Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)
- Bauelemente
- Antennentechnik
Elektronische und funktechnische Baugruppen
Sprechfunk-Bordanlagen (incl. Notsender)
Funknavigationsanlagen und Radaranlagen
Grundlagen der Steuerungs- und Regelungstechnik
- Begriffsbestimmungen: Steuern und Regeln
- Analoge und digitale Bauelemente des Regelkreises
- Aufbau und Verhalten des Regelkreises
Grundlagen der Computertechnik
- Schaltalgebra
- Allgemeiner Aufbau eines Computers
- Aufgaben der CPU, des Motherboards, des BUS und der Schnittstellen
- Datenspeicher
- Eingabe-/Ausgabeperipherie
Instrumente
Doseninstrumente
- Höhenmesser
- Funkhöhenmesser
- Fahrtmesser
- Variometer
Kreiselinstrumente
- Kreisel
- Kurskreisel
- Künstlicher Horizont
Kompass
- Magnetkompass
- Fernkompassanlagen
Triebwerks- und Anlagenüberwachungsinstrumente
- Drehzahlmesser
- Druckmesser
- Temperaturmesser
- Verbrauchsmessung
- Vorratsmessung
- Drehmomentmessung
- Vibrationsmessung
Instrumente zur Überwachung der Traggas- und Ballonetluftparameter
Funknavigationsinstrumente
Integrierte Flugüberwachungssysteme
Fernübertragungssysteme
Triebwerke
Kolbentriebwerke
- Allgemeine Begriffe und Grundkenntnisse der Thermodynamik (- mechanisches Wärmeäquivalent, adiabatische-, isochore-, isobare-, isotherme und politrope Zustandsänderung, Kreisprozesse des Otto- und Dieselmotors)
- Einteilung der Kolbentriebwerke nach Arbeitsprinzip und Bauform
- Baugruppen (Kurbeltrieb, Kurbelgehäuse, Zylinder, Ventilsteuerung, Hilfsgetriebe, Propelleruntersetzungsgetriebe)
- Wirkungsgrad des Motors
- Leistungsabgabe/Leistungskurven/Leistungsverhalten
- Leistungssteigerung (Lader)
- Triebwerksbedienung und -überwachung
- Propelleranlagen
- Kühlsystem
- Zündanlage
- Kraftstoffanlage
- Kraftstoffe (physikalische und chemische Eigenschaften)
- Mischungsverhältnis und Verbrennungsprozess
- Schmierstoffanlage, (Überblickskenntnisse zum Aufbau und Arbeitsweise)
Turbinentriebwerke(nur Überblickskenntnisse)
- Propellerturbinen und Turbinenluftstrahltriebwerke (Hauptbaugruppen, Arbeitsprinzip und Arbeitsweise)
Besondere Situationen im Flugbetrieb
Notlandungen
- Allgemeine Regeln bei Not- und Sicherheitslandungen
- Notlandungen auf schwierigem Gelände mit und ohne Unterstützung durch Bodenmannschaft
- Notlandungen auf Wasser
- Notlandungen ohne Triebwerksunterstützung (Free ballooning)
Meteorologische Gefahrensituationen
- Verhalten bei sich verschlechternder Sicht
- Gewitter
- Nebel und Nebelschwaden
- Turbulenzen
- Regen, Hagel und Schnee
Verhalten bei offenem und schwelendem Brand
- Vergaserbrand
- Triebwerksbrand
- Hüllenbrand
- Brand in der Kabine und im Cockpit
- Rauchentwicklung in Cockpit und Kabine
- Auswahl des Löschmittels nach Brandklasse
- Anwendung eines Feuerlöschers
- Gefahren beim Löschen
Schwimmwesten
- Schwimmhilfen und Schwimmwesten
- Umgang mit und Gebrauch von Schwimmwesten
Bergerolle
- Bedeutung für den Notfall
- Verantwortlichkeiten von Flugbesatzung und Flugbegleitern
- Vorbereitung der Passagiere für den Notfall
- Verhalten im Augenblick der Notlandung
- Vorbereitung und Durchführung der Evakuierung
Luftverwirbelungen durch andere Luftfahrzeuge (Großflugzeuges)
- Ursache der Verwirbelung
- Einfluss von Geschwindigkeit und Masse des Wirbelverursachers
- Beharrungsvermögen und Ausbreitung der Wirbel
Menschliches Leistungsvermögen
Physiologie für Luftschiffführer
Atmosphäre und Atmung
- Atmosphäre
- Atmung
- Auswirkungen des reduzierten Gesamtdrucks
Sinnesorgane und räumlicher Orientierungsverlust
- Auge und Sehvermögen
- Lagesinn des Körpers im Raum
- Ohr, Hörvermögen und Gleichgewichtsorgan
- Räumliche Orientierung
Fliegerische Fitness
- Fliegerische Fitness
- Ernährungsphysiologie
- Einflüsse von Medikamenten, Drogen, Alkohol und Rauchen
Grundlagen Flugpsychologie
Menschliche Informationsverarbeitung
- Aufmerksamkeit und Vigilanz
- Wahrnehmung
- Gedächtnis
- Lernen und Verhalten
Menschliche Fehler
- Zuverlässigkeit des menschlichen Verhaltens
- Modell über menschliche Fehler
- Fehlerentstehung
Entscheidungsfindung/ Konzepte
Fehlervermeidung und -bewältigung, Cockpit-Management
- Sicherheitsbewusstsein
- Koordination in der Flugbesatzung (Multi-Crew Concepts)
- Kooperation
- Kommunikation
Persönlichkeit
- Persönlichkeit, Verhalten, Einstellung
- Individuelle Persönlichkeitsunterschiede
- Erkennen von riskantem Verhalten
Menschliche Überbelastung und Unterforderung
- Aktivierung/Motivation
- Stress
- Ermüdung
- Fatigue
- Zirkadianischer Rhythmus
- Fatigue- und Stressmanagement
Fortgeschrittene Automatisierung im Cockpit (Allgemeiner Überblick)
- Vorteile und Nachteile
- "Automation complacency"
- Arbeitskonzepte
Anlage 8B Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer (zu § 11)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 142 - 143
Flugausbildung auf Luftschiffen
Flugvorbereitung, Flugplanung, Transport-/Verlegungsplanung für Bodenmannschaft
- Außen- und Innenkontrolle nach Klarliste
- Anlassen der Triebwerke
- Überprüfung der Triebwerke und Systeme
Ablegen vom Mast und Manöver am Boden
- Start
- Normales Startverfahren
- Notstartverfahren
- Start mit simuliertem Triebwerksausfall
Steigflug
- Einhaltung der sicheren Steigflugbahn und Flugparameter
- Übergang zum Horizontalflug
- Steigflug bis auf „Prallhöhe“ und Flug in „Prallhöhe“
Flugübungen
- Horizontalmanöver und stationärer Horizontalflug
- Kurvenflug
- Kurvenflug mit konstantem Radius um eine feste Landmarke
- Orientierung, einschließlich Kleinorientierung, Koppelnavigation
- Windbestimmung
- Beobachtung und Beurteilung der Wetterbedingungen und deren Entwicklung
- Einhaltung vorgegebener Flugbahnparameter nach Instrumenten
- Fliegen auf vorgegebenen Kursen über Grund nach Sicht
- Standortbestimmung mit Hilfe von Funknavigationsinstrumenten
- Führung des Flugdurchführungsplanes
Bestimmung der statischen Schwere im Flug und Trimmung
- Bestimmung der Überhitzung („Superheat“)
- Beurteilung der Massen von Ballast, Kraftstoff, Feuchtigkeit auf der Hülle
- Rechnerische Ermittlung der statischen Schwere (Faustformeln)
- „Erfliegen“ der statischen Schwere
Sinkflug
- Normaler Sinkflug
- Notsinkflug
Anflug
- Einordnung in den Flugplatzverkehr
- Anflug mit simuliertem Triebwerkausfall
Landungen
- mit unterschiedlicher statischer Schwere (einschließlich Schwere < 0)
- mit simuliertem Triebwerkausfall
Bodenmanöver/ Anlegen an den Mast/ Sicherung des Luftschiffes
Sprechfunkverkehr
Gebrauch der Klarlisten
Kommunikation und Zusammenwirken mit der Bodenmannschaft
Notverfahren
- Triebwerksbrand/-ausfall
- Rauch/Feuer im Führerraum/Passagierkabine/Frachtraum
- Systemausfälle (Hüllendrucksystem, Hydrauliksystem, Elektrik, Instrumente, etc)
- „Free ballooning“ (Ausfall der gesamten Antriebsanlage)
- Notablassen des Traggases nach Notlandung und Evakuierung der Passagiere/Besatzung (Bergerolle)
Anmerkung: Alle Elemente der Flugausbildung sind auch Bestandteil der Nachtflugausbildung.
