Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2017-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1352
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Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleistenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern

Anlage 73 (zu § 26 Absatz 1)Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleistenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 431 - 433)

§ 1

Geltungsbereich

1.

Räumlich:

Das Land Bayern für alle unter Ziffer 3. fallenden Betriebe.

2.

Persönlich:

a)

Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, wobei hier § 8 SGB IV in seiner jeweils gültigen Fassung gilt.

Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 – 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.

b)

Alle Auszubildenden.

3.

Fachlich:

a)

Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk

Alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär zur überwiegenden Lieferung an nicht beteiligte Dritte herstellen. Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut, so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder

1.

bereits am 1. Juli 1999 dort Mitglied war

oder

2.

nach dem 1. Juli 1999 als Niederlassung eines gemäß Ziffer 1. erfassten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält

oder

3.

nach dem 1. Juli 1999 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben.

Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der unter Ziffer 3a) 1. – 3. genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er vor dem 1. Juli 1999 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1. Juli 1999 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat.

b)

Feuerfest- und Steinzeugindustrie

Alle Betriebe der Feuerfest- und Steinzeugindustrie einschließlich der dazugehörenden Nebenbetriebe.

c)

Kalk-, Edelputz-, Trockenmörtelindustrie und Terrazzomahlwerke

1.

Alle zum Zwecke der Baustoffgewinnung betriebenen Graukalk-, Weißkalk- und Marmorkalkwerke, einschließlich der Edelputz- und Terrazzomahlwerke;

2.

alle Kalk- und Mineralmahlwerke, deren Kalkerzeugnisse in der Industrie, in der Landwirtschaft oder zu chemischen Zwecken weitere Verwendung finden, einschließlich der Wiener Putzkalkwerke;

3.

alle zu diesen Werken zum Zwecke der Gewinnung des Rohmaterials gehörenden Betriebe oder Betriebsabteilungen.

d)

Leichtbauplatten-Industrie (ausgenommen Firma Knauf Insulation GmbH, ehemals Heraklith)

Alle Betriebe, die Leichtbauplatten z. B. aus Holzwolle, Zellulose oder Holzabfällen mit Mineralien gebunden sowie technische Werkstoffe für Dichtungen, Isolierungen sowie Fassadenbaustoffe herstellen.

e)

Naturstein- und Naturwerksteinindustrie mit den Gruppen:

Granitindustrie Bayerischer Wald Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern Marmorindustrie und Juramarmorindustrie Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie

f)

Sand- und Kies-Industrie

Betriebe der gewerblichen Sand- und Kiesgewinnung, einschließlich von betriebseigenen Asphaltmischanlagen; ferner einschließlich der Nassbaggereien, die lediglich zur Gewinnung von Sand und Kies betrieben werden; ferner auch Nebenbetriebe und Fuhrunternehmungen, die Sand und Kies überwiegend zu betriebsfremden Zwecken gewinnen.

g)

Muschelkalk- und Sandsteinindustrie

h)

Transportbetongewerbe

Herstellerbetriebe von Transportbeton und Transportbetonmörtel, die Betonmischungen, Transportbeton oder Fertigmörtel gewerbsmäßig herstellen und vertreiben sowie Betriebe, die Transportbeton und Transportbetonmörtel mittels Pumpen fördern.

i)

Ziegelindustrie

Für alle Ziegelwerke, d. h. Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen aus Lehm oder Ton Ziegel- und artverwandte Erzeugnisse hergestellt werden; dazu zählen Hohl- und Lochziegel, Leichtziegel, Klinker, Dachziegel, Drainrohre, Poroton, Blähton, vorgefertigte Bauteile u. a.

j)

Recycling

Alle Betriebe, die mittels Recycling Produkte herstellen bzw. gewinnen und die den unter 3 a) bis i) genannten Fachbereichen zuzuordnen sind; dazu gehören auch Betriebe, die mittels Recycling Sand, Kies oder Transportbeton oder Transportbetonmörtel herstellen bzw. gewinnen.

§ 2

Verfahren

In Ausführung der Bestimmungen des § 8 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012 (TVA) wird für jeden vom persönlichen Geltungsbereich erfassten Arbeitnehmer bei Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes, einer Wehrübung, oder bei freiwilliger Leistung des Wehrdienstes (nach §§ 54 ff WPflG i. V. m. Art. 1 u. 6 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011) folgendes Verfahren für die Zusatzversorgung

in der Steine- und Erden- Industrie, im Betonsteinhandwerk und der Ziegelindustrie in Bayern

festgelegt:

I.

1.

Die Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte des laufenden Kalenderjahres für die Zusatzversorgung ist abzuschließen und zu vermerken:

„Einberufung zur Bundeswehr“ oder „freiwilliger Wehrdienst“.

Dies geschieht auf der Lohnnachweiskarte in Spalte 4.

2.

Teil B ist an die Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG, Die Bayerische Pensionskasse, nachstehend Kasse genannt, einzusenden, Teil A dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

II.

1.

Nach Abschluss der Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ruht, eine Beitragskarte (W) für die Zusatzversorgung anzulegen. Solange das Arbeitsverhältnis wegen Ableistung des Wehrdienstes ruht, ist für den Arbeitnehmer am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres eine neue Beitragskarte (W) anzulegen. Die Beitragskarte (W) besteht aus zwei Teilen (A und B).

2.

Die Beitragskarte ist dem Arbeitgeber auf dessen Anforderung von der Kasse für jeden Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

3.

Bei Beendigung des Wehrdienstes, spätestens mit Ablauf jeden Kalenderjahres, wenn der Wehrdienst über diesen Zeitpunkt hinaus fortdauert, bescheinigt der Arbeitgeber auf Teil A – mit Durchschrift auf Teil B – unter Angabe seiner Betriebskontonummer bei der Kasse die Dauer des Wehrdienstes mit genauen Daten und der Höhe des während dieser Zeit an die Kasse abgeführten Betrages. Mit der ordnungsgemäßen Eintragung hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung dem Arbeitnehmer gegenüber erfüllt.

4.

Bei Beendigung des Wehrdienstes vor Ablauf des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber den Teil B an die Kasse einzusenden und den Teil A dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Bei Fortdauer des Wehrdienstes über den 31. Dezember des Jahres hinaus hat der Arbeitgeber bis zum 15. Februar den Teil B an die Kasse einzusenden und Teil A dem Arbeitnehmer zuzusenden.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Teile A und B dem Arbeitnehmer mit den übrigen Arbeitspapieren auszuhändigen.

5.

Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tariflich festgelegten Leistungen der Zusatzversorgung für jeden zum Wehrdienst einberufenen oder freiwillig wehrdienstleistenden Arbeitnehmer einen Beitrag von Euro 30,68 für jedes volle Vierteljahr, bei kürzerer Dauer des Wehrdienstes für jeden vollen Monat Euro 10,23, für jeden Werktag Euro 0,36 an die Kasse abzuführen.

Mit der ordnungsgemäßen Abführung dieses Betrages an die Kasse hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.

Der Arbeitgeber versteuert den Beitrag pauschal nach §§ 40 b, 52 Abs. 52b EStG; eine Übertragung der entrichteten Steuer auf den Wehrpflichtigen oder freiwillig Wehrdienstleistenden ist unwirksam.

Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass dieser Betrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tariflich festgelegte Leistung zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen. Die Beiträge sind spätestens am 15. des ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahres für das vorangegangene Vierteljahr zu Gunsten der Kasse einzuzahlen. Wird diese Zahlungsfrist nicht eingehalten, so sind die Beträge monatlich, spätestens am 15. des nächsten Monats, zu zahlen.

