Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
Zerstörende Prüfung: Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang Nncdk 10bis 99 5012,058 100bis 500 8011,237 501bis 3 20013120,8473 201bis10 00020120,64010 001und mehr30230,503
Zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung: Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang Nncdk 10bis 99 5––2,058 100bis 500 8––1,237 501bis 3 20013––0,8473 201bis10 00020––0,64010 001und mehr30––0,503
Zerstörende Prüfung Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang für Fertigpackungen, die mit dem Zeichen „℮“ nach § 11 gekennzeichnet sind NncdkUnabhängig vom Losumfang
(N ≥ 100)20120,640
Nicht zerstörende Prüfung für Fertigpackungen mit EG-Düngemitteln, Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind sowie mit Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln über 10 Liter NnUnabhängig vom Losumfang
(N ≥ 20)20
Bestimmung der Füllmengen Es sind in der Regel zu bestimmen:
Gewichte durch Wägung,
Gewichte von Textilerzeugnissen im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik; als Gewicht gilt das Trockengewicht ohne Umhüllung, Einlage und dergleichen und ohne Beschwerung, wenn die Beschwerung nicht durch die Art des Erzeugnisses und die Herstellung bedingt ist, zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlages für die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 aufgeführten Fasern,
Volumen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Dichte,
Volumen bei Fertigpackungen mit EG-Düngemitteln, Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind sowie mit Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln über 10 Liter durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Schüttdichte nach den anerkannten Regeln der Technik.
Zusätzliche Feststellungen
Messunsicherheit Die Messunsicherheit des Prüfverfahrens ist zu berücksichtigen.
Bestimmung der mittleren Tara Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn das Taragewicht im Mittel nicht mehr als 10 v. H. der Nennfüllmenge beträgt. Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn die Standardabweichung der Taragewichte von 10 Taraproben bei der Prüfung am Abfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde nicht größer als das 0,25fache der zulässigen Minusabweichung ist. Als Taramittelgewicht gilt bei der Prüfung am Abfüllort das Mittel von 10, bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde das Mittel von 5 Taraproben. In allen anderen Fällen ist das Gewicht jeder einzelnen Leerpackung festzustellen.
Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen Der mittlere Trocknungsverlust des Erzeugnisses ist an mindestens 3 Fertigpackungen aus der Stichprobe nach Nummer 3 Buchstabe a und b zu bestimmen. Das Gesamtgewicht dieser Trocknungsprobe muss mindestens 35 Gramm betragen.
Feststellung des Mittelwertes
Die Vorschriften über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x̄ der Füllmengen x Der k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter Nummer 3; s ist die Standardabweichung der Füllmengen xi der Stichprobe.
aa) aus der Stichprobe nach Nummer 3 Buchstabe a, c, d und e vermehrt um den Betrag k * s oder
bb) bei einer Vollprüfung nach Nummer 3 Buchstabe b
Fertigpackungen mit nach Gewicht gekennzeichneten Textilerzeugnissen Von dem festgestellten Mittelwert x̄ der Stichprobe und den festgestellten Einzelgewichten xi der Stichprobe wird der mittlere Trocknungsverlust abgezogen; der aus Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 berechnete Feuchtigkeitszuschlag wird hinzugerechnet. Im Übrigen gilt Nummer 6 Buchstabe a.
Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen
Normale Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 3 Buchstabe a Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rückweisezahl d oder größer, sind die Vorschriften nicht erfüllt.
Vollprüfung nach Nummer 3 Buchstabe b Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, größer als 2 v. H. der Anzahl der in der Vollprüfung geprüften Fertigpackungen, sind die Vorschriften nicht erfüllt.
Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 3 Buchstabe c und e Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rückweisezahl d oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.
Prüfung des Abtropfgewichtes Abtropfgewichte sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Nummer 1 bis 6 gelten entsprechend.
Ungleiche Nennfüllmenge Die Regelungen der Nummern 4 und 5 Buchstabe a und b gelten auch für Fertigpackungen mit ungleicher Nennfüllmenge.
