Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2008-10-10
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 48
Änderungshistorie JSON API

(2) Bestehen Zweifel an der sicheren Betriebsabwicklung oder der ordnungsgemäßen Inbetriebhaltung durch den Berechtigungsinhaber oder ist er vorübergehend medizinisch nicht tauglich, kann die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Berechtigungen anordnen. Die Berechtigungen werden widerrufen, wenn von einem Prüfungsausschuss nach § 41 festgestellt wird, dass der Berechtigungsinhaber nicht mehr die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten besitzt oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die nach § 31 erforderliche medizinische Tauglichkeit voraussichtlich auf Dauer nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.

(3) Die Überprüfung ist nicht öffentlich. Die Aufsichtsbehörde kann Vertreter zur Beobachtung der Überprüfung entsenden und anderen Personen die Anwesenheit bei der Überprüfung gestatten.

(4) Das Ergebnis der Überprüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Eine nicht bestandene Überprüfung kann unter den von der Aufsichtsbehörde bestimmten Voraussetzungen wiederholt werden.

(5) Der Prüfungsausschuss fertigt einen Überprüfungsbericht.

Unterabschnitt 5 Ausbildungsstätten

§ 45 Erlaubnis zum Betrieb von Ausbildungsstätten

(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt auf Antrag eine Erlaubnis zum Betreiben einer Ausbildungsstätte zur grundlegenden Ausbildung von erlaubnispflichtigem Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss insbesondere enthalten:

1.

den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen,

2.

die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der Antragsteller eine natürliche Person ist; die Staatsangehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen,

3.

die Namen des Ausbildungsleiters und des Lehrpersonals sowie Unterlagen über deren fachliche und pädagogische Eignung,

4.

Angaben über die Aufnahmebedingungen, das Ziel, die Inhalte, den Gang, die Dauer der Ausbildung und die Zahl der gleichzeitig Auszubildenden,

5.

Angaben über die Einrichtungen und Lehrmittel.

Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Angaben fordern.

(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

1.

die Ausbildungsstätte nach ihrer Art und ihrer personellen und sachlichen Ausstattung zur Durchführung der Ausbildung geeignet ist,

2.

der Ausbildungsleiter und das Lehrpersonal fachlich und pädagogisch geeignet sind,

3.

Inhalte, Gang und Dauer der Ausbildung auf das Ausbildungsziel ausgerichtet sind,

4.

keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werden kann.

(4) Die Erlaubnis kann auf die Ausbildung von Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 oder flugsicherungstechnischem Personal nach § 1 Nr. 3 und zusätzlich auf einzelne Ausbildungsteile beschränkt werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(5) Mit der Ausbildung darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.

(6) Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 3 sind der Aufsichtsbehörde von dem Betreiber der Ausbildungsstätte mitzuteilen. Ein Wechsel des Ausbildungsleiters oder des Lehrpersonals oder Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 2 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(7) Die Aufsichtsbehörde führt die Aufsicht über die Ausbildungsstätten. Sie kann die Vorlage von Unterlagen und Ausbildungsberichten fordern.

(8) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder wenn länger als ein Jahr von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist.

(9) Für Ausbildungsstätten der Flugsicherungsorganisation DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erlaubnispflichtiges Flugsicherungspersonal im Sinne von § 1 Nr. 2 und 3 ausbilden, gilt die Erlaubnis nach Absatz 1 als erteilt. Im Übrigen unterliegen die Erlaubnisinhaber den Voraussetzungen und Bestimmungen dieser Vorschrift.

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 46 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

ohne Fluglotsenlizenz nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Flugverkehrskontrollaufgaben durchführt,

2.

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Flugverkehrskontrollaufgaben wahrnimmt oder

3.

einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt.

§ 47 Übergangsvorschriften

(1) Berechtigungen nach § 11 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) für Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, gelten als Berechtigungen im Sinne des § 14 dieser Verordnung. Der Ablauf der Gültigkeitsdauer nach § 22 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung wird dadurch nicht berührt.

(2) Ausbilderberechtigungen nach § 13 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung für Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 3 und § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, gelten als Ausbildererlaubnisse nach § 17 dieser Verordnung mit den Beschränkungen nach § 17 Abs. 2 und mit einer Gültigkeitsdauer von 36 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(3) Eine nicht beschränkte Erlaubnis nach § 9 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung für Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig ist, gilt als Erlaubnis mit den jeweiligen Befugnissen nach § 5 dieser Verordnung. Diese wird in den Fluglotsenlizenzschein eingetragen. Abweichend hiervon wird eine Erlaubnis mit den zugehörigen Befugnissen aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen grundlegenden Ausbildung, für die noch zu keinem Zeitpunkt eine ihr zugeordnete Berechtigung erworben wurde, in den Auszubildendenlizenzschein eingetragen.

(4) Dem unter die Regelungen der Absätze 1 bis 3 fallenden Personal werden Auszubildendenlizenzen oder Fluglotsenlizenzen nach dieser Verordnung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der Aufsichtsbehörde ausgehändigt.

(5) Eine gültige Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung für Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung, die auf die Tätigkeit an Flugplätzen beschränkt ist, für die nach § 27d Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes nur auf Antrag des Flugplatzunternehmers Flugsicherungsbetriebsdienste vorgehalten werden (beschränkte Erlaubnis), behält ihre Gültigkeit bis längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Nach erfolgreicher Teilnahme an dem Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle gemäß Anlage 1 Nr. 2.5 dieser Verordnung wird von der Aufsichtsbehörde eine Lizenz nach dieser Verordnung mit der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (ADI) und der Befugnis „Platzverkehrskontrolle“ (TWR) oder den Befugnissen „Luftverkehrskontrolle“ (AIR) und „Rollverkehrskontrolle“ (GMC) erteilt. Wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Erteilung einer Lizenz nach dieser Verordnung unter Wahrung des Besitzstandes beantragt, wird von der Aufsichtsbehörde eine Lizenz nach dieser Verordnung mit der Erlaubnis und den Befugnissen nach Satz 3 ohne das Erfordernis der erfolgreichen Teilnahme an dem Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle gemäß Anlage 1 Nr. 2.5 erteilt. Die Lizenz wird mit einem einschränkenden Vermerk versehen, der den Einsatz ausschließlich an dem Flugplatz ermöglicht, an dem der Fluglotse gültige Berechtigungen besitzt.

(6) Hat ein Fluglotse mit einer gültigen, beschränkten Erlaubnis erfolgreich an einem Weiterbildungs- oder dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle teilgenommen, wird bei einer Lizenzerteilung nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 zusätzlich die Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung“ (RAD) erteilt.