Anmerkung: Abweichungen von den oben genannten Ausbildungsinhalten aufgrund bauartbedingter Besonderheiten der in der Ausbildung verwendeten Luftschiffmuster werden mit dem Ausbildungshandbuch genehmigt.
Anlage 8C Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer (zu § 11)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 144
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung. Sie besteht aus den nachfolgend aufgeführten Fächern und ist in einem Gang innerhalb von 2 Tagen abzulegen. Ort und Zeit der Prüfung bestimmt die zuständige Stelle.
Prüfungsfach (Sachgebiet) Prüfungszeit Minuten
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften 60
2. Navigation
2.1 Allgemeine Navigation 45
2.2 Funknavigation 45
2.3 Flugplanung 60
3. Meteorologie 60
4. Aerodynamik (Gaslehre, Aerostatik und Aerodynamik) 60
5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik
5.1 Flugleistung 30
5.2 Beladung und Schwerpunkt 30
5.3 Luftschiffkunde 30
5.4 Elektrotechnik und Avionik 30
5.5 Instrumente 30
5.6 Triebwerke 30
6. Verhalten in besonderen Fällen 30
7. menschliches Leistungsvermögen 30
Gesamt: 570
Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsfächer bestanden sind. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat.
Eine praktische Sprechfunkprüfung am Boden ist gesondert durchzuführen, wenn der Bewerber nicht bereits Inhaber eines Flugfunkzeugnisses ist.
Die Sprechprüfung von etwa 30 Minuten Dauer je Bewerber beinhaltet die praktische Abwicklung des Sprechfunkverkehrs unter der Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln in deutscher und englischer Sprache sowie das Lesen eines Textes in englischer Sprache und die Übersetzung ins Deutsche (BZF I). Die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs kann für mehrere Bewerber zusammen durchgeführt werden.
Eine Wiederholungsprüfung ist durch den Bewerber zu beantragen und umfasst alle bis dahin nicht bestandenen Prüfungsfächer.
Ist die theoretische Prüfung nach 2 Wiederholungsprüfungen nicht erfolgreich abgelegt, ist eine erneute Ausbildung nach Maßgabe der zuständigen Stelle erforderlich.
Anlage 8D Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer (zu § 11)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 145 - 149
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftschiff abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftschiff muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges muss mindestens 90 Minuten betragen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Der Bewerber muss das Luftschiff von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
Die Flugstrecke für wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Sofern möglich ist für die Planung der An- und Abflug eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle oder der Durchflug durch eine Kontrollzone vorzusehen. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Luftschiffes innerhalb der Betriebsgrenzen
- ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
- gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
- Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftschiff zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die sichere Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von 24 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abzulegen.
Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Stelle festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Luftschiffmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt:
Steuerkurs:
- normaler Flug +- 10 Grad
- bei Beendigung von Kurven +- 15 Grad
Einhalten einer Funkstandlinie +- 5 Grad
Flughöhe +- 150 ft
**Prüfungsnachweis
Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer**
Name und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ...................................................................
I. Durchführung der Prüfung:
Luftschiffmuster: ................. Kennzeichen: ............................. Abflugort: ........................ Startzeit: ............................... Zielort: .......................... Landezeit. ............................... Blockzeit (ab Mast/an Mast): ......
II. Ergebnis der Prüfung
I Bestanden/Nicht bestanden * I
III. Bemerkungen
...................................... .................................... Ort und Datum Unterschrift des Prüfers ...................................... .................................... Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen
Wetterbedingungen:
Am Abflugort I Auf der Strecke I Am Zielort
I I I I I I
Sitz des Prüfers: I Rechts I Links I Mitte I hinten I
**Bewertung der einzelnen Flugübungen
Prüfungsabschnitt/Übung I B/NB
Flugvorbereitung
Außen- und Innenkontrolle nach Klarliste
Anlassen der Triebwerke
Überprüfung der Triebwerke, Systeme und Anlagen
Ablegen vom Mast
Start**
6.1 Normales Startverfahren
6.2 Notstartverfahren
6.3 Durchstarten
6.4 Start mit simuliertem Triebwerksausfall
7. Steigflug
7.1 Einhaltung der sicheren Steigflugbahn und Flugparameter
7.2 Übergang zum Horizontalflug
8. Flugübungen
8.1 Horizontalflug
8.2 Kurvenflug
8.3 Kurvenflug mit konstantem Radius um eine feste Landmarke
8.4 Orientierung, einschließlich Kleinorientierung
8.5 Windbestimmung
8.6 Beobachtung und Beurteilung der Wetterbedingungen und deren Entwicklung
8.7 Einhaltung vorgegebener Flugbahnparameter nach Instrumenten
8.8 Tracking mit Hilfe von Flugnavigationsinstrumenten
8.9 Standortbestimmung mit Hilfe von Flugnavigationsinstrumenten
8.10 Führung des Flugdurchführungsplanes
**9. Bestimmung der statischen Schwere im Flug
Sinkflug**
10.1 Normaler Sinkflug
10.2 Notsinkflug
11. Anflug
11.1 Einordnung in den Flugplatzverkehr
11.2 Anflug mit simuliertem Triebwerkausfall
12. Landungen
12.1 - mit unterschiedlicher statischer Schwere
12.2 - mit simuliertem Triebwerkausfall
**13. Bodenmanöver/ Anlegen an den Mast
Sprechfunkverkehr