Prüfung anderer Verkaufseinheiten Die Nummern 1 bis 7 dieser Anlage sind auf die Prüfung anderer Verkaufseinheiten entsprechend anzuwenden.
Anlage 4 (zu § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 28 Absatz 1 und Absatz 2,§ 30 Absatz 3 sowie § 40 Absatz 2)Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung durch die zuständigen Behörden
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2524 - 2526)
Vorbemerkungen: Die zuständigen Behörden der Länder prüfen mit einem geeigneten statistischen Stichprobenverfahren nach den anerkannten Regeln der Technik, wobei das Stichprobenverfahren in seiner Wirksamkeit mit der in der Richtlinie 76/211/EWG in Anhang I Nummer 5 beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar ist.
Umfang der Prüfung Die Prüfung besteht aus
der Feststellung der Losgröße,
der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,
den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 5, soweit erforderlich,
der Feststellung des Mittelwertes,
der Feststellung der Einhaltung der Verkehrsfähigkeitsgrenze.
Feststellung der Losgröße Werden Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten unmittelbar nach Abschluss des Herstellungsvorgangs geprüft, so entspricht der Umfang des Loses der maximalen Stundenleistung der Abfüllanlage, und zwar ohne Begrenzung des Losumfangs. In den übrigen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt. Kann bei Prüfung am Lager die Zugehörigkeit einer Lieferung zu einem Los nicht festgelegt werden, so wird die Losgröße durch die Anzahl gleich beschaffener Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.
Umfang der Stichproben Bei der stichprobenweisen Prüfung von Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten muss es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Bei einer Losgröße von weniger als 26 Fertigpackungen kann eine zerstörende oder nicht zerstörende Prüfung auf Einhaltung der Werte der Verkehrsfähigkeit bei einzelnen oder bei allen Fertigpackungen vorgenommen werden. Für den Stichprobenumfang gilt folgende Tabelle: Nna 26bis 50 31,0 51bis 150 50,35 151bis 500 80,2 501bis 3 200130,15 3 201bis10 000200,1 10 001und mehr300,085 In der Tabelle bedeuten: NLosgrößenStichprobenumfangaFaktor zur Berechnung des Sicherheitszuschlages
Bestimmung der Füllmengen
Es sind in der Regel zu bestimmen:
aa) Längen durch Längenmessung,
bb) Längen von Garnen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Feinheit,
cc) Flächen durch Längenmessung,
dd) Stückzahl durch Zählung.
Abweichend von Nummer 4 Buchstabe a Unterbuchstabe aa, cc und dd können bestimmt werden:
aa) Längen durch Wägungen in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse nach Nummer 5 Buchstabe b, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
aaa) Die Wägewerte der nach Nummer 5 Buchstabe b ermittelten Einzellängen dürfen vom gebildeten Mittelwert um nicht mehr als ± 1 v. H. abweichen.
bbb) Bei der Prüfung der Fertigpackungen muss der Wägewert, der 2 v. H. der gekennzeichneten Länge entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.
bb) Stückzahlen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse nach Nummer 5 Buchstabe c, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
aaa) Die Wägewerte der 10 Mittelwerte x̄i die nach Nummer 5 Buchstabe c bestimmt sind, dürfen von dem Gesamtmittelwert x̄ um nicht mehr als ± 1 v. H. abweichen.
bbb) Bei der Prüfung der Fertigpackungen muss der Wägewert, der der zulässigen Minusabweichung entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen. Für die Feststellungen nach Nummer 4 Buchstabe b sind in der Regel Netto-Wägungen vorzunehmen.
Zusätzliche Feststellungen
Messunsicherheit Die Messunsicherheit des Prüfverfahrens ist zu berücksichtigen.