(7) Hat ein Fluglotse mit einer gültigen, beschränkten Erlaubnis erfolgreich an einer Weiterbildungsmaßnahme zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung in der Flugplatzkontrolle teilgenommen, wird bei einer Lizenzerteilung nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 zusätzlich die Befugnis „Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung“ (GMS) erteilt.

(8) Die Ergänzungsausbildung gemäß Anlage 1 Nr. 2.5 darf nur von einem nach § 29 Abs. 1 von der Aufsichtsbehörde zertifizierten Ausbildungsanbieter durchgeführt werden.

(9) Der nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 für die Verlängerung von Berechtigungen erforderliche Nachweis der Sprachkompetenz ist erstmalig bis 17. Mai 2010 zu erbringen.

(10) Der nach § 43 Abs. 2 für die Verlängerung von Berechtigungen erforderliche Nachweis der englischen Sprachkompetenz ist erstmalig bis 5. März 2011, der Nachweis der deutschen Sprachkompetenz ist erstmalig bis 17. Mai 2010 zu erbringen.

(11) Untersuchungsstellen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) gelten bis längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung als anerkannte flugmedizinische Zentren oder anerkannte Flugmediziner im Sinne des § 7 Abs. 1 und 6. Tauglichkeitszeugnisse sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Form des Musters nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 10 auszustellen.

(12) Ein Prüferlehrgang nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ist erstmalig drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachzuweisen.

§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 17. Oktober 2008 in Kraft.

Anlage 1 (zu den §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 47 Abs. 5 und 8)Grundlegende Ausbildung für Fluglotsen – Leistungsnachweise; Sprachenvermerke

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1949 - 1957)

1. Abfolge der Ausbildungskurse In der grundlegenden Ausbildung für Fluglotsen sind zum Erwerb der Auszubildendenlizenz, Erlaubnis, Befugnisse und Sprachenvermerke die folgenden Ausbildungskurse in der angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen:

1.1

a)

Für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC):

– Grundkurs für Flugverkehrskontrolle,

– Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle;

b)

für den zusätzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung (RAD):

– Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle;

c)

für den zusätzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle (RAD-S) nach Erwerb der Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle:

– Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle;

d)

für den zusätzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung (GMS):

– Befugniskurs zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung.

1.2

a)

Für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis (APS) und der Befugnis Radar (RAD):

– Grundkurs für Flugverkehrskontrolle,

– Erlaubniskurs für Anflugkontrolle;

b)

für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Befugnis Nahbereichskontrolle (TCL) zusätzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:

– Befugniskurs für Nahbereichskontrolle;

c)

für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit dem gleichzeitigen Erwerb der Erlaubnis und der Befugnisse nach den Buchstaben a und b:

– Erlaubniskurs für Anflug- und Nahbereichskontrolle;

d)

für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (ACS) zusätzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:

– Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle.

1.3

a)

Für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis (ACS) und der Befugnis Radar (RAD):

– Grundkurs für Flugverkehrskontrolle,

– Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle;

b)

für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Befugnis Nahbereichskontrolle (TCL) zusätzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:

– Befugniskurs für Nahbereichskontrolle;

c)

für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (APS) zusätzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:

– Ergänzungskurs für Anflugkontrolle.

2. Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte, Leistungsnachweise, Nachweis der Sprachkompetenz

2.1

a)

Ausbildungsziele Nach dem Grundkurs für Flugverkehrskontrolle

• kennen die Teilnehmer nationale und internationale Luftfahrtorganisationen und können deren Aufgaben allgemein beschreiben;

• verstehen die Teilnehmer die grundsätzlichen Anforderungen an die Funktionen und Verfahren des Flugverkehrsmanagements;

• besitzen die Teilnehmer ein praktisches Verständnis für Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln, deren Navigation und deren grundlegende Anforderungen an die Flugsicherung;

• verfügen die Teilnehmer über Kenntnisse und Fertigkeiten in deutscher und englischer Luftfahrtterminologie und in Sprechfunkverfahren für den Flugfunkdienst;

• können die Teilnehmer in einfachen praktischen Übungen Verfahren der Anflug-, Nahbereichs- und Bezirkskontrolle sicher, geordnet und flüssig anwenden und haben Verständnis für den Einfluss ökologischer, ökonomischer, kundenspezifischer und psychologischer Faktoren;

• entsprechen die englische und – soweit erforderlich – die deutsche Sprachkompetenz den Anforderungen nach § 10 Abs. 2 und 3 und ermöglichen damit die vorschriftsgemäße und funktionsbezogene Kommunikation;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden weiterführenden Ausbildungskurse für die Flugverkehrskontrolle zu beginnen:

– Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle,

– Erlaubniskurs für Anflugkontrolle,

– Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle.

b)

Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)

– Kursmanagement und -verwaltung

– Kurssystem und -inhalte

– Leistungsbeurteilungen

– Sicherheitsmanagement und Regulierung

– Qualitätsmanagement

– Menschliche Leistungsfähigkeit

– Fehler und Versagen

– Kommunikation

– Arbeitsumfeld

– Allgemeine rechtliche Grundlagen der Tätigkeit

– Lizenzierung

– Nationale und internationale Organisationen

– Nationales und internationales Luftrecht

– Luftraumordnung

– Flugregeln

– Flugverkehrskontrolldienst

– Fluginformationsdienst

– Flugalarmdienst

– Flugberatungsdienst

– Verkehrsflussregelung

– Luftraummanagement

– Allgemeine Kontrollverfahren

– Kontrollfreigaben und -anweisungen

– Koordinationsverfahren

– Höhenmessung und Flugflächenzuweisung

– Grundlagen der Staffelung

– Kollisionsvermeidungssysteme

– Fluginformationsdienst

– Not- und Ausfallverfahren

– Besondere Luftraumnutzungen

– Praktische Übungen grundlegender Kontrollverfahren

– Organisation des Wetterdienstes

– Erdatmosphäre und Prozesse

– Wettererscheinungen

– Wetterinformationen

– Wettermeldungen

– Erde

– Luftfahrtkarten

– Angewandte Navigation

– Bord- und bodenseitige Navigationssysteme

– Aerodynamik

– Triebwerke

– Instrumente

– Luftfahrzeugkategorien

– Luftfahrzeugleistungen und -daten

– Funk- und Kommunikationssysteme

– Radarsysteme

– Automatisierte Datenverarbeitungs- und Überwachungssysteme

– Arbeitsplatzausrüstung

– Grundlagen

– Sprechgruppen in der Flugverkehrskontrolle

– Praktische Durchführung

– Luftfahrtspezifische Sprachkommunikation

– Praktische Anwendungen

– Flugpläne

– Flugverkehrskontrollmeldungen

– Nachrichten für Luftfahrer

– Flugverlaufsdaten

– Datenmanagement

– Automatisierung

– Betriebsstätten der zivilen Flugsicherung

– Betriebsstätten anderer Einrichtungen der Luftfahrt

– Umfeld der Flugsicherung

c)

