Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2006-01-24
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API

(Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Eingangsformel

Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. April 2005 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, in Verbindung mit § 133a der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), der durch Artikel 2 Nr. 64 der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182) neu gefasst worden ist, verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:

Inhaltsverzeichnis

Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften §§Anwendungsbereich1Zweiter AbschnittAusbildung und PrüfungZweck der Ausbildung2Täuschungsversuch, Rücktritt von der Prüfung3Dritter AbschnittLizenzen und Berechtigungen für LuftfahrerPrivatflugzeugführer4Klassenberechtigung für Reisemotorsegler5Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm6Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch7Segelflugzeugführer8Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer9Freiballonführer10Luftschiffführer11Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder12 Kunstflugberechtigung13Schleppberechtigung14Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer15Streu- und Sprühberechtigung16Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1 LuftPersV17Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern18Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern19Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern20Unterschiedsschulung, Vertrautmachen21Inkrafttreten22AnlagenAnlage 1ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer,Anlage 1BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer,Anlage 1CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer,Anlage 1DPraktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer,Anlage 2ALehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler,Anlage 2BPraktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler,Anlage 3ALehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm,Anlage 3BPraktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm,Anlage 4ALehrplan für die ergänzende theoretische Ausbildung zum Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch,Anlage 4BLehrplan für die ergänzende praktische Ausbildung zum Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch,Anlage 5ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer,Anlage 5BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer,Anlage 5CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer,Anlage 5DPraktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer,Anlage 6ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer,Anlage 6BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer,Anlage 6CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer,Anlage 7ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer,Anlage 7BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer,Anlage 7CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer,Anlage 7DPraktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer,Anlage 8ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer,Anlage 8BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für LuftschiffführerAnlage 8CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer,Anlage 8DPraktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer,Anlage 9ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder,Anlage 9BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder,Anlage 9CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder,Anlage 9DPraktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder,Anlage 10ALehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Kunstflugberechtigung,Anlage 10BPraktische Prüfung zum Erwerb der Kunstflugberechtigung,Anlage 11Lehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Schleppberechtigung,Anlage 12ALehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer,Anlage 12BPraktische Prüfung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer,Anlage 13ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung,Anlage 13BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung,Anlage 13CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung,Anlage 13DPraktische Prüfung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung,Anlage 14ATheoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,Anlage 14BPraktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,Anlage 14CLehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,Anlage 14DLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,Anlage 14ETheoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,Anlage 14FPraktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,Anlage 15ATheoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern,Anlage 15BPraktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern,Anlage 15CLehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern,Anlage 15DLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern,Anlage 15ETheoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern,Anlage 15FPraktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern,Anlage 16ATheoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern,Anlage 16BPraktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern,Anlage 16CLehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern,Anlage 16DLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern,Anlage 16ETheoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern,Anlage 16FPraktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern,Anlage 17ATheoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern,Anlage 17BPraktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern,Anlage 17CLehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern,Anlage 17DLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern,Anlage 17ETheoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern,Anlage 17FPraktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern.

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der in der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) enthaltenen Anforderungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes über die Lizenzierung und den Erwerb von Berechtigungen.

Zweiter Abschnitt Ausbildung und Prüfung

§ 2 Zweck der Ausbildung

Die Ausbildung dient dem Zweck, dem Luftfahrtpersonal die aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Eine besondere Form der Ausbildung ist auch die zum Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung geforderte Einweisung.

§ 3 Täuschungsversuch, Rücktritt von der Prüfung

(1) Unternimmt der Bewerber einen Täuschungsversuch, ist er mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen, und die Prüfung gilt als nicht bestanden.

(2) Tritt der Bewerber nach Beginn von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bewerber durch eine Erkrankung oder aus sonst nicht durch den Bewerber zu vertretenden Umständen die Prüfung oder einen Teil der Prüfung nicht antritt. Der Bewerber hat die Verhinderung unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer Bescheinigung nachzuweisen.

Dritter Abschnitt Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer

§ 4 Privatflugzeugführer (zu § 1 LuftPersV)

(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 1A zu vermitteln.

(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 1B festgelegten Übungen durchzuführen.

(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 1C durchzuführen.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 1D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Flugzeugen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

§ 5 Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (zu § 3a LuftPersV)

(1) In der Einweisung sind die in Anlage 2A festgelegten Übungen durchzuführen.

(2) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 2B nachzuweisen, dass er die zur Führung von Reisemotorseglern notwendigen Fähigkeiten besitzt.

§ 6 Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm (zu § 3b LuftPersV)

(1) in der Einweisung sind die in Anlage 3A festgelegten Übungen durchzuführen.

(2) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 3B nachzuweisen, dass er die zur Führung von einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm notwendigen Fähigkeiten besitzt.

§ 7 Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch (zu § 5 LuftPersV)

(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 4A zu vermitteln.

(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 4B festgelegten Übungen durchzuführen.

(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß JAR-FCL 1.130 deutsch durchzuführen.

(4) Der Bewerber hat eine praktische Prüfung gemäß JAR-FCL 1.135 deutsch abzulegen.

§ 8 Segelflugzeugführer (zu § 36 LuftPersV)

(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 5A zu vermitteln.

