24.WandeffektSeitenkraft und Giermoment können sich mit Uferabstand und Geschwindigkeit entsprechend ändern.Zur Überprüfung des Wandeffekts am Simulator ist ein Übungsgelände erforderlich, das eine einseitige Böschung oder Mauer aufweist. Folgende Tests müssen durchgeführt werden: –Das Fahrzeug fährt parallel zur Mauer. Es wird geprüft, ob die geradlinige Bewegung beeinflusst wird und ob das Fahrzeug von der Mauer angezogen wird und der Bug sich von ihr abwendet.–Der Abstand zum Ufer bzw. zur Mauer und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs werden variiert, um die Änderung der Effekte zu beobachten.x25.Wechselwirkung von Fahrzeug zu FahrzeugDie Fahrzeuge beeinflussen einander und es werden realistische Effekte berechnet.Zur vollständigen Überprüfung der Wechselwirkung von Fahrzeug zu Fahrzeug wird am Simulator eine Übung mit zwei eigenen Fahrzeugen auf seitlich unbegrenztem Wasser gestartet. Ist dies nicht möglich, kann der Test auch mit einem Verkehrsfahrzeug als dem anderen Fahrzeug durchgeführt werden. Für eine gute Beurteilung der Ergebnisse starten die Fahrzeuge in parallelen Läufen in relativ geringem seitlichem Abstand.–Sowohl beim Überholen als auch beim Begegnen wird geprüft, inwieweit das eigene Fahrzeug Anziehung und Rotation zeigt.–Die Wassertiefe ist reduziert. Es wird geprüft, ob die Wechselwirkungseffekte zunehmen.–Der Abstand zwischen den Fahrzeugen wird erhöht, um festzustellen, ob die Effekte abnehmen.–Die Geschwindigkeit des anderen Fahrzeugs wird erhöht. Der funktionelle Zusammenhang zwischen dem Effekt der Vorbeifahrt eines Fahrzeugs und der Begegnungsgeschwindigkeit wird geprüft.x26.SquatSowohl die dynamische Tauchung als auch die dynamische Trimmung werden abhängig von Geschwindigkeit, Wassertiefe und Einsenkung modelliert.Diese Funktionalität wird am besten in einem Bereich mit seitlich unbegrenztem Wasser und konstanter Wassertiefe getestet.–Ein Probelauf muss zeigen, ob die Funktionalität „Squat“ mit Echoloten überprüft werden kann.–Unterschiedliche Werte für die Unterkielfreiheit an Bug und Heck zeigen an, ob das Fahrzeug trimmt.–Mit zunehmender Geschwindigkeit wird der funktionelle Zusammenhang zwischen Squat (Differenz zwischen Unterkielfreiheit bei Stillstand und Bewegung) und Fahrgeschwindigkeit überprüft.–Es wird geprüft, ob der Squat bei konstanter Geschwindigkeit, aber abnehmender Wassertiefe zunimmt.x27.KanaleffektBerücksichtigung der korrekten Rückströmung. Die Rückströmung ist nicht linear zur Fahrzeuggeschwindigkeit.Die Rückströmung ist ein physikalischer Effekt, der im Simulator als eine auf das Fahrzeug ausgeübte Widerstandskraft eingebracht wird. Um dies zu testen, wird ein Fahrzeug in einen engen Kanal gesetzt, das Fahrzeug läuft stabil mit konstanter Leistung. Anschließend wird die Geschwindigkeit gemessen. Die Leistung wird erhöht und die Geschwindigkeit gemessen. Der Test wird in offenem Wasser mit gleicher konstanter Leistung (zwei Stufen) wiederholt. Der zu beobachtende Effekt: –Die Geschwindigkeit im engen Kanal ist geringer als in offenen Gewässern bei gleicher Leistungseinstellung.–Bei einer höheren Leistungseinstellung ist der Geschwindigkeitsunterschied größer als bei einer niedrigeren Leistungseinstellung.x28.SchleuseneffektIn einer Schleuse erfährt das Fahrzeug dieselben Effekte wie in einem Kanal. Die Schleuse erzeugt einen zusätzlichen Effekt durch eine vom Fahrzeug verursachte Verdrängungsströmung mit einem großen Blockierungsfaktor beim Einfahren in die Schleuse (Kolbeneffekt).Der Test für den Kanaleffekt zeigt die Rückströmung. Dieser Test muss nicht wiederholt werden. Der Kolbeneffekt kann wie folgt nachgewiesen werden: –Bringen Sie das Fahrzeug mit relativ hoher Geschwindigkeit in die Schleuse. Das Fahrzeug erfährt nach dem Einfahren in die Schleuse zusätzlichen Widerstand (Verlangsamung). Wenn der Antrieb gestoppt ist, sind die Rückwärtskräfte noch vorhanden und das Fahrzeug fährt leicht rückwärts.