Der Kasse ist ebenfalls spätestens am 15. des ersten Monats eines Kalendervierteljahres auf einem Formblatt die Zahl der im vorangegangenen Kalendervierteljahr zum Wehrdienst einberufenen oder der freiwillig wehrdienstleistenden Arbeitnehmer und die Dauer des Wehrdienstes zu melden. Auf dem Formblatt hat der Arbeitgeber außerdem anzugeben:

a)

Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie seine Betriebskontonummer,

b)

Gesamtbetrag der für das vorangegangene Kalendervierteljahr fällig gewordenen Beträge.

Das Formblatt ist zu unterschreiben.

6.

Nach Entlassung aus dem Wehrdienst gelten für die Ausstellung der Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte des laufenden Kalendervierteljahres die Bestimmungen des Tarifvertrages über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012.

III.

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften enthalten, ist die Kasse befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.

§ 3

Vertragsdauer

Der Verfahrenstarifvertrag für die Wehrpflichtigen trat

a)

für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden

der in § 1 Ziffer 3 a)-f) und h) genannten Industrien am 1. Oktober 1970 der in § 1 Ziffer 3 g) genannten Industrie am 1. Januar 1971 der Ziegelindustrie am 1. Januar 1974

b)

für die Angestellten einschließlich Auszubildenden im gesamten Geltungsbereich am 1. Januar 1977

c)

für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden sowie Angestellten der Recycling-Industrie am 1. Januar 1988

in Kraft.

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Er kann mit einer Frist von 6 Monaten, jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2015 gekündigt werden.

Anlage 74 (zu § 26 Absatz 2)Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrpflichtigen in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegel-Industrie in Bayern vom 5 Juni 2001

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 434 - 436)

§ 1

Geltungsbereich

1.

Räumlich:

Das Land Bayern für alle unter Ziffer 3. fallenden Betriebe.

2.

Persönlich:

a)

Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, wobei hier § 8 SGB IV in seiner jeweils gültigen Fassung gilt.

Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 – 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.

b)

Alle Auszubildenden.

3.

Fachlich:

a)

Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk

Alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär zur überwiegenden Lieferung an nicht beteiligte Dritte herstellen. Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut, so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder

1.

bereits am 1. Mai 1974 dort Mitglied war

oder

2.

nach dem 1. Mai 1974 als Niederlassung eines gemäß Ziffer 1. erfassten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält

oder

3.

nach dem 1. Mai 1974 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben

Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der unter Ziffer 1. – 3. genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er vor dem 1. Mai 1974 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1. Mai 1974 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat.

b)

Feuerfest- und Steinzeugindustrie

Alle Betriebe der Feuerfest- und Steinzeugindustrie einschließlich der dazugehörenden Nebenbetriebe.

c)

Kalk-, Edelputz-, Trockenmörtelindustrie und Terrazzomahlwerke

1.

Alle zum Zwecke der Baustoffgewinnung betriebenen Graukalk-, Weißkalk- und Marmorkalkwerke, einschließlich der Edelputz- und Terrazzomahlwerke;

2.

alle Kalk- und Mineralmahlwerke, deren Kalkerzeugnisse in der Industrie, in der Landwirtschaft oder zu chemischen Zwecken weitere Verwendung finden, einschließlich der Wiener Putzkalkwerke;

3.

alle zu diesen Werken zum Zwecke der Gewinnung des Rohmaterials gehörenden Betriebe oder Betriebsabteilungen.

d)

Leichtbauplatten-Industrie (ausgenommen Firma Heraklith)

Alle Betriebe, die Leichtbauplatten z. B. aus Holzwolle, Zellulose oder Holzabfällen mit Mineralien gebunden sowie technische Werkstoffe für Dichtungen, Isolierungen sowie Fassadenbaustoffe herstellen.

e)

Naturstein- und Naturwerksteinindustrie mit den Gruppen:

Granitindustrie Bayerischer Wald Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern Marmorindustrie und Juramarmorindustrie Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie

f)

Sand- und Kies-Industrie

Betriebe der gewerblichen Sand- und Kiesgewinnung, einschließlich von betriebseigenen Asphalt- und Teermischanlagen; ferner einschließlich der Nassbaggereien, die lediglich zur Gewinnung von Sand und Kies betrieben werden; ferner auch Nebenbetriebe und Fuhrunternehmungen, die Sand und Kies überwiegend zu betriebsfremden Zwecken gewinnen.

g)

Muschelkalk- und Sandsteinindustrie

h)

Ziegelindustrie

Für alle Ziegelwerke, d. h. Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen aus Lehm oder Ton Ziegel- und artverwandte Erzeugnisse hergestellt werden; dazu zählen Hohl- und Lochziegel, Leichtziegel, Klinker, Dachziegel, Drainrohre, Poroton, Blähton, vorgefertigte Bauteile u. a.

i)

Recycling

Alle Betriebe, die mittels Recycling Produkte herstellen bzw. gewinnen und die den unter 3 a) bis h) genannten Fachbereichen zuzuordnen sind; dazu gehören auch Betriebe, die mittels Recycling Sand und Kies herstellen bzw. gewinnen.

§ 2

Verfahren

In Ausführung der Bestimmungen des § 8 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern vom 29. April 1970, in der Fassung vom 5. Juni 2001 (TVA) wird für jeden vom persönlichen Geltungsbereich erfassten Arbeitnehmer bei Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder zu einer Wehrübung folgendes Verfahren für die Zusatzversorgung in der Industrie der Steine und Erden sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern der Ziegel-Industrie in Bayern festgelegt:

I.

1.

Die Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte des laufenden Kalenderjahres für die Zusatzversorgung ist abzuschließen und zu vermerken:

„Einberufung zur Bundeswehr“.

Dies geschieht auf der Lohnnachweiskarte in Spalte 4.

2.

Teil B ist an die Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG, München, nachstehend Kasse genannt, einzusenden, Teil A dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

II.

1.

Nach Abschluss der Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ruht, eine Beitragskarte (W) für die Zusatzversorgung anzulegen. Solange das Arbeitsverhältnis wegen Ableistung des Wehrdienstes ruht, ist für den Arbeitnehmer am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres eine neue Beitragskarte (W) anzulegen. Die Beitragskarte (W) besteht aus zwei Teilen (A und B).

2.

Die Beitragskarte ist dem Arbeitgeber auf dessen Anforderung von der Kasse für jeden Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

3.

Bei Beendigung des Wehrdienstes, spätestens mit Ablauf jeden Kalenderjahres, wenn der Wehrdienst über diesen Zeitpunkt hinaus fortdauert, bescheinigt der Arbeitgeber auf Teil A – mit Durchschrift auf Teil B – unter Angabe seiner Betriebskontonummer bei der Kasse die Dauer des Wehrdienstes mit genauen Daten und der Höhe des während dieser Zeit an die Kasse abgeführten Betrages. Mit der ordnungsgemäßen Eintragung hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung dem Arbeitnehmer gegenüber erfüllt.

4.

Bei Beendigung des Wehrdienstes vor Ablauf des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber den Teil B an die Kasse einzusenden und den Teil A dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Bei Fortdauer des Wehrdienstes über den 31. Dezember des Jahres hinaus hat der Arbeitgeber bis zum 15. Februar den Teil B an die Kasse einzusenden und Teil A dem Arbeitnehmer zuzusenden.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Teile A und B dem Arbeitnehmer mit den übrigen Arbeitspapieren auszuhändigen.

