Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung
Eingangsformel
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal
Das erlaubnispflichtige Personal für die Flugsicherung umfasst
die Fluglotsen sowie deren Ausbilder an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste,
das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal in den Flugsicherungsbetriebsdiensten in den Verwendungsbereichen
Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle,
Fluginformationsdienst,
Flugberatung
das flugsicherungstechnische Personal für den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung (Inbetriebhaltung) der betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sowie dessen Ausbilder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
Lizenzschein: ein Zeugnis, das nach Maßgabe dieser Verordnung für Personal im Sinne des § 1 Nr. 1 erteilt wird und in das als Zeugnis einer Auszubildendenlizenz (Auszubildendenlizenzschein) Erlaubnisse, Befugnisse und Sprachenvermerke und als Zeugnis einer Fluglotsenlizenz (Fluglotsenlizenzschein) Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Sprachenvermerke eingetragen werden;
Lizenz:
als Auszubildendenlizenz (student licence), eine Genehmigung, welche den Inhaber zu Tätigkeiten an den Arbeitsplätzen der Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz berechtigt oder
als Fluglotsenlizenz (licence), eine Genehmigung, welche den Inhaber berechtigt, selbstverantwortlich Flugverkehrskontrolldienste zu erbringen;
Erlaubnisschein: ein Zeugnis, das nach Maßgabe dieser Verordnung für Personal im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3 erteilt wird und in das Erlaubnisse, Berechtigungen und, soweit erforderlich, Sprachenvermerke eingetragen werden;
Erlaubnis:
die in einen Lizenzschein eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der besondere Bedingungen, Rechte oder Beschränkungen der Lizenz angegeben sind (rating) oder
die in einen Erlaubnisschein eingetragene Genehmigung, aufgrund der unter Aufsicht eines Ausbilders Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle, Fluginformationsdienst oder Flugberatung erbracht oder betrieblich genutzte flugsicherungstechnische Einrichtungen in Betrieb gehalten werden dürfen;
Befugnis (rating endorsement): die in einen Lizenzschein eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der besondere Bedingungen oder Beschränkungen der Erlaubnis angegeben sind;
Berechtigung:
die in einen Lizenzschein eingetragene und einen Teil der Fluglotsenlizenz bildende Genehmigung, in der sowohl die Ortskennung der International Civil Aviation Organisation (ICAO) als auch die Sektoren und die Arbeitsplätze oder nur die Sektoren oder nur die Arbeitsplätze angegeben sind, für die der Lizenzinhaber zur Ausübung der Tätigkeit befähigt ist (unit endorsement) oder
die in einen Erlaubnisschein eingetragene Genehmigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit in der der Berechtigung zugeordneten Zuständigkeit in einem Verwendungsbereich der Flugsicherungsbetriebsdienste für Personal im Sinne des § 1 Nr. 2 oder in der Inbetriebhaltung betrieblich genutzter flugsicherungstechnischer Einrichtungen für Personal im Sinne des § 1 Nr. 3;
Ausbildererlaubnis (instructor endorsement): die in einen Lizenzschein eingetragene und einen Teil der Fluglotsenlizenz bildende Genehmigung, in der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz angegeben ist; die Ausbildererlaubnis erstreckt sich jeweils auf Zuständigkeitsbereiche, für die eine gültige Berechtigung vorliegt;
Ausbilderberechtigung: die in einen Erlaubnisschein eingetragene Genehmigung zur Durchführung der Ausbildung an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste für Personal nach § 1 Nr. 2 oder flugsicherungstechnischen Einrichtungen für Personal nach § 1 Nr. 3, für die der Ausbilder gültige Berechtigungen besitzt;
Sprachenvermerk: der in einen Lizenzschein (als language endorsement) oder in einen Erlaubnisschein eingetragene Vermerk, in dem die Sprachkompetenz des Inhabers angegeben ist;
psychoaktive Substanz: insbesondere Alkohol, Opiate, Cannaboide, Kokain, Halluzinogene, Sedativa oder Hypnotika, jedoch nicht Kaffee, Tee und Tabak;
ICAO-Ortskennung: der aus vier Buchstaben bestehende Code, der nach den Vorgaben des ICAO-Dokuments DOC 7910 gebildet wird und dem Standort einer Flugverkehrskontrollstelle zugeordnet ist;
Sektor: ein Teil eines Kontrollbezirks und Fluginformationsgebietes der flexibel je nach Bedarf unterteilt werden kann;
Ausbildung: die Gesamtheit von theoretischem Unterricht, praktischen Übungen, einschließlich Simulationsübungen, und Ausbildung am Arbeitsplatz;
Ausbildungsanbieter: eine Organisation, die von der Aufsichtsbehörde für die Durchführung einer oder mehrerer Arten von Ausbildung für Fluglotsen nach § 1 Nr. 1 zertifiziert wurde;
Ausbildungsstätte: eine Einrichtung, der die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zur grundlegenden Ausbildung von erlaubnispflichtigem Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 erteilt hat;
betriebliches Kompetenzprogramm: ein von der Aufsichtsbehörde genehmigtes Programm, das festlegt, wie die Kontrollstelle die Kompetenz ihrer Lizenzinhaber aufrechterhält;
Kompetenzbeurteiler: von der Aufsichtsbehörde berufene Lizenzinhaber, die für die betriebliche Ausbildung und das Kompetenzerhaltungstraining tätig werden;
betrieblicher Ausbildungsplan: ein von der Aufsichtsbehörde genehmigter Plan mit genauen Angaben zu den Verfahren und zeitlichen Vorgaben, damit ein Lizenzinhaber die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anwenden kann.