Gebrauch der Klarlisten
Prüfung am Boden**
16.1 Verhalten bei Triebwerksbrand
16.2 Verhalten bei Rauch/Feuer
16.3 Verhalten bei Systemausfällen
Anlage 9A Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder (zu § 12)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 150 - 152
Luftrecht
- Internationale Abkommen und Organisationen
- Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
- Nationalitäts- und Eintragungszeichen
- Lizenzierung von Luftfahrtpersonal
- Luftverkehrsregeln
- Navigationsverfahren
- Flugverkehrskontroll und –beratungsdienste
- Flugplätze und Einrichtungen
- Such- und Rettungsdienst
- Sicherheit
- Untersuchung von Flugunfällen
- JAR-FCL
- Nationale Gesetzgebung
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse
- Zelle und Systeme, Elektrik, Triebwerk, Notsysteme
– Elektrotechnik
– Triebwerktechnik
– Notausrüstung
– Flugwerk und Ausrüstung
- Instrumente; Luftfahrzeuge; Hubschrauber
– Fluginstrumente
– Automatisches Flugregelsystem
– Warn- und Aufzeichnungsausrüstung
– Triebwerks- und Systemüberwachungsinstrumente
Flugleistung und Flugplanung
- Beladung und Schwerpunkt
- Dynamische Faktoren und Begrenzungen
- Lastvielfaches
- Berechnung der Schwerpunktlage
- Flugplanung und –überwachung
– Flugplanung Überlandflug
– ICAO ATC Flugplan
– Bearbeitung von Flugplanungsunterlagen
– Flüge über See und zu weit entfernten Plätzen
- Flugleistungen
– Lufttüchtigkeitsanforderungen
– Start-, Strecken- und Landeflugleistungen
– Flugleistungsklassen
– Definition der Geschwindigkeit (V(tief)X, V(tief)Y, V(tief)LE, V(tief)LO, V(tief)TOSS, V(tief)NO, V(tief)MIN, V(tief)MAX)
Menschliches Leistungsvermögen
- Grundlagen Menschliche Faktoren
- Grundlagen der Flugphysiologie und Erhaltung der Gesundheit
- Grundlagen der Flugpsychologie
Meteorologie
- Atmosphäre
- Wind
- Thermodynamik
- Wolken und Nebel
- Niederschlag
- Luftmassen und Fronten
- Drucksysteme
- Klimalehre
- Fluggefahren
- Meteorologische Informationen
Navigation
- Allgemeine Navigation
– Grundlagen
– Magnetismus und Kompass
– Kartenkunde
– Koppelnavigation
- Funknavigation
– Funknavigationseinrichtungen
– Grundlagen Radar
– Flächennavigationssysteme
– Bodenunabhängige Navigationssysteme und Navigationssysteme mit äußerer Referenz
Flugbetriebliche Verfahren
- Allgemeines
- Besondere Verfahren und Gefahren
- Notverfahren
Aerodynamik
- Unterschall Aerodynamik
- Strömungsgesetze
– Laminare und turbulente Strömung
– Grenzschicht
- Bernoullische Gleichung, Venturi-Effekt
- Auftrieb
– Auftriebstheorien
– Auftriebsbeiwert
– Auftriebsberechnungen
- Widerstand
– Induzierter Widerstand
– Stirnflächenwiderstand
– Reibungswiderstand und Interferenzwiderstand
– Widerstandsbeiwert
- Bodeneffekt
- Tragflügelprofile und Flügelformen
- Anstellwinkel, Einstellwinkel
- Hubschrauber Aerodynamik
– Drehmomentausgleich
– Bewegung der Rotorblätter (Schlagen, Schwenken)
– Kräfte am Rotorblatt
– Auftriebsverteilung
– Autorotation
– Stabilität
– Bodenresonanz
– Entstehung des Wirbelrings
– Steuerungssystematik (Nicken, Rollen, Gieren)
– Schlagen der Rotorblattgriffe gegen den Rotormast (mast bumping)
Sprechfunkverkehr
- Definitionen
- Grundsätze der Wellenausbreitung
- Allgemeine Verfahren
- Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung
- Not- und Dringlichkeitsverkehr
- Frequenzverwaltung
Allgemeine Flugsicherheit
- Notausrüstung und deren Gebrauch
- Feuerlöscher
– Triebwerksbrand, Feuer in der Kabine
– Enteisungsanlagen, Eisverhütung
- Vorsichtsmaßnahmen beim Betanken
- Gefahrgut
- Wirbelschleppen
- Hindernisse, Leitungen
- Windscherung, Start, Anflug und Landung
- Noträumung des Hubschraubers
– Notlandung
– Notwasserung
Anlage 9B Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder (zu § 12)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 153 - 155
Die praktische Einweisung und Ausbildung gliedert sich in folgende Teile:
- Fliegerische Einweisung
- Technische Ausbildung
Die fliegerische Einweisung kann mit der Ausbildung von Bewerbern für eine Lizenz für Berufspiloten kombiniert werden, wenn diese Flüge mit Fluglehrer durchgeführt werden oder die Bestimmungen des § 117 Abs. (3) LuftPersV erfüllt sind. Der in der praktischen Ausbildung verwendete Hubschrauber muss für die Ausbildung geeignet sein.
Fliegerische Einweisung
Die fliegerische Einweisung erfolgt in einem Umfang von mindestens 45 Stunden.
Kleinorientierung in verschiedenen Höhen
- Terrestrische Navigation mit Karten unterschiedlichen Maßstabes
- Luftraumbeobachtung
- Technische Überwachung und Bedienung des Hubschraubers
Überlandflug mit Landungen auf Landeplätzen, militärischen Flugplätzen und Verkehrsflughäfen
- Orientierung einschl. Kleinorientierung
- Bestimmung von
– Wind
– Geschwindigkeit über Grund
– Voraussichtlicher Ankunftszeit (ETA)
– Überflugzeit (ETO)
– Kraftstoffverbrauch
– Letzter möglicher Umkehrpunkt (Point of no return)
- Entnahme von Daten aus den an Bord befindlichen Flugsicherungsunterlagen sowie deren Auswertung
Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugtechnikers bei Außenlandungen
- Bestimmung der Windrichtung
- Unterstützung des Hubschrauberführers bei der Beurteilung von Anflugrichtung und Landeplatzbeschaffenheit
- Beurteilung und Überwachung der Hindernisfreiheit an der dem Piloten abgewandten Seite des Hubschraubers
Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugtechnikers während des Höhenfluges
- Orientierung
- Beobachtung eines möglichen Eisansatzes
Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugtechnikers während des Nachtfluges
- Bedienen der Kabinen- und Instrumentenbeleuchtung
- Bedienung der Scheinwerfer
Die fliegerische Einweisung ist um eine technische Ausbildung zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten eines Flugtechnikers zur Wartung, Pflege und Instandhaltung des Hubschraubers, sowie zur Störungssuche und -behebung am Boden zu ergänzen.