5.

Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tariflich festgelegten Leistungen der Zusatzversorgung für jeden zum Wehrdienst einberufenen Arbeitnehmer einen Beitrag von DM 60,– für jedes volle Vierteljahr, bei kürzerer Dauer des Wehrdienstes für jeden vollen Monat DM 20,–, für jeden Werktag DM -,70 an die Kasse abzuführen.

Mit der ordnungsgemäßen Abführung dieses Betrages an die Kasse hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.

Der Arbeitgeber versteuert den Beitrag pauschal nach § 40 b EStG; eine Übertragung der entrichteten Steuer auf den Wehrpflichtigen ist unwirksam.

Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass dieser Betrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tariflich festgelegte Leistung zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen. Die Beiträge sind spätestens am 15. des ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahres für das vorangegangene Vierteljahr zu Gunsten der Kasse einzuzahlen. Wird diese Zahlungsfrist nicht eingehalten, so sind die Beträge monatlich, spätestens am 15. des nächsten Monats, zu zahlen.

Der Kasse ist ebenfalls spätestens am 15. des ersten Monats eines Kalendervierteljahres auf einem Formblatt die Zahl der im vorangegangenen Kalendervierteljahr zum Wehrdienst einberufenen Arbeitnehmer und die Dauer des Wehrdienstes zu melden. Auf dem Formblatt hat der Arbeitgeber außerdem anzugeben:

a)

Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie seine Betriebskontonummer,

b)

Gesamtbetrag der für das vorangegangene Kalendervierteljahr fällig gewordenen Beträge.

Das Formblatt ist zu unterschreiben.

6.

Nach Entlassung aus dem Wehrdienst gelten für die Ausstellung der Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte des laufenden Kalendervierteljahres die Bestimmungen des Tarifvertrages über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern vom 29. April 1970, in der Fassung vom 5. Juni 2001.

III.

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften enthalten, ist die Kasse befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.

§ 3

Vertragsdauer

Der Verfahrenstarifvertrag für die Wehrpflichtigen trat

a)

für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden

der in § 1 Ziffer 3 a)-f) genannten Industrien am 1. Oktober 1970 der in § 1 Ziffer 3 g) genannten Industrie am 1. Januar 1971 der Ziegelindustrie am 1. Januar 1974

b)

für die Angestellten einschließlich Auszubildenden im gesamten Geltungsbereich am 1. Januar 1977

c)

für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden sowie Angestellten der Recycling-Industrie am 1. Januar 1988

in Kraft.

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Er kann mit einer Frist von 6 Monaten, jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2005, gekündigt werden.

Es tritt außer Kraft der Tarifvertrag vom 18. Februar 1993 TR.Nr. 4-14-13.

Die Tarifvertragsparteien stellen gemeinsam den Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit beim zuständigen Arbeitsministerium.

Abschnitt 7 – Bäckerhandwerk

Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk

Anlage 75 (zu § 28)Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks vom 18. Dezember 2002

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 437 - 438)

§ 1

Geltungsbereich

a)

räumlich:

für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

b)

fachlich:

für die Betriebe des Bäckerhandwerks, die überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und Feine Backwaren aus Blätter-, Mürbe-, Biskuit- und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben; ferner solche Betriebe, die in Verbindung mit den vorgenannt bezeichneten überwiegenden Tätigkeiten auch Torten und Desserts herstellen und/oder vertreiben.

c)

persönlich:

für alle Arbeitnehmer der unter b) genannten Betriebe.

§ 2

Gemeinsame Einrichtung

Die Tarifvertragsparteien führen eine gemeinsame Einrichtung gem. § 4 Abs. 2 TVG mit dem Namen „Förderungswerk für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks e. V.“. Im Folgenden wird die Einrichtung „Förderungswerk“ genannt.

§ 3

Zweck des Förderungswerkes

Zweck des „Förderungswerkes“ ist es, ohne Begründung eines Rechtsanspruches aus den ihm nach § 4 zufließenden Mitteln der Bildung, insbesondere der Aus- und Weiterbildung dienende Maßnahmen zu bestreiten und insbesondere Beihilfen an Einrichtungen zur beruflichen und staatsbürgerlichen Bildung zu leisten.

Über die Förderung von Bildungseinrichtungen und Bildungsmaßnahmen im Rahmen der vorhandenen Mittel wird nach Maßgabe der Satzung entschieden.

§ 4

Aufbringung der Mittel

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr 1,1 Promille der Lohnsumme des Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt wird, an das „Förderungswerk“ zu zahlen. Schuldner ist der einzelne Arbeitgeber. Das „Förderungswerk“ erwirbt das Recht, diese Beiträge unmittelbar vom einzelnen Arbeitgeber zu fordern. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der vollen Jahresbeiträge beginnt mit dem Zeitpunkt nach Erteilung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung dieses Tarifvertrages. Der Einzug der Beiträge wird in einem besonderen Verfahrenstarifvertrag geregelt; der Beitrag ist spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu zahlen.

§ 5

Leistungsbedingungen

1.

Das „Förderungswerk“ unterstützt Einrichtungen zur beruflichen und staatsbürgerlichen Bildung.

2.

Ansprüche aus diesem Tarifvertrag können weder verpfändet noch abgetreten werden.

§ 6

Kosten

Das „Förderungswerk“ trägt die Gründungskosten und die jeweils bei ihm anfallenden Verwaltungskosten.

§ 7

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Einrichtung.

§ 8

Durchführung des Vertrages und Schiedsgericht

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gegenseitig die für die verfahrensmäßige Durchführung dieses Vertrages notwendige Hilfe und Unterstützung zu geben. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung des Vertrages werden sie unverzüglich in Verhandlungen hierüber eintreten und versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Ist das nicht möglich, so kann jede Tarifvertragspartei ein Tarifschiedsgericht anrufen. Dieses entscheidet verbindlich. Das Nähere wird in einem besonderen Schiedsvertrag geregelt.

§ 9

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Vertrages zu beantragen.

§ 10

In-Kraft-Treten und Kündigung

Dieser Tarifvertrag tritt mit dem 1. Januar 2003 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist erstmals zum 31. Dezember 2015 zulässig.

Einzug der Beiträge für die Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk

Anlage 76 (zu § 29)Verfahrenstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks vom 18. Dezember 2002

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 439)

§ 1

Geltungsbereich

a)

räumlich:

für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

b)

fachlich:

für die Betriebe des Bäckerhandwerks, die überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und Feine Backwaren aus Blätter-, Mürbe-, Biskuit- und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben; ferner solche Betriebe, die in Verbindung mit den vorgenannt bezeichneten überwiegenden Tätigkeiten auch Torten und Desserts herstellen und/oder vertreiben.

c)

persönlich:

für alle Arbeitnehmer der unter b) genannten Betriebe.

§ 2

Aufbringung der Mittel

In Ausführung der Bestimmungen des § 4 des Tarifvertrages über die Errichtung eines „Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks“ vom 18. Dezember 2002 hat jeder Arbeitgeber zur Aufbringung der Mittel einen Beitrag in einem vom Hundertsatz der Lohnsumme des jeweiligen Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt wird, zu zahlen. Der Beitrag zum „Förderungswerk“ beträgt 1,1 Promille.

§ 3

1.

Die Beiträge werden vom „Förderungswerk“ oder einer anderen von den Tarifvertragsparteien benannten Stelle im Auftrage des „Förderungswerkes“ eingezogen.

2.