§ 3 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.
Abschnitt 2 Fluglotsen und deren Ausbilder
Unterabschnitt 1 Pflichten, Lizenzen und Ausbildungsvoraussetzungen
§ 4 Allgemeine Pflichten
(1) Jede Flugsicherungsorganisation stellt sicher, dass die von ihr eingesetzten Fluglotsen die erforderliche Kompetenz besitzen.
(2) Jeder Fluglotse
darf nur solche Flugverkehrskontrollaufgaben durchführen, für die er die erforderliche und gültige Fluglotsenlizenz mit den entsprechenden Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Sprachenvermerken innehat,
ist verpflichtet, seine Kompetenz zur Durchführung der Flugverkehrskontrollaufgaben durch geeignete Maßnahmen nach dieser Verordnung aufrechtzuerhalten,
darf keine Flugverkehrskontrollaufgaben wahrnehmen, wenn er unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen steht oder infolge körperlicher oder geistiger Mängel an der sicheren Wahrnehmung seiner Flugverkehrskontrollaufgaben gehindert ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Auflagen zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten erlassen.
§ 5 Lizenzen, Erlaubnisse und Befugnisse
(1) Die Lizenz für Fluglotsen enthält eine oder mehrere der folgenden Erlaubnisse und Befugnisse:
die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb“ (Aerodrome Control Visual, ADV), mit der der Lizenzinhaber seine Befähigung zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz, für den keine Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren veröffentlicht sind, nachweist;
die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI), mit der der Lizenzinhaber seine Befähigung zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz, für den Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren veröffentlicht sind, nachweist. Diese Erlaubnis ist mit mindestens einer der nachfolgend beschriebenen Befugnisse zu erteilen:
Die Befugnis „Platzverkehrskontrolle“ (Tower Control, TWR) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Kontrolldienst durchzuführen, wenn die Flugplatzkontrolle von einem einzigen Arbeitsplatz aus erbracht wird.
Die Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ (Ground Movement Control, GMC) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle durchzuführen.
Die Befugnis „Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung“ (Ground Movement Surveillance, GMS), die zusätzlich zur Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle mit Hilfe der Flugplatz-Rollführungssysteme durchzuführen.
Die Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ (Air Control, AIR) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Luftverkehrskontrolle durchzuführen.
Die Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung“ (Aerodrome Radar Control, RAD), die zusätzlich zur Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolle mit Hilfe von Überwachungsradar durchzuführen.
Die Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle“ (RAD-S), die zusätzlich zur Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ und zur Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolle mit Hilfe von Überwachungsradar zu Staffelungszwecken durchzuführen;
die Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Procedural, APP), mit der der Lizenzinhaber seine Befähigung zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung nachweist;
die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS), mit der der Lizenzinhaber seine Befähigung zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten für ankommende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge mit Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung nachweist. Diese Erlaubnis ist mit mindestens einer der nachfolgend beschriebenen Befugnisse zu erteilen:
Die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Anflugkontrolldienst unter Nutzung von Primär- und Sekundärradar durchzuführen.
Die Befugnis „Präzisionsanflug mit Radar“ (Precision Approach Radar, PAR), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Präzisionsanflüge unter Nutzung von Präzisionsanflugradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen.
Die Befugnis „Anflug mit Überwachungsradar“ (Surveillance Radar Approach, SRA), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Nichtpräzisionsanflüge unter Nutzung von Überwachungsradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen.
Die Befugnis „Automatische bordabhängige Überwachung“ (Automatic Dependent Surveillance, ADS) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Anflugkontrolldienst unter Nutzung von automatischer bordabhängiger Überwachung durchzuführen.
Die Befugnis „Nahbereichskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ oder „Automatische bordabhängige Überwachung“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden;
die Erlaubnis „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Procedural, ACP), mit der der Lizenzinhaber seine Befähigung zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten für Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung nachweist;
die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance, ACS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge mit Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen. Diese Erlaubnis ist mit mindestens einer der nachfolgend beschriebenen Befugnisse zu erteilen:
Die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von Überwachungsradar durchzuführen.
Die Befugnis „Automatische bordabhängige Überwachung“ (Automatic Dependent Surveillance, ADS) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von automatischer bordabhängiger Überwachung durchzuführen.
Die Befugnis „Nahverkehrskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ oder „Automatische bordabhängige Überwachung“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden.
Die Befugnis „Ozeankontrolle“ (Oceanic Control, OCN) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk durchgeführt werden.
(2) Der Lizenzschein muss die in Anlage 4 genannten Anforderungen erfüllen.
§ 6 Ausbildungsvoraussetzungen
(1) Die Ausbildung von Fluglotsen ist nur zulässig, wenn
der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist,
der Bewerber mindestens Inhaber eines zum Hochschulzugang berechtigenden Abschlusszeugnisses oder eines gleichwertigen Zeugnisses ist,
der Bewerber seine medizinische Tauglichkeit nach § 7 nachgewiesen hat,
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