Technische Ausbildung
Allgemeine Einweisung
- Sicherheitsbestimmungen
- Hallen- und Werkstattordnung
- Brandschutz
- Instandhaltungsbetriebshandbuch
- Handbuch für Qualitätsmanagement
- Verbrauchsmaterial
Vor- und Nachbereitung des Hubschraubers
- Einweisung in die Bordpapiere
- Bewegung des Hubschraubers am Boden
- Be- und Enttankung
- Cockpiteinweisung
- Vorflugkontrolle
- Tageskontrolle
- Meldeverfahren bei Beanstandungen
Standardverfahren
- Einheiten im Messwesen
- Grundlagen des Messens elektrischer und mechanischer Größen
- Grundlagen des Prüfens
- Eigenschaften der in der Luftfahrt gebräuchlichen Werkstoffe
- Schutzmaßnahmen für Sicherheit und Gesundheit beim Arbeiten am Fluggerät beachten
Einweisung in die Dokumentation des Luftfahrzeuges
- Wartungsunterlagen
- Technische Akte
Grundfertigkeiten
- Drahtsicherungen
- Splintsicherungen
- Blechsicherungen
- Schraubverbindungen
- Seilverbindungen
Wartungsdienst
- Einweisung in die Wartung bis zum Umfang der ersten größeren Kontrolle
- Einweisung in Sonderkontrollen nach Baugruppenwechsel
Einweisung in den Ein- und Ausbau von Hauptbaugruppen, z.B.:
- Triebwerk
- Hauptrotorblätter
- Hauptrotorkopf
- Mechanische Baugruppen
- Heckrotorkopf
- Heckrotorblätter
Einstellungen / Prüfungen
- Triebwerksdrehzahl
- Anlasstemperatur
- Einstellwinkel der Hauptrotorblätter
- Grundeinstellung des Heckrotors
- Bordnetzspannung
- Prüfung der Hydraulikanlage
- Prüfung der Steuerungsanlage
Einsatzausrüstung
- Ein- und Ausbau von Sonderausrüstung
- Funktionsprüfung
Prüfungen bei drehendem Rotor
- Blattspurlauf,
- Dynamisches Auswuchten des Haupt- und Heckrotors
- Schwingungsmessung Triebwerk
Störungssuche und –behebung
- Störungen beim Anlassen
- Störungen in musterspezifischen Systemen
Diese Ausbildung kann entfallen, wenn der Bewerber um eine Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fluggerätmechaniker und eine musterspezifische Einweisung für das Hubschraubermuster, auf dem er seine Tätigkeit ausüben soll, nachweisen kann.
Anlage 9C Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder (zu § 12)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 156
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.
Diese Prüfung ist schriftlich in den nachfolgend genannten Fächern abzulegen. Die in der Tabelle genannten Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden.
Fach max. Bearbeitungszeit in Std.
Luftrecht 1:00
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse 1:30
Flugleistung und -planung 2:00
Menschliches Leistungsvermögen 0:30
Meteorologie 1:00
Navigation 1:00
Betriebliche Verfahren 0:45
Aerodynamik 0:45
Sprechfunkverkehr Keine Prüfung Sprechfunkverkehr, da alle FT mindestens BZF I, ggf. auch AZF erwerben.
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für die richtige Antwort vergeben werden.
Anlage 9D Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder (zu § 12)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 157 - 161
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die praktische Prüfung umfasst eine fliegerische Prüfung und eine technische Prüfung. Jeder Prüfungsteil kann für sich einmal wiederholt werden.
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Hubschraubermuster abzulegen. Der in der praktischen Prüfung verwendete Hubschrauber muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Der Bewerber nimmt einen Sitz im Hubschrauber ein, von dem er die Tätigkeit des Flugtechnikers ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Flugtechniker an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
Die Flugstrecke für den Überlandflug wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Sofern möglich ist für die Planung und Durchführung des Überlandfluges der An- und Abflug eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle oder der Durchflug durch eine Kontrollzone vorzusehen. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Der Überlandflug kann, in Absprache mit dem Bewerber und dem Prüfer, als gesonderter Flug durchgeführt werden.
Aus jedem Abschnitt der technischen Prüfung ist mindestens ein Unterpunkt zu prüfen. Alle geprüften Unterpunkte müssen bestanden sein, um die technische Prüfung zu bestehen. Besteht der Bewerber die technische Prüfung in einem der fett gedruckten Unterpunkte nicht, ist die gesamte technische Prüfung zu wiederholen. In allen anderen Fällen ist die Prüfung des entsprechenden Abschnittes zu wiederholen.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einer weiteren Prüfung nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder
Name: ............................... Vorname: ............................. Strasse: ............................ Wohnort: .............................
I. Fliegerische Prüfung Hubschraubermuster: ................ Kennzeichen: ...................... Startort: ................ Landeort: ......................... Startzeit: ................ Landezeit: ........................ Flugdauer: ....................
-------------- -------------- I links I I I links I I Sitz des Prüfers: -------------- Sitz des Bewerbers: -------------- I rechts I I I hinten I I -------------- --------------
Ergebnis der Prüfung:
I Bestanden/Nicht bestanden * I
.................................... ................................ Ort und Datum Unterschrift des Prüfers .................................... ................................ Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben
**II. Technische Prüfung
Ergebnis der Prüfung:**
I Bestanden/Nicht bestanden * I
.................................... ................................ Ort und Datum Unterschrift des Prüfers .................................... ................................ Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen
I. Fliegerische Prüfung
I Bewertung
Inhalt I Aufgabe I B/NB
Flugvorbereitung: I I
Streckenunterlagen, Kartenvorbereitung, I I Auswertung der Wetter- und I I Flugsicherungsberatung, Erstellung des I I Flightlogs, Flugabfertigung, Betankung, I I Beladung, Erklärung der an Bord I I befindlichen Rettungs- und I I Sicherheitsausrüstung, Vorlage und I I Erläuterung der Borddokumente. I I
Vor- und Nachflugkontrolle I I
(einschl. Kontrollen bei I I Zwischenlandungen) I I
Luftraumbeobachtung I I
Orientierung einschl. I I
Kleinorientierung I I
Technische Überwachung und I I
Bedienung des Hubschraubers I I (Instrumente, Bedienung der Funk- und I I Navigationsgeräte, sonstige Systeme) I I
Bestimmung von GS, ETA, ATA, I I
Kraftstoffverbrauch, Wind, I I Restflugzeit. I I
Crew Coordination I I
Durchführung des Funkverkehrs I I
II. Technische Prüfung
Sicherheitsbestimmungen bei der Instandhaltung und beim Betrieb von
Hubschraubern
I Bewertung
Inhalt I Aufgabe I B/NB
1.1 Landeplatzbenutzungsordnung I I
1.2 Hallen- und Werkstattordnung, I I Unfallverhütungsvorschriften I I
1.3 Brandschutz I I
1.4 Abstellen und Sichern des I I Hubschraubers, Abdecken des I I Hubschraubers I I