Der Arbeitgeber erhält von dem „Förderungswerk“ die Höhe des errechneten Jahresbeitrages und den Zahlungstermin mitgeteilt.

3.

Das „Förderungswerk“ ist berechtigt, die für die Errechnung der Jahresbeiträge erforderlichen Daten (Lohnsumme) bei der Berufsgenossenschaft oder einer anderen von den Tarifvertragsparteien benannten Stelle einzuholen, auch soweit dies im maschinellen Datenaustausch geschieht. Als Lohnsumme gilt für die Beitragserrechnung die Lohn- und Gehaltssumme des jeweiligen Betriebes.

4.

Mit der ordnungsgemäßen Abführung der Beiträge hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt.

§ 4

In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt mit dem 1. Januar 2003 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist erstmals zum 31. Dezember 2015 zulässig.

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages zu beantragen.

Abschnitt 8 – Brot- und Backwarenindustrie

Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie

Anlage 77 (zu § 31 Absatz 1)Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom 20. Februar 1970, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 28. Mai 2009

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 440 - 443)

§ 1

Geltungsbereich

a)

Räumlich:

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990.

b)

Fachlich:

1.

Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien.

2.

Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1, die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.

3.

Nicht erfasst werden Betriebe, die am 31. Dezember 2002 Beiträge zur Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG abgeführt haben. Dies gilt nicht für Betriebe, die durch einen Strukturwandel ihrer Produktion nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllen.

c)

Persönlich:

Für alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe – ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) beschäftigt werden.

§ 2

Gemeinsame Einrichtung

Die Tarifvertragsparteien gründen eine gemeinsame Einrichtung gemäß § 4 Abs. 2 TVG mit dem Namen „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie“ in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, im folgenden „Zusatzversorgungskasse“ genannt.

§ 3

Zweck der Zusatzversorgungskasse

Zweck der „Zusatzversorgungskasse“ ist es, aus den ihr gemäß § 4 zufließenden Mitteln Beihilfen zu zahlen zur vollen Erwerbsminderungsrente oder zur Altersrente im Sinne der sozialen Rentenversicherung.

§ 4

Aufbringung der Mittel

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr 0,66 % der Entgeltsummen des Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften für die Berechnung des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde gelegt werden, an die „Zusatzversorgungskasse“ zu zahlen.

Schuldner ist der einzelne Arbeitgeber. Die „Zusatzversorgungskasse“ erwirbt das Recht, diese Beiträge unmittelbar von dem einzelnen Arbeitgeber zu fordern. Der Anspruch der „Zusatzversorgungskasse“ gegenüber dem einzelnen Arbeitgeber (Absatz 1) auf Zahlung der vollen Jahresbeiträge entsteht mit dem Inkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages.

Fälligkeitstermin für die Beitragszahlung ist spätestens jeweils der 30. Juni eines Kalenderjahres.

Der Einzug der Beiträge wird in einem besonderen Verfahrenstarifvertrag geregelt, der Bestandteil dieses Tarifvertrages ist.

§ 5

Leistungsbedingungen

1.

Die „Zusatzversorgungskasse“ gewährt an sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer (Versicherte), die bei Antragstellung eine ununterbrochene Beschäftigung in Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie von mindestens 10 Jahren erreicht haben, Beihilfen zur vollen Erwerbsminderungs- oder Altersrente. Eine Leistungspflicht der „Zusatzversorgungskasse“ tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein Versicherter einen Tatbestand erfüllt, der einen gesetzlichen Rentenanspruch begründet, und er a) zum Erwerb von Ansprüchen nach Absatz 3 die Wartezeit gemäß § 5 Nr, 3 nachweist oder b) die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft gemäß § 5 Nr. 4 erfüllt. Die Beihilfenhöhe ergibt sich aus der nachfolgenden Staffelung: a) Ist der Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 1991 eingetreten, so beträgt die Beihilfe ab 1. Januar 1997 Euro 32,24 pro Monat. b) Tritt der Versicherungsfall ab dem 1. Januar 1992 ein, beträgt die Beihilfe zur vollen Erwerbsminderungs- oder zur Altersrente Euro 29,68 je Monat,

wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 61sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt; Euro 31,20 je Monat, wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 61sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt; Euro 33,24 je Monat, wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 62sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt; Euro 35,80 je Monat, wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 63sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt; Euro 38,88 je Monat, wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 64sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt; Euro 41,96 je Monat, wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 65sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt.

2.

Zusätzlich zu dieser Beihilfe werden aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung Euro 9,20/Monat gezahlt. Die Zahlung dieses Gewinnzuschlages erfolgt nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie nach Genehmigung und im Rahmen der jeweiligen Befristung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

3.

Die Wartezeit nach Absatz 2 Buchst. a) ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 10 Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie gestanden hat. In besonderen Fällen (Ausscheiden aus betrieblich bedingten und insbesondere gesundheitsbedingten Gründen), die sich auf die ununterbrochene Beschäftigungszeit beziehen, wird der Vorstand bevollmächtigt, auf dem Billigkeitswege zu entscheiden. Als Unterbrechung gelten nicht folgende nachgewiesene Zeiten: Für den Fall der Umwandlung einer Berufsunfähigkeits-/teilweisen Erwerbsminderungsrente in eine volle Erwerbsminderungsrente oder in die Altersrente muss die Wartezeit bis zum Beginn der Berufsunfähigkeits-/teilweisen Erwerbsminderungsrente erfüllt sein. Scheidet ein Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit und vor Antragstellung aus einem Mitgliedsbetrieb aus, so behält er den vollen Beihilfeanspruch, wenn

a)

Arbeitslosigkeit

b)

Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente

c)

in Betrieben des Bäckerhandwerks.

a)

das Arbeitsverhältnis nach den Bedingungen des Vorruhestandsgesetzes beendet worden ist;

b)

das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus zwingenden Gründen (Insolvenz des Betriebes, Wegfall des Arbeitsplatzes o. ä.) beendet worden ist;

c)

das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus krankheitsbedingten Gründen beendet worden ist – das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wurde und seitens des Sozialversicherungsträgers bei andauernder Krankheit des Arbeitnehmers innerhalb von drei vollen Kalenderjahren Berufsunfähigkeit/eine teilweise oder volle Erwerbsminderung festgestellt wurde.

4.

Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Betrieb im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse nach dem 21. Dezember 1974 und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Beihilfe, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse bei Zusagen bis 31. Dezember 2000 Bei Zusagen ab 1. Januar 2001 behält der Arbeitnehmer die Anwartschaft auf die unverfallbare Teilbeihilfe, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse das 30. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage für ihn mindestens 5 Jahre bestanden hat, und

bei Zusagen ab 1. Januar 2009 wenn er bei seinem Ausscheiden das 25. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage für ihn mindestens 5 Jahre bestanden hat. Im Übrigen sind bei der Bestimmung der unverfallbaren Anwartschaften die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zu beachten. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit. Der unverfallbare Teil der Beihilfe beträgt bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses in einem Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie nach  5 Jahren 20 v. H. nach 10 Jahren 25 v. H. nach 20 Jahren 50 v. H. nach 30 Jahren 75 v. H. der in § 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Beihilfe. Bei der Berechnung ist die in § 5 Nr. 1 und 2 für den Versicherungsfall im Zeitpunkt des Ausscheidens aus einem Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie geltende Leistungshöhe zugrunde zu legen.

a)

das 35. Lebensjahr vollendet hat und

b)

entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder der Beginn der Zugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.

5.