Leistungsnachweise Die Kursteilnehmer haben während des Grundkurses für Flugverkehrskontrolle einen mündlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 15, höchstens 20 Minuten im Themengebiet „Luftfahrtenglisch“, drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 180 Minuten in den weiteren unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten sowie einen praktischen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45, höchstens 60 Minuten im Themengebiet „Betriebsverfahren für die Flugverkehrskontrolle“ zu erbringen.

d)

Nachweis der Sprachkompetenz Zum Nachweis der englischen und, soweit erforderlich, deutschen Sprachkompetenz ist während des Grundkurses für Flugverkehrskontrolle jeweils ein mündlicher Leistungsnachweis zu erbringen. Am Ende des Grundkurses wird die Sprachkompetenz des Kursteilnehmers entsprechend der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.

2.2

a)

Ausbildungsziele Nach dem Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle

• können die Teilnehmer in Simulationsübungen in den Funktionen Platzlotse und Rolllotse oder nur in den Funktionen Platzlotse oder Rolllotse Flugplatzverkehr unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung (Radar) oder Rollverkehrsdarstellung sicher, geordnet und flüssig abwickeln;

• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;

• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in deutscher und englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle fortzusetzen;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Rahmen der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC) zu beginnen.

b)

Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)

– Einweisung in das Simulationssystem

– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum

– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik

– Staffelungs- und Koordinationsverfahren

– Flugplatzkontrollverfahren

– Praktische Übungen und Simulation

c)

Leistungsnachweise Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungsinhalten sowie einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet zu erbringen.

d)

Prüfung Die Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten dauern.

2.3

a)

Ausbildungsziele Nach dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle

• können die Teilnehmer Radarinformationen interpretieren und im Rahmen der in den „ICAO Procedures for Air Navigation Services“ (DOC 4444) beschriebenen Weise nutzen;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle fortzusetzen;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Rahmen der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC), der Befugnis Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung (GMS) sowie der Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung (RAD) zu beginnen oder im Rahmen gültiger Berechtigungen Radar zur Luftverkehrsbeobachtung oder elektronische Rollverkehrsdarstellung betrieblich zu nutzen.

b)

Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete) Grundlegende Radartheorie und -verfahren

– Praktische Übungen und Simulation

c)

Leistungsnachweise Die Kursteilnehmer haben während des Befugniskurses zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 60 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Grundlegende Radartheorie und -verfahren“ zu erbringen.

d)

Prüfung Die Prüfung soll mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten dauern.

2.4

a)

Ausbildungsziele Nach dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle

• können die Teilnehmer in Simulationsübungen Flugplatzverkehr unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren und unter Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle sicher, geordnet und flüssig abwickeln;

• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in deutscher und englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;

• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Rahmen der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC), der Befugnis Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung (GMS) sowie der Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle (RAD-S) zu beginnen oder im Rahmen gültiger Berechtigungen Radar zur Luftverkehrskontrolle betrieblich zu nutzen.

b)

Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet) Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Radarkontrolle in Flugplatzkontrollstellen, insbesondere:

– Einweisung in das Simulationssystem

– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum

– Koordinationsverfahren

– Flugplatzkontrollverfahren mit Radar

– Praktische Übungen und Simulation

c)

Leistungsnachweise Die Kursteilnehmer haben während des Befugniskurses zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet zu erbringen.

d)

Prüfung Die Prüfung soll mindestens 40 Minuten und höchstens 50 Minuten dauern.

2.5

a)

Ausbildungsziele Der Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle umfasst die notwendige ergänzende Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC) für diejenigen Fluglotsen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Besitz einer gültigen, beschränkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) für Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 1a der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung oder nach § 47 Abs. 5 Satz 3 dieser Verordnung sind. Die Ausbildungsziele entsprechen somit denen des Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle (Nr. 2.2).

b)

Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete) Der Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle umfasst insbesondere diejenigen Ausbildungsinhalte des Grundkurses für Flugverkehrskontrolle und des Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle (Nr. 2.2), die in der grundlegenden Ausbildung zum Erwerb der beschränkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar 2002 nicht oder nur eingeschränkt vermittelt worden sind. Einzelne Kursinhalte und -teile können erlassen werden, soweit der Fluglotse die erfolgreiche Teilnahme an inhaltsgleichen Fortbildungsveranstaltungen nachweist. Die Anzahl der praktischen Übungen und der Umfang der Simulation können angemessen verringert werden, wenn der Fluglotse in seiner bisherigen selbstverantwortlichen Tätigkeit in der Flugplatzkontrolle bereits regelmäßig komplexen Flugplatzverkehr bearbeitet hat.

– Einweisung in das Simulationssystem

– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum

– Aktuelle Änderungen in den Flugplatzkontrollverfahren

– Neue flugsicherungstechnische Systeme in der Flugplatzkontrolle

– Not- und Sonderverfahren

– Rollkontrolle unter Nutzung elektronischer Rollverkehrsdarstellung

– Praktische Übungen und Simulation auch von komplexem Flugplatzverkehr

– Menschliche Leistungsfähigkeit

– Fehler und Versagen

– Kommunikation

– Arbeitsumfeld

c)

Leistungsnachweise Die Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Flugplatzkontrolle einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 45 Minuten und einen praktischen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45, höchstens 60 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen“ zu erbringen.

d)

Prüfung Die Prüfung soll mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten dauern. Nach erfolgreicher Prüfung werden dem Fluglotsen die Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und die Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder die Befugnisse Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC) erteilt und in die Lizenzscheine für eine Auszubildendenlizenz oder Fluglotsenlizenz eingetragen.

2.6

a)

Ausbildungsziele Nach dem Befugniskurs zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um im Rahmen gültiger Berechtigungen elektronische Rollverkehrsdarstellung betrieblich zu nutzen.

b)

Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet) Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung in Flugplatzkontrollstellen, insbesondere:

– Grundsätzliche Funktionsweise und Verwendung von Radar

– Einsatzzweck des Rollfeldradars

– Einsatzmöglichkeiten und -einschränkungen

– Identifizierung

– Verfahren zur Nutzung von Rollfeldradar in Flugplatzkontrollstellen

c)

Leistungsnachweise Die Kursteilnehmer haben während des Befugniskurses zur Nutzung elektronischer Rollverkehrsdarstellung einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 45 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet zu erbringen.

d)

Prüfung Die Prüfung soll mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten dauern.