1.5 Bewegen am Boden, Bodentransportgerät, I I
1.6 Benutzung von externen Stromquellen I I und Geräten I I
1.7 Gebrauch von Betriebs- und Hilfsstoffen, I I Sicherheitsdatenblätter I I
Vor- und Nachbereitung des Hubschraubers
I Bewertung
Inhalt I Aufgabe I B/NB
2.1 Be- und Enttanken I I
2.2 Auffüllen und Ablassen sonstiger I I Betriebsstoffe, Zugabe von I I Enteisungsmittel I I
2.3 Bedeutung und Anwendung der an Bord I I mit zu führenden Betriebsunterlagen: I I
- Flughandbuch I I
- Eintragungsschein I I
- Lufttüchtigkeitszeugnis I I
- Nachprüfschein I I
- Lfz-Bordbücher I I
- FT - Zeugnis I I
- Lärmschutzzeugnis I I
2.4 Betriebsinterne Unterlagen: I I (z.B. Übergabenachweis, Cycleliste) I I
Systemkenntnisse von Baugruppen / Bauteilen
I Bewertung
Inhalt I Aufgabe I B/NB
3.1 Triebwerk I I
3.2 Zelle, Flugwerk, automatische I I Flugregelungsanlage I I
3.3 Elektrik, Avionik I I
Arbeiten gemäß Herstelleranweisungen
I Bewertung
Inhalt I Aufgabe I B/NB
4.1 Wartungsarbeiten I I
4.2 Sonderkontrollen I I
4.3 Austausch von Baugruppen / Bauteilen I I
4.4 Dokumentation: I I - Struktur / Zelle I I - Triebwerk I I - Sonderausrüstung I I - SB, LS, LTA, I I
Zusatzausrüstung (soweit gem. Flughandbuch zugelassen)
I Bewertung
Inhalt I Aufgabe I B/NB
5.1 Ein- und Ausbau I I
5.2 Funktionsprüfung I I
5.3 Betriebsvorschriften I I
5.4 Wartung I I
Gebrauch von Sonderwerkzeugen und Messmitteln
I Bewertung
Inhalt I Aufgabe I B/NB
6.1 Umrechnung von Einheiten im I I Messwesen I I
6.2 Anwendung I I elektrischer/elektronischer Mess- und I I Auslesegeräte I I
6.3 Gebrauch von Drehmomentschlüsseln I I und Tensiometer I I
Einstellarbeiten / Prüfungen
I Bewertung
Inhalt I Aufgabe I B/NB
7.1 Flugsteuerung I I
7.2 Hydraulikanlage, Rotorbremsanlage I I
7.3 Bordelektrik (z.B. Generatorspannung,) I I
7.4 Triebwerk (z.B: RPM, EGT) I I
7.5 Kraftstoffanlage I I
7.6 Spänewarnanlage (Magnetstopfen Zelle, I I Triebwerk) I I
7.7 Schwingungs- und Dämpfungssystem I I
Cockpit
I Bewertung
Inhalt I Aufgabe I B/NB
8.1 Allgemeine Anzeigen I I
8.2 Testfunktionen I I
8.3 Umschaltfunktionen I I
8.4 Ausleseverfahren und Bearbeitung I I musterspezifischer Fehlermeldungen, I I
Störungssuche und –behebung
I Bewertung
Inhalt I Aufgabe I B/NB
9.1 Flugwerk I I
9.2 Triebwerk I I
9.3 Ausrüstung I I
Behandlung ausgebauter Geräte und Bauteile
I Bewertung
Inhalt I Aufgabe I B/NB
10.1 Kennzeichnung, Lagerung I I
10.2 Überprüfung, Reinigung I I
10.3 Versand I I
Anlage 10A Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Kunstflugberechtigung (zu § 13)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 162 - 164
Die Kunstflugausbildung von Flugzeugführern, Hubschrauberführern und Segelflugzeugführern ist auf Luftfahrzeugen durchzuführen, die für den Kunstflug zugelassen sind. Die in der praktischen Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge müssen mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können Teile der Ausbildung auf Flugzeugen, Reisemotorseglern oder Segelflugzeugen durchgeführt werden. Die nachfolgend aufgeführten Ausbildungsinhalte sind für den Erwerb der Kunstflugberechtigung für Hubschrauberführer in Abstimmung mit der für den Ausbildungsbetrieb/die Ausbildungseinrichtung zuständigen Erlaubnisbehörde sinngemäß anzuwenden. Mit Hubschraubern aus technischen Gründen oder Bauart bedingt nicht durchführbare Ausbildungsinhalte sind in der Ausbildung auf Flugzeugen mit Fluglehrer durchzuführen.
Theoretische Einweisung
- Rechtliche Bestimmungen
- Sicherheitsmindesthöhe
- Flugplan
- Kunstflugräume
- Einweisung in das Rettungssystem
- Menschliche Belastbarkeit (in Ergänzung zu HPL)
- Unterweisung in Rettungsmanöver (Notfallstandards), Beenden von
– Rückensteilspirale
– Orientierungsverlust im Rückenflug
– Einsatz von Bremsklappen
– Rückwärts-Slide
– Figurenabbruch
Anmerkung: Die theoretische Einweisung ist vor Beginn der praktischen Ausbildung durchzuführen und in der Anmeldung zur Abnahme der praktischen Prüfung zu dokumentieren. Die Dauer der theoretischen Einweisung soll 60 Minuten nicht unterschreiten.
Praktische Ausbildung
Die Übungen sind zunächst mit Lehrer und danach im Alleinflug durchzuführen. Das Ziel ist die sichere Beherrschung der Kunstflugfiguren und die richtige Reaktion bei Fehlern.
Zu Beginn der Flugausbildung muss sich der Bewerber mit dem für die Ausbildung und Prüfung vorgesehenen Luftfahrzeugmuster im Normalflug und in überzogenen Flugzuständen vertraut machen. Das Luftfahrzeug ist dabei in allen zugelassenen Geschwindigkeitsbereichen zu fliegen. Die Einweisung ins Trudeln muss vor dem ersten Alleinflug zum Üben der Kunstflugfiguren erfolgen.
Bodeneinweisung
- Handhabung des Rettungsfallschirms/Rettungssystems
- Erklärung des Flugzeugmusters
– Erläuterungen anhand des Flughandbuches des jeweiligen Luftfahrzeuges
– Erklärung des V-n-Diagramms sowie des Lastvielfachen
– Einweisung in Sicherheitsgrenzen bei Überlastung
– Trimmplan
- Einweisung in den Führerraum
- Überprüfung der Flugklarheit des Luftfahrzeuges gemäß Klarliste und mit Hilfe der Bordpapiere
- Überprüfung vor jedem Start
– Zusätzliche Überprüfung für den Kunstflug gemäß Klarliste
– Kunstflugkonfiguration
- Richtiges Anschnallen
Einweisung in besondere Flugzustände (Gefahreneinweisung)
Überziehen
- Überziehverhalten
Normalflug
- Langsamflug
- Erfliegen der Mindestfahrt
- ohne Klappen
– mit verschiedenen Klappenstellungen
– mit und ohne Motorkraft
- High-Speed-Stall
Sackflug
- Richtiges Beenden des Sackfluges durch Verringerung des Anstellwinkels
- Erkennen des Abreißens der Strömung und Wirkung des Seitenruders nach Strömungsabriss und beim Abkippen
- Richtiges Beenden des Abkippens durch Gegenseitenruder und Verringerung des Anstellwinkels
Schiebeflug
- Schiebeflugzustände im Langsamflug
- Wiederholung der Übung des Überziehens bei Schiebeflugzuständen
- Richtiges Beenden des Abkippens bzw. des Trudelns
- Langsamflug und Schiebeflugzustände im Kurvenflug
Rückenflug
- Orientierung im Rückenflug
- Horizontalflug in Rückenlage mit mindestens 45 Grad Richtungsänderung
- Steigflug in Rückenlage
- Sinkflug in Rückenlage
- Erkennen und Beenden von Gefahrensituationen
- Überziehen (sofern das Luftfahrzeug dies erlaubt)
- Sackflugzustände im Rückenflug (sofern das Luftfahrzeug dies erlaubt)
Trudeln
- Einleiten aus Horizontalfluglage gemäß Flughandbuch
- Beenden unter Berücksichtigung der besonderen Eigenarten und der Nachdreheigenschaften des jeweiligen Luftfahrzeugmusters
- Vorzeitiges Beenden oder Nachdrehen (innerhalb der vom Hersteller vorgegebenen Grenzen) durch Nachsteuern korrigieren
- Einleiten und Ausleiten über der Grundlinie
- Richtiges Beenden des Trudelns
Flugausbildung
Anmerkung: Die Übungen sollen über einer markanten, möglichst geraden Grundlinie geflogen werden. Vor Beginn und immer wieder auch während der Übungen ist der Luftraum zu beobachten. Es ist darauf zu achten, dass der Kunstflugraum und die Grundrichtung eingehalten werden.