Die „Zusatzversorgungskasse“ übernimmt als zuständige Kasse unverfallbare Teilansprüche, die gegenüber die „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks“ geltend gemacht werden können, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich der Brot- und Backwarenindustrie bis zum 31. Dezember 2007 eingetreten ist. Soweit eine solche Übernahme erfolgt, werden die unverfallbaren Teilansprüche aus der „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks“ auf die Leistungen angerechnet. In Fällen, in denen eine mehr als zwanzigjährige Beschäftigungszeit vorliegt, werden erworbene unverfallbare Teilansprüche aus einer Beschäftigung im Bäckerhandwerk bei der Leistungsberechnung auch nach dem 31. Dezember 2007 berücksichtigt. Auf neu zu erwerbende Ansprüche sind im Geltungsbereich der „Zusatzversorgungskasse“ bereits erworbene Ansprüche anzurechnen. Es werden in jedem Fall jedoch höchstens die Leistungen gemäß § 5 Nr. 1 des Tarifvertrages und einer etwaigen Zahlung aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gewährt.

6.

Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aus, ohne die Voraussetzung aus der Nr. 4 (unverfallbarer Teilanspruch) erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis mit Ausnahme der unter Nr. 3 geregelten Fälle zur „Zusatzversorgungskasse“. Eine Abfindung wird nicht gezahlt. Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine Tätigkeit im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aufnimmt. Die Vorschrift der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Betriebsrentengesetzes finden auf die Zusatzversorgungskasse keine Anwendung.

7.

Die Nummern 1 – 6 finden auch Anwendung auf die in § 1 Buchstabe c) genannten Arbeitnehmer, die von einem durch diesen Tarifvertrag erfassten Betrieb in einen Betrieb im Sinne des § 1 Buchstabe b) (fachlicher Geltungsbereich) versetzt werden, der seinen Sitz in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder des Ostteiles des Landes Berlin hat.

8.

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich als Mitglieder der Zusatzversorgungskasse, etwaige Überschüsse gem. § 7 der Anlage zu diesem Tarifvertrag (Satzung) nach Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden. Die jeweilige Beihilfe wird vierteljährlich nachträglich gezahlt. Im Übrigen gelten für die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungsgewährung das Antragsverfahren und die Verwendung von Überschüssen der Zusatzversorgungskasse, die in der Anlage zu diesem Tarifvertrag genannten Verfahrensvorschriften.

§ 6

Kosten

Die „Zusatzversorgungskasse“ trägt die Gründungskosten und die bei ihr anfallenden Verwaltungskosten.

§ 7

Auslage des Tarifvertrages

Der Tarifvertrag ist im Betrieb zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Arbeitnehmer/-innen auszulegen.

§ 8

Durchführung des Vertrages und Schiedsgericht

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gegenseitig die für die verfahrensmäßige Durchführung dieses Vertrages notwendige Hilfe und Unterstützung zu geben. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung des Vertrages werden sie unverzüglich in Verhandlungen hierüber eintreten und versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Ist das nicht möglich, so kann jede Tarifvertragspartei ein Tarifschiedsgericht anrufen. Dieses entscheidet sodann verbindlich.

Das Nähere wird in einem besonderen Schiedsvertrag geregelt.

§ 9

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der „Zusatzversorgungskasse“ gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die „Zusatzversorgungskasse“ ist der Sitz der Einrichtung.

§ 10

Betriebliche Unterstützungseinrichtungen

Betriebliche Unterstützungseinrichtungen können die Leistungen der „Zusatzversorgungskasse“ auf ihre gleichartigen Leistungen anrechnen.

§ 11

Vertragsdauer und Kündigung

Der Ursprungstarifvertrag ist am 1. Januar 1970 in Kraft getreten.

Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Während der Laufzeit des Vertrages ist eine außerordentliche Kündigung nur aus wichtigen Gründen zulässig.

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, ihren ganzen Einfluss für die Durchführung dieses Vertrages geltend zu machen.

§ 12

Inkrafttreten

Dieser Änderungstarifvertrag tritt mit dem 1. Januar 2006 in Kraft.

Anlage 78 (zu § 31 Absatz 2)Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom 20. Februar 1970, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 17. September 2008

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 444 - 447)

§ 1

Geltungsbereich

a)

Räumlich:

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990.

b)

Fachlich:

1.

Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien.

2.

Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1, die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.

c)

Persönlich:

Für alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe – ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) beschäftigt werden.

§ 2

Gemeinsame Einrichtung

Die Tarifvertragsparteien gründen eine gemeinsame Einrichtung gemäß § 4 Abs. 2 TVG mit dem Namen „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie“ in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, im folgenden „Zusatzversorgungskasse“ genannt.

§ 3

Zweck der Zusatzversorgungskasse

Zweck der „Zusatzversorgungskasse“ ist es, aus den ihr gemäß § 4 zufließenden Mitteln Beihilfen zu zahlen zur vollen Erwerbsminderungsrente oder zur Altersrente im Sinne der sozialen Rentenversicherung.

§ 4

Aufbringung der Mittel

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr 0,66 % der Entgeltsummen des Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften für die Berechnung des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde gelegt werden, an die „Zusatzversorgungskasse“ zu zahlen.

Schuldner ist der einzelne Arbeitgeber. Die „Zusatzversorgungskasse“ erwirbt das Recht, diese Beiträge unmittelbar von dem einzelnen Arbeitgeber zu fordern. Der Anspruch der „Zusatzversorgungskasse“ gegenüber dem einzelnen Arbeitgeber (Absatz 1) auf Zahlung der vollen Jahresbeiträge entsteht mit dem Inkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages.

Fälligkeitstermin für die Beitragszahlung ist spätestens jeweils der 30. Juni eines Kalenderjahres.

Der Einzug der Beiträge wird in einem besonderen Verfahrenstarifvertrag geregelt, der Bestandteil dieses Tarifvertrages ist.

§ 5

Leistungsbedingungen

1.

Die „Zusatzversorgungskasse“ gewährt an sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer (Versicherte), die bei Antragstellung eine ununterbrochene Beschäftigung in Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie von mindestens 10 Jahren erreicht haben, Beihilfen zur vollen Erwerbsminderungs- oder Altersrente. Eine Leistungspflicht der „Zusatzversorgungskasse“ tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein Versicherter einen Tatbestand erfüllt, der einen gesetzlichen Rentenanspruch begründet, und er a) zum Erwerb von Ansprüchen nach Absatz 3 die Wartezeit gemäß § 5 Nr. 3 nachweist oder b) die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft gemäß § 5 Nr. 4 erfüllt. Die Beihilfenhöhe ergibt sich aus der nachfolgenden Staffelung: a) Ist der Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 1991 eingetreten, so beträgt die Beihilfe ab 1. Januar 1997 Euro 32,24 pro Monat. b) Tritt der Versicherungsfall ab dem 1. Januar 1992 ein, beträgt die Beihilfe zur vollen Erwerbsminderungs- oder zur Altersrente Euro 29,68 je Monat,

wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 61sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt; Euro 31,20 je Monat, wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 61sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt; Euro 33,24 je Monat, wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 62sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt; Euro 35,80 je Monat, wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 63sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt; Euro 38,88 je Monat, wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 64sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt; Euro 41,96 je Monat, wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 65sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt.

2.

Zusätzlich zu dieser Beihilfe werden aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung

Euro 9,20/Monat gezahlt. Die Zahlung dieses Gewinnzuschlages erfolgt nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie nach Genehmigung und im Rahmen der jeweiligen Befristung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

3.