–Starten Sie in der Schleuse, stellen Sie den Antrieb fest ein. Das Fahrzeug verlässt die Schleuse und erfährt durch den Kolbeneffekt eine Widerstandskraft. Nach Verlassen der Schleuse (das Fahrzeug befindet sich außerhalb der Schleuse) hört die Widerstandskraft auf, was durch einen beobachtbaren plötzlichen Geschwindigkeitsanstieg angezeigt wird.x29.GrundberührungenGrundberührungen verlangsamen das Fahrzeug, sie können akustisch wahrgenommen werden, führen jedoch nicht in jedem Fall zum Anhalten des Fahrzeugs. Grundberührungen werden dem Bediener gemeldet.Zur Überprüfung der Grundberührungen ist ein Übungsgelände mit ebenem sowie sanft ansteigendem Boden erforderlich. Dabei geht es um die Existenz geeigneter Tiefeninformationen im Simulator selbst und nicht um die Darstellung im Sichtsystem. Bei Aufgrundlaufen an einem Strand muss geprüft werden, ob das Fahrzeug tatsächlich stoppt, und wenn ja, ob es abrupt stoppt oder sich verlangsamt. Während des Aufgrundlaufens muss die Änderung der horizontalen Ebene des Fahrzeugs mit dem Sichtsystem überprüft werden. Bei extremen Flachwasserfahrten über einen flachen Boden muss geprüft werden, ob das Fahrzeug bei kontinuierlicher Geschwindigkeitssteigerung den Grund wegen des Squats berührt. Bei allen Grundberührungen ist zu prüfen, ob dieser Vorfall von einem Geräusch begleitet wird.x30.Grundberührungen, Kollision Fahrzeug-Ufer, Kollision Fahrzeug-Fahrzeug, Kollision Fahrzeug-BrückeGrundberührungen und Kollisionen Fahrzeug-Ufer, Fahrzeug-Fahrzeug oder Fahrzeug-Brücke werden dem Bewerber und dem Bediener mitgeteilt.Sichtprüfungx31.Kollision Fahrzeug-UferKollisionen Fahrzeug-Ufer werden in der Simulation zumindest durch ein Geräusch signalisiert. Die Simulation verlangsamt das Fahrzeug. Die Berechnung der Kollision erfolgt anhand eines zweidimensionalen Fahrzeugmodells.Die Simulation der Kollision Fahrzeug-Ufer kann nur für Übungsbereiche mit unterschiedlichen Objekten am Ufer getestet werden. Durch das Fahren gegen verschiedene Objekte kann getestet werden, ob der Simulator diese erkennen und darauf reagieren kann. Für verschiedene Objekte wird geprüft, ob es bestimmte Typen gibt, bei denen keine Kollisionsreaktion auftritt. Das Geräusch für die Kollision kann, falls vorhanden, mit dem Audiosystem des Simulators getestet werden.xDie Beobachtung der Kollision im Sichtsystem zeigt, ob die Kollision abrupt erfolgt oder ob eine Knautschzone simuliert wird. Eine Kollision mit einem flachen Winkel bei niedriger Geschwindigkeit kann zeigen, ob ein elastischer Stoß berechnet wird.32.Kollision Fahrzeug-FahrzeugKollisionen Fahrzeug-Fahrzeug werden in der Simulation zumindest durch ein Geräusch signalisiert. Die Simulation verlangsamt das Fahrzeug. Die Berechnung der Kollision erfolgt anhand eines zweidimensionalen Fahrzeugmodells.Unter der Voraussetzung, dass es für das eigene Fahrzeug keinen Unterschied macht, ob das andere Fahrzeug, mit dem es kollidiert, ein anderes eigenes Fahrzeug oder ein Verkehrsfahrzeug ist, können verschiedene Kollisionen durchgeführt werden. Es wird überprüft, welche Reaktion am Simulator bei einer Kollision Fahrzeug-Fahrzeug für das eigene Fahrzeug auftritt und ob ein Geräusch wahrnehmbar ist. Am Arbeitsplatz des Ausbilders wird mit ausreichender Vergrößerung geprüft, ob die Konturen des Fahrzeugs zur Kollisionserkennung verwendet werden. Es wird geprüft, ob die Kollision genau in dem Moment stattfindet, wenn sich die Konturen berühren. Es wird geprüft, ob eine genaue Kollisionserkennung auch für verschiedene Fahrzeuge mit unterschiedlichen Formen erfolgt.x33.Kollision Fahrzeug- BrückeKollisionen Fahrzeug-Brücke werden anhand eines statischen Höhenwerts (der einem abgesenkten