2.7

a)

Ausbildungsziele Nach dem Erlaubniskurs für Anflugkontrolle

• können die Teilnehmer in Simulationsübungen anfliegenden, abfliegenden und überfliegenden zivilen und militärischen Flugverkehr im Zuständigkeitsbereich der Anflugkontrolle in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;

• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;

• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs für Nahbereichskontrolle oder dem Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle fortzusetzen;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und der Befugnis Radar zu beginnen.

b)

Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)

– Einweisung in das Simulationssystem und die Simulationsübungen

– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum

– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik

– Koordinationsverfahren

– Kontrollverfahren

– Praktische Übungen und Simulation

– Psychologische Faktoren

– Medizinische und physiologische Faktoren

– Soziale und organisatorische Faktoren

– Stress

– Menschliches Versagen

– Arbeitsumfeld

c)

Leistungsnachweise Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Anflugkontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungsinhalten sowie zwei praktische Leistungsnachweise in Form von fortlaufenden Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflugkontrolle“ zu erbringen.

d)

Prüfung Die Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

2.8

a)

Ausbildungsziele Nach dem Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle

• können die Teilnehmer in Simulationsübungen zivilen und militärischen Streckenflugverkehr im oberen Luftraum in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;

• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;

• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs für Nahbereichskontrolle und dem Ergänzungskurs für Anflugkontrolle oder mit einem dieser beiden Kurse fortzusetzen;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und der Befugnis Radar zu beginnen.

b)

Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)

– Einweisung in das Simulationssystem und die Simulationsübungen

– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum

– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik

– Koordinationsverfahren

– Kontrollverfahren

– Praktische Übungen und Simulation

– Psychologische Faktoren

– Medizinische und physiologische Faktoren

– Soziale und organisatorische Faktoren

– Stress

– Menschliches Versagen

– Arbeitsumfeld

c)

Leistungsnachweise Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Bezirkskontrolle zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungsinhalten sowie zwei praktische Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Streckenkontrolle“ zu erbringen.

d)

Prüfung Die Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

2.9

a)

Ausbildungsziele Nach dem Befugniskurs für Nahbereichskontrolle

• können die Teilnehmer in Simulationsübungen anfliegenden, abfliegenden und überfliegenden zivilen und militärischen Flugverkehr im Nahverkehrsbereich in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;

• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;

• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Ergänzungskurs für Anflugkontrolle bzw. Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle fortzusetzen;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung bzw. Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung, der Befugnis Radar und der Befugnis Nahbereichskontrolle zu beginnen.

b)

Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)

– Einweisung in die Simulationsübungen

– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum

– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik

– Koordinationsverfahren

– Kontrollverfahren

– Praktische Übungen und Simulation

c)

Leistungsnachweise Die Kursteilnehmer haben während des Befugniskurses für Nahbereichskontrolle zwei schriftliche Leistungsnachweise mit den in diesem Kurs vermittelten Ausbildungsinhalten mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten und zwei praktische Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste im Nahverkehrsbereich“ zu erbringen.

d)

Prüfung Für Erlaubnisinhaber „ Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS) erfolgt die Prüfung in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern. Für Erlaubnisinhaber „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance, ACS) soll die Prüfung mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

2.10

a)

Ausbildungsziele und -inhalte In diesem Kurs sind die Ausbildungsziele und -inhalte des Erlaubniskurses für Anflugkontrolle (Nr. 2.7) und des Befugniskurses für Nahbereichskontrolle (Nr. 2.9) in einem Kurs zusammengefasst.

b)

Leistungsnachweise Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Anflug- und Nahbereichskontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungsinhalten sowie zwei praktische Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen im Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflug- und Nahbereichskontrolle“ zu erbringen.

c)

Prüfung Die Prüfung erfolgt in drei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

2.11

a)

Ausbildungsziele Nach dem Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle

• können die Teilnehmer in Simulationsübungen zivilen und militärischen Streckenflugverkehr in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;

• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;

• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung zusätzlich zur Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und zur Befugnis Radar zu beginnen.

b)

Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)

– Einweisung in die Simulationsübungen

– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum

– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation

– Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik

– Koordinationsverfahren

– Kontrollverfahren

– Praktische Übungen und Simulation

c)

Leistungsnachweise Die Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Bezirkskontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische Leistungsnachweise in Form von fortlaufenden Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Streckenkontrolle“ zu erbringen.

d)

Prüfung Die Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

2.12

a)

Ausbildungsziele Nach dem Ergänzungskurs für Anflugkontrolle

• können die Teilnehmer in Simulationsübungen anfliegenden, abfliegenden und überfliegenden zivilen und militärischen Flugverkehr im Zuständigkeitsbereich der Anflugkontrolle in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;

• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;

• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung zusätzlich zur Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und zur Befugnis Radar zu beginnen.

b)

Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)

– Einweisung in die Simulationsübungen

– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum

– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation

– Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik

– Koordinationsverfahren

– Kontrollverfahren

– Praktische Übungen und Simulation

c)

Leistungsnachweise Die Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Anflugkontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflugkontrolle“ zu erbringen.

d)

Prüfung Die Prüfung soll mindestens 55 und höchstens 70 Minuten dauern.

Anlage 2 (zu § 13 Abs. 6 und 7, § 14 Abs. 1, 2 und 3)Betriebliche Ausbildung für Fluglotsen

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1958 - 1959)

1. Ausbildungsstruktur In der betrieblichen Ausbildung für Fluglotsen sind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle mehrere Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen. Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen Teil; jeder weitere Trainingsabschnitt umfasst nach einer abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen. Die Zahl der Trainingsabschnitte hängt von der Anzahl der insgesamt erforderlichen Berechtigungen ab. Das Training in jedem Trainingsabschnitt (mit Ausnahme des ersten Abschnitts) wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt, soweit ein Berechtigungserwerb nicht mittels des Systems fortlaufender Beurteilungen erfolgt.

2. Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte, Leistungsnachweise

2.1

a)

Ausbildungsinhalte

– Organisation der Flugsicherungsstelle

– Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle

– Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen

– Administrative Verfahren

– Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze

– Simulations- und Selbstlerneinrichtungen

– Trainingsteam und Ausbilder

– Trainingsplan

– Örtliche Luftraumordnung

– Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze

– Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren

– Allgemeine technische Ausrüstung

b)

Leistungsnachweise Zum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher Leistungsnachweis über die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen Einweisung mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten zu erbringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis über die fachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buchstabe b zusammengefasst werden.