Die Wartezeit nach Absatz 2 Buchst. a) ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 10 Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie gestanden hat. In besonderen Fällen (Ausscheiden aus betrieblich bedingten und insbesondere gesundheitsbedingten Gründen), die sich auf die ununterbrochene Beschäftigungszeit beziehen, wird der Vorstand bevollmächtigt, auf dem Billigkeitswege zu entscheiden. Als Unterbrechung gelten nicht folgende nachgewiesene Zeiten: Die Zeiten werden jedoch bei der Berechnung der Wartezeit nicht mitgerechnet. Für den Fall der Umwandlung einer Berufsunfähigkeits-/teilweisen Erwerbsminderungsrente in eine volle Erwerbsminderungsrente oder in die Altersrente muss die Wartezeit bis zum Beginn der Berufsunfähigkeits-/teilweisen Erwerbsminderungsrente erfüllt sein. Scheidet ein Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit und vor Antragstellung aus einem Mitgliedsbetrieb aus, so behält er den vollen Beihilfeanspruch, wenn

a)

Arbeitslosigkeit

b)

Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente

c)

in Betrieben des Bäckerhandwerks.

a)

das Arbeitsverhältnis nach den Bedingungen des Vorruhestandsgesetzes beendet worden ist;

b)

das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus zwingenden Gründen (Insolvenz des Betriebes, Wegfall des Arbeitsplatzes o. ä.) beendet worden ist;

c)

das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus krankheitsbedingten Gründen beendet worden ist – das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wurde und seitens des Sozialversicherungsträgers bei andauernder Krankheit des Arbeitnehmers innerhalb von drei vollen Kalenderjahren Berufsunfähigkeit/eine teilweise oder volle Erwerbsminderung festgestellt wurde.

4.

Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Betrieb im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse nach dem 21. Dezember 1974 und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Beihilfe, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse bei Zusagen bis 31. Dezember 2000 In diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn diese Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet hat. Bei Zusagen ab 1. Januar 2001

behält der Arbeitnehmer die Anwartschaft auf die unverfallbare Teilbeihilfe, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse das 30. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage für ihn mindestens 5 Jahre bestanden hat, und bei Zusagen ab 1. Januar 2009 wenn er bei seinem Ausscheiden das 25. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage für ihn mindestens 5 Jahre bestanden hat. Im Übrigen sind bei der Bestimmung der unverfallbaren Anwartschaften die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zu beachten. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit. Der unverfallbare Teil der Beihilfe beträgt bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses in einem Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie nach  5 Jahren 20 v. H. nach 10 Jahren 25 v. H. nach 20 Jahren 50 v. H. nach 30 Jahren 75 v. H. der in § 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Beihilfe. Bei der Berechnung ist die in § 5 Nr. 1 und 2 für den Versicherungsfall im Zeitpunkt des Ausscheidens aus einem Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie geltende Leistungshöhe zugrunde zu legen.

a)

das 35. Lebensjahr vollendet hat und

c)

entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder der Beginn der Zugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.

5.

Die „Zusatzversorgungskasse“ übernimmt als zuständige Kasse unverfallbare Teilansprüche, die gegenüber die „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks“ geltend gemacht werden können, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich der Brot- und Backwarenindustrie bis zum 31. Dezember 2007 eingetreten ist. Soweit eine solche Übernahme erfolgt, werden die unverfallbaren Teilansprüche aus der „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks“ auf die Leistungen angerechnet. In Fällen, in denen eine mehr als zwanzigjährige Beschäftigungszeit vorliegt, werden erworbene unverfallbare Teilansprüche aus einer Beschäftigung im Bäckerhandwerk bei der Leistungsberechnung auch nach dem 31. Dezember 2007 berücksichtigt. Auf neu zu erwerbende Ansprüche sind im Geltungsbereich der „Zusatzversorgungskasse“ bereits erworbene Ansprüche anzurechnen. Es werden in jedem Fall jedoch höchstens die Leistungen gemäß § 5 Nr. 1 des Tarifvertrages und einer etwaigen Zahlung aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gewährt.

6.

Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aus, ohne die Voraussetzung aus der Nr. 4 (unverfallbarer Teilanspruch) erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis mit Ausnahme der unter Nr. 3 geregelten Fälle zur „Zusatzversorgungskasse“. Eine Abfindung wird nicht gezahlt. Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine Tätigkeit im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aufnimmt. Die Vorschrift der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Betriebsrentengesetzes finden auf die Zusatzversorgungskasse keine Anwendung.

7.

Die Nummern 1 – 6 finden auch Anwendung auf die in § 1 Buchstabe c) genannten Arbeitnehmer, die von einem durch diesen Tarifvertrag erfassten Betrieb in einen Betrieb im Sinne des § 1 Buchstabe b) (fachlicher Geltungsbereich) versetzt werden, der seinen Sitz in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder des Ostteiles des Landes Berlin hat.

8.

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich als Mitglieder der Zusatzversorgungskasse, etwaige Überschüsse gem. § 7 der Anlage zu diesem Tarifvertrag (Satzung) nach Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden. Die jeweilige Beihilfe wird vierteljährlich nachträglich gezahlt. Im Übrigen gelten für die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungsgewährung das Antragsverfahren und die Verwendung von Überschüssen der Zusatzversorgungskasse, die in der Anlage zu diesem Tarifvertrag genannten Verfahrensvorschriften.

§ 6

Kosten

Die „Zusatzversorgungskasse“ trägt die Gründungskosten und die bei ihr anfallenden Verwaltungskosten.

§ 7

Auslage des Tarifvertrages

Der Tarifvertrag ist im Betrieb zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Arbeitnehmer/-innen auszulegen.

§ 8

Durchführung des Vertrages und Schiedsgericht

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gegenseitig die für die verfahrensmäßige Durchführung dieses Vertrages notwendige Hilfe und Unterstützung zu geben. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung des Vertrages werden sie unverzüglich in Verhandlungen hierüber eintreten und versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Ist das nicht möglich, so kann jede Tarifvertragspartei ein Tarifschiedsgericht anrufen. Dieses entscheidet sodann verbindlich.

Das Nähere wird in einem besonderen Schiedsvertrag geregelt.

§ 9

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der „Zusatzversorgungskasse“ gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die „Zusatzversorgungskasse“ ist der Sitz der Einrichtung.

§ 10

Betriebliche Unterstützungseinrichtungen

Betriebliche Unterstützungseinrichtungen können die Leistungen der „Zusatzversorgungskasse“ auf ihre gleichartigen Leistungen anrechnen.

§ 11

Vertragsdauer und Kündigung

Der Ursprungstarifvertrag ist am 1. Januar 1970 in Kraft getreten.

Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Während der Laufzeit des Vertrages ist eine außerordentliche Kündigung nur aus wichtigen Gründen zulässig.

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, ihren ganzen Einfluss für die Durchführung dieses Vertrages geltend zu machen.

§ 12

Inkrafttreten

Dieser Änderungstarifvertrag tritt mit dem 1. Januar 2006 in Kraft.

Anlage 79 (zu § 31 Absatz 3)Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom 20. Februar 1970, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 23. Juni 2005

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 448 - 451)

§ 1

Geltungsbereich

a)

Räumlich:

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990.

b)

Fachlich:

1.

Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien.

2.

Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1, die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.

c)

Persönlich:

Für alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe – ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) beschäftigt werden.