Steuerhaus, abgesenkten Mast entspricht) erkannt. Kollisionen werden in der Simulation zumindest durch ein Geräusch signalisiert. Die Simulation verlangsamt das Fahrzeug.Um diese Leistung zu überprüfen, muss im Übungsbereich eine Brücke vorhanden sein und eine elektronische Binnenschifffahrtskarte verwendet werden. Es wird geprüft, ob es beim Durchfahren einer Brücke mit nicht ausreichender Durchfahrtshöhe zu einer Kollision kommt und wie das Ergebnis der weiteren Simulation aussieht. Es wird geprüft, ob ein sicheres Durchfahren bei ausreichender Reduzierung des Wasserstands oder Erhöhung des Tiefgangs möglich ist. Dies wird auch im Sichtsystem überprüft. Um den Kollisionspunkt auf dem Schiff zu überprüfen, sind verschiedene Läufe notwendig, wenn nur einer vorhanden ist. In diesem Fall kann auch lokalisiert werden, ob die Brücke eine Kollision an der Mittellinie oder den äußeren Grenzen verursacht.x34.In der Höhe verstellbares SteuerhausKollisionshöhe und Blickpunkt sind der Position der Brücke angepasst. Es steht eine kontinuierliche Bewegung des verstellbaren Steuerhauses zur Verfügung.Voraussetzung für die Überprüfung dieses Leistungsmerkmals ist die Verfügbarkeit eines typischen Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen, z. B. eines Fahrzeugs von 110 m Länge. Die grundsätzliche Verfügbarkeit dieser Funktionalität kann anhand des Vorhandenseins eines Bediengerätes zur Änderung der Brückenposition überprüft werden. Die Funktion kann auf der Brücke getestet werden und es wird geprüft, ob beliebige Positionen gewählt werden können und ob die Bewegung abrupt oder mit realistischer Geschwindigkeit erfolgt. Durch die Platzierung eines weiteren eigenen Fahrzeugs in der Nähe kann geprüft werden, ob diese Funktionalität auch für andere Fahrzeuge im Sichtsystem zur Verfügung steht.xEs kann beobachtet werden, ob sich auch Navigationslichter und Tagzeichen entsprechend der Bewegung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses des zweiten eigenen Fahrzeugs im Sichtsystem bewegen.35.LeinenDas Sichtsystem visualisiert die Dynamik von Fahrzeug und Leine (z. B. Durchhang, Elastizität, Gewicht, Bruchverhalten und Verbindungen zu den Pollerpunkten).In einem Übungsgelände mit Kaimauer wird die Verankerung mit einer Leine getestet. Bei der Verwendung der Leine wird geprüft, ob diese mit bestimmten Pollerpunkten verbunden ist. Das Bruchverhalten einer Leine wird kontrolliert, indem versucht wird, das Fahrzeug mit einer Leine aus voller Fahrt anzuhalten. Der Durchhang der Leine muss durch Verringerung von Kraft und Entfernung überprüft werden.x36.AnkerAnker können geworfen und eingeholt werden. Die Wassertiefe und die Dynamik der Kette werden berücksichtigt.Die Ankerfunktion kann in einem Übungsgelände mit eingeschränkter Wassertiefe und einem eigenen Fahrzeug mit einem oder mehreren Ankern geprüft werden. Zweckmäßigerweise sollte eine konstante Strömung mit variabler Geschwindigkeit zur Verfügung stehen. Werfen und Einholen des Ankers ist nur möglich, wenn entsprechende Bedienelemente vorhanden sind. Es muss auch geprüft werden, ob es Instrumente zur Anzeige der Kettenlänge gibt. Es wird geprüft, ob sich die Geschwindigkeiten beim Werfen und Einholen unterscheiden. Dabei muss auch geprüft werden, ob ein geeigneter Ton zu hören ist. Durch Variation der Wassertiefe ist zu prüfen, ob die Wassertiefe Einfluss auf die Ankerfunktion hat. Bei niedrigen Strömungsgeschwindigkeiten muss geprüft werden, ob das Fahrzeug oszilliert und nach dem Ankern zum Stillstand kommt. Bei kontinuierlicher Zunahme der Strömung muss geprüft werden, ob der Anker das Fahrzeug hält. Wenn ein einzelner Anker nicht hält, muss geprüft werden, ob das Fahrzeug mit zwei Ankern hält, wenn zwei Anker verfügbar sind.x37.Schleppen (Manöver zwischen zwei Fahrzeugen)Beim Schleppen werden die