Bestimmungen der mittleren längenbezogenen Masse Die mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens 5 Einzellängen von je mindestens 1 Meter Länge zu bestimmen. Ist die mittlere längenbezogene Masse größer als , brauchen die Einzellängen nicht größer als 0,2 Meter zu sein.
Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse Die mittlere stückzahlbezogene Masse ist aus 10 Gruppen zu mindestens je 10 Einzelstücken zu bestimmen. Die Gesamtzahl der Einzelstücke muss dabei mindestens 10 v. H. der Nennstückzahl der Fertigpackungen betragen.
Bestimmung der Länge von Textilerzeugnissen Die Länge von Textilerzeugnissen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Die mittlere feuchtigkeitsbedingte Längenänderung von Textilerzeugnissen und die mittlere Feinheit von Garnen sind an 3 Proben aus der Stichprobe nach Nummer 3 zu bestimmen.
Feststellung des Mittelwertes Die Vorschriften über die mittlere Füllmenge dieser Verordnung sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x̄ der Füllmengen xi aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag „a * R“, größer oder gleich der Nennfüllmenge ist. Der Faktor a ergibt sich aus der Tabelle unter Nummer 3; R ist die Spannweite der Füllmengen xi der Stichprobe.
Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung Die Nummern 1 bis 6 dieser Anlage sind auf die Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung entsprechend anzuwenden.
Anlage 5 (zu § 40 Absatz 2)Abweichende Prüfzeiträume für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2526)
Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Gewichtskennzeichnung ErzeugnisPrüfzeitrauma)Backwaren ohne VorverpackungBis 11 Stunden nach dem Zeitpunkt der Backofenentnahmeb)Frisches Obst oder Gemüse, KartoffelnBis zu 1 Monat nach dem Zeitpunkt der Herstellungc)Lösungsmittelhaltige KlebstoffeBis zu 1 Woche nach dem Zeitpunkt der Herstellung
Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung ErzeugnisPrüfzeitrauma)Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebensmittel als KonserveBis 2 Jahre nach dem Zeitpunkt der Herstellungb)Fische, Erzeugnisse aus gesalzenen Fischen, Anchosen, Marinaden, Kochfischwaren, Fischdauerkonserven, Muscheln, Krabben, wechselwarme Tiere, Krusten- und Schalentiere, Weichtiere oder Erzeugnisse aus diesen Tieren, außer glasierte ErzeugnisseBis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellungc)BratfischmarinadenBis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellungd)Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wirdBis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
Anlage 6 (zu § 40 Absatz 3)Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen durch die zuständigen Behörden
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2527)
Vorbemerkungen Die zuständigen Behörden der Länder prüfen mit einem geeigneten statistischen Stichprobenverfahren nach den anerkannten Regeln der Technik, wobei das Stichprobenverfahren in seiner Wirksamkeit mit der in der Richtlinie 75/107/EWG in Anhang II beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar ist.
Entnahme der Zufallsstichprobe Es wird eine Stichprobe von 35 Maßbehältnissen zufallsmäßig aus einem Los entnommen, das einer Stundenproduktion von Flaschen desselben Musters aus derselben Herstellung entspricht und bei importierten Flaschen durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Flaschen einer Lieferung oder, falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung nicht festgestellt werden kann, durch den Lagerbestand bestimmt ist.
Messung des Volumens der Flaschen der Stichprobe Die Flaschen werden leer gewogen. Sie werden mit Wasser von bekannter Dichte bei einer Temperatur von 20 °C randvoll oder bis zur Höhe des angegebenen Abstandes von der oberen Randebene gefüllt. Sie werden gefüllt gewogen. Die Messunsicherheit der Bestimmung des Volumens darf höchstens ein Fünftel der nach § 36 Absatz 2 zulässigen Abweichungen für das Nennvolumen der Flaschen betragen.
Auswertung der Ergebnisse
Zu berechnen sind der Mittelwert x̄ der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe, die Standardabweichung s der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe.