§ 2

Gemeinsame Einrichtung

Die Tarifvertragsparteien gründen eine gemeinsame Einrichtung gemäß § 4 Abs. 2 TVG mit dem Namen „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie“ in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, im folgenden „Zusatzversorgungskasse“ genannt.

§ 3

Zweck der Zusatzversorgungskasse

Zweck der „Zusatzversorgungskasse“ ist es, aus den ihr gemäß § 4 zufließenden Mitteln Beihilfen zu zahlen zur vollen Erwerbsminderungsrente oder zur Altersrente im Sinne der sozialen Rentenversicherung.

§ 4

Aufbringung der Mittel

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr 0,66 % der Entgeltsummen des Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften für die Berechnung des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde gelegt werden, an die „Zusatzversorgungskasse“ zu zahlen.

Schuldner ist der einzelne Arbeitgeber. Die „Zusatzversorgungskasse“ erwirbt das Recht, diese Beiträge unmittelbar von dem einzelnen Arbeitgeber zu fordern. Der Anspruch der „Zusatzversorgungskasse“ gegenüber dem einzelnen Arbeitgeber (Absatz 1) auf Zahlung der vollen Jahresbeiträge entsteht mit dem Inkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages.

Fälligkeitstermin für die Beitragszahlung ist spätestens jeweils der 30. Juni eines Kalenderjahres.

Der Einzug der Beiträge wird in einem besonderen Verfahrenstarifvertrag geregelt, der Bestandteil dieses Tarifvertrages ist.

§ 5

Leistungsbedingungen

1.

Die „Zusatzversorgungskasse“ gewährt an sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die bei Antragstellung eine ununterbrochene Beschäftigung in Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie von mindestens 10 Jahren erreicht haben, Beihilfen zur vollen Erwerbsminderungs- oder Altersrente.

a)

Wenn der Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente oder der Altersrente (Versicherungsfall) bis zum 31. Dezember 1991 eingetreten ist, beträgt die Beihilfe ab 1. Januar 1997 Euro 32,24 je Monat.

b)

Tritt der Versicherungsfall ab dem 1. Januar 1992 ein, beträgt die Beihilfe zur vollen Erwerbsminderungs- oder zur Altersrente

Euro 29,68 je Monat, wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 61sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt; Euro 31,20 je Monat, wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 61sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt; Euro 33,24 je Monat, wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 62sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt; Euro 35,80 je Monat, wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 63sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt; Euro 38,88 je Monat, wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 64sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt; Euro 41,96 je Monat, wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 65sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt.

2.

Zusätzlich zu dieser Beihilfe werden aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung

Euro 9,20/Monat gezahlt. Die Zahlung dieses Gewinnzuschlages erfolgt nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie nach Genehmigung und im Rahmen der jeweiligen Befristung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

3.

Die Wartezeit nach Nr. 1 Satz 1 ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 10 Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie gestanden hat. In besonderen Fällen (Ausscheiden aus betrieblich bedingten und insbesondere gesundheitsbedingten Gründen), die sich auf die ununterbrochene Beschäftigungszeit beziehen, wird der Vorstand bevollmächtigt, auf dem Billigkeitswege zu entscheiden. Die Zeiten werden jedoch bei der Berechnung der Wartezeit nicht mitgerechnet. Für den Fall der Umwandlung einer Berufsunfähigkeits-/teilweisen Erwerbsminderungsrente in eine volle Erwerbsminderungsrente oder in die Altersrente muss die Wartezeit bis zum Beginn der Berufsunfähigkeits-/teilweisen Erwerbsminderungsrente erfüllt sein. Scheidet ein Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit und vor Antragstellung aus einem Mitgliedsbetrieb aus, so behält er den vollen Beihilfeanspruch, wenn

a)

Arbeitslosigkeit

b)

Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente

c)

in Betrieben des Bäckerhandwerks.

a)

das Arbeitsverhältnis nach den Bedingungen des Vorruhestandsgesetzes beendet worden ist;

b)

das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus zwingenden Gründen (Insolvenz des Betriebes, Wegfall des Arbeitsplatzes o. ä.) beendet worden ist;

c)

das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus krankheitsbedingten Gründen beendet worden ist – das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wurde und seitens des Sozialversicherungsträgers bei andauernder Krankheit des Arbeitnehmers innerhalb von drei vollen Kalenderjahren Berufsunfähigkeit/eine teilweise oder volle Erwerbsminderung festgestellt wurde.

4.

Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Betrieb im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse nach dem 21. Dezember 1974 und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Beihilfe, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse bei Zusagen bis 31. Dezember 2000 (Altzusagen) Bei Altzusagen gilt § 30f BetrAVG sinngemäß. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit. Der unverfallbare Teil der Beihilfe beträgt bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 Nr. 1 Satz 1

nach  5 Jahren 20 v. H. nach 10 Jahren 25 v. H. nach 20 Jahren 50 v. H. nach 30 Jahren 75 v. H. der in § 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Beihilfe. Bei der Berechnung ist die in § 5 Nr. 1 und 2 des Tarifvertrages für den Versicherungsfall im Zeitpunkt des Ausscheidens aus einem Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie geltende Leistungshöhe zugrunde zu legen.

a)

das 35. Lebensjahr vollendet hat und

b)

entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder der Beginn der Zugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.

c)

das 30. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage für ihn mindestens 5 Jahre bestanden hat.

5.

Ist der letzte Beschäftigungsbetrieb des Arbeitnehmers bei der Antragstellung auf Beihilfe ein Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie gewesen und insoweit die „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie“ die zuständige Kasse, so erfüllt diese auch unverfallbare Teilansprüche, die aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis gegenüber der „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks“ geltend gemacht werden können. Unverfallbare Teilansprüche aus der „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks“ werden auf die Leistung der Kasse angerechnet. Auf neu zu erwerbende Ansprüche sind im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse bereits erworbene Ansprüche anzurechnen. Es werden in jedem Fall jedoch höchstens die Leistungen gemäß § 5 Nr. 1 des Tarifvertrages und einer etwaigen Zahlung aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gewährt.

6.

Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aus, ohne die Voraussetzung aus der Nr. 4 (unverfallbarer Teilanspruch) erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis mit Ausnahme der unter Nr. 3 geregelten Fälle zur „Zusatzversorgungskasse“. Eine Abfindung wird nicht gezahlt. Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine Tätigkeit im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aufnimmt. Die Vorschrift der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf die Zusatzversorgungskasse keine Anwendung.

7.

Die Nummern 1 – 6 finden auch Anwendung auf die in § 1 Buchstabe c) genannten Arbeitnehmer, die von einem durch diesen Tarifvertrag erfassten Betrieb in einen Betrieb im Sinne des § 1 Buchstabe b) (fachlicher Geltungsbereich) versetzt werden, der seinen Sitz in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder des Ostteiles des Landes Berlin hat.

8.

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich als Mitglieder der Zusatzversorgungskasse, etwaige Überschüsse gem. § 7 der Anlage zu diesem Tarifvertrag (Satzung) nach Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden. Die jeweilige Beihilfe wird vierteljährlich nachträglich gezahlt. Im Übrigen gelten für die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungsgewährung das Antragsverfahren und die Verwendung von Überschüssen der Zusatzversorgungskasse, die in der Anlage zu diesem Tarifvertrag genannten Verfahrensvorschriften.

§ 6

Kosten

Die „Zusatzversorgungskasse“ trägt die Gründungskosten und die bei ihr anfallenden Verwaltungskosten.