Bewegungen beider Fahrzeuge und die Leinenverbindung berücksichtigt.Das Übungsgelände für die Überprüfung der Schleppfunktion kann ein Hochseegelände sein. Neben dem schleppenden oder geschleppten eigenen Fahrzeug ist ein weiteres Fahrzeug (eigenes Fahrzeug oder Verkehrsfahrzeug) erforderlich. Die Grundvoraussetzung für das Schleppen kann geprüft werden, indem eine Schleppleine zwischen einem eigenen Fahrzeug und dem anderen Fahrzeug gezogen wird. Falls dies nicht möglich ist, muss geprüft werden, ob zumindest eine alternative Methode zur Definition einer Kraft aus einem virtuellen Schleppboot gegeben ist.xEs wird geprüft, ob das andere Fahrzeug, das als Schlepphilfe verwendet wird, das geschleppte eigene Fahrzeug beschleunigen und durch seitlichen Zug eine Gierbewegung einleiten kann. Es wird geprüft, ob das schleppende eigene Fahrzeug das andere Fahrzeug durch geeignete Manöver bewegen und anhalten kann und ob das andere Fahrzeug auch durch Seitenzug in Rotation gebracht werden kann.Verkehrsfahrzeug38.Anzahl der VerkehrsfahrzeugeMindestens zehn Verkehrsfahrzeuge müssen verfügbar sein.Der Test muss zeigen, ob die gewünschte Anzahl in einer Übung eingesetzt werden kann.xx39.Steuerung der VerkehrsfahrzeugeDas Verkehrsfahrzeug kann Routen mit Kurs- und Geschwindigkeitswechsel realitätsnah verfolgen.Die Verfügbarkeit von Kontrollfunktionen muss durch die Erstellung einer neuen Übung einschließlich Verkehrsfahrzeugen überprüft werden.xx40.BewegungsverhaltenEinigermaßen flüssige BewegungenEs gilt das Prüfverfahren zur Kontrolle von Verkehrsfahrzeugen.xx41.Einfluss von WindDas Verkehrsfahrzeug reagiert auf gegebene Windeinflüsse, indem es einen Driftwinkel einnimmt.Der bei einer Übung angewandte Wind muss einen Driftwinkel auf dem Verkehrsfahrzeug aufweisen, der sich mit der Geschwindigkeit und der Richtung des Windes ändert.x42.Einfluss der StrömungDas Verkehrsfahrzeug reagiert auf gegebene Strömungseinflüsse, indem es einen Driftwinkel einnimmt.Die bei einer Übung angewandte Strömung muss einen Driftwinkel auf dem Verkehrsfahrzeug aufweisen, der sich mit der Geschwindigkeit und der Richtung der Strömung ändert.xx43.Bildausschnitt und -größeDas Sichtsystem ermöglicht einen Blick über den gesamten Horizont (360 Grad). Das horizontale Blickfeld kann mit einer festen Ansicht von mindestens 210 Grad und zusätzlichen umschaltbaren Ansichten für den restlichen Horizont eingestellt werden. Die vertikale Ansicht ermöglicht den Blick nach unten auf das Wasser und nach oben zum Himmel, wie er von der normalen Steuerposition im Steuerhaus wäre.Sichtprüfung des laufenden Simulators.x44.Auflösung pro BildDie Auflösung erreicht die Auflösung des menschlichen Auges. Die Bildrate (idealerweise > 50 B/s, zumindest ein realistisches glattes Bild) weist kein Ruckeln auf.Die Auflösung muss durch Sichtprüfung überprüft werden.x45.Weitere Details und AnzeigepflichtDer Detaillierungsgrad des Anzeigesystems geht über eine vereinfachte Darstellung hinaus. Es zeigt unter allen Umständen eine gute Sicht auf die nautische Umgebung.Das visuelle Modell muss durch Sichtprüfung überprüft werden.x46.WasseroberflächeDie vom Fahrzeug verursachten Wellen hängen von der Geschwindigkeit des Fahrzeugs ab. Die Wassertiefe wird berücksichtigt. Vom Wind verursachte Wellen stimmen mit der Windrichtung und -geschwindigkeit überein.Die Sichtprüfung muss zeigen, ob sich die vom Fahrzeug verursachten Wellen mit der Geschwindigkeit des Fahrzeugs ändern und ob sich die vom Wind verursachten Wellen mit der Windrichtung und -geschwindigkeit ändern.x47.Sonne, Mond, HimmelskörperSonne und Mond folgen einem 24-Stunden-Intervall. Die Positionen stimmen nicht exakt mit Ort und Datum der Simulation überein. Der Nachthimmel besteht aus beliebigen Sternen.Die Sichtprüfung muss zeigen, ob Sonne, Mond und Himmelskörper