(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 5B festgelegten Übungen durchzuführen.

(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 5C durchzuführen.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 5D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Segelflugzeugen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

§ 9 Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer (zu § 40a LuftPersV)

(1) In der theoretischen Ausbildung sind Kenntnisse gemäß Anlage 6A zu vermitteln.

(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 6B festgelegten Übungen durchzuführen.

(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 6C durchzuführen.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 2B nachzuweisen, dass er die zur Führung von Reisemotorseglern notwendigen Fähigkeiten besitzt.

§ 10 Freiballonführer (zu § 46 LuftPersV)

(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 7A zu vermitteln.

(2) In der praktischen Ausbildung sind die in Anlage 7B festgelegten Übungen durchzuführen.

(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 7C durchzuführen.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 7D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Freiballonen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

§ 11 Luftschiffführer (zu § 50 LuftPersV)

(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 8A zu vermitteln.

(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 8B festgelegten Übungen durchzuführen.

(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 8C durchzuführen.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 8D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Luftschiffen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

(5) Der Erwerb einer Musterberechtigung für Luftschiffführer erfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und eine Schulung auf dem Luftschiffmuster. Die Ausbildung muss mit Zustimmung der zuständigen Stelle die Inhalte der Anlagen 8A und 8B musterspezifisch ergänzen.

§ 12 Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder (zu § 62 LuftPersV)

(1) Die Ausbildung zum Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder erfolgt bei einem vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigten Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung, der dafür eine Erlaubnis besitzt.

(2) In der theoretischen Ausbildung sind Kenntnisse gemäß Anlage 9A zu vermitteln.

(3) In der praktischen fliegerischen Einweisung und technischen Ausbildung sind die in Anlage 9B festgelegten Übungen durchzuführen.

(4) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 9C durchzuführen.

(5) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 9D nachzuweisen, dass er die für einen Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder notwendigen Fähigkeiten besitzt.

§ 13 Kunstflugberechtigung (zu § 81 LuftPersV)

(1) In der Flugausbildung sind die in Anlage 10A festgelegten Übungen durchzuführen.

(2) Der Bewerber um eine Kunstflugberechtigung hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 10B nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Kunstflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

§ 14 Schleppberechtigung (zu § 84 LuftPersV)

Die gemäß § 84 Abs. 2 und Abs. 3 LuftPersV vorgeschriebenen Flüge sind in Übereinstimmung mit der Anlage 11 durchzuführen.

§ 15 Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer (zu § 85 LuftPersV)

(1) Für den Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer sind die in Anlage 12A enthaltenen Instrumentenflugübungen durchzuführen.

(2) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber gemäß Anlage 12B nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Wolkenflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

§ 16 Streu- und Sprühberechtigung (zu § 86 LuftPersV)

(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 13A zu vermitteln.

(2) In der Flugausbildung sind die festgelegten Übungen gemäß Anlage 13B durchzuführen.

(3) Der Bewerber für den Erwerb einer Streu- und Sprühberechtigung hat die theoretische Prüfung gemäß Anlage 13C durchzuführen.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 13D nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Streu- und Sprühflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

§ 17 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1 LuftPersV (zu § 88a LuftPersV)

(1) Die Auswahlprüfung nach § 88a Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV besteht aus einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 14A und einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 14B.

(2) In dem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang nach § 88a Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV sind die theoretischen Kenntnisse gemäß Anlage 14C und die praktischen Fähigkeiten gemäß Anlage 14D zu vermitteln.

(3) Der Bewerber um den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern hat in einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 14E nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Privatpiloten notwendigen Kenntnisse besitzt.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 14F nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Privatpiloten notwendigen Fähigkeiten besitzt.

§ 18 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern (zu § 89 LuftPersV)

(1) Die Auswahlprüfung nach § 89 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV besteht aus einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 15A und einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 15B.

(2) In dem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang nach § 89 Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV sind die theoretischen Kenntnisse gemäß Anlage 15C und die praktischen Fähigkeiten gemäß Anlage 15D zu vermitteln.

(3) Der Bewerber um den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern hat in einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 15E nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Segelflugzeugführern notwendigen Kenntnisse besitzt.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 15F nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Segelflugzeugführern notwendigen Fähigkeiten besitzt.

§ 19 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 94 LuftPersV)

(1) Die Auswahlprüfung nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV besteht aus einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 16A und einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 16B.

(2) In dem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang nach § 94 Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV sind die theoretischen Kenntnisse gemäß Anlage 16C und die praktischen Fähigkeiten gemäß Anlage 16D zu vermitteln.

(3) Der Bewerber um den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern hat in einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 16E nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Freiballonführern notwendigen Kenntnisse besitzt.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 16F nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Freiballonführern notwendigen Fähigkeiten besitzt.

§ 20 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 95 LuftPersV)

(1) Die Auswahlprüfung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV besteht aus einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 17A und einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 17B.

(2) In dem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV sind die theoretischen Kenntnisse gemäß Anlage 17C und die praktischen Fähigkeiten gemäß Anlage 17D zu vermitteln.

(3) Der Bewerber um den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern hat in einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 17E nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Luftschiffführern notwendigen Kenntnisse besitzt.

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