2.2

a)

Ausbildungsinhalte Praktische Trainingsinhalte: Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.

– Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts

– Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze

– Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze

b)

Leistungsnachweise Zum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein schriftlicher und zum Abschluss jeder Trainingsphase eines Trainingsabschnitts ein praktischer Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten zu erbringen. Damit umfasst der zweite und jeder eventuelle weitere Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.

3. Anforderungen an betriebliche Ausbildungspläne In den Plänen für die betriebliche Ausbildung sind unter Berücksichtigung der Nummern 1 und 2 die Verfahren, Inhalte und zeitlichen Vorgaben festzulegen, die es ermöglichen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden. Der genehmigte Plan umfasst die Angabe aller Bestandteile des Systems zur Beurteilung der Kompetenz einschließlich Arbeitsvorkehrungen, Beurteilung des Ausbildungsfortschritts und Prüfungen sowie Verfahren für Mitteilungen an die Aufsichtsbehörde. Die Dauer der betrieblichen Ausbildung wird im betrieblichen Ausbildungsplan festgelegt. Die Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten Prüfungen oder mittels eines Systems fortlaufender Beurteilungen.

Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 34 Abs. 4 und 6)Einstufungstabelle für Sprachkompetenz

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1960 - 1961)

Die in § 10 Abs. 2 und 3 und § 34 Abs. 4 festgelegten Anforderungen an die Sprachkompetenz gelten sowohl für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache. Zum Nachweis der Sprachkompetenz ist eine Beurteilung vorzunehmen, bei der mindestens die Kompetenzstufe 4 (Einsatzfähigkeit) in der nachfolgenden Einstufungsskala für Sprachkompetenz erreicht werden muss.

Personen mit anforderungsgemäßer Sprachkompetenz der Stufen 4 bis 6

a)

kommunizieren wirksam sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner,

b)

kommunizieren zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen präzise und deutlich,

c)

verwenden geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen (z. B. zur Überprüfung, Bestätigung oder Klärung von Informationen) in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang,

d)

handhaben die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich und mit relativer Leichtigkeit und

e)

sprechen einen Dialekt oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.

Einstufungstabelle für Sprachkompetenz:

StufeAusspracheStrukturVokabularFlüssigkeitVerstehenInteraktion

Experten-niveauStufe 6Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie.Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht.Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine Vielzahl bekannter und unbekannter Themen effektiv zu kommunizieren. Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register abgestimmt.Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrechterhalten. Variiert den Redefluss zu stilistischen Zwecken, z. B. zur Hervorhebung. Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Binde- wörter.Versteht in nahezu allen Zusammenhängen durchgängig richtig; auch sprachliche und kulturelle Feinheiten.Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen. Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert angemessen darauf.

Erweitertes NiveauStufe 5Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, beeinträchtigen die Verständlichkeit selten.Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal den Sinn beeinträchtigen.Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu kommunizieren. Umschreibt durchgängig und erfolgreich. Das Vokabular ist manchmal idiomatisch.Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu stilistischen Zwecken. Kann geeignete Diskursmarker oder Bindewörter verwenden.Versteht richtig bei gewöhn- lichen, kon- kreten und arbeitsbezogenen Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder situationsgebundenen Komplikation oder einem unerwarteten Geschehen. Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarianten (Dialekt, Akzent) oder Registern zu verstehen.Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ. Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer-Beziehung.

Einsatz-fähig-keitStufe 4Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch nur manchmal.Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, beeinträchtigen den Sinn jedoch selten.Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt.Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen, dies behindert die wirksame Kommunikation jedoch nicht. Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern machen. Füllwörter lenken nicht ab.Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis verlangsamt sein oder Verdeutlichungsstrategien erfordern.Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und informativ. Leitet den Austausch ein und erhält ihn aufrecht, auch bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. Handhabt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Überprüfung, Bestätigung oder Klärung.

Unterhalbder EinsatzfähigkeitStufe 3Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen die Verständlichkeit häufig.Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster, die mit vorhersehbaren Situationen zusammenhängen, werden nicht immer gut beherrscht. Fehler beeinträchtigen häufig den Sinn.Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind häufig ausreichend für die Kommunikation über gewöhnliche, konkrete oder arbeitsbezogene Themen, der Umfang ist jedoch begrenzt und die Wortwahl häufig unangebracht. Ist häufig nicht in der Lage, erfolgreich zu umschreiben, wenn Vokabular fehlt.Produziert zusammenhängende Sprechäußerungen, Phrasierung und Pausen sind jedoch häufig unangemessen. Zögern oder Langsamkeit bei der Sprachverarbeitung können eine wirksame Kommunikation verhindern. Füllwörter lenken manchmal ab.Versteht häufig richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Versteht unter Umständen sprachliche oder situationsbezogene Komplikationen oder ein unerwartetes Geschehen nicht.Antworten erfolgen manchmal unmittelbar und sind zum Teil angemessen und informativ. Kann einen Austausch zu bekannten Themen und in vorhersehbaren Situationen mit relativer Leichtigkeit einleiten und aufrechterhalten. Allgemein unzureichend bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen.

Elementare Kenntnisse Stufe 2Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind stark von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen in der Regel die Verständlichkeit.Beherrscht nur begrenzt einige einfache, auswendig gelernte grammatische Strukturen und Satzmuster.Beschränkter Umfang des Vokabulars, das nur vereinzelte Wörter und auswendig gelernte Phrasen umfasst.Kann sehr kurze, vereinzelte, auswendig gelernte Äußerungen mit häufigen Pausen produzieren. Verwendet ablenkende Füllwörter bei der Suche nach Ausdrücken und der Artikulation weniger bekannter Wörter.Verständnis ist auf vereinzelte, auswendig gelernte Phrasen begrenzt, wenn diese deutlich und langsam artikuliert werden.Antwortzeiten sind langsam und häufig unangemessen. Die Interaktion ist auf einfachen Routineaustausch begrenzt.

Unterhalb elementarer Kenntnisse Stufe 1Erreicht das elementare Niveau nicht.Erreicht das elementare Niveau nicht.Erreicht das elementare Niveau nicht.Erreicht das elementare Niveau nicht.Erreicht das elementare Niveau nicht.Erreicht das elementare Niveau nicht.

Anlage 4 (zu § 5 Abs. 2)Anforderungen an Lizenzscheine

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1962)

1. Einzelangaben Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:

a)

*Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);

b)

*Titel der Lizenz (in Fettdruck);

c)

laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz erteilenden Behörde vergeben wird;

d)

vollständiger Name des Inhabers der Lizenz;

e)

Geburtsdatum;

f)

Staatsangehörigkeit des Inhabers;

g)

Unterschrift des Inhabers;

h)

*Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist:

1) die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und Berechtigungen,

2) Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,

3) Datum des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer;

i)

Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;

j)

Stempel der Aufsichtsbehörde.