bei Tag, Nacht und Dämmerung veränderbar sind.x48.WetterEs werden stationäre hohe Wolkenschichten dargestellt. Außerdem können Regen, Dunst und Nebel dargestellt werden.Die Sichtprüfung zeigt den erforderlichen Detaillierungsgrad an.x49.UmgebungsgeräuscheMotorengeräusche werden auf realistische Weise wiedergegeben.Die Motorengeräusche müssen bei ruhigem Wetter und Seegang getestet werden, indem das Geräusch für alle Motordrehzahlen beurteilt wird. Es muss festgestellt werden, ob das Motorengeräusch hörbar ist und ob Lautstärke und Klang angemessen sind.xx50.Externe Geräuschquellen (z. B. Motorengeräusche, akustische Warnsignale und Anker)Einzelgeräusche werden auf realistische Weise wiedergegeben, können akustisch jedoch nicht lokalisiert werden.Als erster Schritt werden im Steuerhaus des stationären eigenen Fahrzeugs nacheinander alle verfügbaren Tonsignale aktiviert. Es wird beurteilt, ob die Tonsignale hinsichtlich Klang und Lautstärke realistisch sind. In einem zweiten Schritt werden die gleichen Tonsignale auf einem anderen Fahrzeug aktiviert, wobei der Abstand zum Fahrzeug verändert wird. Es muss geprüft werden, ob das richtige Signal ertönt und ob die Lautstärkepegel richtig wiedergegeben werden. Alle bedienbaren Hilfsaggregate (z B. Anker) am Steuerhaus des Fahrzeugs werden separat angesteuert. Es muss überprüft werden, ob der Betriebszustand akustisch wahrnehmbar ist.x51.Externe Geräusche (Schallsignale)Schallsignale von Zielfahrzeugen müssen hörbar sein.Während einer Übung muss ein Schallsignal von einem Zielfahrzeug gegeben werden.x52.Interne akustische InformationenAkustische Signale von Brückengeräten klingen realistisch, werden jedoch von den Lautsprechern der Simulatorkonsole wiedergegeben.Alle akustischen Signale aller verfügbaren Steuerhausgeräte werden nacheinander aktiviert. Es wird geprüft, ob die Signale von den Geräten selbst oder von den Lautsprechern des Simulators ausgegeben werden und wie weit sie realistisch klingen.x53.HörenDer Bediener kann alle Geräusche vom Steuerhaus des Fahrzeugs hören.Im Rahmen einer Simulation ist zu prüfen, ob Geräusche aus dem Steuerhaus des Fahrzeugs klar und verständlich übertragen werden und ob die Lautstärke regelbar ist.x54.AufzeichnenGeräusche vom Steuerhaus des Fahrzeugs werden synchron mit der Simulation aufgezeichnet.Eine Übung mit Funkverkehr und Geräuschen wird durchgeführt. Die Wiedergabe muss synchron zur Wiedergabe der Simulation eine einwandfreie, hörbare Aufnahme ergeben.x55.RadarkonformitätDie Winkelgenauigkeit für die horizontale Peilung entspricht der Europäischen Technischen Spezifikation (ETSI) EN 302194. Effekte eines vertikal begrenzten Öffnungswinkels sind erkennbar, z. B. bei der Fahrt durch Brücken.„Vertikale“ Konformität: Simulation von Brückendurchfahrten mit Berücksichtigung –der Höhe der Antenne über der Wasseroberfläche bei aktuellem Tiefgang,–des Ausstrahlungswinkels in Abhängigkeit von der Radarkeule und der Trimmung des Fahrzeugs,–der Höhe der Brücke zwischen Unterkante der Brücke und Wasseroberfläche.xx56.AuflösungDie Simulation muss ein realistisches Radarbild herstellen. Die Radarsimulation muss den Anforderungen der ETSI EN 302194 [1] entsprechen.Die richtige Auflösung muss in 1 200 m Entfernung nachgewiesen werden: zwei Objekte mit einem azimutalen Abstand von 30 m müssen als zwei separate Objekte identifiziert werden. Zwei Objekte in 1 200 m Entfernung in der gleichen Richtung mit 15 m Abstand untereinander müssen als zwei verschiedene Objekte identifiziert werden.xx57.Abschattung durch eigenes oder anderes FahrzeugDie Abschattung entspricht den trigonometrischen Beziehungen, berücksichtigt jedoch keine Änderungen der dynamischen Fahrzeugposition.Die Abschattung durch das eigene Fahrzeug muss durch Annäherung an eine Boje und Ermittlung der Entfernung, wenn die