Bei den Übungen und Kunstflugfiguren ist der Gashebel so zu bedienen, dass ein Überdrehen des Motors vermieden, aber auch immer die beste und wirtschaftlichste Leistung erzielt wird. Die für die jeweiligen Kunstflugfiguren maßgebenden Geschwindigkeiten sind dem Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuges zu entnehmen.
Überschlag (Looping)
Überschlag (Looping) aus Normalfluglage nach oben
Turn
Luftfahrzeug steigt senkrecht in die Höhe, verliert dabei immer mehr an Fahrt. Wenn der Stillstand fast erreicht ist, Luftfahrzeug rechts oder links um die Hochachse fächerartig drehen, bis Nase senkrecht nach unten steht Senkrechter Sturzflug in derselben Bahn, in der das Luftfahrzeug gestiegen ist langsam abfangen
Anmerkung: Turns mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen werden grundsätzlich unter Berücksichtigung der Motordrehrichtung durchgeführt. Turns in die Gegenrichtung sind in der Ausbildung zu demonstrieren, auf die Unterschiede ist hinzuweisen.
Gesteuerte Rolle
Gesteuerte Rolle rechts und links
Abschwung (Rollenkehre)
Luftfahrzeug aus Horizontalfluglage mit einem Steigwinkel von 30 bis 45 Grad je nach Luftfahrzeugmuster hochziehen
Halbe gesteuerte Rolle (rechts und links) in Rückenlage
5/8 Überschlag (Looping) nach unten
Aufschwung (Immelmann)
Halber Überschlag (Looping) aus Normalfluglage nach oben
Mit halber gesteuerter Rolle (rechts und links) aus Rückenlage in Normalfluglage
Üben des Prüfungsprogramms rechts und links
Üben des Prüfungsprogramms im Alleinflug
Anlage 10B Praktische Prüfung zum Erwerb der Kunstflugberechtigung (zu § 13)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 165 - 168
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der für den Ausbildungsbetrieb/die Ausbildungseinrichtung zuständigen Stelle zu beantragen. Mit der Anmeldung ist die Durchführung der theoretischen Einweisung mit Angabe der Stundenzahl zu bescheinigen.
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen. Der Prüfer entscheidet im eigenen Ermessen, ob die Prüfungsflüge vom Boden aus beurteilt werden oder ob er an dem Prüfungsflug teilnehmen will. In letzterem Fall muss sich der Prüfer davon überzeugen, dass der Bewerber das Prüfungsprogramm vor dem Prüfungsflug im Alleinflug durchgeführt hat. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Die Prüfung besteht aus einer festgelegten Reihe von Kunstflugfiguren, die in korrekter Reihenfolge nacheinander zu fliegen sind. Die festgelegte Reihe der Kunstflugfiguren hat grundsätzlich alle Kunstflugfiguren mit allen Drehrichtungen nach links und rechts zu umfassen (Ausnahme: Bei motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind alle Turns unter Berücksichtigung der Motordrehrichtung in die gleiche Richtung durchzuführen). Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
– ruhige und exakte Durchführung aller Kunstflugfiguren in festgelegter Reihe
– Fliegen des Prüfungsprogramms entlang der Grundlinie
– Wiederaufnahme der Orientierung bei fehlerhaften Kunstflugfiguren
– Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung der Kunstflugfiguren und des Prüfungsprogramms zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die einzelnen Kunstflugfiguren der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Wird innerhalb einer festgelegten Reihe der Kunstflugfiguren eine Kunstflugfigur nicht bestanden, so gilt diese Kunstflugfigur als nicht bestanden und ist zu wiederholen. Wird mehr als eine Kunstflugfigur nicht bestanden, ist die gesamte Reihe nicht bestanden, und der Bewerber muss die gesamte Prüfung wiederholen. Mit Zustimmung des Prüfers kann der Bewerber die nicht bestandene Kunstflugfigur oder das Prüfungsprogramm im direkten Anschluss an die Prüfung einmal wiederholen.
Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Kunstflugberechtigung
Name und Vorname des Bewerbers: .................................. Wohnsitz: ........................................................ Lizenz-Nr.: ..........................
II. Durchführung der Prüfung
Luftfahrzeugmuster: .............. Kennzeichen: .................... Prüfungsort: .............................
Prüfungsflug I Datum I Startzeit I Landezeit I Flugdauer I Beurteilung
Prüfungsflug I I I I I I I I I I
Wiederholung I I I I I Prüfungsflug I I I I I
III. Gesamtbeurteilung der Prüfung
I Bestanden/Nicht bestanden * I
IV. Bemerkungen
............................ .................................. Ort und Datum Unterschrift des Prüfers ............................ .................................. Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen
Bewertung der Kunstflugfiguren Bestanden = b / Nicht bestanden = nb
Prüfungsflug I B/NB I I Wiederholung Prüfungsflug I B/NB
Überschlag (Looping) I I Richtung I Überschlag (Looping) I
I I Querlage I I I I Radius I I
Aufschwung rechts I I Richtung I Aufschwung rechts I
(Immelmann) I I Querlage I (Immelmann) I I I Radius I I
Rolle links I I Richtung I Rolle links I
I I Höhe I I I I Zeit I I
Turn rechts I I Richtung I Turn rechts I
I I Steig- I I I I winkel I I
Rolle rechts I I Richtung I Rolle rechts I
I I Höhe I I I I Zeit I I
Turn links I I Richtung I Turn links I
I I Steig- I I I I winkel I I
Abschwung (Rollen- I I Richtung I Abschwung (Rollenkehre) I
kehre) rechts I I Steig- I rechts I I I winkel I I I I Steighöhe I I I 1/2 Rolle I
Überschlag (Looping) I I Richtung I Überschlag (Looping) I
I I Kreis- I I I I bahn I I
Aufschwung links I I Richtung I Aufschwung links I
(Immelmann) I I Querlage I (Immelmann) I I I Radius I I
Abschwung (Rollen- I I Richtung I Abschwung (Rollenkehre) I
kehre) links I I Steig- I links I I I winkel I I I I Steighöhe I I I 1/2 Rolle I ------------------------------------------------------------------------------ Zulässige Abweichungen vom vorstehenden Programm:
Motorgetriebene Luftfahrzeuge: Alle Turns in gleicher Drehrichtung unter Berücksichtigung der Motordrehrichtung;
Segelflugzeuge: Die Kunstflugfiguren Überschlag (Looping), Aufschwung (Immelmann) und Abschwung (Rollenkehre) sind nur einmal zu fliegen, die mit Auf- und Abschwung verbundenen halben Rollen sind in unterschiedliche Richtungen auszuführen (Prüfungsprogramm-Nummern: 1 – 10 – 2 – 4 – 3 – 6 – 5)
Hubschrauber: Das Prüfungsprogramm ist auf die technisch bedingten Möglichkeiten des Hubschraubers abzustimmen. Es müssen mindestens drei Kunstflugfiguren mit beiden Drehrichtungen (rechts und links) geflogen werden.
Einhaltung des Kunstflugraums:
Prüfungsflug ........................ Wiederholung .......................