2. Material Es ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und die in Nummer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein.

3. Farbe Der Lizenzschein für Fluglotsen ist gelb.

Anlage 5 (zu § 33 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3)Grundlegende Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1963 - 1968)

1. Abfolge der Ausbildungskurse In der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 sind jeweils folgende Ausbildungskurse in der nachfolgend angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen:

a)

im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle: für den Erwerb der Berechtigung Platzkoordination zusätzlich:

– Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,

– Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung;

– Ergänzungskurs für Platzkoordination;

b)

im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst:

– Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,

– Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst;

c)

im Verwendungsbereich Flugberatung:

– Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,

– Erlaubniskurs für Flugberatung.

2. Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte, Leistungsnachweise, Nachweis der Sprachkompetenz

2.1

a)

Ausbildungsziele Nach dem Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten

• verstehen die Teilnehmer die grundsätzlichen Anforderungen an die Organisation, Funktionen und Verfahren der Flugsicherungsdienste;

• besitzen die Teilnehmer ein grundsätzliches Verständnis für Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln und deren grundlegende Anforderungen an die Flugsicherung;

• kennen die Teilnehmer nationale und internationale Luftfahrtorganisationen und können deren Aufgaben allgemein beschreiben;

• verfügen die Teilnehmer über Grundkenntnisse in deutscher und englischer Luftfahrtterminologie und in Sprechfunkverfahren für den Flugfunkdienst;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden weiterführenden Ausbildungskurse für die Flugverkehrsmanagement-Spezialisten zu beginnen:

– Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung,

– Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst,

– Erlaubniskurs für Flugberatung.

b)

Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete) Betriebliches Umfeld

– Kursmanagement und -verwaltung

– Kursinhalte

– Leistungsbeurteilungen

– Aufgaben und Organisation der DFS

– Personal

– Rechtliche Grundlagen der Tätigkeit

– Menschliche Leistung

– Fehler und Versagen

– Kommunikation

– Arbeitsumfeld

– Nationale und internationale Organisationen

– Nationales und internationales Luftrecht

– Sicherheitsmanagement

– Flugverkehrskontrolldienst

– Fluginformationsdienst

– Flugalarmdienst

– Flugberatungsdienst

– Verkehrsflussregelung

– Erdatmosphäre

– Wettererscheinungen

– Wetterinformationen

– Wettermeldungen

– Erde

– Luftfahrtkarten

– Grundlagen der Navigation

– Navigationsverfahren

– Grundprinzipien des Fliegens

– Luftfahrzeugkategorien

– Luftfahrzeugdaten

– Funk- und Kommunikationssysteme

– Einführung in die elektronische Luftverkehrsdarstellung

– Datenverarbeitungs- und -übertragungssysteme

– Grundlagen

– Sprechgruppen

– Grammatik

– Luftfahrtspezifisches Vokabular

– Praktische Anwendungen

– Flugpläne

– Flugverkehrskontrollmeldungen

– Nachrichten für Luftfahrer

– Flugverlaufsdaten

– Automatisierung

c)

Leistungsnachweise Die Kursteilnehmer haben während des Grundkurses für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten einen mündlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 15, höchstens 20 Minuten im Themengebiet „Luftfahrtenglisch“ und drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 180 Minuten in den weiteren unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten zu erbringen.

2.2

a)

Ausbildungsziele Nach dem Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung

• verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit den im Flugsicherungsunternehmen verwendeten Flugdatenverarbeitungssystemen und können Flugplan- und Flugverlaufsdaten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten und aktualisieren;

• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung zu beginnen.

b)

Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)

– Kursmanagement und -verwaltung

– Kursinhalte

– Leistungsbeurteilungen

– Psychologische Faktoren

– Medizinische und physiologische Faktoren

– Soziale und organisatorische Faktoren

– Stress

– Menschliches Versagen

– Arbeitsumfeld

– Regelungen zur Flugdatenbearbeitung

– Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugdatenbearbeitung

– Flugverkehrsmanagement

– Datenmanagement

– Automatisierte Datenverarbeitungssysteme

– Technische Komponenten und Funktionalitäten

– Kommunikationssysteme

– Sprechverfahren in der Flugdatenbearbeitung

– Fertigkeiten in der Flugdatenbearbeitung

– Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugdatenbearbeitung

– Flugdatenbearbeitung in außergewöhnlichen Situationen

c)

Leistungsnachweise Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugdatenbearbeitung zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Praktische Flugdatenbearbeitung“ zu erbringen.

d)

Prüfung Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

2.3

a)

Ausbildungsziele Nach dem Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst

• verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung des Fluginformationsdienstes mit und ohne Radar notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;

• entspricht die englische Sprachkompetenz den Anforderungen nach § 34 Abs. 4 und ermöglicht damit die vorschriftsgemäße und funktionsbezogene Kommunikation;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst zu beginnen.

b)

Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)

– Kursmanagement und -verwaltung

– Kursinhalte

– Leistungsbeurteilungen

– Psychologische Faktoren

– Medizinische und physiologische Faktoren

– Soziale und organisatorische Faktoren

– Stress

– Menschliches Versagen

– Arbeitsumfeld

– Regelungen für den Fluginformationsdienst

– Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze des Fluginformationsdienstes

– Flugverkehrsmanagement

– Luftraumordnung

– Kommunikationsverfahren

– Verfahren bei Notfällen

– Gefährliche Wettererscheinungen

– Elektronische Luftverkehrsdarstellung

– Sprachvermittlungssysteme

– Sprechgruppen im Fluginformationsdienst

– Praktische Durchführung

– Luftfahrtspezifisches Vokabular

– Praktische Anwendungen

– Allgemeine Informationen

– Gezielte Informationen im Einzelfall

– Verkehrsinformationen

– Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen

– Anwendung der Sprechfunkverfahren

– Verhalten bei Notfällen

– Identifizierung

– Radarüberwachung

– Navigatorische Unterstützung

– Informationen/Verfahren bei Kollisionsgefahr

– Anwendung der Sprechfunkverfahren

– Verhalten bei Notfällen

c)

Leistungsnachweise Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische Leistungsnachweise in Form von fortlaufenden Beurteilungen in den unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten „Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar“ und „Praktischer Fluginformationsdienst mit Radar“ zu erbringen.

d)