Boje vom Bug des Fahrzeugs verdeckt wird, getestet werden. Die Entfernung muss realistisch sein. Die Abschattung durch andere Fahrzeuge muss getestet werden, indem zwei Fahrzeuge in die gleiche Richtung gesetzt werden. Wenn ein kleineres Fahrzeug hinter ein größeres Fahrzeug gesetzt wird, erscheint das kleinere Fahrzeug nicht auf dem Radarschirm.xx58.Seegang- und RegenechosDie Anpassung von Filtern und ihre Effekte entsprechen der Größenordnung von genehmigten Geräten.Eine Bewertung erfolgt durch Einschalten und Einstellen der Filter.xx59.Falsche EchosFalsche Echos werden erzeugt. Zusätzlich ändert sich die Frequenz der Mehrfachechos mit der Distanz auf realistische Weise.Bei einer Übung mit mehreren Zielfahrzeugen sind falsche Echos sichtbar. Während des Tests muss der Beobachter nach Interferenzen und Mehrfachechos suchen.xx60.WassertiefeDie Bodentopografie wird durch gepeilte Profile und Sondierungen oder in anderer Form in hoher Auflösung detailliert beschrieben, soweit Daten zur Verfügung stehen.Beim Durchfahren des zu prüfenden Gebiets ist zu prüfen, ob das Echolot realistische Werte aufweist.x61.StrömungDie Strömung kann beliebig durch mindestens zweidimensionale Vektorfelder mit einer hohen, der Fahrzeuggröße und dem Gelände angepassten Auflösung definiert werden.Die Wirkung der Strömung muss durch Treibenlassen eines eigenen Fahrzeugs auf einem Fluss getestet werden. Das Fahrzeug muss sich auf realistische Weise mit der Strömung bewegen.xx62.GezeitenGezeitendaten werden in einer groben räumlichen und/oder zeitlichen Auflösung bereitgestellt.Die Auswirkung der Gezeiten auf schwimmende Objekte kann durch Simulation eines möglichst kleinen schwimmenden Gegenstands ohne Antrieb oder andere Kräfte (z. B. durch Wind oder Leinen) bewertet werden. Durch die Änderung der Tageszeit kann geprüft werden, ob der Gezeitenstrom und der Wasserstand zeitabhängig und realistisch sind. Der Wasserstand kann direkt am Echolot abgelesen und für einen ganzen Tag aufgezeichnet werden, um mit gemessenen oder berechneten Daten verglichen zu werden.x63.WindEs können Schwankungen und Windvektorfelder definiert werden, die eine lokale Änderung erlauben.Wenn ein Anemometer an Bord „installiert“ ist, zeigt das Instrument auf der Brücke die relative Windgeschwindigkeit und Windrichtung an. Der Einfluss verschiedener Windfelder auf die Fahrzeugdynamik muss untersucht werden.x64.2D-/3D-Modelle bei feststehenden Objekten2D-Darstellungen von Objekten sind nur zulässig, wenn die Objekte weit entfernt und nautisch nicht relevant sind.Während sich ein Fahrzeug im gesamten zu validierenden Simulationsbereich bewegt, werden feste Objekte beobachtet. Es kann ermittelt werden, in welchem Abstand und in welcher Weise der Detaillierungsgrad reduziert wird und ob 2D-Modelle verwendet werden.x65.Detaillierungsgrad bei feststehenden ObjektenEin hoher Detaillierungsgrad lässt Objekte realistisch erscheinen, in Form und Oberfläche sind jedoch Vereinfachungen erkennbar.Der zu begutachtende Übungsbereich wird geladen und ein eigenes Fahrzeug eingestellt. Zunächst muss geprüft werden, ob alle für die Navigation wichtigen Objekte identifiziert werden. Die Szenerie muss auf den ersten Blick realistisch wirken.x66.Tag-/Nachtmodi bei beweglichen ObjektenIn der Dunkelheit kann jedes beliebige Objekt angeleuchtet werden. Für die Navigation wichtige Lichtquellen können bei vordefinierten Eigenschaften Licht aussenden.Der zu begutachtende Übungsbereich wird geladen und ein eigenes Fahrzeug eingestellt. Die Simulationszeit wird auf Mitternacht eingestellt. Es muss geprüft werden, ob alle für die Navigation wichtigen Objekte in der Simulation wie in der Realität beleuchtet sind. Weiterhin ist zu prüfen, ob andere Objekte beleuchtet sind. Falls die Simulatorsoftware diese Funktion aufweist, schaltet der Ausbilder