Anlage 11 Lehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Schleppberechtigung (zu § 14)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 169 - 171
Einweisung
Die Einweisung zum Erwerb der Berechtigung zum Schleppen von Luftfahrzeugen oder anderer Gegenständen mit Luftfahrzeugen besteht aus einer Einweisung am Boden und einer Flugeinweisung. Die Einweisung am Boden muss der Flugeinweisung vorausgehen. Die Flugeinweisung soll bei unterschiedlichen Windverhältnissen durchgeführt werden. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Luftfahrzeug muss für die Ausbildung geeignet sein.
Bodeneinweisung
- Einweisen des Bewerbers in den Startvorgang bei Berücksichtigung der zu schleppenden Last
- Einweisung in die verwendeten Signale und Zeichen der Helfer am Boden
- Funkverkehr
Schleppen von Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen
- Anpassen der Schleppgeschwindigkeit an die Geschwindigkeit des zu schleppenden Luftfahrzeugs oder des anderen Gegenstandes
- Hinweis auf die ggf. wesentlich verminderte Reisegeschwindigkeit des Schleppflugzeuges und die Auswirkungen auf die Flugleistungen
- Beachten der Angaben zum Schleppen in den Flug- und Betriebshandbüchern der beteiligten Luftfahrzeuge (Anhängelast, Sollbruchstelle)
– Seillänge
– Sollbruchstelle
– Bugkupplung
– Schwerpunktkupplung
- Verhalten bei Führungs- und Bedienungsfehlern des geschleppten Luftfahrzeugführers
- Verhalten bei unvorhergesehenem Ausklinken des geschleppten Luftfahrzeugs oder anderen Gegenstandes während des Starts
- Verhalten bei falscher Steuerführung des geschleppten Luftfahrzeugs (Übersteigen, Unterfliegen)
- Festlegen des beabsichtigten Kurses, Raumeinteilung, Berücksichtigung der Windversetzung
- Beim Schleppen von Luftfahrzeugen Absprache mit dem Luftfahrzeugführer
- Kurvenflug, geringe Querneigung
- Anflug zum Ausklinkpunkt
- Aufforderung zum Ausklinken
- genaue Beobachtung des Ausklinkvorgangs
- Änderung des Flugzustands erst, wenn das Ausklinken sicher erkannt ist und eine ausreichende Entfernung von dem geschleppten Luftfahrzeug oder Schleppgegenstand erreicht ist
- Anflug mit anhängendem Seil oder anderem Schleppgegenstand
- Einordnen in die Flugplatzverkehr
- Seilabwurf
- Beobachtung des Signals nach Abwurf des Seils
- Verhalten in besonderen Fällen, insbesondere bei Störungen, in Notfällen und bei Unfällen
Zusätzlich beim Schleppen von anderen Gegenständen im Fangschlepp
- Aufbau der Schlinge ohne und mit dem Schleppgegenstand
- Verhalten bei Nichtaufnahme der Schlinge oder Verlust des Schleppgegenstandes
- Verhalten bei Landung mit anhängendem Schleppgegenstand
Flugeinweisung
Schleppen von Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen ohne Fangschlepp
- Mindestens fünf Starts und Schleppflüge mit Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen, davon mindestens drei in Begleitung des ausbildenden Fluglehrers
- Bei mindestens einem Flug ist in sicherer Höhe die Auswirkung auf den Schleppverband durch falsche Steuerführung (Übersteigen, Unterfliegen) zu demonstrieren. Dieser Flug muss vor den Alleinflügen des Bewerbers durchgeführt werden
- Bei anderen Gegenständen ist der Gegenstand ggf. im Fluge auszulassen und wieder einzuholen
Zusätzlich beim Schleppen von anderen Gegenständen im Fangschlepp
- Mindestens fünf Übungsflüge mit Aufnahme der Schlinge ohne Schleppgegenstand in Begleitung des ausbildenden Fluglehrers
- Mindestens fünf Übungsflüge mit Aufnahme der Schlinge mit Schleppgegenstand, davon mindestens drei in Begleitung des ausbildenden Fluglehrers
Befähigungsnachweis zum Erwerb der Berechtigung zum Schleppen von Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen
Name und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ................................................................... Lizenz-Nr.: .....................
Gesamtflugzeit auf motorgetriebenen Luftfahrzeugen nach Erwerb der Lizenz: ........................................................... Auf dem für den Erwerb der Schleppberechtigung verwendeten Luftfahrzeugmuster: ..........................................................
I. Schleppflüge mit Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen ohne Fangschlepp* Fünf Flüge im geschleppten Luftfahrzeug .................. durchgeführt am .......
I Schleppendes I Geschlepptes Luftfahrzeug I Beurteilung Flug Datum I Luftfahrzeug I oder anderer Gegenstand I b/n b *
I I I
I I I
I I I
I I I
I I I
Innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Schleppberechtigung.
**II. Schleppflüge mit anderen Gegenständen (Fangschlepp) ***
I schleppendes I Bezeichnung des I Beurteilung Flug Datum I Luftfahrzeug I geschleppten Gegenstandes I b/n b
I I I
I I I
I I I
I I I
I I I
I I I
I I I
I I I
I I I
I I I
**III. Ergebnis der Flüge
I bestanden/nicht bestanden* I
IV. Bemerkungen**
............................. ......................... Fluglehrer Lizenz-Nr. ................, den ....... ......................... Ort Unterschrift * Nichtzutreffendes ist zu streichen
Anlage 12A Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer (zu § 15)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 172
Die Übungen vermitteln nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten, um Flüge nach den Instrumentenflugregeln durchführen zu können. Das Ziel der Übungen ist die sichere Beherrschung des Segelflugzeugs ohne Sicht nach außen.
Praktische Übungen
Die praktischen Übungen sind im doppelsitzigen Segelflugzeug oder Motorsegler durchzuführen. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Luftfahrzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Der Fluglehrer überprüft mit Sicht nach außen, ob der Bewerber das Segelflugzeug einwandfrei beherrscht. Die unten aufgeführten Flüge sind ohne Sicht des Bewerbers nach außen durchzuführen.
- Flüge zum Kennenlernen der Flugüberwachungsinstrumente
– beim Geradeausflug
– bei Bewegung des Höhenruders
– des Querruders
– des Seitenruders
- Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont
– Geradeausflug
– Einleiten und Beenden von Kurven
- Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont und nach Kompass
– Geradeausflug auf vorbestimmtem Kurs
– Beenden von Kurven auf vorbestimmte Kurse
– Richtungsänderungen nach Zeit
- Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont und nach Fahrtmesser –
– Geradeausflug bei gleichbleibender Geschwindigkeit
– Geradeausflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten
- Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont, Kompass und Fahrtmesser
– Geradeausflug bei gleich bleibender Geschwindigkeit und vorbestimmtem Kurs
– Einleiten und Beenden von Kurven
– Richtungsänderungen auf vorbestimmte Kurse
– Richtungsänderungen nach Zeit
– Vollkreise links und rechts mit Beenden auf vorbestimmte Kurse
- Rückführen des Segelflugzeugs/Motorseglers aus ungewöhnlichen Fluglagen in die Normalfluglage
Anlage 12B Praktische Prüfung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer (zu § 15)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 173 - 174
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Segelflugzeugmuster abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Der Prüfer fliegt auf dem vorderen Sitz mit Sicht nach außen. Der Bewerber darf keine Sicht nach außen haben. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
- ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
- gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
- Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden" (nb) bewertet. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur eine Übung nicht besteht, muss nur die nicht bestandene Übung wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung die Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
Prüfungsnachweis
Praktische Prüfung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer
Name und Vorname des Bewerbers: ................................................................