Nachweis der Sprachkompetenz Zum Nachweis der englischen und, soweit erforderlich, deutschen Sprachkompetenz ist während des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst ein mündlicher Leistungsnachweis zu erbringen. Am Ende des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst wird die Sprachkompetenz des Kursteilnehmers entsprechend der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.

e)

Prüfung Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

2.4

a)

Ausbildungsziele Nach dem Erlaubniskurs für Flugberatung

• verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit Flugplanverarbeitungs- und NOTAM-Datenbanksystemen und können Flugplan- und NOTAM-Daten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten und aktualisieren;

• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fähigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugberatung zu beginnen.

b)

Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)

– Kursmanagement und -verwaltung

– Kursinhalte

– Leistungsbeurteilungen

– Psychologische Faktoren

– Medizinische und physiologische Faktoren

– Soziale und organisatorische Faktoren

– Stress

– Menschliches Versagen

– Arbeitsumfeld

– Regelungen zur Flugberatung

– Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugberatung

– Flugverkehrsmanagement

– Datenmanagement

– Automatisierte Datenverarbeitungssysteme

– Kommunikationssysteme

– Kenntnisse im Meldungsdialog mit Flugplanverarbeitungssystemen

– Kenntnisse und Umsetzung nationaler und internationaler Anforderungen

– Kenntnisse über internationale Anforderungen an NOTAM

– Nationale Anforderungen für die Herausgabe deutscher NOTAM

– NOTAM-Bearbeitung

– Fertigkeiten in der Flugberatung

– Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugberatung

c)

Leistungsnachweise Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugberatung zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Praktische Flugberatung“ zu erbringen.

d)

Prüfung Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

2.5 Ergänzungskurs für Platzkoordination Zum Erwerb der Berechtigung für den Arbeitsplatz Platzkoordination im Rahmen der Erlaubnis für den Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung ist vor Beginn der betrieblichen Ausbildung auf diesem Arbeitsplatz der Ergänzungskurs für Platzkoordination erfolgreich zu durchlaufen, das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF) zu erwerben und die englische Sprachkompetenz nachzuweisen.

a)

Ausbildungsziele Nach dem Ergänzungskurs für Platzkoordination

• verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung der Platzkoordination notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;

• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation auf diesem Arbeitsplatz;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung Platzkoordination zu beginnen.

b)

Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)

– Kursmanagement und -verwaltung

– Kursinhalte

– Leistungsbeurteilungen

– Anlassverfahren

– Streckenfreigabe

– Koordination von Flug- und Flugplandaten

– Kommunikationsverfahren

– Integrierte Flugplanverarbeitung

– Sprachvermittlungssysteme

– Sprechgruppen in der Platzkoordination

– Praktische Durchführung

– Instrumenten-Abflugverfahren

– Anlasserlaubnis

– Streckenfreigabe

– Übermittlung abflugrelevanter Informationen

– Erstellen einer Anlass-Sequenz

– Anwendung der Sprechfunkverfahren

c)

Leistungsnachweise Die Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Platzkoordination einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 90 Minuten in den unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung im Themengebiet „Praktische Platzkoordination“ zu erbringen.

d)

Nachweis der Sprachkompetenz Die englische Sprachkompetenz wird entsprechend der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.

e)

Prüfung Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

Anlage 6 (zu § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3)Grundlegende Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1969 - 1970)

a) Ausbildungsziel Im Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal werden aufbauend auf dem erfolgreich abgeschlossenen Ingenieurstudium bzw. der erfolgreich abgeschlossenen Techniker- oder Berufsausbildung dem Erlaubnispflichtigen die für die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen Grundlagenkenntnisse der Flugsicherung vermittelt.

b) Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete) Technisches Englisch

– Recht und Verwaltungshandeln

– Luftverkehrsverwaltung

– Aufgaben, Organisation und Personal des Flugsicherungsunternehmens

– Aufgaben und Organisation der flugsicherungstechnischen Inbetriebhaltung

– Aufgaben und Organisation der Flugsicherungsbetriebsdienste

– Struktur und Aufgaben aktueller Rechnersysteme

– Struktur und Funktion von Programmiersprachen

– Struktur und Funktion von Betriebssystemen

– Struktur und Funktion von Anwenderprogrammen und Datenbanken

– Netzwerke

– Hardware-Komponenten

– Protokolle

– Struktur und Funktion von Funksprechsystemen

– Übertragungstechniken und -verfahren

– Prinzipielle Funktion der analogen und digitalen Sprachvermittlung

– Sprachübertragungsnetze

– Begriffe der Navigation

– Navigationssysteme, -verfahren und Einsatz

– Avionik und Flugvermessung

– Begriffe und Definitionen

– Zielaufbereitung

– Entfernungs- und Azimutmessung

– Primär- und Sekundärradarverfahren

– Radardatenaufbereitung und -übertragung

– Funktion, Arbeitsweise, Zusammenhänge und Bedeutung von Flugsicherungssystemen

– Betrieblicher Einsatz und logistische Betreuung technischer Flugsicherungssysteme

c) Leistungsnachweise Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für die flugsicherungstechnische Inbetriebhaltung einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45 und höchstens 60 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfach „Technisches Englisch“ zu erbringen.

d) Prüfung Die Prüfung soll mindestens 150 Minuten und höchstens 210 Minuten dauern.

Anlage 7 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4)Betriebliche Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1971)

1. Ausbildungsstruktur In der betrieblichen Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle im jeweiligen Verwendungsbereich zwei Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen. Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen Teil; der zweite Trainingsabschnitt umfasst das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen. Das Training im zweiten Trainingsabschnitt wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt.

2. Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte; Leistungsnachweise

2.1

a)

Ausbildungsinhalte

– Organisation der Flugsicherungsstelle

– Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle

– Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen

– Administrative Verfahren

– Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze

– Simulations- und Selbstlerneinrichtungen

– Trainingsteam und Ausbilder

– Trainingsplan

– Örtliche Luftraumordnung

– Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze

– Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren

– Allgemeine technische Ausrüstung

b)

Leistungsnachweise Zum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher Leistungsnachweis über die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen Einweisung zu erbringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis über die fachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buchstabe b zusammengefasst werden.

2.2 Zweiter Trainingsabschnitt

a)

Ausbildungsinhalte Praktische Trainingsinhalte: Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.

– Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts

– Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze

– Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze

b)

Leistungsnachweise Zum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein schriftlicher und zum Abschluss jeder Trainingsphase ein praktischer Leistungsnachweis (Phasenbericht) zu erbringen. Damit umfasst der zweite Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.