die Beleuchtung der vorgesehenen Objekte ein und aus.x67.2D-/3D-Modelle bei beweglichen ObjektenZweidimensionale Objekte werden nur im Hintergrund verwendet (in weiter Entfernung), sodass sie kaum in Erscheinung treten. Andernfalls werden 3D-Modelle verwendet.Der zu begutachtende Übungsbereich wird geladen und ein eigenes Fahrzeug eingestellt. Der Übungsbereich wird vollständig navigiert; gleichzeitig werden die vorhandenen beweglichen Objekte genutzt, beobachtet und ausgewertet, um festzustellen, ob sie ebene Flächen aufweisen, die sich dem Beobachter zuwenden.x68.DetaillierungsgradBei höherem Detaillierungsgrad werden realistische Objekte dargestellt, Form und Oberflächen erscheinen jedoch in einer vereinfachten Darstellung.Ein eigenes Fahrzeug fährt innerhalb eines frei wählbaren Einsatzgebiets. Es werden bewertbare bewegte Objekte verwendet. Diese müssen realistisch dargestellt werden.x69.Einstellung von Lichtern und TagessignalenLicht- und Signalführung können individuell geschaltet werden, d. h. alle Lichter und Signale sind in der Datenbank separat gespeichert und werden entsprechend den Anforderungen echter Fahrzeuge und entsprechend den für das verwendete Fahrzeug geltenden Vorschriften positioniert.In unmittelbarer Nähe zu einem Verkehrsfahrzeug wird in jedem Übungsgebiet ein eigenes Fahrzeug eingesetzt. Der Bediener setzt nach Möglichkeit an Bord des Verkehrsfahrzeugs alle Arten von Tages- und Lichtsignalen. Wenn der Simulator es zulässt, wird anstelle des Verkehrsfahrzeugs ein zweites eigenes Fahrzeug verwendet. Auf dem zweiten eigenen Fahrzeug werden auch alle Arten von Licht- und Tagessignalen gesetzt. Am Steuerstand des ersten eigenen Fahrzeugs wird geprüft, welche Licht- und Tagessignale auf beiden anderen Fahrzeugen sichtbar sind.x70.Tag-/NachtmodelleLichtquellen können nach bestimmten Eigenschaften blinken.Ein eigenes Fahrzeug navigiert innerhalb eines Fahrgebiets. Die Simulationszeit ist auf 24:00 Uhr eingestellt. Es werden alle erfassbaren bewegten Objekte verwendet. Der Bediener schaltet nach Möglichkeit alle an den Objekten installierten Lichtquellen zur Sichtprüfung ein.x71.RadarreflexionDas Echo auf dem Radarbild muss realistisch sein.Es muss geprüft werden, ob bei reflektierenden Objekten ein realistisches Echo angezeigt wird.xx72.Durch Wellen und Niederschlag verursachte EchosSeegangechos werden für typische Wellenmuster gespeichert und decken auch den Bereich der durch Seegang bedingten Wasserstände ab. Echos von Niederschlägen werden auf realistische Weise angezeigt.Seegangechos müssen durch Einbringen verschiedener Wellenhöhen und -richtungen geprüft werden. Echos von Niederschlägen werden geprüft.xx73.WellenSeegang und Wellenrichtung können eingestellt werden; das Fahrzeug bewegt sich auf realistische Weise.Es muss geprüft werden, ob die Bewegung des Fahrzeugs je nach Seegang variiert. Wellenrichtung und -höhe müssen sichtbar sein.x74.NiederschlagAlle Wetterverhältnisse (Einschränkung der Sicht, Niederschlag mit Ausnahme von Blitz und Wolkenformationen) sind verfügbar und ergeben ein kohärentes Bild.Es wird eine Sichtprüfung durchgeführt, um zu überprüfen, ob die Sicht eingeschränkt werden kann.x75.KartenanzeigeDas Inland ECDIS im Informationsmodus muss den Anforderungen des neuesten Standards entsprechen, der von der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt veröffentlicht wurde (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission oder Inland ECDIS, Ausgabe 2.3 oder aktualisierte Ausgabe).Es muss geprüft werden, ob die ECDIS-Software zertifiziert ist und ob eine elektronische Binnenschifffahrtskarte (Inland Electronical Navigation Chart – IENC) verwendet wird.x76.MaßeinheitenDer Simulator verwendet die Maßeinheiten der Europäischen Binnenschifffahrt (km, km/h).Die angezeigten Einheiten müssen ausgewertet