Es werden folgende Grenzwerte berechnet: obere Toleranzgrenze To als Summe aus dem Randvollvolumen oder dem durch die angegebene Entfernung begrenzten Volumen und der zugehörigen Abweichung nach § 36 Absatz 2 oder 3, untere Toleranzgrenze Tu als Differenz aus dem Randvollvolumen oder dem durch die angegebene Entfernung begrenzten Volumen und der zugehörigen Abweichung nach § 36 Absatz 2 oder 3.
Annahmekriterien Das Los genügt den Vorschriften des § 35 Absatz 2 oder 3, wenn die Werte x̄ und s gleichzeitig folgende drei Ungleichungen erfüllen: x̄ + k · s ≤ To x̄ – k · s ≥ Tu s ≤ F (To – Tu) mit k = 1,57 und F = 0,266
Berechnung der Werte x̄ und s Der Mittelwert der Stichprobe ist: Die Standardabweichung der Stichprobe ist:
Wenn das Kontrollergebnis zu Beanstandungen führt, kann eine zweite Prüfung durchgeführt werden. Die Stichprobe ist dann aus einem Los zu entnehmen, das einer längeren Produktionsdauer entspricht, oder es sind die Eintragungen auf geeigneten Kontrollkarten oder in geeigneten Kontrollaufzeichnungen des Herstellers zu berücksichtigen, wenn dessen Betrieb von den zuständigen Behörden kontrolliert worden ist.
Anlage 7 (zu § 34 Absatz 5 Satz 1, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 44 Absatz 2) Anforderungen an Messgeräte
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2528)
Allgemein
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Messgeräte im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 2 geeignet, wenn sie konformitätsbewertet oder geeicht sind.
Sofern Messgeräte zur Bestimmung der Masse oder des Volumens verwendet werden, darf die Verkehrsfehlergrenze der verwendeten Messgeräte bei der Messung oder der Kontrolle der Füllmenge einer Fertigpackung, der Füllmenge einer Verkaufseinheit ohne Umhüllung oder des Gewichts einer Backware ohne Vorverpackung höchstens ein Fünftel der Werte in der Tabelle in § 9 Absatz 3, sowie der Werte in § 30 Absatz 4 oder § 34 Absatz 3 betragen.
aa) Werden nichtselbsttätige Waagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse III oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als: Nennfüllmenge QN der Fertigpackung in [g] oder [ml]größter zulässiger Eichwert in [g]von 5bis weniger als 10 0,1von 10bis weniger als 25 0,2von 25bis weniger als 150 0,5von 150bis weniger als 350 1,0von 350bis weniger als 1 750 2,0von 1 750bis weniger als 3 500 5,0von 3 500bis weniger als 7 000 10,0von 7 000bis weniger als 25 000 20,0von 25 000bis weniger als 50 000 50,0von 50 000bis weniger als 100 000100,0von100 000bis weniger als 600 000200,0von600 000bis1 500 000500,0
bb) Werden selbsttätige Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse XIII (1) oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als: Nennfüllmenge QN der Fertigpackung in [g] oder [ml]größter zulässiger Eichwert in [g]von 5bis weniger als 20 0,1von 20bis weniger als 50 0,2von 50bis weniger als 175 0,5von 175bis weniger als 500 1,0von 500bis weniger als 5 000 2,0von 5 000bis weniger als 10 000 5,0von 10 000bis weniger als 15 000 10,0von 15 000bis weniger als 50 000 20,0von 50 000bis 100 000 50,0
Ausnahmen Werden Backwaren ohne Vorverpackung oder für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel überwiegend von Hand hergestellt, sind geeichte Handelswaagen zum Messen oder Kontrollieren geeignet.
Zusatzeinrichtungen an Messgeräten nach Nummer 1 Buchstabe a und b, welche bei der Herstellung von Fertigpackungen zur Messung und Kontrolle verwendet werden und zur Registrierung und Auswertung von Messwerten dienen, sind von der Anwendung des Mess- und Eichgesetzes ausgenommen.
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