Anlage 8 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4)Betriebliche Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1972)

1. Ausbildungsstruktur In der betrieblichen Ausbildung werden – in der Regel in fachlichen Lehrgängen – die zum Erwerb der erforderlichen Berechtigungen zusätzlich notwendigen theoretischen Kenntnisse des entsprechenden technischen Bereichs vermittelt. Darüber hinaus erwirbt der Bewerber mittels Durchführung der praktischen Inbetriebhaltung unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen.

2. Ausbildungsinhalte Die betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sind folgenden technischen Bereichen zugeordnet: Darüber hinaus erwirbt der Bewerber die Kenntnisse zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen. Hierzu zählen insbesondere die Kenntnisse

• Navigation und Ortung mit den Unterbereichen

– Navigation

– Radaranlagen

• Telekommunikation mit den Unterbereichen

– Sprachkommunikation

– Datenkommunikation

• Informationsverarbeitung mit den Unterbereichen

– Radardaten- und Flugplandaten-Verarbeitungssysteme

– Überwachungssysteme

• Systemsteuerung und -überwachung

• Anlagensteuerung und -überwachung

– der Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen bezüglich der Handhabung durch die Flugverkehrskontrolle sowie der Systemorganisation und der technischen Funktion;

– der Auswirkung von Eingriffen in die Funktionsabläufe oder Parameteränderungen auf die Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen;

– der Auswirkung und Folgen von technischen Eingriffen oder Parameteränderungen auf das Betriebsgeschehen im Bereich der Flugverkehrskontrolle im Rahmen des Systemmanagements bzw. Produktmanagements.

3. Leistungsnachweise Am Ende jedes fachlichen Lehrgangs mit einer Mindestdauer von einer Woche hat der Teilnehmer einen schriftlichen Leistungsnachweis zu erbringen.

Anlage 9 (zu § 18 Abs. 1, den §§ 20 und 35 Abs. 2)Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen, Erbringen von Leistungsnachweisen und Bestehen von Prüfungen

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 1973 - 1974 )

1. Leistungsnachweise und Prüfungen für Fluglotsen nach § 1 Nr. 1 und Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2

1.1 Bewertungsstufen Die Einzel- und Gesamtleistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen Ausbildung, in Prüfungen und Teilprüfungen zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder zum Erwerb zusätzlicher Befugnisse oder die Einzel- und Gesamtleistungen in Erlaubnisprüfungen werden folgenden vier Bewertungsstufen zugeordnet: Anforderungen übertroffen(Ü)=eine Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifftAnforderungen erfüllt(E)=eine Leistung, die den Anforderungen in vollem Umfang entsprichtAnforderungen nur teilweise erfüllt(T)=eine Leistung, die den Anforderungen nur teilweise entsprichtAnforderungen nicht erfüllt(N)=eine Leistung, die den Anforderungen in keiner Weise entspricht.

1.2 Bewertung schriftlicher Leistungen Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Einzelanforderungen Leistungspunkte entsprechend ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten der Leistung vollständig oder anteilig zugerechnet. Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet und ist den Bewertungsstufen wie folgt zugeordnet: Prozentanteil der LeistungspunkteBewertungsstufe100  bis 90,0Ü  (Anforderungen übertroffen)unter 90,0 bis 70,0E  (Anforderungen erfüllt)unter 70,0 bis 50,0T  (Anforderungen nur teilweise erfüllt)unter 50,0 bis  0N  (Anforderungen nicht erfüllt).

1.3 Bewertung mündlicher Leistungen Bei der Bewertung mündlicher Leistungen wird die in Nummer 1.2 festgelegte Zuordnung der Prozentanteile zu den Bewertungsstufen sinngemäß angewendet.

1.4 Bewertung praktischer Leistungen Ein praktischer Leistungsnachweis wird entweder als einzelne praktische Simulationsübung in der grundlegenden Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten oder als fortlaufende Beurteilung über einen festgelegten Beurteilungszeitraum (Phasenbericht) durchgeführt und in der grundlegenden Ausbildung von mindestens zwei Ausbildern, in der betrieblichen Ausbildung vom Trainingsteam, das mindestens aus der verantwortlichen Führungskraft und einem Ausbilder besteht, einvernehmlich bewertet. Die Bewertung praktischer Leistungen erfolgt durch die Bewertung von einzelnen Leistungsmerkmalen, die für die jeweilige Tätigkeit als Fluglotse oder in einem Verwendungsbereich nach § 1 Nr. 2 einschlägig sind, mit den Bewertungsstufen nach Nummer 1.1 (Einzelleistungen). Die Einzelleistungen werden zu einer Gesamtleistung zusammengefasst. Für die Bewertung der Gesamtleistung mit der Bewertungsstufe „E“ oder „Ü“ müssen sämtliche Einzelleistungen mindestens mit der Bewertungsstufe „E“ bewertet sein. In einer Berechtigungsprüfung wird das Prüfungsergebnis nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet; für die Bewertung wesentliche Tatsachen sind in die Prüfungsniederschrift aufzunehmen.

1.5 Erbringen von Leistungsnachweisen, Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen Ein Leistungsnachweis ist erbracht oder die Prüfung oder Teilprüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Befugnis oder die Erlaubnisprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistungen mit „Anforderungen übertroffen“ (Stufe Ü) oder „Anforderungen erfüllt“ (Stufe E) bewertet sind. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht erbracht oder die Teilprüfung oder die Erlaubnisprüfung nicht bestanden. Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung ist auch die Gesamtprüfung nicht bestanden. Eine Berechtigungsprüfung ist bestanden, wenn sie mit „bestanden“ bewertet ist (vgl. Nummer 1.4 letzter Satz).

1.6 Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen Besteht die Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Befugnis aus mehreren Teilprüfungen und sind alle Teilprüfungen bestanden, wird das Ergebnis der Prüfung mit der Stufe „Ü“ (Anforderungen übertroffen) angegeben, wenn alle Teilprüfungen mit „Ü“ bewertet sind. Anderenfalls wird das Ergebnis mit „E“ (Anforderungen erfüllt) eingestuft. Ist eine Teilprüfung oder sind mehrere Teilprüfungen nicht bestanden (Bewertung mit „T“ oder „N“), wird das Ergebnis der Prüfung mit „nicht bestanden“ angegeben.

2. Leistungsnachweise und Prüfungen für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3

2.1 Bewertung der Leistungen Die Leistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen Ausbildung, in der Erlaubnisprüfung, in den Berechtigungsprüfungen und in den zugehörigen Teilprüfungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Einzelanforderungen Leistungspunkte entsprechend ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten vollständig oder anteilig der Leistung zugerechnet. Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

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