§ 7

Auslage des Tarifvertrages

Der Tarifvertrag ist im Betrieb zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Arbeitnehmer/-innen auszulegen

§ 8

Durchführung des Vertrages und Schiedsgericht

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gegenseitig die für die verfahrensmäßige Durchführung dieses Vertrages notwendige Hilfe und Unterstützung zu geben. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung des Vertrages werden sie unverzüglich in Verhandlungen hierüber eintreten und versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Ist das nicht möglich, so kann jede Tarifvertragspartei ein Tarifschiedsgericht anrufen. Dieses entscheidet sodann verbindlich.

Das Nähere wird in einem besonderen Schiedsvertrag geregelt.

§ 9

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der „Zusatzversorgungskasse“ gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die „Zusatzversorgungskasse“ ist der Sitz der Einrichtung.

§ 10

Betriebliche Unterstützungseinrichtungen

Betriebliche Unterstützungseinrichtungen können die Leistungen der „Zusatzversorgungskasse“ auf ihre gleichartigen Leistungen anrechnen.

§ 11

Vertragsdauer und Kündigung

Der Ursprungstarifvertrag ist am 1. Januar 1970 in Kraft getreten.

Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Während der Laufzeit des Vertrages ist eine außerordentliche Kündigung nur aus wichtigen Gründen zulässig.

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, ihren ganzen Einfluss für die Durchführung dieses Vertrages geltend zu machen.

§ 12

Inkrafttreten

Dieser Änderungstarifvertrag tritt mit dem 1. Januar 2006 in Kraft.

Anhang 1 zu den Anlagen 77 bis 79 Anlage zum Tarifvertrag (§ 5 Absatz 5) über die Errichtung einer „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie“ vom 20. Februar 1970, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 15. April 1987

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 452 - 453)

§ 1

Leistungsgewährung

1.) Die „Zusatzversorgungskasse“ gewährt Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder zum Altersruhegeld im Sinne der sozialen Rentenversicherung. Eine Leistungspflicht tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1971

a)

erstmalig eine der oben genannten Renten erhält, und

b)

die Wartezeit erfüllt hat.

2.) Die Zahlung von Leistungen der „Zusatzversorgungskasse“ beginnt ab 1. Januar 1972.

3.) Alle Leistungen werden vierteljährlich nachträglich für jeweils 3 Monate gezahlt.

4.) Die Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente und zum Altersruhegeld werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall (§ 1 Ziff. 1) eingetreten ist, bis zum Ablauf des Zahlungsvierteljahres gewährt, in dem der Versicherte stirbt oder die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen.

5.) Die Beihilfe wird im Regelfall bei Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (Altersruhegeld). Eine vorzeitige Gewährung von Altersruhegeld aus der Sozialversicherung löst

a)

bei Vollendung des 60. Lebensjahres (Altersruhegeld bei Arbeitslosigkeit, Altersruhegeld bei Frauen),

b)

bei Vollendung des 62. Lebensjahres (Altersruhegeld für Schwerbehinderte, Erwerbsunfähige, Berufsunfähige),

c)

bei Vollendung des 63. Lebensjahres (flexibles Altersruhegeld)

einen Anspruch auf Beihilfegewährung aus.

Die Bestimmungen des § 2 sind dann als erfüllt anzusehen, wenn die dort festgelegten Wartezeiten bis zum Beginn des vorzeitigen Altersruhegeldanspruches abgeleistet wurden.

6.) Die Zahlung der Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente endet mit dem Ablauf des Zahlungsvierteljahres, in dem der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente gegenüber dem Versicherungsträger weggefallen ist.

§ 2

Wartezeiten

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Versicherte unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 10 Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu Betrieben im fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags gestanden hat.

Als Unterbrechung gelten nicht folgende nachgewiesene Zeiten:

a)

Arbeitslosigkeit

b)

Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente

c)

in Betrieben des Bäckerhandwerk.

Diese Zeiten werden jedoch bei der Berechnung der Wartezeit nicht mitgerechnet.

Für den Fall der Umwandlung einer Berufsunfähigkeitsrente in eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder in das Altersruhegeld muss die Wartezeit bis zum Beginn der Berufsunfähigkeitsrente erfüllt sein.

§ 3

Unverfallbarkeit des Leistungsanspruchs und Erlöschen des Versicherungsverhältnisses

1.

Scheidet ein Versicherter aus einem Betrieb im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse nach dem 21. Dezember 1974 und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 1 Ziff. 1 aufgeführten Beihilfe, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse

a)

das 35. Lebensjahr vollendet hat und

b)

entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden oder der Beginn der Zugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.

Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

2.

Der unverfallbare Teil der Beihilfe beträgt bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß Ziff. 1

nach 10 Jahren 25 v. H. nach 20 Jahren 50 v. H. nach 30 Jahren 75 v. H. der in § 1 Ziff. 1 aufgeführten Beihilfe.

Bei der Berechnung ist die in § 5 Buchstabe a) und b) des Tarifvertrages für den Versicherungsfall im Zeitpunkt des Ausscheidens aus einem Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie geltende Leistungshöhe zugrunde zu legen.

3.

Ist der letzte Beschäftigungsbetrieb des Versicherten bei der Antragstellung auf Beihilfe nach § 5 des Tarifvertrages ein Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie gewesen und insoweit die „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie“ die zuständige Kasse, so erfüllt diese auch unverfallbare Teilansprüche, die aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis gegenüber der „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks“ geltend gemacht werden können. Ein etwa erforderlicher Finanzausgleich ist zwischen den Kassen zu vereinbaren.

Unverfallbare Teilansprüche aus der „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks“ werden auf die Leistungen der Kasse angerechnet.

Auf neu zu erwerbende Ansprüche sind im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse bereits erworbene Ansprüche anzurechnen.

Es werden in jedem Fall jedoch höchstens die Leistungen gemäß § 5 des Tarifvertrages und einer etwaigen Zahlung aus der Rückstellung für Überschussbeteiligung gewährt.

4.

Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aus, ohne die Voraussetzung aus der Ziff. 1. (unverfallbarer Teilanspruch) erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 geregelten Fälle zur „Zusatzversorgungskasse“. Eine Abfindung wird nicht gezahlt.

Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine Tätigkeit im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aufnimmt.

5.

Die Vorschrift der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf die Zusatzversorgungskasse keine Anwendung.

§ 4

Antragstellung, Nachweis und Meldepflichten

1.) Der Antrag auf Gewährung einer Kassenleistung ist schriftlich auf einem Vordruck der „Zusatzversorgungskasse“ unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.

2.) Dem Antrag auf Gewährung einer Kassenleistung sind außer den Nachweisen über die Erfüllung der Wartezeit beizufügen:

a)

für die Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente der Bescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, dass und von welchem Zeitpunkt an der Versicherte Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat,

b)

für die Beihilfe zum Altersruhegeld der Rentenbescheid des Versicherungsträgers.

3.) Jeder Empfänger von Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente hat im ersten Kalendervierteljahr den Nachweis des Fortbestehens seiner Erwerbsunfähigkeit durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Rentenversicherung zu erbringen.

4.) Werden die verlangten Nachweise nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Beihilfezahlung.

5.) Ereignisse, die auf die Gewährung oder Bemessung der Beihilfen von Einfluss sind, müssen der „Zusatzversorgungskasse“ sofort angezeigt werden. Jeder Beihilfenempfänger hat im 3. Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.

6.) Zu Unrecht gewährte Leistungen können von der „Zusatzversorgungskasse“ zurückgefordert werden.

§ 5

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