werden.xx77.SprachoptionenEs findet die Prüfungssprache und/oder Englisch Anwendung.Die Sprache der Instrumente muss überprüft werden.xx78.Anzahl der ÜbungenEs muss die Möglichkeit bestehen, verschiedene Übungen zu erstellen, zu speichern und durchzuführen, die während der Durchführung veränderbar sind.Es sind verschiedene Operationen durchzuführen.xx79.Anzahl der eigenen FahrzeugeFür jede Brücke kann ein eigenes Fahrzeug geladen werden.Ggf. Demonstration von Einzelübungen auf mehreren Brücken.x80.SpeicherdatenAlle Simulationswerte, die zur Wiedergabe der Simulation notwendig sind, einschließlich Video und Ton der Leistung des Bewerbers, sind zu speichern.Ein Simulationslauf wird gestartet und die Speicherung durchgeführt. Die Simulation wird neu geladen und überprüft, um festzustellen, ob alle relevanten Daten aus dem aufgezeichneten Simulationslauf zur Verfügung stehen.xx81.Speicherung der angezeigten PrüfungEs muss die Möglichkeit zur Wiedergabe am Arbeitsplatz des Bedieners oder an einem Debriefing-Arbeitsplatz bestehen. Der Funkverkehr muss aufzeichnungsfähig sein.Die Wiedergabe der Übung ist durchzuführen.xx
Anlage 31 (zu § 90 Absatz 2)Standards für das behördliche Zulassungsverfahren für Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 121)
I.
Die Stelle, die Simulatoren zur Beurteilung von Befähigungen einsetzt, stellt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung,
in dem angegeben ist, für welche Beurteilung von Befähigungen der Simulator zugelassen werden soll, d. h. für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer (Fahrsimulator) oder für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter Radar (Radarsimulator) oder für beide praktischen Prüfungen;
aus dem hervorgeht, dass der Simulator die vollständige Erfüllung der technischen und funktionalen Mindestanforderungen gemäß dem einschlägigen Standard oder den einschlägigen Standards für Simulatoren gewährleistet.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Mindestanforderungen gemäß dem Standard für die funktionalen und technischen Anforderungen an Simulatoren nach dem Testverfahren für jeden Gegenstand geprüft werden. Hierfür setzt die zuständige Behörde von der das Ausbildungsprogramm durchführenden Stelle unabhängige Sachverständige ein. Die Sachverständigen dokumentieren die Konformitätsprüfung für jeden Gegenstand. Bestätigen die Testverfahren die Erfüllung der Anforderungen, erteilt die zuständige Behörde eine Zulassung für den Simulator. In der Zulassung ist anzugeben, für welche Beurteilung von Befähigungen der Simulator zugelassen wird.
II.
Die für die Zulassung von Simulatoren zuständige Behörde teilt der Europäischen Kommission und jeder betroffenen internationalen Organisation die Zulassung eines Simulators mit und gibt dabei mindestens Folgendes an:
die Beurteilung von Befähigungen, für die der Simulator zugelassen ist, d. h. für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer (Fahrsimulator) oder für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter Radar (Radarsimulator) oder für beide praktischen Prüfungen);
den Namen des Betreibers des Simulators;
ggf. die Bezeichnung des Ausbildungsprogramms;
die Einrichtung, die die Befähigungszeugnisse, besonderen Berechtigungen oder Zeugnisse über praktische Prüfungen ausstellt;
das Datum des Inkrafttretens, der Aufhebung oder Aussetzung der Zulassung des Simulators.
Für die Zwecke eines Qualitätsbewertungs- und -sicherungssystems nach Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2017/2397 werden die Anträge gemäß Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a und die Dokumentation gemäß Abschnitt I Nummer 2 von der zuständigen Behörde aufbewahrt.
Anlage 32 (zu § 137 Absatz 2)(weggefallen)
Anlage 33 (zu § 138)(weggefallen)
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