Wohnsitz: ...........................................................................................................
Lizenz-Nr.: .......................
I. Prüfungsflug
Segelflugzeugmuster: ........................
Kennzeichen: ......................................
Flugplatz: ...........................................
Bewertung
Übungen
B/NB
Einhalten eines bestimmten Kurses im Geradeausflug bei gleich bleibender Geschwindigkeit
Richtungsänderungen auf vorbestimmte Kurse
Vollkreise links
Vollkreise rechts
Rückführen des Segelflugzeugs aus ungewöhnlichen Flugzuständen in die normale Lage
II. Ergebnis der Prüfung
Bestanden/Nicht bestanden
III. Bemerkungen
................................................................. .................................................................
Ort und Datum Unterschrift des Prüfers
................................................................. .................................................................
Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben
Anlage 13A Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung (zu § 16)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 175 - 176
Der Bewerber zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung muss bis zur Meldung zur theoretischen Prüfung einen Befähigungsnachweis der Kenntnisse gemäß der Pflanzenschutz – Sachkundeverordnung vorlegen, der nicht älter als zwei Jahre sein darf.
Die theoretische Ausbildung muss mindestens 30 Unterrichtsstunden in den nachfolgenden Sachgebieten umfassen:
Gesetzliche Grundlagen
- fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung
- historische Entwicklung Düngung und Pflanzenschutz
- Außenlandungen und –starts mit Luftfahrzeugen
- Unterschreitung von Sicherheitsmindesthöhen, Arbeitsflüge
- Abwerfen und Ablassen von Gegenständen oder anderen Stoffen
- Rechtsvorschriften für den Umgang mit Chemikalien
– Befähigungsnachweis Sachkunde nach Pflanzenschutzgesetz
– produktabhängige Vorschriften
– Besonderheiten im Einzugsgebiet
Kenntnisse über Streu- und Sprühmittel
- Schadursachen, unbelebte und belebte Schadverursacher, Bakterien, Viren, Pilze
- höhere Pflanzen und tierische Schädlinge
- Mittelaufbau der Fungizide, Insektizide, Rodentizide, Nemazide, Mulluskizide
- mineralische Düngemittel, Stickstoff, Phosphor, Kalium, Magnesium
- Spurenelemente
- biologische Maßnahmen
Technik
- Anwendungstechnologien
- physikalische und chemische Bekämpfungsmaßnahmen
- Applikationsverfahren: Streuen, Stäuben, Sprühen, Spritzen, Abwurf
- Gewässerschutz, Oelhavariebekämpfung
- Brandbekämpfung
- Spezialaufgaben (z. B. gezieltes Abwerfen von Hilfsgütern etc.)
- Transport und Lagerung der Chemikalien
- Beladung des Luftfahrzeuges
- bauliche Voraussetzungen (Beladeplätze, Umweltschutz)
- Maßnahmen für den Havariefall
- Funktion, Aufbau und Wirkungsweise der Applikationstechnik; Bedienung und Kontrolle; Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
- Hygiene im und nach dem Arbeitsprozess, Arbeits- und Gesundheitsschutz
Flugvorbereitung und -durchführung
- Aufwandmengen je ha, Durchfluglänge und Schlaggröße, Arbeitsbreite
- Einfluss meteorologischer Faktoren auf die Flugdurchführung
- Durchführung von Arbeitsflügen, Flugtaktik
- Beachtung von Belangen des Umweltschutzes
- Fliegen in Bodennähe, Windeinfluss und Turbulenzen, Steig- und Sinkflug, Arbeitsflugkurve
- gebräuchliches Kartenmaterial, Maßstäbe, Darstellungen
- Anwendung von GPS
- Dokumentation, Qualitätssicherung
- Auswahl von Notlandeflächen, Notverfahren
- Abstände zu Hindernissen, insbesondere Freileitungen
Anlage 13B Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung (zu § 16)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 177
Die praktische Ausbildung muss mindestens 30 Flugstunden umfassen. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Flugzeug muss für die Ausbildung geeignet sein.
Flugausbildung mit Fluglehrer (mindestens 10 Flugstunden)
- Einweisung in Besonderheiten bei Flügen in Bodennähe (Grenzschicht des Erdbodens, Turbulenzen, Windeinfluss, Hindernisse, TAS)
- Flugeigenschaften mit unterschiedlichen Applikationseinrichtungen
- Arbeitsflugkurve (inneres, äußeres Schieben, Überziehen, Schräglagen)
- Einweisung in Besonderheiten bei Flügen über
− Wasser
− Wald
- Einweisung in Besonderheiten bei Flügen parallel zu Hindernissen, insbesondere
– Hochspannungsleitungen und andere Hindernissen
- Auswahl und Einschätzung von Notlandeflächen
- Orientierungsflug im unmittelbaren Arbeitsgebiet
- An– und Abflug zum Arbeitsfeld
- Kontrollflug über dem Arbeitsfeld
- Einweisung in die Applikationstechniken Streuen, Sprühen, Spritzen, Stäuben und Wasserabwurf in Land- und Forstwirtschaft
- Einhaltung der Flughöhe und –richtung
- Arbeitsflüge in der Dämmerung, Flüge bei tief stehender Sonne,
- Arbeitsflüge Ein- und Mehrfelderbearbeitung
Flugausbildung im Alleinflug
- Wiederholen der oben aufgeführten Übungen bis zum sicheren Beherrschen der einzelnen Übungen
- Arbeitsflüge mit 50% Beladung (Streuen, Sprühen, Spritzen, Stäuben, Abwurf)
- Arbeitsflüge mit 100% Beladung (Streuen, Sprühen, Spritzen, Abwurf)
Wiederholung aller Übungen bis zur Prüfungsreife
Anlage 13C Theoretische Prüfung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung (zu § 16)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 178
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.
Diese Prüfung ist schriftlich in den nachfolgend genannten Fächern abzulegen. Die Prüfungsfragen sind in Langschrift zu beantworten. Die in der Tabelle genannten Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden.
Fachmax. Bearbeitungszeit in Std.Luftrecht00:30Pflanzenschutz (Sachkunde)Technik, Flugleistung und -planung01:00Betriebliche Verfahren, Verhalten in besonderen Fällen00:30Gesamt02:00)Befähigungsnachweis der Kenntnisse gemäß der Pflanzenschutz – Sachkundeverordnung muss vorliegen und darf nicht älter als zwei Jahre sein.
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für die richtige Antwort vergeben werden.
Anlage 13D Praktische Prüfung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung (zu § 16)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 179 - 182
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm, inklusive simulierter Notsituationen, in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.
Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
− gleichmäßige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
− gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
− Anwendung der Luftfahrtkenntnissen und
− Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung
Name und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ................................................................... Lizenz-Nr.: ..................................................................
I. Prüfungsflug Luftfahrzeug: ................ Kennzeichen: ................. Startflugplatz: ................ Startzeit: ............. Landeflugplatz: ................ Landezeit: .............
II. Ergebnis der Prüfung
I Bestanden/Nicht bestanden* I
III. Bemerkungen
.................................. ............................. Ort und Datum Unterschrift des Prüfers .................................. ............................. Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen
Übungen I Bewertung
Arbeitsflüge I B/NB
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